15 CG.2019.335
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hat durchDer Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. iR Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wolfram Purtscheller, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter, ferner im Beisein der Schriftführerin Barbara Schmid, in der Rechtssache der klagenden Partei ***** *****, *****, A-6842 Koblach, vertreten durch ***** ***** *****, ***** , gegen die beklagte Partei ***** *****, 9490 Vaduz, vertreten durch ***** *****, Leiter deren Rechtsdienstes, ***** CH-6002 Luzern, wegen CHF 58‘104.48 und EUR 1‘104.60 sowie Feststellung (Streitinteresse: CHF 10‘000.--) s.A., über den Rekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse: CHF 68‘104.48) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 29.06.2021, 15 CG.2019.335-42, Spruchpunkt II., mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 26.11.2020, 15 CG.2019.335-32, in seinen Spruchpunkten 1. und 3. aufgehoben und die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Fürstliche Landgericht zurückverwiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Dem Rekurs wird F o l g e gegeben und die angefochtene Entscheidung vom 29.06.2021 (ON 42) in seinem Spruchpunkt II dahin abgeändert, dass sie insgesamt (also unter Eischluss des unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Teiles) lautet:
Der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 26.11.2020 (ON 32) wird k e i n e Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Berufung vom 17.12.2020 (ON 33) selbst zu tragen.
Die klagende Partei hat auch die Kosten ihrer als „Revisionsrekursbeantwortung“ bezeichneten Rekurs-beantwortung vom 11.08.2021 (ON 48) selbst zu tragen.
1. Der Kläger war mit einem Pensum von 100 % als Konzipient bei der ***** ***** ***** in Vaduz angestellt und kündigte dieses Arbeitsverhältnis am 29.10.2018 zum 31.01.2019 auf. Während dieses Beschäftigungsverhältnisses war der Kläger - aufgrund der obligatorisch vom Dienstgeber bei der beklagten Partei geschlossenen Kollektivversicherung - für Krankengeld versichert. In der Zeit vom 23.11.2018 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.01.2019 war der Kläger krankgeschrieben. Er erhielt von der beklagten Partei für diese Zeit das gesetzliche Krankengeld ausbezahlt. Der Grund für seine zuvor schon erfolgte Kündigung war, dass er Schlafstörungen hatte, sich nicht mehr wohl und insgesamt psychisch „schlecht“ fühlte.
Im Januar 2019 schloss der Kläger mit der (richtig:) ***** ***** GmbH in Dornbirn einen neuen Arbeitsvertrag als Rechtsanwaltsanwärter mit einem Pensum von 100 % ab. Die Tätigkeit nahm er am 01.02.2019 auf. Dieses Arbeitsverhältnis mit der ***** ***** GmbH wurde per 31.03.2019 einvernehmlich beendet. Der Kläger war vom 06.03.2019 bis „dato“ (gemeint offenbar: bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung am 28.08.2020) von Dr. ***** ***** (der behandelnden Psychiaterin des Klägers) durchgehend krankgeschrieben worden.
Die beklagte Partei als obligatorische Krankengeldversicherung für die ***** ***** ***** in Vaduz hat mit Verfügung vom 26.07.2019 ausgesprochen, dass der Kläger ab 01.02.2019 keinen Anspruch (mehr) auf die Entrichtung von Krankengeldern hat. In ihrer Verfügung verwies die beklagte Partei u.a. auf Art. 14 Abs. 1 KVG, wonach der Anspruch auf Leistung eines Krankengeldes endet, wenn der Versicherte wieder arbeitsfähig ist. Aufgrund der in dieser Verfügung näher dargestellten Erwägungen, die sich unter anderem auf eine von der Beklagten eingeholte Beurteilung eines Vertrauensarztes der Beklagten stützte, sei beim Kläger zum Zeitpunkt der Aufnahme seiner neuen Tätigkeit bei der ***** ***** GmbH wieder volle Arbeitsfähigkeit vorgelegen.
Jedenfalls in diesem Umfang ist der Sachverhalt im Rekursverfahren nicht strittig.
