1R RU. 2011.580
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, Dr. Ingrid Brandstätter und lic. iur. Rolf Sele als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler in der
S t r a f s a c h e
gegen AM***, wegen des Verdachtes der Übertretungen nach Art 99 Abs 1 lit a und b BauG zufolge Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 15.02.2012 (ON 12), womit in Stattgebung der Beschwerde des Beschuldigten AM*** gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 14.11.2011 (ON 5) dieser Beschluss ersatzlos aufgehoben und dem Landgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen wurde, nach Anhörung des Revisionsbeschwerdegegners in nichtöffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Der Revisionsbeschwerde wird F o l g e gegeben und der Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 15.02.2012 (ON 12) dahin abgeändert, dass der Beschwerde des Beschuldigten AM*** gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 14.11.2011 (ON 5) k e i n e Folge gegeben wird und der Beschwerdeführer schuldig ist, dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen die mit CHF 500,-- bestimmten Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ersetzen.
Die Kosten seiner erfolglosen Gegenäusserung hat der Revisionsbeschwerdegegner selbst zu tragen.
Aufgrund der Anzeige der Liechtensteinischen Landespolizei und der dort geführten Erhebungen erliess das Fürstliche Landgericht am 19.10.2011 (ON 3) gegen den Beschuldigten AM*** eine Strafverfügung, mit welcher AM*** der Übertretungen nach Art 99 Abs 1 lit a und b BauG schuldig erkannt wurde. Danach habe er in Ruggell
im Herbst 2009 auf der Parzelle Nr. *** einen nach Art 72 BauG bewilligungspflichtigen offenen Unterstand ohne Baubewilligung errichtet;
im Oktober 2011 die baupolizeiliche Anordnung vom 19.10.2009, mit welcher ihm explizit das Zudecken des Daches mit Ziegeln untersagt worden war, nicht befolgt, indem er das Dach mit Ziegeln eindeckte.
Hiefür wurde AM*** gemäss Art 99 Abs 1 BauG unter Anwendung des § 28 StGB zu einer Busse von CHF 5.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall zu 50 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zum Ersatz der Kosten und Gebühren des Strafverfahrens verurteilt.
Da der Beschuldigte AM*** vom Zustelldienst der Post Ruggell, welcher ihm die Strafverfügung samt Rechtsmittelbelehrung zu eigenen Handen hätte zustellen sollen, an seiner Wohnadresse nicht angetroffen werden konnte, wurde das Dokument am 26.10.2011 hinterlegt und der Beschuldigte von der Hinterlegung am selben Tag schriftlich verständigt. In der Verständigung wurde er darauf hingewiesen, dass das Dokument ab 26.10.2011 bis 09.11.2011 bei der Post Ruggell abzuholen sei. Die Rückseite dieser Verständigung enthält die Information, dass die Rechtswirkungen der Zustellung (zB der Beginn des Laufes von Fristen) auch eintreten können, wenn er das Dokument nicht abholt. Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Dokument grundsätzlich als an jenem Tag zugestellt gilt, an dem es zum ersten Mal zur Abholung bereit gehalten wird und anderes nur dann gilt, wenn er gegenüber der Behörde glaubhaft macht, dass er aufgrund eines Hindernisses (zB wegen Urlaubs oder Krankenhausaufenthaltes) nicht binnen 3 Werktagen vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Zudem wurde erläutert, dass in diesem Fall das Dokument nur dann als zugestellt gilt, wenn das Hindernis spätestens am vorletzten Tag der Abholfrist weggefallen ist und das hinterlegte Dokument am folgenden Tag behoben werden konnte. Sollte die Abholfrist bei Kenntnisnahme von dieser Verständigung schon abgelaufen sein, solle sich der Empfänger umgehend mit dem Absender in Verbindung setzen.
Laut Übernahmebestätigung hat AM*** das Dokument am 29.10.2011 übernommen.
Mit dem am 11.11.2011 zur Post gegebenen und am 14.11.2011 beim Fürstlichen Landgericht eingelangten Schriftsatz erhob der Beschuldigte Einspruch gegen die Strafverfügung (ON 4).
