15 CG.2019.264
OGH.2021.74
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hat durchDer Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsrekursgericht hat durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. iR Dr. Hubertus Schumacher sowie die Oberstrichter Dr. Lothar Hagen, lic. iur. Rolf Sele, Dr. Thomas Risch und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Barbara Schmid in der Rechtssache der klagenden Partei ***** , ***** , A- Rankweil, vertreten durch Dr. ***** ***** wider die beklagte Partei ***** ***** *****, ***** *****, FL-****9488 Schellenberg, vertreten durch ***** wegen € 186'611.86 s.A. infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 10.06.2021, 15 CG.2019.264, ON 41, mit dem der Berufung des Klägers vom 17.02.2021, ON 33, gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 321.01.2021, ON 30, Folge gegeben wurde und das angefochtene Urteil aufgehoben und die Rechtssache unter Rechtskraftvorbehalt zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Vorinstanz zurückverwiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
1. 1. Das Grundstück Nr. ***** in Schellenberg, ***** *****, samt dem darauf errichteten Mehrfamilienhaus steht im Eigentum der Beklagten. ***** *****, der im selben Objekt wohnt, ist der Sohn der Beklagten.
Der Kläger betreibt unter der bezeichnung „ “ ein ***** in A- Rankweil, *****
Er erbrachte am Einfamilienhaus der Beklagten ab 2018 bauliche Leistungen, wofür er mit der hier gegenständlichen Klage den – nach seinem Rechtsstandpunkt – noch offenen Betrag in Höhe von EUR 186‘611.86 s.A. gegenüber der Beklagten geltend macht.
Diese bestreitet die Klagsforderung dem Grunde und der Höhe nach.
2. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil vom 21.01.2021 (ON 30) wies das Erstgericht das Klagebegehren mit der Begründung ab, dass es der Beklagten an der Passivlegitimation mangle. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt wurde als unstrittig angesehen bzw. festgestellt:
„2.1 Die Beklagte ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. *****, *****, Plan Nr. *****, in der Gemeinde Schellenberg (Beilage P). Im Haus auf dem erwähnten Grundstück wohnt im Erdgeschoss der Sohn der Beklagten, ***** *****, und im ersten Stock wohnt die Beklagte mit ihrer Mutter. ***** ***** wollte auf dem erwähnten Grundstück bauen und die Beklagte gab ihm sein Einverständnis dazu. Der Kredit für den Bau läuft über die Beklagte. Im Herbst 2017 kam ***** ***** auf den Kläger zu und erteilte ihm den Auftrag für den Ausbau des Erdgeschosses und des Dachgeschosses des gegenständlichen Grundstückes (PV Kläger). Am 19.10.2017 richtete der Kläger deshalb das Angebot für das Bauvorhaben Mehrfamilienhaus Schellenberg an ***** *****, wobei darauf hingewiesen wurde, dass bezüglich der Sanierungsarbeiten des Dachgeschosses der Preis für die Dachanhebung derzeit nicht definiert werden könne (Beilage B). In der entsprechenden Kostenschätzung vom 19.10.2017 war die Wohnung im ersten Obergeschoss deshalb erwähnt, weil eine Aussenstiege angebracht werden musste. Der Kläger sanierte auftragsgemäss die Erdgeschosswohnung. Später nahm der Kläger auch die Sanierung des ersten Obergeschosses vor, wobei es dafür kein schriftliches Angebot gab, sondern die Arbeiten des Klägers gingen kostenmässig im ersten Angebot vom 19.10.2017 auf. ***** ***** ersuchte sodann den Kläger – nach vollständiger Sanierung des Erdgeschosses und des Obergeschosses – auch für das Dachgeschoss ein Angebot zu erstellen (PV Kläger; Beilage C). Der zweite Auftrag betreffend das Dachgeschoss betraf die Abtragung des gesamten Dachgeschosses und die Errichtung eines neuen vergrösserten Dachgeschosses (neues Stockwerk). Der Kläger unterbreitete hierfür das Angebot vom 23.05.2018 über EUR 315‘185.- hinsichtlich der Aufstockung für das Dachgeschoss (Beilage C). Mit den Arbeiten wurde dem Kläger aber mitgeteilt, er solle zuwarten, bis die Finanzierung mit der Bank geklärt sei. Am 10.07.2018 sandte ***** ***** von der LLB AG an die Beklagte und ***** ***** eine Bestätigung per Mail dahingehend, dass ihnen für den Ausbau des Dachgeschosses beim Wohnhaus in Schellenberg ***** ***** eine Erhöhung der Finanzierung über EUR 335‘000 von der Bank bewilligt wurde (Beilage D). Dieses Mail wurde dem Kläger weitergeleitet. Der Kläger begann daraufhin mit den Arbeiten betreffend das zweite Angebot. Die Rechnungen Nr. 180102, 180115 und 180137 betreffend das erste Angebot bezahlte die Beklagte. Was die restlichen Rechnungen für das erste Angebot angehen, und zwar die Rechnung Nr. 180138 vom 07.05.2018 und Nr. 180139 vom 30.05.2018, so bezahlte diese die Beklagte nur teilweise und zwar am 28.08.2018 EUR 20‘000 anstatt EUR 28‘663.27, womit EUR 8‘663.27 von der erwähnten Rechnung betreffend das erste Angebot/Auftrag noch ausstehend sind.