2. Der Kläger begehrt von der Beklagten zuletzt noch die Zahlung von CHF 58‘104.48 s.A. Dazu erhob er ein Feststellungsbegehren, wonach die Beklagte als obligatorische Krankengeldversicherung für das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der ***** ********** schuldig sei, aufgrund des entsprechenden Krankengeldversicherungsvertrages die gesetzlichen Krankengeldleistungen an den Kläger auch ab dem 01.08.2020 im gesetzlichem Ausmass weiterhin zu erbringen. Dazu brachte der Kläger zusammengefasst Folgendes vor:
Der Kläger sei nach wie vor arbeitsunfähig. Er leide an einer schweren psychischen Erschöpfungsdepression, die sich über einen längeren Zeitraum aufgebaut habe. Er habe sich schon bei der ***** ***** ***** seit längerem nicht mehr wohl gefühlt und schliesslich gekündigt. Die Kündigung habe aber nicht die erhoffte Besserung des psychischen Zustandes gebracht, zumal es ihm ab dem 23.11.2018 aufgrund des psychischen Erschöpfungszustandes nicht mehr möglich gewesen sei, zur Arbeit zu gehen. Er habe sich schliesslich auf Anraten seines Hausarztes Dr. ***** in psychiatrische Behandlung begeben. Seit 05.12.2018 sei er durchgehend bei Dr. ***** ***** in Behandlung. Die Psychiaterin habe attestiert, dass er jedenfalls seit 05.12.2018 zu 100 % arbeitsunfähig (gewesen) sei. Er habe jedoch um jeden Preis weiterarbeiten wollen und den Ernst der Lage, insbesondere seine Erkrankung, ignoriert und beiseitegeschoben. Bereits in den ersten Tagen ab 01.02.2019 an seiner neuen Arbeitsstelle hätten sich klare Anzeichen dafür gezeigt, dass bei ihm eine Arbeitsunfähigkeit (weiter) bestehe. Er habe dennoch krankhaft versucht, seine Arbeit auszuüben, bis er schliesslich völlig zusammengebrochen sei. Er erhalte in Österreich von der Vorarlberger Gebietskrankenkasse ein Krankengeld, welches ebenso wie der bei seinem österreichischen Arbeitgeber bezogene Lohn auf die von der beklagten Partei begehrten Leistungen anzurechnen sei. Die beklagte Partei habe das Krankengeld ohne Bedachtnahme auf die Beendigung des in Liechtenstein bestandenen Arbeitsverhältnisses auszuzahlen. Unter Berücksichtigung der anzurechnenden Zahlungen ergebe sich für den Zeitraum vom 01.02.2019 bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz (also bis 31.07.2020) der Klagsbetrag (ON 30 S 2, 3). Seine Arbeitsunfähigkeit habe durchgehend - auch während seiner Tätigkeit für seinen neuen Arbeitgeber ***** ***** GmbH - weiter fortbestanden. Das von dieser ausgestellte Zeugnis sei (lediglich) die Beurteilung einer sachlichen Qualifikation des Klägers.
3. Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wendete zusammengefasst ein:
Der Kläger habe im Oktober 2018 sein Arbeitsverhältnis in Liechtenstein per 31.01.2019 gekündigt. Er habe am 01.02.2019 regulär eine neue Arbeitsstelle in Österreich angetreten, womit die Leistungspflicht der beklagten Partei als obligatorische liechtensteinische Krankengeldversicherung am 31.01.2019 geendet habe. Ab 01.02.2019 habe der Kläger seinen Lohn vom neuen Arbeitgeber in Österreich erhalten und sei daher ab diesem Zeitraum in Österreich obligatorisch für Krankengeld versichert gewesen. Ab dem 06.03.2019 habe der Kläger seinem neuen Arbeitgeber und der österreichischen Krankengeldversicherung seine Arbeitsunfähigkeit gemeldet. Er habe Lohnfortzahlungen und Krankengeldleistungen gemäss den österreichischen Bestimmungen erhalten. Der krankheitsbedingte Lohnausfall des Klägers sei damit gedeckt, womit es für nach dem 31.01.2019 von der Beklagten zu erbringende Leistungen an jeder Grundlage fehle.
Der Anspruch auf Ausrichtung eines Krankengeldes ende jedenfalls, wenn der Versicherte wieder arbeitsfähig sei. Der Kläger habe eine neue Stelle im Vollzeitpensum angetreten und bei dieser bis zum 05.03.2019 gearbeitet. Aus dem Dienstzeugnis vom 22.05.2019 ergebe sich, dass der österreichische Arbeitgeber mit den Leistungen des Klägers überaus zufrieden gewesen sei.
Ein Gesundheitsschaden sei per se nur dann versichert und begründe nur dann Anspruch auf eine Rente bzw. habe dieser nur dann rechtliche Bedeutung, wenn sich ein solcher durch eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit auf die Erwerbsfähigkeit auswirke. Liege eine Bescheinigung des behandelnden Arztes über eine Krankheit und eine Arbeitsunfähigkeit vor, gehe aber der Versicherungsnehmer trotzdem einer Erwerbstätigkeit nach, so könne kein Anspruch auf Krankengeld bestehen. Das Krankengeld sei ausschliesslich Ersatz des Lohnausfalles, wenn der Betroffene krankheitsbedingt unfähig zum Arbeiten sei. Dies sei vorliegend nicht gegeben.
Im gegebenen Fall habe die behandelnde Ärztin erst Monate später rückwirkend und abweichend von ihrer ursprünglichen Einschätzung vor Antritt der neuen Stelle für die Dauer der effektiven Ausübung der Vollzeittätigkeit an der neuen Arbeitsstelle eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit attestiert, ohne dies nachvollziehbar zu begründen. Da der Kläger die ihm zustehenden Leistungen von seinem österreichischen Arbeitgeber und der österreichischen Krankengeldversicherung erhalten habe, könne er nicht noch einmal die Ansprüche bei der Beklagten geltend machen. Es handle sich bei der Aufnahme der Tätigkeit des Klägers bei der ***** ***** GmbH auch nicht um einen Arbeitsversuch. Der Kläger habe erst am 14.05.2019 bei der beklagten Partei aussergerichtlich weitere Ansprüche geltend gemacht.
