Der Gesetzgeber anerkennt grundsätzlich Rechtsansprüche gutgläubiger – unbeteiligter – Dritter.
Der Begriff der Vermögenswerte, die gemäss § 20 Abs 1 StGB dem Verfall unterliegen, umfasst alle wirtschaftlichen Vorteile, die in Zahlen ausgedrückt werden können.
Zu den Vermögenswerten, auf die die Bestimmungen der §§ 20 und 20a StGB Bezug nehmen, zählt auch das dingliche Recht des Pfandrechtes.
Entgeltlich ist ein Erwerb dann, wenn für eine Leistung eine Gegenleistung hingegeben wird.
14 UR. 2018.305
OGH. 2019.37
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsbeschwerdegericht hat durch seinen zweiten Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die Oberstrichterin Dr. Ingrid Brandstätter und die Oberstrichter Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter und Dr. Stefan Becker als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der
Strafsache
gegen 1.: A, vertreten durch B, 2.: C 3.: D Bank AG, vertreten durch E, und 4.: U.T., wegen des Verdachtes des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1, 2 und 3 StGB (hinsichtlich 1. und 2.), nach § 165 Abs 2 und 3 StGB iVm §§ 74a StGB (hinsichtlich 3.) und nach § 165 Abs 2 und 3 StGB (hinsichtlich 4.), über die Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft (ON 34) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 02.04.2019 (ON 33), womit der Beschwerde der D Bank AG (ON 24) gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 23.01.2019 (ON 23) Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Strafsache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde, nach Anhörung der D Bank AG in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revisionsbeschwerde wird k e i n e Folge gegeben.
Gemäss § 307 StPO hat das Land Liechtenstein der Revisionsbeschwerdegegnerin die mit CHF 2'261.70 bestimmten Kosten des Revisionsbeschwerdeverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
1. In dem gegen 1. A und 2. C geführten Strafverfahren wegen Verdachtes des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1, 2 und 3 StGB beschloss das Fürstliche Landgericht am 21.09.2018 (ON 2) unter anderem, dass der D Bank AG gemäss § 97a Abs 1 StPO verboten wird, über Vermögenswerte auf der Geschäftsverbindung Nr *** zu verfügen (Spruchpunkt 2.) und die durch A verpfändete Lebensversicherungspolice der F Insurance Company Ltd an A herauszugeben; diese wurde zu Gunsten des Landes gepfändet (Spruchpunkt 3.). Die Anordnung wurde auf zwei Jahre bis zum 21.09.2020 befristet.
1.1. In der Begründung führte das Erstgericht Folgendes aus:
"Das Fürstliche Landgericht Vaduz führt ein Strafverfahren gegen 1) A, und 2) C, beide whft. RC- Taipei City, ***, wegen des Verdachtes des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1, 2 und 3 StGB.
Gemäss behördlich bestätigten Informationen der FIU besteht in Taiwan gegen die beiden Verdächtigen der Tatverdacht des Anlagebetruges im Zusammenhang mit den Gesellschaften G MANAGEMENT COMPANY Ltd. (nachfolgend G) mit Sitz auf den Seychellen und H Ltd. (nachfolgend H) mit Sitz in Australien, wobei A bei beiden als Director fungierte, während dessen Bruder C als Mittäter gehandelt haben soll.
Gegen beide Verdächtigen wurde durch die Staatsanwaltschaft Taipeh bereits Anklage erhoben, wobei der Vorwurf der illegalen Annahme öffentlicher Einlagen in Höhe von ca. CHF 87,0 Mio besteht. Die taiwanesische Behörde strebt die Einziehung von Vermögenswerten im Umfang von USD 60,0 Mio an.
Weitere Quellen deuten darauf hin, dass es sich um einen Anlagebetrug zum Nachteil von über 100 Anlegern handelt, an dem auch weitere Personen beteiligt sind.
A verfügt über eine aktive Geschäftsverbindung zur D Bank AG, mit der Nr. ***. Die Geschäftsverbindung wurde im Oktober 2016 durch G und H im Umfang von ca. USD 1,1 Mio dotiert. Ferner verfügt er über eine Lebensversicherungspolice der F Insurance Company Ltd., Bermuda, im Wert von USD 4,0 Mio, welche durch die D Bank AG finanziert wurde, wofür wiederum die Police selbst als Sicherheit gegeben wurde. Die D Bank AG verfügt physisch über die Police.
C verfügte ebenfalls über eine Geschäftsverbindung zur D Bank AG, dies zur Nr. ***, welche jedoch im März 2018 bereits saldiert wurde. Die Geschäftsverbindung war im Juli und August 2018 im Umfang von ca. USD 1,1 Mio durch H dotiert worden, wobei die restlichen Vermögenswerte in Höhe von ca. USD 730'000 anlässlich der Saldierung nach Hong Kong transferiert wurden. Auch er verfügte über eine Lebensversicherungspolice der F Insurance Company Ltd. im Wert von USD 4,0 Mio, welche durch die D Bank AG finanziert wurde, welche aber bereits wieder abgelöst wurde (Auszahlung von ca. USD 3,7 Mio).
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft beantragte nunmehr die Erlassung eines Herausgabeauftrages an die D Bank AG, bezüglich sämtlicher verfahrensrelevanter Unterlagen zu den beiden Konten Nr. *** und *** sowie den Erlass von Verfügungsverboten bezüglich des Kontos Nr. *** undder an die D Bank AG verpfändeten Lebensversicherungspolice."
1.2. Das erlassene Verfügungsverbot begründete das Erstgericht wie folgt:
"Das Gericht hat gemäss § 97a StPO auf Antrag der Staatsanwaltschaft - bzw. im Strafrechtshilfeverfahren über Antrag der ersuchenden Behörde - zur Sicherung von vermögensrechtlichen Massnahmen i.S. des Verfalls (§ 20 StGB) oder des erweiterten Verfalls (§ 20b StGB) Anordnungen nach Abs 1 Ziff 1 ff leg.cit. zu treffen, wenn zu befürchten ist, dass andernfalls die Einbringung gefährdet oder wesentlich erschwert würde.
Zum gegenständlichen Tatverdacht kann auf die obigen Ausführungen zur Herausgabe/Beschlagnahme verwiesen werden. Es besteht damit ein genügender Verdacht, dass auf oder über die im Spruch genannten Geschäftsverbindungen Vermögenswerte aus einer ungerechtfertigten deliktischen Bereicherung transferiert wurden, und dass diese in der Folge dem Verfall nach § 20 StGB oder dem erweiterten Verfall nach § 20 Abs 2 StGB unterliegen; zumindest soweit nicht vorrangig Forderungen Dritter befriedigt werden.
Ferner besteht Grund zur Annahme, dass die Vermögenswerte durch die Verfügungsberechtigten mangels Sicherung abgezogen werden könnten, wodurch die Einbringung gefährdet oder zumindest wesentlich erschwert werden könnte.
Es rechtfertigt sich daher, spruchgemäss ein Verfügungsverbot anzuordnen, welches vorerst auf zwei Jahre zu befristen ist; sollte der Tatverdacht jedoch vorher entkräftet werden, wäre bereits vor Ablauf dieser Frist von Amtes wegen oder über Antrag über die Aufrechterhaltung des Verfügungsverbotes zu entscheiden."
2. Mit Schreiben vom 12.12.2018 teilte die D Bank AG dem zuständigen Untersuchungsrichter mit, dass sie den mit A bestehenden Kreditvertrag vom 16.06.2016 mit Schreiben vom 19.10.2018 gekündigt und den Betrag von USD 4 Millionen fällig gestellt habe. Die mit dem Beschluss ON 2 zu Gunsten des Landes gepfändete Lebensversicherungspolice der F Life Insurance sei an den Versicherer zurückgegeben und der daraus resultierende Rückkaufswert in Höhe von USD 3'828'786.89 mit Valuta 29.11.2018 an die D Bank AG ausbezahlt und mit der Kreditschuld verrechnet worden. Per 11.12.2018 belaufe sich der Saldo der Restschuld auf USD 164'065.94. Die D Bank AG ersuche um entsprechende Teilaufhebung des in Spruchpunkt 2. des erstgerichtlichen Beschlusses ON 2 enthaltenen Verfügungsverbotes, sodass die gegenwärtig bei der D Bank AG bestehende Call-Geldanlage nominal von USD 700'000.00 zurückgenommen und mit der Restschuld inklusive der bis dahin aufgelaufenen Zinsen und Kosten verrechnet werden könne (ON 17).
3. In einem weiteren Schreiben vom 18.12.2018 (ON 19) erklärte die D Bank AG, dass die Vermögenswerte, welche den Rückkaufswert der gepfändeten Lebensversicherungspolice bildeten, zu keinem Zeitpunkt bei der D Bank AG gebucht gewesen seien, insbesondere auch nicht auf der Stamm-Nummer ***. Vielmehr sei der A ausgerichtete Kreditbetrag von USD 4 Millionen mit Valuta 08.11.2016 auf ein auf F Insurance Company (Bermuda) Ltd lautendes Konto bei der I Bank, Hongkong, überwiesen worden. Der aus der Lebensversicherungspolice resultierende Rückkaufswert von USD 3'828'860.74 sei anlässlich des Eingangs bei der D Bank AG mit Valuta vom 29.11.2018 vollständig mit der ausstehenden Kreditschuld der Bank verrechnet worden, womit keine aus der Lebensversicherung resultierenden Vermögenswerte mehr bestünden.
4. Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft sprach sich mit Übersendungsnote vom 18.12.2018 gegen die von der D Bank AG beantragte Teilaufhebung des Verfügungsverbotes aus. Gleichzeitig stellte sie einen Antrag auf Durchführung von Vorerhebungen nunmehr auch gegen die D Bank AG wegen des Verdachtes des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 und 3 StGB iVm §§ 74a ff StGB sowie gegen U.T. (Leitungspersonen und/oder Mitarbeiter der D Bank AG) wegen des Verdachtes des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 und 3 StGB ("Realisierung der zur Sicherung des Verfalls nach § 20 StGB mit Beschluss ON 2 zu Gunsten des Landes gepfändeten und mit einem Verfügungsverbot belegten Lebensversicherungspolice, Vereinnahmung des daraus resultierenden Rückkaufswertes von USD 3'828'786.89 und Verrechnung mit der Kreditschuld, obwohl im vorliegenden Verfahren der Verdacht besteht, dass die gegenständliche Lebensversicherung über die D Bank AG mit inkriminierten Vermögenswerten finanziert wurde"; AVB4).
5. Die D Bank AG wurde durch das Fürstliche Landgericht von den gegen sie geführten Vorerhebungen verständigt (ON 21). Anlässlich seiner Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter am 18.01.2019 gab J in seiner Funktion als Leiter des Legal Services der D Bank AG unter anderem zu Protokoll, dass nach Erstattung der FIU-Mitteilung und nach Einholung anwaltlichen Rates beschlossen worden sei, die gegenständliche Geschäftsverbindung und entsprechend auch das Darlehen zu kündigen. Aus Sicht der D Bank AG habe diese über ein dem Verfügungsverbot vorgehendes Pfandrecht verfügt, welches habe verwertet werden dürfen, zumal sich die diesbezüglichen Vermögenswerte im Ausland befunden hätten. So sei man davon ausgegangen, dass nur bei nicht vollständiger Tilgung der Schuld des Darlehensnehmers zwecks Zugriffes auf weitere, im Inland befindliche Vermögenswerte ein Antrag auf Teilaufhebung gestellt werden müsse, was dann auch geschehen sei. Die Rückzahlung sei im Übrigen auf dasselbe Konto erfolgt, von welchem die Zahlung an den Versicherer ausgeführt worden sei. Durch die Bank sei nur das vereinnahmt worden, was durch den Versicherten direkt zurückbezahlt worden sei, wogegen die restlichen Vermögenswerte auf dem Konto nicht tangiert worden seien. Aufgrund der anwaltlichen Rechtsberatung sei die D Bank AG zum Schluss gekommen, dass das gewählte Vorgehen ungeachtet der geänderten Verfallsbestimmungen zulässig wäre (ON 22).
6. Mit Beschluss vom 23.01.2019 (ON 23) wies das Fürstliche Landgericht den Antrag der D Bank AG auf teilweise Aufhebung des mit Beschluss vom 21.09.2018 (ON 2) bezüglich der Geschäftsverbindung Nr *** bei der D Bank AG angeordneten Verfügungsverbotes im Umfang von USD 164'065.94 ab und begründete diese Entscheidung wie folgt:
6.1 "Das Fürstliche Landgericht Vaduz führt ein Strafverfahren gegen 1) A, und 2) C, beide whft. RC- Taipei City, ***, wegen des Verdachtes des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1, 2 und 3 StGB.
Im Rahmen dieses Verfahrens wurde der D Bank AG, mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 21.09.2018 (ON 2) verboten, über Vermögenswerte auf der Geschäftsverbindung Nr. *** (ltd. auf A) sowie über die durch denKontoinhaber zugunsten der Bank verpfändete Lebensversicherungspolice zu verfügen; es kann zum Sachverhalt und zu den Entscheidgründen auf diesen Beschluss verwiesen werden.
Bezüglich der gesperrten Vermögenswerte ist festzuhalten, dass auf die genannte Geschäftsverbindung Vermögenswerte aus dem Verfügungsbereich des Kunden sowie im Rahmen einer Darlehensgewährung durch die D Bank AG weitere USD 4,0 Mio eingingen. Die Mittel aus der Darlehensgewährung wurden umgehend zwecks Erwerb einer Lebensversicherungspolice der F Insurance Company Ltd. an den Versicherer weitergeleitet. Im Gegenzug liess sich die Bank ein Pfandrecht an der Police einräumen. Mit Schreiben vom 12.12.2018 (ON 17) teilte die Bank mit, dass das Pfandrecht an der Police ausgeübt und diese gekündigt sowie der Rückkaufswert von USD 3'828'786.89 durch die Bank vereinnahmt worden sei. Es bestehe seitens der Bank aus der Darlehensgewährung noch ein Anspruch gegen den Kunden von USD 164'065.94 (inkl. Kosten und Zinsen).
Mit Schreiben vom 12.12.2018 (ON 17) beantragte die D Bank AG nun die dahingehende Freigabe von Vermögenswerten, dass ihr gestattet werden solle, die Restschuld von USD 164'065.94 dem Konto bzw. der bestehenden Callgeld-Anlage über USD 700'000.00 belasten zu dürfen.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft sprach sich gegen die Freigabe aus.
Hierzu hat das Fürstliche Landgericht erwogen:
Eine Kontosperre gemäss § 97a StPO bewirkt ein Verfügungsverbot hinsichtlich der gesperrten Vermögenswerte solange der Verdacht besteht, dass die gesperrten Vermögenswerte aus einer strafbaren Handlung herrühren und deshalb anzunehmen ist, dass diese Vermögenswerte dem Verfall oder dem erweiterten Verfall unterliegen.
Eine Freigabe derart gesperrter Vermögenswerte ist gemäss ständiger Rechtsprechung der liechtensteinischen Oberinstanzen nur in sehr engen Grenzen zulässig: Eine solche kommt nur insoweit in Frage, als sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Sicherungszweck der Anordnung nach § 97a StPO selbst steht, und überdies nur insoweit eine Begleichung von Verbindlichkeiten zur Aufrechterhaltung der Existenz des Vermögensträgers notwendig ist (vgl. zum Grundsatz StGH 1995/19; aktueller StGH 2014/21). Auf dieser Grundlage werden insbesondere Vertreter- und Verfahrenskosten, Steuerforderungen und die Kosten der notwendigen Verwaltung (Repräsentanz, Buchführung, Sekretariat, etc.) als zur Existenzsicherung notwendige Kosten angesehen.
Ein solcher Fall liegt gegenständlich aber nicht vor, zumal die Freigabe weder zwecks Tragung der Kosten der notwendigen Verwaltung einer juristischen Person bzw. zu deren Existenzsicherung, noch zur Tragung der notwendigen Vertreterkosten beantragt wird. Vielmehr will die Bank als (pfandbesicherte) Gläubigerin des Kunden auf dessen Bankguthaben zugreifen, um die eigene Forderung zu tilgen und sich schadlos zu stellen. Hieraus ist aber kein Freigabeanspruch im genannten Sinne abzuleiten.
Eine weitere Möglichkeit der Freigabe von gesperrten Vermögenswerten besteht bei Vorliegen von Gründen, welche zur Unmöglichkeit des Verfalls führen können. Vom Verfall ist aber nur insoweit abzusehen, wenn entweder zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat vorliegen (§ 20a Abs 1 Ziff 2 StGB) oder wenn die Wirkung des Verfalls durch andere rechtliche Massnahmen erreicht werden (a.a.O. Ziff 3), wobei hierunter nicht die blosse Begleichung zivilrechtlicher Forderungen Dritter ohne Zusammenhang mit der Tatbegehung fällt (Beschluss vom 18.09.2018, 14 UR.2013.267, ON 260). § 20a Abs 2 Ziff 1 StGB sieht zudem noch den Fall vor, dass ein Dritter die fraglichen Vermögenswerte in Unkenntnis der mit Strafe bedrohten Handlung entgeltlich erworben hat.
Auch diese Gründe liegen gegenständlich nicht vor, da weder ein Anspruch aus der Tat, eine andere Massnahme mit gleicher Wirkung oder ein unentgeltlicher (gemeint wohl: entgeltlicher) gutgläubiger Erwerb vorliegt.
Daran ändert auch nichts, dass sich die Bank an den Vermögenswerten des Kunden - sowohl in Bezug auf die Police als auch im Rahmen der Kontoeröffnung generell in Bezug auf das Kundenguthaben - ein Pfandrecht einräumen liess: Das Pfandrecht an der Police wurde bereits ausgeübt, sodass hierauf nicht weiter einzugehen ist. Dagegen ist davon auszugehen, dass eben das weitere Pfandrecht am Guthaben des Kunden erst nach Kündigung der Police im Umfang der durch die Bank geltend gemachten Restforderung entstanden ist (Beschluss Fürstliches Obergericht vom 22.11.2016, 13 UR.2016.140, ON 92), sodass dieses zum Verfügungsverbot jedenfalls nachrangig wäre.
