2 C 209/96-145
§§ 84, 437 Abs 1 Z 2, 475 Abs 1 Z 2 ZPO
An die Schlüssigkeit der Rechtsmittelanträge ist ein grosszügiger Massstab anzulegen und sind diese im Zusammenhang mit den geltend gemachten Rechtsmittelgründen und der Anfechtungserklärung zu prüfen. Im Ergebnis müssen die Rechtsmittelanträge zuverlässig deutbar sein.
Selbst ein missverständlicher Rechtsmittelantrag führt nicht zur Zurückweisung des Rechtsmittels, sondern ist in einem solchen Fall auch einer rechtsanwaltlich vertretenen Partei vorerst ein Verbesserungsauftrag zu erteilen.
§§ 471f, 472 Z 4 ZPO
Es stellt eine der Überprüfung im Revisionsverfahren entzogene Tatfrage dar, ob es zu einer Übertragung von Rechten (Gründerrechte) gekommen ist. Wie diese Übertragung rechtlich zu würdigen und ob sie als rechtswirksam einzustufen ist, ist hingegen eine Rechtsfrage.
Art 108 Abs 5, 545 Abs 1 bis, 897 f PGR; §§ 1002 f ABGB
Die treuhänderische Errichtung von Verbandspersonen stellt - vorbehaltlich einer anderen Parteienvereinbarung - keine Treuhänderschaft iS der Art 897 f PGR dar. Vielmehr bestimmen sich die Rechtsfolgen der treuhänderischen Errichtung einer Verbandsperson dem Vorrang einer parteiautonomen Regelung gemäss primär nach der getroffenen Vereinbarung. Die in der bisherigen Rechtsprechung vertretene Differenzierung zwischen einem "rechtlichen" und dem "wirtschaftlichen" Gründer einer Verbandsperson kann nicht aufrecht erhalten werden (Änderung der Rechtsprechung).
Art 534 f PGR; §§ 1002 f, 1017 ABGB
Der treuhänderische Errichter einer Anstalt ist vorbehaltlich anderer Vereinbarungen als indirekter Stellvertreter des Auftraggebers (wirtschaftlichen Hintermannes) anzusehen. Folglich treten auch die Rechtswirkungen bei ihm ein. Mit der treuhänderischen Errichtung einer Anstalt wird also der Treuhänder selbst fiduziarischer Inhaber der Gründerrechte, die eo ipso aus dem Gründungsakt erfliessen. Der wirtschaftliche Hintermann erwirbt die Gründerrechte an der Anstalt erst dadurch, dass der treuhänderische Gründer diese ihm mittels Zession abtritt.
Art 541 f, 543 PGR; §§ 1392 f ABGB
Die als Gründerrechte bezeichneten obersten organschaftlichen Verwaltungsrechte einer liechtensteinischen Anstalt erfliessen eo ipso aus dem Gründungsakt und fallen von Gesetzes wegen ohne weiteres dem Gründer zu, es sei denn, die beim Öffentlichkeitsregister eingereichten oder hinterlegten Statuten bestimmen etwas anderes. Die Gründerrechte beinhalten auch eine vermögensrechtliche Komponente, weshalb sie abgetreten werden können.
Die Gründerrechte einer Anstalt werden mittels Zession übertragen. Die rechtsgeschäftliche Zession ist von Ausnahmen abgesehen grundsätzlich formfrei und bedarf nur der übereinstimmenden Willenserklärung zwischen dem Zedenten und dem Zessionar. Im Falle der Existenz einer Blankozessionserklärung ist eine Zession von Gründerrechten einer Anstalt nur rechtswirksam, wenn der Zessionar entweder die Zessionsurkunde in Besitz nimmt oder die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit eingeräumt erhält, über die von einem Dritten verwahrte Blankozessionsurkunde jederzeit zu verfügen.
Art 541 PGR; §§ 916, 1394 ABGB
Der gutgläubige Erwerb einer dem Zedenten zustehenden Forderung ist im Allgemeinen nicht möglich. Ein Gutglaubenserwerb kommt also bei der Übertragung von Forderungen im Regelfall nicht in Betracht. Die Bestimmung des § 916 Abs 2 ABGB schützt allerdings die Interessen Dritter, die auf die Gültigkeit eines Rechtsgeschäftes, auch einer Forderungsabtretung, vertraut haben. Demnach kann einem Dritten, der im Vertrauen auf das (an sich unwirksame) Scheingeschäft Rechte erworben hat, diese Scheinnatur nicht entgegengehalten werden. Wird also eine nicht in der Verfügungsbefugnis des Zedenten stehende Forderung an einen gutgläubigen Dritten zediert, so kann insoweit nach Massgabe des § 916 Abs 2 ABGB auch ein sogenannter Gutglaubenserwerb an Forderungen eintreten. Dies gilt sinngemäss auch für die Gründerrechte einer Anstalt.
Art 541 PGR; §§ 1392 f, 863 ABGB
Die sog Blankozessionsurkunde wird vom Gründerrechtsinhaber ausgestellt und unterfertigt, darin aber der Name des Zessionsars offengehalten. Mit der Überlassung einer Blankozessionsurkunde bringt der Übergeber im Regelfall seinen Abtretungswillen hinsichtlich der Gründerrechte konkludent zum Ausdruck. Adressat und damit Zessionar ist der Empfänger und Besitzer der Urkunde.
Unter Berücksichtigung des Parteiwillens ist normalerweise davon auszugehen, dass die Gründerrechte bereits mit dem Zeitpunkt der Übergabe der Blankozessionsurkunde auf den Zessionar übergehen.
1). Im gegenständlichen Rechtsstreit war bzw ist über das Begehren der Erstklägerin (einer Aktiengesellschaft nach dem Gesellschaftsrecht der Bermudas) und der Zweitklägerin (einer nach dem Recht der British Virgin Islands gegründeten AG) gegenüber der Erstbeklagten (einer Anstalt liechtensteinischen Rechts), dem Zweitbeklagten (einem in Italien wohnhaften Kaufmann), dem Drittbeklagten (einem derzeit in London ansässigen Kaufmann arabischer Provenienz) und der Viertbeklagten (einer Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts) auf Feststellung dahin zu entscheiden, die Gründerrechte in Ansehung der Erstbeklagten seien mit dem mit der Viertbeklagten am 16.03.1993 abgeschlossenen Zessionsvertrag rechtswirksam an die Klägerin abgetreten worden. Auch begehrten die klagenden Parteien die Feststellung, sie seien damit alleinige Inhaber der Gründerrechte der Erstbeklagten.
Das LG gab mit U vom 02.10.1998 nur dem Klagebegehren der Erstklägerin statt und wies die Feststellungsbegehren der Zweitklägerin ab. Den von der Zweitklägerin sowie von der zweit- bis viertbeklagten Partei dagegen gerichteten Berufungen gab das OG mit U vom 30.03.2000 in der Hauptsache keine Folge. Die Berufung der Erstklägerin wurde mit B vom 30.03.2000 zurückgewiesen.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur die vom Drittbeklagten erhobene Revision. Hingegen erwuchs das Berufungsurteil in seinem die Zweitklägerin, die Erstbeklagte, den Zweitbeklagten und die Viertbeklagte betreffenden Ausspruch als unangefochten in Rechtskraft.
2). Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Drittbeklagte, vormals Botschafter der Vereinigten Arabischen Emirate in London, wurde im Jahre 1979 durch einen gemeinsamen Freund mit dem Zweitbeklagten bekannt gemacht. Der Drittbeklagte erteilte im Jahre 1980 dem Zweitbeklagten den Auftrag, für ihn eine Liegenschaft in Italien zu erwerben. Der Zweitbeklagte nahm diesen Auftrag an und fand in der Nähe von Rom eine geeignete Liegenschaft, und zwar einen ehemaligen Adelssitz mit wertvoller Einrichtung, genannt "La Posta Vecchia". Der Drittbeklagte war mit dem Ankauf dieser Liegenschaft einverstanden. Er übergab dem Zweitbeklagten USD 3 000 000.- zur Begleichung des Kaufpreises, erhielt dafür aber weder eine Quittung noch (zunächst) eine Ausfertigung des Kaufvertrages. Der tatsächliche Kaufpreis betrug USD l 750 000.- zuzüglich USD 200 000.- für die Einrichtung. Ungeklärt und nicht feststellbar ist, wie der Zweitbeklagte den Rest des ihm vom Drittbeklagten übergebenen Geldbetrages von mehr als USD l 000 000.- verwendete. Erst beim Begleitschreiben vom 26.04.1990 übersandte der Zweitbeklagte dem Drittbeklagten eine Abschrift des - im Jahre 1980 abgeschlossenen - Kaufvertrages.
Der Zweit- und der Drittbeklagte vereinbarten, dass formell eine liechtensteinische Sitzgesellschaft als Käuferin auftreten solle, weil der Drittbeklagte in der Öffentlichkeit nicht als Eigentümer der Liegenschaft aufscheinen wollte. Der Zweitbeklagte wandte sich deshalb zwecks Erwerbes einer solchen Sitzgesellschaft an den Zeugen F, seines Zeichens Bücherexperte in Genf, der ihm den leeren Firmenmantel der Erstbeklagten verkaufte.
Die Erstbeklagte hat folgende Vorgeschichte:
Am 04.04.1974 gründete die Bank L die Anstalt (einzufügen: treuhänderisch) im Auftrag des Zeugen F, der seinerseits den Gründungsauftrag treuhänderisch für einen seiner Kunden erteilte. Als Verwaltungsrat wurde Dr N, damals Mitarbeiter der L, bestellt, als Repräsentantin die L selbst. Am gleichen Tag (04.04.1974) wurde eine Blankozessionsurkunde betreffend die Gründerrechte der Anstalt ausgefertigt, womit die L die Gründerrechte abtrat. Der Name des Zessionars blieb offen, die Gründerrechtszessionsurkunde wurde also blanko ausgefertigt. Diese Urkunde wurde dem Zeugen F übergeben, der sie für seinen Klienten in Verwahrung nahm. Die Anstalt wurde im Jahre 1980 vom Kunden des Zeugen F nicht mehr benötigt und konnte verkauft werden. Aus diesem Grunde bot der Zeuge F dem Zweitbeklagten den Mantel der Erstbeklagten an, als der Zweitbeklagte eine Sitzgesellschaft suchte, die nach aussen als Eigentümer der Liegenschaft La Posta Vecchia auftreten und im Grundbuch eingetragen werden sollte. Der Zweitbeklagte stimmte zu und wurde die Erstbeklagte sodann als Eigentümerin der Liegenschaft im (italienischen) Grundbuch eingetragen.
