Der Aufenthalt in einer geschlossenen Anstalt ist nicht als gelinderes Mittel nach § 131 Abs 5 StPO anzusehen.
Die Zustimmungserklärung des Rechtsbrechers zu einer Behandlungsweisung nach § 51 Abs 3 StGB ist unwiderruflich.
14 UR. 2018.294
OGH. 2018.110
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen zweiten Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die Oberstrichterinnen Dr. Marie-Theres Frick und Dr. Ingrid Brandstätter und die Oberstrichter Dr. Thomas Hasler und Dr. Stefan Becker als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der
Strafsache
gegen A, geboren am ***, derzeit in Untersuchungshaft im LKH Rankweil, Valdunastrasse 16, A-6830 Rankweil, vertreten durch B, wegen Verdachtes der Verbrechen der versuchten Brandstiftung nach den §§ 15, 169 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Revisionsbeschwerde des Beschuldigten A gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 02.10.2018 (ON 43), womit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 13.09.2018 (ON 5) keine Folge gegeben und die Untersuchungshaft bis längstens 02.12.2018 fortgesetzt wurde, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nicht öffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Der Revisionsbeschwerde wird k e i n e Folge gegeben.
Gemäss § 307 StPO hat der Rechtsmittelwerber die Kosten des Revisionsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Diese werden mit CHF 1'000.00 bestimmt, jedoch gemäss § 308 Abs 1 StPO für uneinbringlich erklärt.
Beim Fürstlichen Landgericht behängt ein Strafverfahren gegen A wegen Verdachtes der Verbrechen der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 StGB, des Vergehens der versuchten gefährlichen Drohung nach §§ 15, 107 Abs 1 StGB und der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB.
Mit Beschluss vom 13.09.2018 (ON 5) verhängte das Fürstliche Landgericht über den Beschuldigten die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr nach § 131 Abs 2 Z 3 lit a, c und d StPO mit Wirksamkeit bis längstens 27.09.2018. Zugleich wurde ausgesprochen, dass die Untersuchungshaft gemäss § 348 StPO in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher zu vollziehen ist. In der Begründung führte das Fürstliche Landgericht Folgendes aus:
"Das Fürstliche Landgericht führt ein Strafverfahren gegen A, dem gemäss dem Polizeibericht vom 11.09.2018 (ON 1) folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
Der Beschuldigte ist am 10.09.2018 morgens gegen sechs Uhr mit seinem Fahrzeug Nissan Murano, ***, zum Bauernhof des C in Balzers, Kohlbruck 4, gefahren. Dort öffnete er die Boxen im Stall und liess das Jungvieh frei. Er betrat in der Folge die vollautomatische Futterküche im westlichen Bereich des Stalles, wodurch ein Alarm ausgelöst wurde. Schliesslich versuchte der Beschuldigte den Stall in Brand zu setzen. Dazu verwendete er Benzin aus einem Kanister als Brandbeschleuniger. Durch den Lärm aufgeschreckt begab sich C in den Stall, wo er den Beschuldigten ansprach. In der Folge versuchte der Beschuldigte C einen mitgebrachten Feuerlöscher anzuwerfen. Anschliessend flüchtete der Beschuldigte vom Tatort.
Am 10.09.2018 gegen 23 Uhr begab sich der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug Nissan Murano, ***, zum Bauernhof des D in Balzers. Dort öffnete er die Riegel der Viehboxen, um das Vieh rauszulassen. Anschliessend wollte er den Stall in Brand setzen. Der Beschuldigte beschädigte weiter eine unbekannte Anzahl Siloballen und zerstach verschiedene Pneus. Nachdem er von E und F bei den Siloballen entdeckt wurde, stach er mit dem Messer auf die Motorhaube und den Kotflügel vom Fahrzeug des E ein, sodass dieses beschädigt wurde.
Am 11.09.2018 gegen 01:00 Uhr wurde der Beschuldigte von der Landespolizei festgenommen. Im Zuge der später durchgeführten Einvernahme zeigte sich der Beschuldigte hinsichtlich der Vorfälle vom 10.09.2018 beim Bauernhof des C und des D geständig. Der Beschuldigte gab weiter an, dass er am 20.08.2018 um 02:40 Uhr beim Heliport in Balzers das Kabel der Überwachungskamera herausgerissen hat. Ebenso habe er am 05.09.2018 um ca. 20:00 Uhr im Vereinshaus "Rietgarten-Züsler" verschiedene Glühbirnen und eine Lichterkette beschädigt und am 05.09.2018 um ca. 16:00 Uhr beim Heliport in Balzers die Abdeckung von Ansaugstutzen eines unterirdischen Tanks abgeschlagen. Der am 11.09.2018 um 06:00 Uhr durchgeführte Atemalkoholtest ergab ein Resultat von 0,0%.
Der Beschuldigte gab als Motiv an, dass es sich bei den genannten Bauernhöfen nicht um Bauernhöfe, sondern um die "...maschinelle Verarbeitung von Menschenteilen (Pädophilie)..." handle, und er den Leuten zeigen wolle, dass sie eine abgöttliche Missinterpretation des Glaubens begingen. Die Brandstiftungen habe er begangen, damit das Elend auf der Erde endlich aufhöre. Damit gemeint sei der "Missbrauch von Gottes Wort". Er wolle der Menschheit eine Lektion verpassen.
A war bis zum 29.06.2018 in A-6800 Feldkirch gemeldet und weist in Vorarlberg polizeiliche Vorgänge wegen Körperverletzung im Jahr 2008, Sachbeschädigung im Jahr 2012, Verstoss gegen das Suchtmittelgesetz im Jahr 2016 und Sachbeschädigung im Jahr 2018 auf.
Der Beschuldigte war bis zum 03.09.2018 bei der G, Balzers, als Finanzbuchhalter beschäftigt. Seither ist der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben selbständig tätig.
