14 UR. 2018.241
OGH. 2019.8
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsbeschwerdegericht hat durch seinen zweiten Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der
Strafsache
gegen 1. A, geboren am ***, derzeit in Untersuchungshaft im Landesgefängnis, 9490 Vaduz, vertreten durch *** und 2. B, geboren am *** derzeit im Landesgefängnis, 9490 Vaduz, vertreten durch ***, wegen Art 20 Abs 1 lit c, d und 4, Abs 2 lit a und c BMG und § 165 Abs 1-3 StGB über die Revisionsbeschwerde des A vom 24.01.2019 (ON 160) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 15.01.2019 (ON 148), womit der Beschwerde des A gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 30.11.2018 (ON 134) keine Folge gegeben und die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr fortgesetzt wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revisionsbeschwerde wird k e i n e Folge gegeben.
Gemäss § 307 StPO hat der Rechtsmittelwerber die Kosten des Revisionsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Diese werden mit CHF 1'000.00 bestimmt, jedoch gemäss § 308 Abs 1 StPO für uneinbringlich erklärt.
1. Das Fürstliche Landgericht führt ein Strafverfahren gegen den schweizerischen Staatsangehörigen A und gegen den albanischen Staatsangehhörigen B. Mit Beschluss des Landgerichtes vom 20.09.2018 wurde gegen die Beschuldigten wegen des Verdachtes der Verbrechen nach Art 20 Abs 1 lit c, d und e, Abs 2 lit a und c BMG und der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 bis 3 StGB die Untersuchung gem § 41 StPO eingeleitet (ON 45).
Das Fürstliche Landgericht verhängte am 17.10.2018 über A (ON 71) und B (ON 72) wegen des Verdachtes der Verbrechen nach Art 20 Abs 1 lit c, d und e, Abs 2 lit a und c BMG der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 bis 3 StGB die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr. Dieser Beschluss war wirksam bis längstens 31.10.2018.
2. Am 30.10.2018 beschloss das Landgericht die Fortsetzung der über A verhängten Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr mit Wirksamkeit dieses Haftbeschlusses bis 30.11.2018 (ON 110).
3. Mit Beschluss des Landgerichtes vom 30.11.2018 (ON 134) wurde die über den Beschuldigten A verhängte Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr fortgesetzt. Dieser Beschluss war wirksam bis 30.01.2019.
Zur Begründung dieser Entscheidung führte das Landgericht unter anderem Folgendes aus:
"Dem Erstbeschuldigten wird zur Last gelegt, seit Weihnachten 2017 Kokain in der Menge von > 700g an verschiedene Abnehmer in Liechtenstein und Österreich verkauft und selbst Kokain konsumiert zu haben. Dem Zweitbeschuldigten wird zu Last gelegt, Kokain an den Erstbeschuldigten geliefert und selbst Kokain konsumiert zu haben.
Der geschilderte Verdacht basiert auf der Überwachung der Mobiltelefone und der Observation der Beschuldigten in Liechtenstein und der Observation des C in Österreich. Letzterer zeigte sich anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme in Österreich geständig, Kokain vom Erstbeschuldigten erworben und in Österreich weiterverkauft zu haben.
Zwischenzeitlich wurden die beiden Beschuldigten mehrfach zur Sache befragt. Der Erstbeschuldigte äusserte sich zu einigen Abnehmern und gab an, vom Zweitbeschuldigten seit ca. Juli 2018 ca. 400 Gramm Kokain an- und weiterverkauft zu haben. Die bisher durchgeführten Einvernahmen von Abnehmern deuten allerdings darauf hin, dass der Erstbeschuldigte weit mehr Kokain erworben hat. D gab an, selber im Zeitraum vom Juli 2018 bis Oktober 2018 300 Gramm Kokain konsumiert zu haben, das sie vom Erstbeschuldigten erhalten habe. Auch die von den weiteren Abnehmern E (ca. 160 Gramm Kokain) und F (ca. 200 Gramm Kokain) genannten Mengenangeben lassen den Schluss zu, dass der Erstbeschuldigte weit mehr als 400 Gramm Kokain erworben hat, wobei wiederum der Verdacht besteht, dass er dieses Kokain mehrheitlich vom Zweitbeschuldigten erworben hat. Ausserdem besteht der Verdacht, dass der Erstbeschuldigte selbst Kokain in erheblichem Umfang konsumiert hat (EV D und EV G).
