Der belastete Grundeigentümer darf nicht hindern, was der Grunddienstbarkeitsberechtigte zu tun befugt ist. Währendem der Berechtigte verpflichtet ist, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben („servitus civiliter exercenda), darf der Belastete nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert. Das Verbot gegen den Belasteten, Handlungen vorzunehmen, die die Ausübung der Dienstbarkeit verhindern oder erschweren, bildet das Spiegelbild des Gebots zur schonenden Rechtsausübung.
Nicht jede Beeinträchtigung der Ausübung der Dienstbarkeit ist unzulässig, sondern nur die erhebliche.
Die Erheblichkeit beurteilt sich aufgrund einer Interessenabwägung.
15 CG.2018.313
OGH.2021.113
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ.Prof.iR Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wigbert Zimmermann, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Rechtssache der klagenden Partei *****, *****, *****, vertreten durch ***** ***** ***** Rechtsanwälte in 9490 Vaduz, gegen die beklagte Partei *****, *****, *****, vertreten durch ***** Rechtsanwälte AG in 9490 Vaduz, wegen Unterlassung (Revisionsinteresse CHF 1‘500.00) über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 29.09.2021, 15 CG.2018.313-47, womit das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 12.04.2021, 15 CG.2018.313-37, teilweise abgeändert wurde, in nicht öffentlicher Sitzung (Videokonferenz gem Art 6 Covid-19-VJBG) zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihrer Vertreterin die mit CHF 769.00 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 4 Wochen zu ersetzen.
1.1. Die Streitteile sind Brüder. Der Kläger ist seit 2014 Eigentümer des Grundstücks Nr A**** mit der Anschrift . Der Beklagte ist seit 2015 Eigentümer des Grundstücks Nr B mit der Anschrift . Die beiden Brüder errichteten in den Jahren 2016/17 auf ihren Grundstücken je ein Einfamilienhaus. Ihre Grundstücke grenzen an das ihrer Mutter gehörende Grundstück Nr C, das Grundstück des Beklagten überdies an das ebenfalls ihrer Mutter gehörende Grundstück Nr D**. Das Grundstück des Klägers wird über das Grundstück des Beklagten und über die Grundstücke der Mutter erschlossen. Noch bevor die Streitteile die Grundstücke von ihrem mittlerweile verstorbenen Vater erwarben, wurde jeweils zu Gunsten und zu Lasten ihrer Grundstücke im Grundbuch eine Grunddienstbarkeit mit einem gegenseitigen „Fuss- und Fahrwegrecht“ eingetragen, dass auf einer Breite von 3,5 m genau mittig (also jeweils in einer Breite von 1,75 m) auf der gemeinsamen Grenze der betroffenen Grundstücke verläuft. Zur Veranschaulichung wird auf nachfolgende Abbildung verwiesen:
1.2. Der weiters festgestellte Sachverhalt, soweit er für das Revisionsverfahren und für das Gesamtverständnis relevant ist, lautet: „Es kann nicht festgestellt werden, ob es im Januar 2017 zwischen den Streitteilen und deren Eltern ein Gespräch gab, an dem die Verbreiterung des erwähnten Fuss- und Fahrwegrechtes besprochen und gemeinsam vereinbart wurde. Auch kann nicht festgestellt werden, ob der Beklagte sich an diesem Gespräch damit einverstanden erklärte bzw. seine Zustimmung erteilte für die Errichtung eines Einlenkers/Trichters auf seinem Grundstück, um dem Kläger die Ein-/Ausfahrt aus seiner Garage besser zu ermöglichen. Es kann auch nicht festgestellt werden, ob der Beklagte ***** und ***** ***** sagte, dass er mit seinem Vater das Thema mit dem Einlenker geklärt habe. Auch kann nicht festgestellt werden, ob zu irgendeinem anderen Zeitpunkt zwischen den Streitteilen vereinbart wurde, dass das Fuss- und Fahrwegrecht um jenen Teil erweitert wird, z. B. durch einen Einleger/Trichter auf seinem Grundstück.
Der Kläger hat wohl mit seinem Vater (an einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt) über eine Lösung seines Parkplatzproblems bzw. der Zufahrtsproblematik gesprochen und verschiedene Lösungsvarianten diskutiert, es kann aber nicht festgestellt werden, ob diese Lösungsvarianten auch dem Beklagten kommuniziert wurden und dieser damit einverstanden war.
Ebenso kann nicht festgestellt werden, ob anlässlich der Besprechung im Januar 2017 oder an einer sonstigen Besprechung zwischen den Streitteilen und deren Vater ein Einlenker in Form eines Quadrates/Rechteckes besprochen wurde, und auch nicht, ob der Beklagte mit einem solchen einverstanden war.
Es kann überdies nicht festgestellt werden, ob zwischen den Streitteilen, dies gemeinsam mit dem Vater oder ohne den Vater, vereinbart wurde, dass ein Einlenker auf dem Grundstück des Beklagten freigehalten wird. Jedenfalls hatte und hat aber der Beklagte Verständnis dafür, dass es einen Trichter/Einlenker braucht, sodass der Kläger mit seinem Auto aus seiner Garage fahren kann.
Auch kann nicht festgestellt werden, ob den Beklagten dem Kläger mehrmals sagte, dass er mit der Lösung mit dem Einlenker bzw. Spickel einverstanden war und ob der Beklagte dem Kläger sagte, dass das erwähnte Rechteck gemacht werde zu einem Zeitpunkt, als die Strasse bereits gebaut war.
Nach dem Tod des Vaters der Streitteile (**.07.2017) eskalierte der Nachbarschaftskonflikt zwischen den Parteien und es wurde im Frühjahr 2018 über das Hinzuschalten eines neutralen Dritten, *****, versucht zwischen den Streitteilen eine einvernehmliche Lösung zu erzielen und zu vermitteln, aber es konnte keine Einigung erzielt werden.
Im April 2018 erstellte der Beklagte auf Zusehen hin einen Maschendrahtzaun und zwar nicht parallel zur gepflasterten Zufahrt, sondern er liess einen kleinen „Einlenker“ stehen, der nicht vom Maschendrahtzaun umfasst war, sodass, wie der Beklagte dachte, es so möglich ist für den Kläger in seine Garage hinein- und hinauszufahren. Dieser Maschendrahtzaun wurde auf dem Grundstück des Beklagten errichtet und nicht auf dem Fuss- und Fahrweg (unstrittig).
Der Beklagte wollte durch dieses Auslassen des Grünstreifens nicht dem Kläger für die Verbreitung des Wegrechtes zustimmen.
