1R PG.2017.15
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter und lic. iur. Rolf Sele als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Pflegschaftssache der Antragsteller 1. mj. A, geb. am *** und 2. B, geb. am ***, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt, als bestellter Verfahrenshelfer wider den Antragsgegner und Vater D, vertreten durch *** wegen Unterhalt (Revisionsrekursinteresse CHF 2'264.00) über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 28.11.2017, 1R PG.2017.15, ON 33, mit dem dem Rekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 27.07.2017, ON 15, teilweise Folge gegeben und den Antragstellern ein Unterhalt für die Monate November 2016 bis Februar 2017 zugesprochen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
A) Dem Revisionsrekurs wird t e i l w e i s e Folge gegeben. .
Die Beschlüsse des Fürstlichen Obergerichtes sowie des Fürstlichen Landgerichtes werden insoweit aufgehoben, als darin über den Unterhalt für die zwei Antragsteller vom 01. bis 13. November 2016 abgesprochen wurde. Die Pflegschaftssache wird in diesem Umfang zur Ergänzung des Verfahrens und neuen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
B) Im Übrigen wird dem Revisionsrekurs k e i n e Folge gegeben und somit der Zuspruch von Unterhalt in Höhe von je CHF 283.00 für die Antragsteller vom 14.11.2016 bis einschliesslich Februar 2017 bestätigt.
C) Die Kostensprüche der ersten und zweiten Instanz bleiben aufrecht.
D) Der Antragsgegner ist schuldig, den Antragstellern binnen 4 Wochen die mit CHF 931.17 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
1. Die minderjährigen Kinder A, geb am ***, und B, geb am ***, entstammen der aufrechten Ehe zwischen D (Antragsgegner) und E. Ende Oktober 2016 oder am 14.11.2016 (dies ist strittig) zog die Mutter E mit den beiden minderjährigen Kindern aus dem gemeinsamen Haushalt aus und bezog nach einem Aufenthalt im Liechtensteinischen Frauenhaus am 30. Januar 2017 eine neue Wohnung. Der Vater der Kinder leistete seit der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft keinen Unterhalt für seine minderjährigen Kinder.
2. Mit Antrag vom 31. Januar 2017 begehrten die beiden Kinder rückwirkend ab November 2016 einen monatlichen Unterhalt von je CHF 435.00, der dann im Zuge des Verfahrens auf monatlich je CHF 382.00 eingeschränkt wurde. Darüber hinaus wurde von den Antragstellern auch die Bewilligung eines einstweiligen monatlichen Unterhaltes in derselben Höhe beantragt. Die darüber ergangene abweisende Entscheidung des Fürstlichen Landgerichtes ist in Rechtskraft erwachsen und sohin für das Revisionsrekursverfahren nicht mehr von Bedeutung. Ausserdem ist auch die abweisende Entscheidung für den Regelunterhalt ab März 2017 in Rechtskraft erwachsen und daher im Revisionsrekursverfahren nicht mehr zu behandeln.
2.1. Die Antragsteller brachten zu den noch offenen Fragen zusammengefasst vor, dass der Vater in dem hier massgebenden Zeitraum (01.11.2016 bis 28.02.2017) ein Krankentaggeld in Höhe von monatlich durchschnittlich CHF 2'910.00 bezogen habe. Davon seien die Krankenversicherungsbeiträge für den Antragsgegner wie auch den minderjährigen Sohn B in Höhe von CHF 364.70 abzuziehen, sodass eine Bemessungsgrundlage von CHF 2'545.30 verbleibe. Nach der anzuwendenden Prozentsatzmethode stünden beiden Kindern je 15% dieses Einkommens zu, was dem begehrten Unterhalt von je CHF 382.00 entspreche.
3. Der Antragsgegner hat dieses Vorbringen bestritten, die kostenpflichtige Abweisung des Antrages beantragt und zusammengefasst vorgebracht, dass für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage weitere Abzüge zu machen seien. So habe der Antragsgegner weitere CHF 144.95 für eine Zusatzversicherung zur obligatorischen Krankenversicherung zahlen müssen, die ihm erst den Erhalt der Krankentaggelder ermöglicht habe. Dieser Betrag sei daher auch abzuziehen. Dazu kämen noch Rückzahlungsraten für Schulden, die ebenfalls anzurechnen seien, in Höhe von monatlich CHF 355.00. Es bleibe dem Kläger sohin nur rund das Existenzminimum, sodass von ihm kein Unterhaltsbeitrag zu leisten sei.
4. Das Fürstliche Landgericht wies mit seinem Beschluss vom 27.07.2017 den Antrag auf Unterhaltsgewährung zur Gänze, sohin auch für die hier noch strittige Zeit von November 2016 bis Februar 2017 ab.
4.1. Das Erstgericht traf Feststellungen zur Berufstätigkeit und zum Einkommen der Mutter und zu den Betreuungskosten bzw Schulkosten der Kinder. Zum Einkommen und Vermögen des Vaters stellte das Fürstliche Landgericht fest, dass er seit zwei Jahren nicht mehr berufstätig sei. Er leide an multiplen Erkrankungen, habe aber bis zum 20.03.2017 Krankentaggelder in Höhe von durchschnittlich monatlich CHF 2'910.00 erhalten. Seit April 2017 erhalte er wirtschaftliche Hilfe vom ASD in Höhe von CHF 3'129.40 monatlich. Für seine monatliche Krankenversicherung bezahle er CHF 351.70 zuzüglich der Versicherung für den Zweitantragsteller in Höhe von CHF 13.00. Er habe Schulden in Höhe von rund CHF 14'000.00 und bezahle monatlich eine Rate von CHF 355.00 an diese Schulden. Er besitze kein Vermögen.
4.2. Rechtlich führte das Fürstliche Landgericht zur Abweisung der Unterhaltsanträge aus, dass die wirtschaftliche Hilfe vom Amt für Soziale Dienste nicht als Einkommen zu rechnen sei. Der Anspannungsgrundsatz sei nicht anzuwenden. Der Antragsgegner könne keiner Arbeit nachgehen, sodass der Antrag auf Festsetzung des Unterhaltes ab November 2016 abzuweisen sei. Die Abweisung des begehrten Unterhaltes von November 2016 bis einschliesslich März 2017 wurde sohin vom Fürstlichen Landgericht überhaupt nicht begründet, da der Antragsgegner nach den Feststellungen erst ab April 2017 wirtschaftliche Sozialhilfe bezog.
5. Gegen diesen Beschluss erhoben die Antragsteller einen Rekurs, der sowohl im Anfechtungsumfang wie auch in der Anfechtungserklärung an sich unklar war, aber vom Fürstlichen Obergericht dahingehend gedeutet werden konnte, dass eine Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses dahingehend beantragt wurde, dass den Kindern ab Oktober 2016 ein monatlicher Unterhalt von je CHF 382.00 zugesprochen werde.
6. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 28.11.2017 wies das Fürstliche Obergericht den Rekurs insoweit, als er die Zuerkennung vom Kindesunterhalt für Oktober 2016 anstrebte, als unzulässig zurück, da für Oktober 2016 gar kein Unterhalt begehrt worden war und gab dem Rekurs im Übrigen teilweise Folge. Das Fürstliche Obergericht erkannte den Antragsgegner schuldig, den Antragstellern für die Monate November 2016 bis einschliesslich Februar 2017 monatlich jeweils CHF 283.00 an Kindesunterhalt zu bezahlen. Im Übrigen verblieb es bei der Abweisung des Antrages.