Der Beschuldigte wurde am 11.09.2018 vom Psychiater Dr. H im Landesgefängnis besucht. Dr. H attestiert dem Beschuldigten eine psychiatrische Störung. Der Beschuldigte habe in den letzten Tagen einen Verfolgungswahn entwickelt, die Stimme Gottes gehört und fühle sich vor allem von Nachbarn und einem Bauern in Balzers bedroht. Der Psychiater führt zusammenfassend aus, dass beim Beschuldigten eine schwere, seit längerem andauernde psychiatrische Störung mit völligem Realitätsverlust im Sinne einer paranoiden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis bestehe. Der Beschuldigte sei dringend auf eine stationäre psychiatrische Behandlung, nötigenfalls gegen dessen Willen, angewiesen, dies wegen ernsthafter Selbst- und Fremdgefährdung.
Mit Beschluss vom 12.09.2018 wurde gegen den Beschuldigten die Untersuchung nach § 41 StP0 eingeleitet.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft beantragte am 11.09.2018 die Verhängung der Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 StGB, des Vergehens der versuchten gefährlichen Drohung nach §§ 15, 107 Abs 1 StGB und der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Ziff 7 StGB aus dem Haftgrund der Tatbegehungs- bzw. Ausführungsgefahr nach § 131 Abs 2 Ziff 3 lit a, c und d StP0.
Anlässlich der Hafteinvernahme verwies der Beschuldigte auf seine Einvernahme bei der Landespolizei und gab an, dass es sich bei den gegenständlichen Bauernhöfen um keine "gerechten Viehbetriebe" handle. Er beteuerte, dass er in nächster Zeit keine ähnlichen Taten begehe. Er habe "die Prüfung gemacht und abgeschlossen". Er beantragte die Enthaftung.
Erwägungen:
Gemäss § 131 StPO darf die Untersuchungshaft nur auf Antrag des Staatsanwaltes und nur dann verhängt werden, wenn gegen den Beschuldigten die Untersuchung eingeleitet oder Anklage erhoben und der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig ist. Ebenso wird das Vorliegen eines oder allenfalls mehrerer der in den Abs 2 oder 7 leg cit angeführten Haftgründe vorausgesetzt, und der Beschuldigte muss durch den Untersuchungsrichter bereits zur Sache und zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft einvernommen worden sein. Sie darf nicht verhängt oder fortgesetzt werden, soweit sie zur Bedeutung der Sache oder zu der zu erwartenden Strafe ausser Verhältnis steht oder ihr Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel (Abs 5) erreicht werden kann.
Gegenständlich liegt ein Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verhängung der Untersuchungshaft wegen Tatbegehungsgefahr vor. Weiter wurde gegen den Beschuldigten die Untersuchung eingeleitet und dieser zur Sache und den Haftgründen einvernommen. Der geschilderte Sachverhalt, der sich auf die Aussagen mehrerer Zeugen (insbesondere C und E), die Ermittlungen der Polizei an den Tatorten und die Aussagen des Beschuldigten stützt, begründet den dringenden Tatverdacht nach §§ 15, 169 107 Abs 1 StGB und §§ 125, 126 Abs 1 Ziff 7 StGB.
Tatbegehungsgefahr nach §131 Abs. 3 lit. a, c und d StPO:
Dieser Haftgrund bedingt den Verdacht, der Beschuldigte werde in Freiheit ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete strafbare Handlung mit schweren Folgen (Bst a), eine strafbare Handlung begehen, die ebenso wie die ihm angelastete strafbare Handlung gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die strafbaren Handlungen, derentwegen er bereits zweimal verurteilt worden ist (Bst c), oder die ihm angelastete versuchte oder angedrohte Tat ausführen (Bst d).
Gemäss den Ausführungen des beigezogenen Psychiaters leidet der Beschuldigte unter einer psychischen Störung, die u.a. auch einen Verfolgungswahn umfasst. Der Verdacht einer psychischen Beeinträchtigung ergibt sich weiter aus den Aussagen des Beschuldigten bei der Polizei. Der Beschuldigte nahm immer wieder auf Gott Bezug, und darauf, dass er für eine bessere Welt besorgt sein müsse, indem er gefährliche "Anlagen" unschädlich macht, was auch zu den gegenständlichen versuchten Brandstiftungen in zwei Fällen und diversen Sachbeschädigungen geführt hat. Der Beschuldigte ist in Österreich zwei Mal wegen Sachbeschädigung polizeilich verzeichnet. Weiter attestiert der Psychiater dem Beschuldigten u.a. eine ernsthafte Selbst- und Fremdgefährdung. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Tatbegehungsgefahr nach 131 Abs. 3 lit a, c und d StP0 zu bejahen ist.
Der Haftzweck kann dabei nicht durch gelindere Mittel erzielt werden, zumal aufgrund der akuten, bisher unbehandelten psychischen Erkrankung des Beschuldigten die Tatbegehungs- bzw. Ausführungsgefahr nicht anderweitig beseitigt werden kann.
Die Verhältnismäßigkeit der Haft ist im Hinblick auf die mutmaßlich bevorstehende Strafe von bis zu 10 Jahren (§ 169 StGB) ebenfalls gegeben.
Gemäss § 132 Abs 2 StPO ist die Haft auf maximal 14 Tage zu befristen.
Liegen hinreichende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen der §§ 21 Abs 2 oder 22 StGB gegeben seien, und Haftgründe (§ 131 Abs. 2 und 7) vor, kann der Beschuldigte aber nicht ohne Schwierigkeiten im gerichtlichen Landesgefängnis angehalten werden, so ist mit Beschluss anzuordnen, dass die Untersuchungshaft durch vorläufige Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher zu vollziehen ist (§ 348 StP0).
Gegenständlich ist aufgrund der Einschätzung des Psychiaters eine gesundheitliche Überprüfung des Beschuldigten im Hinblick auf eine psychische Erkrankung und eine allfällige Unterbringung iSv § 21 Abs 2 StGB angezeigt. Weiter führt der Psychiater aus, dass der Beschuldigte dringend einer stationären psychiatrischen Behandlung bedarf, für welche das LGF nicht ausgestattet ist. Weiter wurde das Vorliegen des Haftgrundes nach § 131 Abs 7 StP0 bereits bejaht, so dass die Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuchungshaft in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher vorliegen."