Ob im Vorfeld vor Errichtung dieses Maschendrahtzaunes und Freilassung dieses Einlenkers der Beklagte bzw. seine Ehegattin ***** mit dem Zaunmeister, der ***** AG, für die Ausmessung des Spickels Kontakt aufnahm und diesem den Auftrag zur Ausmessung des Spickels gab und mit ihm absprach, um wieviel der Zaun schräg gestellt werden muss, sodass der Kläger ungehindert in seine Garage hinein- und ausfahren kann, kann nicht festgestellt werden. Dieser erwähnte Spickel, der Grünstreifen, braucht der Kläger heute um aus seiner Garage herausfahren zu können.
Am 04.06.2018 richtete die Mutter der Streitteile, nachdem der Mediationsversuch über ***** scheiterte, ein Schreiben an die Parteien indem sie u.a. ausführte, dass der Bodenstreifen südlich von ihren Parzellen D**** und C**** als Parkplatzstreifen ausgebaut werde. Der Parkplatz seitlich des Grundstücks (angrenzend zu ) gehört dem Kläger und jener Parkplatz südlich der Parzelle D (angrenzend zu Parzelle Nr. B***) dem Beklagten, wobei der Beklagte dort zwei seitliche Parkplätze hat und der Beklagte hauptsächlich nachts auf diesem Seitenparkplatz parkiert, manchmal auch in der Garage. Der seitliche Parkplatz auf den Rasensteinen südlich der Parzelle Nr. C**** (angrenzend zu Parzelle Nr. A****) gehört dem Kläger und ist 1.5 Meter breit. Diese seitlichen Parkplätze wurden den Parteien von ihrer Mutter auf deren Grundstücke C**** und D**** eingeräumt.
Jedenfalls nicht festgestellt werden kann, ob der Beklagte nach dem Brief der Mutter zu dem Kläger in Anwesenheit von ***** sagte, dass der Kläger von nun an vor seiner Garage auf dem Fusswegrecht parken könne.
Im Dezember 2017 schlug der Beklagte bei der Einfahrt, bei der Hausecke und bei der ***** Pfosten ein. Es kann nicht mehr festgestellt werden, ob die Mutter der Streitteile hierzu ihr Einverständnis gab. Die Pfosten wurden auf dem Grundstück der ***** Nr. D**** eingeschlagen. Ebenfalls nicht mehr festgestellt werden kann, ob die Pfosten den Kläger bei der Ein- und Ausfahrt auf dem Fahrweg störten bzw. ob diese 50cm neben dem Fahrweg angebracht wurden.
Im August 2018 stellte der Kläger auf dem Grundstück der ***** Nr. D**** einen Briefkasten auf, den der Beklagte zwei Mal umstiess, wobei beim zweiten Umstossen nurmehr ***** anwesend war und nicht mehr der Kläger und sie den Kläger informierte, dass der Beklagte den Briefkasten nun schon zum zweiten Mal umgestossen habe. Es kann nicht mehr festgestellt werden, ob ***** dem Kläger die Erlaubnis erteilte, auf ihrem Grundstück Nr. D**** den entsprechenden Briefkasten aufzustellen. Jedenfalls schrieb die Mutter der Streitteile am 07.09.2018 an beide Parteien, dass der Streifen Parzelle D**** vom Beklagten genutzt werden könne, weil er auch schon einen Teil davon als Parkplatz benutze und in absehbarer Zeit dieses Grundstück Nr. D**** auch beerbe.
Nach dem Vorfall mit dem Briefkasten brachte der Kläger an seinem Dach eine Kamera an, die auf die gemeinsame Zufahrt gerichtet war. Die Kamera machte aber keine Aufnahmen. Die Ehegattin des Klägers teilte zuvor vor ***** mit, dass dort eine Kamera angebracht. Ob die Kamera weniger als 24 Stunden, oder tatsächlich 2-3 Tage am Dach angebracht war, kann nicht mehr festgestellt werden. Die Polizei teilte dem Kläger am 13.07.2018 mit, dass der Kamerawinkel verändert werden muss um mögliche weitere Konflikte vorzubeugen. Der Kläger montierte daraufhin die Kamera unverzüglich ab. Der Hintergrund für das Anbringen der Kamera auf dem Dach war für den Kläger, weil seine Gattin von deren Schwägerin ***** geschlagen wurde.
Nach dem Vorfall mit dem Briefkasten im August 2018 setzte sich ***** mir der erwähnten Kamera in ihr Auto am 17.08. Die Kamera auf dem Auto zielt denn auch auf den Briefkastenstandort. Die Kamera war nur dann im Auto am 17.08.2018 als ***** selber drin sass und abgesehen von diesem Datum und der Dauer von 15-20 Minuten war keine Kamera im Auto der Kläger angebracht. Am 17.08.2018 funktionierte die Kamera aber nicht.
Von der Zeit als die Kamera auf dem Dach angebracht war, gibt es keine Aufnahmen mehr und auch sonst gibt es keine Aufzeichnungen/Videoaufnahmen durch die Kamera, auf denen der Beklagte und seine Familie ersichtlich sind.
Das Auto des Klägers hat in seiner Garage Platz und das Garagentor kann ohne weiteres zugemacht werden.
Die Garage des Klägers wird für das Parkieren des klägerischen Autos nicht benutzt, sondern parkiert der Kläger vor seiner Garage oder aber auf dem Parkplatz daneben auf dem angrenzenden Grundstück Nr. *****.
Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beklagte dem Kläger sagte bzw. sein Einverständnis dazu gab, dass es in Ordnung ist, dass der Kläger sein Fahrzeug jeweils vor seiner Garage abstellt und parkiert. Am 03.07.2018 sandte der Beklagte an den Kläger eine SMS und erwähnte u.a. dass die Parkordnung eingehalten zu werden habe und ganz nach vorne zu der Garage zu parken sei sowie genügend Abstand zum Garten zu halten sei, sodass man um das Auto gehen könne. Es kann nicht festgestellt werden ob zwischen den Parteien eine entsprechende Parkordnung vereinbart wurde, dass der Kläger vor seiner Garage jeweils parken kann und damit auf dem Fuss- und Fahrwegrecht. Genau so wenig kann festgestellt werden, ob es sich bei der Absprache vom 03.07.2018 via SMS zwischen den Parteien lediglich um eine Ausnahmeregelung des Parken gehandelt hat. Jedenfalls wurde aber im aussergerichtlichen Schlichtungsverfahren unter Mitwirkung von ***** festgehalten, dass das Parken des Klägers vor der Garage ein Thema war.
Es kann nicht festgestellt werden, ob ***** aus ihrer Garage fahren kann, wenn das Auto des Klägers vor dessen Garage auf dem Fuss- und Fahrwegrecht steht.
Es kann auch nicht festgestellt werden, ob der Kläger von der Beklagten und seiner Ehegattin aufgefordert wurden das Fahrzeug, das vor der Garage parkiert wurde, nicht dort zu parkieren.
Wenn das Auto des Klägers vor seiner Garage steht bzw. parkiert ist, kann der Beklagte in seinen seitlichen Parkplatz auf der Parzelle Nr. D**** reinfahren und parkieren.
