1R PG. 2018.83
OGH. 2019.77
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Pflegschaftssache der Antragsteller 1. A, ***, 2. B, ***, 3. mj. C, ***, diese gesetzlich vertreten durch die Mutter D, ebendort, alle vertreten durch Dr. ***, *** Rechtsanwälte AG in ***, als bestellter Verfahrenshelfer, wider den Antragsgegner E, ***, vertreten durch Mag. ***, als bestellter Verfahrenshelfer, wegen Festsetzung des Unterhaltes (Revisionsrekursinteresse CHF 46'800.00) über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 27.08.2019, 1R PG.2018.83, ON 127, mit dem dem Rekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 01.03.2019, 1R PG.2018.83, ON 117, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Die Antragsteller sind schuldig, dem Antragsgegner binnen 4 Wochen je CHF 686.70 an Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
1. Die drei Antragsteller A, geboren am ***, B, geboren am *** und mj C, geboren am ***, vertreten durch ihre Mutter D, beantragten am 18. Januar 2013 protokollarisch ihren Vater E zur Leistung von Kindesunterhalt zu verpflichten. Die Ehe von D und E ist aufrecht, doch ist die häusliche Gemeinschaft seit November 2012 aufgehoben. Nach Bestellung eines Verfahrenshelfers für die Antragsteller präzisierten sie ihr Begehren und brachten vor, dass der Antragsgegner an sich nicht arbeite, aber auch Bemühungen bezüglich Arbeitssuche gänzlich vermissen lasse. Er sei deshalb auf ein für ihn mögliches Einkommen anzuspannen. Er sei lange Zeit als Maler tätig gewesen und könne bei entsprechendem Bemühen ein Einkommen in Höhe von CHF 4'500.00 monatlich erzielen. Der Antragsgegner habe 16% dieser Bemessungsgrundlage an Unterhalt für die Antragsteller zu bezahlen, sohin je CHF 720.00 monatlich.
2. Der Antragsgegner hat das Unterhaltsbegehren bestritten und zusammengefasst vorgebracht, dass er nicht leistungsfähig sei. Aufgrund diverser Krankheiten könne er kein Einkommen erzielen und lebe, von kurzen Ausnahmen abgesehen, von der Sozialhilfe.
3. Nachdem der im ersten Rechtsgang ergangene Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes zu Folge Rekurses der Antragsteller aufgehoben worden war, verpflichtete das Fürstliche Landgericht mit Beschluss vom 01.03.2019 nach Aufnahme weiterer Beweise den Antragsgegner, den Antragstellern ab Januar 2013 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von je CHF 70.00 zu bezahlen. Das Mehrbegehren von je CHF 650.00 monatlich netto wurde vom Fürstlichen Landgericht abgewiesen. Weiters wurden die Antragsteller verpflichtet, näher bestimmte Kosten dem Antragsgegner zur ungeteilten Hand zu ersetzen.
3.1. Dazu stellte das Fürstliche Landgericht - auszugsweise wörtlich wiedergegeben - Folgendes fest:
"... Der Antragsteller zu 1. A wohnt nach wie vor bei seiner Mutter.
Er besuchte die Oberschule Vaduz. Im August 2013 kam er in die 4.Klasse bzw. Abschlussklasse. Er hat jedoch im Frühjahr 2014 die Oberschule abgebrochen und war sodann bis Sommer 2015 weder in einer Schule noch in einer Lehre. Im Sommer 2015 hat er mit dem 10. Schuljahr in Chur begonnen. Diese Schule hat er jedoch von sich aus verlassen und danach nichts mehr gemacht bis er schliesslich von Februar 2016 bis September 2016 ein Praktikum bei der Schreinerei *** in *** absolvieren konnte und dabei einen monatlichen Praktikumslohn in Höhe von CHF 1'000.00 erhielt. Im September 2016 erlitt er einen Arbeitsunfall, sodass er das Praktikum beenden musste. Die Heilung der starken Handverletzung nahm mehrere Monate in Anspruch. Ab Beginn des Jahres 2017 war er Praktikant bei einem Automechaniker und erhielt dafür CHF 250.00 monatlich. Seit Sommer 2018 arbeitet er nicht mehr und erzielt dadurch auch kein Einkommen. Er möchte eventuell eine Lehre als Automechaniker beginnen.