Inwieweit sich im Übrigen infolge der Novellierung der Verfallsbestimmungen und insbesondere des restriktiveren § 20c Abs 1 StGB i.d.g.F. (der ein Unterbleiben nur noch im Fall des § 20b Abs 1 StGB vorsieht, während der altrechtliche § 20c Abs 1 Ziff 1 StGB dies generell bei Rechtsansprüchen unbeteiligter Dritter vorsah) die Frage des Rangvortritts eines älteren Pfandrechtes in Bezug auf Verfügungsverbote überhaupt noch stellt bzw. ob Forderungen pfandrechtlich besicherter Dritter nun nicht generell erst bei Verfahrensabschluss bzw. nach dem Verfall berücksichtigt werden können (§ 354 StPO), kann gegenständlich offen bleiben.
Entsprechend liegt kein Anspruch auf Freigabe vor und es ist spruchgemäss zu entscheiden."
7. Gegen diesen Beschluss erhob die D Bank AG Beschwerde wegen Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit und beantragte die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahingehend, dass das gegenständliche Verfügungsverbot im Umfang von USD 164'065.94 "zur Begleichung der Forderung der Beschwerdeführerin" aufgehoben werde. Eventualiter beantragte die Beschwerdeführerin eine kassatorische Entscheidung und jedenfalls Kostenersatz für das Beschwerdeverfahren (ON 24).
8. Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Gegenäusserung, der Beschwerde keine Folge zu geben (ON 28).
9. Mit Beschluss vom 02.04.2019 (ON 33) gab das Fürstliche Obergericht der Beschwerde in ihrem Eventualantrag Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung über den gegenständlichen Antrag auf Teilaufhebung des Verfügungsverbotes ON 2 nach Verfahrensergänzung auf (ON 33). Gleichzeitig setzte das Beschwerdegericht einen Rechtskraftvorbehalt.
9.1. Begründet wurde die Entscheidung über die Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges hinaus wie folgt:
"3.1. Gemäss § 97a Abs. 5 StPO ist die Anordnung aufzuheben, sobald die Voraussetzungen ihrer Erlassung weggefallen sind, insbesondere auch wenn anzunehmen ist, dass der - soweit hier relevant - Verfall oder der erweiterte Verfall unterbleiben werde. Zur früheren Rechtslage hatte der Staatsgerichtshof festgehalten, dass der Erwerb eines Pfandrechts des Staates von Gesetzes wegen im ersten Rang geeignet ist, den Missbrauch eines zeitlich vorrangig erworbenen Pfandes zu vereiteln. Gleichzeitig stellte das liechtensteinische Verfassungsgericht klar, dass zur Erreichung dieses im öffentlichen Interesse liegenden Ziels es unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzipes auch möglich sein muss, in bestehende Rechtspositionen von Bürgern in Bezug auf Pfandrechte einzugreifen. Allerdings verstösst ein uneingeschränkt gültiges, prioritäres staatliches Pfandrecht gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der bei der Einschränkung aller Grundrechte zu berücksichtigen ist (StGH 2001/12, auszugsweise veröffentlicht in LES 2005, 67). Daraufhin judizierte der OGH in einem Rechtshilfeverfahren, dass wenn eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person einen Rechtsanspruch auf die beschlagnahmten Gelder, nämlich ein Pfandrecht habe, diese Gelder nicht eingezogen oder für verfallen erklärt werden könnten, wenn dieses Pfandrecht vor der erfolgten Beschlagnahme erworben wurde (LES 2005, 340). In einem weiteren Präjudiz zur früheren Rechtslage entschied der OGH in einem Inlandstrafverfahren, dass wenn aufgrund eines Zivilrechtstitels ein Pfandrecht an den vom Strafgericht gesperrten Vermögenswerten begründet wurde, das dem Kontosperrebeschluss zeitlich vorgeht, die Sperre der Vermögenswerte im Umfang des Zivilrechtstitels aufzuheben und der Verfall diesbezüglich ausgeschlossen sei. Dies, zumal auch im Strafverfahren vom Gesetzgeber Zivilrechtstitel ausdrücklich anerkannt werden (so der OGH in LES 2007, 161).
Auch unter der Herrschaft der am 01.06.2016 in Kraft getretenen Novellierungen LGBl. 2016 Nr. 162 (§ 97a StPO) und LGBl. 2016 Nr. 161 (§ 20a StGB) bekräftigte der OGH, dass der Gesetzgeber Rechtsansprüche unbeteiligter Dritter anerkennt und dass diese vermögenssichernden Massnahmen vorgehen. Zu den so geschützten Vermögenswerten Rechten zählt auch das Pfandrecht, weshalb ihm der Vorrang gegenüber einem vom Staat Liechtenstein begründeten späteren Pfandrecht zukommt (so der OGH in LES 2016, 236). Im konkreten Fall ging es darum, dass eine Bank durch die als Kreditsicherheit einem Lombardkredit zugrunde liegende Verpfändung unmittelbarer oder mittelbarer Besitzer des Pfandgegenstandes geworden war und ein dingliches Verwertungsrecht an den verpfändeten Vermögenswerten erworben hatte (LES 2016, 236 [238]).
Gemäss § 20a Abs. 2 Z. 1 StGB nF ist der Verfall ausgeschlossen gegenüber einem Dritten, soweit dieser die Vermögenswerte in Unkenntnis der mit Strafe bedrohten Handlung entgeltlich erworben hat. Laut den Gesetzesmaterialien gilt diese Sonderregelung für Dritte, die an der Tat selbst nicht beteiligt sind (BuA 2015/94, 49). Da die eben zitierte Bestimmung auf österreichischer Rezeptionsvorlage beruht, ist dazu praxisgemäss auch die dortige Judikatur und Literatur heranzuziehen. Danach sind Dritte dann von einer Verfallsentscheidung auszunehmen, wenn sie gutgläubig einen Vermögenswert erwerben, wogegen Bösgläubigkeit schadet. Kontrovers diskutiert wird in Österreich, ob bereits "dolus eventualis" ausreicht, um "Kenntnis" annehmen zu können, wofür es jedenfalls aber nicht genügt, wenn die betroffenen Vermögenswerte grobfahrlässig erworben wurden (vgl. dazu Schmidthuber, Konfiskation, Verfall und Einziehung, S. 143). Die Frage des Eventualvorsatzes kann jedoch in casu mangels Relevanz offengelassen werden, wie noch zu zeigen sein wird.
3.2. Im vorliegenden Fall wurde das mit dem erstgerichtlichen Beschluss ON 2 in dessen Spruchpunkt 2. erlassene Verfügungsverbot gemäss § 97a Abs. 1 StPO hinsichtlich der Vermögenswerte des Erstverdächtigen A auf der Geschäftsverbindung Nr. *** bei der D Bank AG und der dafür verpfändeten Lebensversicherungspolice der F Insurance Company Ltd. am 21.09.2018 angeordnet, und zwar befristet auf 2 Jahre bis zum 21.09.2020. Dem von der nunmehrigen Beschwerdeführerin D Bank AG bereits mit ihrem Freigabeantrag vom 12.12.2018 (ON 17) vorgelegten "Loan Agreement" vom 16.06.2016 ist tatsächlich zu entnehmen, dass das dem besagten Kunden ("client") von der D Bank AG gewährte Darlehen der Finanzierung einer Lebensversicherung diente, und zwar im Betrag von USD 4 Mio. Im Gegenzug wurde der D Bank AG die Lebensversicherungspolice Nr. 21070125 der F Insurance Company (Bermuda) Ltd., Hongkong, lautend auf A als Inhaber und Begünstigter, als Sicherheit verpfändet, und zwar mit "deed of pledge and declaration of assignment" vom 28.04.2016.
Das gegenständliche Pfandrecht wurde also von der D Bank AG im Sinne der höchstrichterlichen Judikatur zum alten (vgl. LES 2007, 161) und neuen (s. LES 2016, 236) Recht lange vor der gerichtlichen Vermögenssperre ON 2 erworben, und zwar entgeltlich gemäss § 20a Abs. 2 Z. 1 StGB, wobei überdies von "Unkenntnis" der mutmasslichen Kontaminierung der dem Erstverdächtigen zuzurechnenden Lebensversicherungspolice auszugehen war. Am eben Gesagten ändert nichts, dass die Kündigung des Darlehensvertrages mit A durch die D Bank AG erst am 19.10.2018 (mit sofortiger Wirkung) erfolgte und dass die dazu verpfändete Lebensversicherungspolice gegenüber der F Insurance Company (Bermuda) Ltd. in Hongkong in weiterer Folge erst am 29.10.2018 aufgelöst wurde, worauf der verbleibende Rückkaufswert im Betrag von USD 3'828'860.74 von der F Insurance Company (Bermuda) Limited per 29.11.2018 bestätigt wurde. Denn nach der bereits zitierten und referierten Rechtsprechung kommt es grundsätzlich nicht auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Pfandrechts, sondern vielmehr auf denjenigen des Erwerbs dieses beschränkten dinglichen Rechts an. Insofern ist dem von der Beschwerdeführerin gezogenen "Zwischenfazit" (ON 24, S. 4, Ziff. 4.) zuzustimmen.