Der Kläger benötigt sowohl für das Ein- als auch für das Ausfahren aus der Garage das Fuss- und Fahrwegrecht (unstrittig).
Damit der Kläger aus seiner Garage ausfahren kann, muss er über den vom Beklagten auf Zusehen hin freigelassenen Grünstreifen auf dessen Grundstück fahren.
Für den Beklagten ist klar, dass der Kläger, will er in seine Garage rein- und rausfahren, über den erwähnten Grünstreifen/Spickel auf seiner Parzelle Nr. B**** fahren muss.
Es kommt oft vor, dass durch Spielsachen der Kinder des Beklagten sich diese Spielsachen auf dem Fuss- und Fahrwegrecht befinden. Am Gründonnerstag im Jahr 2018 war die Einfahrt voller „Töggeli“ verstellt. Die Kinder des Beklagten sind, wenn sie draussen spielen nicht unbeaufsichtigt. ***** räumt sodann, wenn sie sieht, dass der Kläger oder ***** in die Einfahrt fahren wollen, binnen 10-15 Minuten die Spielsachen weg. Dabei wird weder der Beklagte noch ***** explizit von dem Kläger und ***** mehr dazu aufgefordert. Der Beklagte räumt gleich die Spielsachen weg, wenn er sieht, dass der Kläger oder ***** in die Einfahrt fahren wollen und muss dafür nicht extra aufgefordert werden.
Jedenfalls stehen die Spielsachen der Kinder des Klägers jeweils auf der Pflästerung des Klägers, wobei nicht festgestellt werden konnte, wie viele Mal dies der Fall ist.
Nicht festgestellt werden konnte hingegen, ob der Beklagte durch die Spielsachen, die die Kinder des Klägers direkt vor der Garage auf den grauen Rasensteinen liegen haben oder durch die Fahrzeuge von Besucher gestört sind, sodass sie nicht mehr aus und in ihre Garage fahren können bzw. nicht mehr auf dem Seitenparkplatz parkieren können bzw. ob sie nie in ihrer Ein- und Ausfahrt behindert waren.
Es kann nicht festgestellt werden, ob das Auto der ***** am 26.11.2018 vier Stunden am Stück vor der Garage stand. Auch kann nicht festgestellt werden, ob, wenn der Seitenparkplatz nicht vom Beklagten besetzt ist, ***** gerade vor die Garage fahren kann und sie ansonsten schräg dasteht.
Ob der schwarze Opel des Beklagten am 22.12.2017 nur kurz vor der Garage des Beklagten abgestellt wurde, um das Garagentor von innen zu öffnen kann nicht mehr festgestellt werden. Am 20.04. und 25.04.2018 parkierte der Beklagte mit seinen linken Reifen seines Fahrzeuges leicht auf dem Fahrbahnweg bzw. auf der Grenze der Grundstücke A**** und C****. Eine Ausfahrt für den Kläger wenn der Beklagte so dasteht, ist für diesen möglich.
Am 29.04.2018 stellte ***** seinen Roller auf den Fuss- und Fahrbahnweg ab und war ca. 10 Minuten beim Beklagten. Während dieser Zeit parkierte der Kläger bei seiner Mutter.
Am 30.04.2018 war das Fahrzeug der ***** AG auf dem Fuss- und Fahrbahnweg abgestellt wobei diese zuvor den Kläger um Erlaubnis für das Parkieren auf dem Fahrbahnweg erfragten und ihnen diesen Erlaubnis erteilt wurde.
Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt stand der Opel der Mutter einer Freundin des Sohnes des Klägers auf dem Fahrbahnweg, es kann aber nicht festgestellt werden, wie lange. Jedenfalls hat der Beklagte der ***** nicht deshalb reklamiert. An einem anderen Tag stand das Fahrrad einer Freundin der Tochter des Klägers auf dem Fahrbahnweg, direkt vor der Garage des Klägers, wobei der Beklagte diesbezüglich nicht reklamierte. Der Beklagte war dadurch nicht behindert. An einem nicht mehr feststellbaren Tag stand das Postfahrzeug auf dem Fahrbahnweg, an einem weiteren nicht mehr feststellbaren Tag war es ein Lieferfahrzeug , wobei nicht festgestellt werden kann, ob die Lieferung für den Kläger oder den Beklagten war. Jedenfalls stand der ***** Milchwagen nicht länger als zwei bis drei Minuten dort. An einem nicht mehr feststellbaren Tag stand das Fahrzeug der ***** auf dem Fahrbahnweg, die die Kinder des Klägers zum Wandern abholte, dass Auto war ca. 3-4 Minuten dort abgestellt. An einem anderen nicht mehr feststellbaren Tag stand der Postwagen auf der Einfahrt. An einem weiteren nicht mehr feststellbaren Tag stand ein Citroen vor der Garage und auf dem Fahrbahnweg, wobei nicht mehr festgestellt werden konnte, wie lange dieser da stand. An wieder einem anderen nicht mehr feststellbaren Tag stand ein Lieferwagen auf der Einfahrt wobei auch hier nicht mehr festgestellt werden kann, wie lange dieser dastand.
Weiters kann nicht festgestellt werden, ob zwischen dem 12.10.2020 und dem 16.12.2020 sowohl der Wagen des Klägers als auch ein schwarzer Mercedes Kombi wie lange auf dem Fuss- und Fahrweg standen.
An nicht mehr feststellbaren Tagen stand das Fahrzeug des Klägers und zwar das aktuelle wie auch das ehemalige Fahrzeug des Klägers VW Passat auf dem Fahrbahnweg vor seiner Garage, wobei nicht mehr festgestellt werden kann, ob diese Fahrzeuge dort parkiert waren bzw. wie lange diese dort standen.
Ob ansonsten und wie oft ansonsten durch Fahrzeuge des Beklagten und seiner Ehegattin, aber auch durch deren Gäste die Ein- und Ausfahrt zum Haus des Klägers versperrt ist, kann nicht festgestellt werden. Es kann damit nicht festgestellt werden wie oft ansonsten, neben den konkret genannten Daten, vom Beklagten oder aber vom Kläger die Autos der Besucher oder aber von Spielsachen deren Kinder auf dem Fahrbahnweg liegen und wie lange dies jeweils der Fall ist.
Der Kläger und seine Frau haben ihr Verhalten zwischenzeitlich so geändert, dass sie mehr mit dem Bus und mit dem Rad zur Arbeit gehen und weniger mit dem Auto.
Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt stand der Opel der Mutter einer Freundin des Sohnes des Klägers auf dem Fahrbahnweg, es kann aber nicht festgestellt werden, wie lange.