Der Antragsteller zu 2. B und die Antragstellerin zu 3. mj. C besuchten bis Juli 2015 die weiterführenden Klassen der Schule des ***.
Seit August 2015 besuchen der Antragsteller zu 2. und die Antragstellerin zu 3. die Schule *** in ***. Beide absolvieren dort ihre Pflichtschulzeit und werden so betreut, dass sie auch einen Ausbildungsplatz erhalten können. Sie sind von Montag bis Freitag im Internat und verbringen jeweils das Wochenende und die Ferien bei der Kindsmutter. Die Schule und das Internat wird vom Amt für Soziale Dienste, Kinder- und Jugenddienst, bezahlt. Die Kindsmutter bezahlt das Taschengeld, die Kosten für das Schullager, die Krankenversicherung und sämtliche Arztkosten ausserhalb der Krankenversicherung. Der Antragsteller zu 2. absolviert seit August 2018 dort die Lehre im Bereich Hauswart/Reinigung und erhält CHF 100.00 monatlich dafür.
Alle drei Antragsteller besitzen keine nennenswerten Vermögenswerte. ...
Der Antragsgegner ist von Beruf Maler. Er hat diesen Beruf 15 Jahre ausgeführt. Von 2001 bis 2007 war er im Werkbetrieb der Gemeinde *** zu 100% tätig und hat brutto CHF 26.00 pro Stunde verdient. Von 2007 bis 2008 war er als Pizzakurier tätig. Dort erzielte er einen Stundenlohn von CHF 16.00 bis 17.00 brutto.
Seit 2008 ist der Antragsgegner nicht mehr berufstätig. Er hat kein Arbeitslosengeld erhalten. Er hat sich verschiedentlich beworben, war jedoch mehr Hausmann, da die Kindsmutter mehr arbeitete.
Seit Januar 2013, mit Ausnahme der Monate Januar 2014 bis und mit April 2014, erhielt der Antragsgegner wirtschaftliche Hilfe in Höhe von CHF 1'094.00 monatlich und war auch bei der Stiftung 50+ tätig. Dies ist ein Projekt für Langzeitarbeitslose. Durch die Tätigkeit für diese Stiftung erhielt er zusätzlich CHF 150.00 monatlich. Von der wirtschaftlichen Hilfe musste er die Miete in Höhe von CHF 250.00 monatlich und seinen Alltagsbedarf bezahlen. Die Krankenversicherung wurde vom Amt für Soziale Dienste bezahlt.
Im Juni und Juli 2013 arbeitete er aushilfsweise in Teilzeit über die Firma *** und erzielte dabei ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von CHF 588.40 bzw. 669.15. Dies war eine vertraglich geregelte, befristete Aushilfstätigkeit.
Seine Arbeitslosigkeit konnte er von Januar 2014 bis April 2014 unterbrechen. Denn während dieser Zeit arbeitete der Antragsgegner bei der Firma *** und verdiente monatlich CHF 2'067.50 netto. Von diesem Nettogehalt musste er noch die Prämie für seine Krankenversicherung bezahlen. Diese Arbeitsstelle war befristet und wurde nicht verlängert. In diesem Zeitraum erhielt der Antragsgegner keine wirtschaftliche Hilfe.
Die Stelle bei der Firma *** wurde nicht verlängert, weil festgestellt wurde, dass der Antragsgegner gesundheitlich und mental nicht so belastbar war um eine konstante Arbeitsleistung zu garantieren. Der Antragsgegner war während seinem Einsatz nicht so fit und hat krankheitshalber immer wieder gefehlt. Es wurden während dieser Zeit Krankentaggelder ausbezahlt, es gab jedoch nicht über jede Abwesenheit ein Arztzeugnis.