Mit Beschluss vom 14.11.2011 (ON 5) wies das Fürstliche Landgericht den Einspruch des Beschuldigten gegen die Strafverfügung vom 19.10.2011 als verspätet zurück. In der Begründung führte das Erstgericht aus, dass es dem Beschuldigten gemäss § 330 StPO frei stehe, innerhalb einer 14-tägigen Frist ab Zustellung der Strafverfügung dagegen einen Einspruch beim Fürstlichen Landgericht schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Der Einspruch hätte am 09.11.2011 erfolgen müssen, da das Dokument bereits seit dem 26.10.2011 zur Abholung bereit gewesen sei.
Gegen diesen Beschluss erhob der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde an das Fürstliche Obergericht. Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Gegenäusserung vom 16.12.2011, die Beschwerde abzuweisen.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Fürstliche Obergericht der Beschwerde des AM*** Folge, hob den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 14.11.2011 ersatzlos auf und trug dem Landgericht die Fortsetzung des Verfahrens auf. In der Begründung führte das Beschwerdegericht im Wesentlichen Folgendes aus:
"Der Beschuldigte AM*** macht geltend, dass er in der Woche, in der der Zustellversuch erfolgte, arbeitsbedingt landesabwesend gewesen sei. Er sei erst am Samstagmorgen, dem 29.10.2011, nach Hause zurückgekehrt, habe den blauen Zettel im Briefkasten vorgefunden und sei umgehend zur Post gegangen, um das Gerichtsstück abzuholen. Dass der blaue Zettel eine Rückseite hat, habe er nicht bemerkt. Am Postschalter habe er auf dem blauen Zettel den Empfang des Gerichtsstückes bestätigt. In der darauf folgenden Woche habe er wieder mehr als drei Tage in Bern gearbeitet. Als er endlich dazu gekommen sei, zur Strafverfügung Stellung zu nehmen, sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, vom Kleingedruckten auf der Rückseite des blauen Zettels Kenntnis zu nehmen, da ihm weder ein Original noch eine Kopie ausgehändigt worden sei. So sei er davon ausgegangen, dass die Zustellung am 29.10.2011 erfolgt sei, und dass er - entsprechend der erteilten Rechtsmittelbelehrung - binnen 14 Tagen Einspruch anmelden könne. Wenn der Zustellversuch bereits die Frist hätte auslösen sollen, hätte dies in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich erwähnt werden müssen.
Das Fürstliche Obergericht hat hiezu erwogen:
Auszugehen ist davon, dass Strafverfügungen nach § 37 Abs 3 StPO als "Erledigungen, deren Zustellung die Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfes an das Gericht auslöst", zu eigenen Handen zuzustellen sind. Nach § 36 Abs 1 StPO gilt grundsätzlich für Zustellungen das Zustellgesetz (ZuStG) und die §§ 87 und 91 der ZPO sinngemäss.
Weiter ist davon auszugehen, dass der Zustelldienst des Postamtes Ruggell am 26.10.2011 versuchte, das Gerichtsstück dem Beschuldigten an seinem Wohnort zu eigenen Handen zuzustellen. Da dies aber aufgrund der Landesabwesenheit des Beschuldigten nicht möglich war, wurde das Gerichtsstück gleichentags beim Postamt Ruggell nach Art 19 ZuStG hinterlegt und der Beschuldigte AM*** schriftlich durch Einlegung eines Schreibens in seinen Briefkasten hierüber verständigt. Ebenso wurde er aufgefordert, das Gerichtsstück bis zum 09.11.2011 beim Postamt Ruggell abzuholen. Schliesslich wurde er auf der Rückseite dieses Schreibens auf die Wirkungen der Hinterlegung hingewiesen, insbesondere dass grundsätzlich das Gerichtsstück mit dem Tag als zugestellt gilt, an dem es erstmals zur Abholung bereit gehalten wird, und dass dieser Tag auch den Fristenlauf auslöst. Ferner, dass dies nur dann nicht gilt, wenn gegenüber der Behörde glaubhaft gemacht werden kann, dass er aufgrund eines Hindernisses nicht binnen drei Werktagen vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. In diesem Falle würde die Zustellung mit dem auf den Wegfall des Hindernisses folgenden Tag wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Vorliegend stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte nicht binnen drei Werktagen vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Wird diese Frage bejaht, ist die Zustellung der Strafverfügung erst am 29.10.2011 wirksam erfolgt und daher die Einspruchserhebung rechtzeitig. Wird die Frage verneint, gilt die Strafverfügung bereits mit dem 26.10.2011 als zugestellt und wäre die Einspruchserhebung zu Recht als verspätet zurückgewiesen worden.