Jedenfalls hat der Beklagte der ***** nicht deshalb reklamiert. An einem anderen Tag stand das Fahrrad einer Freundin der Tochter des Klägers auf dem Fahrbahnweg, direkt vor der Garage des Klägers, wobei der Beklagte diesbezüglich nicht reklamierte. Der Beklagte war dadurch nicht behindert. An einem nicht mehr feststellbaren Tag stand das Postfahrzeug auf dem Fahrbahnweg, an einem weiteren nicht mehr feststellbaren Tag war es ein Lieferfahrzeug, wobei nicht festgestellt werden kann, ob die Lieferung für den Kläger oder den Beklagten war. Jedenfalls stand der ***** Milchwagen nicht länger als zwei bis drei Minuten dort. An einem nicht mehr feststellbaren Tag stand das Fahrzeug der ***** auf dem Fahrbahnweg, die die Kinder des Klägers zum Wandern abholte, dass Auto war ca. 3-4 Minuten dort abgestellt. An einem anderen nicht mehr feststellbaren Tag stand der Postwagen auf der Einfahrt. An einem weiteren nicht mehr feststellbaren Tag stand ein Citroen vor der Garage und auf dem Fahrbahnweg, wobei nicht mehr festgestellt werden konnte, wie lange dieser da stand. An wieder einem anderen nicht mehr feststellbaren Tag stand ein Lieferwagen auf der Einfahrt wobei auch hier nicht mehr festgestellt werden kann, wie lange dieser dastand.
Weiters kann nicht festgestellt werden, ob zwischen dem 12.10.2020 und dem 16.12.2020 sowohl der Wagen des Klägers als auch ein schwarzer Mercedes Kombi wie lange auf dem Fuss- und Fahrweg standen.
An nicht mehr feststellbaren Tagen stand das Fahrzeug des Klägers und zwar das aktuelle wie auch das damalige Fahrzeug des Klägers VW Passat auf dem Fahrbahnweg vor seiner Garage, wobei nicht mehr festgestellt werden kann, ob diese Fahrzeuge dort parkiert waren bzw. wie lange diese dort standen.
Es kann nicht festgestellt werden, ob es sich beim Grundstück des Klägers A**** um eine Fehlkonstruktion handelt, und ob das Haus des Klägers mindestens 0.5 Meter in das Fuss- und Fahrwegrecht hineinragt.“
2. Der Kläger begehrte, den Beklagten schuldig zu erkennen, es ab sofort zu unterlassen, auf den Grundstücken Nr B****, C**** und D**** Fahrzeuge oder andere Gegenstände wie beispielweise Sitzbänke, Pylonen, Fahrräder, Spielsachen usw dergestalt abzustellen oder von Bewohnern oder Besuchern seines Hauses in der ***** abstellen zu lassen, dass dadurch das zu seinen Gunsten bestehende Fahrwegrecht gestört werde. Weiters begehrte er, den Beklagten schuldig zu erkennen, jenen Teil des auf dem Grünstreifen auf der Nordseite seines Grundstücks errichteten Maschendrahtzauns zu entfernen oder Teile des Maschendrahtzauns zumindest so zu versetzen, dass der auf dem Grundstück des Beklagten gelegene Teil der Zufahrt zur Garage auf dem Grundstück des Klägers entlang der gemeinsamen Grenze zumindest 3,5 m breit und infolge einer linearen Verengung ab einer Entfernung von 2,7 m hinter der gemeinsamen Grenze zumindest noch 1,75 m breit sei. Er habe festgestellt, dass das auf dem Grundstück des Beklagten lastende Fahrwegrecht im Bereich zwischen seiner Garage und dem Wohnhaus des Beklagten mit 1,75 m zu schmal sei, um mit einem Personenwagen ungehindert in die bzw rückwärts aus der Garage fahren zu können. Aus diesem Grund habe er mit dem Beklagten im Januar 2017 mündlich vereinbart, das Fahrrecht zu Lasten des Grundstücks des Beklagten auf den letzten 2,7 m vor der gemeinsamen Grenze aus Sicht des Grundstücks des Klägers aus gesehen nach Südwesten trichterförmig zu erweitern. Dadurch stehe ihm bzw dem jeweiligen Benutzer der auf seinem Grundstück Nr A**** errichteten Garage entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze ein „Einlenker“ mit einer Durchfahrtsbreite von 3,5 m auf dem Grundstück des Beklagten zuzüglich 1,75 m auf dem Grundstück Nr C**** zur Verfügung. Die Vereinbarung eines obligatorischen Benützungs- bzw Fahrwegrechts sei auch mit Bezug auf ein Grundstück zulässig und wirksam. Der Schriftform bedürfe eine solche Vereinbarung nicht.
Im Mai 2018 habe der Beklagte auf seinem Grundstück einen Maschendrahtzaun errichtet, der sich teilweise innerhalb jenes Bereichs befinde, der durch das beschriebene Fahrwegrecht auf dem Grünstreifen belastet sei. Aufgrund des verbliebenen „kleinen Einlenkers“ sei es dem Kläger und seiner Frau nicht möglich, mit ihren Personenwagen ungehindert rückwärts aus der eigenen Garage in Richtung ***** zu fahren. Er könne deshalb seine Garage derzeit praktisch nicht mehr für das Abstellen des eigenen Fahrzeugs benutzen. Seine Mutter habe ihm auf dem Grundstück Nr C**** einen Gästeparkplatz zur Verfügung gestellt, der ebenfalls nur über die mit dem (dinglichen) Fahrwegrecht belastete Zufahrt zu erreichen sei.
Sowohl die Zu- und Abfahrt von seinem Grundstück Nr A**** als auch die Zu- und Abfahrt vom Gästeparkplatz auf dem Grundstück Nr C**** werde vom Beklagten und anderen Personen, die seiner Sphäre zuzurechnen seien, immer wieder durch parkende Fahrzeuge oder diverse Gegenstände (zB Sitzbank, Pylonen, Fahrräder, Kinderspielsachen), die auf der Zufahrtstrasse abgestellt würden, oder durch Holzpfosten, die auf dem Grundstück Nr C**** ungeniert in den Boden geschlagen würden, oder durch Sträucher, die auf dem Grundstück Nr C**** unmittelbar vor dem Gästeparkplatz gepflanzt werden würden, behindert oder sogar blockiert. Es handle sich dabei um offensichtlich schikanöses Verhalten.
3. Der Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wendete zusammengefasst ein: Mit den notwendigen Fahrkenntnissen könne man mit einem normalen Auto ohne weiteres in die Garage des Klägers fahren. Andernfalls hafte der Garage ein Planungs- und Konstruktionsfehler an oder fahre der Kläger ein übergrosses Auto. Er habe mit dem Kläger nie einen mündlichen Vertrag betreffend die Erweiterung des Fahrwegrechts zu Lasten seines Grundstücks Nr B**** abgeschlossen. Zudem fehle es in Bezug auf einen solchen Grunddienstbarkeitsvertrag jedenfalls auch an der gemäss Art 37 SR erforderlichen Schriftform sowie an der Beglaubigung der Unterschriften. Ein mündlich geschlossener Vertrag wäre daher nichtig. Sollte doch vom Zustandekommen eines Vertrags ausgegangen werden, könne dieser jedenfalls gekündigt werden. Diesfalls werde unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist eine Kündigung auf den 11.03.2019 ausgesprochen. Die vom Kläger behaupteten Störungen des „Fuss- und Fahrwegrechts“ lägen nicht vor. Den behaupteten angeblichen Störungen fehle es auch an einer berücksichtigungswürdigen Intensität.
