14 UR. 2016.244
OGH. 2016.115
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen zweiten Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Watler Krabichler sowie die OberstrichterIn Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter, Dr. Ingrid Brandstätter und Dr. Stefan Becker als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der
Strafsache
gegen 1.: VERD 1 , vertreten durch VTRA 2 , 2.: VERD 2 , vertreten durch VTRA 3 , 3.: VERD 3 , vertreten durch VTRA 1 , wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmässigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128, 129, 130 2. Fall und 15 StGB über die Revisionsbeschwerde des ----------- ----------- vom 29.08.2016 (ON 139) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 23.08.2016 (ON 135) nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revisionsbeschwerde wird keine Folge gegeben.
Der Revisionsbeschwerdeführer ----------- ----------- hat gemäss § 307 StPO die mit CHF 1'000.00 bestimmten Kosten des Revisionsbeschwerdeverfahrens zu zahlen. Diese werden gemäss § 308 StPO für uneinbringlich erklärt.
Mit dem unangefochten gebliebenen Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 21.07.2016 (ON 86) wurde über ----------- ----------- wegen des Verdachtes der Beteiligung am Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmässigen Diebstahls nach §§ 12, 15, 127 Abs 1 und 130 erster Fall StGB aus den Haftgründen der Fluchtgefahr (§ 131 Abs 2 Z 1 StPO) und der Verdunkelungsgefahr (§ 131 Abs 2 Z 2 StPO) die Untersuchungshaft verhängt. Dieser Haftbeschluss war bis längstens 04.08.2016 wirksam.
----------- ----------- war aufgrund des Auslieferungsersuchens der Liechtensteinischen Strafverfolgungsbehörden am 16.07.2016 in der Schweiz, wohin sich er und die Mitbeschuldigten nach der Tatbegehung in Liechtenstein begeben hatten, festgenommen und am 19.07.2016 der Landespolizei des Fürstentum Liechtensteins überstellt worden (ON 57).
Mit Beschluss des Landgerichtes vom 27.07.2016 (ON 101) wurde die Untersuchung auf die gewerbsmässige Begehung von Diebstählen durch Einbruch nach § 130 zweiter Fall StGB ausgedehnt.
Am 27.07.2016 stellte das Landgericht fest, dass der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr (§ 131 Abs 1 Z 2 StPO) nicht mehr vorliege (ON 103).
Mit Beschluss des Landgerichtes vom 04.08.2016 wurde die über ----------- ----------- verhängte Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Fluchtgefahr (§ 131 Abs 2 Z 1 StPO) und der Tatbegehungsgefahr §131 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO) mit Wirksamkeit des Beschlusses bis 04.09.2016 fortgesetzt (ON 121).
Gegen diesen Beschluss erhob ----------- ----------- die Beschwerde vom 08.08.2016 (ON 130).
Dieser Beschwerde gab das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 23.08.2016 - ebenso wie der Beschwerde des Mitbeschuldigten ----------- ----------- gegen den diesen betreffenden erstgerichtlichen Beschluss vom 04.08.2016 - keine Folge (ON 135).
Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Fürstliche Obergericht nach der Wiedergabe des wesentlichen Inhaltes des erstgerichtlichen Beschlusses Folgendes aus:
"4.1.1 Der Zweitbeschuldigte bekämpft zunächst das Bestehen des dringenden Tatverdachtes in Bezug auf die ihm (auch) zur Last gelegte Qualifikation nach § 129 Z. 1 StGB. Er sei weder durch Aufschneiden des Verdecks noch durch Einschlagen einer Scheibe noch durch Öffnen mittels eines Lineals in Fahrzeuge eingedrungen.
Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Zweitbeschuldigte nach der Verdachtslage gemeinsam mit den weiteren Beschuldigten zahlreiche Diebstähle begangen hat, wobei die drei Beschuldigten in unterschiedlichen Formen der Beteiligung gehandelt haben. Aus diesen zahlreichen Tathandlungen leitete das Erstgericht - aktenkonform - ab, dass der Zweitbeschuldigte (ebenso wie die beiden weiteren Beschuldigten) dringend im Verdacht steht, diese Diebstähle (teils qualifiziert als Einbruchsdiebstähle) gewerbsmässig, d.h. in der Absicht, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, begangen hat. Hinsichtlich der die Qualifikation nach § 129 Z 1 StGB begründenden Tathandlungen ist Folgendes festzuhalten:
Am 13.07.2016 wurde bei einem PKW in Bendern mit einem Stein die Seitenscheibe eingeschlagen (Faktum 12 laut Haftbeschlüssen). Während der Zweitbeschuldigte dazu angab, dass man nie mit einem Stein eine Scheibe eingeschlagen habe, wird er vom Drittbeschuldigten belastet (S. 165 in ON 99). Der Drittbeschuldigte gab dazu nämlich an, dass zwar er (der Drittbeschuldigte) den Stein gegen die Scheibe geworfen habe, dass jedoch das Auto dann vom Zweitbeschuldigten durchsucht wurde und er nicht wisse, was der Zweitbeschuldigte alles aus dem Auto entnommen habe. Damit ist jedoch auf Basis der den dringenden Tatverdacht begründenden Angaben des Drittbeschuldigten von einer gemeinsamen Tatbegehung der beiden Beschuldigten auszugehen, wodurch der geforderte dringende Tatverdacht hinsichtlich der in Frage stehenden Qualifikation auch in Bezug auf den Zweitbeschuldigten begründet ist. Dass der Drittbeschuldigte anlässlich seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 21.07.2016 (S. 4 in ON 73) dazu angab, dass der Zweitbeschuldigte "etwas weiter weg" war, ändert nichts daran, dass angesichts der Gesamtumstände, nämlich der zahlreichen den drei Beschuldigten zur Last liegenden Tathandlungen, von einem gemeinsamen Vorgehen auszugehen ist.
