Die Beurteilung des Vorliegens einer Konformentscheidung orientiert sich daran, ob formelle Konformität vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes verlangt die Regelung der §§ 238 Abs 3 und 240 Z 4 StPO nur die formelle Konformität, nicht aber die materielle Konformität (StGH 2007/138 und StGH 2008/35, Erw 2.3. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li])
15 ES. 2019.49
OGH. 2019.46
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsbeschwerdegericht hat durch seinen zweiten Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Ingrid Brandstätter, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Iris Feuerstein in der
S t r a f s a c h e
gegen A, rumänischer und italienischer Staatsangehöriger, vertreten durch den Verfahrenshilfeverteidiger ..., wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB und weiterer strafbarer Handlung über die Revisionsbeschwerde des A vom 03.06.2019 (ON 164) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 28.05.2019 (ON 162), mit dem der Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 29.12.2017 (ON 82) auf Ausdehnung der Untersuchung auf das Vergehen nach Art 296 chStGB keine Folge gegeben wurde, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Revisionsbeschwerde wird z u r ü c k g e w i e s e n.
Der Revisionsbeschwerdeführer hat die Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens zu tragen.
1. In dem gegen die Beschuldigten B und A geführten Strafverfahren 11 UR.2017.... leitete das Fürstliche Landgericht am 11.11.2017 gegen den Zweitgenannten die Untersuchung wegen des Verdachtes des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB und des Vergehens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 StGB ein (Pkt 1. in ON 15). Mit selbem Beschluss erliess das Landgericht wegen des Verdachtes der genannten strafbaren Handlungen gegen A einen Haftbefehl aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 127 Abs 1 Z 2 und 4 StPO (Pkt 2. in ON 15).
2. Mit Schreiben vom 21.11.2017 (ON 37) ersuchte das Fürstliche Landgericht die französischen Strafverfolgungsbehörden um Auslieferung des A zur Strafverfolgung wegen des Verbrechens des schweren Diebstahles durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4 und 129 Z 1 StGB und wegen des Vergehens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 und 2 StGB (ON 37).
3. Am 29.12.2017 beschloss das Fürstliche Landgericht (ON 82) wie folgt:
"1. Die am 11.11.2017 gemäss § 41 StPO gegen A, eingeleitete Untersuchung wegen des Verdachts des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB sowie wegen des Vergehens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 StGB wird auch auf den Verdacht des Vergehens nach Art 286 des schweizerischen Strafgesetzbuches zum Nachteil von Beamten des schweizerischen Grenzwachtkorps ausgedehnt, wobei Art 286 des schweizerischen Strafgesetzbuches aufgrund des Zollvertrages zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz sowie aufgrund des Tatorts anwendbar ist.
A, wegen des Verdachts des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB, des Vergehens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 StGB sowie der Hinderung einer Amtshandlung (zum Nachteil von Beamten des schweizerischen Grenzwachtkorps) nach Art 286 CH-StGB und aus den Haftgründen der Betretung auf frischer Tat sowie der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 127 Abs 1 Z 1, 2 und 4 StPO zu verhaften und ihn im Falle seiner Ergreifung im Ausland an das Fürstentum Liechtenstein auszuliefern.
3.1 Aus der Begründung dieses Beschlusses ergibt sich - soweit für das Revisionsbeschwerdeverfahrens beachtlich - Folgendes:
"... Mit Delegationsverfügung vom 20.12.2017 hat die Schweizerische Bundesanwaltschaft die strafgerichtliche Verfolgung des A, wegen Verdachts der Hinderung einer Amtshandlung nach Art 286 des schweizerischen Strafgesetzbuches an die liechtensteinischen Strafverfolgungsbehörden abgetreten (ON 81). Demnach besteht wie schon kurz dargelegt der Verdacht, dass A zusammen mit B den Personenwagen VW Golf mit dem Kennzeichen ... am 09.11.2017 um ca. 10:50 Uhr beim Grenzübergang Schaanwald aus dem Fürstentum Liechtenstein ausreisen wollte. Dabei wurden er und der Fahrzeuglenker B kontrolliert. B konnte keinen Führerausweis vorweisen. Zudem wurden bei einer vertieften Kontrolle zwei Bündel Noten (diverse Währungen) gefunden. Beide wurden abgetrennt und durchsucht. A konnte sich sodann unbemerkt aus dem Revisionsraum entfernen. Offensichtlich wollte er sich der Durchsuchung und weiteren Kontrolle entziehen. Er konnte in Österreich wenige Meter von der Landesgrenze zu Liechtenstein entfernt angehalten werden.