Die Blankogründerrechtszessionsurkunde der Erstbeklagten blieb weiterhin in Verwahrung des Zeugen F. Dieser bestätigte dem Zweitbeklagten mit Schreiben vom 28.04.1980, dass er diese Urkunde, die das Eigentum an der Erstbeklagten verbriefe, sowie alle anderen in diesem Zusammenhang relevanten Dokumente in seiner Verwahrung zur Verfügung des Zweitbeklagten oder einer von diesem benannten Person halte. Der Zeuge F war blosser Verwahrer der Gründerrechtszessionsurkunde, nicht, auch nicht treuhänderischer Inhaber der Gründerrechte der Erstbeklagten.
Der Zweitbeklagte richtete am 18.05.1981 ein Schreiben an den Drittbeklagten, worin er diesen bevollmächtigt, den Zeugen F als Verwalter der Erstbeklagten zu ersuchen, ihm (dem Drittbeklagten) die Gründerrechtszessionsurkunde der Erstbeklagten auszufolgen. Weiter richtete der Zweitbeklagte am 04.06.1981 ein Telex an den Zeugen F, worin er das obige Schreiben des Zweitbeklagten an den Drittbeklagten vom 18.05.1981 wiedergibt und den Londoner RA des Drittbeklagten dahin informiert, dass die Angelegenheit nun in den Händen des Drittbeklagten liege; er (der Londoner Anwalt) könne für den Drittbeklagten ein Instruktionsschreiben an F verfassen und darin um die Übermittlung "des Zertifikates" (gemeint: die Gründerrechtszessionsurkunde der Erstbeklagten) an den neuen Ort (Bank für Handel und Effekten) ersuchen.
In der Folge wurden dem Zeugen F weder vom Drittbeklagten noch von dessen RA irgendwelche Instruktionen erteilt oder um Übersendung der Gründerrechtszessionsurkunde ersucht. Diese Urkunde blieb nach wie vor in Verwahrung beim Zeugen F. Der Zeuge F kannte den Drittbeklagten nicht, da der Zweitbeklagte von diesem immer nur als von seinem "nominee" oder "ambassador" sprach.
Am 09.11.1981 (richtig: 11.09.1981) schrieb der Zweitbeklagte an den Drittbeklagten, dass er (der Zweitbeklagte) ihm (dem Drittbeklagten) bei einem Treffen in London am 20.05.1981 sämtliche Dokumente übergeben habe, die sich auf das Eigentum des Drittbeklagten an der Liegenschaft La Posta Vecchia beziehen. Das war offensichtlich unwahr, denn die einzige Urkunde, die tatsächlich zumindest wirtschaftlich das Eigentum des Drittbeklagten an der Liegenschaft sichergestellt hätte, nämlich die Gründerrechtszessionsurkunde der Erstbeklagten, war dem Drittbeklagten gerade nicht übergeben worden. Sie blieb, wie erwähnt, nach wie vor in Verwahrung des Zeugen F. Welche Urkunden der Zweitbeklagte dem Drittbeklagten beim Treffen in London übergab, ist nicht feststellbar.
Mit Schreiben vom 19.01.1982 widerrief der Zweitbeklagte gegenüber dem Zeugen F die ursprüngliche Instruktion, F möge die Gründerrechtszessionsurkunde für ihn (den Zweitbeklagten) oder für eine von ihm benannte Person verwahren. Er wies den Zeugen F in diesem Schreiben an, dieser möge die Gründerrechtszessionsurkunde ausschliesslich zu seiner (des Zweitbeklagten) Verfügung halten. Welche Absicht der Zweitbeklagte mit dieser Weisung verfolgte, lässt sich nur vermuten, nicht aber feststellen.
Zwischen dem Zweit- und Drittbeklagten wurde bezüglich des Kaufes und der Verwaltung des Anwesens La Posta Vecchia kein schriftlicher Vertrag geschlossen, sondern bloss mündlich vereinhart, dass sich der Zweitbeklagte um den Erhalt und die Verwaltung dieser Liegenschaft kümmern solle. Der Drittbeklagte sollte für die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten aufkommen.
Der Drittbeklagte stellte dem Zweitbeklagten zu diesem Zweck einen Betrag von USD 300 000.- zur Verfügung.
Als dieses Geld aufgebracht war, bezahlte der Zweitbeklagte die Kosten der Verwaltung und Erhaltung der Liegenschaft aus eigener Tasche. Per Ende 1985 erreichten diese Auslagen den Betrag von LIT 275 123 238.-. Um diesen Betrag überstiegen also die Erhaltungs- und Verwaltungskosten der Liegenschaft die dem Zweitbeklagten vom Drittbeklagten zur Verfügung gestellte Summe von USD 300 000.-.
Im Jahre 1985 trat in der rechtlichen Struktur der Erstbeklagten insofern eine Änderung ein, als die bisherigen Verwaltungsräte Dr N und H aus der L AG ausschieden. Sie eröffneten gemeinsam ein eigenes Treuhandbüro, zunächst unter dem Namen I, später dann in X umbenannt (in der Folge auch I/X). Die L schied als Repräsentantin der Erstbeklagten aus und wurde die I an ihre Stelle als Repräsentantin bestellt. Aus diesem Anlass wurde die ursprüngliche Blankozessionsurkunde komplettiert, indem die I als Zessionar eingesetzt wurde. Sodann stellte das Treuhandbüro I/X eine neue Blankozessionsurkunde betreffend die Gründerrechte der Erstbeklagten aus und übersandte diese am 17.01.1986 im Original an den Zeugen F, der sie wiederum in Verwahrung nahm. Im Jahre 1982 verlangte der Zweitbeklagte vom Zeugen F die Herausgabe dieser Urkunde. Sie wurde ihm auch ausgefolgt und, wie später noch festzuhalten sein wird, im Jahre 1992 zunächst an den Zeugen F zurückgegeben.
Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt entschloss sich der Zweitbeklagte, die Liegenschaft La Posta Vecchia in ein Luxushotel umzuwandeln. Davon verständigte er den Drittbeklagten nicht. Es steht nicht fest, ob ihm eine solche Kontaktaufnahme nicht möglich gewesen wäre. Tatsächlich rissen die Kontakte zwischen dem Zweit- und Drittbeklagten in den Jahren 1985 bis 1990 ab, wobei in diese Zeit der Umbau zu einem Luxushotel erfolgte.
Zum Zweck des Hotelbetriebes schlossen die Erstbeklagte, vertreten durch den Zeugen F, am 27.07.1988 mit einer vom Zweitbeklagten gegründeten und von ihm beherrschten Gesellschaft V Srl ohne Wissen des Drittbeklagten einen Pachtvertrag, mit dem die Erstbeklagte der genannten Gesellschaft die Liegenschaft ab dem 15.07.1988 auf die Dauer von 9 Jahren für einen jährlichen Pachtzins von LIT 120 Mio in den ersten beiden Jahren und von LIT 180 Mio für die folgenden Jahre verpachtete. Ob der Pachtzins jemals gezahlt wurde, ist nicht feststellbar. Der Zweitbeklagte war zunächst Alleinaktionär der Gesellschaft V Srl. Zu einem späteren Zeitpunkt wurde ein Grossteil der Aktien der in Liechtenstein ansässigen R Anstalt, Vaduz, übertragen, deren "Eigentümer" allerdings auch der Zweitbeklagte war und ist. Die Kosten der Umwandlung und des Unterhaltes der Liegenschaft deckte der Zweitbeklagte durch Aufnahme eines Kredites bei der Sparkasse in R in Höhe von umgerechnet CHF 2 Mio.
Das Hotel La Posta Vecchia wurde im Jahre 1990 eröffnet. In diesem Jahr wurden die Kontakte zwischen dem Zweitbeklagten und dem Drittbeklagten wieder aufgenommen. Der Drittbeklagte, der aus der Zeitung von der Hoteleröffnung erfahren hatte, besuchte La Posta Vecchia im April 1990 und traf dort mit dem Zweitbeklagten zusammen. Der Drittbeklagte betrachtete die Hoteleröffnung als vollendete Tatsache und stimmte dem Hotelbetrieb weder zu noch widersprach er. Bei diesem Treffen händigte der Zweitbeklagte dem Drittbeklagten eine mit 04.04.1990 datierten Brief aus, worin er in seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter (Prokurator) der Erstbeklagten bestätigt, dass diese im Eigentum des Drittbeklagten steht. Die Gründerrechtszessionsurkunde übergab der Zweitbeklagte dem Drittbeklagten allerdings auch bei dieser Gelegenheit nicht.
Am selben Tag (04.04.1990) richtete der Zweitbeklagte ein Schreiben an den Drittbeklagten, in dem er die Kosten auflistete, die er in den Jahren 1986 bis 1989 für die Verwaltung und den Erhalt des Hotels ausgelegt hatte. Diese Kosten beliefen sich auf insgesamt LIT 884 497 819.-, umgerechnet USD 707 598.-. Die Richtigkeit dieser Abrechnung lässt sich mangels Unterlagen nicht überprüfen. Der Drittbeklagte äusserte sich zu dieser Abrechnung nicht. Das LG stellte fest, dass diese Kosten tatsächlich aufliefen.
Am 06.04.1990 ersuchte die Sekretärin des Drittbeklagten um Übersendung der Gründerrechtszessionsurkunde der Erstbeklagten sowie aller anderen relevanten Urkunden betreffend die Liegenschaft La Posta Vecchia. Zugleich richtete sie dem Zweitbeklagten den Dank für seine Gastfreundlichkeit aus.