Der Zweitbeschuldigte zeigte sich hinsichtlich des Verkaufs und des Konsums von Kokain geständig. Er gab an, von einem Freund in Albanien "angeworben" worden zu sein, um Kokain an Abnehmer in der Schweiz zu verkaufen. Er habe mehrfach Kokain an den Erstbeschuldigten verkauft. Die weiteren Ermittlungen haben ergeben, dass der Zweitbeschuldigte durch H mit Kokain beliefert wurde. Die Fingerabdrücke des H konnten auf dem Kokain festgestellt werden, das am Aufenthaltsort des Zweitbeschuldigten am *** in Buchs versteckt im Sofa aufgefunden wurde. Der Zweitbeschuldigte bezeichnete die Person, die er namentlich nicht nannte, als seinen Lieferanten. Ebenso zeigen die Ermittlungen, dass der Zweitbeschuldigte mehrfach Fahrten nach Genf und Basel, auch zusammen mit H, unternahm, wobei diese dort Kokain abgeholt haben dürften.
Am 30.11.2018 fand die Haftprüfungsverhandlung hinsichtlich des Erstbeschuldigten statt. Dieser gab an, dass er sein Leben geändert und mit dem Rauchen aufgehört habe. Er werde in Freiheit keine Zeugen beeinflussen und sei gewillt, von Drogen wegzukommen. Er sei bereit, Urinproben abzugeben und sonstigen Auflagen des Gerichts nachzukommen.
Die Staatsanwaltschaft beantragte die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr und führte dazu aus, dass die Beschuldigten noch nicht abschliessend und noch nicht alle Abnehmer befragt worden seien. Weiter seien die IT-Mittel noch nicht vollständig ausgewertet worden. Auch zu den Hintermännern (H, allenfalls weitere Personen) seien noch Ermittlungen zu tätigen. Die Tatbegehungsgefahr sei zu bejahen, da der Beschuldigte über einen längeren Zeitraum einen florierenden Handel mit Betäubungsmitteln geführt habe.
Der Verteidiger beantragte die Enthaftung und gab an, dass der Erstbeschuldigte zu den Abnehmern befragt wurde, und in Haft einen kalten Entzug durchlaufen habe, weshalb er kein Geld für die Finanzierung seiner Kokainsucht mehr benötige. Er werde in Freiheit keine Zeugen beeinflussen. Der Verteidiger beantragte die Aufhebung der Untersuchungshaft, allenfalls unter Anwendung gelinderer Mittel, in eventu Verlängerung der Untersuchungshaft bis längstens zum 07.12.2018, Verlängerung in eventu bis zum 14.12.2018.
Hierzu hat das Fürstliche Landgericht erwogen:
Gemäss § 131 Abs 1 StPO darf die Untersuchungshaft nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft und nur dann verhängt werden, wenn gegen den Beschuldigten eine Untersuchung eingeleitet oder Anklage erhoben wird und der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig ist, einer der in den Abs 2 oder 7 des § 131 StPO angeführten Haftgründe vorliegt und der Beschuldigte durch den Untersuchungsrichter bereits zur Sache und zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft einvernommen worden ist.
Diese Voraussetzungen sind gegenständlich erfüllt:
So wurde zum einen über Antrag der Staatsanwaltschaft die Untersuchung eingeleitet und der Erstbeschuldigte durch die Untersuchungsrichterin bereits zur Sache und zu den Haftgründen vernommen.
Darüber hinaus besteht aufgrund der Ermittlungsergebnisse (Observation und Überwachung der elektronischen Kommunikation, Aussagen der Abnehmer) und der vorliegenden geständigen Verantwortung des Erstbeschuldigten der dringende Tatverdacht, dass der Erstbeschuldigte über einen längeren Zeitraum durch den Zweitbeschuldigten mit Kokain in noch unbestimmter Gesamtmenge beliefert wurde, wobei dies entgeltlich und zum Zweck der Weiterveräusserung durch den Erstbeschuldigten geschah. Die Beschuldigten trafen sich regelmäßig zur Übergabe von Betäubungsmitteln und es wurden entsprechende Telefonate geführt, um Treffen für die Übergabe zu vereinbaren. Aus der Überwachung der durch den Erstbeschuldigten genutzten Mobiltelefone ist ersichtlich, dass dieser das durch Erstbeschuldigten gelieferte Kokain an verschiedene Abnehmer in Liechtenstein weiterverkaufte.