Seit er nicht mehr bei der Firma *** arbeitet, erhält er wirtschaftliche Hilfe in Höhe von CHF 1'845.00 monatlich, wobei er davon die Miete in Höhe von CHF 735.00 bezahlen muss. Die Krankenversicherung wird vom Amt für Soziale Dienste bezahlt. Dieser Auszahlungsmodus hat sich seit Januar 2017 geändert. Nunmehr bekommt er monatlich wirtschaftliche Hilfe in Höhe von CHF 1'110.00 ausbezahlt. Die Miete in Höhe von CHF 735.00 und die Krankenversicherung in Höhe von CHF 349.40 werden direkt vom Amt für Soziale Dienste bezahlt. Er hat somit seit Januar 2013 für den Alltagsbedarf (Lebensmittel, Haushalt, Kleider, Telefon, Freizeit) einen monatlichen Betrag in Höhe von CHF 1'110.00 zur Verfügung.
Der Antragsgegner erhält keine Invalidenrente. Die Auszahlung einer Rente wurde abgelehnt.
Der Antragsgegner wird seit mindestens 10 Jahren von einem Sozialarbeiter des Amtes für Soziale Dienste, namentlich ***, betreut. Während dieser Zeit war er meistens arbeitslos, dies aus psychosozialen Gründen. Er war auch längere Zeit in psychiatrischer Behandlung.
Die Arbeitsfähigkeit des Antragstellers ist seit Januar 2013 insgesamt um 30% eingeschränkt. Er kann seit einem Unfall nur einfache körperliche und psychische Arbeiten verrichten, wobei die Leistungseffizienz um 30% reduziert ist. Die Reduktion resultiert aus Störungen im Antrieb, verminderter Konzentrationsfähigkeit, verminderter Belastbarkeit und Stressresistenz, verlangsamtem Arbeitstempo, erhöhtem Pausenbedarf und vorzeitiger Ermüdbarkeit. Er kann keine körperlichen Arbeiten und solche mit komplexeren Anforderungen an die psychischen Funktionen unter erhöhtem Stress verrichten. Wegen der Anfalls- und Kollapsgefahr kann er keine Arbeiten an exponierten Stellen, auf Leitern und Gerüsten, vor offen rotierenden Maschinen oder offenem Feuer ausüben. Schicht- und Nachtarbeit sind wegen seiner emotionalen Instabilität nicht zumutbar.
Der Antragsgegner könnte noch einfache Hilfsarbeitertätigkeiten im Tagesdienst unter der Führung eines äusserst verständnisvollen oder geradezu samaritischen Arbeitgebers mit hoher Sozialkompetenz ausführen. Ein solcher Arbeitgeber müsste es in Kauf nehmen, dass der Antragsgegner ein verlangsamtes Arbeitstempo hat, die Arbeit etwas ungenauer ist, dass es zur rascheren Ermüdung kommt, frühere und längere Arbeitspausen notwendig sind und es zu vermehrten Krankenständen kommt. ..."