4. Das Fürstliche Landgericht wies mit Urteil vom 26.11.2020 (ON 32) alle Klagebegehren ab. Dieser Entscheidung legte es die auf den Seiten 14 bis 18 derselben wiedergegebenen Feststellungen zugrunde, auf die gemäss §§ 482, 469a ZPO verwiesen wird und von denen die für das Rekursverfahren relevanten oben zu Punkt 1. bzw. nachfolgend wiedergegeben werden:
„Der Kläger hat seit Dezember 2017 Kopfschmerzen und befindet sich seit September 2018 wegen dieser Kopfschmerzen in Behandlung. Die Ursache für die Kopfschmerzen war die Arbeitstätigkeit bei *****. Am 05.12.2018 stellte sich der Kläger bei Dr. ***** ***** mit einer Erschöpfungsdepression vor. Nach der Krankschreibung durch seinen Hausarzt Dr. ***** bis zum 20.12.2018 ordnete ***** ***** ***** eine vertrauensärztliche Untersuchung bei Dr. ***** an, der eine Erschöpfungsdepression bestätigte, woraufhin eine psychotherapeutische Begleitung einschliesslich einer Antidepressivatherapie folgte. Am 23.01.2019 konstatierte Dr. ***** *****, dass der Kläger aller Voraussicht nach am 01.02.2019 wieder voll einsatzfähig ist….. Der Kläger hat sich bewusst mit einem niedrigeren Lohn in Österreich zufriedengegeben….. Bis auf zwei Arbeitsausfälle, bei denen er an jenen zwei Tagen komplett bettlägrig war, weil er nicht aus dem Bett aufstehen konnte, hat der Kläger zu 100% gearbeitet, d.h. ein paar Stunden im Büro. Der Kläger hatte zwar seit Beginn der Arbeitstätigkeit bei ***** Rechtsanwälte AG mit Übelkeit und Engegefühl zu kämpfen und fast jeden Tag Kopfschmerzen und Nackenverspannungen, ging aber trotzdem zur Arbeit. ***** Rechtsanwälte AG war mit seiner Arbeit zufrieden. Kritik kam einzig seit Beginn der ersten Arbeitswoche bei ***** Rechtsanwälte AG in Bezug auf den Zeitbedarf auf, den er für die Aufgaben benötigte. Der Kläger war zwischen dem 01.02. und 06.03.2019 nicht arbeitsunfähig….. Er brauchte für Schriftsätze sehr lange, weil er sich nicht konzentrieren konnte….. Vom 06.03.2019 war er bis dato durchgehend von Dr. ***** ***** krankgeschrieben aufgrund der Diagnose „Erschöpfungsdepression“. Vom 09.06. bis 31.07.2020 war der Kläger am Sonnenpark Lans, Zentrum für Psychosoziale Gesundheit auf Überweisung von Dr. ***** ***** in stationärer psychosozialer Rehabilitation. Die ***** Rechtsanwälte AG bezahlte den Lohn vom 01.02.2019 bis 06.03.2019. Der Lohn war für den Februar 2019 brutto EUR 4‘723.46 und netto EUR 3‘000.-, für März 2019 brutto EUR 6‘173.72 und netto EUR 4‘347.69 und für Mai 2019 brutto EUR 5‘602.27 und netto EUR 4‘214.86 (Beilage 9). Der Kläger richtete sodann seinen Anspruch auf Lohnersatz an ***** Rechtsanwälte AG bzw. deren Krankenkasse, die VGKK (Vorarlberger Gebietskrankenkasse), die basierend auf der Bemessungsgrundlage EUR 4‘723.46 den Lohnersatz wie folgt ausbezahlte: Von Juni bis und mit September 2019 wurden dem Kläger an Krankengeld je monatlich EUR 2‘724.40 ausgerichtet, im November 2019 EUR 3‘016.30 und im Dezember EUR 2‘712.45, dies jeweils von der österreichischen VGKK. Im Januar 2020 wurden ihm von der österreichischen VGKK EUR 2‘821.70, im Februar 2020 EUR 2‘724.40, ebenso im März 2020 ausgerichtet, im April 2020 EUR 2‘237.90, im Mai 2020 EUR 819.70 und EUR 1‘815.05, im Juli 2020 EUR 2‘724.40, wobei am 06.07.2020 erfolgte noch eine Auszahlung von EUR 644.05, für den August 2020 EUR 1‘167.60 (mit Valuta 30.07.2020) und am 05.08.2020 eine solche von EUR 585.50. Vom 06.03. bis 16.04.2019 ruhte der Anspruch gegenüber der österreichischen VGKK wegen Ausbezahlung vollen Entgelts für 42 Tage, sodann wurden vom 17.04. bis 21.04.2019 das halbe Krankengeld ausbezahlt iHv 5 x EUR 59.87 täglich brutto, dasselbe in selbiger Höhe für die Tage 23.04. bis 30.04.2019 und von 02.05. bis 16.05.2019; der Anspruch ruhte wegen vollem Entgelt am 22.04. und 21.05.2019 und vom 17.05.2019 bis 16.04.2020 erhielt er das volle Krankengeld für damit 336 Tage in Höhe von EUR 119.74 brutto täglich. Seit Beendigung der Tätigkeit bei ***** Rechtsanwälte AG war der Kläger nicht immer bettlägrig: Nach Beendigung der Tätigkeit bei ***** Rechtsanwälte AG ging er für eine Exkursion nach Holland und fühlte sich an diesen beiden Tagen, als er dort einen Joint rauchte, gut, am Folgetag traten Nebenwirkungen auf; Ende Juli 2019 ging er für drei Wochen in den Urlaub in die Türkei mit seiner Familie, während dieser Zeit gab es keine Einbrüche, wo er nicht mehr aus dem Bett kam….. Am 14.05.2019 machte der Kläger über seine Rechtsvertretung der Beklagten gegenüber erstmals weitere Ansprüche über den 31.01.2019 geltend und mit Schreiben vom 20.05.2019 stellte die Rechtsvertreterin des Klägers der Beklagten die Krankenstandsbescheinigung der österreichischen VGKK zu, in der eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers seit 06.03.2019 bestätigt wurde und ein Leistungsauszug auf der Bemessungsgrundlage seines Gehalts bei der ***** Rechtsanwälte GmbH ausgestellt wurde….. Am 26.07.2019 erliess die Beklagte eine Verfügung dahingehend, dass der Kläger keinen Anspruch auf Entrichtung von Krankengeldern ab 01.02.2019 habe.“