6.1. Rechtlich ging das Fürstliche Obergericht von der unbestrittenen Bemessungsgrundlage (durchschnittliches monatliches Krankentaggeld) in Höhe von CHF 2'910.00 aus und zog davon ebenfalls die Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von CHF 364.70 ab, sodass sich als Bemessungsgrundlage ein Betrag von CHF 2'545.30 ergab. Die Zusatzprämie für die Krankentaggeldversicherung in Höhe von monatlich CHF 144.95 sei als Abzugsposten nicht anzuerkennen. Es handle sich nämlich um die Prämie zu einer Zusatzversicherung neben der kollektiven Krankenversicherung des schweizerischen Arbeitgebers. Auch die Auszahlung des Krankentaggeldes an den Antragsgegner sei nicht von dieser Zusatzversicherung abhängig gewesen. Private Krankenversicherungen seien aber nicht anzurechnen. Auch die Schulden des Antragsgegners in Höhe von rund CHF 14'000.00 bzw die monatlichen Rückzahlungsraten in Höhe von CHF 355.00 seien nicht als Abzugsposten anzuerkennen. Rückzahlungen für Schulden seien nur ausnahmsweise unter bestimmten Bedingungen auf die Bemessungsgrundlage anzurechnen. Es sei im gegenständlichen Fall vom Antragsgegner überhaupt nicht behauptet und dargelegt worden, wofür diese Schulden aufgenommen worden seien. Ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von CHF 2'545.30 ergäben sich damit die nach der Prozentsatzmethode begehrten je CHF 382.00 für die Kinder, sohin insgesamt CHF 764.00, die monatlich vom Antragsgegner zu bezahlen wären. Berücksichtige man das Existenzminimum von CHF 1'980.00 verblieben ihm aber von der Bemessungsgrundlage nur CHF 565.30 für Unterhaltszahlungen. Besondere Gründe gerade auch im Rahmen einer Interessenabwägung zwischen dem Bedarf der Kinder und der Leistungsfähigkeit des Vaters zur Unterschreitung dieser Grenze bestünden nicht. Es sei also im gegenständlichen Fall der Antragsgegner nicht unter das Existenzminimum zu belasten, sodass CHF 565.30, sohin pro Kind CHF 283.00, an Unterhalt monatlich zu leisten seien. Ein weiterer grosser Teil der Begründung des Fürstlichen Obergerichtes bezog sich auf die Zeit ab März 2017 und ist daher nicht mehr relevant
7. Gegen diesen Beschluss richtet sich der zulässige und rechtzeitige Revisionsrekurs des Antragsgegners, mit dem die obergerichtliche Entscheidung insoweit angefochten wird, als den Antragstellern für die Monate November 2016 bis einschliesslich Februar 2017 ein Unterhalt von monatlich je CHF 283.00 zuerkannt wurde und der in den Antrag mündet, den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes dahingehend abzuändern, dass dem Rekurs des Antragstellers keine Folge gegeben und somit das Unterhaltsbegehren zur Gänze abgewiesen wird. Als Revisionsrekursgrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
7.1. Zusammengefasst wird vorgebracht, dass berücksichtigungswürdige Schulden von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abgezogen werden könnten, so, wenn die Kreditaufnahme wirtschaftlich sinnvoll gewesen sei. Insbesonders Schulden zur Finanzierung existenznotwendiger Bedürfnisse seien berücksichtigungswürdig. Dies treffe im vorliegenden Fall zu. Der Antragsgegner sei festgestellterweise schon zwei Jahre berufsunfähig. Die Rückzahlungsraten von monatlich CHF 355.00 würden sohin die Unterhaltsbemessungsgrundlage vermindern. Auch die Zusatzprämie von monatlich CHF 144.95 stelle einen Abzugsposten dar. Es handle sich um eine Einzelversicherung nach dem chVVG. Diese sei nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses anstelle der Kollektivkrankenversicherung eingetreten. Der Abschluss einer solchen Einzelversicherung sei notwendig gewesen. Es handle sich um eine existenzsichernde Ausgabe, die eben der Sicherung und Aufrechterhaltung der Existenzgrundlage gedient habe. Die Einzelversicherungsprämie sei daher abzugsfähig. Mache man diese Abzüge, so verbleibe dem Antragsgegner ein heranzuziehendes Nettoeinkommen von monatlich CHF 2'045.35, das nur CHF 65.35 über dem Existenzminimum von CHF 1'980.00 liege. Dieser geringe Überschuss sei zu vernachlässigen. Letztlich hätten die Untergerichte unterlassen, Feststellungen zur Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zu treffen. Die Pflicht des Antragsgegners zur Bezahlung von Kindesunterhalt beginne erst mit der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes. Der Antragsgegner habe dazu vorgebracht, dass die Mutter mit den Kindern erst am 14.11.2016 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei, sodass auch erst ab diesem Tag ein Geldunterhaltsanspruch entstanden sei. Weder Feststellungen noch eine Begründung, warum der Unterhalt schon vom 01.11.2016 bis 13.11.2016 zuerkannt wurde, seien von den Untergerichten getroffen worden.
8. Die Antragssteller brachten eine Revisionsrekursbeantwortung ein und beantragten, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben. Die Rückzahlung für die Schulden des Antragsgegners sei nicht anzurechnen. Es sei nicht einmal vorgebracht, wofür diese Schulden aufgenommen worden seien, geschweige denn bewiesen, dass sie dem Nutzen der Kinder dienten. Was die Zusatzversicherung betreffe, handle es sich um eine private Krankenversicherung, die nicht abzuziehen sei. Diese Zusatzversicherung habe nichts mit der Leistung von Krankentaggeld zu tun. Wenn diese freiwillige Versicherung an die Stelle der Kollektivkrankenversicherung getreten wäre, so würde sich die Unterhaltsmessungsgrundlage sogar erhöhen, weil dann kein Krankenversicherungsbeitrag von CHF 364.70 mehr zu leisten gewesen wäre. Zur Frage des Beginns der Unterhaltspflicht wurde in der Revisionsrekursbeantwortung keine Stellung genommen.
9. Der Revisionsrekurs ist nur teilweise (soweit er sich auf den Unterhaltszuspruch für die Zeit vom 01. bis 13.11.2016 bezieht) berechtigt. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat Folgendes erwogen:
9. Im gegenständlichen Revisionsrekursverfahren geht es nur mehr um die Lösung zweier Rechtsfragen, nämlich ob einerseits die Kreditrückzahlungsraten und andererseits die Prämien für die private Krankenversicherung auf die Bemessungsgrundlage anzurechnen sind und andererseits um die Tatsachenfrage, wann der eheliche Haushalt aufgehoben wurde und sohin die Geldunterhaltspflicht des Antragsgegners entstand.
9.1. Zur Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage ist das Bruttoeinkommen des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen und davon sind einkommensgebundene Steuern und soziale bzw öffentliche Abgaben abzuziehen, sowie hier die Beiträge für die obligatorische Krankenversicherung. Andere Ausgaben können nur abgezogen werden, wenn sie besonders berücksichtigungswürdig sind, dies deshalb, weil es sich um notwendige und angemessene berufsbedingte Aufwendungen handelt, um existenzsichernde Ausgaben oder auch um Ausgaben, die den Zwecken der Unterhaltsberechtigten dienen oder ihnen zugutekommen und nicht von vornherein unangepasst hoch sind oder die die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft betreffen und gemeinsam getätigt worden sind (EFSlg 44.886; 99.170; Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht8 [2016] S 38; Gitschthaler, Unterhaltsrecht3 [2015] Rz 460 ff mN aus der Rechtsprechung). Diesem allgemeinen Grundsatz folgend, vermindern Schulden des Unterhaltspflichtigen nicht schlechthin die Bemessungsgrundlage, sondern stellen nur ausnahmsweise eine Abzugspost von der Unterhaltsgrundlage dar. Dies ist dann der Fall, wenn die Kreditmittel der Bestreitung existenznotwendiger Aufwendungen oder unabwendbarer aussergewöhnlicher Belastungen dienen (öOGH 8 Ob 39/16t). Dies gilt bspw für Investitionen zur Schaffung einer zusätzlichen Erwerbsmöglichkeit (RIS-Justiz RS0106933). Die Beweislast dafür, dass Schulden ausnahmsweise eine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage darstellen, trifft immer den Unterhaltspflichtigen (RIS-Justiz RS0047491 [T1, T21]). Im gegenständlichen Fall ist nur, ohne dass ein näheres Vorbringen zur Sache erstattet worden wäre, vom Fürstlichen Landgericht festgestellt, dass der Antragsgegner Schulden in Höhe von rund CHF 14'000.00 hat, die er in monatlichen Raten von CHF 355.00 zurückzahlt (Urteil ON 15, S 6). Zur Frage, wofür die Schulden aufgenommen wurden, wurde nichts vorgebracht. Es wird auch im Revisionsrekurs (infolge des Neuerungsverbotes zu Recht) nicht konkret ausgeführt oder nur angedeutet, wofür der Kredit, der nun monatlich zurückzuzahlen ist, vom Antragsgegner aufgenommen wurde und wie die Kreditsumme verwendet wurde. Wenn dazu nur vorgetragen wird, dass die Tatsache, dass der Antragsgegner durch zwei Jahre nicht mehr berufstätig gewesen sei und keine Vermögenswerte besitze, eine Verwendung des Kredites zum Nutzen der Familie ergebe, so ist dem nicht zu folgen. Der Antragsgegner war zwar nicht berufstätig, hat aber ein erhebliches Ersatzeinkommen in Form von Krankentaggeldern weit über dem Existenzminimum bezogen, sodass keineswegs der Schluss zulässig wäre, dass er allein zur Bestreitung der gewöhnlichen Lebensaufwendungen einen Kredit aufnehmen musste. Insgesamt mindern daher die festgestellten Kreditrückzahlungsraten die Bemessungsgrundlage nicht.
9.2. Ein ähnliches Bild ergibt sich hinsichtlich der monatlichen Prämien für die Krankenzusatzversicherung. Grundsätzlich schmälern nämlich Aufwendungen für eine Krankenzusatzversicherung die Bemessungsgrundlage nicht (öOGH 8 Ob 140/05d [zweitletzter Absatz] = Zak 2006/192 S 113; EFSlg 99.726; Neuhauser in Schwimann/Kodek, ABGB4 I § 140 Rz 259 [Tabelle: Stichwort Versicherungsprämien S 408]). Auch für eine ausnahmsweise Berücksichtigung der Aufwendungen für eine Privatkrankenversicherung ist der Unterhaltspflichtige behauptungs- und beweispflichtig. Zunächst wurde vorgebracht, dass diese freiwillige Krankenzusatzversicherung für die Auszahlung des Krankentaggelds wesentlich gewesen sei, was allerdings vom Erstgericht nicht festgestellt wurde. Jedenfalls ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragsgegners selbst, dass es sich um eine Einzelversicherung nach dem chVVG handelte, welche neben der Kollektivkrankenversicherung des schweizerischen Arbeitgebers bestanden hat. Es wurde vom Vertreter des Antragsgegners bestätigt, dass die Auszahlung des Krankentaggeldes und dessen Höhe laut Auskunft der Versicherung nicht abhängig von dieser Einzelzusatzversicherung nach chVVG war (Mitteilung des Vertreters des Antragsgegners ON 13). Damit sind aber keine besonderen Gründe erkennbar, die einen Abzug der Aufwendungen für diese private Zusatzversicherung von der Bemessungsgrundlage zuliessen. Die Ausführungen im Revisionsrekurs, dass der Antragsgegner mit dieser privaten Zusatzversicherung bei erneuter Arbeitsunfähigkeit das Risiko eines weiteren Erwerbsausfalles abdecken wollte, sind nicht verständlich. Der Antragsgegner war ja schon vor dem hier wesentlichen Zeitraum lange Zeit zu 100% arbeitsunfähig und bezog Krankentaggeld als Ersatzeinkommen. Eine "erneute Arbeitsunfähigkeit" ist aber bei Arbeitsunfähigkeit logisch ausgeschlossen. Auch wenn er - wie vorgebracht - verschiedene multiple Krankheiten hat und anfällig für Krankheiten ist, war genau dieses Risiko durch die obligatorische Krankenversicherung, deren Prämien von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden, versichert. Die Prämie für die Zusatzversicherung in Höhe von CHF 144.95 monatlich ist daher von der Bemessungsgrundlage nicht abzuziehen und es hat somit für die unbestrittene Berechnung nach der Prozentsatzmethode bei der Bemessungsgrundlage, wie vom Fürstlichen Obergericht herangezogen, zu verbleiben. Im Übrigen wurde zu Gunsten des Antragsgegners sein zur Verfügung stehendes Einkommen durch den Unterhalt für seine Kinder ohnehin nicht unter das Existenzminimum reduziert und die Heranziehung des Anspannungsgrundsatzes verneint. Der Revisionsrekurs ist daher jedenfalls soweit er die Zeit vom 14.11.2016 bis 28.02.2017 betrifft, nicht berechtigt.
9.3. Ein anderes Bild ergibt sich nur hinsichtlich des Beginnes der Unterhaltsverpflichtung. Unbestrittener weise beginnt die Geldunterhaltspflicht mit Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft (Gitschthaler, Unterhaltsrecht3 [2015] Rz 73 ff). Der Antragsgegner hat von Anfang an eingewendet, dass die häusliche Gemeinschaft nicht wie von den Antragstellern vorgebracht Ende Oktober 2016 aufgehoben wurde, sondern dass die Mutter mit den beiden Antragsstellern am 14.11.2016 ausgezogen sei, sodass für die Zeit vom 01. bis 13.11.2016 kein Geldunterhalt zu leisten sei. Zu dieser Frage wurden weder nähere Behauptungen von den Parteien erhoben, noch irgendwelche Beweise aufgenommen noch irgendwelche Feststellungen getroffen. Mangels einer Feststellungsbasis kann daher derzeit darüber nicht entschieden werden. Aufgrund von Feststellungsmängeln sind diesbezüglich die unterinstanzlichen Entscheidungen aufzuheben. Es werden gegebenenfalls Beweise zur Auflösung des Haushaltes (Auszug der Mutter mit den Kindern ins Frauenhaus) zu treffen sein, woraus sich ergeben wird, ob der Unterhaltszuspruch für den Monat November auch, wie zur Zeit vom Fürstlichen Obergericht ausgesprochen, vom 01. bis 13. November 2016 zu Recht besteht oder für diesen Zeitraum der Antrag abzuweisen sein wird. Es geht dabei gerundet um CHF 123.00 pro Kind, sodass sich diese noch offene Frage unter Umständen (beispielsweise Bestätigung des Frauenhauses) einfacher als mit weiteren Entscheidungen von allenfalls drei Gerichten lösen lässt.
10. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50, 43 Abs 2 ZPO. Zu Folge Teilaufhebung der obergerichtlichen Entscheidung ist auch über die Kosten der Unterinstanzen neu zu entscheiden und es stellt sich die Frage des Kostenvorbehaltes nach § 52 ZPO. Im gegenständlichen Fall können aber die Kostenentscheidungen der Untergerichte bestätigt werden, da sich auch durch eine Abänderung ( Verringerung) des Zuspruches in der Endentscheidung (weitere Abweisung von CHF 246.00 für den Unterhalt für zwei Kinder vom 01.11.2016 bis 13.11.2016) keine andere Kostenentscheidung ergäbe. Im Hinblick auf die Kosten des Revisionsrekursverfahrens ist der Revisionswerber nur mit einem geringfügigen Teil seines Revisionsinteresses durchgedrungen, sodass gemäss § 43 Abs 2 ZPO den Revisionsgegnern die gesamten Kosten zuzusprechen waren. Sie wurden richtig verzeichnet.