4. Der Beklagte erhob zu 15 CG.2019.33 eine Widerklage gegen den Kläger. Das Erstgericht nahm mit Beschluss vom 28.02.2019 gemäss § 187 ZPO eine Verbindung der beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung vor.
5. Das Fürstliche Landgericht wies unter gegenseitiger Kostenaufhebung sowohl das Klagebegehren als auch das Widerklagebegehren zur Gänze ab. Nach den massgeblichen Feststellungen würden sich zwar Kinderspielsachen auf dem Fahrbahnweg befinden, diese würden aber, wenn der Kläger und seine Frau zu ihrer Garage fahren wollten, von der Ehegattin des Beklagten spätestens binnen 10-15 Minuten und vom Beklagten unverzüglich weggeräumt werden. Eine übermässige Einschränkung bzw Beeinträchtigung sei damit nicht verbunden. Was das Versperren des Fahrbahnwegs durch abgestellte Fahrzeuge anlange, seien Negativfeststellungen getroffen worden. Es könne auch nicht von einem schikanösen Verhalten des Beklagten oder seiner Gattin gesprochen werden.
Eine ausdrückliche Parteienvereinbarung betreffend die Erweiterung des „Fuss- und Fahrwegrechts“ habe nicht festgestellt werden können. Es sei auch nicht von einer schlüssigen Zustimmung des Beklagten im Sinn des § 863 ABGB auszugehen. Im Übrigen fehle es dem Klagebegehren in diesem Punkt an einem entsprechenden Interesse, zumal der Kläger ungeachtet des vom Beklagten errichteten Maschendrahtzauns sowohl in seine Garage hinein- als auch aus der Garage herausfahren könne.
6. Während der Beklagte die Abweisung seiner Widerklage unangefochten liess, bekämpfte der Kläger die Abweisung sowohl seines Unterlassungs- als auch seines Entfernungsbegehrens. Das Fürstliche Obergericht gab seiner Berufung teilweise Folge. Es gab dem Unterlassungsbegehren insoweit statt, als es den Beklagten schuldig erkannte, es ab sofort zu unterlassen, auf dem Grundstück Nr B****, C**** und D**** Gegenstände wie beispielsweise Sitzbänke, Pylonen, Fahrräder, Spielsachen usw dergestalt abzustellen oder von Mitbewohnern oder Besuchern seines Hauses abstellen zu lassen, dass dadurch das Fahrwegrecht des Klägers gestört wird. Es bestätigte aber die Abweisung des weiteren Unterlassungsbegehrens (Abstellen von Fahrzeugen) sowie des Entfernungsbegehrens.
6.1. Das Berufungsgericht erachtete die Beweisrüge des Klägers als teilweise nicht gerechtfertigt. Darüber hinaus wertete es die gewünschten Feststellungen als nicht entscheidungswesentlich.
6.2. In rechtlicher Hinsicht vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, der Kläger habe das Recht, das Grundstück Nr B**** des Beklagten auf der von der Dienstbarkeit erfassten Fläche insoweit mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, als dies zur gewöhnlichen Nutzung des auf seinem Grundstück Nr A**** errichteten Wohnhauses erforderlich sei. Die Ausübung dieser Befugnis dürfe der Beklagte weder verhindern noch erschweren. Der Kläger habe gemäss Art 204 Abs 2 SR sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben. Der Beklagte als Belasteter könne dem Kläger als Berechtigtem in gewisser Hinsicht Beschränkungen auferlegen, solange dadurch die Ausübung seines Fahrwegrechts nicht merklich beeinträchtigt werde. Dabei komme es auf eine Interessenabwägung an.
Ausgehend von diesen Grundsätzen werde der Kläger in der Ausübung seines Fahrwegrechts jedenfalls insoweit unzulässig gestört, als auf der Zufahrt bestimmte Gegenstände, vor allem Kinderspielsachen, „Töggeli“ etc, herumliegen würden, welche jeweils auch erst nach mehreren Minuten (durch die Ehefrau des Beklagten) weggeräumt würden. Es bestehe kein schützenswertes Interesse des Beklagten, Kinderspielsachen etc auf der Zufahrt herumstehen bzw herumliegen zu lassen und dadurch die Ausübung des Fahrwegrechts durch den Kläger und weitere Berechtigte zu verhindern bzw zu erschweren. Insofern sei dem Unterlassungsbegehren stattzugeben. Hingegen bleibe es beim darüberhinausgehenden Unterlassungsbegehren (Abstellen von Fahrzeugen des Beklagten oder von Mitbewohnern und Besuchern) bei der Klagsabweisung.
Das gegenständliche Fahrwegrecht sei nicht als ausschliessliches Recht des Klägers errichtet worden. Der Kläger habe neben dem Beklagten nur ein Mitbenutzungsrecht. Unter diesen Vorzeichen habe es der Kläger nach der vorzunehmenden Interessenabwägung jedenfalls zu dulden, dass der Beklagte, Mitbewohner, Besucher, Lieferanten, Handwerker etc ihre Fahrzeuge zumindest kurzfristig für die Anlieferung bzw Abholung von Waren, das Ein- Aussteigenlassen von Personen etc auf oder in der Zufahrt abstellen würden, auch wenn dadurch der Kläger und andere berechtigte Personen in der Ausübung des Fahrwegrechts gehindert oder beeinträchtigt würden. Der Kläger habe hingegen nicht zu dulden, dass Fahrzeuge auf oder in der Zufahrt dauerhaft parkiert, dh für einen längeren Zeitraum abgestellt würden. Davon sei aber aufgrund des vom Erstgericht festgestellten Sachverhalts nicht auszugehen.
Was die behauptete mündliche Vereinbarung anlange, der Beklagte habe dem Kläger erlaubt, über die eingetragene Grunddienstbarkeit hinaus einen „Einlenker“ auf seinem Grundstück zu befahren, sei klarzustellen, dass entgegen dem Rechtsstandpunkt des Beklagten die mündliche und formlose Vereinbarung von bloss obligatorisch wirkenden Benützungsrechten möglich sei. Damit sei aber für den Rechtsstandpunkt des Klägers nichts gewonnen, weil die von ihm behauptete Vereinbarung nicht festgestellt habe werden können. Damit habe der Beklagte mit der Errichtung eines Zauns auf seinem Grundstück nicht gegen eine gegenüber dem Kläger bestehende Pflicht verstossen. Es sei auch nicht von einem „schikanösen“ Verhalten des Beklagten auszugehen. Dazu komme, dass der Kläger die enge Ein- bzw Ausfahrtssituation durch die eigenverantwortliche Planung und Errichtung seines Wohnhauses selbst zu verantworten habe. Es bleibe daher auch in Bezug auf das Entfernungsbegehren bei der Klagsabweisung.
7. Gegen diese Entscheidung richtet sich im Umfang der Abweisung des weiteren Unterlassungsbegehrens (Abstellen von Fahrzeugen auf dem Zufahrtsweg) die Revision des Klägers, in der er eine Rechtsrüge ausführt. Er beantragt, auch dem Unterlassungsbegehren in Bezug auf das Abstellen von Fahrzeugen stattzugeben, hilfsweise das obergerichtliche Urteil im angefochtenen Umfang aufzuheben und die Rechtssache insoweit zur allfälligen Ergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Gericht I. oder II. Instanz zurückzuverweisen.
Der Beklagte bestreitet in seiner Revisionsbeantwortung das Vorliegen des geltend gemachten Rechtsmittelgrundes und beantragt, der Revision der Gegenseite keine Folge zu geben. Die Streitteile beantragen wechselseitig, ihnen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zuzusprechen.
8. Der Kläger bringt in seiner Revision zusammengefasst und im Wesentlichen vor:
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dem Kläger stünde kein Unterlassungsanspruch mit Bezug auf das Abstellen von Fahrzeugen im Bereich des zu Gunsten des Grundstücks des Klägers bestehenden Fahrwegrechts zu, sei verfehlt. Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts sei das Abstellen und Verlassen eines Fahrzeugs für ca 10 Minuten nicht zu dulden. Der von ***** am 29.04.2018 abgestellte Roller sei vom Kläger fotografisch dokumentiert worden. Daraus sei ersichtlich, dass der Roller mitten in der Zufahrt stehe und die Einfahrt des Klägers blockiert habe. Der Beklagte habe nicht behauptet, ***** hätte seinen Roller nur kurzfristig für die Anlieferung oder Abholung von Waren in der Zufahrt abgestellt. Vielmehr habe er in der Klagebeantwortung eingeräumt, dass ***** ihn besucht habe. Wie der Kläger in seinem Schriftsatz vom 04.03.2019 (ON 8) vorgebracht habe, hätte ***** sein Fahrzeug ohne weiteres auch einige Meter weiter rechts auf dem freien Aussenparkplatz abstellen können. Dieser Parkplatz sei auf dem 7. Lichtbild in Beilage E ersichtlich. Das Fehlen dieser Feststellung werde vorsorglich als sekundärer Feststellungsmangel geltend gemacht. Es bestehe jedenfalls kein schützenswertes Interesse des Beklagten, dass Besucher ohne Not ihre Fahrzeuge 10 Minuten lang auf dem Fahrweg abstellen und dadurch dem Kläger die Zufahrt zu seinem Haus verunmöglichen und er – wie auch am 29.04.2018 – gezwungen sei, auf dem benachbarten Grundstück seiner Mutter zu parken. Das Berufungsgericht hätte zwingend zum Ergebnis kommen müssen, dass der Kläger durch diesen Vorfall in seinem Fahrwegrecht gestört worden sei und er eine solche Störungshandlung nicht dulden müsse. Es wäre am Beklagten gelegen zu behaupten und zu beweisen, dass keine Wiederholungsgefahr bestehe. Er habe dazu aber kein Vorbringen erstattet und auch den Beweis nicht angetreten. Es sei daher ohne weiteres Wiederholungsgefahr anzunehmen.
Das offenkundige Interesse des Klägers, dem Beklagten das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Fahrweg zu untersagen, werde auch durch die Tatsache verdeutlicht, dass die Ehegattin des Beklagten am 26.11.2018 mit ihrem Porsche vor der eigenen Garage gestanden sei und für den Kläger die Zu-/Abfahrt blockiert habe. Das Erstgericht habe zur Dauer des Abstellvorgangs zu Unrecht eine Negativfeststellung getroffen. Auch das Fürstliche Obergericht habe unverständlicherweise nicht davon überzeugt werden können, dass das Auto der ***** am 26.11.2018 in der Zeit von 09.55 bis 11.20 Uhr vor der Garage des Beklagten gestanden sei und die Zufahrt zum Haus des Klägers blockiert habe. Selbst wenn im Revisionsverfahren die Beweiswürdigung der Unterinstanzen nicht mehr überprüft werden könne, sehe sich der Kläger durch den Vorfall darin bestätigt, dass es zur Wahrung seiner Interessen aus dem bestehenden Fahrwegrecht notwendig sei, gegen den Beklagten ein Unterlassungsurteil zu erwirken.
9. Der Beklagte verfolgt in seiner Revisionsbeantwortung zusammengefasst folgende Gegenargumentation: Der Kläger baue seine Rechtsrüge auf einem Wunschsachverhalt auf. Es seien mehrere Negativfeststellungen getroffen worden, wonach nicht festgestellt werden könne, ob der Fahrbahnweg durch abgestellte Fahrzeuge versperrt worden sei. Die Feststellung „am 29.04.2018 stellte ***** seinen Roller auf den Fuss- und Fahrbahnweg ab und war ca 10 Minuten beim Beklagten“ liege ein einmaliger Vorgang zugrunde. Es könne nicht daraus geschlossen werden, dass auch andere Besucher ihre Fahrzeuge jeweils 10 Minuten auf dem Fuss- und Fahrbahnweg abstellen würden bzw abgestellt hätten. Ebenso wenig könne der Feststellung entnommen werden, dass dem Kläger die Zufahrt zu seinem Haus verunmöglicht worden und er deshalb gezwungen gewesen sei, auf dem benachbarten Grundstück seiner Mutter zu parken. Auch mit seinem auf Beilage E gestützten Hinweis, der Roller stehe mitten in der Zufahrt und blockiere die Einfahrt des Klägers, gehe er von einem Wunschsachverhalt aus.
Das Rechtsmittelvorbringen sei aber auch inhaltlich verfehlt. Nach der hier massgeblichen Schweizer Lehre und Rechtsprechung sei dem Dienstbarkeitsbelasteten nicht jegliche Beeinträchtigung der Dienstbarkeitsausübung untersagt, sondern lediglich eine erhebliche Beeinträchtigung. Geringfügige Unbequemlichkeiten habe sich der Dienstbarkeitsberechtigte gefallen zu lassen. Selbst wenn man mit dem Kläger davon ausgehen wollte, dass der Roller des ***** am 29.10.2018 für 10 Minuten die Ausfahrt des Klägers blockiert habe, läge keine erhebliche, sondern lediglich eine geringfügige Beeinträchtigung vor, die der Kläger zu dulden hätte. Dazu komme, dass das „Blockieren“ durch einen Roller, was ohnehin nie festgestellt worden sei, nur ein einziges Mal vorgekommen sei. Es liege jedenfalls keine erhebliche Störungshandlung im Sinn des Art 204 Abs 3 SR vor.
Dazu komme, dass gegenständlich keine Wiederholungsgefahr drohe. Das Erstgericht habe in Bezug auf das vom Kläger behauptete angebliche Versperren des Fahrbahnwegs durch abgestellte Fahrzeuge ausschliesslich Negativfeststellungen getroffen und damit eine Wiederholungsgefahr (implizit) verneint. Der Kläger habe auch nie behauptet, es sei auch in Zukunft mit dem Blockieren des Fahrwegrechts durch den Roller des ***** zu rechnen.
Aus den Ausführungen des Klägers zum angeblichen sekundären Feststellungsmangel ergebe sich nicht hinreichend deutlich, welche Ersatzfeststellung er begehre. Im Übrigen sei eine Feststellung etwa des Inhalts, dass ***** „sein Fahrzeug ohne weiteres auch einige Meter weiter rechts auf dem freien Aussenparkplatz abstellen“ hätte können, nicht entscheidungswesentlich.
Mit seinen Ausführungen, ***** habe mit ihrem Fahrzeug die Zu- und Ausfahrt des Klägers in rechtswidriger Weise blockiert, gehe der Kläger nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Das Erstgericht habe in Bezug auf das von ihm behauptete Versperren des Fahrbahnwegs durch abgestellte Fahrzeuge ausschliesslich Negativfeststellungen getroffen. Offenbar wolle der Kläger eine weitere inhaltliche Überprüfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung bzw seiner im Berufungsverfahren erhobenen Beweisrüge durch den Fürstlichen Obersten Gerichtshof erzwingen. Dies sei unzulässig.
10. Die Revision ist gemäss § 471 Abs 2 ZPO zulässig. Gemäss Punkt III. Absatz 5 der Übergangsbestimmungen, LGBl 2018 Nr 207, findet ua § 535 ZPO nur auf die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gerichtsanhängig werdenden Verfahren Anwendung. Hier wurde die Klage am 16.10.2018, somit vor dem 01.01.2019 eingebracht, sodass noch § 535 ZPO in der alten Fassung zur Anwendung kommt. Die Revision ist aber nicht berechtigt.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat erwogen:
10.1. Prozessuales
10.1.1. Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nach § 472 Z 4 ZPO § 503 Z 4 öZPO hat vom festgestellten Sachverhalt (und nicht von einem „Wunschsachverhalt“) auszugehen; auf dieser Grundlage muss in der Rechtsrüge „bestimmt“ (§ 475 Abs 1 Z 2 ZPO § 506 Abs 1 Z 2 öZPO) dargestellt werden, aus welchem Grund eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorliegt. Soweit der Rechtsrüge nicht der festgestellte Sachverhalt zugrunde liegt, ist sie nicht gesetzmässig ausgeführt und vom OGH nicht zu behandeln (Becker in Schumacher, HB LieZPR Rz 26.40; LES 2003, 145; LES 2006, 493; LES 2012, 38; Neumayr in Höllwerth/Ziehensack, ZPO-TaKom § 503 ZPO Rz 25; RIS-Justiz RS0043312 [T 14]).
10.1.2. Soweit der Kläger in seinen Revisionsausführungen unterstellt, der Roller des ***** sei am 29.04.2018 mitten in der Zufahrt gestanden und habe die Einfahrt des Klägers blockiert, wodurch er gezwungen gewesen sei, auf dem benachbarten Grundstück seiner Mutter zu parken, ist zu entgegnen, dass das Erstgericht Feststellungen „in dieser Schärfe“ und in diesem Umfang nicht getroffen hat. Im Ersturteil wurde lediglich die Urteilsannahme getroffen, dass ***** am 29.04.2018 seinen Roller auf den Fuss- und Fahrbahnweg abstellte und ca 10 Minuten beim Beklagten war; weiters, dass während dieser Zeit der Kläger bei seiner Mutter parkierte. Die Rechtsrüge des Klägers bleibt, soweit sie einen „überschiessenden“ Sachverhalt unterstellt, unbeachtlich. Eine kurzfristige Beeinträchtigung des Geh- und Fahrwegrechts hat der Kläger, wie im Rahmen der Erörterung der Rechtsrüge noch näher auszuführen sein wird, in Kauf zu nehmen. Aus diesem Grund liegt auch der behauptete sekundäre Feststellungsmangel, es wäre noch festzustellen gewesen, dass ***** damals sein Fahrzeug ohne Weiteres auch einige Meter weiter rechts auf dem freien Aussenparkplatz abstellen hätte können, nicht vor.
10.1.3. Der OGH ist nicht Tatsacheninstanz, sondern reine Rechtsinstanz. Als solcher obliegt ihm die Kontrolle des Berufungsurteils hinsichtlich der Lösung der Rechtsfrage sowie der Einhaltung der Verfahrensvorschriften (LES 2007, 513). Eine Rechtsrüge darf nicht als Ersatz für die im Revisionsverfahren unzulässige Beweisrüge dienen (Becker in Schumacher, HB LieZPR Rz 26.16; vgl auch RIS-Justiz RS0043371). Diesen Grundsätzen widersprechende Revisionsausführungen haben unbeachtlich zu bleiben (LES 2002, 334).
10.1.4. Mit seiner Kritik, das Erstgericht habe zur Dauer des Abstellvorgangs der Ehegattin des Beklagten vom 26.11.2018 „zu Unrecht“ eine Negativfeststellung getroffen und auch das Fürstliche Obergericht habe „unverständlicherweise“ nicht davon überzeugt werden können, dass das Fahrzeug der ***** am 26.11.2018 von 09.55 bis 11.20 Uhr vor der Garage des Beklagten gestanden sei und die Zufahrt zum Haus des Klägers blockiert habe, greift er in seiner Revision unzulässigerweise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen an. Diese Ausführungen sind unzulässig und nicht weiter beachtlich.