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht unter anderem mit Hinweis auf die ***** Rechtslage sowie Art 44 Abs 2 KVV zusammengefasst aus, dass die Leistungspflicht der Beklagten mit jenem Zeitpunkt (01.02.2019), ab dem der Kläger nicht mehr in Liechtenstein tätig gewesen sei, geendet habe. Der (richtig:) Kläger habe ab 01.02.2019 in Österreich einen Lohn bezogen, sodass der Zweck nach Art 7 KVG nicht mehr gegeben sei, zumal der (richtig:) Kläger nicht mehr in Liechtenstein tätig gewesen sei und auch nicht mehr von einem liechtensteinischen Arbeitgeber Lohn bezogen habe. Damit habe er in diesem Zeitraum keinen Lohnausfall erlitten. Seit 06.03.2019 habe er in Österreich Anspruch auf Lohnfortzahlung und damit auf Krankengeldleistungen gegen den österreichischen Sozialversicherungsträger. Der Kläger sei auch im Zeitraum zwischen 01.02. und 06.03.2019 nicht arbeitsunfähig oder in seiner Arbeitsfähigkeit gemindert gewesen; somit habe er in diesem Zeitraum keinen Arbeitsausfall erlitten und weiterhin einen Arbeitsverdienst erzielt. Eine Taggeldversicherung sei aber nicht dazu bestimmt, einem Leistungsansprecher auch dann einen Lohnausfall auszugleichen, wenn er wieder ein Erwerbseinkommen erzielen könne und auch tatsächlich beziehe. Wegen dieser zwischenzeitlich bestandenen uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit sei auch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Frage der allfälligen Arbeitsunfähigkeit nicht notwendig gewesen.
5. Das Fürstliche Obergericht gab mit dem nunmehr angefochtenen Urteil vom 29.06.2021 (ON 42) der vom Kläger gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Berufung, soweit sie sich auch gegen die Abweisung eines Zahlungsbegehrens von EUR 1‘104.60 s.A. (Behandlungskosten) richtete, keine Folge. Im Übrigen hob das Fürstliche Obergericht das angefochtene Ersturteil in seinen Spruchpunkten 1. (Leistungsbegehren über CHF 58‘104.48 s.A. – Krankentaggeld für den Zeitraum [richtig ON 30 S 2] 01.02.2019 bis 31.07.2020) und 3. (Feststellungsbegehren) in Stattgebung der Berufung auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht versah den aufhebenden Teil seiner Entscheidung mit einem Rechtskraftvorbehalt.
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht zusammengefasst aus, das Erstgericht habe die Versicherungspflicht mit der Leistungspflicht der Beklagten als Krankengeldversicherer verwechselt. Allerdings würden schon die Regelungen der Art 44 Abs 2 2. Satz und Art 44 Abs 3 KVV in Ausführung des Art 14 KVG darauf hinweisen, dass die Leistungspflicht des Krankgeldversicherers auch über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinausreiche. Der Anspruch auf Ausrichtung eines Krankengelds ende nach Art 14 KVG – soweit hier von Bedeutung – erst, wenn der Versicherte wieder arbeitsfähig sei. Laut Absatz 5 der zuletzt zitierten Bestimmung sei das Krankengeld ohne Rücksicht auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses auszuzahlen. Dabei handle es sich um eine auch für die Beklagte zwingende gesetzliche Bestimmung. Es komme sohin nicht darauf an, dass der Kläger mittlerweile aus der kollektiven Krankengeldversicherung der ***** ***** infolge Beendigung seiner Arbeitstätigkeit ausgeschieden sei. Die Arbeitsunfähigkeit sei in der Regel gegeben, wenn eine Person ihre bisherige Tätigkeit infolge des Gesundheitsschadens nicht mehr oder nur noch beschränkt bzw nur unter der Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu verschlimmern, auszuüben vermöge. Allein der Umstand, dass ein Arbeitnehmer trotz seines Krankenstandes (ungeachtet seiner an sich nicht ärztlich – wenn auch rückwirkend – bescheinigten Arbeitsunfähigkeit) eine Arbeitstätigkeit ausübe und dafür einen Lohn erhalte, besage noch nicht zwingend, dass seine Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt sei. Damit sei es erforderlich, für den fraglichen Zeitraum abzuklären, ob der Kläger arbeits(un)fähig gewesen sei oder nicht. Dieser habe als für seinen Standpunkt Beweispflichtiger in erster Instanz wiederholt zu dieser Frage die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens beantragt. Das Erstgericht habe von seiner unrichtigen Rechtsansicht ausgehend diesem Beweisantrag nicht entsprochen. Damit sei das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben, was zu einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung in den betreffenden Punkten und zu einer entsprechenden Verfahrensergänzung führen müsse. Damit sei aber auf die Beweisrüge, die sich auf Feststellungen des Erstgerichts zur Arbeitsfähigkeit des Klägers im fraglichen Zeitraum beziehe, nicht einzugehen.