3.2. Rechtlich führte das Erstgericht nach Darlegung der Grundsätze nach § 140 ABGB aus, dass zu überprüfen sei, ob der Antragsgegner auf ein zumutbares Einkommen anzuspannen und ein Unterhalt nach diesem fiktiven Einkommen zu bemessen sei. Dazu sei es allerdings notwendig, dass ein Unterhaltsschuldner die Pflicht, ein Einkommen zu erzielen, schuldhaft verletze. Den Antragsgegner treffe kein Verschulden an der Erwerbslosigkeit. Zum einen sei seine Leistungseffizienz seit Januar 2013 um 30% reduziert, zum anderen würde er einen geradezu "samaritischen" Arbeitgeber mit hoher Sozialkompetenz benötigen, der tolerieren würde, dass der Antragsgegner ein verlangsamtes Arbeitstempo habe, die Arbeit ungenauer sei, dass es zu rascherer Ermüdung komme, frühere und längere Arbeitspausen notwendig seien und dass es auch vermehrt zu Krankenständen komme. In Anbetracht dessen biete der Arbeitsmarkt dem Antragsgegner keine Möglichkeiten, eine Stelle zu finden. Er habe deshalb kein Verschulden an der Erwerbslosigkeit und sei daher auch nicht auf ein fiktives Einkommen anzuspannen. Die wirtschaftliche Hilfe, die der Antragsgegner als Sozialleistung erhalte, könne nicht als Bemessungsgrundlage herangezogen werden (Zit LES 2015, 123). Je CHF 70.00 seien aber als Unterhalt zuzusprechen, da sich der Antragsgegner mit dieser Leistung einverstanden erklärt habe. Nach Abzug der Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 210.00 verbleibe dem Antragsgegner nur noch ein Betrag in Höhe von CHF 900.00 monatlich, der nicht weiter unterschritten werden könne.
4. Gegen diesen Beschluss erhoben die Antragsteller einen Rekurs mit dem Antrag, die erstgerichtliche Entscheidung dahingehend abzuändern, dass den drei Antragstellern ein Unterhalt von je CHF 720.00, also ein Mehrbetrag von je CHF 650.00 zu dem schon zugesprochenen Betrag zuerkannt werde. Hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wurde dem Rekurs keine Folge gegeben und die Rekurswerber verpflichtet, dem Rekursgegner die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.
5.1. Das Fürstliche Obergericht verneinte die geltend gemachte Mangelhaftigkeit wegen Nichteinholung eines weiteren Sachverständigengutachtens und führte zur Beweisrüge aus, dass sie teils nicht zu Recht bestehe, teils die gewünschten Feststellungen nicht relevant seien.
5.2. In Behandlung der Rechtsrüge führte das Fürstliche Obergericht aus, dass nach den übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes für die von den Antragstellern geltend gemachte Anspannung des Antragsgegners auf ein hypothetisches Einkommen kein Raum mehr bestehe (Zit LES 2007, 43). Damit sei die im ersten Verfahrensgang vom Rekursgericht bereits aufgeworfene Rechtsfrage, inwieweit die wirtschaftliche Sozialhilfe für die Bemessungsgrundlage des Antragsgegners als Unterhaltsschuldner heranzuziehen sei, abschliessend zu klären. Diese Frage sei zwar vom OGH in seiner Entscheidung vom 07.09.2017, 3R PG.2016.145, bejaht worden. Das Fürstliche Obergericht habe sich aber mit diesem Judikat in einer späteren Entscheidung unter Berufung auf das Judikat des StGH in LES 2015, 123 kritisch auseinandergesetzt. Das Fürstliche Obergericht hat dann seine Erwägungen zur Ablehnung dieser Rechtsprechung des OGH aus seiner zitierten (in Rechtskraft erwachsenen) Entscheidung vom 28.11.2017, 1R PG.2017.15, ON 33, wörtlich wiedergegeben und darauf hingewiesen, dass es unter Ablehnung der Judikatur des OGH bei dieser Auffassung bleibe, sodass die im gegenständlichen Fall dem Antragsgegner ausbezahlte wirtschaftliche Hilfe in Höhe von CHF 1'100.00 monatlich (Art 8 SHG) nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen werden dürfe. Dies sei umso weniger der Fall, als er durch die Verpflichtung zur Bezahlung eines Unterhaltes von insgesamt CHF 210.00 monatlich bereits einen