Zudem hat die antragstellende D Bank AG als nunmehrige Beschwerdeführerin durch entsprechende Urkundenvorlage zumindest prima facie den Nachweis erbracht, dass sich auch die zur (zusätzlichen bzw. ergänzenden) Verwertung begehrte Call-Geldanlage im Nominal von USD 700'000.-- (s. Freigabeantrag ON 17) jedenfalls bereits am 29.08.2018, also vor Erlassung des Verfügungsverbotes ON 2 im Portfolio des Erstverdächtigen befand und dass sich die mit dem am 27.10.2016 geänderten Darlehensvertrag verbundene Verpfändung ("pledge") für künftige, zwischenzeitlich fällig gewordene Forderungen der D Bank AG auch auf diese Vermögenswerte erstreckte, mithin nicht auf die bereits verwertete bzw. zurückgekaufte Lebensversicherungspolice bei der F Insurance Company (Bermuda) Limited beschränkte.
Beizupflichten ist der Beschwerdeführerin auch darin, dass das Erstgericht den von ihm angeführten OG-Beschluss vom 22.11.2016 zu 13 UR.2016.140-ON 92 (angefochtener Beschluss ON 23, S. 4 oben) missverstanden hat bzw. dass jener Entscheidung ein mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag. Denn dort hätte der Eintritt eines Garantiefalles nach Kenntnisnahme vom Verfügungsverbot durch die Bank verhindert werden können, wenn diese von ihrem gegenüber dem dortigen Kreditkartenunternehmen vertraglich vorbehaltenen Kündigungsrecht Gebrauch gemacht hätte. In jenem Fall wurde deshalb die Geltendmachung des Pfandrechtes als rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 PGR (= Art. 2 Abs. 2 SR) qualifiziert und als Umgehung des dortigen Verfügungsverbotes taxiert. Davon kann in casu jedoch keine Rede sein, zumal hier die Darlehensforderung der D Bank AG gegenüber dem Erstverdächtigen bereits im Jahr 2016 begründet worden war. Daran ändert nichts, dass der daraus resultierende Rückzahlungsanspruch im Betrag von USD 4 Mio erst mit Kündigung des "loan agreement" am 19.10.2018, also nach Erlassung des Verfügungsverbotes ON 2 geltend gemacht wurde. Denn entstanden war das vertragliche Pfandrecht der D Bank AG an den im Porfolio des Erstverdächtigen befindlichen Vermögenswerten bereits im Jahre 2016, und allein darauf kam es hier mangels rechtsmissbräuchlicher Geltendmachung dieses beschränkten dinglichen Rechts an.
3.3. Ergänzend ist zur Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft ON 28 auszuführen:
Zwar bezogen sich die von der Beschwerdegegnerin angeführten, publizierten höchstrichterlichen Entscheidungen in der Tat noch auf die altrechtliche Bereicherungsabschöpfung, doch ist das bereits zitierte und referierte Präjudiz des OGH in LES 2016, 236 schon unter dem Anwendungsbereich der neuen Verfallsbestimmungen ergangen. Mit anderen Worten: Die frühere Judikatur gilt insoweit auch für das neue Recht.
Wie bereits erörtert, ist im hier zu beurteilenden bzw. zu überprüfenden Fall § 20a Abs. 2 Z. 1 StGB nF (LGBl. 2016 Nr. 161) einschlägig, wonach der Verfall ausgeschlossen ist gegenüber einem Dritten, soweit dieser die Vermögenswerte in Unkenntnis der mit Strafe bedrohten Handlung entgeltlich erworben hat. Es geht in casu also nicht um einen erweiterten Verfall im Sinne von § 20b bzw. dessen Unterbleiben nach § 20c StGB, wie die Staatsanwaltschaft selbst einräumt. Zudem ist die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach eine Freigabe für vorbegründete dingliche Rechte wie das gegenständliche Pfandrecht der Beschwerdeführerin "nach der Totalrevision der vermögensrechtlichen Anordnung per 01.06.2016 (LGBl. 2016 Nr. 161) gemäss § 20c Abs. 1 StGB ausschliesslich nur noch beim erweiterten Verfall nach § 20b Abs. 1 StGB möglich" sein soll, nicht nachvollziehbar. Vielmehr würde es geradezu einen Wertungswiderspruch darstellen, Vermögenswerte einer kriminellen Organisation bzw. terroristischen Vereinigung einem (unbeteiligten) Dritten gegenüber zu deblockieren, wenn dies bei inkriminierten bzw. kontaminierten Vermögenswerten aus "gewöhnlichen" strafbaren Handlungen - hier: Anlagebetrug - ausgeschlossen sein sollte. Eine dahingehende Intention des liechtensteinischen Gesetzgebers ist jedenfalls den Materialien (BuA 2015/94, 57) nicht zu entnehmen und kann solches auch nicht einfach unterstellt werden. Dies umso weniger, als Abs. 2 von § 20c StGB sinngemäss auf § 20a leg. cit. verweist.
Nicht gefolgt werden kann auch der weiteren Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach der Erwerb eines Pfandrechts keinen entgeltlichen Erwerb im Sinne von § 20a Abs. 1 Z. 1 StGB nF darstellen soll. Vielmehr ist das gegenständliche Pfandrecht ("pledge") bei der gebotenen wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung als unabdingbarer Bestandteil der Geschäftsbeziehung zwischen der VP-Bank und dem Erstverdächtigen zu sehen. Denn es kann mit Fug davon ausgegangen werden, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin dem Erstverdächtigen kein (ungesichertes) Darlehen in Höhe von USD 4 Mio gewährt hätte, ohne sich - auch über die zwischenzeitlich gekündigte und zurückgekaufte Lebensversicherungspolice hinaus - die im Portfolio des Kunden befindlichen Vermögenswerte als Sicherheit abtreten bzw. verpfänden zu lassen.
Die übrigen Einwendungen der Beschwerdegegnerin entziehen sich nach dem Gesagten einer Erwiderung. Im Übrigen anerkennt die Staatsanwaltschaft selbst, es bestehe kein Verdacht, dass die Beschwerdeführerin an den mutmasslichen Straftaten von A beteiligt gewesen sei, dass es sich bei ihr also insoweit um eine unbeteiligte Dritte handelt (ON 28, S. 4, 3. Abs.). Daran ändert auch nichts, dass - wie bereits erwähnt - zwischenzeitlich die gegenständlichen Vorerhebungen wegen Geldwäschereiverdachts auf die D Bank AG ausgedehnt worden sind, zumal es dabei lediglich um die (eigenmächtige) Realisierung der besagten Lebensversicherungspolice geht (vgl. AVB 4), also nicht etwa um das hier interessierende Geschehen vor Einleitung des gegenständlichen Strafverfahrens (Darlehensgewährung und Verpfändung).
3.4. Zusammenfassend erwies sich die Beschwerde der D Bank AG ON 24 als begründet, wobei diesem Rechtsmittel nur - aber immerhin - mit seinem Eventualantrag stattgegeben werde konnte. Eine reformatorische Beschwerdeentscheidung fiel nämlich deshalb ausser Betracht, weil der Erstverdächtige als von der beantragten Teilaufhebung des gegenständlichen Verfügungsverbotes direkt Betroffener vom Erstgericht trotz anwaltlicher Vertretung (s. Vollmachtsbekanntgabe ON 13) bis anhin nicht angehört worden ist, was nachzuholen sein wird (vgl. dazu der StGH in LES 2014, 85). Sinnvollerweise wird die Vorinstanz zunächst die in diesem Zusammenhang relevanten Vertragsdokumente professionell übersetzen lassen, zumal die von der Beschwerdeführerin vorgelegten englischsprachigen Urkunden mit ihrem teilweise komplexen Inhalt den Rahmen der sog. "Wörterbuch"-Judikatur des OGH (LES 2006, 250) sprengen.
Da zur gegenständlichen Konstellation - soweit ersichtlich bzw. publiziert - noch kein höchstrichterliches Präjudiz vorliegt, war dieser Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss mit einem Rechtskraftvorbehalt im Sinne von § 235 Abs. 3 iVm § 244 StPO zu verbinden.
4. Die Kostenentscheidung stützt sich § 307 StPO."
10. Gegen diesen Beschluss richtet sich die von der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft erhobene Revisionsbeschwerde. Das Rechtsmittel mündet in den Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Beschwerde der D Bank AG vom 08.02.2019 (ON 24) keine Folge gegeben und somit der Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 23.01.2019 (ON 23) wiederhergestellt werde (ON 34).
10.1. Die Revisionsbeschwerdeführerin bringt unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit zusammengefasst vor, das Fürstliche Obergericht übersehe in seinen Ausführungen zum Beschluss des OGH zu LES 2016, 236, dass sich der OGH in dieser Entscheidung primär mit den Fragen der (gänzlichen oder teilweisen) Zurückziehung des Antrages auf Erlassung eines Verfügungsverbotes nach § 97a Abs 1 StPO durch die Staatsanwaltschaft befasst und diesbezüglich ausgesprochen habe, dass unter diesen Voraussetzungen in diesem Umfang bereits keine Rechtsgrundlage für die Aufrechterhaltung des Verfügungsverbotes mehr bestehe, sodass dieses aufzuheben sei. Zudem habe der OGH ausgeführt, dass nur in Bezug auf eine exakt bestimmte Summe bzw einen exakten bezeichneten Vermögenswert eine Teilaufhebung möglich sei und bei Aufhebung einer Vermögenssperre das Gericht weder berechtigt noch verpflichtet sei, Vorgaben dazu zu machen, was mit diesen Beträgen zu geschehen habe, weil es zu diesem Zeitpunkt keine Verfügungsmacht mehr über die freigegebenen Vermögenswerte habe. In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Verfahren habe die Staatsanwaltschaft im Gegensatz zum gegenständlichen Verfahren die Zustimmung zur (teilweisen) Aufhebung des Verfügungsverbotes erteilt. Damit habe sich der OGH mit der Frage des Vorranges eines Pfandrechtes gegenüber einem vom Land Liechtenstein begründeten späteren Pfandrecht nur am Rande beschäftigt, sodass die diesbezüglichen Ausführungen des OGH als obiter dictum anzusehen seien.
10.2. Entgegen den dazu erfolgten Ausführungen des OGH und den Darlegungen des Fürstlichen Obergerichtes im angefochtenen Beschluss stelle allerdings ein blosses Pfandrecht keinen entgeltlichen Erwerb der (eigentlichen) Vermögenswerte im Sinne des § 20a Abs 2 Z 1 StGB dar, sondern lediglich einen Rechtsanspruch Dritter im Sinne des § 20c Abs 1 StGB. Das Fürstliche Obergericht irre daher, wenn es unter Hinweis auf das angebliche Präjudiz des OGH in LES 2016, 236 darauf hinweise, dass die frühere Judikatur insoweit auch für das neue Recht gelte. Auch in seinen weiteren Ausführungen zu § 20a StGB und zu § 20c StGB, wonach die Darlegungen der Staatsanwaltschaft in der Gegenäusserung nicht nachvollziehbar seien und diesen nicht gefolgt werden könne, lasse das Fürstliche Obergericht ausser Betracht, dass die D Bank AG im vorliegenden Fall nicht im Sinne des § 20a Abs 2 Z 1 StGB die (eigentlichen) Vermögenswerte entgeltlich erworben habe, sondern lediglich im Sinne des § 20c Abs 1 StGB einen Rechtsanspruch, nämlich ein Pfandrecht, an diesen Vermögenswerten. Damit hätte sich das Beschwerdegericht mit sämtlichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft in deren Gegenäusserung befassen müssen und nicht lediglich darauf hinweisen dürfen, dass sich diese Einwendungen einer Erwiderung entziehen würden.
10.3. Hinsichtlich der vom Antrag der Beschwerdeführerin betroffenen Vermögenswerte sei das Verfügungsverbot zur Sicherung (nur) des Verfalls nach § 20 Abs 1, 2 und 3 StGB erlassen worden. Diesbezüglich bestehe nämlich der Verdacht, dass diese Vermögenswerte im Sinne des § 20 Abs 1 StGB für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung des Verdächtigen A oder durch sie erlangt worden seien, diese Vermögenswerte aber jedenfalls dem Wertersatzverfall nach § 20 Abs 3 StGB unterlägen. Somit könne eine Freigabe dieser Vermögenswerte ausschliesslich unter den Voraussetzungen des § 20a StGB (Unterbleiben des Verfalls) in Frage kommen, wobei diese, insbesondere der Ausschluss des Verfalls nach § 20a Abs 2 Z 1 StGB nicht gegeben seien. Dies alleine schon deshalb, weil die D Bank AG nicht die (eigentlichen) Vermögenswerte auf der mit dem Verfügungsverbot belegten Geschäftsbeziehung im Sinne des § 20a Abs 2 Z 1 StGB erworben habe, sondern lediglich ein Pfandrecht an den gesperrten Vermögenswerten, sohin einen (dinglichen) Rechtsanspruch im Sinne des § 20c Abs 1 StGB. Das gegenständliche Verfügungsverbot sei nicht zur Sicherung des erweiterten Verfalls nach § 20b StGB erlassen worden, weshalb sich die Frage des Unterbleibens des erweiterten Verfalls nach § 20c StGB gar nicht stellen könne. Die Ausführungen des Obergerichtes zur Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach eine Freigabe für vorbegründete dingliche Rechte wie das gegenständliche Pfandrecht nach der Totalrevision der vermögensrechtlichen Anordnungen per 01.06.2016 gemäss § 20c Abs 1 StGB ausschliesslich nur noch beim erweiterten Verfall nach § 20b Abs 1 StGB möglich sei und zur angeblich nicht den Materialien zu entnehmenden Intention des liechtensteinischen Gesetzgebers seien deshalb nicht richtig, weil das Beschwerdegericht ausser Acht lasse, dass das gegenständliche Pfandrecht der D Bank AG nicht einem entgeltlichen Erwerb der (eigentlichen) Vermögenswerte nach § 20a Abs 2 Z 1 StGB gleichzusetzen sei.
10.4. Nach der früheren Rechtsprechung sei § 20c Abs 1 Z 1 (gemeint:) StGB aF auch bei der Abschöpfung der Bereicherung anzuwenden gewesen, weil sich nach der Rechtsprechung des StGH zur alten Rechtslage aus dieser gesetzlichen Bestimmung habe ableiten lassen, dass der Gesetzgeber Rechtsansprüche unbeteiligter Dritter anerkenne und diese dem Verfall und der Abschöpfung der Bereicherung vorgingen (unter Bezugnahme auf LES 2007, 162; LES 2005, 345; GE 2014, 226 ff). Die Abschöpfung der Bereicherung und der Verfall seien daher ausgeschlossen gewesen, wenn - wie hier - vor dem aufgrund § 97a Abs 1 letzter Satz StPO begründeten Pfandrecht des Staates dingliche Rechte Dritter wie das gegenständliche Pfandrecht begründet worden seien. Mit der Totalrevision der vermögensrechtlichen Anordnungen per 01.06.2016 (LGBl 2016 Nr 161) seien auch die Bestimmungen über den Ausschluss des Verfalls grundlegend geändert worden. Aufgrund der neuen Gesetzessystematik durch Einführung des Verfalls nach § 20 Abs 1, 2 und 3 StGB anstatt der bisherigen Abschöpfung der Bereicherung sowie der Einführung des erweiterten Verfalls nach § 20b Abs 1, 2 und 3 StGB könne entgegen den Ausführungen im angefochtenen Beschluss nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der nunmehr ausdrücklich nur für den erweiterten Verfall nach § 20b Abs 1 StGB (neu) geltende § 20c Abs 1 StGB (neu) auch für den nach der Gesetzesänderung die Abschöpfung der Bereicherung ersetzenden Verfall nach § 20 Abs 1, 2 und 3 StGB (neu) gelten solle. Dies umso mehr, weil der Ausschluss des erweiterten Verfalls nach § 20b (richtig: c) Abs 1 StGB (neu) nämlich nicht einmal für alle Fälle des § 20b StGB (neu) gelte, sondern lediglich für § 20b Abs 1 StGB (neu).
10.5. Entgegen der Argumentation des Beschwerdegerichtes sei es nach dem klaren und unmissverständlichen Wortlaut des § 20c Abs 1 StGB (neu) der klare und unmissverständliche Wille des Gesetzgebers, dass nach der Totalrevision der vermögensrechtlichen Anordnungen per 01.06.2016 (LGBl 2016 Nr 161) Rechtsansprüche Dritter gemäss § 20c Abs 1 StGB (neu) nur noch den erweiterten Verfall nach § 20b Abs 1 StGB (neu) ausschliessen sollten. Blosse Rechtsansprüche Dritter wie das gegenständliche Pfandrecht der Beschwerdeführerin sollten demnach nicht zum Unterbleiben des Verfalls nach § 20 Abs 1 und 2 StGB und auch des Wertersatzverfalls nach § 20 Abs 3 StGB führen. Ansonsten könne ein Straftäter den Wertersatzverfall nach § 20 Abs 3 StGB leicht dadurch umgehen, dass er sich von einer Bank ein Darlehen gewähren lasse und die Darlehenssumme auf Konten ins Ausland überweise, zur Besicherung des Darlehens der Bank ein Pfandrecht an seinen Vermögenswerten einräume, in der Folge das Darlehen nicht zurückbezahle, weshalb sich die Bank an den verpfändeten Vermögenswerten befriedige. Somit wären sowohl diese als auch die ins Ausland überwiesenen Vermögenswerte aus dem Darlehen dem Zugriff der Geschädigten und des Staates entzogen.
10.6. Eine Freigabe für vorbegründete dingliche Rechte wie das gegenständliche Pfandrecht der Beschwerdeführerin sei entgegen den Ausführungen im angefochtenen Beschluss nach der Totalrevision der vermögensrechtlichen Anordnungen nicht mehr möglich, weil die Voraussetzungen des Unterbleibens des Verfalls nach § 20a StGB, insbesondere diejenigen des § 20a Abs 2 Z 1 StGB, nicht gegeben seien. Gemäss § 20a Abs 2 Z 1 StGB (neu) sei der Verfall nach § 20 StGB (neu) gegenüber einem Dritten nur dann ausgeschlossen, wenn dieser die Vermögenswerte in Unkenntnis der mit Strafe bedrohten Handlung entgeltlich erworben habe. Der blosse Erwerb eines Pfandrechtes sei zwar ein Rechtsanspruch im Sinne des § 20c Abs 1 StGB (neu), jedoch kein entgeltlicher Erwerb der eigentlichen Vermögenswerte und daher kein Anwendungsfall für das Unterbleiben des Verfalls nach § 20a Abs 2 Z 1 StGB (neu).