Dem Zustellgesetz selbst kann nicht entnommen werden, wie die drei Werktagefrist zu berechnen ist. Auch eine Konsultierung der dem Art 19 ZuStG zugrunde liegenden Rezeptionsvorlage, nämlich des § 17 des österreichischen Zustellgesetzes, vermag nichts zur Aufklärung beizutragen, und zwar deshalb, weil § 17 Abs 3 öZuStG ohne Angaben von Tagen nur generell von der rechtzeitigen Kenntnis vom Zustellvorgang spricht. Immerhin kann aus Stumvoll in Fasching, Zivilprozessgesetze, Rz 21 zu § 17 öZuStG abgeleitet werden, dass berufsbedingte Abwesenheiten den regelmässigen Aufenthalt nicht aufheben. So wird die Hinterlegung schon mit dem Beginn der Abholfrist wirksam, wenn der Empfänger etwa am späten Abend des Tages des ersten Zustellversuches von einer längeren Geschäftsreise zurückkehrt (JUS 1990/Z/51).
Nach Auffassung des Fürstlichen Obergerichtes kann die drei Werktagefrist nur nach der ratio legis des Art 19 ZuStG bestimmt werden. In Art 19 ZuStG wird bestimmt, dass das hinterlegte Gerichtsstück mit dem Tag als zugestellt gilt, an dem es erstmals zur Abholung bereit gehalten wird. Mit dieser Zustellfiktion beginnt die Rechtsmittelfrist einen Tag früher zu laufen als bei einer Zustellung zu eigenen Handen. Bei dieser Zustellung wird nämlich nach § 125 ZPO bei Berechnung der Frist der Tag nicht mit eingerechnet, in welchem der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll. Hätte daher die Strafverfügung dem Beschuldigten am 26.10.2011 zu eigenen Handen zugestellt werden können, wäre die Rechtsmittelfrist erst mit dem darauf folgenden Tag ausgelöst worden. Mit der Zustellung durch Hinterlegung würde die Frist zur Einspruchserhebung bereits mit dem Tage ausgelöst werden, an dem das Gerichtsstück zur Abholung bereit gehalten wird, somit mit dem 26.10.2011.
Dies kann auf der anderen Seite aber nur bedeuten, dass bei der Berechnung der drei Werktagefrist der Tag mit einzurechnen ist, an dem der erste Zustellversuch erfolgt ist. Dies ist vorliegend der 26.10.2011, womit die Frist von drei Tagen am Freitag, den 28.10.2011, 24.00 Uhr, abgelaufen ist.
Damit ist aber die Frist zur Einspruchserhebung erst am 29.10.2011 ausgelöst worden und die Einspruchserhebung am 11.11.2011 daher rechtzeitig erfolgt.
Auf die Einwände des Beschuldigten, dass er am 29.10.2011 von der Rückseite des Verständigungsschreibens und damit vom Hinweis über die Wirkungen der Zustellung durch Hinterlegung keine Kenntnis genommen hat und er im guten Glauben auf die erteilte Rechtsmittelbelehrung davon ausgegangen ist, dass ihm das Gerichtsstück erst am 29.10.2011 zugestellt wurde, braucht nicht näher eingegangen zu werden, da bereits aus den vorgenannten Gründen der Beschwerde Folge zu geben ist.
Das Fürstliche Landgericht wird daher das Verfahren fortzusetzen und nach § 330 Abs 2 StPO das ordentliche Verfahren einzuleiten haben."