Vergleichbares gilt für das Faktum 3 (Zerschneiden des Stoffverdecks): Auch hier gab der Drittbeschuldigte an, dass es zwar der Erstbeschuldigte war, der das Verdeck aufgeschnitten hat, dass jedoch der Zweitbeschuldigte (gemeinsam mit dem Erstbeschuldigten) die Laptop-Tasche angeschaut und durchsucht hat (S. 159 in ON 99 unten). Damit ist im Sinne der oben getätigten Erwägungen auch hier im Sinne des Vorliegens eines dringenden Tatverdachtes von einer gemeinsamen Tatbegehung auszugehen. Das Aufschneiden des Stoffverdecks eines Cabrios stellt im Übrigen unzweifelhaft eine Tathandlung im Sinne des § 129 Z. 1 StGB dar (vgl. "Aufreissen der Plane eines Verkaufsstandes" 14 Os 61/96 [von Bertel in WK-StGB2 § 129 Rz 1 zweiter Absatz offenkundig irrtümlich mit 11 Os 122/96 zitiert])
Letztlich besteht auch hinsichtlich des Faktums 9 (Tatbegehung mittels eines abgebrochenen Lineals) ein dringender Tatverdacht. Zwar bestreiten die drei Beschuldigten unisono, mit diesem Einbruchsdiebstahl etwas zu tun zu haben, doch wurde diese Tat in einem Wohnquartier verübt, in welchem in derselben Nacht zwei Diebstähle aus Personenwagen sowie ein Diebstahlsversuch verübt wurden, wozu jeweils Geständnisse der Beschuldigten vorliegen (S. 5 in ON 99 oben), woraus der dringenden Tatverdacht auch hinsichtlich dieses Faktums abzuleiten ist. Ob diese Indizien zur Verurteilung der drei Beschuldigten ausreichen, wird - im Falle einer Anklageerhebung - letztlich das Kriminalgericht zu beurteilen haben. Jedenfalls kann auch ein abgebrochenes Lineal als nicht zur ordnungsgemässen Öffnung bestimmtes Werkzeug dienen, was - den Ausführungen der Beschwerde zuwider - keineswegs "völlig weltfremd und unklar" ist, und es ist auch unerheblich, ob dies dem Zweitbeschuldigten "völlig unklar" ist und dass er es nicht für möglich hält, mit einem Lineal ein Auto zu öffnen.
Zusammengefasst wurde der dringende Tatverdacht seitens des Erstgerichtes in Bezug auf die dem Beschwerdeführer zur Last liegenden strafbaren Handlungen zur Recht bejaht. Folgerichtig wurde das nach der Verdachtslage gesetzte Verhalten in rechtlicher Hinsicht als teils versuchtes, teils vollendetes Verbrechen des schweren, gewerbsmässig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z.1, 130 2. Fall und 15 StGB angesehen.
4.1.2 Sodann wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Haftgrund der Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer lebe nämlich mit seiner Frau und seinen drei Kindern in geordneten Verhältnissen in Rumänien, sei jedoch aufgrund der schlechten Arbeitssituation in Rumänien in die Schweiz gereist, um sich Arbeit zu suchen und so seine Familie zu unterstützen. Er sei teilweise geständig und wolle sich dem Strafverfahren stellen, um dieses so schnell wie möglich zu beenden. Es würden auch keinerlei Anzeichen dafür vorliegen, dass er eine Flucht vorbereitet habe oder versucht habe, zu flüchten. Zudem sei er krank, weshalb er sich eine Flucht auch gar nicht zutraue.
Dem ist entgegenzuhalten, dass der Zweitbeschuldigte bereits mehrfach der Begehung strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen schuldig erkannt und zuletzt vom Amtsgericht Bonn wegen gewerbsmässigen Diebstahls in drei Fällen am 16.07.2015 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und 6 Monaten verurteilt wurde (ON 124). Da dem Beschuldigten auch im gegenständlichen Verfahren eine empfindliche Freiheitsstrafe droht und er keinerlei Beziehungen zu Liechtenstein aufweist, besteht, wie schon das Erstgericht zutreffend erkannt hat, in der Tat die Gefahr, er würde sich - auf freiem Fuss belassen - der Strafverfolgung durch Flucht entziehen. Dem kann angesichts der "offenen Grenzen" auch nicht durch gelindere Mittel, etwa durch die von ihm angebotene Abgabe der Reisepapiere, begegnet werden. Die geltend gemachten Krankheitsgründe stehen einer Flucht (zB mit dem Linienbus nach Feldkirch oder Buchs) nicht entgegen.
4.1.3 Tatbegehungsgefahr:
Aus den bereits oben erwähnten einschlägigen Vorstrafen und aus dem Umstand, dass dem Zweitbeschuldigten nunmehr wiederum zahlreiche einschlägige strafbare Handlungen zur Last liegen, konnte das Erstgericht mit Fug schliessen, dass beim Beschwerdeführer Tatbegehungsgefahr im Sinne der bezogenen Gesetzesstellen vorliegt. Angesichts der bereits erwähnten "offenen" Grenzen stellt das in der Beschwerde erwähnte "Einreiseverbot in die Schweiz und nach Liechtenstein" keinen Hinderungsgrund dar, sich neuerlich hierher zu begeben, um weitere strafbare Handlungen wie die ihm nunmehr angelasteten zu begehen.
Auch diesem Haftgrund kann durch gelindere Mittel nicht wirksam begegnet werden.
4.1.4 Letztlich ist die über den Zweitbeschuldigten verhängte und nunmehr fortgesetzte Untersuchungshaft auch verhältnismässig zur Bedeutung der Sache und zur zu erwartenden Strafe. Dem Zweitbeschuldigten liegen zahlreiche strafbare Handlungen zur Last, bei denen - nach der Verdachtslage - zahlreiche Personen geschädigt wurden. Eine Gegenüberstellung zwischen dem angeblich vom Beschwerdeführer erlittenen Leid (Krankheit; familiäre Situation) mit den von ihm - nach der Verdachtslage - begangenen strafbaren Handlungen ist im Gesetz nicht vorgesehen. Zudem ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, wie bereits dargestellt, davon auszugehen, dass im Falle eines Schuldspruchs nicht eine "geringe Strafe", sondern eine empfindliche Freiheitsstrafe verhängt werden wird.
4.1.5 Der Beschwerde des Zweitbeschuldigten war sohin zusammengefasst keine Folge zu geben."
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Revisionsbeschwerde des ----------- --------- ----------- vom 29.08.2016 (ON 139).
Das Rechtsmittel erklärt, den obergerichtlichen Beschluss vollumfänglich zu bekämpfen. Unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit führt die Revisionsbeschwerde - über die teilweise Wiedergabe der angefochtenen Entscheidung hinaus - im Wesentlichen Folgendes aus:
Der Revisionsbeschwerdeführer sei an dieser Tat nicht beteiligt gewesen, weil er an diesem Abend im Hotel in Feldkirch geblieben sei. Ihm sei auch eine solche Tathandlung nicht bekannt. Wenn auch der Drittbeschuldigte ----------- ----------- aussage, ----------- ----------- habe das Auto durchsucht, so sei dies nicht richtig. Der Drittbeschuldigte ----------- habe mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit den Revisionsbeschwerdeführer mit dem Erstbeschuldigten ----------- ----------- verwechselt. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb der Revisionsbeschwerdeführer eine solche Tat leugnen sollte, habe er doch andere Taten zugegeben. Warum sollte er einige Taten gestehen und andere nicht?
2.1. Dies sei ebenfalls nicht richtig. Wie schon in der Haftbeschwerde ausgeführt, ergebe sich aus den Aussagen des Drittbeschuldigten ----------- klar, dass diese Tat der Erstbeschuldigte ----------- und nicht der Revisionsbeschwerdeführer begangen habe (dazu Verweis auf die Aussage des Erstbeschuldigten ----------- vom 20.07.2016 in Seite 7 in ON 68, wonach dieser 100% sicher sei, dass ----------- ----------- das Verdeck aufgeschnitten und versucht habe, die Laptoptasche herauszunehmen). Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Revisionsbeschwerdeführer diese Tat begangen haben sollte. Daran ändere auch die Aussage des ----------- ----------- nichts, dass der Revisionsbeschwerdeführer gemeinsam mit dem Erstbeschuldigten ----------- die Laptoptasche durchsucht habe. Aus den Aussagen des Mitbeschuldigten ----------- ergebe sich zudem, dass der Revisionsbeschwerdeführer und die zwei Mitbeschuldigten nie geteilt hätten. Wer etwas aus dem Auto herausgenommen habe, dem habe es gehört (Verweis auf die Aussage des ----------- ----------- vor der Landespolizei vom 20.07.2016 in Seite 10 in ON 67). Deshalb sei die Erwägung, der Revisionsbeschwerdeführer habe diese Laptoptasche ebenfalls untersucht, völlig haltlos. Die Tat habe alleine der Erstbeschuldigte ----------- begangen, folglich sei auch ihm allein "der Gewinn" zugestanden. Damit habe der Revisionsbeschwerdeführer mit dieser Tat nichts zu tun. Er habe sie weder ausgeführt noch von ihr profitiert.
3.1. Diesen Ausführungen des Obergerichtes sei vehement zu widersprechen. Allein aus der Tatsache, dass in derselben Nacht zwei weitere Diebstähle im selben Wohnquartier begangen worden seien, zu welchen Geständnisse der Beschuldigten vorlägen, begründe keinen dringenden Tatverdacht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Revisionsbeschwerdeführer und auch die weiteren Beschuldigten die anderen Taten, nicht jedoch die vorliegende zugestehen würden. Zudem sei dem Revisionsbeschwerdeführer immer noch nicht ersichtlich, wie es möglich sein soll, mit einem abgebrochenen Lineal ein Auto aufzubrechen.
3.2. Entgegen der Beurteilung des Fürstlichen Obergerichtes liege somit ein dringender Tatverdacht nicht vor.
4.1. Diese Ausführungen seien nicht richtig. Der Beschwerdeführer wolle sich dem Strafverfahren stellen. Er sei geständig und wünsche einen möglichst schnellen Abschluss des Verfahrens, um sich wieder nach Rumänien begeben und sich dort um seine Familie kümmern zu können. Sein Gesundheitszustand habe sich seit der Inhaftierung dermassen verschlechtert, dass er sich allenfalls sogar einer Notoperation unterziehen müsse. Selbst wenn er dies wollte, wäre dem Revisionsbeschwerdeführer aufgrund seines körperlichen Zustandes eine Flucht nicht möglich. Zusammengefasst liege somit der Haftgrund nach § 131 Abs 2 Z 1 StPO nicht vor.
5.1. Diesen Ausführungen entgegen liege Tatbegehungsgefahr insbesondere deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer sich seiner Taten bewusst und diesbezüglich auch geständig sei. Er wolle sich dem Strafverfahren stellen und sobald wie möglich zu seiner Familie und zu seiner kranken Tochter zurückkehren, um für diese zu sorgen. Entgegen der Beurteilung des Fürstlichen Obergerichtes verhindere das Einreiseverbot in die Schweiz und nach Liechtenstein die neuerliche Tatbegehung in der Schweiz oder in Liechtenstein. Insgesamt liege somit beim Revisionsbeschwerdeführer auch Tatbegehungsgefahr nach § 131 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO nicht vor.
Dies sei nicht richtig. Vielmehr sei die Anwendung gelinderer Mittel, wie die Abnahme der Reisepapiere, möglich. Allein schon wegen seines schlechten gesundheitlichen Zustandes sei dem Revisionsbeschwerdeführer eine Flucht nicht möglich. Hinzu komme, dass der durch die Taten des Revisionsbeschwerdeführers verursachte Schade sehr gering sei.
Deshalb sowie unter Berücksichtigung seiner familiären Situation in Rumänien und der Krebserkrankung seiner Tochter stehe die Fortsetzung der Untersuchungshaft in keinem Verhältnis zum Leiden des Revisionsbeschwerdeführers aufgrund seiner sich mittlerweile soweit verschlimmerten Krankheit, dass ihm allenfalls eine Operation bevorstehe. Entgegen der Meinung des Fürstlichen Obergerichtes sei die Verhältnismässigkeit zwischen der Untersuchungshaft und der Bedeutung der Sache sowie der zu erwartenden Strafe zu verneinen und somit die Fortsetzung der Untersuchungshaft nicht zulässig.
Das Rechtsmittelvorbringen mündet in die Anträge, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle in Stattgebung der Revisionsbeschwerde den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes aufheben und dahin abändern, dass die Untersuchungshaft sofort beendet werde, sowie dem Land Liechtenstein den Ersatz der Kosten des Revisionsbeschwerdeführers zu Handen seines Vertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution auferlegen.
Zum dem Strafverfahren zugrundeliegenden Sachverhalt wird auch auf die inzwischen rechtskräftige Anklageschrift der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft gegen die Beschuldigten ----------- -----------, ----------- ----------- und ----------- ----------- vom 10.08.2016 verwiesen (ON 133a).
Danach haben die drei Beschuldigten von 11.07.2016 bis 15.07.2016 in Mauren, Eschen, Gamprin-Bendern, Balzers und Triesenberg in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB)
I.
nachfolgend genannten Personen fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt CHF 5'000.- übersteigenden Wert, teils durch Einbruch, mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmässig zu bereichern, indem sie in nachangeführte Fahrzeuge einbrachen bzw. in die nicht verschlossenen Fahrzeuge eindrangen, wobei sie die (Einbruchs-)Diebstähle jeweils in der Absicht begingen, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar:
zwischen dem 11.07.2016, 20:30 Uhr, und dem 12.07.2016, 06:50 Uhr, in Mauren aus dem unverschlossenen Personenwagen "-- Kombi", FL----------, dem ---------- einen schwarzen Rucksack mit der Aufschrift "x" im Wert von CHF 100.- und Bargeld in Höhe von CHF 4.- (ON 6);
zwischen dem 11.07.2016, 19:00 Uhr, und dem 12.07.2016, 07:20 Uhr, in Eschen aus dem unverschlossenen Fahrzeug "Y", FL----------, dem ----------eine braune Geldtasche im Wert von CHF 10.- und Bargeld im Wert von EUR 40.- (ON 36);
zwischen dem 11.07.2016, 19:00 Uhr, und dem 12.07.2016, 07:30 Uhr, in Mauren, indem sie das Stoffdach des Personenwagens "Z Cabriolet", FL----------, aufschnitten und versuchten, eine Tasche mit Laptop des ---------- zu entwenden, wodurch ein Sachschaden in Höhe von CHF 4'000.- entstand (ON 5);
zwischen dem 11.07.2016, 22:00 Uhr, und dem 12.07.2016, 06:45 Uhr, in Mauren aus dem unverschlossenen Fahrzeug "N", FL----------, der ---------- Bargeld im Wert von CHF 40.- und EUR 20.- (ON 20);
zwischen 11.07.2016, 16:00 Uhr, und dem 12.07.2016, 09:00 Uhr, in Mauren aus dem unverschlossenen Personenwagen "M", FL----------, dem ---------- neun Schachteln Zigaretten "Parisienne Orange" im Wert von CHF 67.50 (ON 1);
zwischen dem 11.07.2016, 19:30 Uhr, und dem 12.07.2016, 08:00 Uhr, in Mauren aus dem unverschlossenen Personenwagen "P", FL----------, der----------, wobei es beim Versuch geblieben ist (ON 4);
zwischen dem 11.07.2016, 17:00 Uhr, und dem 12.07.2016, 09:30 Uhr, in Mauren aus dem unverschlossenen Personenwagen "O", FL----------, der ---------- eine blau-graue Tasche der Marke ---- im Wert von CHF 60.- (ON 24);
zwischen dem 11.07.2016, 06:45 Uhr, und dem 12.07.2016, 11:45 Uhr, in Mauren aus dem unverschlossenen Personenwagen "Q", BZ-----------, des----------, wobei es beim Versuch geblieben ist (ON 3);
zwischen dem 11.07.2016, 18:00 Uhr, und dem 12.07.2016, 11:00 Uhr, in Mauren, indem sie mit einem abgebrochenen Lineal die Verriegelung der Fahrertüre des Personenwagens "L", FL----------, öffneten, dem ----------Bargeld in Höhe von CHF 10.- (ON 2);
zwischen dem 12.07.2016, 00:30 Uhr, und dem 12.07.2016, 06:20 Uhr, in Eschen aus dem unverschlossenen Fahrzeug "R", FL----------, dem ---------- einen schwarzen Laptop der Marke HP im Wert von CHF 1'240.00, ein schwarzes Portemonnaie im Wert von CHF 20.00, Bargeld im Wert von CHF 880.00, zwei schwarze Überkleidhosen im Wert von CHF 140.00 und neun Schachteln Zigaretten der Marke "Parisienne Gelb" im Wert von CHF 67.50 (ON 20);
zwischen dem 11.07.2016, 20:15 Uhr, und dem 12.07.2016, 10:00 Uhr, in Mauren aus dem unverschlossenen Personenwagen "S", FL----------, der ---------- Bargeld im Wert von CHF 5.00 (ON 35);
zwischen dem 12.07.2016, 24:00 Uhr, und dem 13.07.2016, 00:30 Uhr, in Gamprin-Bendern, indem sie Scheibe der Beifahrertüre des Personenwagens "T", FL ----------, mittels eines Steins einschlugen, dem ---------- ein schwarzes Portemonnaie in unbekanntem Wert, Bargeld im Wert von CHF 10.00 und EUR 10.00 sowie eine Sonnenbrille im Wert von CHF 650.-, wodurch ein Sachschaden in Höhe von CHF 1'500.- entstand (ON 34);
zwischen dem 12.07.2016, 18:45 Uhr, und dem 13.07.2016, 11:00 Uhr, in Eschen aus dem unverschlossenen Personenwagen "U", SG----------, der----------, wobei es beim Versuch blieb (ON 25);
14.a. zwischen dem 14.07.2016, 00:00 Uhr, und dem 14.07.2016, 05:00 Uhr, in Balzers aus dem unverschlossenen Personenwagen "V", ohne angebrachtes Wechselschild FL----------, dem----------, wobei es beim Versuch geblieben ist (ON 7, 26);
14.b. zwischen dem 14.07.2016, 00:00 Uhr, und dem 14.07.2016, 05:00 Uhr, in Balzers den unverschlossenen Personenwagen "W", FL----------, des ---------- im Wert von CHF 3'000.-, indem sie das Fahrzeug mit dem im Handschuhfach aufgefundenen Zündschlüssel in Betrieb nahmen, mithin eine Sperrvorrichtung (Getriebesperre) mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel lösten und in der Folge verwendeten, wodurch ein Sachschaden in Höhe von CHF 2'500.- entstand (ON 7, 26, 84);
14.c. zwischen dem 14.07.2016, 00:00 Uhr, und dem 15.07.2016, 01:10 Uhr, in Balzers aus dem unverschlossenen Personenwagen "W", FL----------, dem ---------- eine Arbeitshose von unbekanntem Wert, ein iPod im Wert von CHF 50.-, Körperpflegemittel im Wert von CHF 150.-, eine Puls Uhr der Marke "Polar" samt dazugehörigem Brustgurt im Wert von CHF 150.-, ein MP3-Player unbekannter Marke im Wert von CHF 50.- und ein schwarzroter Rucksack mit der Aufschrift "--" von unbekanntem Wert (ON 7, 26, 84);
zwischen dem 12.07.2016, 13:00 Uhr, und dem 14.07.2016, 08:18 Uhr, in Balzers aus dem unverschlossenen Personenwagen "H", FL----------, des ----------, wobei es beim Versuch geblieben ist (ON 21);
zwischen dem 14.07.2016, 00:30 Uhr, und dem 14.07.2016, 08:00 Uhr, in Balzers aus dem unverschlossenem Personenwagen "F", UR----------, dem ----------Bargeld im Wert von CHF 1.00 (ON 33);
zwischen dem 12.07.2016, 21:20 Uhr, und dem 14.07.2016, 10:00 Uhr, in Eschen aus dem unverschlossenen Personenwagen "G", FL----------, der ---------- Bargeld im Wert von CHF 2.00, ein schwarz-silbergrauer iPod im Wert von CHF 20.00 und eine schwarze Windjacke der Marke "Superdry" im Wert von CHF 180.00 (ON 23);
zwischen dem 13.07.2016, 18:00 Uhr, und dem 14.07.2016, 07:30 Uhr, in Triesenberg aus dem unverschlossenen Personenwagen "A", FL----------, dem ---------- Bargeld im Wert von EUR 10.00 (ON 32);
zwischen dem 13.07.2016, 16:00 Uhr, und dem 14.07.2016, 07:30 Uhr, in Triesenberg aus dem unverschlossenen Personenwagen "B", FL----------, der ---------- Bargeld im Wert von CHF 10.00 (ON 31);
zwischen dem 13.07.2016, 17:30 Uhr, und dem 14.07.2016, 06:00 Uhr, in Triesenberg aus dem unverschlossenen Personenwagen "C", FL----------, der ----------Bargeld im Wert von CHF 90.00 (ON 30);
zwischen dem 13.07.2016, 18:00 Uhr, und dem 14.07.2016, 09:30 Uhr, in Balzers aus dem unverschlossenen Personenwagen "D", FL----------, der ----------Bargeld im Wert von CHF 10.00 und ein Taschenschirm in unbekanntem Wert (ON 27);
zwischen dem 13.07.2016, 23:00 Uhr, und dem 15.07.2016, 14:00 Uhr, in Balzers aus dem unverschlossenen Personenwagen "E", FL----------, der ---------- Bargeld im Wert von CHF 20.00, zwei Petflaschen Mineralwasser im Wert von CHF 2.00, 15 Bonbons Ricola-Salbei, im Wert von CHF 1.00, einen MP3-Player unbekannter Marke im Wert von CHF 100.00 sowie einen graueren, portablen Aschenbecher der Marke "Renault" im Wert von CHF 10.00 (ON 28);
zwischen dem 13.07.2016, 18:00 Uhr, und dem 15.07.2016, 19:30 Uhr, in Eschen aus dem unverschlossenen Personenwagen "K", FL----------, dem ---------- Bargeld im Wert von CHF 10.00 (ON 29) sowie
II.
Urkunden, über die sie nicht oder nicht alleine verfügen dürfen, mit dem Vorsatz unterdrückt, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und zwar
folgende Ausweise bzw. Kreditkarten des ----------: liechtensteinischer Führerausweis, liechtensteinische Aufenthaltsbewilligung, Generalabonnement der Schweizerischen Bundesbahnen, Master Card und Bankomatkarte der Liechtensteinischen Landesbank AG, sowie
den Fahrzeugausweis für das Fahrzeug "W", FL --, sowie Kontrollschilder FL ---------- (vorne und hinten) des ----------.
---------------------, ----------- ---------- und ----------- ----------- haben hiedurch
zu I.1.-23.: das Verbrechen des teils versuchen, teils vollendeten gewerbsmässigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 12, 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 2. Fall, 15 StGB sowie
zu II.1.-2.: das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB
begangen und seien hiefür jeweils unter Anwendung des § 28 StGB nach dem 2. Strafsatz des § 130 StGB zu bestrafen.
Weiter beantragt die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, "gemäss § 26 Abs. 1 StGB, das sichergestellte Deliktsgut, welches nicht einem konkreten Faktum bzw. einem konkreten Geschädigten zugeordnet werden konnte, einzuziehen, und zwar ein Kabel, ein grauer Feldstecher, ein graues Brillenetui (leer), eine Computermaus mit Kabel, sechs Packungen Zigaretten, fünf Taschenmesser, eine Taschenlampe, zwei Etuis von Taschenmessern, ein blaues, leeres Portemonnaie, ein Navigationsgerät Garmin, Münzgeld im Wert von CHF 22.20, Euro-Münzgeld in einem weissen Stoffsäckchen in sehr geringem Wert, ein Jeton "Super Wasch Landi Buchs", eine Fleece Jacke mit Aufschrift "Wohlwend Landmaschinen Schaan FL", eine braune Faserpelzjacke, zwei schwarze Wollmützen und eine grau-grüne Schildmütze."
Zur Person der drei Beschuldigten ergibt sich aus der Anklageschrift Folgendes:
"Der Erstbeschuldigte ----------- ---------- ----------- ist 21 Jahre alt und rumänischer Staatsangehöriger. In Rumänien besuchte er 10 Jahre lang die Grundschule, hat dann als Küchenhilfe gearbeitet und anschliessend eine dreisemestrige Kochlehre absolviert. Im Jahr 2014 hat er in Wien als Koch gearbeitet, derzeit ist er arbeitslos.
In Liechtenstein, Österreich, Deutschland, Luxembourg, Frankreich und Rumänien ist er unbescholten, in der Schweiz wurde er jedoch am 07.07.2016 mit Urteil des Kantons Jura wegen Diebstahls, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 10.- und einer Busse von CHF 150.- verurteilt, wobei der Vollzug der Geldstrafe für eine Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen wurde (ON 80).
Der Zweitbeschuldigte ----------- ----------- ist 35 Jahre alt und ebenfalls rumänischer Staatsangehöriger. Er ist verheiratet und hat Sorgepflichten für drei Kinder im Alter von 8, 11 und 13 Jahren und für seine Ehefrau. Er besuchte in Rumänien 11 Jahre lang die Schule und machte anschliessend für zwei Jahre und sieben Monate eine Ausbildung zum Koch. Er gibt an, über ein Einkommen in Höhe von EUR 150.- im Monat zu verfügen.
In Liechtenstein, Österreich, Luxembourg und Frankreich ist er unbescholten, in Rumänien, Deutschland und in der Schweiz hingegen einschlägig vorbestraft. So wurde er in Rumänien im Jahr 1998 wegen schweren Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten auf Bewährung, im Jahr 2000 wegen Raub und schwerem Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und im Jahr 2005 wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt, wobei er aus dem Vollzug der letztgenannten Strafe im Jahr 2010 bedingt entlassen wurde (ON 62). In Deutschland wurde er vier Mal wegen Diebstahls zu Freiheitsstrafen verurteilt, dies in den Jahren 2012, 2013 und 2015 (ON 124). In der Schweiz wurde er wie der Erstbeschuldigte ----------- am 07.07.2016 mit Urteil des Kantons Jura wegen Diebstahls, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 10.- und einer Busse von CHF 150.- verurteilt, wobei der Vollzug der Geldstrafe für eine Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen wurde (ON 79). Es liegt auf der Hand, dass der Erstbeschuldigte und der Zweitbeschuldigte diese Delikte gemeinsam begangen haben.
Der Drittbeschuldigte ---------- ---------- ----------- ist 37 Jahre alt und ebenfalls rumänischer Staatsangehöriger. Er ist verheiratet und Sorgepflichtig für ein Kind von 6 Jahren und für seine Ehefrau. Er besuchte in Rumänien für 8 Jahre die Grundschule und arbeitete dann als Hilfsarbeiter. Zuletzt wohnte er während zehn Monaten in Deutschland und arbeitete dort bis Ende Juni 2016. Derzeit ist er arbeitslos.
In Liechtenstein, der Schweiz, Österreich, Luxembourg und Rumänien ist er unbescholten, in Deutschland hingegen einschlägig vorbestraft. Die Strafkarte weist fünf Eintragungen im Jahr 2014 auf, nämlich vom 13.02.2014, 25.03.2014, 07.05.2014, 17.07.2014 und 19.09.2014, wovon vier wegen Diebstahls erfolgten (ON 95). In Frankreich wurde er im Jahr 2015 wegen "violence", also Gewalt, verurteilt (ON 112)."
Zum Sachverhalt führt die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift aus wie folgt:
"Gemäss den Angaben der Beschuldigten haben sich ----------- und ----------- im Juni 2016 in Wien kennengelernt. ----------- hätten sie Anfang Juli 2016 in Mulhouse (Frankreich) kennengelernt.
Nach den Angaben des ----------- fragte dieser -----------, was er mache, worauf dieser gesagt habe, dass er klauen gehen werde, Portemonnaies und Taschen. Daraufhin seien sie gemeinsam nach Frankreich gereist und hätten dort Taschen gestohlen. In Basel hätten sie dann Arbeit suchen wollen, aber weitere Diebstähle in der Schweiz begangen. Nach der Verurteilung in Delémont (Kanton Jura) habe ----------- vorgeschlagen, nach Liechtenstein zu gehen, wozu sich auch ----------- angeschlossen habe. In Liechtenstein kamen sie am 10. oder 11.07.2016 an, nahmen sich dann aber ein Hotel in Feldkirch (Österreich), da ihnen die Hotels in Liechtenstein zu teuer gewesen seien. Gemäss Angaben des ----------- hätten sie dort vier Nächte gewohnt. Die drei Beschuldigten sind somit gemeinsam mit der Absicht nach Liechtenstein gereist, Diebstähle zu begehen.
In den vier Nächten vom 11.07.2016 bis zum 15.07.2016 begaben sie sich dann nach Liechtenstein und spazierten durch die Wohnquartiere einzelner Gemeinden. Bei abgestellten Personenwagen überprüften sie, ob diese unverschlossen waren. Wenn sich die Türen öffnen liessen, durchsuchten sie die Fahrzeuge nach Wertgegenständen. Sie entwendeten hauptsächlich Bargeld, Zigaretten, Kleidung und andere Dinge des täglichen Bedarfs, aber auch elektronische Geräte wie Laptops oder iPods. Wenn sie nichts Brauchbares fanden, gingen sie weiter. Durchsucht wurden die Fahrzeuge meistens, aber nicht ausschliesslich durch die Beschuldigten ----------- und -----------, der Beschuldigte ----------- hielt sich oft in der Nähe auf und passte auf, ob jemand sich näherte. Wenn jemand gekommen wäre, hätte er die anderen gewarnt. Die Beschuldigten räumten ein, rund 20 Autos durchsucht zu haben.
Über Vorlage von Fotos der einzelnen Fahrzeuge konnten sie sich nur an 15 Fahrzeuge erinnern, gaben aber an, dass es aufgrund der Dunkelheit und der hohen Anzahl nicht möglich sei, sich an jedes Fahrzeug zu erinnern. In zwei Fällen liegen zudem DNA-Spuren vor, und zwar beim Faktum Nr. 5 diejenige des Erstbeschuldigten ----------- ab einer Zigarette und beim Faktum Nr. 16 diejenige des Drittbeschuldigten ----------- ab einer im Fahrzeug aufgefundenen Taschenlampe. Zu den einzelnen Fakten bzw. Vorfällen wird auf die Beschreibung im Spruch verwiesen, wobei die Nummerierung der Fakten durch die Landespolizei zur besseren Übersicht beibehalten wurde. Die geographische Verteilung bzw. Nähe der einzelnen Tatorte ist in der Beilage 4 des Abschlussberichts der Landespolizei (ON 99) graphisch dargestellt.
Drei der durchsuchten Fahrzeuge waren verschlossen, weshalb sich die Beschuldigten durch Einbruch Zugang verschafften. Der Zweitbeschuldigte ----------- schnitt das Verdeck des Cabrios (Faktum Nr. 3) auf und versuchte, die Laptoptasche herauszuziehen. Der Drittbeschuldigte ----------- schlug die Scheibe eines Fahrzeugs (Faktum Nr. 12) mit einem Stein ein. Zum Faktum Nr. 9, bei welchem die verschlossene Fahrertüre des Personenwagens "L", FL----------, mit einem Lineal geöffnet wurde, bestreiten die Beschuldigten die Tat. Aufgrund der örtlichen Nähe weiterer Diebstähle in derselben Nacht und dem Deliktsgut (Bargeld in Höhe von CHF 10.-) ist jedoch davon auszugehen, dass auch dieses Faktum den drei Beschuldigten zuzurechnen ist. In unmittelbarer Nähe, und zwar in derselben Strasse, fanden nämlich zur selben Zeit zwei weitere Diebstähle (in unverschlossene) Fahrzeuge statt (Fakten 5 und 6), hinsichtlich welcher die Beschuldigten geständig sind.
In einem Fall durchsuchten die Beschuldigten nicht nur das Fahrzeug nach brauchbaren Gegenständen, sondern eigneten sich auch das Fahrzeug selbst zu. Den Zündschlüssel zum Lösen der Getriebesperre und zur Inbetriebnahme fanden sie beim Durchsuchen des Fahrzeugs im Handschuhfach. Hierbei handelt es sich um den Personenwagen "W" des ---------- aus Balzers. Das Fahrzeug verwendeten sie in der Folge für weitere Diebeszüge durch andere Gemeinden und um nach Feldkirch zu kommen. Einzelne Gegenstände, welche sich im Fahrzeug befanden, eigneten sie sich zu. Die drei Beschuldigten sind geständig, dieses Fahrzeug auf diese Weise gemeinsam gestohlen zu haben.
Insgesamt haben die drei Beschuldigten 21 unverschlossene Fahrzeuge geöffnet und durchsucht, wobei sie teilweise Gegenstände entwendeten, drei Fahrzeuge durch Einbruch geöffnet und durchsucht, wobei sie in zwei Fällen Gegenstände entwendeten, und ein Fahrzeug mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel in Betrieb genommen und entwendet. Der Wert des Deliktsguts beläuft sich auf zumindest CHF 7'206.50, wobei nicht alle Geschädigten den Wert der gestohlenen Gegenstände angeben konnten. Zudem ist ein Sachschaden in Höhe von CHF 8'000.- entstanden.
Des Diebstahls nach § 127 StGB macht sich strafbar, wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmässig zu bereichern. Diesen Tatbestand haben die Beschuldigten mehrfach erfüllt, indem sie von Fahrzeug zu Fahrzeug gingen, die unverschlossenen Fahrzeuge öffneten und durchsuchten sowie Gegenstände daraus entwendeten.
Der Diebstahl wird nach § 128 Abs. 1 Z. 4 StGB zum schweren Diebstahl, wenn der Deliktsbetrag (zusammengezählt oder einzeln) den Wert von CHF 5'000.- übersteigt. Es konnten zwar nicht alle Geschädigten die Werte der fehlenden Gegenstände beziffern, es ist jedoch von einem Deliktsbetrag von zumindest CHF 7'206.50 auszugehen, welcher die Schwelle des § 128 Abs. 1 Z. 4 StGB deutlich übersteigt.
Weiters wird der Diebstahl zum Diebstahl durch Einbruch qualifiziert, wenn gemäss § 129 Z. 1 StGB u.a. in ein Transportmittel eingebrochen wird und wenn gemäss Z. 3 der genannten Bestimmung eine Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel geöffnet wird. Diese Qualifikationen sind hinsichtlich der Fakten 3 (Aufschneiden des Stoffdaches des Cabriolets), 9 (Öffnen der verschlossenen Fahrertüre mittels eines Lineals), 12 (Einschlagen der Scheibe der Beifahrertüre mit einem Stein) und 14b (Inbetriebnahme des Fahrzeuges mit dem im Handschuhfach aufgefundenen Schlüssel) gegeben. Zu letztgenanntem Faktum ist anzuführen, dass ein Schlüssel u.a. dann widerrechtlich erlangt ist, wenn er vom Täter in einem Versteck gefunden wurde, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Schlüssel gut oder schlecht versteckt war. Der Sachverhalt ist nur dann nicht § 129 StGB zu unterstellen, wenn der Schlüssel dem Täter zur Verfügung gestellt wurde oder in ein besonderes Naheverhältnis zum Schloss gebracht worden war. Wenn ein Zündschlüssel eines Fahrzeugs im Handschuhfach abgelegt war, befindet er sich nicht in einem besonderen Naheverhältnis zum Zündschloss (SSt 48/56). Durch das Verwenden des im Handschuhfach aufgefundenen Zündschlüssels zur Überwindung der Getriebesperre und anschliessenden Inbetriebnahme des Fahrzeugs wurde diese Qualifikation verwirklicht. Auch liegt bei diesem Faktum (wie bei allen anderen) Zueignungsabsicht der drei Beschuldigten vor, haben sie sich dieses doch genommen, um weitere Diebstähle zu begehen, zurück zum Hotel zu kommen, im Baumarkt -- in Feldkirch einkaufen zu gehen etc. Die Aussagen, dass sie das Fahrzeug am nächsten Tag hätten zurück bringen wollen, ändern nichts daran.
Wie bereits ausgeführt sind die drei Beschuldigten gemeinsam mit der Absicht nach Liechtenstein gekommen, hier wiederholt Diebstähle zu begehen, um sich mit dem Deliktserlös ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Daher liegt Mittäterschaft nach § 12 StGB ebenso vor, wie die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit nach § 130 StGB, letztere aufgrund der qualifizierten Diebstähle in Form des zweiten Falles der Bestimmung. Die Gewerbsmässigkeit ergibt sich aus den zahlreichen Wiederholungen, auch wenn teilweise nichts Brauchbares aufgefunden und gestohlen wurde, der Art der weggenommenen Gegenstände, nämlich Bargeld, Kleidung, Zigaretten, also Dinge des täglichen Bedarfs, aber auch elektronische Geräte wie Laptops und iPods, den Vorstrafen der Beschuldigten und dem Verhalten unmittelbar vor den gegenständlichen Taten, nämlich in der Schweiz, in Deutschland und in Frankreich. Weiters zeigen die mitgeführten Utensilien wie Taschenlampen, mehrere Mobiltelefone, verschiedene Messer und Multifunktionswerkzeuge, dass sie gezielt und ausgerüstet auf ihre Streifzüge gingen und auch auf Diebstähle durch Einbrüche vorbereitet waren. Die Mittäterschaft bzw. gemeinsame Begehung sämtlicher Fakten ergibt sich aus den einzelnen Verantwortungen der Beschuldigten, aber auch aus dem arbeitsteiligen Vorgehen.
Da die Beschuldigten nicht aus sämtlichen Fahrzeugen Gegenstände entwendeten, ist es teilweise beim Versuch geblieben.
Aus den Fahrzeugen der Fakten Nr. 12 und 14b entwendeten die Beschuldigten neben Gegenständen auch Urkunden. Bei Faktum Nr. 12 waren dies sämtliche Ausweise und Kreditkarten, welche sich im Portemonnaie befanden. Hier wurde nicht wie in den anderen Fällen nur das Bargeld entnommen, sondern das ganze Portemonnaie mit dem gesamten Inhalt entnommen. Bei Faktum Nr. 14b wurden der Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder ebenfalls bewusst mitgenommen, um diese bei einer allfälligen Kontrolle zu verwenden bzw. einer Kontrolle zu entgehen.
Die Beschuldigten verantworten daher das Verbrechen des teils versuchen, teils vollendeten gewerbsmässigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 12, 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1, 130 2. Fall, 15 StGB und das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB."
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft gab keine Gegenäusserung zur Revisionsbeschwerde ab.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat Folgendes erwogen:
Die Revisionsbeschwerde ist zulässig und rechtzeitig, sie ist jedoch nicht berechtigt.
Der einzelne Taten betreffenden Kritik der Revisionsbeschwerde an der Bejahung des dringenden Tatverdachtes durch das Fürstliche Land- und Obergericht ist Folgendes entgegenzuhalten:
Zur Tat zum Nachteil des NN vom 13.07.2016 (Punkt 12. des erstgerichtlichen Beschlusses und der Anklageschrift) hat das Obergericht unter Hinweis auf die den Zweitbeschuldigten ----------- belastende Aussage des Drittbeschuldigten -----------, wonach zwar er mit einem Stein die PKW-Scheibe eingeschlagen, jedoch dann ----------- ----------- das Fahrzeug durchsucht habe (S. 165 f in ON 99), zu Recht den dringenden Tatverdacht bejaht und auch hinreichend begründet. Ob tatsächlich eine Verwechslung des Beschuldigten ----------- mit dem Erstbeschuldigten ----------- möglich sein kann, wird das erkennende Gericht zu beurteilen haben. Der obergerichtlichen Beurteilung steht auch nicht entgegen, dass ein zu anderen Taten geständiger Beschuldigter einzelne Taten in Abrede stellt. Ein Motiv hiefür kann z.B. der Versuch sein, einen Teilfreispruch und damit eine geringere Strafe zu erreichen.
Diese Darlegungen gelten auch für die Tatbegehung in der Nacht zum 12.07.2016 in Mauren zum Nachteil ---------- (Punkt 3. des erstgerichtlichen Beschlusses und der Anklageschrift). Wenn auch der Revisionsbeschwerdeführer zu diesem Faktum nicht geständig ist, so ist doch auf die ihn belastende Aussage des ----------- ----------- zu verweisen, wonach ----------- am Tatort anwesend gewesen sei und mit ----------- -----------, der das Verdeck aufgeschnitten habe, die aus dem PKW entnommene Laptoptasche durchsucht habe (S. 159 in ON 99). Das Obergericht hat auch in diesem Fall zutreffend den dringenden Tatverdacht bejaht. Ergänzend ist dem Rechtsmittel entgegenzuhalten, dass ein Mittäter nicht in jedem Abschnitt des Tatgeschehens selbst Hand anlegen muss und dass auch die Frage der Aufteilung der Diebsbeute für jene nach der Mittäterschaft nicht entscheidend sein muss.
Auch betreffend die Tat in der Nacht zum 12.07.2015 in Mauren zum Nachteil des ---------- (Punkt 9. des erstgerichtlichen Beschlusses und der Anklageschrift) ist die Bejahung des dringenden Tatverdachtes durch das Land- und das Obergericht und damit auch seine Erwägungen zur möglichen Verwendung eines abgebrochenen Lineals zur Entriegelung der Fahrertüre nicht zu beanstanden, wenngleich ein Geständnis der Beschuldigten nicht vorliegt. Ob sich dieser Verdacht im Zusammenhalt mit allen Beweisergebnissen zu einer für einen Schuldspruch erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung verdichten lässt, wird ebenso wie in den übrigen Fällen durch das Kriminalgericht nach Durchführung des Beweisverfahrens zu beurteilen sein. Für die Haftentscheidung reicht der dringende Tatverdacht aus. Darunter ist ein höherer Grad der Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte die ihm angelastete Straftat begangen hat, zu verstehen (RIS-Justiz RS0107304).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dann, wenn ein dringender Tatverdacht mit Bezug auf eine Tat gegeben ist, es in dem auf die Prüfung der Haftfrage beschränkten Verfahren ohnedies nicht der abschliessenden weiteren Feststellung bedarf, ob auch hinsichtlich aller, den Gegenstand der Voruntersuchung bildenden Fakten der Verdacht im Sinne eines dringenden Tatverdachtes verdichtet ist (RIS-Justiz RS0061132).
Die Revisionsbeschwerde versagt auch in dem Umfang, als sie das Vorliegen eines Haftgrundes verneint.
Die hiezu ins Treffen geführten Rechtsmittelargumente überzeugen nicht. Vielmehr hat das Obergericht die für diese Frage entscheidenden Tatsachen zutreffend gewürdigt. Danach bestehe insbesondere im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und seine einschlägigen Verurteilungen nicht nur in Rumänien sondern auch in anderen Staaten die Gefahr, er werde in Freiheit wegen der Grösse der ihm nach dem Schuldspruch wegen der ihm nunmehr angelasteten Straftaten mutmasslich bevorstehenden Strafe flüchten, sich verborgen halten oder sich dem Strafverfahren auf andere Weise entziehen. Damit wurde zutreffend der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 131 Abs 2 Z 1 StPO bejaht. Der Realisierung dieser Gefahr steht auch nicht die ins Treffen geführte gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers entgegen, welche vom Obergericht ebenfalls erwogen worden ist. Ebenso zutreffend erweist sich die obergerichtliche Begründung, wonach in Anbetracht der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht durch die Anwendung gelinderer Mittel substituiiert werden kann.
Mit den gegen die Bejahung des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nach § 131 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO vorgetragenen Argumenten bleibt die Revisionsbeschwerde ebenfalls ohne Erfolg. Dass der Rechtsmittelwerber (zumindest zum Teil) geständig ist und sich dem Strafverfahren stellen und zu seiner Familie zurückkehren wolle, vermag die sich aus seinem durch mehrere einschlägige Vorstrafen getrübten Vorleben, seiner ungünstigen wirtschaftlichen und persönlichen Situation und der (nach der dringenden Verdachtslage) neuerlichen Delinquenz ergebenden Gefahr, er werde ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens die in der zuletzt genannten Gesetzesstelle angeführten strafbaren Handlungen begehen, nicht in Zweifel zu ziehen. Auch die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Beschluss sind aktenkonform und zutreffend.
Das Fürstliche Obergericht hat zutreffend ausgesprochen, dass die Fortdauer der Untersuchungshaft zur Bedeutung der Sache oder zu der zu erwartenden Strafe nicht ausser Verhältnis steht, und zwar auch unter Bedachtnahme auf die Höhe des durch die Taten des Beschwerdeführers verursachten Schadens und seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung.
Dem angefochtenen Beschluss haftet somit weder die von der Revisionsbeschwerde geltend gemachte Ungesetzlichkeit noch die behauptete Unangemessenheit an. Demzufolge war dem Rechtsmittel ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen.