2 C 138/96
§§ 483 Abs 1, 460, 52 Abs 1, 55 ZPO
Ist gegen einen B insgesamt ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig, so ist der Rekurs auch nicht gegen einen seiner Bestandteile, also auch nicht gegen den Ausspruch über den Kostenersatz zulässig.
Im Verlauf eines Rechtsstreites beantragte die klagende Partei mit Schriftsatz vom 03.03.1999, das OG wolle feststellen, dass die Beträge von GBP 1 478 954.86 und von CHF 750 000.- in Rechtskraft erwachsen und zur Exekution geeignet seien. Die beklagten Parteien widersetzten sich diesem Antrag; allenfalls wolle das OG den Antrag der klagenden Partei hinsichtlich eines Betrages von CHF 750 000.- kostenpflichtig abweisen und die klagende Partei verpflichten, den beklagten Parteien die Kosten der Gegenäusserung von CHF 7503.- zu ersetzen.
Mit B vom 20.05.1999 entsprach das OG dem Eventualantrag der beklagten Parteien. Es stellte fest, dass das U des LG vom 08.10.1998 in Bezug auf den in Z 3 des Urteilstenors enthaltenen Betrag von GBP 1 478 054.86 nicht angefochten und zur Exekution geeignet ist. Den weitergehenden Antrag der klagenden Partei, dass zusätzlich ein Anspruch von CHF 750 000.- nicht angefochten und zur Exekution geeignet sei, wies es ab und erklärte die klagende Partei schuldig, den beklagten Parteien an Kosten der Gegenäusserung CHF 7503.- zu bezahlen.
Den Kostenspruch begründete das OG damit, dass die beklagten Parteien für ihre Gegenäusserung Kostenersatz beansprucht hätten. Kostenersatz stehe ihnen auf der Grundlage des Eventualantrages zu; denn darin hätten sie kostenpflichtige Abweisung des klägerischen Antrages im Umfang von CHF 750 000.- beantragt. Die Kosten seien mit CHF 7503.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) dem Tarif entsprechend verzeichnet worden. Den B vom 20.05.1999 versah das OG mit dem Hinweis, dass hiergegen nach § 460 ZPO kein weiteres Rechtsmittel gegeben sei.
Mit Kostenrekurs vom 04.06.1999 beantragte die klagende Partei (nunmehr als Rekurswerberin), den B des OG vom 20.05.1999 dahingehend abzuändern, dass den beklagten Parteien die Kosten für die Gegenäusserung nicht zugesprochen werden oder, in eventu, dass die Kosten gem des Obsiegens verhältnismässig aufgeteiltwerden. In eventu sei der angefochtene B aufzuheben und zu neuer Beschlussfassung an das OG zurückzuweisen. Zur Begründung brachte die klagende Partei im Wesentlichen vor:
Der Rechtsmittelausschluss nach § 460 ZPO beschränke sich auf die Sachentscheidung, beziehe sich jedoch nicht auf die Kostenentscheidung. Gegen diese bestehe die Rekursmöglichkeit nach § 55 ZPO.
Nach § 460 ZPO könne das Appellationsgericht auf Antrag noch vor der E über die Berufung durch B aussprechen, inwieweit das U der unteren Instanz als nicht angefochten zur Exekution geeignet sei. Einen entsprechenden Antrag habe die klagende Partei beim OG eingebracht. Eine Gegenäusserung sehe § 460 ZPO nicht vor. Vielmehr habe das Appellationsgericht amtswegig zu prüfen, inwieweit ein erstinstanzliches U zur Exekution geeignet sei. Das OG habe den von der klagenden Partei eingebrachten Antrag den beklagten Parteien zur Stellungnahme zugestellt. Zu den Ausführungen der beklagten Parteien habe sich die klagende Partei jedoch nicht mehr äussern können; entsprechend habe sie nicht dartun können, weshalb nach ihrer Ansicht auch der Teilbetrag von CHF 750 000.- in Rechtskraft erwuchsen sei. Insofern seien die Verfahrensgrundsätze des Parteiengehörs nur auf die beklagten Parteien angewendet worden. Weil § 460 ZPO keine Gegenäusserung zum dortigen Antrag vorsehe, seien die hiefür entstandenen Kosten nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen. Zumindest hätte der klagenden Partei die Möglichkeit zur Äusserung und zur Vorlage eines ordnungsgemässen Kostenverzeichnisses eingeräumt werden müssen, damit die Kosten verhältnismässig hätten verlegt werden können.