Der Zweitbeklagte antwortete mit Schreiben vom 24.04.1990, dass er dem Drittbeklagten im April 1981 den Vertrag über den Erwerb der La Posta Vecchia, die Inventare und einen Brief übergeben habe, worin er dem Drittbeklagten mitteilt, dass er die Gründerrechtsurkunde zu seiner Verfügung halte.
In der Folge entspann sich dann eine umfangreiche Korrespondenz zwischen dem Zweitbeklagten, dessen Anwalt M einerseits und dem Drittbeklagten und dessen englischen Anwalt G. Der Drittbeklagte wollte nämlich zum einen in den Besitz der Dokumente kommen, die ihm das Eigentum an der Erstbeklagten und damit an der Liegenschaft La Posta Vecchia verbriefen, insbesondere also der Gründerrechtszessionsurkunde der Erstbeklagten; zum anderen wollte der Drittbeklagte eine genaue Abrechnung über die vom Zweitbeklagten getätigten Auslagen und eine Änderung des Pachtvertrages mit der Betriebsgesellschaft sowie eine Beteiligung an dieser Gesellschaft. Der Zweitbeklagte seinerseits war mit diesen Vorschlägen nicht einverstanden und versteifte sich darauf, dass zuerst seine Auslagen für die Erhaltung und Wertsteigerung des Hotels La Posta Vecchia beglichen werden sollten. Eine Einigung kam nicht zustande. Im Zuge dieser Korrespondenz äusserte der Drittbeklagte erstmals den Wunsch, La Posta Vecchia auf die von ihm 1981 gegründete Familienstiftung A Foundation zu übertragen. Dies scheiterte jedoch daran, dass der Drittbeklagte die entscheidende Urkunde, nämlich die Gründerrechtszessionsurkunde der Erstbeklagten nicht besass und der Zweitbeklagte diese Urkunde nicht herausrückte. Schliesslich fand im Frühjahr 1991 ein Treffen zwischen dem Zweit- und Drittbeklagten sowie deren Anwälten in Südfrankreich statt. Dabei wurde vereinbart, dass der Zweitbeklagte dem Drittbeklagten die Gründerrechtsurkunde gegen Bezahlung von USD 1,2 Mio ausfolgt. Keine Einigung kam allerdings hinsichtlich der Art und Weise der Bezahlung dieses Betrages zustande. Gänzlich scheiterten die Verhandlungen zuletzt an der Forderung des Drittbeklagten, dass für ihn im Hotel La Posta Vecchia eine Suite ständig reserviert bleiben müsse.
Nach Scheitern dieser Gespräche behandelte der Zweitbeklagte die Erstbeklagte und die von dieser gehaltene Liegenschaft La Posta Vecchia wie sein Eigentum. Er entschloss sich, die Hälfte dieser Liegenschaft zu verkaufen und ging dabei folgendermassen vor:
Der Zweitbeklagte gab dem Zeugen F den Auftrag, die Viertbeklagte zu gründen, damit diese Gesellschaft die Gründerrechte der Erstbeklagten erwirbt und deren Aktien dann sukzessive verkauft werden können. F bzw dessen Treuhandgesellschaft gaben diesen Auftrag an den Zeugen H weiter, der durch seine Treuhandgesellschaft I/X am 13.04.1992 die Viertbeklagte als Aktiengesellschaft gründete. Das Aktienkapital war eingeteilt in 50 000 Inhaberaktien mit einem Nominalwert von je CHF 1.-, Dr N und der Zeuge F wurden zusammen mit einem gewissen Herrn K, einem hochrangigen Politiker der Republik Bophuthatswana, zu Verwaltungsräten der Viertbeklagten bestellt. Repräsentant war die X. Mit B der ao Generalversammlung der Viertbeklagten vom 05.05.1992 wurden die Inhaberaktien in Namensaktien umgewandelt.
Am 10.04.1992 schlossen der Zweitbeklagte, auf Rechnung der Eigentümer der Erstbeklagten handelnd, als Verkäufer mit der Firma D Inc, Panama, vertreten durch den Zeugen F (der diese Gesellschaft auch wirtschaftlich beherrschte), als Käuferin einen Kaufvertrag, womit der Käuferin der Eigentumstitel der Erstbeklagten zum Preis von CHF 8 Mio verkauft und abgetreten wurde. Mit einem weiteren Kaufvertrag vom 30.04.1992 verkaufte die D Inc, Panama, wiederum vertreten durch den Zeugen F, den Eigentumstitel der Erstbeklagten, dh also die Gründerrechte an dieser Anstalt an die Viertbeklagte. Wie schon erwähnt, wurde und wird die Firma D vom Zeugen F beherrscht. Er stellte sie dem Zweitbeklagten für die Übertragung der Gründerrechte zur Verfügung. Die Einschaltung der Firma D erfolgte auf Wunsch des Zweitbeklagten. Ob die Einschaltung dieser Gesellschaft tatsächlich aus steuerlichen Gründen geschah, wie der Zweitbeklagte behauptet, ist zu bezweifeln. Eine Feststellung über den Zweck der Einschaltung dieser Gesellschaft lässt sich nicht treffen. Feststeht hingegen, dass es sich bei der Übertragung der Gründerrechte der Erstbeklagten an die Viertbeklagte nicht um ein Scheingeschäft handelte, sondern um eine Transaktion, mit der der Zweitbeklagte eine Möglichkeit fand, im Wege des Verkaufes von Aktien der Viertbeklagten Teile der Erstbeklagten und damit Anteile an der Liegenschaft La Posta Vecchia zu verkaufen. Die Beteiligung der Viertbeklagten an der Erstbeklagten wurde auch mit einem Wert von CHF 30 Mio in die Bilanz der Viertbeklagten aufgenommen.
Die Behauptung des Drittbeklagten, die Verträge vom 10.04. und 30.04.1992 seien im Bewusstsein geschlossen worden, damit die Rechte des Drittbeklagten zu verletzen, trifft jedenfalls hinsichtlich der Firma Dynabe nicht zu. Der Zeuge F, der diese Vertragspartei vertrat, wusste überhaupt nichts von den tatsächlichen oder vermeintlichen Rechten des Drittbeklagten.
Im Zusammenhang mit den Kaufverträgen vom 10.04. und 30.04.1992 stellte der Zweitbeklagte dem Zeugen F die Blankogründerrechtszessionsurkunde der Erstbeklagten wieder zurück, so dass sich diese Urkunde bei Abschluss der genannten Verträge bereits wieder im Besitz des Zeugen F befand.
Nach Gründung der Viertbeklagten und Übertragung der Gründerrechte der Erstbeklagten an die Viertbeklagte ging der Zweitbeklagte daran, einen Teil der Liegenschaft La Posta Vecchia in der Form zu verkaufen, dass er mit der damaligen Regierung der Republik Bophuthatswana, zu der er gute Beziehungen unterhielt, in Verbindung trat und ihr vorschlug, 50 % der Aktien der Viertbeklagten zu kaufen. Die Regierung von Bophuthatswana stimmte dem Angebot grundsätzlich zu und beschloss, USD 10 Mio in diesen Aktienkauf zu investieren, wofür ihr die Hälfte der Aktien der Viertbeklagten übertragen werden sollte. Im Zusammenhang damit wurde die Bophuthatswana National Commercial Corporation Ltd (in der Folge BNCC) gegründet und an diese Gesellschaft eine erste Tranche der Aktien, nämlich 6416 Stück, übergeben und von der Käuferin auch bezahlt. Laut Vereinbarung vom 30.08.1992 betrug der genaue Kaufpreis USD 2 566 572.03. In dieser Vereinbarung räumte sich der Zweitbeklagte und (die von ihm beherrschte) R Anstalt, Vaduz, einerseits und die BNCC gegenseitig ein Vorkaufsrecht betreffend die Aktien der Viertbeklagten ein und kamen überein, dass der finanzielle Status quo der Erstbeklagten und der Viertbeklagten erhalten bleiben sol1. Die weiteren geplanten Schritte zum Erwerb von Aktien der Viertbeklagten durch die BNCC wurden nicht mehr vollzogen. Der Zweitbeklagte verwendete den Kaufpreis aus dem getätigten Verkauf der 6416 Aktien zur Rückzahlung von Bankschulden, die er im Zuge der Renovierung des Umbaus der Liegenschaft La Posta Vecchia bei verschiedenen italienischen Banken aufgenommen hatte.
Noch im Jahre 1992 nahm der Zweitbeklagte Verhandlungen mit den Klägerinnen betreffend die Gewährung eines Darlehens auf. Bei diesen Verhandlungen erwähnte der Zweitbeklagte nie, dass er als Treuhänder des Drittbeklagten oder überhaupt für Rechnung eines Dritten handle. Er trat gegenüber den Klägerinnen als auf eigene Rechnung Handelnder auf, der die Erstbeklagte und die Viertbeklagte beherrscht und daher wirtschaftlich über das Anwesen La Posta Vecchia verfügen könne. Nach Einigung über die Konditionen billigten die Verwaltungsräte der beiden Klägerinnen die Darlehensgewährung unter der Bedingung, dass die Forderung voll besichert und angemessen verzinst werde. Als Sicherheit wurde einerseits die Einverleibung einer erstrangigen Hypothek auf der Liegenschaft La Posta Vecchia und andererseits die Abtretung der Gründerrechte an der Erstbeklagten vereinbart. Von Seiten der Klägerinnen wurde RA F aus Zürich mit der Ausarbeitung eines Darlehens- und des Abtretungsvertrages betreffend die Gründerrechte der Erstbeklagten beauftragt. Zu diesem Zweck forderte RA F beim Zeugen F die Gründerrechtszessionsurkunde der Erstbeklagten an. Dieser übersandte ihm die Blankozessionsurkunde und befindet sich diese nach wie vor in den Händen von RA F. Mit dem vom LG im Einzelnen festgestellten Darlehensvertrag gewährten die Klägerinnen der Erstbeklagten einen Kredit von GBP 2 500 000.-, der einerseits zur vollständigen Zurückzahlung eines von der Betreibergesellschaft V Srl aufgenommenen Kredites von LIT 2,5 Milliarden, für die Zahlung sonstiger Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft, die sich auf insgesamt GBP 1 700 000.- beliefen und restlich für die Gewährung eines Kredites an die R Anstalt verwendet werden sollte. Die Rückzahlung hatte bis zum 31.12.1995 einschliesslich Zinsen zu erfolgen. Als Sicherheit erklärte sich die Erstbeklagte als Kreditnehmerin mit der Eintragung einer zweitrangigen Hypothek in Höhe von insgesamt LIT 7,5 Milliarden auf dem Grundstück La Posta Vecchia einverstanden. Als weitere Sicherheit trat die Viertbeklagte die Gründerrechte der Erstbeklagten an die Erstklägerin ab. Der Vertrag wurde dem Recht der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterstellt und am 11.03.1993 in Zürich von der Darlehensgeberin sowie Herrn F namens der Erstbeklagten und der Viertbeklagten unterzeichnet. Die Unterzeichner waren rechtswirksam zur Unterzeichnung des Vertrages bevollmächtigt.