Gleichzeitig sprach das Berufungsgericht zum aufhebenden Teil seiner Entscheidung einen Rechtskraftvorbehalt sowie für das Verfahren erster und zweiter Instanz einen Kostenvorbehalt aus.
Der bestätigende Teil der Rechtsmittelentscheidung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
6. Die Beklagte bekämpft den aufhebenden Teil der zweitinstanzlichen Entscheidung (Aufhebungsbeschluss) mit ihrem rechtzeitigen (richtig: LES 2019, 236 ua) Rekurs wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Die Rekursausführungen münden in den Antrag, den angefochtenen Spruchpunkt der Berufungsentscheidung aufzuheben. Weiters wird sinngemäss begehrt, die erstinstanzliche Entscheidung vollumfänglich wiederherzustellen.
Im Rekurs wird zusammengefasst ausgeführt, dass ab dem Zeitpunkt, ab dem der Kläger, der seinen Wohnsitz stets in Österreich gehabt habe, dort ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen sei, dieser keinen Anknüpfungspunkt mehr zum liechtensteinischen Sozialversicherungsrecht aufweise. Damit sei auch die Leistungspflicht der Beklagten beendet worden. Der Kläger sei nämlich im fraglichen Zeitraum nachweislich arbeitsfähig gewesen.
Im Übrigen wird auf die Rekursausführungen – soweit erforderlich – bei deren nachfolgenden Behandlung eingegangen werden.
7. Der Kläger erstattete fristgerecht eine (richtig:) Rekursbeantwortung, in der er beantragt, dem gegnerischen Rechtsmittel keine Folge zu geben. Darin wird zusammengefasst geltend gemacht, dass sich aus Art 14 Abs 5 KVG eindeutig ergebe, dass das Krankengeld ohne Rücksicht auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses auszuzahlen sei, und zwar so lange, bis der Versicherte wieder arbeitsfähig sei. Der Kläger sei seiner Tätigkeit bei der ***** ***** GmbH trotz Übelkeit und Engegefühl sowie Kopfschmerzen und Nackenverspannungen nachgegangen. Tatsächlich sei er also nicht arbeitsfähig gewesen. Damit bestehe die Leistungspflicht der Beklagten weiterhin. Das Ende der Arbeitsunfähigkeit sei ärztlich zu bescheinigen, also medizinisch zu beurteilen. Damit sei in Übereinstimmung mit dem Fürstlichen Obergericht die Einholung eines medizinischen (psychiatrischen) Sachverständigen-gutachten unumgänglich.
8. Der Rekurs (LES 2019, 236) ist gemäss § 487 Abs 1 Ziff 3 ZPO zulässig. Der Rekurs ist auch berechtigt. Da die Streitsache zur Entscheidung reif ist, war gemäss § 487 Abs 2 ZPO in der Sache selbst zu erkennen.
8.1. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird die massgebliche Rechtslage, auf die auch die Vorinstanzen Bezug genommen haben, dargelegt:
Gemäss Art 7 Abs 1 lit a und b KVG sind Personen, die in Liechtenstein ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben oder eine Erwerbstätigkeit ausüben, für Krankenpflege und über 15-jährige Arbeitnehmer, die in Liechtenstein für einen Arbeitgeber mit Sitz oder Niederlassung in Liechtenstein tätig sind, für Krankengeld obligatorisch versichert. Personen, die der obligatorischen Versicherung unterstehen, haben sich nach Art 35 Abs 1 KVV innert drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht bei einer Kasse zu versichern. Die Versicherung endet nach Abs 3 dieser Bestimmung am Tag des bei der für die Einwohnerkontrolle zuständigen Stelle gemeldeten Wegzugs aus Liechtenstein, in jedem Fall am Tag der tatsächlichen Ausreise aus Liechtenstein oder mit dem Tod der Versicherten. Bei Personen, die aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit der obligatorischen Versicherung unterstehen, endet die Versicherung mit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit.
Gemäss Art 14 Abs 1 KVG ist den obligatorisch Versicherten bei ärztlich oder chiropraktorisch bescheinigter, mindestens hälftiger Arbeitsunfähigkeit ab dem zweiten Tag nach dem Tag der Erkrankung ein Krankengeld zu gewähren. Der Anspruch auf Ausrichtung eines Krankengeldes endet unter anderem, wenn der Versicherte wieder arbeitsfähig ist (lit a). Nach Abs 5 des Art 14 KVG ist das Krankengeld ohne Rücksicht auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses auszuzahlen.
Art 44 KVV trägt die Überschrift „Beginn und Ende der Versicherung“. Nach Abs 2 dieser Bestimmung dauert die obligatorische Versicherung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dauert die Auszahlung eines Krankengeldes nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gestützt auf Art 14 Abs 5 des Gesetzes an, kann demnach die Kasse die Auszahlung nicht vom Abschluss einer freiwilligen Versicherung abhängig machen.
Die Rekurswerberin weist in ihrem Rechtsmittel auf das Verbot der Überversicherung nach Art 17 KVG hin. Dem Versicherten darf laut dieser Bestimmung aus den Leistungen kein Gewinn erwachsen (Abs 1). Als Versicherungsgewinn gelten Leistungen, die den vollen entgehenden Verdienst und anderweitig nicht gedeckte krankheitsbedingte Kosten übersteigen (Abs 2).
8.2. Dem vom Berufungsgericht gegenüber dem Erstgericht erhobenen Vorwurf, es verwechsle die Versicherungspflicht mit der Leistungspflicht der Beklagten als Krankengeldversicherer, ist zunächst entgegen zu halten, dass die Versicherungspflicht mit der Leistungspflicht eng verknüpft ist. Ohne Versicherungspflicht besteht in der Regel auch keine Leistungspflicht. Der vorliegende Sachverhalt lässt auch – soweit hier von Bedeutung – keine für den Kläger günstigen Rückschlüsse aus der zu LES 2008, 66 veröffentlichen Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes, insbesondere über die Anrechnung von neben dem Krankengeld bezogenen Erwerbseinkommen, zu.
Richtig ist aber, dass wie erwähnt die Versicherungspflicht für Krankengeld bei über 15-jährigen Arbeitnehmern mit der Aufnahme der Arbeitstätigkeit für einen Arbeitgeber mit Sitz oder Niederlassung in Liechtenstein beginnt, während sie – soweit hier von Bedeutung – mit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit endet. Der Anspruch auf Krankengeld und damit die Leistungspflicht der Beklagten endet hingegen, wenn der Versicherte wieder arbeitsfähig wird (Art 14 Abs 1 lit a KVG). Unabhängig davon ist aber – worauf das Berufungsgericht grundsätzlich richtig verwiesen hat – nach Abs 5 dieser Gesetzesstelle das Krankengeld ohne Rücksicht auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses auszuzahlen. Aus dem Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich sohin, dass das Krankengeld bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewöhnlich weiter auszuzahlen ist, wenn eine vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetretene Arbeitsunfähigkeit über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus andauert.
8.3. In seiner Entscheidung vom 05.02.2010 zu 03 CG.2007.57 GE 2010,562 LES 2010,213 Erw 15.2. hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof mit zahlreichen Zitaten ausgeführt, dass nach Lehre und Rechtsprechung zur insoweit vergleichbaren schweizerischen Rechtslage die Arbeitsunfähigkeit in der Regel gegeben ist, wenn eine Person ihre bisherige Tätigkeit infolge des Gesundheitsschadens nicht mehr oder nur noch beschränkt oder nur unter der Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu verschlimmern, auszuüben vermag. Der Grad wird nach dem Masse bestimmt, in welchem die Person an ihrem angestammten Arbeitsplatz in zumutbarer Weise nicht mehr nutzbringend tätig sein kann. Nach Art 6 chATSG ist Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. Als Arbeit im bisherigen Beruf gilt jene, die vor Eintritt der zu beurteilenden Arbeitsunfähigkeit ausgeübt wurde. Der Bezug zum bisherigen Beruf ist entscheidend; entsprechend wird die Arbeitsunfähigkeit auch als Berufsunfähigkeit bezeichnet.
Von diesen Begriffsdefinitionen ausgehend kann der Beklagten nicht darin zugestimmt werden, dass ein neues Arbeitsverhältnis nur begründet werden könne, wenn eine Arbeitsfähigkeit vorliege, und dass der Kläger ab dem 01.02.2019 schon deshalb als arbeitsfähig zu qualifizieren gewesen wäre, weil er ab diesem Zeitpunkt Arbeit gegen Lohn verrichtet habe. Die tatsächlich bestehende Arbeitsunfähigkeit selbst hindert nämlich den Arbeitnehmer nicht, ein neues Arbeitsvertragsverhältnis abzuschliessen, auch wenn er – vom Grad und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit abhängig – die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung gar nicht, nur teilweise oder unter der Gefahr, seinen Gesundheitszustand zu verschlimmern, auszuüben vermag. Sollte der Kläger in diesem Sinn seine Tätigkeit für die ***** Rechtsanwälte GmbH infolge eines Gesundheitsschadens nur unter der Gefahr verrichtet haben, seinen Gesundheitszustand zu verschlimmern, so wäre er im fraglichen Zeitraum im Sinn der vorstehenden Begriffsdefinition, die auch vom Fürstlichen Obergericht in der Berufungsentscheidung dargelegt wurde, als arbeitsunfähig einzustufen gewesen.
Unabhängig davon, inwieweit im Berufungsverfahren die erstinstanzlichen Feststellungen in Zweifel gezogen wurden, lässt sich diesen zwar entnehmen, dass der Kläger im fraglichen Zeitraum gesundheitlich eingeschränkt war, ohne dass aber feststeht, ob die dennoch ausgeübte Arbeitstätigkeit für ihn mit der Gefahr verbunden war, seinen Gesundheitszustand zu verschlimmern. Allerdings kommt es darauf – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – nicht abschliessend an.
8.4. Den Bestimmungen des KVG und der KVV ist die Intention des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers zu entnehmen, über die Krankengeldversicherung in dem von diesen Normen gezogenen Rahmen jenen Verdienstausfall, den die Versicherten durch die Arbeitsunfähigkeit bedingt erleiden, weitgehend zu kompensieren.
Es soll aber gleichzeitig vermieden werden, dass die Versicherten auf Kosten des Versicherungsträgers und damit auf jene der Versichertengemeinschaft in den rechtlich nicht geregelten Fällen, sohin ungerechtfertigt Krankengeld beziehen. Besonders deutlich kommt dieser Gedanke im bereits zitierten Art 17 KVG mit dem Verbot der Überversicherung zum Ausdruck. Aus der oben wiedergegebenen Definition des Begriffs der Arbeitsunfähigkeit lässt sich weiter ableiten, dass die Versicherten durch den Bezug von Krankengeld in die Lage versetzt werden sollen, nicht zur Erzielung eines Verdienstes einer Erwerbstätigkeit nachzugehen müssen, wenn sie dadurch krankheitsbedingt gesundheitliche Nachteile erleiden würden.
Schliesslich sind bei der Auslegung der nationalen Bestimmungen die Zielsetzungen der Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (kurz: GVO) zu berücksichtigen. Zentrales Prinzip der Verordnung ist es, Personen, für die jene gilt, den Rechtsvorschriften eines Staates zu unterstellen sowie das Zusammentreffen von Leistungen mit gleicher Zielrichtung sowie die Belastung mit doppelten Beiträgen zu vermeiden (vgl Fuchs in Fuchs, Europäisches Sozialrecht7, Einführung 41; OGH 10.09.2021 zu 01 CG.2020.275 ua Erw 8.8.).
In diesem Sinn sollen durch die Bestimmungen über die Krankengeldversicherung der einzelne Versicherte, aber auch der Krankenversicherungsträger sowie die Versichertengemeinschaft geschützt und nicht über Gebühr belastet werden. Diese Zwecke werden aber dann unterlaufen, wenn ein Versicherter trotz gesundheitsbedingter Probleme, die bei einer weiteren Ausübung der Erwerbstätigkeit seinen Gesundheitszustand verschlimmern könnten, einer Verdiensttätigkeit nachgeht und ein Einkommen erzielt, gleichzeitig aber auch einen Anspruch auf den Bezug von Krankengeld hätte. Die dem im Ergebnis entsprechende Sichtweise des Klägers und des Berufungsgerichtes verstösst daher zunächst schon in dreifacher Weise gegen die Intentionen der Bestimmungen über die Krankengeldversicherung:
Erstens bestünde die Gefahr, dass sich der Gesundheitszustand des versicherten Arbeitnehmers (hier des Klägers) durch die Ausübung der Erwerbstätigkeit trotz (angenommener) Arbeitsunfähigkeit verschlimmert; zweitens würde der betreffende Versicherte durch den gleichzeitigen Bezug eines Verdienstes aus seiner Arbeitstätigkeit und von Krankengeld gegenüber anderen Versicherten, die während ihrer Arbeitsunfähigkeit tatsächlich keiner Erwerbstätigkeit mit Lohneinnahmen nachgehen (können), in einer die anderen Versicherten diskriminierenden Weise bevorzugt werden, was wiederum drittens ungerechtfertigt den Krankenversicherungsträger und damit insgesamt die Versichertengemeinschaft belasten würde.
8.5. Folgte man also dem Standpunkt des Klägers und des Fürstlichen Obergerichts laut seiner Berufungsentscheidung, so würden diese erkennbaren Intentionen des Gesetzgebers klar unterlaufen werden. Besonders augenscheinlich wird dies beispielsweise dadurch, dass der Kläger unter anderem für Februar 2019 von der Beklagten Krankengeld einfordert, während er für diesen Zeitraum, obwohl krankheitsbedingt eingeschränkt, nach den insoweit nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen bei der ***** ***** GmbH brutto EUR 4‘723.46 und netto EUR 3‘000.-- bezog. Auch in den daran anschliessenden Zeiträumen erhielt der Kläger entweder von seiner damaligen Arbeitgeberin einen Lohn oder vom zuständigen österreichischen Krankenversicherungsträger (damals noch Vorarlberger Gebietskrankenkasse) Krankengeld. Auch wenn sich der Kläger seinen in Österreich ausgezahlten Lohn und das dort bezogene Krankengeld auf die Klagsforderung anrechnen lässt, ist für ihn daraus nichts zu gewinnen, weil es nicht Sinn und Zweck des vom Krankenversicherungsträger (im Fürstentum Liechtenstein) ausbezahlten Krankengeldes ist, die Differenz zu dem (in Österreich) bezogenen niedrigeren Lohn und Krankengeld auszugleichen. Die gegenteilige Sichtweise berücksichtigt nicht Sinn und Zweck der Regelungen über das Krankengeld.
8.6. Dazu kommt bei dieser Konstellation, dass das von der GVO favorisierte Prinzip, die entsprechenden Personen den Rechtsvorschriften nur eines Staates zu unterwerfen, nicht gewahrt wäre, und andere Krankengeldbezieher in Österreich dem Kläger gegenüber in sachlich nicht gerechtfertigter Weise benachteiligt wären (vgl dazu beispielsweise Art 3 Abs 1 lit a; Art 4 und Art 11 GVO). Auch in diesem Zusammenhang ist die GVO in Liechtenstein unmittelbar anwendbar (vgl allgemein OGH 10.09.2021 zu 01 CG.2020.275 Erw 8.2. unter Hinweis auf VGH 2013/093 LES 2014,236). Dem unmittelbar anwendbaren EWR-Recht kommt aber gegenüber entgegenstehendem innerstaatlichem Recht ein Anwendungsvorrang zu, soweit dieses nicht gegen Grundprinzipien und Kerngehalte der Grundrechte der Landesverfassung verstösst (StGH 2013/196 GE 2015,107 Erw 2.4.1; StGH 2019/095 GE 2020/225 Erw 1.2.). Diese Grundsätze wären daher, selbst wenn man sich der hier vertretenen Auslegung des Art 14 Abs 5 KVG nicht anschliessen würde, zu beachten, weil die zuvor wiedergegebenen Voraussetzungen dafür vorliegen. Zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und Österreich getroffene Sonderregelungen kommen nicht zum Tragen.