Eingriff in sein soziales Existenzminimum hinnehmen müsse. Eine nähere Darstellung der Argumente kann wegen der später begründeten Irrelevanz dieser Frage unterbleiben. Soweit geltend gemacht werde, dass der Vater zwar einen Antrag auf Invalidenrente gestellt habe, dieser jedoch abgelehnt worden sei, falle dies für die Unterhaltsbemessung nicht ins Gewicht. Während es bei der Annahme einer Invalidität bzw bei der Bemessung der Invalidität auf einen hypothetischen Arbeitsmarktbegriff ankomme, werde bei der Beurteilung der Erwerbsmöglichkeit bei der Unterhaltsbemessung die konkrete nach der individuellen Leistungsfähigkeit vorhandene reale Erwerbsmöglichkeit herangezogen (Zit LES 2007, 43). Aus der Ablehnung einer IV-Rente lasse sich deshalb nicht auf eine unterhaltsrechtliche Anspannung schliessen. Die Teilabweisung sei auch für die Zeit von Januar 2014 bis April 2014, als der Antragsgegner ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 2'067.50 erzielt habe, gerechtfertigt. Durch die Verpflichtung zur Leistung von Alimenten in Höhe von insgesamt CHF 210.00 monatlich sei er auch dort unter sein Existenzminimum nach Art 211 Abs 1 EO bzw der dazugehörigen VO gedrückt worden. Die Rekurswerber hätten auch nicht geltend gemacht, dass jenes Existenzminimum hätte weiter unterschritten werden müssen.
6. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller, der erklärt, den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vollinhaltlich anzufechten und der in den Antrag mündet, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass dem Rekurs der Antragsteller Folge gegeben und somit dem Antrag zur Gänze stattgegeben wird. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Schliesslich beantragen die Antragsteller den Ersatz der Kosten des Revisionsrekursverfahrens. Als Revisionsrekursgrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
6.1. Der grösste Teil des Revisionsrekurses befasst sich mit der vom Fürstlichen Obergericht aufgeworfenen und von diesem negativ beantworteten Frage, ob Sozialhilfe nach dem SHG bzw der SHV als Bemessungsgrundlage für die Unterhaltsbemessung heranzuziehen ist. Dabei wird auf das schon erwähnte Judikat des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 07.09.2017, 3R PG.2016.145, verwiesen, in dem der Oberste Gerichtshof dies in einem gleichgelagerten Fall - anders als das Fürstliche Obergericht nunmehr - bejaht hat. Es wird auch darauf verwiesen, dass sich der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11.05.2015, StGH 2014/142, (also vor dem Judikat des OGH und von letzterem deshalb auch berücksichtigt) mit einer Gesetzesprüfung auf Verfassungsmässigkeit, nicht aber mit der Frage befasst habe, ob die wirtschaftliche Hilfe nach dem SHG bzw der SHV in die Unterhaltsbemessungsgrundlage eines Unterhaltsschuldners einzubeziehen ist oder nicht. Eine nähere Darstellung dieser Ausführungen kann aufgrund der später noch begründeten Irrelevanz dieser Frage für den gegenständlichen Fall auf sich beruhen.
6.2. Was die Ablehnung der Invaliditätsrente betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass es relevant sei, ob der Unterhaltsschuldner eine IV-Rente zugesprochen bekomme oder nicht. Würde eine solche Rente abgelehnt, so sei daraus zu schliessen, dass er auf dem gesamten in Betracht kommenden Arbeitsmarkt noch die Möglichkeit habe, einer Erwerbsarbeit nachzukommen, weshalb er - bei eigener Nichttätigkeit - auf ein zumutbares Einkommen anzuspannen sei. Schliesslich betrage die Unterhaltsbemessungsgrundlage unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Sozialhilfe nicht CHF 1'110.00. Es sei nämlich dazu noch die direkt vom Amt für Soziale Dienste an den Vermieter überwiesene Miete in Höhe von CHF 735.00 dazuzurechnen, sodass sich eine Unterstützung in Höhe von CHF 1'845.00 ergebe.