Ebenfalls am 11.03.1993 schlossen die Viertbeklagte und die Erstklägerin einen Abtretungsvertrag, mit dem die Viertbeklagte der Erstklägerin zum Zwecke der Sicherung der Erfüllung durch die Erstbeklagte gemäss Darlehensvertrag sämtliche Rechte an den Gründerrechten der Erstbeklagten abtrat.
Der Erstklägerin war über die Auseinandersetzung zwischen dem Zweit- und dem Drittbeklagten betreffend die Gründerrechte an der Erstbeklagten nichts bekannt. Sie erwarb die Gründerrechte im guten Glauben daran, dass die Viertbeklagte darüber verfügen könne und dürfe. Die Darlehensforderung der Klägerinnen wurden durch Eintragung einer Hypothek im Grundbuch auf der Liegenschaft La Posta Vecchia sichergestellt. Beim Darlehens- und Abtretungsvertrag vom 16.03.1993 handelt es sich um keine Scheingeschäfte. Deren Inhalt entsprach dem Willen der Vertragsparteien.
Das Darlehen wurde bis heute nicht zurückbezahlt. Die ao Generalversammlung der Viertbeklagten beschloss am 14.02.1996 deren Auflösung. Es wurde ein Liquidator bestellt. Die Liquidation ist bis heute nicht abgeschlossen.
3). Die Klägerinnen beriefen sich in ihrem Klagsvorbringen auf den rechtswirksamen Erwerb der Gründerrechte der Erstbeklagten durch Abtretung. Von der Existenz allfälliger Rechte des Drittbeklagten hätten sie nichts gewusst.
Der Zweitbeklagte und die Viertbeklagte bestritten mit einem gemeinsamen Vorbringen die Berechtigung des Klagebegehrens, wobei sich diesem Prozessvorbringen inhaltlich auch die Erstbeklagte anschloss. Da der Staat Bophuthatswana den Erwerb von insgesamt 50 % der Aktien der Viertbeklagten nicht habe finanzieren können, habe dessen Präsident den Geschäftsmann SK gezwungen, eine weitere Zahlung zu leisten, von der allerdings erhebliche Beträge als Bestechungsgelder wiederum an den Präsidenten und andere Beamte des genannten Staates zurückgeflossen seien. Der Vertrag vom 16.03.1993 sei in Wahrheit kein Darlehensvertrag und sei eine Rückzahlung der Gelder nie beabsichtigt gewesen. Das Geschäft hätte lediglich nach aussen als normales Darlehensgeschäft dargestellt werden sollen. Auch der Zessionsvertrag vom 16.03.1993 sei nur ein Scheingeschäft gewesen, das wegen Sittenwidrigkeit keine Gültigkeit habe. Mit diesen Verträgen hätten Schmiergeldzahlungen verschleiert werden sollen. Inhaber der Gründerrechte der Erstbeklagten sei zunächst der Zeuge F bzw dessen Treuhandfirma gewesen; der Drittbeklagte habe nie die Übertragung der Gründerrechte verlangt und diese auch nie erhalten. Im Zusammenhang mit den Vereinbarungen mit dem Staat Bophuthatswana habe F die Gründerrechte an die Viertbeklagte abgetreten. Da die Verträge mit den klagenden Parteien ungültig bzw nichtig seien, sei die Viertbeklagte weiterhin rechtliche Inhaberin der Gründerrechte der Erstbeklagten. Der Drittbeklagte brachte zusammengefasst vor: Er habe dem Zweitbeklagten das Geld zum Erwerb der Liegenschaft La Posta Vecchia zur Verfügung gestellt und auch die Steuern und Unterhaltskosten bezahlt. Mehrfach sei ihm vom Zweitbeklagten bestätigt worden, dass er (der Drittbeklagte) Inhaber der Gründerrechte der Erstbeklagten sei. Die Umwandlung in ein Hotel sei ohne Wissen und Willen des Drittbeklagten erfolgt. Das von der Klägerinnen gewährte Darlehen sei der Erstbeklagten überhaupt nie zugute gekommen, sondern an die Firma V Srl und eine Firma R Anstalt geflossen. Die Gründerrechte an der Erstbeklagten seien dem Drittbeklagten abgetreten worden. Die Viertbeklagte habe den Klägerinnen deshalb Rechte abgetreten, über die sie überhaupt nicht verfügt habe. Die Vertragsteile der Verträge mit der Firma D Inc bzw zwischen dieser und der Viertbeklagten seien nicht gutgläubig gewesen, weshalb die Eigentumsrechte an der Erstbeklagten nicht rechtswirksam übertragen hätten werden können.
4). Mit U vom 02.10.1998 gab das Erstgericht, wie schon dargelegt, nur den Klagebegehren der Erstklägerin Folge und wies die inhaltsgleichen Feststellungsbegehren der Zweitklägerin ab.
Das LG beurteilte den von ihm festgestellten, im Wesentlichen zu Pkt 2) wiedergegebenen Sachverhalt wie folgt:
Gegenstand dieses Rechtsstreites sei einzig und allein das Schicksal der Gründerrechte der Erstbeklagten, nicht aber die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten. Wohl treffe zu, dass der Zweitbeklagte den Drittbeklagten bei den geschilderten Vorgängen und Geschäften rund um die Liegenschaft La Posta Vecchia, um es milde auszudrücken, übervorteilt habe. Dies sei jedoch nicht das Thema dieses Prozesses.
Das Klagebegehren sei auf die Feststellung gerichtet, dass die Klägerinnen rechtsgültige Inhaber der Gründerrechte der Erstbeklagten seien.
Die Frage des anzuwendenden Rechtes sei nach den Kollisionsnormen des liechtensteinischen Rechtes zu prüfen, die vor dem Inkrafttreten des liechtensteinischen IPRG (01.01.1997) gegolten hätten, da der massgebliche Sachverhalt vor diesem Zeitpunkt liege. Bis zum Abtretungsvertrag vom 16.03.1993 sei das rechtliche Schicksal der Gründerrechte nach Art 235 Abs 2 PGR zu beurteilen. Diese Gesetzesstelle sei zwar durch das Gesetz vom 30.10.1996, LGBl 1997/19, mit 01.01.1997 aufgehoben worden, sei jedoch zum Zeitpunkt des massgeblichen Sachverhalts noch in Kraft gewesen. Demnach entscheide das Recht des Hauptsitzes einer Verbandperson ua auch - bezogen auf eine Anstalt - über die Frage, wer Inhaber der Gründerrechte sei. Da der Hauptsitz der Erstbeklagten in Liechtenstein liege, sei auf die Frage, ob, von wem und an wen allenfalls diese Gründerrechte übertragen worden seien, liechtensteinisches Recht anzuwenden. Dies gelte jedenfalls bis zum Abtretungsvertrag vom 16.3.1993, in dem eine Rechtswahl getroffen worden sei.
Der OGH habe sich in mehreren E mit der Rechtsnatur und der Verkehrsfähigkeit von Gründerrechten einer Anstalt auseinandergesetzt und dabei die Rechtsauffassung vertreten, dass der erste Inhaber der Gründerrechte der rechtliche Gründer sei, also der Treuhänder, der beim Gründungsakt nach aussen hin im eigenen Namen auftrete. Nach der Rechtsprechung des OGH bedürfe die Abtretung von Gründerrechten zu ihrer Gültigkeit (und nicht bloss zu ihrer Beweisbarkeit) eines Publizitätsaktes, der im Allgemeinen in der Aushändigung jener Urkunde bestehe, welche sich auf das abgetretene Recht beziehe; die Zession der Gründerrechte sei nur dann rechtswirksam, wenn die Gründerrechtszessionsurkunde vom Zedenten dem Zessionar übergeben werde (OGH vom 16.12.1991, 2 C 88/89).
Bei Anlegung dieser Grundsätze ergebe sich:
(Treuhänderischer) Gründer und damit Erstinhaberin der Gründerrechte sei die L gewesen. Sie habe die erste Zessionsurkunde ausgestellt, und zwar ohne Nennung des Zessionars (blanko) und diese dem Zeugen F übergeben, der sie für seinen Klienten in Verwahrung genommen habe. Damit seien die Gründerrechte auf diesen Klienten übergegangen, denn es habe eine Willensübereinstimmung zwischen der L und diesem Klienten über die Zession der Gründerrechte bestanden; gleichzeitig sei auch der für die Gültigkeit der Zession geforderte Publizitätsakt in Form der Übergabe der Zessionsurkunde an den Vertreter des Zessionars vollzogen worden, wobei es für die Rechtsgültigkeit der Zession belanglos sei, dass in der Zessionsurkunde der Name des Zessionars nicht eingetragen gewesen sei.
Im Jahre 1980 habe der Klient des Zeugen F die Gründerrechte an der Erstbeklagten, die zu diesem Zeitpunkt nur mehr als leerer Firmenmantel existiert hätte, in der Form veräussert, dass er diesen Firmenmantel an den Zweitbeklagten verkauft habe. Durch die Bezahlung des Kaufpreises habe der Zweitbeklagte die Gründerrechte an der Erstbeklagten erworben, ungeachtet der Tatsache, dass die Gründerrechtszessionsurkunde weiterhin im Besitze des Zeugen F geblieben sei. Der Übergang des Besitzes an der Zessionsurkunde vom Klienten des Zeugen F an den Zweitbeklagten sei in Form einer Besitzanweisung gem Art 503 SR erfolgt. Der Zeuge F habe als Vertreter seines Klienten erklärt, dass er von nun an die Zessionsurkunde zur Verfügung des Zweitbeklagten oder einer von diesem zu benennenden Person halte und verwahre.
Eine rechtswirksame Übertragung der Gründerrechte vom Zweitbeklagten an den Drittbeklagten sei nicht erfolgt. Der Zweitbeklagte habe zwar den Drittbeklagten ermächtigt, die Ausfolgung der Zessionsurkunde vom Zeugen F zu verlangen; der Drittbeklagte habe aber von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht. Er habe weder gefordert, dass der Zeuge F ihm die Zessionsurkunde ausfolge, noch dass der Zeuge F diese Urkunde in Zukunft für ihn, den Drittbeklagten, verwahren möge. Mit Schreiben vom 19.01.1982 habe der Zweitbeklagte die dem Zeugen F ursprünglich erteilte Weisung, dieser möge die Zessionsurkunde zu seiner (des Zweitbeklagten) Verfügung oder zur Verfügung einer von ihm (dem Zweitbeklagten) benannten Person zu halten, widerrufen. Der Zweitbeklagte habe den Zeugen F angewiesen, in Zukunft die Zessionsurkunde nur mehr zu seiner (des Zweitbeklagten) Verfügung zu verwahren, nicht aber zur Verfügung seines "nominee". Damit sei der Zweitbeklagte alleiniger Inhaber der Gründerrechte der Erstbeklagten geblieben. Daran habe sich auch nichts geändert, als im Jahre 1985 zunächst formell die Gründerrechte von der L an die Treuhandgesellschaft I zediert worden seien und diese Gesellschaft dann eine neue Gründerrechtsurkunde ausgestellt habe, die sie an den Zeugen F übersandte, der sie wiederum für den Zweitbeklagten in Verwahrung genommen habe. Im Jahre 1988 habe der Zeuge F auf Verlangen des Zweitbeklagten diesem die Gründerrechtszessionsurkunde ausgefolgt. Damit sei der Zweitbeklagte nunmehr auch im körperlichen Besitz dieser Urkunde gewesen. Er habe sie vor Abschluss der "Kaufverträge" (richtiger: Abtretungsverträge) vom 10.04. bzw 30.04.1992 (Zweitbeklagter/Fa D/Viertbeklagte) an den Zeugen F zurückgegeben, der die Gründerrechtszessionsurkunde der Erstbeklagten auf Anweisung des Zweitbeklagten nunmehr für die Viertbeklagte in Verwahrung behalten habe. Auch der Übergang der Gründerrechte an die Viertbeklagte sei rechtswirksam durch Besitzanweisung in Form einer Anweisung des bisherigen Besitzers (des Zweitbeklagten) an den Verwahrer F, die Urkunde nunmehr für die Viertbeklagte zu verwahren, erfolgt.
Mit Abtretungsvertrag vom 16.03.1993 habe die Viertbeklagte die Gründerrechte an die Klägerin abgetreten. Dieser Vertrag sei zulässigerweise dem schweizerischen Recht unterstellt worden. Im Übrigen sei es gleichgültig, ob auf diesen Abtretungsvertrag schweizerisches oder liechtensteinisches Recht angewendet werde, zumal der Vertrag sowohl den Schweizer Rechtsvorschriften über die Form von Abtretungsverträgen (Schriftlichkeit gem Art 165 OR) als auch den vom liechtensteinischen Höchstgericht entwickelten Publizitätserfordernissen (Übergabe der Zessionsurkunde) entsprochen habe. Der Vertrag sei schriftlich abgefasst und die Zessionsurkunde aus Anlass der Abtretung an den Rechtsvertreter der Klägerinnen RA F ins Zürich übergeben worden.
Die Erstklägerin sei somit rechtsgültig Inhaberin der Gründerrechte der Erstbeklagten geworden. Ein Rechtstitel für die Inhaberschaft der Zweitklägerin an diesen Gründerrechten sei nicht erkennbar. Im Abtretungsvertrag sei nur die Zweitklägerin (gemeint: Erstklägerin) als Zessionarin genannt. Sie sei deshalb allein Vertragspartei gewesen.
5). Das OG gab den von den Klägerinnen sowie den beklagten Parteien zu 2) bis 4) erhobenen Berufungen in der Hauptsache - auf die Teilabänderung des Ersturteils im Kostenpunkt ist hier nicht näher einzugehen - keine Folge bzw wies die Berufung der Erstklägerin zurück.
Das Berufungsgericht verneinte das Vorliegen des vom Drittbeklagten relevierten Berufungsgrundes der "mangelhaften bzw unvollständigen Tatsachenfeststellungen" und erachtete die erstinstanzlichen Feststellungen betreffend die Zessionskette hinsichtlich der Gründerrechte der Erstbeklagten für lückenlos und ausreichend für die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes. Auch der Beweiswürdigung des LG sei beizutreten und würden die erstinstanzlichen Feststellungen übernommen werden.
Insbesondere sei klar, dass mit der Übersendung des Originals der Blankogründerrechtszessionsurkunde durch die I/X an den Zeugen F die Stellung des rechtlichen Gründers der Erstbeklagten wieder F bzw dem hinter diesem stehenden Kunden habe zukommen sollen. Eine Vereinbarung dahin, dass die I Anstalt trotz Übersendung der Urkunde weiterhin rechtliche Gründerin bleibe, sei völlig wirklichkeitsfremd. Die I/X habe die Urkunde von F nur deshalb zurückerhalten, weil in der rechtlichen Struktur der Erstbeklagten durch das Ausscheiden der Verwaltungsräte Dr N und H aus der L eine Änderung der rechtlichen Struktur eingetreten sei. Gemäss den Feststellungen habe die I sodann die Blankogründerrechtszessionsurkunde nach Erledigung der Formalitäten wieder an den Zeugen F zurückgesandt.
Eine rechtswirksame Übertragung der Gründerrechte vom Zweitbeklagten an den Drittbeklagten sei nie erfolgt. Der Zweitbeklagte habe zwar den Drittbeklagten ermächtigt, die Ausfolgung der Zessionsurkunde vom Zeugen F zu verlangen. Hievon habe der Drittbeklagte keinen Gebrauch gemacht. Zum einen habe er vom Zeugen F die Ausfolgung der Zessionsurkunde nicht verlangt und zum anderen diesen auch nicht aufgefordert, diese Urkunde in Zukunft für ihn, den Drittbeklagten, zu verwahren. Der Drittbeklagte sei in der ihm dafür offenstehenden Zeit zwischen dem 18.05.1981 und 19.01.1982 in keiner Weise aktiv geworden. Mit Schreiben vom 19.01.1982 habe der Zweitbeklagte die dem Zeugen F ursprünglich erteilte Weisung, dieser möge die Zessionsurkunde zur Verfügung des Zweitbeklagten oder zur Verfügung einer vom Zweitbeklagten benannten Person zu erhalten, widerrufen. Dem Drittbeklagten sei entgegenzuhalten, dass es in Bezug auf die Übertragung der Gründerrechte vom Zweitbeklagten auf ihn insoferne nicht zu einer Willenseinigung gekommen sei, als der Drittbeklagte selbst die vom Zweitbeklagten gemachte Offerte - aus welchen Gründen auch immer - nicht angenommen habe, dh, er habe die erforderliche Erklärung gegenüber dem Zeugen F nicht abgegeben. Daran änderten auch die Bestätigungen des Zweitbeklagten vom 04.04. und 24.04.1990 nichts. Es gehe in diesem Zusammenhang nicht um irgendwelchen Publizitätsakt, sondern schlicht und einfach darum, dass es von Seiten des Drittbeklagten an der Annahme der Offerte gefehlt habe. Dass der Drittbeklagte im Übrigen selbst nicht daran geglaubt habe, dass er seit 1990 rechtlicher Gründer der Erstbeklagten sei, ergebe sich schon daraus, dass er sich im Jahre 1991 dazu bereit gefunden habe, für die Einräumung dieser Rechtsstellung und damit im Zusammenhang für die Ausfolgung der Gründerrechtsurkunde der Erstbeklagten USD 1,2 Mio zu bezahlen. Unerheblich sei zuletzt, ob der Zweitbeklagte schlechtgläubig gewesen sei, als er die Gründerrechte über die D an die Viertbeklagte veräussern habe lassen und von dieser an die Erstklägerin. Wesentlich sei ausschliesslich die Gutgläubigkeit der Erstklägerin, an der nicht zu zweifeln sei.
6). Gegen das Berufungsurteil richtet sich die fristgerecht erhobene Revision des Drittbeklagten aus den Revisionsgründen der "mangelhaften Feststellungen bzw Aktenwidrigkeit" sowie unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Streitsache mit dem Antrag, das Berufungsurteil im angefochtenen Umfang aufzuheben bzw dahingehend abzuändern, dass auch das Klagebegehren der Erstklägerin vollumfänglich unter Kostenfolgen abgewiesen werde. Die Erstklägerin möge verpflichtet werden, dem Drittbeklagten die Verfahrenskosten aller drei Instanzen zu ersetzen.
Zu dieser Revision erstatteten die Erstklägerin sowie der Zweitbeklagte und die Viertbeklagte Revisionsbeant-wortungen, wobei die Erstklägerin den Antrag stellte, die Revision mangels Bestimmtheit ihrer Anträge zurückzuweisen, eventualiter dieser kostenpflichtig keine Folge zu geben.
7). Die Revisionsbeantwortung der zweit- und viertbeklagten Partei war als unzulässig zurückzuweisen.