11. In ihrer Gegenäusserung beantragte die D Bank AG durch ihre Rechtsvertreter, der Revisionsbeschwerde keine Folge zu geben und das Land Liechtenstein zum Ersatz der Kosten des Revisionsbeschwerdeverfahrens zu verpflichten. Die Rechtsansicht der Revisionsbeschwerdeführerin sei unrichtig. Völlig zutreffend sei das Fürstliche Obergericht auch unter dem neuen Recht von der Anwendbarkeit der bisherigen Rechtsprechung ausgegangen. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof habe in seinem Beschluss vom 01.09.2016 zu 11 UR.2014.493 (LES 2016, 236) ausgeführt, es liesse sich den novellierten Verfallsbestimmungen entnehmen, dass der Gesetzgeber Rechtsansprüche unbeteiligter Dritter anerkenne und diese vermögensrechtlichen Massnahmen vorgingen. Implizit habe der Oberste Gerichtshof damit die Fortgeltung der bisherigen Rechtsprechung auch unter neuer Rechtslage bejaht. Objektive Argumente für eine von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung abweichende Lösung lägen nicht vor, zumal diese Rechtsansicht richtig sei. Auch nach alter Rechtslage sei nach dem expliziten Gesetzeswortlaut nur der Verfall nach § 20b StGB aF, nicht dagegen die Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 StGB aF im Falle von Rechtsansprüchen unbeteiligter Dritter an den vom Verfall betroffenen Vermögenswerten ausgeschlossen gewesen. Dies habe die liechtensteinischen Gerichte jedoch nicht gehindert, in ständiger Rechtsprechung Verfügungsverbote nach § 97a Abs 1 StPO (teilweise) aufzuheben, soweit eine durch ein vorrangiges Pfandrecht an den vom Strafgericht gesperrten Vermögenswerten gesicherte Forderung eines unbeteiligten Dritten bestanden habe (unter Verweis auf StGH 2001/12; LES 2005, 340; LES 2007, 161). Dabei sei seitens der liechtensteinischen Gerichte für die (Teil)Aufhebung des Verfügungsverbotes nie gefordert worden, dass das Verfügungsverbot nur zur Sicherung eines Verfalls nach § 20b StGB aF und nicht auch zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 StGB aF erlassen worden sei. Dass also (auch) nach der neuen Rechtslage nach dem Gesetzeswortlaut nicht sämtliche vermögensrechtlichen Anordnungen bei Bestehen von Rechtsansprüchen unbeteiligter Dritter, sondern nur ein Verfall nach § 20b Abs 1 StGB ausgeschlossen sei, könne der Fortgeltung der bisherigen Rechtsprechung nicht entgegenstehen.
11.1. Entgegen der Ansicht der Revisionsbeschwerdeführerin könne der (entgeltliche) Erwerb eines Pfandrechtes an den vom Verfügungsverbot betroffenen Vermögenswerten zudem ohne weiteres mit einem (entgeltlichen) Erwerb der eigentlichen Vermögenswerte gleichgesetzt und unter § 20a Abs 2 Z 1 StGB subsumiert werden. Unter Erwerben sei nach allgemeinem Sprachgebrauch Erlangen, in Besitz bringen bzw sich aneignen zu verstehen. Im Strafrecht sei damit die Gewahrsamserlangung (nicht Eigentumserlangung) durch Rechtsgeschäft gemeint (unter Verweis auf Stricker in Leukauf/Steininger, StGB4 § 20a Rz 3). Gegenständlich könne daher durchaus davon gesprochen werden, dass die Revisionsbeschwerdegegnerin die gesperrten Vermögenswerte entgeltlich erworben habe, habe sie doch durch das ihr eingeräumte Pfandrecht die Verfügungsmacht bzw den Gewahrsam über die verpfändeten Vermögenswerte (im Depot des Erstverdächtigen befindliche Wertpapiere, Call-Gelder) erlangt und sei sie unmittelbare Besitzerin derselben geworden. Im Übrigen könne unter gewissen Umständen auch eine Gesetzesauslegung entgegen dem Wortlaut geboten sein (unter Verweis auf StGH 2015/47; StGH 2011/181; GE 2013/168).
11.2. Zweck der Verfallsbestimmung sei, sicherzustellen, dass sich die Straftaten nicht lohnten. Für die Erreichung dieses Zweckes sei es aber nicht erforderlich, dass unbedenkliche Pfandrechte unbeteiligter Dritter, die zeitlich vor Erlass des Verfügungsverbotes und ohne jegliches Indiz auf eine Umgehungsabsicht errichtet worden seien, hinter dem staatlichen Anspruch auf Verfall nach § 20 StGB zurücktreten würden. In aller Regel dürfte nämlich nicht der Straftäter, sondern bloss der unbeteiligte Pfandgläubiger, der ansonsten leer ausgehe, finanziell vom Vorrang seines Pfandrechtes gegenüber dem staatlichen Anspruch auf Verfall profitieren. Sollte der unbeteiligte Pfandgläubiger auf andere (im In- oder Ausland gelegene) Vermögenswerte des Straftäters zugreifen können, wenn er sein Pfandrecht aufgrund des Vorranges des Staates nicht erfolgreich verwerten könne, so dürfte dies aller Wahrscheinlichkeit nach auch der liechtensteinische (oder jedenfalls ein ausländischer) Staat können. Umgekehrt werde auch der unbeteiligte Pfandgläubiger kaum Zugriff auf andere Vermögenswerte des Straftäters erhalten, wenn dies dem liechtensteinischen bzw dem ausländischen Staat nicht möglich sei. Es könne daher ausgeschlossen werden, dass der Straftäter insofern finanziell vom Vorrang seines Pfandgläubigers gegenüber dem Staat Liechtenstein profitiere, als der Pfandgläubiger aufgrund seiner Befriedigung durch die gepfändeten Vermögenswerte nicht in andere Vermögenswerte des Straftäters exekutiere.
11.3. Die von der Revisionsbeschwerdeführer angeführte Konstruktion für die Umgehung eines Wertersatzverfalles nach § 20 Abs 3 StGB sei gar nicht nötig. Wolle der Straftäter einen Wertersatzverfall durch die liechtensteinischen Strafverfolgungsbehörden verhindern, könne er auch einfach die Vermögenswerte selbst ins Ausland transferieren bzw hätte er sie gar nie nach Liechtenstein transferieren müssen. Die Inanspruchnahme eines verzinsten Darlehens bei gleichzeitiger Verpfändung der hiesigen Vermögenswerte sei dafür sicherlich nicht erforderlich und wirtschaftlich auch nicht sinnvoll.
11.4. Zu Bedenken sei, welchen Einfluss es auf die Kreditpraxis hätte, wenn Pfandrechte unbeteiligter Dritter im Rahmen eines Verfalls nach § 20 StGB idgF generell völlig unbeachtlich wären. Nachdem für einen Verfall nach § 20 Abs 3 StGB keinerlei Konnex zwischen den Vermögenswerten und der Straftat erforderlich sei und die Revisionsbeschwerdeführerin nicht einmal eine Einschränkung für Pfandrechte, die vor Begehung der mutmasslichen Straftat begründet worden seien, zugestehen wolle, wäre es unter dieser Konstellation für Kreditgeber völlig unvorhersehbar, ob ihnen eingeräumte dingliche Sicherheiten tatsächlich Bestand hätten. Dies würde entweder dazu führen, dass überhaupt keine Kredit vergeben würden, oder aber nur solche mit deutlich höheren Zinsen, welche das erhöhte Risiko abdeckten. Dies könne vom Gesetzgeber mit den novellierten Verfallsbestimmungen mit Sicherheit nicht gewollt gewesen sein.
11.5. Entgegen der Ansicht der Revisionsbeschwerdeführerin sei kein klarer und unmissverständlicher Wille des Gesetzgebers, dass beschränkte dingliche Rechte unbeteiligter Dritter einen Verfall nicht mehr ausschliessen sollten, erkennbar. Vielmehr enthielten die Gesetzesmaterialien dazu überhaupt keine Ausführungen. Auch die Berücksichtigung systematischer Auslegungselemente ergebe, dass der Terminus "entgeltlicher Erwerb der betroffenen Vermögenswerte" weit ausgelegt werden und auch einen entgeltlichen Erwerb eines Pfandrechtes an den betroffenen Vermögenswerten umfassen müsse. So würden in der gesamten liechtensteinischen Rechtsordnung unbedenkliche Pfandrechte Dritter - und zwar auch gegenüber dem Staat als Gläubiger - geschützt, während dem Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen von der Geltendmachung im Konkurs ausgeschlossen seien. Diese Wertung des Gesetzgebers lasse sich ohne weiteres auf den Verfall nach § 20 StGB übertragen.
Auch bei einer weiten Auslegung von § 20a Abs 2 Z 1 StGB dahingehend, dass unter entgeltlichem Erwerb auch der entgeltliche Erwerb eines beschränkten dinglichen Rechtes zu verstehen sei, werde § 20c Abs 1 StGB zudem nicht obsolet, nachdem von diesem auch obligatorische Rechte an den vom erweiterten Verfall betroffenen Vermögenswerten erfasst seien. Auch nach schweizerischer Rechtslage sei eine Einziehung ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben habe und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht habe oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art 70 Abs 2 chStGB). Dabei sei völlig unbestritten, dass der Terminus "erworben hat" nicht nur den zivilrechtlichen Eigentumserwerb, sondern auch allfällige beschränkte dingliche Rechte am Vermögenswert erfasse. Auch in Deutschland würden Rechte unbeteiligter Dritter geschützt, blieben diese doch gemäss § 75 Abs 2 Satz 2 dStGB trotz Einziehung bestehen.