Gegen diesen Beschluss erhob A durch seinen Verfahrenshilfeverteidiger Beschwerde an das Fürstliche Obergericht. Unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit wurde beantragt, den angefochtenen Beschluss abzuändern und die Untersuchungshaft aufzuheben, in eventu gegen Erteilung der Weisung, sich einer psychiatrischen Behandlung in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses zu unterziehen. Eventualiter wurde ein Aufhebungsantrag gestellt. In jedem Falle wolle das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichtet werden.
Das Fürstliche Obergericht gab der Beschwerde mit Beschluss vom 02.10.2018 (ON 43) keine Folge und sprach aus, dass die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr nach § 131 Abs 2 Z 3 lit a und d StPO fortgesetzt werde und der Beschluss eine Haftfrist von zwei Monaten auslöse (Ablauftag: 02.12.2018).
Seine Entscheidung begründete das Fürstliche Obergericht über die Wiedergabe des erstgerichtlichen Beschlusses und des bisherigen Verfahrensganges hinaus mit folgenden Erwägungen:
"3.1. In der Beschwerde wird das Bestehen des dringenden Tatverdachtes ebenso nicht bekämpft wie das Vorliegen von hinreichenden Gründen für die Annahme, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 21 Abs. 2 StGB gegeben sind (§ 348 StPO). Somit ist daraufhin nicht weiter einzugehen. Im Übrigen teilt das Beschwerdegericht die erstgerichtliche Annahme des dringenden Tatverdachtes in Bezug auf die dem Beschuldigten zur Last liegenden strafbaren Handlungen und die Annahme von hinreichenden Gründen im Sinne von § 348 StPO. Das dem Beschuldigten zur Last liegende Vergehen der versuchten gefährlichen Drohung nach den §§ 15, 107 Abs. 1 StGB - dies kommt im angefochtenen Beschluss nicht ganz klar zum Ausdruck - bezieht sich auf das Verhalten des Beschuldigten gegenüber Eund F, als der Beschuldigte vor ihrem Auto stand, ein Küchenmesser in der Hand hielt, dies in die Luft hob, ein lautes "AAARRRRR" schrie und sodann begann, auf ihr Fahrzeug einzustechen.
3.2. Richtig ist, dass der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 131 Abs. 2 Z. 3 lit. a StPO erfordert, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der Beschuldigte ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen werde, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist, wie die ihm angelastete strafbare Handlung mit schweren Folgen. Die hier im Vordergrund stehenden, dem Beschuldigten zur Last liegenden versuchten Brandstiftungen (in zwei Fällen) stellen sehr wohl strafbare Handlungen mit schweren Folgen dar. Denn massgeblich ist nicht, dass es letztlich zu keinem (Gross-)Brand gekommen ist, sondern massgeblich ist, dass der Beschuldigte - nach der Verdachtslage - einen solchen herbeiführen wollte. So hat er - nach der Verdachtslage - beim Bauernhof des C in Balzers Benzin aus einem Kanister als Brandbeschleuniger verwendet. Wäre hier nicht ein Alarm ausgelöst worden und hätte sich nicht C zu seinem Stall begeben, so hätte der Beschuldigte sein Vorhaben in die Tat umgesetzt. Dass somit eine strafbare Handlung mit schweren Folgen (§ 169 Abs. 1 StPO) versucht wurde, ist somit erstellt - der Versuch genügt (Kirchbacher/Rami in WK StPO [271. Lfg.] § 173 Rz 43; zur Brandstiftung als Tat mit schweren Folgen: RIS Justiz RS0090221 [T9]). Angesichts des Verhaltens des Beschuldigten und seiner Aussagen und insbesondere auch unter Berücksichtigung der nunmehr vorliegenden Kurzexpertise des Sachverständigen Prof. Dr. I, wonach eine negative Zukunftsprognose mit Wiederholungsgefahr besteht, ist auch weiterhin von Tatbegehungsgefahr im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle auszugehen.
Selbiges gilt für die vom Erstgericht ebenfalls zu Recht angenommene Tatausführungsgefahr im Sinne von § 131 Abs. 2 Z. 3 lit. d StPO.
Der Bruch des linken Mittelfussknochens des Beschuldigten führt nicht dazu, dass eine Tatbegehung bzw. Ausführung gänzlich ausgeschlossen wäre. Denn in der Beschwerde wird zugestanden, dass eine Bewegung mit Krücken möglich ist, woraus abzuleiten ist, dass der Beschuldigte eben in einem gewissen Rahmen doch mobil ist und damit die hier angezogenen Haftgründe eben nicht ausgeschlossen sind bzw. die Gefahr der Tatbegehung bzw. Tatausführung nicht derart gemildert ist, dass ihr auf andere Weise als durch die Verhängung der Untersuchungshaft begegnet werden könnte.
Dass der Beschuldigte ("unter Eid") angegeben hat, keine ähnlichen Taten mehr begehen zu werden, vermag angesichts seines bisherigen Verhaltens am Bestehen der Haftgründe nichts zu ändern.
Ebenso reicht es nicht aus, dass sich der Beschuldigte ausdrücklich dazu bereit erklärt hat, sich einer Psychotherapie zu unterziehen. Es genügt, hier auf die nunmehr vorliegende Kurzexpertise des Sachverständigen Prof. Dr. I zu verweisen, wonach der Beschuldigte gegenwärtig und noch mindestens 4 Wochen im geschlossenen Bereich stationär - psychiatrisch - behandelt werden muss (ON 38).
Hingegen liegt der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 130 Abs. 2 Z. 3 lit. c StPO, wovon sich das Beschwerdegericht durch Einholung eines österreichischen Strafregisterauszuges überzeugen konnte, nicht vor, sodass dieser Haftgrund zu entfallen hatte. Die Anführung des § 130 Abs. 7 StPO im angefochtenen Beschluss erfolgte offenkundig irrtümlich.