7. Der Revisionsrekursgegner hat rechtzeitig eine Revisionsrekursbeantwortung eingebracht und beantragt, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben. Was die Frage betreffe, ob die Sozialhilfe als ein Ersatzeinkommen in die Bemessungsgrundlage einzurechnen sei, sei von der zitierten Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 07.09.2017 auszugehen. Es sei zu beachten, dass der unterhaltspflichtige Antragsgegner durch die Verpflichtung zur Bezahlung eines Unterhaltes von monatlich insgesamt CHF 210.00 ohnehin in jedem Falle unter das exekutionsrechtliche Existenzminimum gedrückt werde. Was die Ablehnung der IV-Rente betreffe, könne die Ablehnung einer IV-Rente nicht automatisch zu einer Anspannung führen, da es bei der Beurteilung, ob eine Anspannung vorzunehmen sei, um die konkrete individuelle Leistungsfähigkeit gehe. Diese sei beim Vater der Antragsteller nicht mehr gegeben.
8. Der Revisionsrekurs der Antragsteller ist rechtzeitig und auch zulässig (Art 62 Abs 2 zweiter Halbsatz AussStrG). Dass der Erst- und Zweitantragsteller während des Verfahrens die Volljährigkeit erreichten, ändert gemäss Art 101 Abs 1 AussStrG an der Verfahrensart nichts. Er ist aber nicht berechtigt. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat folgendes erwogen:
9. Der grösste Teil der Begründung des Fürstlichen Obergerichtes befasst sich mit der Frage, ob die dem Antragsgegner ausbezahlte wirtschaftliche Sozialhilfe für die Bemessungsgrundlage zur Bestimmung des Unterhaltes für die drei Antragsteller heranzuziehen ist oder nicht. Diese Frage wird vom Fürstlichen Obergericht unter kritischer Ablehnung des Vorjudikates des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 07.09.2017, 3R PG.2016.145, verneint. Dementsprechend befasst sich auch der Revisionsrekurs zum grössten Teil mit der Widerlegung der Argumente des Fürstlichen Obergerichtes zu dieser Frage.
10. Allerdings wird vom Fürstlichen Obergericht und damit auch von den Revisionsrekurswerbern übersehen, dass die Auseinandersetzung über die Einbeziehung wirtschaftlicher Sozialhilfe in die Bemessungsgrundlage eines Unterhaltsschuldners im gegenständlichen Fall irrelevant und daher auch vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof nicht zu behandeln ist. Mit anderen Worten: Gleich, ob die Sozialhilfe im Zeitraum, für den Unterhalt begehrt wird, als Einkommen für die Bemessungsgrundlage herangezogen wird oder nicht, ergibt sich für den Antragsgegner von seinem tatsächlichen Einkommen (welcher Art auch immer) her gesehen, keine Unterhaltsverpflichtung. Dazu folgendes:
10.1. Das Fürstliche Landgericht hat - wenn auch nicht sehr konzis und etwas verwirrend - für die Zeit, ab der Unterhalt begehrt wird, folgende Einkommen des Antragsgegners festgestellt (Einkommen ganz allgemein als Zufluss von Geldmitteln und Sachleistungen woher auch immer verstanden): Januar 2013 bis Dezember 2013 wirtschaftliche Hilfe (offenbar vom Amt für Soziale Dienste) in Höhe von CHF 1'094.00 monatlich zuzüglich Einkommen der Stiftung 50+ in Höhe von CHF 150.00 monatlich. Im Juni und Juli 2013 erzielte der Antragsgegner (zusätzlich?) bei der Firma *** ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von CHF 588.40 bzw 669.15. Im Jahre 2014 erhielt der Antragsgegner von Januar 2014 bis einschliesslich April 2014 als Arbeitnehmer bei der Firma *** ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 2'067.50 von dem er die Prämien für seine Krankenversicherung zu zahlen hatte. Ab Mai 2014 erhält nunmehr der Antragsgegner wirtschaftliche Hilfe vom Amt für Soziale Dienste in Höhe von CHF 1'845.00, wobei ab Januar 2017 die Höhe der wirtschaftlichen Hilfe gleich blieb, allerdings