Beim zweiten Angebot wurden die Rechnungen Nr. 180143 und 180175 zur Gänze bezahlt, aber betreffend das zweite Angebot wurden die Rechnungen Nr. 180138 vom 07.05.2018 (Beilage H) und Rechnung Nr. 180139 (Beilage I) vom 30.05.2018 – die erwähnten EUR 8‘663.27) - sowie die Rechnung Nr. 180189 vom 20.11.2018 (Beilage M) im Umfang über EUR 127‘760.39 und die Rechnung Nr. 190120 vom 18.02.2019 (Beilage N) über den Betrag von EUR 50‘188.20 nicht bezahlt.
Obwohl die Rechnung Nr. 180189 vom 20.11.2019 (Beilage M) nicht bezahlt wurde, arbeitete der Kläger weiter und stellte ***** ***** zur Rede, der ihm sagte, die Zahlungen würde sich verzögern, man müsse den Kredit aufstocken. Im Vertrauen darauf arbeitete der Kläger weiter. Am 15.01.2019teilte ***** ***** dem Kläger mit, dass die Rechnung vom 20.11.2018 nicht bezahlt werden würde, es würden die finanziellen Mittel fehlen. Der Kläger erhob sodann über seine Rechtsvertretung die Einrede der Unsicherheit gem. § 1052 ABGB und forderte den offenen Rechnungsbetrag ein sowie für die nicht in Rechnung gestellten aber bereits erbrachten, Leistungen eine Sicherheitsleistung (Beilage O). Gesamthaft ist bis heute von den gesamten gestellten Rechnungen ein Betrag von EUR 186‘611.68 offen, der noch nicht bezahlt wurde. Die bezahlten Rechnungen wurden allesamt von der Beklagten bezahlt (Beilage J und PV). Insoweit ist der Sachverhalt unstrittig. 2.2 Die Vertragsanbahnung übernahm ***** ***** (PV Beklagte). Die Beklagte hatte mit dem Kläger nur in Bezug auf ihre Küche und einmal hinsichtlich der Fassade Kontakt (PV Beklagte und Kläger). An den Terminen mit dem Kläger nahm ansonsten jeweils nur ***** ***** teil (PV Beklagte). Bereits beim ersten Auftrag wusste der Kläger, dass ***** ***** der Sohn der Beklagten ist (PV Kläger). Der Kläger ging davon aus, dass ***** ***** der Eigentümer des Hauses ist und er wusste, dass sie, d.h. die Beklagte und ***** *****, zu jener Zeit noch Verhandlungen wegen der Erbaufteilung hatten (PV Kläger). ***** ***** teilte dem Kläger gegenüber nie mit, er müsse Rücksprache mit der Beklagten nehmen, sondern tat ihm gegenüber so, als würde alles ihm gehören (PV Kläger). Auch teilte ***** ***** dem Kläger gegenüber nie mit, er handle auf Vollmacht (PV Kläger). Die Beklagte teilte dem Kläger zwar nie mit, dass ***** ***** freie Hand hatte, aber teilte ihm im Jahre 2019 mit, dass ***** ***** alles gehöre (PV Kläger). Der Kläger fragte auch nie nach, wer eigentlicher Eigentümer sei und hatte auch nie Zweifel, dass ***** ***** nicht Eigentümer sein könnte. Er hatte jedenfalls keinen Grund ***** ***** zu fragen, ob er tatsächlich Eigentümer war. Der Kläger hatte auch nie einen Verdacht, dass ***** ***** nicht Eigentümer und Auftraggeber war und wollte auch nie einen Grundbuchauszug sehen. Stutzig wurde er erst, als die letzten Rechnungen nicht bezahlt wurden, woraufhin er ***** ***** darauf ansprach. Der Kläger erfuhr definitiv im April 2019, dass ***** ***** nicht Eigentümer ist. (PV Kläger) 2.3 Es kann nicht mehr festgestellt werden, ob zwischen der Beklagten und ihrem Sohn von Anfang klar war, dass es das Bauvorhaben der Beklagten ist. Jedenfalls übergab die Beklagte ihrem Sohn ***** ***** den gesamten Auftrag (PV Beklagte, ZV *****), ihr Sohn reagierte für sie, wobei sie dies zum Teil gemeinsam besprachen und zum Teil entschied ***** ***** selbst, wobei