Durch seine Flucht hat A Beamte der schweizerischen Grenzwache an einer Amtshandlung gehindert und damit den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung nach Art 286 des schweizerischen Strafgesetzbuches verwirklicht. Allerdings wurde er in der Folge den österreichischen Beamten übergeben, welche keine Veranlassung sahen, A solange anzuhalten, als bis ein Auslieferungsersuchen einlangte. Daher konnte dieser in Österreich zu Fuss weiter fliehen und sich den gegenständlichen Verfahren entziehen.
....
Basierend auf dem festgestellten Sachverhalt auf Grundlage der bis dato vorliegenden Ermittlungsergebnisse besteht ein genügender und dringender Tatverdacht, um die bereits gegen A, über Antrag der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB, des Vergehens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 StGB eingeleitete Untersuchung nunmehr auch auf den Verdacht des Vergehens der Hinderung einer Amtshandlung nach Art 286 CH-StGB auszudehnen.
...."
4. Die französischen Strafverfolgungsbehörden ordneten am 26.04.2018 die Auslieferung des A an das Fürstentum Liechtenstein zur Verfolgung wegen der im Haftbefehl vom 11.11.2017 (ON 15) angeführten strafrechtlichen Sachverhalte an. Das Ersuchen um eine Erweiterung der Auslieferungsbewilligung wurde abschlägig beschieden, weil die im Erweiterungsersuchen angeführten Sachverhalte nach französischem Recht keine strafbaren Handlungen im Sinne von Art 2 des europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 darstellten (ON 110).
5. Nach Überstellung des A an die liechtensteinischen Strafverfolgungsbehörden verhängte das Fürstliche Landgericht am 30.04.2019 über den Genannten wegen des Verdachtes des schweren Einbruchdiebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB, des Vergehens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 StGB und des Vergehens nach Art 286 chStGB (zum Nachteil von Beamten des schweizerischen Grenzwachkorps) aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 131 Abs 2 Z 1 und 3 lit a StPO die Untersuchungshaft (ON 135).
6. Mit Strafantrag vom 13.05.2019 legte die Staatsanwaltschaft A das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB und das Vergehen der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 StGB zu Last (ON 148).
6.1. Anlässlich der Übermittlung des Strafantrages erklärte die Staatsanwaltschaft am 13.05.2019, vom Faktum des Vergehens nach Art 268c a StGB von der Verfolgung unter Vorbehalt späterer Verfolgung zurückzutreten, da diesbezüglich die Auslieferung aus Frankreich nicht bewilligt worden sei (S 18 im Antrags- und Verfügungsbogen).
7. Mit dem - noch nicht rechtskräftigen - Urteil des Landgerichtes vom 21.05.2019 (ON 59) wurde A iSd Strafantrages vom 13.05.2019 schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. In Anwendung des § 43a Abs 3 StGB wurde ein Teil der Strafe von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
8. Über die Beschwerden des A vom 08.05.2019 (ON 143) gegen den Beschluss auf Ausdehnung der Untersuchung (ON 82) und vom 06.05.2019 (ON 141) auf Verhängung der Untersuchungshaft entschied das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 28.05.2019 (ON 162) wie folgt:
"1.Beiden Beschwerden wird keine Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss ON 135 wird mit der Massgabe bestätigt, dass sich die gegenständliche Untersuchungshaft nichtauch auf den Verdacht des Vergehens nach Art. 286 des schweizerischen Strafgesetzbuches zum Nachteil von Beamten des schweizerischen Grenzwachkorps bezieht. Im Übrigen ist die Haftfrist nicht mehr begrenzt (§132 Abs. 6 StPO).
Die Kosten der verbundenen Beschwerdeverfahren trägt der Beschwerdeführer."
8.1. Zur Begründung führte das Obergericht unter anderem aus wie folgt:
"4.1 Zum Rechtsmittel ON 143:
Die mit dem bekämpften Spruchpunkt 1. des damit angefochtenen Beschlusses ON 82 erfolgte Ausdehnung der gegenständlichen Untersuchung hinsichtlich des Vergehens nach Art. 286 des schweizerischen Strafgesetzbuches zum Nachteil von Beamten des schweizerischen Grenzwachkorps ist durch den - bereits erwähnten - zwischenzeitlichen Verfolgungsrücktritt durch die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft (AVB 18) rückgängig gemacht und die dagegen gerichtete Beschwerde (ON 143 I.) damit gegenstandslos geworden (vgl. LES 1998, 222). Für eine rein deklaratorische Feststellung der vom Beschwerdeführer bzw. dessen Verfahrenshilfeverteidiger geltend gemachten Missachtung des Spezialitätsvorbehaltes im französischen Auslieferungsverfahren bestand auch mit Blick auf § 239 Abs. 3 StPO kein Anlass, zumal dieser minimale Grundrechtseingriff für den Beschuldigten praktisch nicht spürbar war, ihn jedenfalls nicht weiter tangierte.
Letzteres gilt umso mehr, als der mit dem angefochtenen Beschluss ON 82 in dessen Spruchpunkt 2. gleichzeitig erlassene internationale Haftbefehl als solcher unbekämpft blieb, insbesondere was den hier interessierenden Verdacht des Verbrechens der schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB und des Vergehens der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 2 StGB betrifft sowie die Haftgründe der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 127 Abs. 1 Z. 1, 2 und 4 StPO anbelangt. Im Übrigen bildete der vom Beschwerdeführer offenbar bestrittene Einbruchsversuch vom 08.11.2017 gar nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses ON 82, wird doch in dessen Begründung lediglich der inkriminierte Einbruchdiebstahl vom 09.11.2017 zum Nachteil des C angeführt (ON 82, S. 8 Mitte). Insoweit zielte die Beschwerde ON 143 von vornherein ins Leere. Mithin konnte diesem Rechtsmittel letztlich weder mit seinem Haupt- bzw. Eventualantrag ein Erfolg beschieden sein."
8.2. Diesem Beschluss war folgende Rechtsmittelbelehrung angeschlossen:
"Gegen diesen Beschluss ist die Revisionsbeschwerde an den OGH binnen 3 Tagen ab Zustellung zulässig (§ 132a Abs 4 StPO)."
9. A bekämpft Pkt 1. dieses Beschlusses in dem Umfang, als seiner Beschwerde vom 08.05.2019 gegen den erstgerichtlichen Beschluss vom 29.12.2017 auf Ausdehnung der Untersuchung auf das Vergehen nach Art 286 chStGB (ON 82) nicht Folge gegeben wurde.
9.1. Die Revisionsbeschwerde bringt unter Heranziehung des Beschwerdegrundes der Ungesetzlichkeit im Wesentlichen Folgendes vor:
9.2. Durch die Erklärung der Staatsanwaltschaft, von der Verfolgung des Vergehens nach Art 268 chStGB unter Verfolgungsvorbehalt zurückzutreten, sei der Rechtsmittelwerber im Vergleich zur gerichtlichen Entscheidung auf (ersatzlose) Aufhebung des Beschlusses auf Einleitung der Untersuchung wegen des Vergehens nach Art 286 chStGB benachteiligt. Der angefochtene Beschluss auf Einleitung der Untersuchung sei nach wie vor existent, obwohl er wegen seiner Ungesetzlichkeit aufzuheben gewesen wäre. Ein unzulässiger Beschluss auf Einleitung der Untersuchung müsse beseitigt werden.