Damit haben beide im Wissen um ihre fehlende Befugnis bzw. die Strafbarkeit ihres Handelns das Betäubungsmittel Kokain erlangt, gelagert, aufbewahrt, befördert, besessen, veräussert oder sonst in Verkehr gebracht (Art 20 Abs 1 lit c, d und e BMG), wobei Sie mutmasslich in mehreren Fällen in Bezug auf eine Menge handelten, bei der sie wussten oder wissen mussten, dass diese die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (>18,0g reines Kokain; Art 20 Abs 2 lit a BMG), und ferner gewerbsmässig handelten (Art 20 Abs 2 lit c BMG), was nicht nur aus dem erzielten Gewinn (ein Nettogewinn von mind. CHF 10'000.00 ist wahrscheinlich), sondern auch infolge der wiederholten und regelmässigen Tatbegehung, der Anzahl Abnehmer, der aufgewendeten Zeit und Mittel sowie des Tatzeitraums anzunehmen ist.
Ausgehend von diesem Tatverdacht sind nun die Anträge der Staatsanwaltschaft bzw. das Vorliegen der Haftgründe zu prüfen:
Verdunkelungsgefahr nach § 131 Abs 2 Z 2 StPO:
Besteht aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr, der Beschuldigte werde in Freiheit Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte zu beeinflussen, die Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren versuchen, so ist gegen diesen die Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr zu verhängen (§ 131 Abs 2 Ziff 2 StPO).
Der Erstbeschuldigte hat an verschiedene Abnehmer in Liechtenstein Kokain, das er vom Zweitbeschuldigten bezogen hat, weiterverkauft. Die Befragung des Erstbeschuldigten zu den Abnehmern ist noch nicht abgeschlossen. Die Einvernahmen der Abnehmer sind ebenfalls noch nicht abgeschlossen. Im Hinblick auf den begründeten Tatverdacht muss angenommen werden, dass der Erstbeschuldigte versucht, das Aussageverhalten möglicher Zeugen - insbesondere seiner Abnehmer - dahingehend zu beeinflussen, als diese die Abnahme leugnen oder jedenfalls in Bezug auf die Menge relativieren könnten. Ferner ist auch darauf hinzuweisen, dass ein internationaler Konnex besteht, da die Beschuldigten letztlich grenzüberschreitend tätig waren, was weitere Koordinierungsschritte im Rahmen der damit umfangreicheren Abklärungen bedingt. Weiter konnte bisher nicht geklärt werden, welche Rolle H spielt bzw. ob der Erstbeschuldigte auch mit diesem in Kontakt stand. Bei einer Enthaftung könnte nicht sichergestellt werden, dass der Erstbeschuldigte keinen Kontakt zu H herstellt.
Es ist daher der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr gegeben.
Der Verdunkelungsgefahr kann zum jetzigen Zeitpunkt mit gelinderen Mitteln nicht entgegengewirkt werden. Ein Gelöbnis ist angesichts der Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren, dem grossen Abnehmerkreis und dem Umstand, dass der Erstbeschuldigte eine weit grössere Menge an Kokain vom Zweitbeschuldigten bezogen hat, als er selbst eingestand, nicht als ausreichend zu erachten, um einer Verdunkelung effektiv entgegenzuwirken.
Tatbegehungsgefahr nach § 131 Abs 3 lit b (richtig: § 131 Abs 2 Z 3 lit b) StPO:
Besteht aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr, der Beschuldigte werde in Freiheit ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit nicht bloss leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete strafbare Handlung, wenn er entweder wegen einer solchen strafbaren Handlung bereits verurteilt worden ist oder wenn ihm nunmehr wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden, so ist nach § 131 Abs 2 Ziff 3 lit b StPO Fluchtgefahr anzunehmen.
Der Erstbeschuldigte ist in Liechtenstein und Österreich vorbestraft und hat in Österreich bereits eine Freiheitsstrafe wegen Widerhandlungen gegen das SMG verbüsst. Diese Verurteilungen vermochten den Erstbeschuldigten nicht davon abzuhalten, wieder straffällig zu werden. Weiter ist der Erstbeschuldigte selbst süchtig und hat sich mit dem Weiterverkauf von Kokain seine eigene Sucht zumindest mitfinanziert, wobei nach den neueren Erkenntnissen davon auszugehen ist, dass der Erstbeschuldigte schon vor Weihnachten 2017 Handel mit Betäubungsmitteln betrieb (EV E). Aus den bisherigen Ermittlungen ergibt sich auch, dass der Erstbeschuldigte in erheblichem Umfang Kokain konsumiert hat (EV D und G). Dass nach wie vor eine (zumindest psychische) Abhängigkeit besteht, ergibt sich aus dem anlässlich der Haftprüfungsverhandlung vorgelegten Schreiben der Bewährungshilfe. Ebenso ist der Erstbeschuldigte in der FL-Drogenszene gut vernetzt, konnte er sich doch innert weniger Monate ein beträchtliches Netz von Abnehmern aufbauen. Es liegt daher eine sehr konkrete Wahrscheinlichkeit einer Tatbegehung vor, die im Übrigen tatverdachtsgemäss auch eine Gefahr für Leib und Leben Dritter mit sich bringt.