8.7. In jedem Fall wären auch ohne den hier gegebenen Auslandsbezug der im Fürstentum Liechtenstein Krankengeld auszahlende Versicherungsträger und damit die gesamte liechtensteinische Versichertengemeinschaft in unsachlicher Weise belastet, weil dem Kläger Krankengeld ausbezahlt würde, obwohl er gleichzeitig ein Erwerbseinkommen bezieht und damit nicht auf das Krankengeld als Surrogat für dieses angewiesen wäre. Damit wäre jedenfalls der erste Tatbestand des Art 17 Abs 2 KVG erfüllt, weil das geleistete Krankengeld den entgehenden Verdienst (Verdienstausfall) übersteigen würde, der beispielsweise im Februar 2019 im Fall des Klägers auch nicht teilweise gegeben war.
8.8. Damit ist aber Art 14 Abs 5 KVG iVm mit den oben zitierten Bestimmungen über Beginn und Ende der Krankenversicherungspflicht bzw des Anspruchs auf Bezug von Krankengeld dahingehend einschränkend auszulegen, dass das Krankengeld, das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bezahlt wurde, bei einer Beendigung des entsprechenden Arbeitsverhältnisses dann nicht mehr nach Art 14 Abs 5 KVG auszuzahlen ist, wenn und sobald der Versicherte einen neuen Arbeitsvertrag abschliesst, und im Rahmen desselben unabhängig von seiner inzwischen eingetretenen oder nicht eingetretenen Arbeitsfähigkeit ohne faktische Unterbrechung seine Arbeitstätigkeit fortsetzt und einen Verdienst, in der Folge allenfalls auch wieder Krankengeld bezieht. In diesem Fall ist nämlich de facto ein Zustand gegeben, der einem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit der Möglichkeit zur Erzielung eines entsprechenden Erwerbseinkommens entspricht, weshalb die Voraussetzungen für den Bezug von Krankengeld als Surrogat für dieses nicht gegeben sind.
8.9. Schon in diesem Sinn erweisen sich die Rekursausführungen der Beklagten als berechtigt, so dass sich weitere Erörterungen erübrigen. Aus den vorstehenden Ausführungen wird auch klar, dass es entgegen der Ansicht des Fürstlichen Obergerichts und des Klägers nicht der Einholung eines medizinischen Gutachtens eines Sachverständigen bedarf, um abzuklären, ob der Kläger ab Beginn seiner Tätigkeit bei der ***** ***** GmbH arbeitsunfähig war oder nicht. Damit war aber auch das erstinstanzliche Verfahren entgegen den Ausführungen in der Berufung des Klägers gegen das Urteil ON 32 nicht mit einem Verfahrensmangel belastet. Ebenso wenig war es erforderlich, die in dieser Berufung ausgeführte Beweisrüge zu behandeln, die sich mit der Frage auseinandersetzt, ob der Kläger im Zeitraum ab 01.02.2019 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zur Gänze arbeitsunfähig war oder nicht.
Soweit sich das Fürstliche Obergericht und der Kläger zur Untermauerung ihres Rechtsstandpunktes auf frühere Entscheidungen des Fürstlichen Oberster Gerichtshofs berufen, sind diese schon mangels vergleichbarer Sachverhaltsgrundlagen und damit nicht identer Rechtsfragen nicht einschlägig.
Nummerierung falsch:
8.8. Abschliessend sei erwähnt, dass das Feststellungsbegehren, das sich erkennbar auf § 234 ZPO stützt und darauf gerichtet ist, dass die Beklagte „auch ab dem 01.08.2020 die gesetzlichen Krankengeldleistungen im gesetzlichen Ausmass weiterhin zu erbringen hat“, nicht hinreichend erkennbar auf vom Kläger bezogenes Erwerbseinkommen bzw einen Ersatz dafür sowie nicht auf jene Beschränkungen des Anspruchs auf Krankengeld Bedacht nimmt, die sich insbesondere aus Art 14 Abs 1 KVG ergeben.
8.9. In Stattgebung des Rekurses der beklagten Partei war daher die angefochtene Berufungsentscheidung im Umfang der Anfechtung dahin abzuändern, dass dem Rechtsmittel des Klägers gegen die erstinstanzliche Entscheidung kein Erfolg beschieden ist, mit anderen Worten diese wieder hergestellt wird.
9. Die Kostenentscheidungen sind in §§ 50 Abs 1, 40 ZPO begründet. Demnach hat der Kläger die Kosten seiner erfolglosen Berufung und seiner erfolglosen Rekursbeantwortung selbst zu tragen. Die Beklagte hat für die Rechtsmittelverfahren keine Kosten verzeichnet.
Vaduz, am 4. Oktober 2021