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft, die im Antrag mündet, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Entscheidung des Fürstlichen Landgerichtes vom 14.11.2011, mit welchem der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 19.10.2011 als verspätet zurückgewiesen wurde, wieder herzustellen. Unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass der Rechtsauffassung des Fürstlichen Obergerichtes nicht beigetreten werden könne. Bei einer Hinterlegung von Dokumenten nach dem Zustellgesetz werde der Empfänger schriftlich davon verständigt, dass er das hinterlegte Dokument innerhalb von 14 Tagen bei der zuständigen Behörde/Geschäftsstelle bzw Gemeindeverwaltung abholen könne. Gleichzeitig werde der Empfänger davon informiert, ab welchem Tag das hinterlegte Dokument zur Abholung bereit gehalten werde. Dies sei der nächstfolgende Werktag und nicht, wie dies das Fürstliche Obergericht für zutreffend erachte, der Tag, an welchem der Zustellversuch erfolgt sei. Zur Abholung bereit gehalten werde ein Dokument erstmals an dem der Zustellung darauf folgenden nächsten Werktag. Da die Hinterlegung der Strafverfügung des Fürstlichen Landgerichtes am Mittwoch, dem 26.10.2011, erfolgt sei, dieses Dokument erstmals am Donnerstag, dem 27.10.2011, zur Abholung bereit gehalten worden sei und der Beschuldigte die Strafverfügung am 29.10.2011, mithin innerhalb der 3-Tages-Frist im Sinne von Art 19 Abs 3 ZuStG behoben habe, sei von einer rechtmässigen Zustellung der Strafverfügung am 26.10.2011 auszugehen, sodass die 14-tägige Einspruchsfrist am 10.11.2011 abgelaufen sei. Der vom Beschuldigten am 11.11.2011 zur Post gegebene Einspruch gegen die Strafverfügung des Fürstlichen Landgerichtes sei daher vom Erstgericht zu Recht als verspätet zurückgewiesen worden.
In seiner dazu erstatteten Gegenäusserung weist der Beschuldigte AM*** darauf hin, dass entgegen den Ausführungen in der Revisionsbeschwerde ein hinterlegtes Dokument zumindest in Ruggell am selben Tag und nicht erst am folgenden Werktag abgeholt werden könne. Die Post Ruggell könne die korrekte Ansicht des Fürstlichen Obergerichtes betreffend die Zustellung bestätigen. Die Revisionsbeschwerde sei somit in diesem Sinne gegenstandslos.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
Die Revisionsbeschwerde ist rechtzeitig und zulässig und im Ergebnis auch berechtigt.
Gemäss Art 19 Abs 1 ZuStG ist ein Dokument, welches an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann, im Falle der Zustellung durch einen Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber bei der zuständigen Gemeindeverwaltung oder bei der zustellenden Behörde zu hinterlegen. Nach Abs 3 leg. cit. ist das hinterlegte Dokument mindestens 14 Tage zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereit gehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem 1. Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Art 16 Abs 3 ZuStG gegenüber der Behörde glaubhaft macht, dass er nicht binnen drei Werktagen vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem auf den Wegfall des Hindernisses folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Während in dieser Bestimmung der Beginn für die 14-tägige Abholfrist klar bezeichnet wird, ist - wie das Fürstliche Obergericht zutreffend ausführte - dem Zustellgesetz nicht zu entnehmen, ab wann die Frist von drei Werktagen für die Kenntniserlangung des Zustellvorganges zu laufen beginnt. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem 1. Tag der Abholfrist als zugestellt (Art 19 Abs 3 ZuStG). Der 1. Tag dieser Abholfrist ist jener, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereit gehalten wird. Im gegenständlichen Fall ist dies entgegen den Revisionsausführungen nicht der 27.10.2011, sondern - wie sich aus der Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokumentes vom 26.10.2011 entnehmen lässt - der 26.10.2011 (ab 15.00 Uhr).
Nicht nachvollziehbar sind allerdings die Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes, wonach mit der Zustellfiktion, dass das hinterlegte Gerichtsstück mit dem Tag als zugestellt gilt, an dem es erstmals zur Abholung bereit gehalten wird, die Rechtsmittelfrist einen Tag früher zu laufen beginne als bei einer Zustellung zu eigenen Handen. Soweit das Beschwerdegericht diesbezüglich auf § 125 ZPO hinweist, wonach bei Verrechnung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, der Tag nicht mitgerechnet wird, in welchem der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll (Abs 1), gilt dasselbe für die Hinterlegung. Ausgehend davon, dass das Schriftstück nach Hinterlegung bereits am 26.10.2011 zur Abholung bereit gehalten wurde, berechnet sich die Frist für den Beginn der Rechtsmittelfrist nicht anders, als wenn dem Beschuldigten das Dokument am 26.10.2011 zu eigenen Handen zugestellt worden wäre. Üblicherweise liegen hinterlegte Schriftstücke erst am Tag nach der Hinterlegung zur Abholung bereit, sodass in diesem Fall die Rechtsmittelfrist sogar einen Tag später als bei Zustellung zu eigenen Handen beginnen würde.