9.3. Die Bestimmungen des § 281 StPO über die Wiederaufnahme des Strafverfahrens würden zwischen der Einleitung und der Fortsetzung des Verfahrens unterscheiden. Vorliegend sei im Hinblick auf die mit dem bekämpften Beschluss eingeleitete Untersuchung Z 3 der genannten Gesetzesstelle relevant, wonach die (schon eingeleitete) Untersuchung vom Staatsanwalt lediglich fortgesetzt werden müsste. Damit befinde sich der Revisionswerber im Vergleich zu der von ihm mit seiner Beschwerde angestrebten Aufhebung des Beschlusses auf Einleitung der Untersuchung in einer schlechteren Position. Deshalb sei der Einleitungsbeschluss aufzuheben.
9.4. Zur Untermauerung ihres Standpunktes verweist die Revisionsbeschwerde auf den Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 03.09.2009, 12 UR.2009.192-395. Dieser betreffe einen gleichgelagerten Fall, nämlich ebenfalls die Einleitung der Voruntersuchung unter Verstoss des Spezialitätsgrundsatzes. Auch in diesem Verfahren sei die Staatsanwaltschaft zwischen Einbringung der Beschwerde und der nicht stattgebenden Beschwerdeentscheidung des Obergerichtes von der weiteren Verfolgung unter dem Verfolgungsvorbehalt nach § 21 (richtig) Abs 2 lit a StPO zurückgetreten. Der Oberste Gerichtshof hingegen habe in Stattgebung der Revisionsbeschwerde den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes aufgehoben und den erstgerichtlichen Beschluss im Sinne des Beschwerdeantrages abgeändert.
9.5. Die Revisionsbeschwerde mündet in den Antrag, der Oberste Gerichtshof möge den angefochtenen Beschluss dahin abändern, dass in Stattgebung der Beschwerde vom 08.05.2019 (ON 143) der erstgerichtliche Beschluss 29.12.2017 (ON 82) dahin abgeändert werde, dass die Einleitung der Untersuchung auf den im Haftbefehl vom 11.11.2017 (ON 15) angeführten Sachverhalt beschränkt bleibe und sich nicht auf das Vergehen nach Art 286 chStGB erstrecke.
In eventu möge in Stattgebung der Revisionsbeschwerde der Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an dieses bzw an das Fürstliche Landgericht zurückverwiesen werden. In jedem Fall möge dem Land Liechtenstein der Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt werden.
10. Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Gegenäusserung.
11. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat Folgendes erwogen:
11.1. Die Revisionsbeschwerde ist rechtzeitig, jedoch nicht zulässig.
Gemäss § 240 Abs 1 StPO kann gegen die Entscheidung des Obergerichtes in folgenden Fällen der Oberste Gerichtshof angerufen werden:
1. vom Ankläger und Beschuldigten über die Ausscheidung einzelner Strafsachen aus dem gemeinsam zu führenden Strafverfahren, über die Bestimmung der Kautionssumme oder ihren Verfall;
1a. vom Beschuldigten gegen Beschlüsse, mit welchen die Beschwerde gegen die Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft abgelehnt wird;
2. vom Ankläger gegen Beschlüsse, mit welchen die Beschwerde gegen die Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft abgelehnt wird;
3. von allen Personen, welche durch eine Ordnungs- oder Beugestrafe nach §§ 52 und 96 Abs 2 StPO betroffen werden;
4. in allen übrigen Fällen, in denen nicht die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof ausgeschlossen ist und keine gleichlautenden Entscheidungen gemäss § 238 Abs 3 StPO vorliegen.
11.2. Die dem bekämpften Beschluss angefügte Rechtsmittelbelehrung bezieht sich, was sich schon aus ihrem Verweis auf § 132a Abs 4 StPO ergibt auf die Beschwerdeentscheidung zu Pkt 2. Mit dieser wurde der Haftbeschwerde des A vom 06.05.2019 (ON 141) gegen den Beschluss vom 20.04.2019 auf Fortdauer der Untersuchungshaft keine Folge gegeben. Gegen diesen - unangefochten gebliebenen - Beschluss des Obergerichtes stand nach § 240 Abs 1 Z 1a StPO die Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof offen.
11.3. Der mit dem Beschluss des Obergerichtes vom 28.05.2019 ebenfalls behandelten Beschwerde des A vom 08.05.2019 (ON 143) gegen den erstgerichtlichen Beschluss vom 29.12.2017 auf Ausdehnung der Untersuchung (ON 92) blieb ein Erfolg versagt. Dieser Beschwerde gab das Obergericht zu Pkt 1. seines Beschlusses keine Folge.
11.4. Somit richtet sich die Revisionsbeschwerde gegen eine gleichlautende Entscheidung iSd § 240 Abs 1 Z 4 iVm § 238 Abs 3 StPO.
11.5. Nach § 238 Abs 3 StPO findet gegen Entscheidungen des Obergerichtes, die einer bei ihm erhobenen Beschwerde keine Folge geben, soweit das Gesetz eine Ausnahme nicht begründet, keine Weiterziehung an den Obersten Gerichtshof statt. Somit steht bei Konformentscheidungen, abgesehen von Ausnahmefällen, die Revisionsbeschwerde nicht offen.
11.6. Die Beurteilung des Vorliegens einer Konformentscheidung orientiert sich daran, ob formelle Konformität vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes verlangt die Regelung der §§ 238 Abs 3 und 240 Z 4 StPO nur die formelle Konformität, nicht aber die materielle Konformität. Es komme allein auf den Spruch der Entscheidung an, wenn es um die Zulässigkeit der Beschwerdeführung nach §§ 238 Abs 3 und 240 Z 4 StPO gehe. Im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit erscheine es zwingend, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Revisionsbeschwerde im Sinne der zitierten Gesetzesstellen ausschliesslich auf das Kriterium der formellen Konformität abgestellt werde (StGH 2007/138 und StGH 2008/35, Erw 2.3. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li])
11.7. Diese Bedingung ist vorliegend durch die Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes, der Beschwerde gegen den erstgerichtlichen Beschluss vom 29.12.2017 betreffend die Ausdehnung der Untersuchung keine Folge zu geben, erfüllt.
11.8. Beim Beschluss auf Ausdehnung der Untersuchung auf das Vergehen nach Art 286 chStGB und beim Beschwerdegegenstand, nämlich die ausdrückliche Aufhebung dieses Beschlusses trotz der Erklärung der Staatsanwaltschaft, von der Verfolgung dieses Faktums gem § 21 Abs 2 lit a StPO abzusehen, handelt es sich, was der Vollständigkeit halber festgehalten wird, weder um eine Entscheidung des Obergerichtes iSd § 240 Abs 1 Z 1a StPO über die Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft noch um eine über die Ausscheidung einzelner Strafsachen gem Z 1 des § 240 Abs 1 StPO.
11.9. An der somit vorliegenden Unzulässigkeit der Revisionsbeschwerde ändert auch nichts, dass die Rechtsmittelbelehrung des Fürstlichen Obergerichtes lediglich Pkt 2. seines Beschlusses, die Entscheidung auf Fortsetzung der Untersuchungshaft, und nicht auch den Beschluss zu Pkt 1. seiner Entscheidung betrifft. Wenn die Erhebung eines Rechtsmittels nach dem Gesetz unzulässig ist, wird seine Zulässigkeit auch nicht durch eine fehlerhafte oder unvollständige Rechtsmittelbelehrung bewirkt. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes vermag eine falsche Rechtsmittelbelehrung ein gesetzlich versagtes Rechtsmittel nicht zu eröffnen. Ebenso wenig kann eine falsche Rechtsmittelbelehrung einen ansonsten offenstehenden Rechtsweg abschneiden (vgl StGH 2008/028, veröffentlicht in www.gerichtsentscheide.li; LES 2018, 88).
11.10. Gründe, die im Sinne des Vertrauensschutzes zu einer von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Behandlung des Rechtssuchenden führen könnten, liegen nicht vor. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vom Rechtsmittel zitierten Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 03.09.2009, 12 UR.2009.192-395. Dieser lag ein Beschluss des Obergerichtes auf Zurückweisung der Beschwerde, somit iSd obigen Ausführungen mangels einer formellen Konformität keine Konformentscheidung gem § 238 Abs 3 StPO, zugrunde.
11.11. Die Kostenersatzpflicht des erfolglos gebliebenen Rechtsmittelwerbers ergibt sich aus § 308 StPO.