jener Teil der auf die Miete entfiel (CHF 735.00) direkt dem Vermieter überwiesen wird und darüber hinaus auch die Krankenversicherung in Höhe von CHF 349.40 vom ASD direkt bezahlt wurde (Beschluss LG ON 117, S 8 und 9). In all dieser Zeit, für die Unterhalt begehrt wird, hatte der Antragsgegner sohin ein Einkommen, sei es aus eigener Arbeitstätigkeit, sei es wirtschaftliche Sozialhilfe oder sei es beides, das jedenfalls das Existenzminimum in Höhe von CHF 1'980.00 (VO vom 04. Juli 2008, LGBl 2008 Nr 169) nicht überschritt. Dies gilt auch für die vier Monate der Arbeit bei der Firma ***, da nach den Feststellungen vom Nettogehalt von CHF 2'067.50 die Prämie für die Krankenversicherung abzuziehen war, die jedenfalls mehr als ca CHF 80.00 monatlich betrug, auch wenn keine nähere Feststellung dazu vorliegt. Mit anderen Worten besteht also beim Antragsgegner auch dann, wenn man entgegen der Meinung des Fürstlichen Obergerichtes von einer Einbeziehung der wirtschaftlichen Sozialhilfe in die Bemessungsgrundlage ausgeht, kein Raum für eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Leistung von Unterhalt an seine drei ehelichen Kinder. Dazu kommt, dass durch die Verpflichtung des Antragsgegners zur Bezahlung eines Unterhaltes von je CHF 70.00 monatlich, sohin insgesamt CHF 210.00 monatlich in jedem Fall das exekutionsrechtliche Existenzminimum im Sinne einer Mankoteilung unterschritten wird (LES 2014, 253 [Anm Ungerank]). Ein noch weiteres Unterschreiten des Existenzminimums im Sinne der Mankoteilung wurde von den Antragstellern weder im Rekurs noch im Revisionsrekurs releviert und ist daher vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof auch nicht - bei Bejahung der Einbeziehung der wirtschaftlichen Hilfe in die Bemessungsgrundlage - aufzugreifen.
10.2. Zu der vom Fürstlichen Obergericht - fast wissenschaftlich - erörterten Frage des Wesens der wirtschaftlichen Hilfe nach Art 8 Abs 3 SHG und in weiterer Folge die Ablehnung von deren Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage ist hier nur nebenbei, da für die Entscheidung nicht relevant, nur so viel zu sagen, dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof auch theoretisch keinen Anlass sieht, von seiner Rechtsprechung abzugehen. Soweit sich praktisch die gesamte Argumentation des Fürstlichen Obergerichtes auf die Entscheidung des Staatsgerichtshofes vom 11.05.2015, LES 2015, 123, bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass es dort um eine ganz andere Frage, nämlich um einen Normenkontrollantrag im Hinblick auf die unterschiedlichen Pfändungsbefreiungen nach Art 211 EO und Art 8 Abs 3 SHG ging, vom StGH die Ungleichbehandlung von Arbeitseinkünften und der wirtschaftlichen Sozialhilfe in dieser Frage als nicht gleichheitswidrig erkannt und deshalb dem Antrag des OGH keine Folge gegeben wurde. Darüber hinaus kommt in der StGH Entscheidung der Ausdruck "Ersatzeinkommen", der geradezu semantisch Dreh- und Angelpunkt der Argumentation des Fürstlichen Obergerichtes ist, nur einmal vor (LES 2015, 123 [129]) und dort nur zur Erläuterung des vom StGH behaupteten Unterschiedes zwischen einem aus Berufstätigkeit stammenden Einkommen und wirtschaftlicher Hilfe als staatliche Leistung verwendet wird. Schliesslich ist notabene noch darauf zu verweisen, dass die österreichische Lehre und Rechtsprechung in Österreich zur Frage Mindestsicherung / Unterhaltsbemessungsgrundlage, die praktisch gleich wie die wirtschaftliche Sozialhilfe definiert wird, inzwischen gefestigt ist (Gitschthaler, Unterhaltsrecht4 [2019] Rz 295a; Neuhauser in Schwimann/Kodek4 Praxiskommentar ABGB4 Ia § 231 Rz 259 [Mindestsicherung], jeweils mit Zitaten aus der Rechtsprechung).