Die dafür massgebliche Bestimmung für den Fristenlauf findet sich in § 6 Abs 1 2. Satz StPO, wonach Fristen, die von einem bestimmten Tag zu laufen beginnen, so zu berechnen sind, dass dieser Tag nicht mitgezählt wird. Diese Bestimmung entspricht § 6 Abs 1 2. Satz öStPO aF, sodass zur Auslegung die österreichische Rechtsprechung und Literatur herangezogen werden kann.
Zur Beantwortung der Frage, ab wann die im § 19 ZuStG genannte Frist von drei Werktagen zu laufen beginnt, ist die analoge Anwendung von § 6 StPO zulässig, da es sich dabei um die Berechnung von verfahrensrechtlichen Fristen handelt (Markel, WK-StPO Rz 19, 20). Fristen, die nach Tagen berechnet werden, beginnen nicht mit dem Eintritt des fristauslösenden Ereignisses, sondern mit dem darauf folgenden Tag zu laufen. Wird somit der Lauf der Frist durch die Zustellung einer Entscheidung bestimmt, dann beginnt die sich darauf beziehende Prozesshandlung, die an eine Frist gebunden ist, mit dem der Zustellung folgenden Tag zu laufen. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem 1. Tag der Abholfrist als zugestellt. 1. Tag dieser Abholfrist ist jener, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereit gehalten wird (Markel a.a.O.,Rz 29-31). Im gegenständlichen Fall ist dies somit der 26.10.2011. Eine durch die Zustellung in Gang gesetzte Frist beginnt jedoch erst mit dem diesem Tag folgenden Tag zu laufen. Dies bedeutet, dass die Frist im vorliegenden Fall mit 27.10.2011 beginnt und somit erst am 29.10.2011 abläuft. Nichts anderes gilt im Übrigen bei einer Fristberechnung nach § 125 ZPO.
Da der Beschuldigte noch innerhalb der dreitägigen Werktagesfrist vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte und auch tatsächlich erlangte, zumal er am 29.10.2011 das gegenständliche Dokument behoben hat, gilt die Zustellung der Strafverfügung mit 26.10.2011 als bewirkt, sodass dieser Tag die 14-tägige Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung ausgelöst und diese Frist mit Ablauf des 09.11.2011 geendet hat. Das Rechtsmittel des Beschuldigten AM*** wurde somit ausserhalb der 14-tägigen Einspruchsfrist erhoben. Demzufolge wurde der Einspruch vom Erstgericht auch zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
Entgegen dem Vorbringen des AM*** ist die Belehrung über die Rechtswirkungen der Zustellung auf der Rückseite der Verständigung über die Hinterlegung ebenso klar und verständlich wie die der Entscheidung des Fürstlichen Landgerichtes angeschlossene Rechtsmittelbelehrung. AM*** hatte auch Gelegenheit, diese Informationen auf dem Verständigungszettel in Ruhe zu Hause zu lesen, sodass seine Ausführungen dazu, dass er den Betrieb in der Post durch das genaue Durchlesen von Kleingedrucktem ohne Brille angesichts hinter ihm wartender ungeduldiger Dorfbewohner nicht habe aufhalten dürfen, nicht überzeugen. Dass er davon keinen Gebrauch machte bzw übersehen hat, dass die Verständigung eine Rückseite hat, kann keine Änderung des Fristenlaufes bewirken.
Der angefochtene Beschluss war daher dahingehend abzuändern, dass der Beschwerde des AM*** gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 14.11.2011 keine Folge gegeben und der genannte Beschluss wieder hergestellt wird. Dies hat auch die Kostenersatzpflicht des Beschwerdeführers zur Folge, der auch die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen hat.
Vaduz, am 25. Mai 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat