Auch wenn der Einspruch gegen die Strafverfügung nur vom Beschuldigten erhoben worden ist, kann das Gericht im anschliessenden Verfahren eine strengere als in der Strafverfügung verhängte Strafe aussprechen.
Das Verbot der reformatio in peius (Verschlechterungs-/Verschlimmerungsverbot) findet im Mandatsverfahren (§§ 328 – 330 StPO) keine Anwendung.
15 EU. 2019.144
OGH. 2020.41
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsbeschwerdegericht hat durch seinen zweiten Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die Oberstrichterinnen Dr. Marie-Theres Frick und Dr. Ingrid Brandstätter und die Oberstrichter Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der
S t r a f s a c h e
gegen A wegen Übertretung nach Art 85 Abs 1 SVG iVm Art 53 Abs 5 SVG und Art 4 Abs 1 VRV über die Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft vom 21.02.2020 (ON 28) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 04.02.2020 (ON 27) mit dem die Berufung der Staatsanwaltschaft vom 31.10.2019 gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 17.10.2019 zurückgewiesen wurde, nach Anhörung des A in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revisionsbeschwerde wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Strafsache an das Fürstliche Obergericht zur Entscheidung über die Berufung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft (ON 18) gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes (ON 17) unter Abstandnahme des verfahrensgegenständlichen Zurückweisungsgrundes z u r ü c k v e r w i e s e n.
Die Kosten des Revisionsbeschwerdeverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
1. Aus dem Abschlussbericht der Landespolizei vom 24.08.2019 ergab sich, dass A am 09.08.2019 in Schaan einen Personenwagen lenkte, ohne einen Sicherheitsgurt zu benützen. A hatte den kontrollierenden Polizeibeamten gegenüber von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. (ON 1).
2. Mit dem Bestrafungsantrag vom 28.08.2019 legte die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft dem Genannten das Vergehen der Übertretung nach Art 85 Abs 1 SVG iVm Art 53 Abs 5 SVG und Art 4 Abs 1 VRV zur Last. Er habe am 09.08.2019 in Schaan die Verkehrsregeln des SVG und der VRV dadurch verletzt, dass er als Lenker des Personenwagens der Marke *** mit dem amtlichen Kennzeichen FL *** den vorhandenen Sicherheitsgurt nicht getragen habe (ON 2).
3. Das Fürstliche Landgericht verhängte mit Strafverfügung vom 29.08.2019 über A wegen der genannten Übertretung nach Art 85 Abs 1 SVG eine Busse von CHF 50.00, im Fall der Uneinbringlichkeit ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe, und verpflichtete ihn zur Zahlung der Kosten von insgesamt CHF 150.00 (ON 3).
4. Während die Staatsanwaltschaft am 30.08.2019 auf Rechtsmittel gegen diese Strafverfügung verzichtete (S 3 in ON 3), erhob A fristgerecht Einspruch (ON 4).
5. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit E-Mail vom 16.10.2019 die Einholung der darin angeführten acht Akten für die Schlussverhandlung zum Beweise dafür, dass A in den letzten drei Jahren bereits acht Mal wegen Fahrens ohne Sicherheitsgurt gebüsst worden sei (ON 9).
6. In der Schlussverhandlung vom 17.10.2019 gab der Beschuldigte A zur Sache an, dass er tatsächlich keinen Sicherheitsgurt benutzt habe. Er fahre schon seit 60 Jahren, und zwar prinzipiell ohne Sicherheitsgurt (ON 10). Die von der Staatsanwaltschaft benannten acht Vorakten wurden verlesen.
7. Mit Urteil vom 17.10.2019 wurde A der Übertretung nach Art 85 Abs 1 SVG iVm Art 53 Abs 5 SVG und Art 4 Abs 1 VRV schuldig erkannt und hiefür nach Art 85 Abs 1 SVG zu einer Busse von CHF 50.00, im Fall der Uneinbringlichkeit ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe, sowie gemäss § 305 StPO zum Ersatz der nach Art 34 des GG mit pauschal CHF 300.00 bestimmten Kosten des Strafverfahrens verurteilt (ON 17).
7.1. Bei der Strafbemessung wertete das Landgericht erschwerend die mehreren einschlägigen Verurteilungen und mildernd die "geständige Verantwortung" des Beschuldigten. Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen und dem Strafrahmen des Art 85 Abs 1 SVG erachtete das Erstgericht unter Berücksichtigung des verwirklichten Schuld- und Unrechtsgehaltes sowie der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten eine Busse von CHF 50.00 für angemessen. Damit sei die Strafverfügung vom 29.08.2019 hinsichtlich der Busse in Höhe zu bestätigen (S 6 in ON 17).
8. Gegen dieses Urteil erhob A den nicht weiter ausgeführten "Einspruch" vom 21.10.2019.
9. Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft beantragte mit ihrer Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe im Wesentlichen mit dem Hinweis auf die absolute Uneinsichtigkeit des Beschuldigten, womit diesem auch kein reumütiges Geständnis zugutegehalten werden könne, die Busse sowie die Ersatzfreiheitsstrafe schuld- und tatangemessen zu erhöhen. Angesichts der Erfolglosigkeit der bisher über A verhängten Bussen und dessen auch in der Schlussverhandlung gezeigter Uneinsichtigkeit erforderten sowohl spezialpräventive als auch generalpräventive Erwägungen die Verhängung einer höheren Busse (ON 18).
10. Mit Beschluss vom 09.12.2019 stellte das Obergericht fest, dass die vom Beschuldigten mit Eingabe vom 21.10.2019 angemeldete, jedoch nicht ausgeführte Berufung als zurückgezogen gilt. Zur Begründung verwies das Berufungsgericht auf Art 5 Abs 3 lit b GGG und die Nichtzahlung der Gerichtsgebühren. Der Vollständigkeit halber legte das Obergericht dar, dass die Berufung ohnedies, weil nicht gemäss § 222 Abs 1 StPO binnen vier Tagen ab Urteilsverkündung erhoben, zu spät angemeldet worden sei und auch deshalb zurückzuweisen gewesen wäre (ON 25).
11. Das Fürstliche Obergericht wies mit Beschluss vom 04.02.2020 die Berufung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft zurück und begründete diese Entscheidung nach Darlegung des Verfahrensganges wie folgt:
"4. Das Berufungsgericht hat erwogen:
4.1. Gemäss § 226 Abs. 1 Z. 1 StPO kann das Obergericht über jede Berufung schon in nicht öffentlicher Sitzung beraten und die Berufung u.a. dann sofort verwerfen, wenn sie von einer Person ergriffen worden ist, welcher das Berufungsrecht nicht zusteht.
Dies ist hier der Fall, denn durch den von der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Strafverfügung abgegebenen Rechtsmittelverzicht ist sie ihres Berufungsrechts (Strafberufung mit dem Ziel der Verhängung einer strengeren als der in der Strafverfügung festgesetzten Strafe) verlustig gegangen.
4.2. Der Liechtensteinisches Staatsanwaltschaft ist zunächst zuzubilligen, dass zur Rezeptionsvorlage (öStPO idF vor BGBl. I Nr. 55/1999) vom öOGH judiziert wurde, dass auch dann, wenn bloss vom Beschuldigten Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben wurde, im durchzuführenden ordentlichen Verfahren der urteilsmässige Ausspruch einer strengeren Strafe als in der Strafverfügung verhängt zulässig ist (RIS-Justiz RS0100554).
Dies wurde damit begründet, dass § 462 öStPO dieses Verbot nicht ausspreche und aus den Bestimmungen der §§ 290 Abs. 2, 293 Abs. 3, 295 Abs. 2, 344, 359 Abs. 4 und 477 Abs. 2 öStPO ein Ähnlichkeitsschluss nicht gezogen werden könne. Denn dem Einspruch gehe kein ordentliches Verfahren voraus, das es ermögliche, die für die Frage der Schuld- und Strafzumessung massgebenden Umstände zu erheben. Der Einspruch sei kein Rechtsmittel im engeren Sinne, er enthalte lediglich die die Strafverfügung ausser Kraft setzende Erklärung des Beschuldigten, dass er den vom öffentlichen Ankläger ausgehenden Vorschlag auf vereinfachte Erledigung der Strafsache nicht annehme und die Durchführung des ordentlichen Verfahrens begehre. Der Verhandlungsrichter habe nicht über die Gesetzmässigkeit der Strafverfügung und ihre Aufhebung oder Aufrechterhaltung, sondern über die unter Anklage gebrachte Tat lediglich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung zu entscheiden (SSt V/16 vom 16.02.1925; KH 2049 vom 10.11.1896; SSt V/57 vom 22.05.1925, zitiert jeweils nach Gebert/Pallin/Pfeiffer/Mayerhofer, Das österreichische Strafverfahrensrecht III. Band, 3. Teil, Wien 1968, E10 zu § 462).
4.3. Nach Auffassung des Fürstlichen Obergerichtes kann diese doch schon vor langer Zeit ergangene und in der Folge nie mehr kritisch überprüfte Rechtsprechung nicht unbesehen auf die Rechtslage im Fürstentum Liechtenstein übertragen bzw. nicht aufrechterhalten werden.
4.3.1. Zunächst gilt es zu beachten, dass die Textierung der §§ 460 bis 462 öStPO idF vor BGBl. I Nr. 55/1999 massgeblich von der Textierung der Liechtensteinischen StPO abweicht.
Die damals in Österreich in Geltung befindlichen Bestimmungen lauteten wie folgt:
"III. Mandatsverfahren
§ 460. Wird von einer Behörde oder von einem Sicherheitsorgan ein auf freiem Fuß befindlicher Beschuldigter auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines Geständnisses angezeigt, oder reichen die durchgeführten Erhebungen zur Beurteilung aller für die Entscheidung maßgebenden Umstände aus, so kann der Richter die Strafe ohne vorausgehendes Verfahren durch Strafverfügung festsetzen, falls er nur eine Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen zu verhängen findet. Daneben kann der Verfall oder die Einziehung von Sachen ausgesprochen werden, die sich in behördlicher Verwahrung befinden, es sei denn, daß auf sie eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person offenbar Rechtsansprüche hat oder solche geltend macht.
§ 461. In der Strafverfügung muß angegeben sein:
die Beschaffenheit der strafbaren Handlung, die Zeit und der Ort ihrer Begehung;
der Name der Person oder Behörde, die die Anzeige gemacht hat;
die Straffestsetzung unter Anführung der Strafbestimmung, auf die sie sich gründet;
daß es dem Beschuldigten freistehe, wenn er sich durch die Strafverfügung beschwert finden sollte, innerhalb einer vierzehntägigen Frist, von der Zustellung der Verfügung an gerechnet, seinen Einspruch dagegen beim Bezirksgerichte (§ 81) schriftlich oder zu Protokoll anzumelden und zugleich die zu seiner Verteidigung dienenden Beweismittel anzuzeigen, daß aber, falls in dieser Frist kein Einspruch erhoben wird, die Strafverfügung in Rechtskraft übergehen und gegen ihn vollstreckt werden würde.