Soweit in der Beschwerde (RN 31) - möglicherweise - auch noch kritisiert wird, dass die Untersuchungshaft zur Bedeutung der Sache oder zu der zu erwartenden Strafe ausser Verhältnis stehen würde, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Untersuchungshaft zur Bedeutung der Sache keineswegs ausser Verhältnis steht (immerhin liegt dem Beschuldigten das Verbrechen der versuchten Brandstiftung nach § 169 Abs. 1 StGB zur Last) und auch nicht zu der - im Falle eines Schuldspruchs - zu erwartenden (Freiheits-)Strafe.
3.3. Der Vollständigkeit halber: Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft und das Erstgericht gingen in der Erstantragstellung (Übersendungsnote vom 11.09.2018, AVB, S. 1; Beschluss auf Einleitung der Untersuchung ON 3) vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 21 Abs. 1 StGB und damit von einer Untersuchung im Sinne von § 340 Abs. 2 StGB aus (anzumerken ist, dass dann der Beschuldigte als Betroffener zu bezeichnen und keine Untersuchungshaft zu verhängen, sondern eine vorläufige Anhaltung nach § 340 Abs. 4 StPO auszusprechen gewesen wäre).
Nach Vorliegen der Kurzstellungnahme des Sachverständigen Dr. H(ON 2) modifizierte die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft ihre Antragstellung dahingehend, dass die Haftverhängung nach § 348 StPO (im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 21 Abs. 2 StGB) beantragt wurde (AVB, S. 2), weshalb sich die Untersuchung (auch) auf das Vorliegen der Voraussetzung nach § 21 Abs. 2 StGB bezieht (§ 346 Abs. 1 StPO). Im angefochtenen Beschluss bejahte das Erstgericht die Voraussetzungen für die Verhängung der Untersuchungshaft und nahm die Voraussetzungen nach § 21 Abs. 2 StGB als gegeben an (vgl. auch die ausdrücklichen Anführung des § 348 StPO im angefochtenen Beschluss).
Aufgrund des nunmehr vorliegenden und vom Beschwerdegericht zu beachtenden (§ 239 Abs. 2 StPO) Kurzberichtes des Sachverständigen Prof. Dr. I, wonach dieser aus medizinisch-psychiatrischer Sicht davon ausgeht, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Tatbegehung nicht zurechnungsfähig war, wird in der fortgesetzten Untersuchung zu prüfen sein, ob nunmehr doch die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 340 Abs. 2 StPO bzw. eine vorläufige Anhaltung nach § 340 Abs. 4 StPO vorliegen. Dazu wird das Erstgericht zu beurteilen haben, ob hinreichende Gründe für das Vorliegen der Voraussetzung nach § 21 Abs. 1 StGB (§ 340 Abs. 1 StPO) oder § 21 Abs. 2 StGB (§ 346 Abs. 1 StPO) gegeben sind.
Da zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung beides möglich ist (Genaueres wird dem von Prof. Dr. I bereits angekündigten, in wenigen Tagen einlangenden Gesamtgutachten zu entnehmen sein), war die Untersuchungshaft fortzusetzen (und nicht die vorläufige Anhaltung nach § 340 Abs. 4 StPO anzuordnen). Der Beschuldigte befindet sich derzeit ohnedies aufgrund des vom Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss angeordneten Vollzugs der Untersuchungshaft in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher im psychiatrischen Krankenhaus in Rankweil (vgl. ON 31) - nichts Anderes wäre bei einer vorläufigen Anhaltung der Fall.
3.4. Die durch diesen Beschluss ausgelöste Haftfrist ergibt sich aus § 130 Abs. 5 StPO.
3.5. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 307, 308 StPO."
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Revisionsbeschwerde des A. Das Rechtsmittel macht die Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit geltend und beantragt, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Beschwerde Folge gegeben, der Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 13.09.2018 abgeändert und die Untersuchungshaft aufgehoben werde, eventualiter gegen Erteilung der Weisung an den Beschuldigten, sich einer psychiatrischen Behandlung in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses zu unterziehen. Eventualiter wolle der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen und in jedem Fall dem Land Liechtenstein der Ersatz der Kosten des Verfahrens auferlegt werden.
Inhaltlich bringt das Rechtsmittel zusammengefasst unter dem Titel "Anwendung gelinderer Mittel anstelle der Untersuchungshaft" zunächst vor, dass der angefochtene Beschluss Begründungsmängel aufweise. Das Beschwerdegericht habe zu wenig und absolut nicht nachvollziehbar begründet, weshalb die Anwendung gelinderer Mittel nicht angezeigt sei. Die Verlängerung der Untersuchungshaft stelle zudem eine rechtlich unrichtige Beurteilung dar. Das Fürstliche Obergericht habe unter Hinweis auf die Kurzexpertise des Sachverständigen Prof. Dr. I erklärt, es reiche nicht aus, dass sich der Beschuldigte ausdrücklich dazu bereit erkläre, sich einer Psychotherapie zu unterziehen. Es habe jedoch übersehen, dass der Beschuldigte auch zugestimmt habe, sich aufgrund einer Weisung des Gerichtes in eine geschlossene Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses zu begeben. Dies so lange, wie es die behandelnden Ärzte für notwendig erachteten. Eine solche Zustimmungserklärung, die im Rahmen der Beschwerde auch vorgelegt worden sei, sei auch nicht widerruflich, vom Obergericht jedoch nur teilweise bzw eingeschränkt berücksichtigt worden. Das Beschwerdegericht habe nicht ausgeführt, weshalb die Anordnung eines solchen gelinderen Mittels in Form einer Weisung, sich einer stationären psychiatrischen Behandlung in einer geschlossenen Abteilung zu begeben, den Haftzweck nicht gleich erfülle wie die Vollziehung der Untersuchungshaft in einer geschlossenen Abteilung. Damit habe es das verfassungsmässig gewährleistete Recht auf Begründung einer Entscheidung verletzt.