In ihrer Gegenäusserung vom 17.06.1999 beantragten die beklagten Parteien (nunmehr als Rekursgegnerinnen), den Kostenrekurs als unzulässig zurückzuweisen; in eventu ihm keine Folge zu geben, den angefochtenen B zu bestätigen und die klagende Partei zum Kostenersatz zu verpflichten. Zur Begründung brachten die beklagten Parteien im Wesentlichen vor:
§ 55 ZPO beziehe sich ausschliesslich auf die in einem V des LG oder des Appellationsgerichtes enthaltene E über den Kostenpunkt. Die klagende Partei fechte jedoch nicht ein Urteil, sondern einen B an. Hiergegen gebe es keinen Rekurs. Nach § 483 ZPO sei der Rekurs gegen Beschlüsse zulässig, sofern das Gesetz deren Anfechtung nicht ausschliesse. § 460 ZPO schliesse jedoch den Rekurs gegen den dort geregelten B des Appellationsgerichtes ausdrücklich aus.
Dass das OG den dem angefochtenen B zugrunde liegenden Antrag den beklagten Parteien zur Äusserung zugestellt habe, sei im Lichte der Rechtsprechung des OGH zu E 6008/98-17 nicht zu beanstanden. Der klagenden Partei sei das Parteiengehör hinreichend gewährt worden; denn diese hätte in ihrem Antrag sämtliche sach- und zweckdienlichen Vorbringen erstatten können. In jenem Antrag habe die klagende Partei keine Kosten verzeichnet und deshalb nach § 54 ZPO den Anspruch auf Ersatz verloren, sohin auch den Anspruch auf verhältnismässigen Ersatz.
Der OGH hat den Kostenrekurs der klagenden Partei als unzulässig zurückgewiesen.
Nach § 483 Abs 1 ZPO ist gegen Beschlüsse der Rekurs zulässig, sofern das gegenwärtige Gesetz die Anfechtung derselben nicht ausschliesst. Nach § 460 ZPO hat das Appellationsgericht auf Antrag noch vor E über die Berufung durch E auszusprechen, inwieweit das U der unteren Instanz als nicht angefochten zur Exekution geeignet ist. Gegen diesen B ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Nach § 52 Abs 1 ZPO ist - unter hier nicht interessierendem Vorbehalt (Abs 2) - in den Beschlüssen, welche eine Streitsache für die Instanz vollständig erledigen, über die Verpflichtung zum Kostenersatz zu entscheiden. In anderen Beschlüssen kann über den Ersatz der Kosten nur insoweit erkannt werden, als die Ersatzpflicht von dem Ausgang der Hauptsache unabhängig ist. Soweit demnach - wie hier - in einem B über die Verpflichtung zum Kostenersatz entschieden wird, ist der Kostenspruch Bestandteil des Beschlusses. Ist gegen einen B insgesamt der Rekurs nicht zulässig, so ist er es auch nicht gegen einen seiner Bestandteile.
An dieser - zumindest nach dem klaren Wortlaut der wiedergegebenen Bestimmungen - eindeutigen Rechtslage vermag der Hinweis der klagenden Partei auf § 55 ZPO nichts zu ändern. Danach kann die in einem U des LG oder des Appellationsgerichtes enthaltene E über den Kostenpunkt ohne gleichzeitige Anfechtung der in der Hauptsache ergangenen E nur mittels Rekurs angefochten werden. Zunächst bezieht sich diese Bestimmung, wie die beklagten Parteien zutreffend einwenden, nach ihrem klaren Wortlaut auf die in einem U enthaltene Kostenentscheidung, wogegen hier die in einem B enthaltene Kostenentscheidung in Frage steht. Vor allem aber ist der Kostenerstattungsanspruch stets ein prozessualer Nebenanspruch, über den mit B entschieden wird, wobei die Kostenentscheidung, wenn sie in Verbindung mit der E in der Hauptsache erfolgt, in den Spruch der Hauptentscheidung (des U oder des Beschlusses) mitaufzunehmen ist (Hans W Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechtes, Wien 1990, Rz 470). § 55 ZPO bringt dies (und nur dies) insofern zum Ausdruck, als das Rechtsmittelverfahren, wenn es sich auf die Kostenentscheidung beschränkt, an deren Rechtsnatur anknüpft: Eine Kostenentscheidung soll - weil es sich hiebei um einen B handelt - gesondert nur mit dem gegen Beschlüsse gegebenen Rechtsmittel, dh mit Rekurs (§ 483 Abs 1 ZPO) angefochten werden können. Mit dieser Klarstellung wird kein abgesondertes Rechtsmittel eingeführt, wo es - wie in § 460 ZPO - ausgeschlossen ist.
Ein Kostenrekurs in den Fällen von § 460 ZPO erschiene im Übrigen auch unverhältnismässig und unangemessen. Über die - auch im vorliegenden Verfahren - ungleich wichtigere Frage, inwieweit das U der unteren Instanz als nicht angefochten zur Exekution geeignet sei, wäre kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig, wogegen dem OGH verbliebe, Nebenpunkte, wie die Kostenentscheidung, zu beurteilen. Ein solches Rechtsmittelverständnis hat der OGH bereits in anderem Zusammenhang - etwa in seinem B zu OG-C 375/97 - abgelehnt.