Wie der OGH bereits in seiner mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsenen E vom 13.09.2000 über den Kautionsantrag dieser Parteien feststellte, steht gem § 476 ZPO nur dem Gegner des Revisionswerbers die Überreichung einer Revisionsbeantwortung frei. Der Zweitbeklagte und die Viertbeklagte sind aber nicht Gegner des ebenfalls auf der Beklagtenseite stehenden Drittbeklagten, sondern vielmehr dessen Streitgenossen iS der §§ 11 f ZPO. Gemeinsam strebten die Beklagten im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren, wenngleich mit unterschiedlicher Argumentation, die Abweisung des Klagebegehrens an. Der zweit- und viertbeklagten Partei fehlt deshalb als Streitgenossen des Revisionswerbers die prozessuale Legitimation zur Einbringung einer Revisionsbeantwortung und sind diese in Ermangelung einer einheitlichen Streitgenossenschaft mit dem Drittbeklagten am Revisionsverfahren nicht mehr beteiligt. Ihr Revisionsschriftsatz war deshalb mit den Kostenfolgen der §§ 50, 40 ZPO als unzulässig zurückzuweisen.
8). Das Revisionsvorbringen des Drittbeklagten lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Unter dem Revisionsgrund der "Mangelhaftigkeit der Feststellungen bzw Aktenwidrigkeit" vertritt der Drittbeklagte den Standpunkt,
8.1). die Argumentation des Berufungsgerichtes zur Widerlegung seiner (des Drittbeklagten) Behauptung, dass sich nach der Abtretung der Gründerrechte an die I - mit Ausnahme der Zession an die Erstklägerin - eine ordnungsgemässe, den rechtlichen Anforderungen entsprechende weitere Abtretung der Gründerrechte nicht mehr nachvollziehen lasse, beruhe auf Missverständnissen und "indirekten" Aktenwidrigkeiten.
So habe der Zeuge H im Zusammenhang mit der Übersendung der Gründerrechtszessionsurkunde im Jänner 1986 davon gesprochen, er habe damit nur das Dokument übersenden, nicht aber die Gründerrechte abtreten wollen. Die nachträgliche Interpretation dieser Aussage durch H mit seinem Schreiben an das Berufungsgericht sei irrelevant;
8.2). Das LG habe entgegen der Schlussfolgerung des Berufungsgerichtes (der Drittbeklagte habe selbst nicht geglaubt, Inhaber der Gründerrechte der Erstbeklagten zu sein) nirgends festgestellt, dass der Drittbeklagte im Jahre 1991 bereit gewesen wäre, für die Einräumung der Rechtsstellung als Gründerrechtsinhaber USD 1,2 Mio zu bezahlen;
Im Rahmen seiner Rechtsrüge führt der Revisionswerber im Wesentlichen folgendes aus:
8.3). Es bleibe nach den grundsätzlich unbestrittenen Feststellungen des LG offen, ob die Firma I/X die ihr offensichtlich als Rechtsnachfolgerin der Gründerin der Erstbeklagten im Herbst 1985 zugestandenen Rechte wirksam abgetreten habe und bejahendenfalls, ob in der Folge eine lückenlose, rechtlich wirksame Zession dieser Gründerrechte bis letztlich zur Viertbeklagten erfolgen habe können und erfolgt sei. Letzteres bestreite der Revisionswerber.
Mit Ausnahme der sicherungsweisen Abtretung der Gründerrechte von der Viertbeklagten an die Erstklägerin sei nie eine ordnungsgemässe Abtretung vorgenommen worden, sondern einfach das mit September 1985 datierte Dokument ohne nähere Erläuterung nach Belieben verwahrt oder versandt worden, teilweise nach eigenem Gutdünken und teilweise auf Grund erteilter Instruktionen. Die Verwahrung, der Versand oder das Halten des Dokumentes sei jedoch nie mit einer ausdrücklichen Anweisung oder Vereinbarung und noch weniger mit einer nachvollziehbaren Willenseinigung darüber erfolgt, ob das Dokument treuhänderisch gehalten werde oder ob der Empfänger oder Verwahrer Inhaber der Gründerrechte sei oder werden sollte. Das OG unterstelle nunmehr im Nachhinein nach den Grundsätzen der Logik - nach welchen aber seinerzeit in keiner Weise vorgegangen worden sei - wer welche Willenseinigung mit wem getroffen haben solle. Diese nachträgliche Festlegung angeblicher Willenseinigungen basiere aber weder auf den Feststellungen des LG noch auf den Ergebnissen des Beweisverfahrens.
Im Zusammenhang mit der blossen Übersendung der Blankogründerrechtszessionsurkunde im Jahre 1986 unterstelle das Berufungsgericht eine Willenseinigung hinsichtlich der Aufgabe der Stellung als rechtliche Gründerin durch die Firma I/X, wobei es offen lasse, ob der Zweitbeklagte damals rechtlicher, wirtschaftlicher oder treuhänderischer Gründerrechtsinhaber geworden sein solle.
8.4). Der Zweitbeklagte habe dem Drittbeklagten am 04.04.1990 noch einmal schriftlich bestätigt, dass letzterer Eigentümer der Erstbeklagten sei. Damit sei offenkundig, dass dieser Bestätigung eine Willenseinigung auf Übertragung der Eigentumsrechte an der Anstalt vorangegangen sein müsse. Da der Drittbeklagte somit Eigentümer der Erstbeklagten geworden sei, bleibe er auch Eigentümer, unabhängig vom Schicksal der Blankozessionsurkunde als blossem Beweisdokument und unabhängig von allfälligen späteren betrügerischen Machenschaften des Zweitbeklagten.
8.5). Die Anweisung des Zweitbeklagten an den Zeugen F, die Blankozessionsurkunde für den Revisionswerber zu halten, könne schon deshalb keine Offerte sein, weil die Gründerrechte, wie sich aus der Blg 44 ergebe, dem Revisionswerber ohnehin schon zugestanden seien. Der Zweitbeklagte habe sohin nur den Auftrag auf Ausfolgung der Blankozessionsurkunde widerrufen können.
8.6). Selbst wenn der Zweitbeklagte tatsächlich Gründerrechtsinhaber der Erstbeklagten gewesen wäre, habe er diese Rechte nur treuhänderisch für den Revisionswerber gehalten und ihm diese in der Folge übertragen. Diese Übertragung habe einseitig nicht rückgängig gemacht werden können. Der Zweitbeklagte sei im Übrigen zu keinem Zeitpunkt gutgläubig gewesen.
8.7). Diese Schlechtgläubigkeit des Zweitbeklagten müssten sich auch seine weiteren Vertragspartner, nämlich die Firma D Inc und die Viertbeklagte anrechnen lassen, da diese beiden Gesellschaften zum Zeitpunkt der vorgeschobenen Vertragsabschlüsse vollumfänglich vom Zweitbeklagten beherrscht worden seien. Der im Vertrag genannte Kaufpreis habe weder dem tatsächlichen Wert des Kaufpreises entsprochen noch sei der Kaufpreis zwischen den Parteien je geflossen.
Die Viertbeklagte habe daher die Gründerrechte, die dem Zweitbeklagten letztlich ohnehin nicht zugestanden seien, nie rechtswirksam erwerben können. Damit hätten die Gründerrechte auch nicht an die Klägerin übertragen werden können, wenngleich die zwischen der Viertbeklagten und der Klägerin abgeschlossenen Verträge formell nicht zu beanstanden seien.
9). Die Erstklägerin tritt in ihrer Revisionsbeantwortung diesem Vorbringen des Drittbeklagten entgegen.
Sie bestreitet das Vorliegen der vom Revisionswerber geltend gemachten Revisionsgründe. Da diese, wie darzulegen sein wird, auch nach Auffassung des Senats nicht gegeben sind, erübrigt sich eine nähere Wiedergabe des umfangreichen Vorbringens in der Revisionsbeantwortung. Dieses Vorbringen beruht im Übrigen ausgehend von der vom Senat für unzutreffend erachteten Treuhandjudikatur auf der unrichtigen Prämisse, die Gründerrechte der Erstbeklagten seien von 1974 bis 1988 dem Treuhänder F zugestanden, der sie erst im Jahre 1988 dem Zweitbeklagten abgetreten habe.
10). Der OGH hat erwogen:
Entgegen der Meinung der Revisionsgegnerin sind die zu Pkt 6 wiedergegebenen Revisionsanträge des Drittbeklagten im Zusammenhalt mit der Anfechtungserklärung und den Revisionsgründen völlig eindeutig dahin zu verstehen, dass die Aufhebung des Berufungsurteiles und/oder allenfalls (bzw) dessen Abänderung iS der Abweisung des Klagebegehrens der Erstklägerin gegenüber dem Drittbeklagten begehrt wird.
Schon gemäss der von der Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung angeführten Lehre und Rechtsprechung ist an die Schlüssigkeit der Rechtsmittelanträge ein grosszügiger Massstab anzulegen und sind diese im Zusammenhang mit den geltend gemachten Rechtsmittelgründen und der Anfechtungserklärung zu prüfen. Es wurde zB für zulässig erachtet, dass eine Klagsabweisung nach Aufhebung eines U beantragt wird (JBl 1978, 490; SZ 10/192).
Im Ergebnis müssen die Rechtsmittelanträge zuverlässig deutbar sein (GlUNF 3186; SZ 20/209; JBl 1981, 655).
Dies ist hier ohne jeden Zweifel der Fal1.
Im Übrigen würde selbst ein missverständlicher Revisionsantrag nicht zur Zurückweisung des Rechtsmittels führen, sondern wäre in diesem Falle auch gegenüber einer rechtsanwaltlich vertretenen Partei gem § 84 ZPO vorerst ein Verbesserungsauftrag zu erteilen (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 13 vor § 461; Rz 4 zu § 471; Rz 2 zu § 504 je mwN; siehe auch Beschlüsse des OGH vom 16.12.1991, 5 C 160/88-28; vom 12.07.1993, S 58/93-14 ua).
Die Rechtsmittelanträge des Drittbeklagten in seiner Revision waren also grundsätzlich eine taugliche Grundlage sowohl für eine Aufhebung als auch Abänderung der Berufungsentscheidung.
Gegen die Beurteilung der Rechtszuständigkeit hinsichtlich der Gründerrechte nach - zunächst - liechtensteinischem und schweizerischem Recht wird vom Revisionswerber nichts vorgetragen und wurde dies von den Parteien auch schon im Berufungsverfahren nicht in Zweifel gezogen; darauf muss daher nicht weiter eingegangen werden (vgl ZfRV 1996, 161).
Es erscheint im Übrigen zweckmässig, der Erörterung der Revision grundsätzliche Ausführungen über die Treuhänderschaft, die Anstalt, die Gründerrechte daran und deren Übertragung voranzustellen, die die vom erkennenden Senat zu diesen Themenbereichen vertretenen Rechtsansichten verdeutlichen sollen.
10.1). Der OGH hat in seiner nunmehrigen personellen Zusammensetzung bereits in der E vom 06.07.2000, 5 C 303/98-53, zum Ausdruck gebracht und ausführlich begründet, dass es sich nicht in der Lage sieht, an der Treuhandjudikatur seines Vorgängersenates festzuhalten (LES 2000, 148). Die liechtensteinische Treuhänderschaft ist demnach keine allumfassende gesetzliche Regelung aller treuhandrechtlichen Sachverhalte und kann nicht a priori und pauschal auf vom Rechtsinstitut der Treuhänderschaft nach Art 897 f PGR verschiedene Fallkonstellationen angewendet werden. Da diese Rechtsprechungsänderung letztlich für die E in dieser Rechtssache nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist, kann es in diesem Zusammenhang mit einem Hinweis auf das zitierte U vom 06.07.2000, 5 C 303/98-53, das Bewenden haben (LES 2000, 148).
Immerhin ist aber anzumerken, dass sich der Senat auch im Lichte der Darlegungen in der Revisionsbeantwortung nicht veranlasst sieht, von seinem Judikat abzuweichen. Die blosse Behauptung, der Trust in Liechtenstein werde nur von anglo-amerikanischen Kunden benützt und sei diesen mit deutsch-rechtlichen Regeln nicht geholfen, kann sicherlich kein Kriterium bei der Suche nach den Quellen der Rezeption und Kodifikation des liechtensteinischen Treuhandrechtes sein, die eben, wie aufgezeigt, neben dem englischen Trust auch in deutsch-rechtlichen Theorien wurzeln. Auch das mit der Revisionsbeanwortung vorgelegte Rechtsgutachten des langjährigen Präsidenten des OGH Prof Dr Karl Kohlegger zeigt keinen Aspekt auf, zu dem nicht schon in der E LES 2000, 148 f, ausführlich Stellung genommen wurde (s im Übrigen die Entscheidungsbesprechung Bösch in LJZ 2000, 87 f).
10.2). Bereits im Jahre 1988 befasste sich Kieber mit der treuhänderischen Errichtung von Familienstiftungen und wies darauf hin, dass auf Grund der Verwendung des Wortes "treuhänderisch" oder "treuhändig" nicht der voreilige Schluss gezogen werden dürfe, dass es sich beim fraglichen Rechtsverhältnis um eine Treuhänderschaft gem Art 897 f handle (Kieber in FS Batliner [1988] 273 f]). In der Folge hat Bösch in seiner profunden und grund-legenden Untersuchung den Nachweis erbracht, dass die "treuhänderische" Errichung von Verbandspersonen aus mehreren Erwägungen in den in der Praxis vorkommenden Regelfällen keine Treuhänderschaft nach liechtensteinischem Recht darstelle. Vielmehr sei zwischen der treuhändigen Errichtung einer Verbandsperson und der Treuhänderschaft nach Art 897 f PGR im Allgemeinen zu unterscheiden. Dies vor allem ausgehend von der Bestimmung des Art 108 Abs 5 PGR, wonach derjenige, dem zwecks Gründung einer Verbandsperson Vermögen übertragen werde, "im Zweifel" unter den Vorschriften über das "stillschweigende Treuhandverhältnis" stehe. Allein diese Zweifelsregel impliziert auch nach Überzeugung des Senates den Vorrang parteiautonomer Regelungen und bestimmen sich die Rechtsfolgen der treuhänderischen Errichtung einer Verbandsperson primär nach der getroffenen Vereinbarung. Im Falle einer nur teilweisen vertraglichen Regelung können gem Art 898 PGR die Bestimmungen über die Treuhänderschaft dann zur Anwendung kommen, wenn sich "aus den besonderen Umständen nichts anderes ergibt" (Abs 2 leg zit). Die treuhänderische Errichtung einer liechtensteinischen Verbandsperson stellt im Unterschied zur Treuhänderschaft einen einmaligen Akt dar, der im Normalfall kurzfristig mit dem rechtswirksamen Entstehen der Verbandsperson - bei Wahrung der Anonymität des ausländischen Klienten - erledigt ist. Damit ist auch das treuhänderische Errichtungsgeschäft beendet. Demgegenüber stellt die Treuhänderschaft nach Art 897 f PGR ihrem Wesen nach und im Regelfall ein auf Dauer errichtetes Rechtsinstitut dar (Art 900 Abs 1, 913, 923 Abs 1, 926 Abs 2 PGR). Anders als der treuhänderische Gründungsauftrag bedarf die Treuhänderschaft gem Art 899 Abs 1 PGR der Schriftform und ist, wenn sie auf eine Dauer von mehr als 12 Monaten begründet wird, grundsätzlich eintragungs- bzw hinterlegungspflichtig (Bösch, Die liechtensteinische Treuhänderschaft zwischen Trust und Treuhand, GMG Juris Verlag 1995, 460 f; ders in Jus & News 1997 H 1 S 12 [40]; vgl auch Bösch folgend Quaderer, Die Rechtstellung der Anwartschaftsberechtigten bei der liechtensteinischen Familienstiftung [1999] 86 f [95 bis 97] sowie Moosmann, Der angelsächsische Trust und die liechtensteinische Treuhänderschaft [1999] 191 f).
Auch die in der bisherigen Judikatur des OGH vertretene Differenzierung zwischen einem "rechtlichen" und dem "wirtschaftlichen" Gründer einer Anstalt hält nach Meinung des Senates einer kritischen Prüfung nicht stand (LES 1993,12 [23], LES 1993, 99). Mit Bösch ist davon auszugehen, dass allein schon die mit der Gesellschaftsreform 1980 geschaffene Bestimmung des Art 545 Abs 2 (richtig: 1bis) PGR (Vermutung, dass der Inhaber der Gründerrechte selbst Begünstigter ist) mit der zitierten OGH-Rsp unvereinbar ist. Nach dieser Rechtsprechung wäre ja der treuhänderische "rechtliche" Gründer der Alleinbegünstigte (solange in den Statuten noch kein Begünstigter eingesetzt ist), was wiederum dem Wesen der Treuhänderschaft nach Art 897 f PGR, das durch die zumindest teilweise Wahrung fremder Interessen gekennzeichnet ist, widerspräche (Bösch in Jus & News 49).
Nach Auffassung des Senates ist - vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung - der treuhänderische Errichter einer Anstalt als indirekter Stellvertreter des Auftraggebers (wirtschaftlichen Hintermannes) anzusehen, der im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung (in fremdem Interesse) die Gründerrechte erwirbt. Die Rechtswirkungen treten beim Treuhänder ein, der (fiduziarischer) Inhaber der Gründerrechte wird und nur im Innenverhältnis gegenüber dem wirtschaftlichen Hintermann insoferne gebunden ist, dass er von seiner Rechtsstellung nur in dessen Interesse Gebrauch machen kann. Zwar wies Kieber grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass der das Stellvertretungsrecht beherrschende Offenlegungsgrundsatz nach der insoweit mit dem österreichischen Recht identen liechtensteinischen Rechtslage (§§ 1002f, 1017 ABGB) nicht verlangt, den Namen des Geschäftsherrn zu nennen (SZ 67/124 = ecolex 1995, 331; EvBl 1997/3). Es genügt, wenn der Vertreter ausdrücklich oder schlüssig zum Ausdruck bringt, im Namen und auf Rechnung eines anderen tätig zu sein, ohne dessen Namen zu nennen (SZ 12/222; SZ 23/163; MietSlg 30.142, SZ 53/14; JBl 1976, 40). Allerdings würde eine solche direkte Stellvertretung voraussetzen, dass für jedermann jederzeit die Möglichkeit besteht, sich nach dem Namen des Geschäftsherrn zu erkundigen oder sich (zB durch Einsicht in das Öffentlichkeitsregister) darüber zu informieren (vgl JBl 1976, 40; MietSlg 4983; SZ 12/222). Gerade an dieser Voraussetzung fehlt es bei der fiduziarischen Errichtung einer Anstalt, bei der der wirtschaftliche Hintermann seine Identität nicht preisgeben will (vgl Kieber aaO S 276).
Mit der treuhänderischen Errichtung einer Anstalt erwirbt also der liechtensteinische Treuhänder im Allgemeinen selbst die Gründerrechte einer Anstalt, soferne keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde. Zwar resultieren aus der (treuhänderischen) Errichtung einer Anstalt nicht allein die Existenz dieser Verbandsperson, sondern, wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, auch die Gründerrechte, die von Gesetzes wegen dem Gründer zufallen, wenn nicht die Statuten etwas anderes bestimmen. Diese Gründerrechte werden dann in der liechtensteinischen Praxis mittels Zession, häufig einer Blankozessionserklärung vom fiduziarischen Gründer auf den ausländischen Hintermann übertragen. Auf diesen Übertragungsakt bzw die Zession wird noch zurückzukommen sein (vgl LES 1992, 144; Bösch, Die liechtensteinische Treuhänderschaft zwischen Trust und Treuhand, S 461 f mwN; vgl hiezu auch Marok, Die privatrechtliche liechtensteinische Anstalt, S 183 Anm 811).