11. Die Revisionsrekurswerber bekämpfen schliesslich noch die Nichtanwendung des Anspannungsgrundsatzes auf den Antragsgegner vor allem im Hinblick darauf, dass die Ausrichtung einer IV-Rente für den Antragsgegner abgelehnt worden sei. Die Grundsätze für die Anwendung der Anspannungstheorie wurden schon von den Untergerichten ausreichend erörtert, insbesondere, dass es für die Nichterzielung eines Einkommens, das die Leistung eines Unterhalts ermöglichen würde, eines schuldhaften Verhaltens des Unterhaltsschuldners bedarf (LES 2015, 97; LES 2010, 87; LJZ 2016, 9; EF-Z 2014/11 [326]; Gitschthaler Unterhaltsrecht4 [2019] Rz 312; Neuhauser in Schwimann/Kodek 4 Praxiskommentar Ia § 231 Rz 268)). Für die Heranziehung eines nur hypothetischen Einkommens des Unterhaltsschuldners für die Bemessung des Unterhalts sind somit völlig andere Voraussetzungen notwendig als für die Bewilligung einer Invalidenrente bzw deren Nichtbewilligung. Dabei ist nicht nur das Verschulden an der Nichterzielung eines Erwerbseinkommens als wesentlicher Unterschied heranzuziehen, sondern auch die Tatsache, dass bei der Ausrichtung einer Invalidenrente, insbesondere bei der Berechnung der Invalidität, auch bei Heranziehung eines fiktiven Invalideneinkommens (im Verhältnis zum Valideneinkommen), der "ausgeglichene Arbeitsmarkt" massgebend ist, der ein theoretischer und abstrakter Begriff ist. Er berücksichtigt nicht die konkrete Arbeitsmarktlage, sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare oder geeignete Arbeitsstelle zu finden, weitgehend ab. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden. Der "ausgeglichene Arbeitsmarkt" umfasst auch Nischenarbeitsplätze. Nur dann, wenn eine Invalidität dem Arbeitnehmer nur mehr eine Tätigkeit zulässt, die der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt, könnte nicht mehr von einer Arbeitsgelegenheit gesprochen werden (OGH 05.07.2019 SV.2018.23; OGH 02.12.2016 SV.2016.4). Bei der Beurteilung, ob ein Unterhaltspflichtiger, der kein oder ein nur geringes Einkommen erzielt, auf eine hypothetische Tätigkeit angespannt werden kann, kommt es hingegen auf die konkrete Situation des Unterhaltspflichtigen in dieser Zeit an diesem Ort an. Schon aus diesem Grunde kann die Ablehnung eines Antrages auf Ausrichtung einer Invalidenrente nicht den Schluss zulassen, dass ein Unterhaltspflichtiger sich schuldhaft einer Arbeitstätigkeit entzieht.
12. Aus all diesen Gründen war daher dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben.
13. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens stützt sich auf Art 78 Abs 2 erster Satz AussStrG. Der Höhe nach war ein Abstrich nur insoweit zu machen, als Bemessungsgrundlage (Revisionsrekursinteresse) CHF 46'800.00 beträgt. Da keine Solidarschuld geltend gemacht wird, haftet jeder der drei Antragsteller für ein Drittel der Kosten.
Vaduz, am 08. November 2019