Es ist daher der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gegeben.
Der Tatbegehungsgefahr kann zum jetzigen Zeitpunkt mit gelinderen Mittel nicht entgegengewirkt werden. Selbst wenn der Erstbeschuldigte selbst kein Kokain mehr konsumieren würde, besteht angesichts von dessen finanzieller Lage die Befürchtung, dass er seinen Lebensunterhalt wieder mit dem Handel von Betäubungsmitteln (mit-)finanzieren würde, zumal er angab, über erhebliche Schulden zu verfügen.
Die Untersuchungshaft ist zudem auch i.S. des § 131 Abs 1 StPO zur Bedeutung der Sache und zur zu erwartenden Strafe jedenfalls verhältnismässig."
4. Das Fürstliche Obergericht gab mit Beschluss vom 15.01.2019 der Beschwerde des A gegen den Beschluss vom 30.11.2018 keine Folge und beschloss die Fortdauer der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr mit Wirksamkeit seines Beschlusses bis 15.03.2019.
Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Fürstliche Obergericht nach Wiedergabe des wesentlichen Akteninhaltes und des angefochtenen erstgerichtlichen Beschlusses Folgendes aus:
"3. Die Haftbeschwerde ON 140 ist zwar zulässig und rechtzeitig (§ 132a Abs. 4 StPO), jedoch nicht berechtigt. Dazu hat der Senat erwogen:
3.1. Der für die Fortsetzung der Untersuchungshaft erforderliche dringende Tatverdacht im Sinne von § 131 Abs. 1 StPO hinsichtlich des Verbrechens nach Art. 20 Abs. 1 Bst. c, d und e sowie Abs. 2 Bst. a und c BMG wird vom Erstbeschuldigten und nunmehrigen Beschwerdeführer dem Grunde nach nicht in Abrede gestellt, und zwar zu Recht. Daran vermögen auch die Beschwerdeausführungen nichts zu ändern, wonach es sich hier um eine Menge an Kokain von höchstens 700 g gehandelt habe und wovon der Beschwerdeführer mehr als die Hälfte selbst bzw. gemeinsam mit Freunden resp. seiner Freundin D konsumiert habe. Denn selbst bei einer solchen Annahme läge ein schwerer Fall gemäss Art. 20 Abs. 2 lit. a BMG um ein Vielfaches vor (vgl. Fingerhuth/Schlegel/Jucker, Kommentar BetmG3, Art. 19 N 181 unter Hinweis auf BGE 109 IV 145) und ist zudem ohnehin von einem gewerbsmässigen Handel nach lit. c leg. cit. auszugehen, genügt doch für letzteres bereits ein grosser Umsatz, ohne dass dabei auch noch ein erheblicher Gewinn erzielt werden müsste (arg. "oder"). Im Übrigen hat im gegenständlichen Vorverfahren noch keine eigentliche Beweiswürdigung stattzufinden, was die Glaubwürdigkeit der besagten Belastungszeugen anbelangt.
3.2. Zu den Haftgründen:
3.2.1. Was die vom Erstgericht im angefochtenen Haftbeschluss noch angenommene Verdunkelungsgefahr nach § 131 Abs. 2 Z. 2 StPO betrifft, so ist die diesbezügliche Maximalfrist des § 142 Abs. 1 StPO zwischenzeitlich ex lege abgelaufen, was das Erstgericht nicht etwa verkannt hat (s. ON 135). Dieser Haftgrund ist nunmehr also gegenstandslos geworden, weshalb sich eine nähere Auseinandersetzung damit hier erübrigte. Dies, zumal die Vorinstanz die Haftfrist bis 30.01.2019 erkennbar mit der Tatbegehungsgefahr nach § 131 Abs. 3 lit. b StPO begründet hat, worauf gleich einzugehen sein wird.
3.2.2. Wiederholungsgefahr im Sinne von § 131 Abs. 2 Z. 3 StPO liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr einer neuen Delinquenz besteht, was bei einem Betäubungsmitteldealer mit eigener Suchtanfälligkeit, erfolglosen Therapien, fortgesetzter und gewerbsmässiger Tatbegehung sowie aufrechten Kontakten zur Suchtgiftszene anzunehmen ist (so der OGH in LES 2002, 297). Bei einem "gewerbsmässigen Dealer", der noch dazu bandenmässig auftritt, ist die Annahme durchaus gerechtfertigt, der Angeklagte (hier: Beschuldigte) werde nach einer allfälligen Entlassung aus der Untersuchungshaft Straftaten auf der Linie seiner bisher zutage getretenen schädlichen Neigung erneut begehen (LES 2001, 115). Hat der Beschuldigte keinen Beruf, ist einschlägig vorbestraft sowie sozial nicht integriert und hat seinen Lebensunterhalt als Dealer von Betäubungsmitteln bestritten, so ist die Wiederholungsgefahr zwingend anzunehmen (so der OGH in LES 2007, 244).
Die vom Erstgericht im angefochtenen Haftbeschluss ON 134 angenommene Tatbegehungsgefahr gemäss § 131 Abs. 3 lit. b (richtig: Abs 2 Z3 lit b) StPO ist nach der auch hier heranzuziehenden Judikatur und Literatur zur österreichischen Rezeptionsvorlage dann gegeben, wenn sich die zu befürchtende Prognosetat auf nicht bloss leichte Folgen bezieht, worunter z.B. bereits die gewerbsmässig begangene Weitergabe von mehr als 1.7 g Kokain fällt (Nimmervoll, Haftrecht3, S. 162, Rz 732). Dazu kommen muss eine rechtsgutseinschlägige Vorverurteilung zur Anlasstat, wobei die diesbezügliche Strafe nicht vollzogen worden sein muss (zum Ganzen: Nimmervoll, aaO, S. 162 f). Allerdings kommen als Alternative auch wiederholte oder fortgesetzte Handlungen in Betracht, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sein müssen wie die Anlasstat, wofür schon zwei Handlungen genügen (Nimmervoll, aaO, Rz 742). So ist bei einem Unbescholtenen Tatbegehungsgefahr gemäss lit. b zu bejahen, wenn er wiederholt und während eines längeren Zeitraums der schweren Vermögenskriminalität zuzurechnende strafbare Handlungen verschiedener Art begangen hat (vgl. öOGH 05.02.1993, 11 Os 17/93).
Im vorliegenden Fall ist der Erstbeschuldigte und nunmehrige Beschwerdeführer in Österreich einschlägig vorbestraft (s. ON 103), nämlich wegen Verbrechens gegen das dortige SMG (ON 134, S. 6). Es konnte deshalb hier dahingestellt und offen bleiben, ob die von der Staatsanwaltschaft in ihrer Gegenäusserung weiter angeführten Vorstrafen wegen Vermögensdelikten aus den Jahren 2013 und 2014 (ON 141, S. 3) ebenfalls als gegen dasselbe Rechtsgut im Sinne von § 131 Abs. 2 Z. 3 lit. b StPO gerichtet angesehen werden könnten. Im Übrigen kann dazu auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (ON 134, S. 6).
An diesem Befund vermochten auch die diesbezüglichen Rechtsmittelausführungen nichts zu ändern. Dass der Beschwerdeführer "im Gefängnis" (gemeint wohl: während der Untersuchungshaft) sein Leben "komplett geändert" haben will, ist gleichsam der Not geschuldet und bietet keinerlei Gewähr, dass er auch im Falle einer Entlassung aus der Untersuchungshaft von neuerlicher (einschlägiger) Delinquenz Abstand nehmen würde, dies zumal angesichts seiner langjährigen "Drogenkarriere". Dazu bedarf es nach der allgemeinen Lebenserfahrung einer länger dauernden Therapie, lässt sich doch die psychische Abhängigkeit von Betäubungsmitteln - worauf die Staatsanwaltschaft in ihrer Gegenäusserung zu Recht hinweist (ON 141 AS 41, letzter Abs.) - nicht kurzfristig beseitigen, gerade auch wenn es wie hier um Kokain geht.