Das Fürstliche Obergericht habe zudem offenbar übersehen, dass einer - überdies ausdrücklich bestrittenen - Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr auch durch eine Weisung, konkret durch die genannte Weisung an den Beschuldigten entgegengewirkt werden könnte. Die Erteilung einer solchen Weisung wäre aufgrund der Zustimmung des Beschuldigten rechtlich auch indiziert gewesen und hätte zur Folge gehabt, dass der Beschuldigte eine psychotherapeutische Behandlung in einer geschlossenen Station absolviere. Faktisch hätte sich somit nichts geändert und würde er sich höchstwahrscheinlich sogar in derselben Anstalt und auf derselben Station befinden, wo er auch jetzt behandelt werde. Eine solche Weisung hätte damit genau dieselben Auswirkungen wie die Vollziehung der Untersuchungshaft und würde dem Haftzweck deshalb ident entsprechen. Dies hätte auch das Fürstliche Obergericht entsprechend erkannt, wenn es seine Entscheidung mit einer Begründung versehen hätte.
Unter dem Titel "Unrichtige rechtliche Beurteilung" bestreitet der Beschwerdeführer die angenommene Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr. Dazu bringt er im Wesentlichen vor, es sei darauf Bedacht zu nehmen, dass er bereits in seiner ersten Einvernahme vor der Untersuchungsrichterin "unter Eid" ausgesagt habe, keine weiteren, ähnlichen Taten mehr zu begehen. Dies, obwohl er sich auch zu diesem Zeitpunkt noch in einem psychischen Ausnahmezustand befunden habe. Allfällige zuvor getätigte Äusserungen des Beschuldigten bei der Polizei, die eine Tatausführungs- oder Tatbegehungsgefahr indizieren könnten, seien insofern zu vernachlässigen, als diese Einvernahme unmittelbar nach der Tatbegehung erfolgt sei und er gemäss der Kurzexpertise von Prof. Dr. I zu diesem Zeitpunkt nicht zurechnungsfähig gewesen sei. Entgegen der Ansicht des Obergerichtes, welches sehr pauschal auf die Aussagen und das Verhalten des Beschuldigten verweise, habe dieser nach der konkreten Tatbegehung keinen Anlass dafür gegeben, von einer weiteren Tatausführungs- und Tatbegehungsgefahr auszugehen. Vielmehr lasse er sich freiwillig im Landeskrankenhaus Rankweil behandeln und kooperiere sehr gut mit den Ärzten. Aufgrund seines guten Benehmens sei er auch bereits auf eine andere Station verlegt worden, in der er mehr Bewegungsfreiheit habe und weiterführende Therapien in Anspruch nehmen könne.
Der Hinweis des Fürstlichen Obergerichtes, dass sich der Beschuldigte mit seinen Krücken fortbewegen könne, missachte, dass dies noch keine Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr indiziere. Um einen Bauernhof in Brand zu setzen oder ähnliche Taten mit schweren Folgen zu begehen, sei eine eingeschränkte Fortbewegungsmöglichkeit mit Krücken keinesfalls ausreichend. Der Beschuldigte könne weder Autofahren noch Gegenstände heben, zumal er beide Arme benötige, um sich auf den Krücken abzustützen. Zudem sei ihm auch der Führerschein entzogen worden, weshalb es ihm auch nicht möglich wäre, für eine allfällige Tatbegehung oder Tatausführung notwendige Utensilien mit sich zu führen. Selbst wenn eine Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr bestanden haben sollte, liege diese nun nicht mehr vor. Während der Sachverständige Prof. Dr. I in seiner Kurzexpertise vom 25.09.2018 noch von einer negativen Zukunftsprognose ausgegangen sei und mitgeteilt habe, dass der Beschuldigte noch mindestens vier Wochen in einer geschlossenen psychiatrischen Anstalt behandelt werden müsse, habe er das Fürstliche Landgericht in seinem E-Mail vom 04.10.2018 bereits nach der Möglichkeit der "bedingten Entlassung" aus einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gefragt und mitgeteilt, dass der Beschuldigte ein klassischer Fall hiefür wäre.
Eine "bedingte Entlassung" (gemeint wohl bedingte Nachsicht) komme jedoch nur dann in Frage, wenn bereits die Androhung einer Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ausreiche, um die Gefährlichkeit hintanzustellen und die Gesamtwürdigung der Umstände ergebe, dass eine Entlassung möglich sei. Eine solche Entlassung sei angezeigt bzw sogar zwingend, wenn der Gefährlichkeit durch eine medikamentöse oder ambulante Behandlung begegnet werde und der Beschuldigte derart unter Kontrolle gehalten werden könne, dass eine Überwachung auf freiem Fuss vertretbar erscheine, sodass der sofortige Vollzug der Unterbringung unangemessen wäre. Eine bedingte (gemeint wohl:) Nachsicht sei insbesondere auch dann zu gewähren, wenn zwischenzeitlich ein Behandlungserfolg erzielt worden sei. Die Äusserungen im E-Mail des Sachverständigen Prof. Dr. I zeigten jedenfalls, dass der Beschuldigte insbesondere aufgrund der erfahrenen Behandlungen derartige Fortschritte gemacht habe, dass eine Anhaltung zur gegebenen Zeit jedenfalls nicht mehr notwendig sei, um einer Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr zu begegnen. Aus all diesen Gründen sei ersichtlich, dass keine Haftgründe mehr bestünden und die Untersuchungshaft deshalb aufzuheben sein werde.
Unter dem Titel "Anwendung gelinderer Mittel" führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Strafprozessordnung in § 131 Abs 5 Z 4 a StPO explizit eine Weisung anführe, sich einer Psychotherapie im Sinne des § 51 Abs 3 StGB zu unterziehen, soweit der Beschuldigte hiezu zustimme. Eine Weisung gemäss § 51 Abs 3 StGB könne sich selbstverständlich auch in Form einer stationären medizinischen Behandlung in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses manifestieren.