es in den meisten Fällen so war, dass sie ihm sagte, er selbst solle die Entscheidung treffen. Die effektive Auftragserteilung war die (End)-Entscheidung von ***** ***** (PV Beklagte und ZV *****). Die Beklagte stellte ihrem Sohn auch die Mittel zur Verfügung, dass er bauen konnte. Hinsichtlich der Finanzierung war zwischen der Mutter und ihrem Sohn abgemacht, dass die Mutter alles bezahlt, wobei die Grenzen die Bank steckte (ZV *****). Die Kreditverträge bei der Bank (LLB AG) lauten denn auch alle auf die Beklagte (ZV *****). In Bezug auf die Rechnungen brauchte ***** ***** das OK seiner Mutter, was so ablief, dass er die Rechnungen mit ihr jeweils anschaute, checkte und ihr sagte wenn diese ok waren, sie solle diese zahlen, was sie dann auch jeweils tat (PV Beklagte und ZV *****). Die Rechnungen wurden allesamt von der Beklagten bezahlt, was der Kläger auch wusste. 2.4 Der Kläger lernte die Beklagte erst kennen, als er die untere Wohnung bereits saniert hatte und zwar bei einem Treffen, als es darum ging, ob es von den Kosten her noch möglich ist, die mittlere Wohnung auch mit zu sanieren (PV Kläger). Mit der Beklagten hatte der Kläger nur in Bezug auf die Fassade und mit ihrer Wohnung hinsichtlich der Küche ein Gespräch, ansonsten sprach der Kläger in Bezug auf die Aufträge jeweils nur mit ***** ***** und war damit die Beklagte bei den Besprechungen ansonsten nicht dabei (PV Kläger und Beklagte, ZV *****). 2.5 Das Richtpreisangebot Nr. 180108 vom 23.05.2018 betreffend den zweiten Auftrag wurde an ***** ***** gerichtet (Beilage C). Es kann nicht festgestellt werden, ob der Kläger alle Angebote in den ersten 6-7 Monaten an die Beklagte sandte und danach an ***** *****; auch kann nicht festgestellt werden, ob die Angebote jeweils sowohl an die Beklagte als auch deren Sohn gesandt wurden. Jedenfalls wurden die Angebote, d.h. der gesamte Schriftverkehr vom Beklagten jeweils an ***** ***** gerichtet, auch in Bezug auf Kostenschätzung und Richtpreisangebote, wobei er die Richtpreisangebote jeweils in Papierform an ***** ***** sandte. (ZV *****, PV; vgl. Beilagen B, C, E-I, K-N) Die Schreiben bezüglich Kostenschätzung und Angebot drückte sodann ***** ***** seiner Mutter in die Hände. (PV Beklagte und ZV *****). 2.6 Nicht mehr festgestellt werden kann, ob ***** ***** im Jahr 2017 dem Kläger sagte, dass sämtlicher Schriftverkehr betreffend die Angebote, Kostenschätzung und Rechnungen an die Beklagte zu senden ist. Die Beklagte sagte dem Kläger nicht direkt, er solle die Rechnungen an sie oder ihren Sohn senden (PV Beklagte). Es kann nicht festgestellt werden, ob der Kläger alle Rechnungen per Mail an die Beklagte sandte (PV, ZV *****; Beilagen AE, AG-AI). Auch kann nicht mehr festgestellt werden, ob die Mails des Klägers, die er an die Beklagte sandte nur die Rechnungen betraf, oder auch Angebote und Kostenschätzungen (PV Beklagte und ZV *****). Die Rechnungen betreffend das erste Angebot mit der Nr. 180102 vom 15.01.2018, die Rechnung Nr. 180115 vom 12.02.2018, die Rechnung Nr. 180137 vom 14.05.2018, die Rechnung Nr. 180138 vom 07.05.2018 und die Rechnung Nr. 180139 vom 30.05.2018 wurden allesamt an ***** ***** adressiert (Beilagen E-I). Auch die Rechnungen betreffend das zweite Angebot Nr. 180143 vom 22.06.2018, Nr. 180175 vom 27.09.2018, Nr. 180189 vom 20.11.2018 und Nr. 19012 vom 18.02.2019 wurden an ***** ***** adressiert (Beilagen K-N). Der Kläger sandte die Rechnung Nr. 180115 betreffend das erste Angebot zusätzlich auch per mail am 10.02.2018 an die Beklagte (Beilage AE). Auch sandte der Kläger die Rechnung Nr. 180175 am 27.09.2018 und die Rechnung Nr. 180189 am 10.01.2019, die beide das zweite Angebot betrafen, zusätzlich an die Beklagte per mail (Beilage AF und AG). Mit der Aufstockung des Dachgeschosses wurde am 02.09.2018 begonnen. Ab dem Auftrag für die Dachgeschosswohnung betreffend die Aufstockung sandte der Kläger den gesamten Schriftverkehr an ***** ***** und zwar auf dessen Aufforderung hin (PV Kläger, Beilagen L, M, N). 2.7 Am 21.03.2018 unterzeichneten sowohl die Beklagte als auch ihr Sohn ein Anschlussgesuch für Strom, Kommunikation, Erdgas- und Wasseranschluss bei der LKW (Beilage AF). Diese Urkunde erhielt der Kläger zwei Tage später, und zwar am 23.03.2018 (PV Kläger). Die E-Mailadresse der Beklagten ist .@adon.li. ***** ***** bat die LLB AG darum, dass die Korrespondenz seiner Mutter mit der Bank jeweils auch an ihn gesandt werden wolle (ZV *****), weshalb dann auch die Mail vom 10.07.2018 (Beilage D) an ihn gerichtet wurde. 2.8 Am 16.04.2019 richtete die Rechtsvertretung der Beklagten ein Schreiben an den Kläger und forderte den Ersatz des Schadens, der durch die Einstellung der Arbeiten durch den Kläger auf der Baustelle entstanden seien und wies darauf hin, dass verschiedene Mängel der Arbeiten vorliegen würden (Beilage A).“
3. Das Fürstliche Obergericht gab der vom Kläger gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts erhobenen Berufung Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung unter Rechtskraftvorbehalt an die Vorinstanz zurück.
3.1. Aus den getroffenen Feststellungen ergebe sich, dass der Kläger zunächst davon ausgegangen sei, dass sein Vertragspartner ***** ***** sei. Tatsächlich sei der Genannte jedoch lediglich als Vertreter seiner Mutter, nämlich der Beklagten, tätig geworden, wie sich aus den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen und der erstgerichtlichen rechtlichen Beurteilung, die vom Obergericht insoweit geteilt werde, deutlich ergebe. Die gegenständliche Vertragsbeziehung mit dem Kläger sei von ***** ***** von Vornherein auf fremde Rechnung, nämlich auf Rechnung seiner Mutter abgeschlossen worden, ohne dass dies gegenüber dem Kläger offengelegt worden sei. Damit sei ***** ***** sein Vertragspartner und seien die Rechnungen folgerichtig an diesen adressiert worden und richte sich auch das Anwaltsschreiben vom 21.01.2019 (Blg ./O) an diesen gerichtet. Spätestens mit dem Schreiben Blg ./A sei jedoch das Vertretungsverhältnis offengelegt worden. Da das Vertretungsverhältnis nach den getroffenen Feststellungen und der vorgenommenen rechtlichen Beurteilung (Vertretung der Beklagten durch ihren Sohn ***** *****) auch tatsächlich bestanden habe, habe der Kläger die stattgefundene Offenlegung akzeptieren dürfen. Dass die Offenlegung nach dem Standpunkt der Beklagten irrtümlich erfolgt sei, sei bedeutungslos. Massgeblich sei nur, dass die Offenlegung erfolgte und das (wenn auch irrtümlich) offengelegte Vertretungsverhältnis tatsächlich bestanden habe. Die Offenlegung habe der Kläger mit Schreiben Blg ./Q akzeptiert („… welche ja die eigentliche Vertragspartnerin meines Mandanten war …“), letztlich jedoch mit Einbringung der gegenständlichen Klage.
3.2. Weiters führte das Fürstliche Obergericht aus, dass der sogenannte Offenlegungsgrundsatz den Geschäftspartner vor unliebsamen Überraschungen über die Person desjenigen schützen solle, gegenüber der er berechtigt und verpflichtet sei (RIS-Justiz RS0019440). Dies sei auch logisch, solle doch nicht plötzlich durch Offenlegung zB ein Nichtzahlungsfähiger der Vertragspartner sein. Der Offenlegungsgrundsatz soll den Geschäftspartner (hier: den Kläger) schützen, nicht jedoch den Vertretenen. Der Offenlegungsgrundsatz sei verzichtbar. Das bedeute, dass das Vertretungsverhältnis offengelegt worden sei und vom Kläger die Offenlegung akzeptiert worden sei. Der Vertrag (die vertragliche Beziehung) sei in Wahrheit zwischen dem Kläger und der Beklagten zustande gekommen. Es werde auf die Leitentscheidung des öOGH vom 16.01.2001, 4 Ob 323/00d, hingewiesen. Dort führe der öOGH in einem vergleichbaren Sachverhalt aus, dass es keine Rolle spiele, dass das Vertretungsverhältnis weder vor noch unmittelbar nach Vertragsabschluss offengelegt worden sei, sondern es genüge auch die nachträgliche Offenlegung, und zwar selbst dann, wenn die Offenlegung nach Erbringung der Leistung und Erstellung der Rechnung erfolge. Auch dann könne der Geschäftspartner (hier: der Kläger) zustimmen und damit den Vertretenen als seinen Vertragspartner akzeptieren. Dies sei vorliegend geschehen, weshalb die Beklagte Vertragspartnerin des Klägers ist und die Klage zu Recht gegen die Beklagte gerichtet worden sei. Dies entspreche nicht nur den getroffenen Feststellungen, sondern im Übrigen auch den expliziten Bekundungen der Beklagten anlässlich ihrer Einvernahme. Der Berufung sei sohin Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Erstgericht aufzutragen, unter Abstandnahme vom gebrauchten Abweisungsgrund (nach Verfahrens-ergänzung) neuerlich zu entscheiden.
3.3. Auch ein weiterer Abweisungsgrund verfange nicht: Der Berufung sei jedenfalls auch in Bezug auf den vom Kläger geltend gemachten Verwendungsanspruch (§ 1431 ABGB) Folge zu geben gewesen, habe doch der Kläger vorbringen lassen, dass eine Bereicherung durch die umfangreichen Bau- und Sanierungsarbeiten bei der Beklagten als Grundstücks- und Objekteigentümerin eingetreten sei. Dafür sei ein angemessener Lohn zu bezahlen.
4. Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitig überreichte Revisionsrekurs der beklagten Partei aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Beantragt wird, den bekämpften Beschluss des Berufungsgerichtes dergestalt abzuändern, dass mittels Urteil der Berufung der klagenden Partei kostenpflichtig keine Folge gegeben werde, in eventu dem gegenständlichen Revisionsrekurs Folge zu geben, den bekämpften Beschluss des Berufungsgerichts aufzuheben und diesem aufzutragen, über die Berufung der klagenden Partei unter Abstandnahme der im bekämpften Beschluss aufgezeigten Rechtsansicht neuerlich zu verhandeln und zu entscheiden. Ein Kostenantrag wird gestellt.
5. Die klagende Partei hat rechtzeitig eine Revisionsrekursbeantwortung überreicht, mit welcher sie beantragt, dem Revisionsrekurs der beklagten Partei keine Folge zu geben, den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichts ON 41 vollumfänglich zu bestätigen. Ein Kostenantrag wird gestellt.
6. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat Folgendes erwogen:
6.1. Der Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, er ist jedoch nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof die Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses des Fürstlichen Obergerichts für zutreffend, hingegen die Ausführungen des Revisionsrekurses nicht für stichhältig erachtet (§§ 469a, 482 ZPO).
6.2. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor dem Berufungsgericht liegt nicht vor. Zum einen ist das Berufungsgericht nicht von den festgestellten Tatsachen abgewichen, zum anderen handelt es sich bei der gegenständlichen Entscheidung um die Lösung von Rechtsfragen, da es um die rechtliche Qualifikation des Rechtsverhältnisses zwischen dem Kläger einerseits und der Beklagten bzw ihrem Sohn geht. Der Revisionsrekurs versucht unzulässig, die Tatsachenfeststellungen der Untergerichte zu bekämpfen und ist insoweit nicht gesetzmässig ausgeführt (siehe Revisionsrekurs S 2 – 3).
6.3. Das Rekursgericht hat zu Recht unter Hinweis auf die stRsp (LES 2016, 239; RIS-Justiz RS0121557, RS0043358, RS0040321) zwei bereits in erster Instanz vorgelegte Urkunden (Blg ./A, Blg ./AF) zur Gänze (also umfangreicher als im Ersturteil) festgestellt und mitberücksichtigt. Eine Abänderung des festgestellten Sachverhalts ist nicht erfolgt, vielmehr eine Verbreiterung der bereits getroffenen Feststellungen aufgrund der vom Fürstlichen Obergericht vertretenen - zutreffenden - Rechtsansicht. Die hiefür wesentliche Urkunde Blg ./A wurde im Beweisverfahren vorgelegt und hat der Beklagtenvertreter die Urkundenerklärung, dass die Übereinstimmung mit dem Original anerkannt und zur Richtigkeit auf seinen eigenen Prozessstandpunkt verwiesen wird, abgegeben (ON 28, 19). Diese Urkunde ist damit Prozessgegenstand geworden, zu dem die Beklagte jede Möglichkeit hatte, Erklärungen abzugeben und auch solche im Sinne eines Urkundenerklärens abgegeben hat. Diese Urkunde liegt in unbedenklicher Form vor und wurde in ihrer Echtheit sowie Richtigkeit nicht bestritten (ON 31, 26 ff), zumal der hinsichtlich der „Richtigkeit“ der Urkunde erklärte Verweis auf das eigene Vorbringen kein substantielles inhaltliches Bestreiten der Urkunde ist. Die Urkunde kann daher auch im Rechtsmittelverfahren noch der Entscheidung zugrunde gelegt werden (OGH 03 CG.2016.312; 05 CG.2015.159 Erw 8.2.3. ua; StGH 2016/128 Erw 3; RIS-Justiz RS0121557 [T3]). Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nicht ersichtlich. Der im Revisionsrekurs zitierte Rechtssatz und die Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0040132 haben eine andere Verfahrenssituation zum Gegenstand, nämlich eine Bindung an die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Sie sind somit nicht einschlägig.
6.4. Abgesehen davon ist dieser Rechtsmittelgrund nicht gesetzmässig ausgeführt, weil die Revisionswerberin nicht darlegt, ob und inwieweit der von ihr behauptete Verfahrensfehler kausal zu einer Unrichtigkeit der Entscheidung bzw die gewünschte Beweiswiederholung zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. Die Ausführung des Revisionsgrundes der Mangelhaftigkeit des Verfahrens muss darlegen, welche Auswirkungen der Verfahrensmangel auf die Entscheidung in der Hauptsache hatte, sodass die Kausalität des Verfahrensmangels darzulegen ist. Dieser kann nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Rechtssache an die erste Instanz sowie zur allfälligen Verfahrensergänzung führen, wenn die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens für die Entscheidung des Untergerichts kausal war (OGH 01 CG.2019.220; 10 CG.2013.318 Erw 8.1.1). Daher muss der Rechtsmittelwerber dartun, dass der behauptete Verfahrensmangel abstrakt geeignet war, sich zu seinem Nachteil auf die angefochtene Entscheidung auszuwirken, sofern diese Erheblichkeit des Mangels nicht offenkundig ist (OGH 01 CG.2019.220; 02 CG.2015.476 Erw 10; RIS-Justiz RS0116273; RS0043049). Die Ausführungen zu 1.1 des Revisionsrekurses erfüllen diese Anforderung der stRsp nicht.
6.5. Im Rahmen der Rechtsrüge vermisst der Revisionsrekurs die Feststellung von Vollmachten der Beklagten an ihren Sohn, wobei ein Auftragsverhältnis nicht bestritten wird. Zutreffend hat das Fürstliche Obergericht einerseits aus den Feststellungen des Erstgerichts, andererseits aus dem das Vertretungsverhältnis offenlegenden Schreiben des Beklagtenvertreters Blg ./A das Vorhandensein einer Vollmacht zwischen der Beklagten und ihrem Sohn gefolgert. Abgesehen davon waren auch andere Feststellungen geeignet, die Folgerung auf das Vorliegen einer Vollmacht in rechtlicher Hinsicht zu ziehen: Das Erstgericht hat ua festgestellt, dass die Beklagte ihrem Sohn „den gesamten Auftrag … (übergab)“ und „ihr Sohn … für sie reagierte“, wobei sie zum Teil dies gemeinsam besprachen und zum Teil … ***** ***** selbst (entschied), wobei es in den meisten Fällen so war, dass sie ihm sagte, er selbst solle die Entscheidung treffen. Die effektive Auftragserteilung an den Kläger sei die (End-)Entscheidung von ***** ***** gewesen. Die Beklagte habe ihrem Sohn auch die Mittel zur Verfügung gestellt, dass er bauen habe können. „In Bezug auf die Rechnungen brauchte ***** ***** das OK seiner Mutter, was so ablief, dass er die Rechnungen mit ihr jeweils anschaute, checkte und ihr sagte, wenn diese OK waren. Sie solle diese zahlen, was sie auch jeweils tat. Die Rechnungen wurden allesamt von der Beklagten bezahlt, was der Kläger auch wusste.“ Weiters wurde festgestellt, dass „die Vertragsanbahnung … ***** ***** (übernahm)“. Dass zwischen der Beklagten und ihrem Sohn ein Vertretungsverhältnis bestand kann auch nach diesen Feststellungen nicht zweifelhaft sein, ergibt sich doch hieraus, dass der Sohn nach aussen auftrat und die (finanziellen) Wirkungen bei der Beklagten eintreten sollten bzw auch eingetreten sind.
6.6. Das festgestellte Schreiben des Beklagtenvertreters Blg ./A hat dies freilich ohnehin in nicht zu überbietender Deutlichkeit bestätigt. Dass der Revisionsrekurs nach wie vor (s etwa Pkt 3.1 des Revisionsrekurses) vehement bestreitet, dass mit diesem Schreiben die Vollmacht des Sohnes der Beklagten offengelegt wurde, ist erstaunlich. Es erübrigt sich angesichts der Deutlichkeit dieses Schreibens des Beklagtenvertreters auf die bestreitenden Ausführungen im Revisionsrekurs einzugehen.
6.7. Das Fürstliche Obergericht hat sich mit der Beweiswürdigung des Erstgerichts eingehend auseinander-gesetzt und gelangte unter zulässiger Heranziehung der Urkunden Blg ./AF und Blg ./A zur Feststellung einer Vollmacht von der Beklagten an ihren Sohn. Auch mit der folgenden „Relativierung“ des Schreibens Blg ./A hat sich das Berufungsgericht auseinandergesetzt. Der Oberste Gerichtshof hat von den Feststellungen der Untergerichte auszugehen. Eine Mangelhaftigkeit ist nicht erkennbar.
6.8. Auf der Basis des festgestellten Sachverhaltes ist die rechtliche Beurteilung des Fürstlichen Obergerichts, dass von einer Vollmacht des Sohns der Beklagten im Sinne § 1002 ABGB auszugehen ist und dessen Erklärungen und Rechtshandlungen die Beklagte als Vollmachtgeberin berechtigten und verpflichteten. Die gegenständliche Vollmacht wurde im Nachhinein offengelegt, worauf sich der Vertragspartner, hier sohin der Kläger, im Sinne der Entscheidung des öOGH 4 Ob 323/00d stützen kann. Der Geschäftspartner kann dieser Offenlegung zustimmen und damit den Vertretenen als seinen Vertragspartner akzeptieren.
6.9. Zusammengefasst liegt daher keine mangelnde Passivlegitimation vor, sondern war von der passiven Klagslegitimation der Beklagten auszugehen. Da das Erstgericht die Klage allein wegen mangelnder Passivlegitimation abgewiesen hat und die Frage, ob ein Verwendungsanspruch des Klägers gem § 1431 ABGB gegeben sei, ausdrücklich offengelassen hat (Erstgericht Erw 4.12), war hierauf nicht mehr einzugehen. Das Erstgericht wird im Sinne des Auftrags des Fürstlichen Obergerichts das Verfahren zu ergänzen und neuerlich unter Abstandnahme des herangezogenen Abweisungsgrundes „fehlende Passivlegitimation“ zu entscheiden haben.
7. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 ZPO.
Vaduz, am 10. September 2021