3.3. Zu den geltend gemachten gelinderen Mitteln (ON 140, Ziff. 5.2):
Soweit der Beschwerdeführer dem Erstgericht eine mangelnde Auseinandersetzung mit den vom Erstbeschuldigten anlässlich der Haftverhandlung vom 30.11.2018 beantragten gelinderen Mitteln im nunmehr angefochtenen Haftbeschluss ON 134 vorwirft, ist dem entgegenzuhalten, dass die fraglichen Mittel damals nicht näher konkretisiert wurden (vgl. ON 132, S. 3). Soweit dies nun mit der gegenständlichen Beschwerde nachgeholt worden ist, ist dazu Folgendes auszuführen:
Die vom Beschwerdeführer zumindest verbal bekundete Bereitschaft, bei Dr. I eine ambulante Entwöhnungsbehandlung zu beginnen und durchzuführen, vermag die Fortsetzung der Untersuchungshaft nicht zu substituieren. Selbst eine entsprechende Weisung im Sinne von § 131 Abs. 5 Z. 4a StPO böte nämlich keine hinreichende Gewähr gegen einen Rückfall in den Drogenkonsum sowie die erneute Beteiligung am Betäubungsmittelhandel gerade auch zur Finanzierung seines Eigenkonsums. Dasselbe gilt mutatis mutandis für die Anordnung der vorläufigen Bewährungshilfe nach § 144b StPO und die vom Beschwerdeführer angebotene Abgabe von Urinproben. Im Übrigen mag es zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer mit der ihm ausgerichteten Rente der ersten und zweiten Säule im Gesamtbetrag von monatlich CHF 3'000.--- seinen gewöhnlichen Lebensunterhalt zu bestreiten vermag, doch würden diese finanziellen Mittel nicht ausreichen, um einen erneuten, kostspieligen Kokainkonsum zu finanzieren. Vielmehr wäre der Beschwerdeführer dafür wiederum auf sog. Beschaffungskriminalität bzw. auf eine "Dealertätigkeit" angewiesen. Dies lässt keine günstige Prognose zu, solange der Erstbeschuldigte sein Drogenproblem nicht nachhaltig in den Griff bekommt, was aber nach der allgemeinen Lebenserfahrung längere Zeit in Anspruch nehmen dürfte. Jedenfalls erweist sich der Beschwerdeführer auch unter diesem Gesichtspunkt noch nicht als entlassungsreif.
3.4. Zusammenfassend erwies sich der angefochtene Haftbeschluss in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft (ON 141) weder als ungesetzlich noch unangemessen im Sinne von § 238 Abs. 1 StPO, weshalb der Haftbeschwerde ON 140 weder mit ihren Haupt- noch Eventualanträgen ein Erfolg beschieden sein konnte. Vielmehr war der angefochtene Haftbeschluss ON 134 mit der Massgabe zu bestätigen, dass der vom Erstgericht ursprünglich zu Recht angenommene Haftgrund der Verdunkelungsgefahr zwischenzeitlich von Gesetzes wegen (§ 132 Abs. 1 StPO) entfallen ist, was jedoch an der nach wie vor bestehenden Tatbegehungsgefahr nichts zu ändern vermochte. Dies im Übrigen ungeachtet der vom Beschwerdeführer mit seiner Replik ON 146 noch geltend gemachten (***) Verdienste "für die Gesellschaft in Liechtenstein", zumal solches für die hier interessierende Frage der (Fortsetzung der) Untersuchungshaft völlig irrelevant ist.
Die Verlängerung der Haftfrist ergibt sich aus § 130 Abs. 5 3. Satz iVm § 132 Abs. 2 Ziff. 3. StPO."
5. Gegen diesen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes richtet sich die Revisionsbeschwerde des A vom 24.01.2019 (ON 160).
6. Die Revisionsbeschwerde erklärt, den Beschluss vollumfänglich zu bekämpfen und bringt unter Heranziehung der Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit im Wesentlichen Folgendes vor:
6.1. Das Obergericht habe zwar zutreffend auf die einschlägige Vorstrafenbelastung des Beschuldigten in Österreich hingewiesen. Diese Verurteilung liege jedoch schon mehr als 10 Jahre zurück und könne deshalb für die Begründung der Tatbegehungsgefahr nicht mehr herangezogen werden.
6.2. Bei den Ausführungen des Obergerichtes, wonach dem Hinweis des Beschuldigten auf die zwischenzeitliche Änderung seines Lebens in der Haft keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukomme, handle es sich um unbegründete Behauptungen. Es sei auch nicht festgestellt, dass es dem Beschuldigten nicht möglich sei, seine Abhängigkeit vom Betäubungsmittelkonsum zu überwinden. Schon deshalb deckten sich die Erwägungen des Obergerichtes nicht mit dem Verfahrensinhalt.