§ 462. (1) Gegen die Strafverfügung können der Staatsanwalt und der Beschuldigte binnen vierzehn Tagen Einspruch erheben. In diesem Fall ist das ordentliche Verfahren einzuleiten.
(2) Die Strafverfügung ist zunächst dem öffentlichen Ankläger mitzuteilen. Erhebt dieser keinen Einspruch, so sind Ausfertigungen der Strafverfügung dem Beschuldigten und, falls er einen Verteidiger hat, auch diesem zuzustellen; in diesem Fall richtet sich die Frist für den Einspruch nach der zuletzt bewirkten Zustellung."
Es fällt hier im Vergleich zu den Bestimmungen der FL-StPO auf, dass es sich bei § 329 Abs. 2 StPO um eine liechtensteinische "Eigenschöpfung" handelt, die - im Gegensatz zur Rezeptionsvorlage - ausdrücklich von einem "Einspruchsrecht" der Staatsanwaltschaft und dem Entfall desselben spricht. Ebenso wird in § 330 Abs. 1 StPO auf die ausdrückliche Möglichkeit der Staatsanwaltschaft, auf die Erhebung eines Einspruchs zu verzichten hingewiesen. Daraus kann abgeleitet werden, dass - im Gegensatz zur damaligen Rechtslage im Herkunftsland der Norm - dem prozessualen Erklären der Staatsanwaltschaft eine weitergehende Bedeutung ("Einspruchsrecht"; "darauf verzichtet") zugemessen wird als in Österreich. Es darf dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, in Abweichung von der Rezeptionsvorlage völlig überflüssige Bestimmungen eingeführt zu haben. Wird der Staatsanwaltschaft explizit ein "Recht" eingeräumt und auch die Möglichkeit, darauf ausdrücklich (wie hier geschehen) zu verzichten, so ist daraus abzuleiten, dass bei Ausübung des Verzichts, das Einspruchsrecht und damit das Recht, eine strengere Bestrafung verlangen zu können, verloren ist und nicht durch die Ausübung des Einspruchsrechts durch den Belasteten (den Beschuldigten) auflebt bzw. neu entsteht. Die Strafverfügung ist gegenüber der Staatsanwaltschaft damit in (Teil-)Rechtskraft erwachsen.
4.3.2. Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Frage, ob im Falle der alleinigen Einspruchserhebung durch den Beschuldigten, das Verschlechterungsverbot gelten soll, in Österreich, wie es Krückl (Zur Wiederkehr des strafrechtlichen Mandatsverfahrens, AnwBl. 2014, 517 [522]) trefflich formulierte, "heftig umstritten" war. So wurde schon von Lohsing/Serini (Österreichisches Strafprozessrecht4, 601) vertreten, dass die Frage, ob die infolge Einspruchs des Beschuldigten angeordnete Hauptverhandlung mit einem Urteil abgeschlossen werden kann, das gegen den Beschuldigten eine strengere Strafe verhängt als die durch den Einspruch ausser Kraft gesetzte Strafverfügung, verneint und dahin beantwortet werden muss, dass auch in diesem Fall das Verbot der reformatio in peius zu gelten hat. Denn die Erwägung, so die genannten Autoren weiter, dass durch den Einspruch die Strafverfügung aus der Welt geschafft wird, könne deshalb nicht durchschlagen, weil ja auch das einer (lediglich zu Gunsten des Angeklagten erhobenen) Nichtigkeitsbeschwerde stattgebende Urteil des OGH das angefochtene Urteil aus der Welt schafft, ohne deshalb so wirkungslos zu werden, dass nunmehr die erste Instanz, an die die Sache zurückverwiesen wird, eine strengere Strafe verhängen könne. Vielmehr müsse auch hier berücksichtigt werden, dass nach allgemeinen Prinzipien der Gerechtigkeit und Billigkeit der Rechtsmittelwerber durch die Einbringung eines gesetzlichen Rechtsmittels zu seinen Gunsten nicht schlechter gestellt werden darf, als wenn er den Rechtsmittelweg nicht betreten hätte, und es gehe nicht an, das Verbot der reformatio in peius zwar beim Urteilseinspruch [Anm. gegen ein Abwesenheitsurteil] zuzulassen, wenn auch im Gesetz ein ausdrückliches Verbot der reformatio in peius in Bezug auf dieses Rechtsmittel vermisst wird, beim Verfügungseinspruch es jedoch auszuschliessen, zumal der Gesetzgeber dieser Konsequenz nicht ausdrücklich gedachte.
Schliesslich komme auch die Erwägung in Betracht, dass der öffentliche Ankläger durch seinen Einspruch die Strafverfügung vor der Zustellung an den Beschuldigten zunichtemachen könne, um seinerseits die Einleitung des ordentlichen Verfahrens zu bewirken, sodass durch Unterlassung des Einspruchs seinerseits einseitige Rechtskraft eintrete. Von den genannten Autoren wird dazu auf umfangreiche Literatur verwiesen (FN3 aaO).
Roeder (Lehrbuch des österreichischen Strafverfahrensrechtes2, 250) hält zwar unter Hinweis auf SSt 5/16 dafür, dass im ordentlichen Verfahren auch eine strengere Strafe als die in der Strafverfügung ausgesprochene verhängt werden könne, da im Gegensatz zum Rechtsmittelverfahren eine reformatio in peius vom Gesetz nicht verboten werde und es sich beim Einspruch nur um einen Rechtsbehelf handle und sohin eine Willenserklärung darstelle, die das Recht auf Durchführung des ordentlichen Verfahrens sowie auf Gehör in einer Hauptverhandlung geltend mache und damit die durch die Strafverfügung verhängte Strafe ausser Kraft setze, so als ob sie nie bestanden hätte. Er verweist jedoch in Fussnote 3 (aaO) darauf, dass gegen diese Auffassung geltend gemacht werde, dass die Rechtsprechung das Verbot der Reformation in peius beim Einspruch gegen das Abwesenheitsurteil bejahe, obwohl auch dieser kein Rechtsmittel im engeren Sinne sei.
Auch der spätere Justizminister Egmont Foregger (ausgewählte Themen der Strafprozessordnung - Sitzung vom 11.12.1984 der Kärntner Juristischen Gesellschaft, ÖJZ 1985, 236) hielt dafür, dass, da das Verbot der reformatio in peius aus verschiedenen Bestimmungen der StPO hervorgehe, dieser Grundsatz auch auf den Einspruch gegen die Strafverfügung, der die Hauptverhandlung zur Folge habe, ausgedehnt werden solle, denn: Sollten neue Tatsachen und Beweise auftreten, käme ohnedies eine Wiederaufnahme in Frage. Wörtlich sodann: "Zuvor Übersehenes aber dürfte nicht zu einer Strafverschärfung gegenüber der Strafverfügung führen."
4.3.3. In der Tat wurde und wird vom öOGH zum Einspruch gegen ein Abwesenheitsurteil (§ 427 Abs. 3 öStPO) in ständiger Rechtsprechung vertreten, dass das Verschlechterungsverbot auch für das nach einem erfolgreichen Einspruch gefällte Urteil gilt (RIS-Justiz RS0100587), obwohl § 427 StPO keinen Hinweis darauf enthält, dass das Verbot der reformatio in peius auch für diese Fälle gelten soll. So verwies auch schon Roeder (aaO, 326, FN4) darauf, dass dies zwar im Gesetz nicht ausdrücklich gesagt sei, aber zwingend daraus folge, dass der bei der neuerlichen Hauptverhandlung erscheinende Angeklagte nicht schlechter behandelt werden dürfe als der abermals Ausbleibende. Dazu ist anzumerken, dass genau das zuletzt angeführte Argument für den liechtensteinischen Rechtsbereich (im Gegensatz zu früheren Rechtslage in Österreich) auch gilt, da die FL-StPO in § 330 Abs. 4 das Wiederaufleben der Strafverfügung bei unentschuldigtem Fernbleiben des Beschuldigten von der Schlussverhandlung vorsieht (dies im Gegensatz zur alten öStPO, die so etwas nicht vorsah). Auch hier gilt somit: Der bei der Schlussverhandlung erscheinende Beschuldigte darf nicht schlechter gestellt werden als der nicht erscheinende Beschuldigte.
Dass das Verbot der reformatio in peius im Übrigen aus verschiedenen Bestimmungen hervorgeht, worauf, wie erwähnt, schon Foregger (aaO) zutreffend hingewiesen hatte, findet seine Bestätigung etwa darin, dass auch zum (in Österreich damals nur rudimentär geregelten) Beschwerdeverfahren vertreten und judiziert wurde, dass auch für dieses das Verschlimmerungsverbot, obwohl nicht ausdrücklich im Gesetz normiert, gilt (Tipold in WK StPO [31. Lfg.] § 113 Rz 28 und § 114 Rz 31; Roeder [aaO, 314] unter Hinweis auf EvBl. 1969/48; in diesem Sinne auch Lohsing/Serini [aaO, 529], wonach für das Oberlandesgericht bei Erledigung der vom Beschuldigten ausgehenden Beschwerde das Verbot der reformatio in peius, bestehe, d.h. eine Abänderung der angefochtenen Verfügungen und Beschlüsse zum Nachteil des als alleiniger Beschwerdeführer auftretenden Beschuldigten unstatthaft sei).
4.3.4. Zur nunmehrigen Rechtslage in Österreich (§ 491 StPO) wird von Tipold (in WK-StPO [234. Lieferung] § 491 Rz 106), von Krückl (aaO) und auch vom Bundesministerium für Justiz (Punkt 10.2.4 im Einführungserlass zum Strafprozessänderungsgesetz 2014, GZ BMJ-S578.028/0021-4 3/2014, eJABl Nr. 13/2014, abrufbar im RIS unter "Sonstige Kundmachungen, Erlässe") unter Hinweis auf das nunmehr allgemein in § 16 öStPO normierte Verschlechterungsverbot vertreten, dass der Beschuldigte nach Einspruchserhebung durch das Urteil in der durchzuführenden Hauptverhandlung nicht schlechter gestellt werden darf, als wenn die Strafverfügung nicht bekämpft worden wäre.
Dies wird u.a. damit begründet, dass der Beschuldigte kein Risiko eingehen müssen soll, wenn er ein Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf ergreift (Fabrizy StPO11 § 16 Rz 1) bzw. das Verschlechterungsverbot einer der Aspekte des Grundsatzes der Begünstigung der Verteidigung im Rechtsmittelverfahren sei und damit dem Grundsatz auch dem Gebot der Effektivität von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen diene: Der Beschuldigte soll zu diesen ermutigt werden, wodurch im Ergebnis die Chancen für eine erhöhte Rechtsrichtigkeit steigen (Birklbauer in WK-StPO [142. Lieferung] § 16 Rz 1 und 5).
Diese Argumente ("soll kein Risiko eingehen müssen"; Verschlechterungsverbot als einer der Aspekte des Grundsatzes der Begünstigung der Verteidigung im Rechtsmittelverfahren; Gebot der Effektivität von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen) haben auch für das Einspruchsverfahren nach der FL-StPO zu gelten.
4.3.5. So wird in Deutschland - dort ist die Ausnahme vom Verbot der Schlechterstellung übrigens explizit im Gesetz, nämlich in § 411 Abs. 4 dStPO, festgeschrieben - zum Strafbefehl und zum Einspruch dagegen etwa von Kühne (Strafprozessrecht9 Rz 1131) vertreten, dass diese Ausnahme in der Literatur bekämpft und aus verfassungsrechtlichen wie rechtspolitischen Gründen einschränkend zu interpretieren ist, wozu darauf hingewiesen wird, dass dadurch potentielle Einsprüche abgeschreckt werden. Das Verbot der reformatio in peius, so der Genannte weiter, ist als Teil des Rechtsstaatsprinzips sowie des Fairnessgebots nach Art. 6 Abs. 1 EMRK anzusehen.
4.3.6. Umgelegt auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt bedeutet dies:
Nach der sogenannten law in action-Rechtsprechung des OGH (LES 2011, 156 u.a.) hat rezipiertes Recht in Liechtenstein so zu gelten, wie es die Höchstgerichte im Ursprungsland anwenden - dies vorbehaltlich der Abweichung aus triftigen Gründen.
Dieser Grundsatz gilt im vorliegenden Fall zunächst nicht uneingeschränkt, da - wie oben dargestellt - die §§ 460 bis 462 öStPO alt nicht wortwörtlich in die liechtensteinische StPO übernommen wurden, sondern der Staatsanwaltschaft ein (wörtlich) "Einspruchsrecht" zuerkannt und ausdrücklich die Möglichkeit des "Verzichts" des Staatsanwaltes auf Einspruchserhebung normiert wurde. Da es ja der Staatsanwaltschaft jederzeit freisteht, die Strafverfügung nicht zu akzeptieren (Einspruch zu erheben), ist im gegenteiligen Fall - wie hier -, wenn sogar seitens der Staatsanwaltschaft (durch aktives Tun) ein ausdrücklicher Rechtsmittelverzicht abgegeben wird, davon auszugehen, dass die Strafverfügung der Staatsanwaltschaft gegenüber in (Teil-)Rechtskraft erwächst und somit zum Nachteil des Beschuldigten - wenn nur dieser Einspruch erhebt - nicht abgewichen werden darf. Auch auf die weitere massgebliche Abweichung (Wiederaufleben der Strafverfügung [und damit keine "Verschlechterung"] bei Ausbleiben des Beschuldigten von der Schlussverhandlung) wurde bereits hingewiesen.
Dazu kommt, dass es - nach obigen Darlegungen - auch im Ursprungsland der (ohnedies massgeblich abweichenden) Norm "heftig umstritten" (Krückl) war, ob der Schutz gegen eine reformatio in peius auch bei Erhebung eines Einspruchs gegen die Strafverfügung gilt. Die dazu referierte Rechtsprechung des öOGH überzeugt aus den ebenfalls weiter oben dargestellten Gründen nämlich nicht. Der öOGH stellt darauf ab, dass bei den Bestimmungen betreffend das Mandatsverfahren (§§ 460 bis 462 öStPO) ein Verbot der reformatio in peius im Falle einer Einspruchserhebung durch den Beschuldigten nicht normiert ist und schliesst daraus, dass somit das Verschlechterungsverbot in jenem Fall nicht gilt. Dem wird in der Literatur nach Auffassung des Fürstlichen Obergerichtes völlig zutreffend entgegengehalten, dass auch im Falle der Einspruchserhebung gegen ein Abwesenheitsurteil nach ständiger Rechtsprechung des öOGH das Verbot der reformatio in peius gilt - aber auch dort ist eine entsprechende positive Gesetzesbestimmung nicht zu finden, ebenso nicht in Liechtenstein (vgl. § 297 Abs. 2 StPO). Auch in jenem Fall heisst es, dass im Falle einer berechtigten Einspruchserhebung "eine neue Schlussverhandlung" anzuordnen ist, was denselben Regelungsgehalt darstellt wie in § 330 Abs. 2 StPO ("das ordentliche Verfahren einzuleiten" ist). Schliesslich wird, wie ebenfalls dargelegt, auch im Beschwerdeverfahren von der Geltung des Verschlechterungsverbots ausgegangen, obwohl dieses dort (in Österreich) auch nicht ausdrücklich normiert war. So bezeichnet etwa Tipold (in WK StPO [31. Lfg.] § 113 Rz 28) in seiner Kommentierung zu den früheren Bestimmungen der öStPO das Verbot der reformatio in peius als allgemeines Verfahrensprinzip, welches auch bei der (früheren) Beschwerde nach § 113 StPO und auch bei der Beschwerde nach § 114 StPO (aaO § 114 Rz 31) zu gelten hat. Damit liegen, selbst wenn man die frühere österreichische Rechtslage bzw. deren Auslegung durch den öOGH im Sinne der law in action-Rechtsprechung heranziehen wollte, triftige Gründe vor, die es rechtfertigen, von dieser Rechtsprechung abzugehen.
Es darf aber auch nicht übersehen werden, dass die referierte Rechtsprechung des öOGH bereits über 100 Jahre alt ist. In der Folge wurde sie (soweit ersichtlich: zuletzt mit 12 Os 55/86 vom 10.04.1986), sohin vor nunmehr knapp 35 Jahren, nicht mehr kritisch hinterfragt, sondern einfach "fortgeschrieben". Damit wurden die durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Menschenrechtskonvention und die entsprechende Judikatur des EGMR nunmehr zu beachtenden Aspekte des Art. 6 Abs. 1 EMRK, nämlich den Aspekt des sogenannten Fairnessgebots, nicht berücksichtigt. Darauf wird in Bezug auf das Verschlechterungsverbot von Kühne (Rz 1131, FN10) verwiesen. Auch wenn keine konkret-einschlägige Judikatur des öOGH vorliegt, so ist doch zu bemerken, dass dieser etwa die Begründungspflicht für gerichtliche Verfügungen nicht bloss prozessleitender Art aus dem Fairnessgebot des Art. 6 Abs. 1 EMRK abgeleitet hat (RIS Justiz RS0098696 [T8]) oder auch das Recht des Beschuldigten, im Falle eines ihn - naturgemäss - nicht beschwerenden Freispruchs in erster Instanz die ihm nachteiligen Feststellungen zu bekämpfen (RIS Justiz RS0096159 [T1]).
Von diesen Gedanken lässt sich offensichtlich auch der österreichische Gesetzgeber leiten, indem er nunmehr das Verschlechterungsverbot in § 16 öStPO als allgemeinen Verfahrensgrundsatz festgeschrieben hat.
In Beachtung des erwähnten, aus Art. 6 EMRK abgeleiteten Fairnessgebots und insbesondere des Umstandes, dass im Fürstentum Liechtenstein dem Beschwerderecht durch Verbriefung in Art. 43 LV ein besonders hoher Stellenwert eingeräumt wurde - dieses darf nicht "ausgehöhlt" werden -, ist im konkreten Einzelfall eine Interessenabwägung zwischen dem Anspruch eines Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz bzw. auf wirksamen Gehalt seines Beschwerderechts und dem jeweiligen betroffenen öffentlichen Interesse vorzunehmen (T. Wille, Beschwerderecht, in: Kley/Vallender, Grundrechtspraxis in Liechtenstein, 505 [517]; in diesem Sinne auch, wie erwähnt, Birklbauer aaO zum Gebot der Effektivität von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen). Daraus ergibt sich: Einem Beschuldigten steht gegen die Strafverfügung nur der Einspruch zu, das ist sohin seine "Beschwerde". Er kann von dieser "Beschwerdemöglichkeit" nicht wirksam Gebrauch machen, wenn er befürchten muss, dass ihm schon dann, wenn nur er Einspruch erhebt (und die Staatsanwaltschaft keinen Einspruch erhebt), möglicherweise eine viel strengere Strafe droht. Dadurch würde sein Beschwerderecht in der Tat materiell ausgehöhlt. Entgegenstehende öffentliche Interessen sind nicht ersichtlich. So stand der Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt, als sie zur Strafverfügung ON 3 explizit einen Rechtsmittelverzicht abgab, der gesamte Akt zur Verfügung und standen ihr auch das Strafregister bzw. sämtliche behördeninterne Aufzeichnungen (in den Tagebüchern festgehaltene Ergebnisse der Verfahren im Sinne von Art 15 Abs. 6 StAG; Personenregister im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StAG) betreffend frühere Verurteilungen des Beschuldigten zur Verfügung, sohin Daten, die sie zulässigerweise - vgl. Art. 18 StAG - verarbeiten durfte. Jedoch beantragte die Staatsanwaltschaft erst mit E-Mail vom 16.10.2019, die acht Vorakten betreffend den Beschuldigten beizuschaffen (ON 9). Diesen Wissensstand hatte die Staatsanwaltschaft (als Behörde) selbstverständlich bereits zu dem Zeitpunkt, als sie den Rechtsmittelverzicht erklärte, bzw. hätte sie diesen Wissensstand haben können. Damit greift auch das von der Staatsanwaltschaft - folgend offensichtlich SSt 5/16 - ins Treffen geführte Argument, dass es bloss das ordentliche Verfahren ermögliche, die für die Frage der Schuld- und Strafzumessung massgebenden Umstände zu erheben, nicht, denn, wie der vorliegende Fall eindrücklich zeigt, waren sämtliche die Strafzumessung betreffenden Informationen (betreffend die Vorverurteilungen) bei der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft bereits vorhanden bzw. hätte sie sich diese verschaffen können, sodass es dazu des ordentlichen Verfahrens gar nicht brauchte, um beurteilen zu können, ob die im Wege einer Strafverfügung ausgesprochene Busse bzw. die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe schuld- und tatangemessen ist oder nicht.
Wenn in Kenntnis (bzw. verschuldeter Unkenntnis) dieser Umstände in Bezug auf eine Strafverfügung explizit ein Rechtsmittelverzicht erklärt wird, dann kann in der Folge zufolge eingetretener Teilrechtskraft seitens der Staatsanwaltschaft gegen das im ordentlichen Verfahren ergangene Urteil keine Strafberufung zu Lasten des Beschuldigten mit dem Ziel der Verhängung einer strengeren als der ursprünglich mit Strafverfügung festgesetzten Strafe erhoben werden.
Die Berufung war sohin zurückzuweisen."
12. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft vom 21.02.2020 (ON 28).
Nach (zutreffenden) einleitenden Ausführungen unter Verweis auf § 238 Abs 3 StPO zur Zulässigkeit des Rechtsmittels und zu ihrer Beschwerdelegitimation bringt die Staatsanwaltschaft in Geltendmachung der Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit zusammengefasst Folgendes vor:
12.1. Ein Verschlechterungsverbot in dem auf das summarische Mandatsverfahren folgenden ordentlichen Verfahren sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Ein solches Verbot sei weder mit Analogie noch durch extensive Auslegung zu begründen.
Mit dem angefochtenen Beschluss stelle sich das Obergericht - ohne triftige Gründe hiefür aufzeigen zu können - gegen das Wesen des Mandatsverfahrens, den Willen des Gesetzgebers, den Wortlaut der Norm, die Rechtauffassungen der umliegenden und derselben Rechtstradition verpflichtenden Nachbarstaaten Deutschland und Schweiz sowie gegen die Rechtsprechung des Rezeptionslandes Österreich und damit gegen das "law-in-action" - Prinzip,
12.2. Beim Strafverfügungsverfahren handle es sich um ein zur Beschleunigung und zur Vermeidung eines unnötigen prozessualen Aufwandes eingeführtes und mit LGBl 1988/26 modifiziertes Verfahren zur Ahndung von Klein- oder Bagatellkriminalität. Institutionssystematisch sei es ein strafgerichtliches Mandatsverfahren, das den sogenannten summarischen Verfahrensarten zuzuzählen sei (Verweis auf die Stellungnahme der Regierung vom 27.09.1988 zu den in der ersten Lesung der Regierungsvorlage über die Strafprozessordnung im Landtag vom 29./30. Juni 1988 aufgeworfenen Fragen). Diese Verfahren zeichneten sich dadurch aus, dass sie rein schriftlich und mit nur eingeschränkter Sachprüfungskognition geführt werden würden.
Bei der Strafverfügung handle es sich um ein antizipiertes, bedingt wirkendes Strafurteil besonderer Art und Form, das entgegen den Grundsätzen des Strafprozesses ausserhalb einer mündlichen, öffentlichen und unmittelbaren Verhandlung gefällt werde und sich durch Nichterhebung eines Einspruches zum unbedingten und rechtskräftigen Kontumazurteil steigern könne (Verweis auf Fröhlich, GZ 1889, 113). Werde Einspruch erhoben, sei anstelle des vereinfachten (deshalb auch: ausserordentlichen) Mandatsverfahrens das ordentliche Strafverfahren einzuleiten.
Die Einspruchsmöglichkeit stelle es dem Beschuldigten frei, ob er sich der im ausserordentlichen Verfahren erlassenen Verfügung mit allen Vor- und Nachteilen unterwerfen wolle oder ob er die ihm durch die Strafprozessordnung gewährten Garantien, insbesondere jene einer unmittelbaren und mündlichen Anhörung vor Gericht, beanspruche. Der Einspruch bezwecke daher nicht eine Kritik an der Gesetzmässigkeit der Strafverfügung und nur mittelbar eine Kritik an deren Inhalt, sondern vordergründig Kritik am durchgeführten Verfahren selbst.
Mit Erhebung des Einspruches werde die Strafverfügung gemäss § 330 Abs 2 StPO mit der Massgabe ausser Kraft gesetzt, dass er nicht spätestens bis zum Beginn der Schlussverhandlung wieder zurückgenommen wird. In Abweichung von der österreichischen und in Übereinstimmung mit der deutschen Rechtslage suspendiere der Einspruch die Rechtswirkung der Strafverfügung, welche mit Beginn der Schlussverhandlung endgültig verlustig gehe. Ab diesem Zeitpunkt sei die Strafverfügung unbedingt beseitigt. Es komme ihr auch keine relative Rechtskraft mehr zu. Das ordentliche Verfahren sei so durchzuführen und abzuschliessen, als wäre nie eine Strafverfügung ergangen. (Verweis auf Anonym, JBl 1885, 296; Fröhlich, GZ 1889, 114; Roeder, Lehrbuch des österreichischen Strafverfahrensrechtes, 255).
In Anbetracht des Umstandes, dass durch Einspruch und Einlassung die ursprüngliche Strafverfügung gänzlich ausser Kraft gesetzt und damit zum rechtlichen "nullum" werde und an die Stelle des ausserordentlichen Verfahrens das ordentliche trete, würde es systemfremd sein, dem nunmehr in öffentlicher, mündlicher und unmittelbarer Verhandlung entscheidenden Richter das Korsett eines Verschlimmerungsverbotes anzulegen, zumal eine solche Bindung an die mit Wissen und Willen des Beschuldigten beseitigte Strafverfügung das nunmehr kontradiktorisch zu führende Verfahrens derart kupieren würde, dass nicht mehr von einem ordentlichen Verfahren gesprochen werden könnte. So wie die Vorteile des Strafverfügungsverfahrens den Beschuldigten begünstigen können, müsse er auch die möglichen Nachteile des von ihm selbst verlangten ordentlichen Verfahren gegen sich wirken lassen.
12.3. Das Mandatsverfahren sei der liechtensteinischen StPO schon in der Fassung des LGBl 1914/3 bekannt gewesen. Es habe damals auf ausschliesslich österreichischer Rezeptionsgrundlage beruht. Anlässlich der Neuordnung des Strafprozessrechtes Mitte der 80-iger Jahre hätte die österreichische Rezeptionsgrundlage zwar beibehalten, jedoch der deutschen Rechtslage angenähert werden sollen (Verweis auf die unter 12.2 genannten Stellungnahme der Regierung vom 27.09.1988).
Dies habe zu zweierlei geführt: einerseits zur Möglichkeit, den Einspruch bis zum Beginn der Schlussverhandlung wieder zurückzunehmen, andererseits sei § 328 Abs 2 StPO insoweit abweichend von der Rezeptionsgrundlage von der StPO idF LGBl 1914/3 übernommen worden, als in der Strafverfügung nicht mehr zwingend darüber belehrt werden habe müssen, dass es dem Beschuldigten freistehe, Einspruch zu erheben, "wenn er sich durch die Strafverfügung beschwert finden sollte". Vielmehr habe fortan bis zur Aufhebung des § 328 Abs 2 StPO genügt, dass der Beschuldigte über seine Rechte nach § 330 StPO belehrt wird. Diese Bestimmung enthielt und enthalte jedoch keinen Hinweis auf eine Beschwer. Dieser Umstand sei insoweit relevant, als der in der bekämpften Entscheidung mehrfach zitierte Tipold zur Rechtfertigung der in Deutschland bis auf Einzelmeinungen weiterhin unstrittigen Rechtsansicht, dass in dem auf das Mandatsverfahren folgenden ordentlichen Verfahren kein Verschlimmerungsverbot gelte, darauf verweise, dass der Einspruch dort im Gegensatz zu Österreich wieder zurückgenommen werden könne. Zudem beruhe der vom Obergericht über Krückl bereits zur alten österreichischen Rechtslage ins Treffen geführte "heftige" Streit über die Geltung des Verschlimmerungsverbotes unter anderem auf dem Argument, dass sich das Verbot einer "reformatio in peius" bereits aus der Wendung des § 461 Z 4 StPO ergebe, wonach der Beschuldigte zu belehren sei, dass ihm der Einspruch freistehe, "wenn er sich durch die Strafverfügung beschwert finden sollte" (Verweis auf Lohsing/Serini, Strafprozessrecht4, 601; Lohsing, Das Verbot der reformatio in peius im Strafverfahren, 51). Schon daraus könne abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber für das ordentliche Verfahren kein Verschlimmerungsverbot habe wollen.
Noch klarer gehe dies aus der Stellungnahme der Regierung zur ersten Lesung des Landtages vom 27.09.1988 hervor: "[...] Mit der Möglichkeit des Rückzuges des Einspruches wurde dem Beschuldigten gewissermassen eine 'goldene Brücke' gebaut. Denn die Erfahrung hat gezeigt, dass Einsprüche sehr oft vorschnell und in einer überschiessenden Reaktion erhoben werden. Bei gründlicher Überlegung und Beratung würden solche Einsprüche vielfach gerne wieder zurückgezogen werden, wenn dem Beschuldigten hiezu eine Möglichkeit, die zur Zeit fehlt, zur Verfügung stünde [...]".
Da nach dem Mandatsverfahren idF LGBl 1914/3 bereits mit der Erhebung des Einspruchs die Strafverfügung ohne Suspensiveffekt gegenstandslos geworden sei und der Beschuldigte keine Möglichkeit mehr gehabt habe, nach Einleitung des ordentlichen Verfahrens wieder in das Mandatsverfahren zurückzukehren (Literaturhinweise), habe man dem unbedarft Einspruch Erhebenden nunmehr die Möglichkeit eröffnen wollen, allfällige ihn durch die Einleitung des ordentlichen Verfahrens treffende Nachteile noch abzuwenden. Anders könne die Formulierung, eine "goldene Brücke" bauen zu wollen, nicht verstanden werden.
Damit sei offensichtlich, dass die Regierung und der über die Stellungnahme in zweiter Lesung beratende Landtag davon ausgegangen seien und auch gewollt haben, dass das ordentliche Verfahren nicht bloss zum Vorteil des Beschuldigten geführt wird, sondern dass nach Beseitigung der Strafverfügung ergebnisoffen verhandelt und entschieden werde, wobei freilich auch die Situation eintreten können müsse, dass es für den Beschuldigten besser gewesen wäre, es bei der Strafverfügung zu belassen (Hinweis auf BuA 1998/17, 13; Stotter, StPO2, 777).
Damit stehe zweierlei fest: Erstens habe der Gesetzgeber kein Verschlimmerungsverbot in dem auf das Mandatsverfahren folgenden ordentlichen Strafverfahren gewollt. Zweitens habe er keine echte und durch Analogie füllbare Lücke gelassen, sondern im Sinne eines qualifizierten Schweigens das Verschlimmerungsverbot ausgeschlossen. Weder der subjektive historische Wille des Gesetzgebers, noch dessen qualifiziertes Schweigen könnten unter Heranziehung einer "zeitgemässeren" Interpretation der Gesetze übergangen werden.
12.4. Neben dem Wesen des Strafverfügungsverfahrens und dem historischen Willen des Gesetzgebers spreche auch der Wortlaut der bezüglichen Bestimmungen gegen die Annahme eines Verschlimmerungsverbotes.
Die Formulierung der §§ 328, 329 Abs 1 und 330 Abs 2 StPO spreche einerseits dafür, dass das Verfahren vor der Strafverfügung - wenn es denn iSd StPO überhaupt eines sei ("ohne vorausgehendes Verfahren") - vom Verfahren nach dem Einspruch verschieden sei. Andererseits ergebe sich aus dem Auftrag, ein "ordentliches Verfahren einzuleiten", dass ein neues Verfahren beginne und dieses ordentlich, also nach jenen Bestimmungen und in jener Form zu führen sei, wie dies in allen von § 328 StPO nicht erfassten Fällen geschehen wäre. Die solcherart vorgesehene Zäsur lasse sich mit einer Bindung an das vorausgegangene, aber ausgeschlagene Angebot schon begrifflich nicht vereinbaren. Ebenso könne ein Verfahren, in dem das Gericht nicht nach seiner freien Überzeugung anhand des unmittelbar, mündlich und öffentlich vorgetragenen Prozessstoffes entscheiden dürfe, nicht als ordentliches Verfahren bezeichnet werden.
12.5. Sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland sei das Fehlen des Verschlimmerungsverbotes für das dem Mandatsverfahren folgende ordentliche Verfahren bis auf Einzelmeinungen unstrittig. Beide Länder seien der gleichen Rechtstradition wie Liechtenstein verpflichtet und gewährten höchste menschenrechtliche und rechtsstaatliche Standards.
12.6. Nach dem vom Fürstlichen Obergericht zutreffend aufgezeigten "law-in-action"-Prinzip habe die übernommene Rechtsmaterie in Liechtenstein so zu gelten wie im Rezeptionsland. Im Konfliktsfall gehe hiebei die Rechtsprechung der Lehre vor und es sei nicht Aufgabe der liechtensteinischen Gerichte, ausländische dogmatische Kontroversen zu schlichten.
Die Rechtsprechung des öOGH zur Geltung des Verschlechterungsverbotes für das auf das Mandatsverfahren nach § 462 öStPO folgende ordentliche Verfahren sei unmissverständlich und eindeutig in dem Sinn, dass dieses Verbot gelte. Die Bestimmungen der §§ 328 ff StPO seien trotz ihres mittlerweile deutschrechtlichen Einschlages ungeachtet des vom Obergericht über Krückl verorteten Lehrmeinungsstreites auf die zitierte Rechtsprechung abzustellen.
12.7. Es fehlten auch - entgegen der Argumentation des Fürstlichen Obergerichtes hiezu - triftige Gründe für ein Abweichen von der überzeugenden Rechtsprechung des öOGH.
Der vom Obergericht ins Treffen geführte zweite Absatz des § 329 StPO, dessen Streichung vermutlich bei den letzten Revisionen übersehen worden sei, sei totes Recht. Dieser Absatz referenziere nämlich § 328 Abs 2 StPO idF LGBl 1988/62, welcher nicht mehr in Geltung stehe. Früher sei vorgesehen gewesen, dass in Abweichung zur österreichischen Rechtslage die Staatsanwaltschaft den Erlass einer Strafverfügung beantragen könne. Diese Abweichung sei deshalb erfolgt, weil im Gegensatz zu den mit den staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betrauten aber nicht juristisch gebildeten Beamten bei den österreichischen Bezirksgerichten der liechtensteinischen Staatsanwaltschaft zugemutet werden sollte, einen individualisierten Bestrafungsantrag einzubringen und gleichzeitig den Erlass einer Strafverfügung zu beantragen. Diese Möglichkeit sei allerdings beseitigt worden. § 329 Abs 2 StPO, welche die Zustellung einer Strafverfügung regle, wenn diese durch die Staatsanwaltschaft beantragt wurde, sei somit obsolet geworden. Daraus, dass § 329 Abs 2 StPO von einem Recht der Staatsanwaltschaft spreche, könne für die Bindungswirkung der Richter im nachfolgenden und neu eingeleiteten ordentlichen Strafverfahren nichts abgeleitet werden.
Die Abweichungen von der österreichischen Rechtslage sprächen zudem noch mehr dafür, dass für das der Aufhebung der Strafverfügung folgende ordentliche Verfahren das Verschlimmerungsverbot nicht gelte. Die Rückzugsmöglichkeit sei nämlich extra dafür eingeführt worden, um den Beschuldigten vor allfälligen Nachteilen des ordentlichen Strafverfahrens zu bewahren. Wenn also irgendetwas aus der liechtensteinischen Eigenschöpfung abgeleitet werden könne, dann das, dass noch mehr als in Österreich ein Verschlimmerungsverbot nicht gelten solle.
12.8. Auch das unter Pkt 4.3.2 seines Beschlusses ON 27 vorgetragene Argument des Obergerichtes unter Hinweis darauf, dass das einer (aufgrund einer nur zu Gunsten des Angeklagten erhobenen) Nichtigkeitsbeschwerde stattgebende Urteil des öOGH das angefochtene Urteil ebenso aus der Welt schaffe, ohne dass dieses so wirkungslos werde, dass in der neuen Verhandlung eine strengere Strafe verhängt werden könne, überzeuge nicht. Die damit vom Obergericht geführte notwendige Analogie scheide aus drei Gründen aus:
Zum Ersten handle es sich bei der Nichtigkeitsbeschwerde um ein auf die Überprüfung der Richtigkeit des ergangenen Urteils gerichtetes devolutives Rechtsmittel. Zweitens trete das Urteil nicht aufgrund der Nichtigkeitsbeschwerde, sondern erst aufgrund der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ausser Kraft. Drittens finde eine neuerliche ordentliche Schlussverhandlung statt, nachdem schon eine ordentliche Schlussverhandlung stattgefunden hatte.
Im Gegensatz dazu sei der Einspruch gegen die Strafverfügung ein demonstrativer Rechtsbehelf, der sich nicht mit dem Inhalt der Strafverfügung befasse. Das im Übrigen dem liechtensteinischen Strafverfahren nicht bekannte Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde unterscheide sich somit fundamental vom Rechtsbehelf des Einspruches, sodass eine analoge Anwendung des bei ersterem gesetzlich normierten Verschlechterungsverbotes nicht möglich sei.
Auch das Argument des Obergerichtes, dass schon nach den allgemeinen Prinzipien der Gerechtigkeit und Billigkeit der Rechtsmittelwerber durch die Einbringung eines gesetzlichen Rechtsmittels zu seinen Gunsten nicht schlechter gestellt werden dürfe als wenn er den Rechtsmittelweg nicht betreten habe, und dass es nicht angehe, das Verbot der "reformatio in peius" zwar beim Urteilseinspruch, nicht jedoch beim Strafverfügungseinspruch zuzulassen, überzeuge nicht. Beim Verschlimmerungsverbot handle es sich weder um ein allgemeines Prinzip des Strafprozesses noch um ein Verfassungsprinzip. Für seine Gültigkeit im Mandatsverfahren bedürfe es einer expliziten gesetzlichen Regelung. Selbst bei Geltung eines solchen Prinzips für das Rechtsmittelverfahren wäre dieses im Mandatsverfahren nicht anzuwenden, handle es sich doch beim Einspruch nicht um ein Rechtsmittel.
Dass der öOGH bei Urteilen die Wirkung des Verschlechterungsverbotes bejahe, bedeute nicht, dass dieses auch für das Mandatsverfahren gilt.
Der Einspruch im Abwesenheitsverfahren führe auch nicht ex lege zur Aufhebung des Urteiles, sondern bedürfe es hier der richterlichen Überprüfung der Einspruchsvoraussetzungen. Zudem habe im Abwesenheitsverfahren schon eine mit den verfahrensrechtlichen Garantien ausgestattete Schlussverhandlung stattgefunden. Der Einspruch gegen die Strafverfügung hingegen führe ohne weitere Prüfung erst zur erstmaligen Durchführung der ordentlichen Schlussverhandlung.
Ebenso nicht dienlich sei das Argument des Obergerichtes unter Punkt 4.3.2, dass durch die Unterlassung des Einspruches durch die Staatsanwaltschaft einseitige Rechtskraft eintrete. Selbst wenn durch den Einspruchsverzicht des Staatsanwaltes einseitige Rechtskraft eintreten würde, bliebe diese eine relative, die mit Einspruchserhebung dahinfiele (Verweis auf Anonym, JBl 1885, 296). Dass auch der Staatsanwaltschaft ein "Einspruchsrecht" zukomme, rechtfertige für keine Bindungswirkung für das nachfolgende ordentliche Verfahren. Dies müsse umso mehr für die vorliegende Konstellation gelten, in der zunächst ein Rechtspfleger, sohin ein gemäss Art 1 des Rechtspflegegesetzes nichtrichterlicher Beamter, entschieden habe. Der Hinweis des Obergerichtes auf die Ansicht von Foregger, wonach der aus den verschiedenen Bestimmungen der öStPO hervorgehende Grundsatz der reformatio in peius auch auf den Einspruch gegen die Strafverfügung ausgedehnt werden sollte, weil bei neuen Tatsachen und Beweisen die Wiederaufnahme in Betracht komme und zuvor Übersehenes nicht zu einer Strafverschärfung gegenüber der Strafverfügung führen dürfe, überzeuge ebenfalls nicht. Zum einen kenne die StPO keine Wiederaufnahme zum Nachteil des Beschuldigten mit dem Ziel, eine strengere Bestrafung nach demselben Strafsatz zu erwirken (Verweis auf Lewisch in Fuchs/Ratz, WK-StPO § 356 Rz 1). Natürlich dürfe auch zuvor Übersehenes oder unberücksichtigt Gebliebenes zu einer Strafverschärfung führen. Gerade darin liege das Wesen des Mandatsverfahrens.
Das Verbot der reformatio in peius habe sich damals tatsächlich aus mehreren Bestimmungen ergeben, allerdings explizit normiert bei einzelnen Rechtsmitteln. Dies erlaube nicht seine automatische Übernahme für den Rechtsbehelf des Einspruchs. Ganz im Gegenteil sei aus dem Fehlen einer expliziten Regelung für diesen Bereich abzuleiten, dass der Gesetzgeber kein Verbot der reformatio in peius für das Mandatsverfahren haben wolle. Die von einem Dritten in der ÖJZ wiedergegebene Rechtsansicht des Dr. Foregger sei schlichtweg unbegründet.
12.9. Der Hinweis auf die Geltung des Verschlechterungsverbotes nach einem Einspruch gegen ein Abwesenheitsurteil sowie im Beschwerdeverfahren bleibe (Pkt 4.3.3 in ON 27) erfolglos. Der Einspruch gegen das Abwesenheitsurteil könne schon zufolge seines fundamentalen Unterschiedes zum Einspruch gegen die Strafverfügung für die Beantwortung der gegenständlichen Frage nicht herangezogen werden. Das Abwesenheitsurteil schliesse nach einer mündlichen Verhandlung das ordentliche Verfahren ab, der Einspruch im Mandatsverfahren hingegen löse ein solches Verfahren erst aus. Der Einspruch gegen die Strafverfügung bewirke wie nach der deutschen Rechtslage, nach der - worauf noch einmal hingewiesen werde - das Verschlimmerungsgebot nicht gelte, im Gegensatz zur damaligen österreichischen Rechtslage lediglich die bedingte Aufhebung der Strafverfügung.
Dem Argument des Obergerichtes, dass auch bei der Beschwerde das Verbot der reformatio in peius ohne gesetzliche Normierung gelte, sei entgegen zu halten, dass seit der Stammfassung der öStPO von 1975 § 114 Abs 3 öStPO für die Beschwerde explizit das Verschlechterungsverbot vorgesehen sei. Dies sei im Übrigen auch nach § 243 Abs 5 der liechtensteinischen StPO der Fall.
12.10. Auch der Hinweis auf § 16 ("Verbot der Verschlechterung") der geltenden österreichischen Strafprozessordnung (Pkt 4.3.4 in ON 27) könne die angefochtene Entscheidung nicht tragen. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft sei die Anwendung der ratio des § 16 StPO für das Mandatsverfahren nicht zwingend und auch nicht geboten. Der Richter müsse im ordentlichen Verfahren ungebunden von einer Verfügung des Rechtspflegers sein. Das Gegenteil diene nicht dem Ziel einer möglichst rechtsrichtigen Entscheidung. Das auf die Strafverfügung ergehende Urteil könne mit Berufung bekämpft werden, wobei im anschliessenden Rechtsmittelverfahren das in § 232 Abs 4 StPO normierte Verschlechterungsverbot gelte.
Es sei auch darauf hinzuweisen, dass ein Verdächtiger nicht die Wahl zwischen dem Mandatsverfahren und dem ordentlichen Verfahren habe. Damit würde jener, dessen Delinquenz beispielsweise nicht dienstlich wahrgenommen worden war und somit nicht im Mandatsverfahren sanktioniert werden kann, durch die Geltung des Verschlimmerungsverbotes im hier interessierenden Fall schlechter behandelt werden als der, dessen Strafe mit einer Strafverfügung ausgesprochen wird und dem es noch zusätzlich möglich ist, die Strafe im ordentlichen Verfahren sowie im anschliessenden Rechtsmittelverfahren zu bekämpfen.
12.11. Dem Argument des Berufungsgerichtes, dass es sich bei der Nichtanwendung des Verschlechterungsverbotes nach der dStPO lediglich um eine explizite Ausnahmebestimmung nach deutschem Recht handle (Pkt 4.3.5 in ON 27), sei mit dem Hinweis auf den Karlsruher Kommentar zu antworten, wonach es sich bei den das Verschlechterungsverbot befürwortenden Stimmen lediglich um, zudem unbegründete, Einzelmeinungen handle. Nach diesem Kommentar handle es sich bei der Anordnung des Verschlechterungsverbotes um eine Ausnahmevorschrift, welche eng auszulegen und nicht analog anzuwenden sei (Maur in KK-StPO8 § 411 Rz 34 mwN). Insoweit bleibe daran zu erinnern, dass es sich beim Verschlechterungsverbot nicht um ein allgemein gültiges Prinzip, dessen Nichtgeltung ausgeschlossen werden müsse, sondern um eine vom Gesetzgeber einzuräumende Rechtswohltat handle.
12.12. Auch der Hinweis des Fürstlichen Obergerichtes, wonach es sich bei der Rechtsprechung des öOGH zum Verschlechterungsverbot im Mandatsverfahren um eine antiquierte und schon lange nicht mehr kritisch überprüfte Judikatur handle, welche zudem Aspekte des Art 6 Abs 1 EMRK nicht berücksichtige, überzeuge nicht.
Sämtliche für ein Abgehen von der Rechtsprechung des öOGH zum hier beachtlichen Verschlimmerungsverbot vorgebrachten Argumente seien, was eine kursorische Beschäftigung mit dem damaligen Meinungsstand ergebe, schon damals diskutiert worden (Verweis auf die Gerichtszeitung von 1886, 269f, sowie Lohsing, Das Verbot der reformatio in peius im Strafverfahren, 49 ff). So sei beispielweise schon in einem Aufsatz in der Gerichtszeitung von 1886 das Verschlechterungsverbot als allgemeiner Grundsatz angesehen worden, welcher der StPO das "Gepräge der Humanität des modernen Zeitgeistes verleihe", der Einspruch ohne Verschlechterungsverbot als Danaergeschenk bezeichnet sowie die Geltung dieses Verbots aus der analogen Anwendung der Bestimmungen über die Rechtsmittel abzuleiten versucht worden.
Trotz aller kritischen Meinungen habe der öOGH an seiner Rechtsprechung bis zur Aufhebung des Mandatsverfahrens im Jahre 1999 festgehalten.
Auch mit dem Hinweis auf die 1958 in Österreich in Kraft getretene EMRK sei für den Standpunkt des Berufungsgerichtes nichts zu gewinnen, stamme doch die - soweit erkennbar - letzte das verfahrensgegenständliche Verschlechterungsverbot betreffende und dieses ablehnende Entscheidung des öOGH vom 10.04.1986 (12 Os 55/86).
12.13. Auch der Hinweis des Obergerichtes auf den hohen Stellenwert des Beschwerderechtes in der Verfassung Liechtensteins könne angesichts der Rechtsnatur des Einspruches gegen die Strafverfügung seine Rechtsansicht und damit ein Abgehen von der Rechtsprechung des Rezeptionslandes nicht begründen. Diese Argumentation gehe auch schon mangels eines Anwendungsbereiches des Beschwerderechtes nach Art 43 LV fehl, da die Verfassung den Bürger in seinem Recht auf ein devolutives Rechtsmittel schütze, mit dem die Gesetzwidrigkeit des vorangegangenen Verfahrens oder einer vorangegangenen Entscheidung moniert werde. Dies treffe jedoch beim Einspruch gegen die Strafverfügung nicht zu. Mit diesem nehme der Beschuldigte vielmehr das Angebot der vereinfachten Erledigung nicht an und erkläre, sich dem ordentlichen Verfahren stellen zu wollen. Aus dem Recht auf Beschwerde sei somit für den Einspruch nichts abzuleiten. Es treffe auch nicht zu, dass kein öffentliches Interesse an der fehlenden Geltung des Verschlechterungsverbotes im Zusammenhang mit der Strafverfügung bestünde. Die mit diesem Verbot verbundene Bindung des Richters sei schon deshalb abzulehnen, weil eine Strafe nur dann legitim sei, wenn sie in der zur Entfaltung der spezial- und generalpräventiven Wirkung notwendigen Höhe ausgemessen werde. Andernfalls könne sie die ihr zugedachte Wirkung nicht entfalten, wodurch natürlich das Allgemeininteresse beeinträchtigt werde.
12.14. Der Einwand des Obergerichtes mit der Erkenntnis bzw der verschuldeten Unkenntnis der für die Strafbemessung beachtlichen Umstände gehe an der Grundfrage der Geltung des Verschlechterungsverbotes vorbei, zumal mit der Einleitung des ordentlichen Verfahrens unerheblich sei, aus welchen Überlegungen der Rechtsmittelverzicht abgegeben wurde. Die Schuld- und Straffrage würde erst im ordentlichen Verfahren prozessförmig behandelt, und zwar ohne Bindung des Richters an die Strafverfügung. Das abgekürzte Verfahren biete sowohl für den Beschuldigten als auch für die Staatsanwaltschaft Vorteile, wie etwa Zeit- und Ressourcenschonung. So könne etwa auch bei einem Verzicht auf den Einspruch gegen die Strafverfügung ein anderer Prüfungsmassstab angewandt werden, als bei der Frage der Berufungserhebung. Es liege auf der Hand, dass die Strafe im Mandatsverfahren, in dem Aktionsradius des Staatsanwaltes stark eingeschränkt sei, milder ausfallen könne als nach der Schlussverhandlung mit einer stärkeren Beleuchtung der hiefür beachtlichen Umstände (Verweis auf Fröhlich, GZ 1889, 114). Es könne auch nicht ausschlagegebend sein, ob die Staatsanwaltschaft auf einen Einspruch ausdrücklich verzichte oder lediglich die Einspruchsfrist verstreichen lasse.
Für die Strafbemessung sei schliesslich die Verantwortung des Beschuldigten von essentieller Bedeutung, welche im Regelfall umfassend erst in der öffentlichen Verhandlung erfolge. Dies zeige auch der vorliegende Fall. Der Beschuldigte habe vor der Polizei die Aussage verweigert und sich in der Schlussverhandlung zum strafgerichtlichen Vorwurf ausgesagt, wobei dieser Verantwortung grosse Bedeutung für die Beantwortung der Straffrage zukomme. Der Strafausspruch sei wiederum beachtlich für die Einhaltung der demokratisch beschlossenen Regelung als Fundament des gesellschaftlichen Zusammenlebens. Die hiefür beachtlichen Umstände seien beim Verzicht auf den Einspruch noch nicht vorgelegen.
12.15. Die Zurückweisung der Berufung erweise sich somit als verfehlt. Das Obergericht hätte vielmehr gemäss der Rechtsprechung des öOGH die Anwendbarkeit des Verschlimmerungsverbotes im Strafverfügungsverfahren verneinen müssen.
12.16. Die Revisionsbeschwerde mündet in den Antrag, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle in Stattgebung des Rechtsmittels den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 04.02.2020 aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft an das Berufungsgericht zurückverweisen.
12.17. Der Beschuldigte A äusserte sich zur Revisionsbeschwerde nicht.
13. Der Oberste Gerichtshof hat hiezu Folgendes erwogen:
Die Revisionsbeschwerde ist rechtzeitig und zulässig. Sie ist auch berechtigt.
13.1. Einleitend ist zum Wesen des Mandatsverfahrens in Übereinstimmung mit der Ausführung der Revisionsbeschwerde dazu, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, der Zweck des Strafverfügungsverfahrens herauszustreichen, nämlich die beschleunigte und ressourcensparende Verfahrensabwicklung bei Strafsachen geringer Intensität. Dies wird in S 9 ff der Stellungnahme der Regierung vom 27.09.1988 zu den in der ersten Lesung der Regierungsvorlage über die Strafprozessordnung im Landtag vom 29./30. Juni 1988 aufgeworfenen Fragen auch ausgeführt. Aus Seite 9 f dieser Stellungnahme ergibt sich, dass sich die Neuregelung des Strafverfügungsverfahrens an der damals geltenden liechtensteinischen und österreichischen Rechtslage orientiert hat und dass die österreichische Strafprozessordnung sowohl für die alte als auch für die neue Strafprozessordnung als Rezeptionsvorlage diente.
13.2. Nach § 328 StPO kann der Richter in Fällen von Übertretungen, mit Ausnahme der in § 22a Abs 2 Z 1 genannten, die Strafe ohne vorausgehendes Verfahren durch Strafverfügung festsetzen, wenn ein auf freiem Fuss befindlicher Beschuldigter von einer Behörde oder von einem Organ der Landespolizei aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines Geständnisses angezeigt wird oder wenn die durchgeführten Erhebungen zur Beurteilung aller für die Entscheidung massgebenden Umstände ausreichen.
§ 329 Abs 1 StPO gewährt gegen die Strafverfügung den binnen 14 Tagen zu erhebenden Rechtsbehelf des Einspruches, wobei die Strafverfügung dem Beschuldigten erst dann zuzustellen ist, wenn die Staatsanwaltschaft keinen Einspruch erhebt. Das ordentliche Verfahren wird eingeleitet, wenn der Staatsanwalt oder in der Folge der Beschuldigte Einspruch dagegen erhebt.
§ 329 Abs 2 StPO bestimmt, dass die Übermittlung der Strafverfügung an den Staatsanwalt zu unterbleiben hat und somit sein Einspruchsrecht entfällt, wenn er selbst die Strafverfügung gemäss dem - allerdings nicht mehr in Kraft befindlichen - § 328 Abs 2 StPO beantragt und der Richter diesem Antrag vollumfänglich entsprochen hat.
§ 330 StPO lautet wie folgt:
1). Im Fall des § 329 Abs 2 hat das Gericht die Strafverfügung sogleich, im Falle des § 329 Abs 1 dann dem Beschuldigten zuzustellen, wenn der Staatsanwalt keinen Einspruch erhoben oder darauf verzichtet hat.
2). Dem Beschuldigten steht es frei, innerhalb einer 14-tägigen Frist, von der Zustellung der Strafverfügung angerechnet, seinen Einspruch dagegen bei dem Landgericht schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden und zugleich die zu seiner Verteidigung dienenden Beweismittel anzuzeigen. Wenn der Beschuldigte Einspruch erhebt, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten, dies jedoch mit der Massgabe, dass die Strafverfügung aufrecht bleibt, falls er seinen Einspruch spätestens zu Beginn der Schlussverhandlung wieder zurückzieht. In diesem Falle ist das ordentliche Verfahren wieder abzubrechen und über allenfalls entstandene Mehrkosten im Sinn des § 301 Abs 1 Z 3 mit gesondertem Beschluss zu entscheiden.
3). Gegen die Strafverfügung ist ausser dem Einspruch kein Rechtsmittel zulässig; doch kann das Landgericht dem Beschuldigten, wenn die Voraussetzungen des § 282 Abs 1 Z 1 und 2 eintreten, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilen.
4). Erscheint der Beschuldigte trotz gehöriger Ladung unentschuldigt nicht zur anberaumten Schlussverhandlung, so lebt die Strafverfügung wieder auf. Der Einsprecher hat die zusätzlich entstandenen Kosten seit Erlass der Strafverfügung zu tragen. Über diese Mehrkosten im Sinn von § 301 Abs 1 ist durch gesonderten Beschluss zu entscheiden. In der Ladung zur Schlussverhandlung ist ausdrücklich auf die Säumnisfolgen hinzuweisen.
13.3. Ob der Staatsanwalt auf die Erhebung des Einspruches ausdrücklich verzichtet oder ohne ein solches Erklären die 14-tägige Einspruchsfrist verstreichen lässt, hat keine unterschiedlichen rechtlichen Konsequenzen für das weitere Verfahren. Gegenteiliges ist weder dem Gesetz noch der genannten Stellungnahme der Regierung (s hiezu insbesondere Seite 16) vom 27.09.1988 zu entnehmen. In beiden Fällen ist das Einspruchsrecht des Staatsanwaltes erloschen und ist die Strafverfügung gem § 329 Abs 1 StPO dem Beschuldigten mit der Belehrung über seine Einspruchsmöglichkeit zuzustellen. Die Erklärung eines Rechtsmittelverzichts, hier die Erklärung, auf das Einspruchsrecht zu verzichten, anstatt ohne Äusserung dazu die Rechtsmittelfrist ablaufen zu lassen, bezweckt im Regelfall lediglich die Beschleunigung des Verfahrens.
13.4. Der Einspruch gegen die Strafverfügung ist nicht zu begründen. Er ist kein Rechtsmittel im engeren Sinn. Er ist lediglich ein Rechtsbehelf, eine Willenserklärung, die das Recht auf Durchführung des ordentlichen Verfahrens sowie auf Gehör in einer Verhandlung geltend macht und damit die durch die Strafverfügung verhängte Strafe ausser Kraft setzt, als ob sie nie bestanden hätte (Roeder, Lehrbuch des österreichischen Strafverfahrensrechtes2, 250; Mayerhofer, Das Österreichische Strafrecht, 2. Teil4, Anm 1 bei § 462 mwN; EvBl 1951/430).
Durch den Einspruch verliert die Strafverfügung ihre Wirkung und wird die Einleitung des ordentlichen Verfahrens ausgelöst. Der Beschuldigte kann jedoch den Einspruch bis zum Beginn der Schlussverhandlung mit der Wirkung zurückziehen, dass dann die Strafverfügung aufrecht bleibt.
13.5. Aus der Textierung der §§ 328 ff StPO über das Mandatsverfahren ergibt sich expressis verbis nichts für die Beantwortung der verfahrensgegenständlichen Frage, ob bei einem lediglich zufolge des Einspruches des Beschuldigten eingeleiteten ordentlichen Verfahrens das Gericht bei der Bestimmung der Strafe das Verschlechterungs-/Verschlimmerungsverbot (Verbot der reformatio in peius) zu beachten hat.
Eine explizite Äusserung zu dieser Frage enthält auch die Stellungnahme der Regierung vom 27.09.1988 nicht. Allerdings kann aus dieser - auch in ihrer Bezugnahme auf die dem Beschuldigten durch die Zurückziehungsmöglichkeit des Einspruches geschaffene "goldene Brücke" - abgeleitet werden, dass ihr die offenbar nicht in Zweifel gezogene und somit nicht ausdrücklich zu erwähnende Ansicht zugrunde lag, dass das Verschlechterungsverbot im hier diskutierten Umfang nicht gilt. Andernfalls wäre wohl eine klarstellende Äusserung zu dieser Frage erfolgt.
13.6. Das Verschlechterungsverbot findet sich in einzelnen Bestimmungen der StPO, wie in § 232 Abs 4 StPO für die Berufung und in 243 Abs 5 StPO für die Beschwerde. Daraus ist jedoch nicht ein allgemeiner Grundsatz des liechtensteinischen Strafverfahrens dahin abzuleiten, dass das Verschlechterungsverbot - abgesehen wie auch vom öOGH judiziert beim Einspruch gegen ein Abwesenheitsurteil (§ 297 f StGB) - nicht nur für das durch die ordentlichen Rechtsmittel der Berufung, Revision, Beschwerde und Revisionsbeschwerde jeweils ausgelöste Rechtsmittelverfahren, sondern ohne ausdrückliche Normierung auch für das Mandatsverfahren nach §§ 328 ff StPO gelten würde.
13.7. Dass zufolge der auch für das strafrechtliche Verfahren geltenden Grundsätze der EMRK das Verschlimmerungsverbot ohne ausdrückliche Anordnung betreffend das Mandatsverfahren auch für dieses zur Anwendung zu kommen habe, trifft nicht zu. Die nach Art 6 EMRK zu beachtenden Grundsätze des fairen Verfahrens bedingen nicht zwingend die Geltung des Verschlimmerungsverbotes für das durch einen Einspruch gegen die Strafverfügung erst ausgelöste ordentliche Verfahren in dem hier interessierenden Umfang. Die auf allgemeine Prinzipien der Gerechtigkeit und Billigkeit gestützte Argumentation für ein auch im Strafverfügungsverfahren geltendes Verschlimmerungsverbot wurde schon vor der hiezu nach wie vor massgebenden Judikatur des öOGH geführt (siehe etwa Lohsing-Serini, Österreichisches Strafprozessrecht, 1952, S 601).
13.8. Die Strafprozessordnungen der Schweiz und Deutschlands enthalten Verfahrensarten, die mit dem liechtensteinischen Mandatsverfahren (§§ 328 ff StPO) weitgehend vergleichbar sind.
In der Schweiz wird der Strafbefehl (Art 352 - 356 chStPO) durch die Staatsanwaltschaft erlassen. Das Verbot der reformatio in peius für das Rechtsmittelverfahren (Art 391 Abs 2 chStPO) gilt nicht in dem der Aufhebung des Strafbefehles folgenden gerichtlichen Verfahren (BG vom 29.02.2016, 6B_1079(2015, Erw 5.1; Riklin in BSK-StPO Art 356 N II).
Für die dStPO ist die Gültigkeit des Verschlechterungsverbotes für das Verfahren bei den Strafbefehlen (§§ 407 - 412 dStPO) ausdrücklich ausgenommen, was sich auch aus den unter III. 4. der Revisionsbeschwerde ON 28 angeführten Judikatur- und Literaturnachweisen ergibt (OLG Stuttgart vom 30.01.2006, StV 2007, 232 mwN; Maur in KK-StPO8 § 411 Rz 34 mwN) ergibt. Zum Meinungsstand in Deutschland zu dieser Frage siehe auch Tipold in Fuchs/Ratz, WK StPO § 491 Rz 106, Stand 01.08.2015.
13.9. Die Regelung des Mandatsverfahrens in §§ 328 ff StPO entspricht weitgehend jener der damaligen und im angefochtenen Beschluss wiedergegebenen §§ 460 bis 462 der öStPO zur österreichischen Strafverfügung. Somit handelt es sich im Wesentlichen um eine Rezeptionsmaterie aus dem österreichischen Strafverfahren.
Die Strafverfügung in der öStPO alt trat am 31.12.1999 durch BGBl I 1999/55, mit dem die Diversionsregeln in die öStPO eingefügt wurden, ausser Kraft.
13.10. Nach der Rechtsprechung des öOGH zum damaligen Mandatsverfahren wurde die Strafverfügung durch den Einspruch mit der Wirkung ausser Kraft gesetzt, dass sie - wie in der Revisionsbeschwerde auch aufgezeigt - als ein juristisches "nullum" keine Wirkung für den Inhalt der im anschliessenden ordentlichen Verfahren zu ergehende Entscheidung hat. Damit wurde trotz mehrerer - im angefochtenen Beschluss auch referierten - kritischen Stimmen in der juristischen Literatur die Geltung des Verschlimmerungsverbotes verneint und konnte im ordentlichen Verfahren eine strengere Sanktion als jene in der Strafverfügung verhängt werden (öOGH vom 10.04.1986 zu 12 Os 55/86; Foregger/Kodek, MKK StPO7 § 463 Anm III).
13.11. Die fehlende Bindung des erkennenden Richters an die Strafverfügung hatte und hat ihre Bedeutung und ihren Sinn insbesondere darin, dass sich erst im ordentlichen Verfahren weitere entscheidungswesentliche Erkenntnisse ergeben können. Könnten diese - im Fall des Einspruches nur durch den Beschuldigten - nicht berücksichtigt werden, wäre die Erreichung des wesentlichen Verfahrenszieles, nämlich eine nicht nur rechtsrichtige, sondern auch den Strafzwecken entsprechende Sanktion gefährdet.
13.12. Ähnlich ist der vorliegende Fall gelagert. Der Beschuldigte hatte vor der Polizei die Aussage zur Sache verweigert und im ordentlichen Verfahren vor dem Landgericht seine Absicht bekundet, sich wie schon seit Jahrzehnten praktiziert auch in Hinkunft nicht an die einschlägigen Vorschriften betreffend die Benützung eines Gurtes als Lenker eines Personenkraftwagens halten zu wollen.
Würde generell das hier diskutierte Verschlimmerungsverbot gelten, käme es zu einem mit den Grundsätzen der Strafbemessung im Widerspruch stehenden unbefriedigenden Interessenskonflikt bei der Strafbemessung. Damit würde die Anwendbarkeit des Mandatsverfahrens insgesamt beeinträchtigt. Es würde sogar die Gefahr entstehen, dass sich das Strafverfügungsverfahren zum "totem Recht" entwickelt.
13.13. Die zahlreichen und auch nicht gänzlich unbeachtlichen Argumente für die in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Rechtsansicht begründen jedoch bei Berücksichtigung der gegenteiligen Überlegungen und Aspekte insgesamt keine tragfähige Grundlage, welche im Widerspruch zur eindeutigen Rechtsprechung des Rezeptionslandes Österreich und zu den diese stützenden Argumenten eine Änderung der Rechtsprechung durch die Anwendung des Verschlechterungsverbotes im liechtensteinischen Mandatsverfahren erforderten.
13.14. Der vom Fürstlichen Obergericht zur Unterstützung seines Standpunktes ins Treffen geführte Vergleich mit der Gültigkeit des Verschlechterungsverbotes beim Einspruch gegen das Abwesenheitsurteil, im Beschwerdeverfahren und bei einer Entscheidung des öOGH iSd § 290 öStPO sowie sein Hinweis auf das in Art 43 LV verbriefte Beschwerderecht und auf das in § 16 öStPO normierte Verbot der Verschlechterung überzeugen nicht.
13.14.1. Das Mandatsverfahren samt Strafverfügung unterscheidet sich, wie schon einleitend ausgeführt, grundsätzlich, und zwar auch hinsichtlich der Gewährleistung der Verfahrensgarantien, von einem mit Urteil endenden öffentlichen und mündlichen Strafverfahren, und zwar auch im Fall eines gem § 327 StPO in Abwesenheit des Beschuldigten gefällten Urteiles.
Der nicht zu begründende Einspruch gegen die Strafverfügung, der auch wieder zurückgezogen werden kann, setzt diese mit der Konsequenz ausser Kraft, dass es nun zum ordentlichen Verfahren kommt.
Der Einspruch gegen das Abwesenheitsurteil (§ 297 StPO) hingegen, mit dem auch die Berufung gegen das Urteil verbunden werden kann, ist devolutiv und bezweckt die Überprüfung der Voraussetzungen für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten durch das Obergericht. Diesen Unterschieden gerecht werdend hat für das nach erfolgreichem Einspruch und anschliessender neuen Verhandlung gefällte (zweite) Urteil das Verschlimmerungsverbot zu gelten (Fabrizy, StPO13 § 427 Rz 19; Roeder aaO S 326 mit Fussnote 4).
13.14.2. Das Verbot der reformatio in peius im Beschwerdeverfahren hat nicht zwingend dessen Geltung auch für das Mandatsverfahren zur Folge. Auch hier ist auf die fundamentalen Unterschiede der Verfahrensarten zu verweisen. Auf der einen Seite steht das Mandatsverfahren im schon dargestellten Sinn, in dem der remonstrative Rechtsbehelf des Einspruchs die Strafverfügung mit der Wirkung ersatzlos beseitigt, dass nunmehr das ordentliche richterliche Verfahren eingeleitet wird. Demgegenüber ist zufolge des devolutiven Rechtsmittels der Beschwerde im damit ausgelösten Rechtsmittelverfahren die Berechtigung des gegen den angefochtenen Beschluss gerichteten Vorbringens zu beurteilen. Diese grundsätzlich unterschiedlichen Verfahrenssituationen begründen und rechtfertigen, dass das Verschlechterungsverbot im Beschwerdeverfahren, nicht aber für das nach Beseitigung der Strafverfügung erst durchzuführende ordentliche Verfahren gilt.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das Verbot der reformatio in peius für das Beschwerdeverfahren (§ 243 Abs 5 StPO) für die öStPO schon mit BGBl Nr 631/1973, in Kraft seit 31.12.1975, in § 114 Abs 3 öStPO verankert worden war.
13.14.3. Der auf den Darlegungen von Lohsing/Serini, Österreichisches Strafprozessrecht4, 601, fussende Hinweis des Obergerichtes auf die Gültigkeit des Verschlechterungsverbotes im weiteren Verfahren, wenn das einer (lediglich zu Gunsten des Angeklagten erhobenen) Nichtigkeitsbeschwerde stattgebende Urteil des öOGH das angefochtene Urteil aufhebt und somit "aus der Welt schaffe", überzeugt ebenfalls nicht. Auch hier ist - wie die Revisionsbeschwerde ON 28 unter III. 6.2 ausführlich darlegt - der Vergleich mit der durch den Einspruch beseitigten Strafverfügung nicht zulässig, ist doch im hier interessierenden Umfang die nicht im ordentlichen gerichtlichen Verfahren erlassene Strafverfügung nicht mit einem nach mündlicher Verhandlung ergangenen Urteil gleichzusetzen.
13.14.4. Die Gewährleistung des Beschwerderechtes durch Art 43 LV verlangt ebenfalls nicht die Geltung des Verschlimmerungsverbotes für die vorliegend aktuelle Verfahrenssituation. Bei dieser stellt sich die Frage nach dem Beschwerderecht im Sinn von Art 43 LV nicht, setzt doch der Einspruch die Strafverfügung ausser Kraft und steht dann gegen das in der Folge nach mündlicher Verhandlung ergangene Urteil das Rechtsmittel der Berufung offen. Damit überzeugt auch nicht der Hinweis des Obergerichtes auf Birklbauer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 16 Rz 1 und 5 (Stand 01.04.2011). Dies gilt auch für den vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ebenfalls ins Treffen geführten Aspekt, dass die Staatsanwaltschaft explizit auf den Einspruch gegen die Strafverfügung verzichtet habe (s hiezu die Ausführungen oben zu 13.3), sowie für sein Argument, dass der Staatsanwaltschaft ohnedies die Einsicht in die vorangegangenen Verurteilungen des Beschuldigten möglich gewesen sei. Inwieweit die Motive des Staatsanwaltes oder der ihm zugängliche Erkenntnisstand über verfahrensrelevante Umstände bei seiner Entscheidung über die Erhebung des Einspruchs von rechtlicher Relevanz für die Beantwortung der hier aktuellen Frage nach der Geltung des Verschlechterungsverbotes sein sollen, ist nicht zu ersehen und vermag auch die angefochtene Entscheidung nicht überzeugend darzulegen.
13.14.5. Die öStPO enthält seit 2004 in § 16 öStPO das mit dem Strafprozessreformgesetz 2004 (StPRefG 2004), BGBl I 2004/19, geschaffene Verschlechterungsverbot mit folgendem Inhalt:
"Wenn ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf nur zu Gunsten des Beschuldigten erhoben wurde, darf der Beschuldigte durch den Inhalt einer darüber ergehenden gerichtlichen Entscheidung im Ermittlungsverfahren und in der Straffrage nicht schlechter gestellt werden, als wenn die Entscheidung nicht angefochten worden wäre."
Erstmals findet sich der Grundsatz des Verbotes der reformatio in peius in Österreich in § 467 des öStG 1803, und zwar betreffend die Anfechtung eines Urteils. Eine andere Formulierung des Verschlechterungsverbotes (Abänderung des Urteils "zum Nachteil des Angeklagten") enthielt § 386 öStPO 1850. Seit der öStPO 1873 war der Grundsatz des Verschlechterungsverbots in den Bestimmungen des Rechtsmittelverfahrens verankert (vgl §§ 290 Abs 2, 295 Abs 2, 359 Abs 4, 477 Abs 2 öStPO 1873 und nach der Einführung des einzelrichterlichen Verfahrens vor dem Landgericht im Jahre 1918 auch § 489 öStPO).
Der Sinn des Verschlechterungsverbotes besteht darin, dass der Beschuldigte im Fall eines (nur) von ihm eingebrachten Rechtsmittels keine Nachteile befürchten und er insofern kein Risiko eingehen muss (Birklbauer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 16 Rz 3, 4 und 5, Stand 01.04.2011).
Ob dieses Verbot auch für das mit dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014 BGBl I 2014/71 (neu) geschaffene Mandatsverfahren - jenes der §§ 460 bis 462 öStPO war mit BGBl I 1999/55 aufgehoben worden - gilt, ergibt sich aus dem Gesetz nicht ausdrücklich. Diese Frage wird in der juristischen Literatur mit dem Hinweis auch auf den einschlägigen Einführungserlass bejaht (Fabrizy, StPO13, § 491 Rz 11; Tipold in Fuchs/Ratz, WK StPO § 491 Rz 106, Stand 01.08.2015). Eine Entscheidung des öOGH dazu liegt, soweit ersichtlich, noch nicht vor.
Eine dem § 16 öStPO entsprechende ausdrückliche Normierung der allgemeinen Geltung des Verschlechterungsverbotes kennt die liechtensteinische Strafprozessordnung nicht.
13.15. Auch das Argument des Berufungsgerichtes, dass bei im ordentlichen Verfahren gewonnenen für die Strafbemessung sich zum Nachteil des Beschuldigten auswirkenden Erkenntnissen eine Wiederaufnahme des Verfahrens offen stünde, versagt in jenen Fällen, in denen es zu keiner Änderung des Strafsatzes kommt.
13.16. Der Oberste Gerichtshof sieht sich trotz der vom Obergericht für eine sinngemässe Anwendung des Verschlechterungsverbotes im liechtensteinischen Mandatsverfahren im hier interessierenden Umfang vorgetragenen Argumente mangels hinreichender triftiger Gründe zu einer solche Änderung der Rechtsprechung nicht veranlasst. Die dagegen sprechenden Überlegungen und Aspekte sind, wie auch in der Revisionsbeschwerde dargelegt, gewichtig.
Sowohl die einschlägigen Bestimmungen der liechtensteinischen Strafprozessordnung, der (damalige und somit beachtliche) Rechtsbestand des Rezeptionslandes samt der eindeutigen Judikatur der öOGH sprechen gegen den vom Obergericht vertretenen Rechtstandpunkt. Weder von den durch die EMRK gewährten Garantien im Strafverfahren noch von allgemeinen Prinzipien der Gerechtigkeit und Billigkeit im Rechtsmittelverfahren wird die Geltung des hier diskutierten und auch in den Nachbarländern Schweiz und Deutschland mit teilweise vergleichbaren Verfahrensordnungen nicht geltenden Verschlechterungsverbotes gefordert. Hiezu ist neuerlich insbesondere auf den Zweck des Mandatsverfahrens sowie darauf zu verweisen, dass die Strafverfügung - anders als eine mit Beschwerde oder Berufung angefochtene Entscheidung - schon mit der Erhebung des Einspruches ihre Existenz verliert und es erst dann zum ordentlichen gerichtlichen Verfahren mit Erledigung durch Urteil kommt. Dieses Urteil kann unter dem Schutz des Verschlechterungsverbotes mit Berufung an die Rechtsmittelinstanz herangetragen werden.
Einer zufolge eines Einspruches ersatzlos beseitigten Strafverfügung kommt bei der hier zu entscheidenden Frage nicht die rechtliche Qualität einer im Rechtsmittelweg erst zu überprüfenden gerichtlichen Entscheidung zu, sei es ein richterlicher Beschluss oder ein nach öffentlicher Verhandlung ergangenes Urteil. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass eine in Rechtskraft erwachsene Strafverfügung die Wirkung eines rechtskräftigen Urteiles hat.
13.17. Insgesamt ist bei Berücksichtigung aller hiezu ins Treffen geführter Argumente davon auszugehen, dass im Fall eines lediglich vom Beschuldigten gegen die Strafverfügung erhobenen Einspruches das erkennende Landgericht im anschliessenden ordentlichen Verfahren nicht das Verschlechterungsverbot zu beachten hat und somit auch eine strengere als in der Strafverfügung enthaltene Sanktion verhängen kann.
13.18. Damit erweist sich die Revisionsbeschwerde als berechtigt, sodass wie im Spruch zu entscheiden war.
Vaduz, am 03. Juli 2020