Schliesslich bedinge schon allein eine verfassungskonforme Auslegung, dass § 20a Abs 2 Z 1 StGB dahingehend ausgelegt werde, dass auch entgeltlicher Erwerb eines Pfandrechtes darunter falle. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes tangiere nämlich der Vorrang eines später begründeten staatlichen Pfandrechtes die durch die Eigentumsgarantie nach Art 34 Abs 1 LV sowie gemäss Art 1 des 1. Zusatzprotokolles zur EMRK geschützte Rechtsposition des Pfandgläubigers (unter Verweis auf StGH 2001/012, Erw 2.3. ff). Wäre das später begründete staatliche Pfandrecht uneingeschränkt gültig und prioritär, verstiesse dies gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der bei der Einschränkung aller Grundrechte zu berücksichtigen sei. Eine Auslegung der Bestimmung des § 20a Abs 2 Z 1 StGB dahingehend, dass trotz früher begründetem Pfandrecht eines unbeteiligten Gläubigers der Verfall zulässig sei und somit das erst später begründete staatliche Pfandrecht nach § 97a Abs 1 StPO stets und uneingeschränkt vorgehe, wäre daher verfassungswidrig.
Daraus folge, dass unter entgeltlichem Erwerb der betroffenen Vermögenswerte im Sinne des § 20a Abs 2 Z 1 StGB ohne weiteres auch der entgeltliche Erwerb eines beschränkten dinglichen Rechtes (insbesondere Pfandrechtes) daran verstanden werden könne und müsse. Das Entgelt bzw die Gegenleistung der Revisionsbeschwerdegegnerin für das ihr eingeräumte Pfandrecht sei in der Auszahlung eines Darlehens in Höhe von USD 4 Millionen zu sehen.
11.6. Die Revisionsbeschwerdeführerin übersehe zudem, dass schon allein aus § 97a Abs 1 StPO und seiner Historie folge, dass das zeitlich prioritär begründete Pfandrecht der Revisionsbeschwerdegegnerin dem staatlichen Pfandrecht nach § 97a Abs 1 StPO vorgehe. Ursprünglich habe § 97a Abs 1 StPO nämlich eine explizite Anordnung zum Verhältnis des staatlichen Pfandrechts nach § 97a Abs 1 Z 3 StPO zu anderen Pfandrechten enthalten. Dieses hätte allen anderen Pfandrechten unabhängig vom Zeitpunkt der Begründung vorgehen sollen. Dieser Vorrang des staatlichen Pfandrechtes sei mit LGBl 2000 Nr 257 insofern eingeschränkt worden, als dieser nur gelten sollte, wenn der gutgläubige Erwerb des Pfandrechtes und die Einbringung einer gleichwertigen Gegenleistung nicht glaubhaft gemacht werden könnten. Diese Bestimmung zum Vorrang des staatlichen Pfandrechtes sei vom Staatsgerichtshof mit Urteil vom 25.03.2003 zu StGH 2001/12 als verfassungswidrig aufgehoben worden. Obwohl der Staatsgerichtshof einen neuerlichen Erlass des aufgehobenen Normteils zusammen mit klaren prozessualen Bestimmungen als empfehlenswert beurteilt habe, sei der Gesetzgeber bis heute nie dahingehend tätig geworden.
Angesichts dessen könne § 97a Abs 1 StPO keinesfalls dahingehend ausgelegt werden, dass das staatliche Pfandrecht nach § 97a Abs 1 Z 3 StPO einem zeitlich früher und gutgläubig begründeten Pfandrecht eines unbeteiligten Dritten vorgehe. Mangels ausdrücklich anderer Regelung sei vielmehr davon auszugehen, dass das zeitliche Prioritätsprinzip gelte und daher zeitlich früher begründete Pfandrechte eines unbeteiligten Dritten dem staatlichen Pfandrecht nach § 97a StPO vorgingen.
11.7. Es sei daher irrelevant, ob das Verfügungsverbot gemäss § 97a Abs 5 StPO aufzuheben sei, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen bzw weil nach § 20a oder § 20c StGB der (erweiterte) Verfall zu unterbleiben habe. Gegenständlich gehe es nämlich nur um die Frage des Ranges der beiden Pfandrechte - einerseits des Staates Liechtenstein, andererseits der Revisionsbeschwerdegegnerin - zueinander, nicht jedoch darum, ob der Staat Liechtenstein überhaupt eine Forderung auf die gesperrten Vermögenswerte nach § 20 ff StGB habe. So habe auch der Staatsgerichtshof festgehalten, dass die Frage, ob die Abschöpfung der Bereicherung gemäss § 20a StGB unterbleiben könne, keinen unmittelbaren Bezug zur Frage des Verhältnisses der beiden Pfandrechte habe (unter Verweis auf StGH 2001/12, Erw 2.7.2.).
12. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat hiezu Folgendes erwogen:
12.1. Die Revisionsbeschwerde ist rechtzeitig und aufgrund des vom Fürstlichen Obergericht gesetzten Rechtskraftvorbehaltes gemäss § 235 Abs 3 iVm § 244 StPO auch zulässig, jedoch nicht berechtigt.
12.2. Gemäss § 97a Abs 1 StPO hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft zur Sicherung des Verfalls (§ 20 StGB) oder des erweiterten Verfalls (§ 20b StGB) unter anderem das gerichtliche Verbot der Verfügung über Guthaben oder sonstige Vermögenswerte (§ 97a Abs 1 Z 3 StPO) zu erlassen, wenn zu befürchten ist, dass andernfalls die Einbringung gefährdet oder wesentlich erschwert würde. Durch dieses Verbot erwirbt der Staat an den Guthaben und sonstigen Vermögenswerten ein Pfandrecht. Gemäss § 97a Abs 5 StPO ist die Anordnung aufzuheben, sobald die Voraussetzungen ihrer Erlassung weggefallen sind, unter anderem insbesondere auch, wenn anzunehmen ist, dass der Verfall oder der erweiterte Verfall unterbleiben werde.
12.3. Die mit LGBl 2016, Nr. 161, in Kraft seit 01.06.2016, neu geregelten Bestimmungen über die vermögensrechtlichen Anordnungen beruhen auf österreichischer Rezeptionsvorlage, sodass die dortige Judikatur und Literatur zur Auslegung heranzuziehen ist.
12.4. Dem Verfall nach § 20 Abs 1 StGB unterliegen Vermögenswerte, die für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder durch sie erlangt wurden. Nach § 20 Abs 2 StGB erstreckt sich der Verfall auch auf Nutzungen und Ersatzwerte der nach Abs 1 für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte. § 20 Abs 3 StGB regelt den Wertersatzverfall, wenn die dem Verfall nach Abs 1 und 2 unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind oder der Verfall aus einem anderen Grund nicht möglich ist.
§ 20 Abs 1 StGB knüpft an die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung an, setzt daher keinen Schuldspruch wegen dieser Tat voraus. Der Verfall kann demnach auch gegenüber Dritten, die an der Tat selbst nicht beteiligt waren, ausgesprochen werden (Fabrizy, StGB13 § 20 Rz 2). Auch eine juristische Person kann hievon betroffen sein (Tipold/Zerbes, WK StPO § 115 Rz 3).
12.5. Gemäss § 20a Abs 1 StGB ist der Verfall von Nutzungen und Ersatzwerten sowie der Wertersatzverfall nach § 20 Abs 2 und 3 StGB gegenüber einem Dritten ausgeschlossen, soweit dieser die Vermögenswerte in Unkenntnis der mit Strafe bedrohten Handlung erworben hat. Nach § 20a Abs 2 Z 1 StGB ist der Verfall beim Dritten generell ausgeschlossen, wenn dieser keine Kenntnis von der mit Strafe bedrohten Handlung hatte und die Vermögensgegenstände entgeltlich erworben hat. Das betrifft nicht nur den ursprünglichen Vermögenswert, sondern auch die Nutzungen und Ersatzwerte (Fuchs/Tipold, WK StGB § 20a Rz 7). "Kenntnis" ist dabei im Sinne von Wissentlichkeit zu verstehen. Die Unkenntnis ist daher solange gegeben, als der Dritte kein Wissen von der Tat hat. Im Zweifel ist demnach von Unkenntnis auszugehen und ein Verfall ausgeschlossen. Alles andere würde den Dritten in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise in seinem Eigentumsrecht belasten (Fuchs/Tipold aaO Rz 8 f; Leitfaden für vermögensrechtliche Anordnungen, hrsg. vom öBMJ, Stand 01.09.2014, Seite 156). Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber Rechtsansprüche - gutgläubiger - unbeteiligter Dritter grundsätzlich anerkennt und diese in den beschriebenen Fällen vermögensrechtlichen Massnahmen vorgehen.
12.6. Der Begriff der Vermögenswerte, die gemäss § 20 Abs 1 StGB dem Verfall unterliegen, umfasst alle wirtschaftlichen Vorteile, die in Zahlen ausgedrückt werden können (BuA 2015/94, 35; Fabrizy aaO § 20 Rz 2; 14 Os 29/16w).