6.3. Unrichtig verneine das Obergericht - zudem ohne jede Begründung - die Substituierbarkeit der Untersuchungshaft durch die Anwendung gelinderer Mittel. Die vorliegende Konstellation sei geradezu der klassische Fall, bei dem die Untersuchungshaft durch eine Entwöhnungsbehandlung substituiert werden könne. Andernfalls müsse man sich fragen, in welchen Fällen überhaupt eine Entwöhnungsbehandlung anstelle einer Untersuchungshaft zur Anwendung kommen könne. In den Gesetzesmaterialien sei festgehalten, dass die Untersuchungshaft bei Betäubungsmittelabhängigen und therapiebedürftigen Personen nicht verhängt oder fortgesetzt werden solle, wenn der Tatbegehungsgefahr durch die Weisung, sich einer Entwöhnungsbehandlung, einer medizinischen oder psychotherapeutischen Behandlung (§ 51 Abs 3 StGB) oder einer gesundheitsbezogenen Massnahme zu unterziehen, entgegengewirkt werden könne. Im Lichte dieser Grundsätze erweise sich die Beurteilung des Obergerichtes, dass gelindere Mittel, allenfalls im Zusammenhang mit der Anordnung der vorläufigen Bewährungshilfe, nicht zur Anwendung kommen könnten, als unzutreffend.
6.4. Weiters sei das intakte familiäre Umfeld des Beschuldigten zu berücksichtigen. Seine schwangere Tochter kümmere sich um ihn. Von ihr und ihrer Mutter werde der Beschuldigte regelmässig besucht. Diese Personen seien für ihn eine Stütze und würden dafür Sorge tragen, dass er sich in Hinkunft von Suchtmitteln fernhalte.
7. Nach Ansicht des Revisionsbeschwerdeführers liege der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nicht vor. Selbst bei Bejahung dieses Haftgrundes sei die Untersuchungshaft im Sinne der Gesetzesmaterialien gegen Anwendung gelinderer Mittel nach § 131 Abs 5 Z 4a und 8 StPO aufzuheben.
8. Die Revisionsbeschwerde mündet in die Anträge, der Fürstliche Oberste Gerichtshof möge dem Rechtsmittel stattgeben und den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 15.01.2019 aufheben und dahin abändern, dass die Untersuchungshaft sofort aufgehoben werde, sowie das Land Liechtenstein verpflichten, dem Revisionsbeschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu Handen seines Vertreters binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
9. Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Gegenäusserung zur Revisionsbeschwerde.
10. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat Folgendes erwogen:
10.1. Die Revisionsbeschwerde ist zulässig (§ 240 Abs 1 Z 1 lit a StPO) und rechtzeitig. Sie ist jedoch nicht berechtigt.
10.2. Der Oberste Gerichtshof erkennt bei einer Beschwerde gegen einen Beschluss des Obergerichts auf Fortsetzung der Untersuchungshaft lediglich über die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Beschlusses und nicht über die Fortsetzung der Untersuchungshaft, sodass seine Entscheidung keine Haftfrist auslöst (§ 240 Abs 2 StPO). Er hat - anders als gem § 239 Abs 2 StPO das Fürstliche Obergericht bei der Entscheidung über eine Haftbeschwerde - seiner Entscheidung den Verfahrensstand zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Obergericht zugrunde zu legen.
10.3. Die Voraussetzungen für die Verhängung und Verlängerung einer Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 131 Abs 2 Z 3 lit b StPO wurden im wiedergegebenen Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes und in der Beschwerdeentscheidung des Fürstlichen Obergerichtes zutreffend dargelegt. Die Revisionsbeschwerde trägt auch keine bisher nicht berücksichtigten Argumente vor, welche der Annahme dieses Haftgrundes entgegenstünden. Somit kann zur Vermeidung von Wiederholungen hiezu auf die Ausführungen des Obergerichtes verwiesen werden.
10.4. Die Revisionsbeschwerde verneint die übrigen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Untersuchungshaft nicht konkret, macht jedoch geltend, dass ihr Zweck, nämlich die Hintanhaltung der Tatbegehungsgefahr, durch Anwendung gelinderer Mittel nach § 131 Abs 5 StPO erreicht werden könne. Als gelinderes Mittel wird ausdrücklich auf die Weisung verwiesen, dass sich der Beschuldigte - wozu er zustimme - einer Entwöhnungsbehandlung, sonst einer medizinischen Behandlung oder einer Psychotherapie (§ 51 Abs 3 StGB) oder einer gesundheitsbezogenen Massnahme zu unterziehen habe. Weiters wird das gelindere Mittel der Anordnung der vorläufigen Bewährungshilfe nach § 144b StPO angeführt.
Dieses wesentliche Vorbringen der Revisionsbeschwerde war schon Inhalt der Beschwerde des Beschuldigten vom 03.12.2018 (ON 140) gegen den erstgerichtlichen Beschluss vom 30.11.2018 auf Fortdauer der Untersuchungshaft (ON 134). Damit hat sich - entgegen der Rechtmittelbehauptung - das Fürstliche Obergericht unter Pkt 3.3 ausreichend auseinandergesetzt. Das Obergericht ist unter Berücksichtigung der mehreren in diesem Zusammenhang zu beachtenden Aspekte und Argumente zum Ergebnis gekommen, dass die Gefahr, der Beschuldigte werde aufgrund der hiezu angeführten bestimmten Tatsachen in Freiheit eine der in Z 3 lit b des § 131 Abs 2 StPO genannten strafbaren Handlungen begehen, durch die Anwendung der möglichen gelinderen Mittel nicht beseitigt werden könne.