Der Beschuldigte habe seine Zustimmung zu einer solchen Weisung gegeben, die er nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr widerrufen könne, sodass er keine andere Möglichkeit hätte, als sich der psychiatrischen Behandlung in der geschlossenen Abteilung zu unterziehen. Es liege auf der Hand, dass er erst dann aus der stationären, geschlossenen psychiatrischen Abteilung entlassen werden könne, wenn sein Gesundheitszustand soweit stabil sei, dass keine Eigen- und Fremdgefährdung mehr bestehe und damit auch die Haftgründe der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr nicht mehr vorlägen. Aus dem E-Mail des Gutachters Prof. Dr. I vom 04.10.2018 ergebe sich die Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschuldigten explizit. Eine darüberhinausgehende Anhaltung des Beschuldigten sei mangels eines Haftgrundes dann auch weder in Form einer im Gefängnis oder in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher zu vollziehenden Untersuchungshaft zulässig. Der Haftzweck könne durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, die Anordnung der Untersuchungshaft widerstrebe deshalb § 131 Abs 1 StPO. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Fürstliche Obergericht die Untersuchungshaft aufheben und dem Beschuldigten die Weisung erteilen müssen, sich einer psychiatrischen Behandlung in einer geschlossenen, stationären Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses zu unterziehen.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Gegenäusserung.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
Die Revisionsbeschwerde ist zulässig (§ 240 Abs 1 Z 1 lit a StPO) und auch rechtzeitig. Sie ist allerdings nicht berechtigt.
Voranzustellen ist zunächst, dass der Oberste Gerichtshof gemäss § 240 Abs 2 StPO bei einer Beschwerde gegen einen Beschluss des Obergerichtes auf Fortsetzung der Untersuchungshaft lediglich über die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Beschlusses erkennt, nicht jedoch über die Fortsetzung der Untersuchungshaft. Ein solcher Beschluss löst auch keine Haftfrist aus. Anders als das Obergericht, welches bei seiner Entscheidung über eine Haftbeschwerde nach der Bestimmung des § 239 Abs 2 StPO gegebenenfalls auch auf Umstände Rücksicht zu nehmen hat, die nach dem angefochtenen Beschluss eingetreten oder bekannt geworden sind, ist der Entscheidung über die Revisionsbeschwerde die Verfahrenslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Obergericht zugrunde zu legen.
Die Untersuchungshaft darf gemäss § 131 Abs 1 StPO nur auf Antrag des Staatsanwaltes und nur dann verhängt oder fortgesetzt werden, wenn gegen den Beschuldigten eine Untersuchung eingeleitet oder Anklage erhoben wird und der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig ist, einer der in den Absätzen 2 oder 7 angeführten Haftgründe vorliegt und der Beschuldigte durch den Untersuchungsrichter bereits zur Sache und zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft einvernommen worden ist. Sie darf nicht verhängt oder fortgesetzt werden, soweit sie zur Bedeutung der Sache oder zu der zu erwartenden Strafe ausser Verhältnis steht oder ihr Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel (Abs 5) erreicht werden kann.
Der in der Revisionsbeschwerde gar nicht in Zweifel gezogene dringende Tatverdacht in Bezug auf die Verbrechen der versuchten Brandstiftung nach den §§ 15, 169 StGB, des Vergehens der versuchten gefährlichen Drohung nach den §§ 15, 107 Abs 1 StGB und des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB ergibt sich aus dem Anlassbericht der Landespolizei, den Aussagen der Zeugen C, J und E sowie aus der weitgehend geständigen Verantwortung des Beschuldigten sowohl vor der Polizei als auch anlässlich seiner gerichtlichen Vernehmung. Ausgehend vom äusseren Tatverhalten liegen nach der dringenden Verdachtslage auch die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen vor.
Die im Rechtsmittel ebenfalls nicht in Zweifel gezogen Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuchungshaft durch vorläufige Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäss § 348 StPO wurden von den Vorinstanzen zutreffend bejaht. Dieser Beurteilung schliesst sich der Oberste Gerichtshof ausdrücklich an.
Die Haft wegen Tatbegehungsgefahr ist dann zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, dass der Beschuldigte ohne Haftverhängung ungeachtet des Eindrucks des gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung (je nach Anlasstat unterschiedlicher Intensität) begehen werde, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist, wie die ihm angelastete Tat. Die Annahme einer solchen Gefahr muss sich auf bestimmte Tatsachen stützen, die die Gefahr einer Wiederholung begründen (RIS-Justiz RS0107369). Die bestimmten Tatsachen, aufgrund derer die beschriebene Gefahr besteht, können auch in den angelasteten Handlungen liegen, wenn diese von solcher Art sind, dass dadurch nicht lediglich die blosse Möglichkeit eines Rückfalls begründet wird, sondern die konkrete Wahrscheinlichkeit der künftigen Begehung einer strafbaren Handlung vorliegt. Bei Beurteilung der Tatbegehungsgefahr ist auf das gesamte Persönlichkeitsbild des Beschuldigten abzustellen. In die Prognosebeurteilung ist stets die Prüfung der charakterlichen Neigung des Täters und die Möglichkeit zu ihrer Umsetzung in eine Tat einzubeziehen (RIS-Justiz RS0097738; Nimmervoll, Haftrecht3 Rz 553 ff).
Bei Beurteilung des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nach § 131 Abs 2 Z 3 StPO fällt es besonders ins Gewicht, wenn vom Beschuldigten eine Gefahr für Leib und Leben von Menschen ausgeht.
Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr stellt ausdrücklich auf die Begehung (irgend) einer gegen dasselbe Rechtsgut gerichteten strafbaren Handlung und nicht auf die Vorhersage konkreter Taten ab. Bei der Beurteilung des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr ist zudem zu berücksichtigen, inwieweit sich die Gefahr dadurch vermindert hat, dass sich die Verhältnisse, unter denen die dem Beschuldigten angelasteten Taten begangen wurden, geändert haben (§ 131 Abs 3 letzter Satz StPO).