Dabei muss es sich um solche Werte handeln, die im strafrechtlichen Vermögensbegriff enthalten sind. So fallen darunter alle beweglichen Sachen, Immobilien sowie dingliche und obligatorische Rechte. Nicht umfasst sind etwa Gegenstände von immateriellem Wert oder völlig wertlose Sachen (Schmidthuber, Konfiskation, Verfall und Einziehung, S. 124). Damit zählt zu den Vermögenswerten, auf die die Bestimmungen der §§ 20 und 20a StGB Bezug nehmen, entgegen den Ausführungen der Revisionsbeschwerdeführerin auch das dingliche Recht des Pfandrechtes (LES 2016, 236).
12.7. Weder die Materialien zu den geänderten Verfallsbestimmungen, noch der Wortlaut dieser Normen bieten Anhaltspunkte dafür, dass grundrechtlich geschützte Eigentumsrechte unbeteiligter Gläubiger - soweit kein rechtsmissbräuchlicher Erwerb vorliegt - hinter dem Anspruch des Staates auf Verfall zurückzustehen hätten. Die Eigentumsgarantie gemäss Art 1 des 1. Zusatzprotokolles zur EMRK und nach Art 34 Abs 1 LV schützt alle wohlerworbenen vermögenswerten Rechte. Auch ein Pfandrecht, das der Sicherung eines vermögensrechtlichen Anspruches dient, zählt zu den zu schützenden vermögenswerten Rechten. Damit hat sich an der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und des Staatsgerichtshofes, dass ein vor einer Beschlagnahme (entgeltlich) erworbenes Pfandrecht an den betroffenen Vermögenswerten - soweit der Erwerb gutgläubig erfolgte - einem vom Staat Liechtenstein begründeten späteren Pfandrecht (durch § 97a Abs 1 Z 4 StPO) vorgeht, (LES 2007, 163; StGH 2011/078; StGH 2001/12; LES 2005, 340), keine Änderung ergeben.
12.8. Soweit die Revisionsbeschwerdeführerin damit argumentiert, dass nach der Totalrevision der vermögensrechtlichen Anordnungen per 01.06.2016 Rechtsansprüche Dritter gemäss § 20c Abs 1 StGB nur noch den erweiterten Verfall nach § 20b Abs 1 StGB ausschliessen würden und blosse Rechtsansprüche Dritter nach dem klaren und unmissverständlichen Wortlaut und damit Willen des Gesetzgebers nicht zum Unterbleiben des Verfalls nach § 20 Abs 1 und 2 StGB und auch des Wertersatzverfalles nach § 20 Abs 3 StGB führen sollten, sind diese Ausführungen nicht überzeugend.
12.9. Dazu ist zunächst die Bestimmung über den erweiterten Verfall nach § 20b StGB näher zu beleuchten:
Diese fasst jene besonderen Fälle zusammen, in denen es - im Gegensatz zu § 20 StGB - keines Nachweises bedarf, aus welcher konkreten strafbaren Handlung die Vermögenswerte stammen.
Nach § 20b Abs 1 StGB sind Vermögenswerte, die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation oder einer terroristischen Vereinigung unterliegen oder als Mittel der Terrorismusfinanzierung bereit gestellt oder gesammelt wurden, für verfallen zu erklären. Voraussetzung ist daher die Verfügungsmacht der kriminellen Organisation bzw terroristischen Vereinigung über die betroffenen Vermögenswerte. Angelehnt an die Definition des Gewahrsams wird die tatsächliche Verfügungsmacht als gegeben angenommen, wenn die Organisation bzw Vereinigung mit Herrschaftswillen auf die Vermögensgegenstände unmittelbar einwirkt (Schmidthuber aaO S. 170). Dieses blosse faktische Erfordernis sagt nichts darüber aus, ob der Organisation oder der Vereinigung diese Vermögenswerte auch rechtlich zustehen. Ist dies nicht der Fall, so müssen die Rechte von unbeteiligten Dritten an den betroffenen Vermögenswerten gewahrt werden und stehen diese damit einem erweiterten Verfall entgegen (§ 20c Abs 1 StGB). Der Ausschluss des Verfalls nach dieser Bestimmung gilt für alle Rechtsansprüche unbeteiligter Dritter, die an dem betreffenden Gegenstand oder dem sonstigen Vermögenswert bestehen. Dazu zählen jedenfalls dingliche Rechte wie das Eigentum oder ein zivilrechtlich gültig begründetes Pfandrecht, aber auch obligatorische Rechte, die sich konkret auf den verfallsbedrohten Gegenstand beziehen.
Beispielsweise wäre durch den erweiterten Verfall nach § 20b Abs 1 StGB ein gestohlenes Auto erfasst, welches in der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation steht, die das Fahrzeug für ihre verbrecherischen Zwecke verwendet. Der tatsächliche Eigentümer wäre in diesem Fall, zumal er an den betroffenen Vermögenswerten Rechtsansprüche hat, durch den Ausschlussgrund des § 20c Abs 1 StGB geschützt, soferne er nicht an der kriminellen Organisation beteiligt ist.
§ 20b Abs 2 und Abs 3 StGB normieren den Verfall jener Vermögenswerte, die in einem zeitlichen Zusammenhang mit einem Verbrechen (Abs 2) bzw fortgesetzten oder wiederkehrenden Taten nach §§ 165, 278, 278c und 304 bis 309 StGB (Abs 3) erlangt wurden, sofern die Annahme nahe liegt, dass sie aus einer rechtswidrigen Tat bzw aus weiteren Vergehen der in Abs 3 genannten Art stammen und ihre rechtmässige Herkunft nicht glaubhaft gemacht werden kann. Der Verfall kann unabhängig davon ausgesprochen werden, ob sich die Vermögensgegenstände in der Verfügungsmacht des Täters oder bei einem Dritten befinden.
Nach § 20c Abs 2 StGB gelten die Bestimmungen nach § 20a StGB entsprechend, damit auch die Voraussetzungen für den Ausschluss des Verfalls von Vermögenswerten bei einem Dritten nach § 20a Abs 1 und Abs 2 Z 1 StGB. Während sich somit der Ausschlussgrund des § 20c Abs 1 StGB auf Vermögenswerte bezieht, die sich in der Verfügungsmacht der in § 20b Abs 1 StGB genannten Organisation bzw Vereinigung befinden, betrifft der Ausschlussgrund nach § 20c Abs 2 StGB den erweiterten Verfall nach § 20b Abs 2 und 3 StGB, zumal § 20c Abs 1 StGB als lex specialis das Verhältnis des Dritten umfassend im Hinblick auf § 20b Abs 1 StGB regelt (Fuchs/Tipold aaO, § 20b Rz 6 und 39; § 20c Rz 1 ff; Schmidthuber aaO, S 170 ff, S 177 ff).
12.10. Dass der Gesetzgeber beim Verfall gegenüber einem Dritten nach § 20a Abs 1 und 2 Z 1 StGB vom Erwerb von Vermögenswerten spricht und in § 20c Abs 1 StGB Rechtsansprüche Dritter an den betroffenen Vermögenswerte nennt, lässt sich daraus erklären, dass sich in dem einen Fall (§ 20a StGB) die Vermögenswerte beim Dritten befinden, während sich im anderen Fall (§ 20c Abs 1 StGB) - im Gegensatz zu § 20c Abs 2 StGB - die Vermögenswerte in der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung befinden und das Abstellen auf die Verfügungsmacht nach § 20b Abs 1 StGB noch nichts darüber aussagt, ob der Organisation oder dem Täter diese Vermögenswerte auch rechtlich zustehen (Schmidthuber aaO S 177).
12.11. Soweit die Revisionsbeschwerdeführerin moniert, dass das geltend gemachte Pfandrecht jedenfalls kein entgeltlicher Erwerb der (eigentlichen) Vermögenswerte sei, ist zunächst auf die oben angeführte Definition von Vermögenswerten hinzuweisen. Der Begriff Entgeltlichkeit richtet sich nach dem Zivilrecht. Entgeltlich ist ein Erwerb dann, wenn für eine Leistung eine Gegenleistung hingegeben wird (Fuchs/Tipold aaO § 20a Rz 10; Schmidthuber aaO, S. 145).
Da die Zuzählung eines Darlehens von EUR 4 Millionen der Pfandrechtseinräumung zugrunde gelegt wurde, ist dies zweifellos als entgeltliches Rechtsgeschäft im Sinne des § 20a Abs 2 Z 1 StGB anzusehen.
12.12. Dass die Revisionsbeschwerdegegnerin als eine unbeteiligte Dritte anzusehen ist, wird von der Revisionsbeschwerde nicht bestritten. Anhaltspunkte dafür, dass sie zum Zeitpunkt des Rechtsgeschäftes Kenntnis von den strafbaren Handlungen des Erstbeschuldigten gehabt hätte, liegen - zumindest nach der derzeitigen Aktenlage - nicht vor und wird solches im Rechtsmittel ebenfalls nicht geltend gemacht.
Die Rechtsmittelausführungen konnten daher insgesamt somit weder Ungesetzlichkeit noch Unangemessenheit des angefochtenen Beschlusses aufzeigen, sodass der Revisionsbeschwerde ein Erfolg zu versagen und die bekämpfte Entscheidung zu bestätigen ist.
Der Revisionsbeschwerdegegnerin gebührt der Ersatz der richtig verzeichneten Kosten ihrer erfolgreichen Gegenäusserung (§ 307 StPO).
Vaduz, am 07. Juni 2019