Diese widerspruchsfreie und aktenkonforme Begründung des Beschwerdegerichtes ist nachvollziehbar und überzeugend. Die Beurteilung des Obergerichtes wird auch durch das - ebenfalls schon in der Haftbeschwerde ON 140 vorgebrachte - Argument nicht entkräftet, der Beschuldigte habe in der Untersuchungshaft sein bisheriges Leben komplett geändert, er habe aufgehört zu rauchen und betreibe nunmehr regelmässig Sport.
10.5. Das für die Substituierbarkeit der weiteren Untersuchungshaft ins Treffen geführte Vorbringen ist zwar nicht unschlüssig, jedoch nicht von dem Gewicht, dass es die dagegen sprechenden gewichtigeren Argumente entkräften könnte.
Hiezu ist ergänzend zu den Darlegungen des Obergerichtes auch auf die intensive und langfristige Tatbegehung des Beschuldigten, insbesondere durch mehrere Kontakte zur Suchtgiftszene, die grosse Anzahl von Abnehmern von Betäubungsmitteln und die gewerbsmässige Begehungsweise zu verweisen. Der Beschuldigte delinquierte (nach der dringenden Verdachtslage) durch die gewerbsmässige Tatbegehung trotz seiner Verurteilungen durch das Fürstliche Landgericht vom 20.11.2013, rk seit 11.04.2014, wegen des Verbrechens des gewerbsmässigen Betruges nach §§ 146, 148 1. Fall StGB zu einer unbedingten Geld- und einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie wegen des Vergehens des versuchten Diebstahles nach §§ 15, 127 StGB vom 21.07.2014, rk seit 22.07.2014, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Wochen (ON 2). Seine österreichische Strafregisterauskunft vom 29.10.2018 (ON 104) weist insgesamt fünf - allerdings, wie vom Rechtsmittel auch aufgezeigt, schon viele Jahre zurückliegende -Verurteilungen auf. Der Beschuldigte wurde in Österreich wiederholt wegen Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt und hatte auch schon mehrere Freiheitsstrafen zu verbüssen. Zuletzt wurde am 19.05.2008 vom Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe und einer wegen Verbrechens nach dem österreichischen Suchtmittelgesetz verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten vom weiteren Strafvollzug gem § 133 Abs 1 öStVG vorläufig abgesehen. Die in der österreichischen Strafregisterauskunft aufscheinenden Verurteilungen sind unabhängig vom Zeitpunkt des Vollzuges der zuletzt genannten zwei Strafen derzeit noch nicht getilgt (s hiezu § 133 Abs 6 öStVG).
10.6. Die Annahme der Tatbegehungsgefahr im Sinne des § 131 Abs 2 Z 3 lit b StPO, wobei dem Rechtsmittelwerber wiederholte fortgesetzte Handlungen angelastet werden, gründet sich, wie schon in den angefochtenen Entscheidungen ausgeführt, auf die darin dargelegten bestimmten Tatsachen. Bei dieser Gefahr handelt es sich nicht um eine blosse Möglichkeit des Rückfalles, sondern bei Berücksichtigung aller Umstände um eine konkrete Wahrscheinlichkeit einer künftigen einschlägigen Tatbegehung mit der im Einzelfall geforderten Intensität (RIS-Justiz RS0097738).
Die Intensität der Tatbegehungsgefahr liess - wie vom Fürstlichen Obergericht erkannt - die Anwendung gelinderer Mittel nicht zu. Die Fortdauer der Untersuchungshaft stand auch weder zur Bedeutung der Sache noch zu der - ausgehend von einem Strafrahmen von einem bis zwanzig Jahren - im Fall einer verdachtskonformen Verurteilung zu erwartenden Strafe ausser Verhältnis.
Somit war der Revisionsbeschwerde keine Folge zu geben.
11. Da der Beschuldigte mit seiner Revisionsbeschwerde erfolglos geblieben ist, war er auch zum Kostenersatz zu verpflichten. Im Hinblick auf seine nicht günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse und die aufrechte Untersuchungshaft waren die Verfahrenskosten für uneinbringlich zu erklären.
Vaduz, am 01. März 2019