10.2. Zur Sache
Art 204 ff SR entsprechen Art 737 ff ZGB, sodass zu deren Auslegung schweizerische Lehre und Rechtsprechung beigezogen werden dürfen und sollen (LES 2005, 100; Marxer & Partner Rechtsanwälte [Hrsg], Liechtensteinisches Wirtschaftsrecht [2021] Rz 33.1). Der Fürstliche Oberste Gerichtshof erachtet die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, vielmehr die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend (§§ 469a, 482 ZPO). Ergänzend ist auszuführen:
10.2.1.a). Zur Bestimmung des Umfangs einer Dienstbarkeit ist zunächst auf den Grundbucheintrag abzustellen, soweit sich Rechte und Pflichten daraus „deutlich ergeben“ (Art 205 Abs 1 SR Art 738 Abs 1 ZGB; BGE 123 III 464). Dem Eintrag kommt also vorrangige Bedeutung zu. Allerdings ist der Eintrag oft äusserst kurz gehalten; er besteht häufig in nur einem kurzen, die Art der Dienstbarkeit (BGE 83 II 122 ff) kennzeichnenden Stichwort, zum Beispiel „Weiderecht zu Gunsten von Nr 200“. Soweit der Eintrag der Ergänzung und Erläuterung bedarf (BGE 88 II 271), ist auf den Erwerbstitel (Begründungsakt) zurückzugreifen, der als Beleg beim Grundbuchamt aufbewahrt wird. Besondere Bedeutung kommt dem Erwerbstitel im Verhältnis zwischen den Begründungsparteien zu (BGE 115 II 436). Wo auch er nicht weiter führt, kann sich der Inhalt der Servitut aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Art 205 Abs 2 SR Art 738 Abs 2 ZGB; vgl BGE 73 II 27 ff; BGE 99 II 155 ff). Schliesslich ist nach dem Sinn und Zweck der Dienstbarkeit zu fragen – unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks im Zeitpunkt der Errichtung (BGE 117 II 537; BGE 115 II 436; BGE 113 II 508). Insofern müssen das Prinzip der Verhältnismässigkeit und, soweit es der Wortlaut des Eintrags zulässt, das Gebot der restriktiven Auslegung beachtet werden (BGE 109 II 414; BGE 113 II 512). Diese Grundsätze gelten sowohl für gemessene als auch für ungemessene Dienstbarkeiten, also unabhängig davon, ob ihre Ausdehnung im Vorhinein festgesetzt ist oder nicht (Tuor/Schnyder/Schmid, ZGB12 § 105. Die Grunddienstbarkeiten 947).
10.2.1.b). Im Grundbuch ist lediglich ein Fuss- und Fahrwegrecht zu Gunsten und zu Lasten Nr C****, D****, B**** und A**** eingetragen. Der als Beleg Nr ***** vom 25.04.2014 beim Grundbuchamt aufbewahrte Erwerbstitel nimmt Bezug auf die Dienstbarkeitsmutation Nr ***** vom 17.03.2014, in der das Fuss- und Fahrwegrecht gelb eingezeichnet und vermasst ist. Näheres ergibt sich aus dem Grundbucheintrag und dem Titel nicht. Die Beilagen A und B bzw 1 und 2 sowie 5 können, soweit deren Inhalt nicht ohnehin festgestellt wurde, ohne Weiteres der Entscheidung des Revisionsgerichts zugrunde gelegt werden (GE 2019, 61; RIS-Justiz RS0121557 [T3]). Der hier der Wegrechtsdienstbarkeit vernünftigerweise beizulegende Zweck (vgl BSK ZGB II-Petitpierre, Art 738 N 10) umfasst das Recht des Klägers, das Grundstück des Beklagten Nr B**** – und auch die Grundstücke der Mutter Nr C**** und D**** – insoweit zu begehen und mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, als dies zur gewöhnlichen Nutzung und Bewirtschaftung seines auf dem Grundstück Nr A**** errichteten Wohnhauses erforderlich ist.
10.2.1.c). Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die hier bestehende Wegrechtsdienstbarkeit als räumlich gemessen (genaue Wegrechtsbreite), jedoch als funktionell ungemessen (generelles Fuss- und Fahrwegrecht für alle Fahrzeuge und zu jedem Zweck) auszulegen ist (vgl BGer 1C¬¬_255/2015 vom 14.03.2016, E 3.1. ff [2,70 m breites, dauerndes Fuss- und Fahrwegrecht]; BGer 5C¬¬_199/2002 vom 17.12.2002, E 3.1. [3 m breiter, uneingeschränkter Geh- und Fahrweg]).
10.2.2. Art 204 SR ( Art 737 ZGB) verdeutlicht den Grundgedanken, wonach der belastete Grundeigentümer nicht hindern darf, was der Grunddienstbarkeitsberechtigte zu tun befugt ist. Währendem der Berechtigte verpflichtet ist, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben (Art 204 Abs 2 SR Art 737 Abs 2 ZGB; Grundsatz „servitus civiliter exercenda“; BGE 113 II 151 E 4. S 153; BSK ZGB II- Petitpierre, Art 737 N 9), darf der Belastete nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert (Art 204 Abs 3 SR Art 737 Abs 3 ZGB; BGer 5A¬_652/2010 vom 04.03.2011, E 5.5.1.). Das Verbot gegen den Belasteten, Handlungen vorzunehmen, die die Ausübung der Dienstbarkeit verhindern oder erschweren, bildet das Spiegelbild des Gebots zur schonenden Rechtsausübung (BSK ZGB II- Petitpierre, Art 737 N 10; BGeR 5A_652/2010 vom 04.03.2011, E 5.4.). Nicht jede Beeinträchtigung der Ausübung der Dienstbarkeit ist unzulässig, sondern nur die erhebliche (Breitschmid/Jungo, CHK Handkommentar zum Schweizer Privatrecht3 Art 737 N 6). Die Erheblichkeit beurteilt sich aufgrund einer Interessenabwägung (BGE 113 II 151 E 5.; sa BGE 109 II 412 E 4; BGE 100 II 195 E 4a; BGE 95 II 14 E 5).
10.2.3. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die streitgegenständliche Zufahrt notwendigerweise auch der Erschliessung bzw gewöhnlichen Nutzung und Bewirtschaftung der belasteten Wohnliegenschaft Nr B**** des Beklagten dient und daher der Kläger über kein ausschliesslich ihm zustehendes Geh- und Fahrwegrecht verfügt. Nach der hier angezeigten Interessenabwägung hat daher der Kläger in Kauf zu nehmen, dass der Beklagte selbst, aber auch dessen Mitbewohner, Besucher, Zusteller, Handwerker etc ihre Fahrzeuge für das Einladen oder Ausladen von Waren, das Ein- oder Aussteigen von Personen etc auf der Zufahrt abstellen, und zwar kurzfristig, was dann der Fall ist, wenn der Lenker erreichbar bleibt, um den Weg bei Bedarf freizugeben.
Der Beklagte räumte in seiner Klagebeantwortung (ON 5 Punkt 21) ein, dass ***** ihn am 29.04.2018 besuchte (§ 266 Abs 1 ZPO). Daraus ergibt sich zwingend, dass er dort auch erreichbar gewesen wäre. Das festgestellte kurzfristige Abstellen seines Rollers auf dem Servitutsweg ist daher bei der gebotenen Interessenabwägung dem Beklagten nicht als Behinderung und damit nicht als Eingriff in das Servitutsrecht des Klägers anzulasten. Das streitgegenständlich verbliebene Unterlassungsbegehren besteht daher nicht zu Recht. Die Revision bleibt erfolglos.
11. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 50, 41 ZPO. Der Beklagte hat entsprechend seinem Abwehrerfolg Anspruch auf Ersatz der mit CHF 769.00 tarifgemäss richtig verzeichneten Kosten.
Vaduz, am 4. Februar 2022