Tatausführungsgefahr ist gegeben, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde auf freiem Fuss ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens die ihm angelastete versuchte oder angedrohte Tat ausführen. Die Untersuchungshaft wegen Tatbegehungs- oder Tatausführungsgefahr ist ihrem Wesen nach eine vorsorgende Massnahme zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren (erheblichen) Straftaten gefährlicher Straftäter (Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 173 Rz 38). Nicht erforderlich ist im Kontext der angedrohten Tat, dass feststeht, der Beschuldigte habe bereits einen unabänderlichen Entschluss zur Ausführung der angedrohten Tat gefasst. Es genügt das Bestehen einer objektiv begründeten Befürchtung der Ausübung der angedrohten (bzw versuchten) Tat (Nimmervoll, aaO Rz 757).
Nach dem dringenden Tatverdacht hat der Beschuldigte zunächst am 10.09.2018 morgens unter Verwendung von Benzin aus einem Kanister als Brandbeschleuniger versucht, den Stall des Bauernhofes des C in Balzers in Brand zu setzen, was durch das Einschreiten des C verhindert werden konnte.
Ebenfalls am 10.09.2018 nachts versuchte er den Stall des Bauernhofes des D in Brand zu setzen. Nachdem er von E und F entdeckt wurde, ging er auf den Pkw, in welchem die beiden sassen, zu, hob seine Hand, in der er ein Küchenmesser hielt, schrie laut und begann, auf das Auto einzustechen und an den Scheibenwischern des Autos zu reissen.
Sein Aggressionspotential manifestierte sich zudem in mehreren vom Erstgericht aktenkonform im Einzelnen angeführten Sachbeschädigungen.
Anlässlich seiner Vernehmung bei der Polizei gab der Beschuldigte unter anderem an, er habe die versuchten Brandstiftungen begangen, um der Menschheit eine Lektion zu verpassen. Er wolle, dass das Elend auf der Erde endlich aufhöre, nämlich der Missbrauch von Gottes Wort (S. 35 f in ON 1). Bei seiner gerichtlichen Vernehmung am 13.09.2018 (ON 4) verwies er auf seine Angaben bei der Polizei und ergänzte, nicht er sei psychisch krank, sondern die Welt. Bei den gegenständlichen Bauernhöfen habe er gesehen, dass es sich dabei um keine gerechten Viehbetriebe handle. Er könne versprechen, dass er in nächster Zeit nichts mache. Bei seiner Verletzung sei das in den nächsten 6-8 Wochen nicht möglich. Er lege einen Eid ab, dass er keine ähnlichen Taten mehr begehe. Er habe nur sich selbst verletzt.
Am 11.09.2018 wurde der Beschuldigte durch den Psychiater Dr. H im Landesgefängnis exploriert. Dieser berichtete, der psychische Zustand des Beschuldigten, der bereits im Jahre 1997 stationär in psychiatrischer Behandlung gewesen sei, habe sich seit mehreren Wochen verschlechtert, in den letzten Tagen habe er einen Verfolgungswahn entwickelt, höre die Stimme Gottes und fühle sich vor allem von Nachbarn und von einem Bauern in Balzers bedroht. Er sei dringend auf eine stationäre psychiatrische Behandlung, falls nötig auch gegen seinen Willen angewiesen, dies auch wegen ernsthafter Selbst- und Fremdgefährdung (ON 2).
Das Fürstliche Landgericht beauftragte den Sachverständigen Univ. Prof. Dr. I mit der Erstattung eines Gutachtens zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten zu den Tatzeitpunkten bzw zu den Voraussetzungen einer Anstaltsunterbringung nach § 21 Abs 1 bzw Abs 2 StGB (ON 18). Das Gutachten liegt noch nicht vor. Allerdings hat der Sachverständige in einem E-Mail vom 25.09.2018 (ON 30) mitgeteilt, dass der Beschuldigte an einer akuten schizomanischen Störung leide. Unter dem Einfluss dieser zu den Geisteskrankheiten im Sinne des § 11 StGB zählenden Störung habe er die gegenständlichen Taten verübt, sodass er aus medizinisch-psychiatrischer Sicht nicht zurechnungsfähig gewesen sei und die psychiatrischen Voraussetzungen des § 21 Abs 1 StGB bei ihm grundsätzlich vorlägen. Der Sachverständige wies auf eine negative Zukunftsprognose mit Wiederholungsgefahr, einen problematischen sozialen Empfangsraum und die Notwendigkeit der Behandlung und darauf hin, dass der Beschuldigte noch mindestens vier Wochen im geschlossenen Bereich stationär psychiatrisch behandelt werden müsse. Inwieweit die indizierte Unterbringung bedingt nachgesehen werden könnte, - soweit es eine solche Möglichkeit rechtlich gebe - hänge vom weiteren Krankheits- und Therapieverlauf und von den alternativen Möglichkeiten ab.
Aufgrund der dargestellten ungünstigen Prognosefaktoren, die sich aus den Tathandlungen des Beschuldigten selbst, seiner Verantwortung, wonach er derartige Taten setzen müsse, "um die Welt zu retten" - seine Angaben bei der Polizei hielt er anlässlich seiner gerichtlichen Vernehmung aufrecht - , der Stellungnahme des Psychiaters Dr. H sowie aus der vorläufigen Kurzexpertise des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. I ergeben, ist konkret zu befürchten, der Beschuldigte werde ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens auch in Zukunft gegen das selbe Rechtsgut gerichtete strafbare Handlungen mit schweren Folgen begehen, zumal jedenfalls die ihm angelasteten versuchten Brandstiftungen nach Lage des Falles im Sinne des § 131 Abs 2 Z 3 lit a StPO zu bewerten sind (siehe dazu RIS-Justiz RS0108487, RS0090221 [T 9]; 16 Os 9/89). Der Umstand, dass es bei diesen Taten beim Versuch geblieben ist, ändert nichts an dieser Beurteilung (Kirchbacher/Rami aaO § 173 Rz 43).
Aus denselben Gründen ist konkret zu befürchten, der Beschuldigte werde die ihm angelasteten versuchten bzw angedrohten Taten ausführen.
Hinweise darauf, dass sich an der vom Sachverständigen Univ. Prof. Dr. I beschriebenen akuten schizomanischen Störung mittlerweile eine wesentliche Besserung ergeben hätte, liegen nicht vor. Aus der Anfrage des Sachverständigen an das Gericht vom 04.10.2018 per E-Mail (ON 46), ob es im liechtensteinischen Recht auch die Möglichkeit der bedingten Nachsicht einer Einweisung gebe und dem Hinweis, dass der Beschuldigte ein klassischer Fall dafür wäre, kann entgegen dem Vorbringen in der Revisionsbeschwerde nicht abgeleitet werden, dass der Beschuldigte aufgrund der bisherigen Behandlungen derartige Fortschritte gemacht hätte, dass eine Anhaltung nicht mehr notwendig sei, um einer Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr zu begegnen. Vielmehr ist - zumindest derzeit - immer noch von der Einschätzung des Sachverständigen in seiner Kurzexpertise auszugehen. Eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 131 Abs 3 letzter Satz StPO kann dem Akteninhalt nicht entnommen werden, vielmehr ist die die Delinquenz auslösende Situation nach den vorliegenden Erkenntnissen nach wie vor gegeben.
Die vom Beschuldigten am 11.09.2018 erlittene Verletzung, nämlich der Bruch des linken Mittelfussknochens, ist nicht geeignet, die Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr hintanzuhalten. Dem mit der Beschwerde an das Fürstliche Obergericht ON 23 vorgelegten Bericht des Landesspitals Liechtenstein vom 11.09.2018 ist zu entnehmen, dass ärztlicherseits eine Ruhigstellung für sechs Wochen und "nach Schmerzmassgabe" eine Stockentlastung empfohlen wurde. Dass der Beschuldigte durch diese Bewegungseinschränkung an der Tatbegehung bzw Tatausführung zuverlässig gehindert wäre, lässt sich daraus nicht ableiten. Auch das weitere Vorbringen des Revisionsbeschwerdeführers, er könne keine Gegenstände heben, weil er sich auf den Krücken abstützen müsse, er habe keinen Führerschein und könne kein Auto lenken, kann nicht überzeugend die Annahme der bei ihm vorliegenden Haftgründe widerlegen. Selbst wenn er ständig Krücken benötigen würde, was sich aus den Krankenunterlagen gerade nicht ergibt, könnte er sich auch im Sitzen mit allfälligen Utensilien ausrüsten. Abgesehen davon, dass sich der Beschuldigte eines Taxis bedienen könnte, ist für derartige Straftaten, wie sie ihm zur Last liegen, die Zurücklegung grosser Entfernungen nicht notwendig, sondern können diese durchaus - gerade auch im Hinblick auf die Einschätzung des Dr. H, der Beschuldigte fühle sich von seinen Nachbarn bedroht - in seiner unmittelbaren Umgebung durchgeführt werden.
Ausgehend von diesen Erwägungen unter Beachtung der oben dargelegten Grundvoraussetzungen hat das Fürstliche Obergericht entgegen dem Rechtsmittelvorbringen die Haftgründe der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr nach § 131 Abs 2 Z 3 lit a und d StPO zutreffend bejaht. Diese liegen nach wie vor in einer solchen Intensität vor, dass ihnen durch gelindere Mittel nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Die Anwendung gelinderer Mittel kann die Haft grundsätzlich nur dann substituieren, wenn sie bei realitätsbezogener Betrachtung die konkreten Gefahren, denen die Haftgründe entgegenwirken sollen, effektiv hintanhalten kann (RIS-Justiz RS0097850).
Ob allenfalls eine Unterbringung des A nach § 21 Abs 1 StGB erfolgen wird und eine solche Massnahme möglicherweise nach § 45 Abs 1 StGB bedingt nachgesehen werden kann, ist nicht Gegenstand dieses Rechtsmittelverfahrens und damit hier nicht zu prüfen. Gegenständlich von Relevanz ist, dass sowohl der Psychiater Dr. H, der eine Exploration des Beschuldigten vorgenommen hat, als auch der psychiatrische Sachverständige derzeit die Notwendigkeit der stationären psychiatrischen Behandlung in einem geschlossenen Bereich bejahen, sodass zumindest zum jetzigen Zeitpunkt davon auszugehen ist, dass die Bereitschaft des Revisionsbeschwerdeführers, sich einer Psychotherapie bzw auch einer stationären Therapie in einem geschlossenen Bereich freiwillig zu unterziehen, nicht geeignet ist, die Haftgründe zu substituieren, abgesehen davon, dass der Aufenthalt in einer geschlossenen Anstalt nicht als gelinderesMittel nach § 131 Abs 5 StPO anzusehen ist (RIS-Justiz RS0097867; Nimmervoll aaO Rz 919). Zudem trifft es zwar zu, dass die Zustimmungserklärung gegenüber dem Gericht zur Erteilung einer derartigen Weisung unwiderruflich ist (Schroll, WK-StGB § 51 Rz 45; LES 1986, 58). Allerdings wäre die Zurückziehung der Zustimmung einer Person, die sich freiwillig - wenn auch aufgrund gerichtlicher Weisung - einer stationären Behandlung unterzieht, selbst wenn diese zunächst mit einer Behandlung in einer geschlossenen Abteilung einverstanden wäre, gegenüber einer Krankenanstalt jederzeit möglich.
Im Hinblick auf das Gewicht der dem Revisionsbeschwerdeführer nach der dringenden Verdachtslage zur Last gelegten Taten ist die nunmehr erst rund sieben Wochen andauernde Untersuchungshaft auch nicht unverhältnismässig.
Ob die Voraussetzungen für die Umwandlung der Untersuchungshaft in eine vorläufige Anhaltung nach § 340 Abs 4 StPO vorliegen, wird das Erstgericht zu entscheiden haben.
Dem Rechtsmittel konnte somit insgesamt kein Erfolg zukommen.
Die grundsätzliche Verpflichtung des Revisionsbeschwerdeführers zum Ersatz der durch sein erfolgloses Rechtsmittel verursachten Kosten ergibt sich aus § 307 StPO. Im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten waren die Verfahrenskosten jedoch gemäss § 308 StPO für uneinbringlich zu erklären.
Vaduz, am 02. November 2018