10.3). Die Gründerrechte einer liechtensteinischen Anstalt sind die Gesamtheit der Rechte, die aus der Gründung der Anstalt für dessen Gründer erfliessen. Wer Inhaber der Gründerrechte ist, hat die Stellung eines obersten Organs der Anstalt inne und kann als solcher über das Schicksal der Anstalt verfügen (Art 543 PGR). Die als Gründerrechte bezeichneten obersten organschaftlichen Verwaltungsrechte einer liechtensteinischen Anstalt erfliessen eo ipso aus dem Gründungsakt und fallen von Gesetzes wegen ohne weiteres dem Gründer zu, es sei denn, die beim Öffentlichkeitsregisteramt eingereichten oder hinterlegten Statuten bestimmen etwas anderes (LES 1993, 12). Die Gründerrechte sind gem Art 541 PGR Gegenstand des rechtsgeschäftlichen Ver-kehrs und des Erbrechtes, was ihre vermögensrechtliche Komponenten indiziert. Mit Marok handelt es sich bei den Gründerrechten somit nicht um rein organschaftliche Rechte, sondern mittelbar vermögenswerte Rechte und ist zwischen organschaftlichen Rechten im weiteren Sinne, die eine Verfügungsmöglichkeit über Vermögenswerte inkludieren, und organschaftlichen Rechten im engeren Sinne, die ihrem Inhaber ausschliesslich Gestaltungsrechte einräumen, zu unterscheiden (Marok, Die privatrechtliche liechtensteinische Anstalt unter besonderer Berücksichtigung der Gründerrechte Diss. (1994) 81 f). Nur ein solches Verständnis der Gründerrechte ist mit dem Gesetzespostulat des Art 541 PGR (Die Gründerrechte können abgetreten, sonst übertragen und vererbt werden) und der Rechtsprechung des OGH in Einklang zu bringen, wonach rein organschaftliche Rechte rechtsgeschäftlich weder abgetreten oder vererbt werden können.
10.4). Die Gründerrechte werden gemäss den §§ 1392 f ABGB mittels Zession übertragen. Die rechtsgeschäftliche Zession ist von Ausnahmen abgesehen grundsätzlich formfrei und bedarf lediglich der übereinstimmenden Willenserklärungen zwischen Zedenten und Zessionar. Die Zession ist kein abstrakter Vertrag, sondern setzt als kausales Verfügungsgeschäft ein gültiges Grundgeschäft voraus (SZ 42/72; 57/174). Fehlt ein solches Kausalgeschäft, dann führt dies zur Unwirksamkeit der Abtretung (Honsell/Heidinger in Schwimann Praxiskomm2 Rz 8 zu § 1392). Als Verfügungsgeschäft ist neben der Einigung zwischen Zedenten und Zessionar die nachfolgende Übertragung der Rechtszuständigkeit hinsichtlich der Forderung erforderlich, wobei bei einer gewöhnlichen Zession das Kausal- und Verfügungsgeschäft regelmässig zusammenfallen (Koziol/Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts I 10. Auflg 292; Honsell/Heidinger aaO Rz 10).
Wie schon erwähnt, werden in der liechtensteinischen Praxis die Gründerrechte einer Anstalt zumeist mittels Blankozession übertragen (vgl Bösch aaO 58 FN 151; ders in Jus & News 50; Marok aaO 112 f). Bei einer solchen Blankozession wird die Abtretungsurkunde vom Gründerrechtsinhaber ausgestellt und unterfertigt, in dieser aber der Name des Zessionars offengehalten.
Auch mit der Übergabe der Blankozessionsurkunde können im Falle einer dahingehenden Parteiabsicht die Gründerrechte rechtswirksam übertragen werden. Dies, weil der Abtretungswille auch schlüssig geäussert werden kann und sich iS des § 863 ABGB der Erklärungswert aus einem bestimmten Verhalten und aus den Begleitumständen erschliessen lässt (Koziol/Welser aaO 81; Gschnitzer in Klang2 IV/1 74). Mit der Überlassung einer Blankozessionsurkunde bringt der Übergeber im Regelfall seinen Abtretungswillen hinsichtlich der Gründerrechte konkludent zum Ausdruck. Adressat und damit Zessionar hinsichtlich der Gründerrechte ist in diesem Fall der Empfänger und Besitzer der Urkunde. Auch dieser Rechtsübergang hält rechtlichen Erwägungen stand, zumal nach der schon zitierten Lehre und Rechtsprechung zum Stellvertretungsrecht auch eine Zession an einen Vertreter mit Wirkung für den Vertretenen dann wirksam ist, wenn dem Zedenten zwar die Existenz des Neugläubigers (Zessionars), nicht jedoch dessen Name bekannt ist, er sich aber zB im Falle der Übermittlung der Urkunde an einen Dritten jederzeit nach dem Namen des Zessionars erkundigen kann (MGA des ABGB 35. Auflg E 5c, 6, 7 zu § 1017).
Im Falle der Nichtkomplettierung oder erst späteren Ausfüllung der bereits vorher übergebenen Blankozessionsurkunde stellt sich die Frage nach dem Zeitpunkt des Rechtserwerbes durch den Zessionar. Unter Berücksichtigung des Parteiwillens ist im Regelfall davon auszugehen, dass die Gründerrechte bereits mit dem Zeitpunkt der Übergabe der Blankozessionsurkunde auf den Zessionar übergehen. Dementsprechend ist auch die Weitergabe in der Abtretungskette zu beurteilen (vgl Palandt BGB 58. Auflg Rz 4 zu § 398; Roth in München-KommzBGB Rz 23 zu § 358 mwN; Marok aaO 112 f).
Es ist in der Praxis und Lehre unbestritten, dass die Blankozessionsurkunde hinsichtlich der Gründerrechte einer Anstalt eine blosse Beweisurkunde darstellt und des Wertpapiercharakters entbehrt (LES 1982, 151; Marok aaO 115).
Ohne Zweifel kann diese Rechtslage beträchtliche Beweisprobleme in Bezug auf die Zession von Gründerrechten einer Anstalt (die in der Praxis häufig mit hohen Vermögenswerten verbunden sind) zur Folge haben, wie sie sich nicht zuletzt in der gegenständlichen Rechtssache offenbaren. Es gäbe auch ohne Zweifel gute Argumente für eine obligatorische wertpapierrechtliche Verbriefung der Gründerrechte, die allerdings vom Gesetzgeber angeordnet werden müsste (Marok aaO; vgl auch Neudorfer in LJZ 1995, 52 f). Auf das Publizitätserfordernis der Zession von Gründerrechten mittels einer Blankozessionsurkunde wird später noch zurückzukommen sein.
Im Hinblick auf den in diesem Rechtsstreit festgestellten Sachverhalt ist bereits an dieser Stelle klarzustellen, dass der Zessionar der Gründerrechte die von den Parteien gewollte Person und nicht immer der Empfänger und Besitzer der Blankozessionsurkunde ist. Letzterem kann je nach Ausgestaltung seines Rechtsverhältnisses mit seinem Auftraggeber durchaus auch nur die Rechtsposition eines Verwahrers zukommen, dem ebenso wie beim fiduziarischen Rechtsverhältnis eine Obsorge im fremden Interesse obliegt und der ebenso eine Vertrauensstellung einnimmt. Im vorliegenden Fall hat der Zeuge F ausdrücklich und unwidersprochen deponiert, dass er hinsichtlich der Blankozessionsurkunde nur die Stellung eines Verwahrers innehatte. Er sei nie treuhänderischer Inhaber der Gründerrechte gewesen. Im Gegensatz zum fiduziarischen Rechtsverhältnis erwirbt der Verwahrer am hinterlegten Gut kein eigenes Recht (Kastner in JBl 1949, 92; EvBl 1972/18 ua). Bezogen auf die Gründerrechte einer liechtensteinischen Anstalt kann er demgemäss auch nicht Inhaber derselben werden. In Betracht zu ziehen ist zudem die Möglichkeit, dass der Dritte die Blankozessionsurkunde als Bevollmächtigter iS des § 960 ABGB besitzt. Ein solcher Bevöllmächtigungsvertrag mit der Nebenpflicht der Obsorge hinsichtlich der Urkunde liegt dann vor, wenn der Beauftragte in Bezug auf das anvertraute Objekt (hier die Blankozessionsurkunde) auch zu rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen beauftragt bzw ermächtigt wird. Es ist für die E in dieser Rechtssache ohne Bedeutung, ob der Zeuge F die Stellung - nur - eines Verwahrers oder auch eines Bevollmächtigten innehatte; auch als Bevollmächtigter hatte er keine eigenen Rechte an der Urkunde, war an die Weisungen seines Auftraggebers gebunden und musste die Urkunde auf Verlangen seinem Machtgeber wieder ausfolgen (vgl Binder in Schwimann KommzABGB2 Rz 4 bis 7 zu § 960).
10.5). Damit ist abschliessend noch die Frage zu erörtern, ob die Gründerrechte einer Anstalt im Falle der Existenz einer Blankozessionsurkunde absolut formlos übertragen werden können bzw ob eine solche Übertragung und die Rechtsposition des Gründerrechtsinhabers eines Publizitätsaktes bedarf.
Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Formbedürftigkeit des der Zession zugrunde liegenden Geschäftes auch bei einer Forderungsabtretung zu beachten. Dies gilt vor allem für die Schenkung einer Forderung (§ 943 ABGB). Da Forderungen nicht körperlich übergeben werden können, begnügen sich Lehre und Rechtsprechung mit der Ersatzform der symbolischen Übergabe (Koziol/Welser aaO 292). Auch die Sicherungszession ist nach österreichischer Rechtsprechung (in analoger Anwendung der Pfandrechtsvorschriften) nur bei Einhaltung eines Modus wirksam, der die Publizität gewährleistet (Koziol/Welser aaO 292; Band II S 123 f, 148).
In der vom LG zitierten E hat der OGH ausgesprochen, dass in Fällen der vorliegenden Art, bei denen dem treuhändigen Gründer einer Anstalt bzw dessen Rechtsnachfolger die Verwaltung dieser Anstalt im eigenen Namen und die Besorgung bestimmter Aufträge des Hintermannes auferlegt wurde, sich der Hintermann durch die Zession der Gründerrechte eine Sicherheit für die Einhaltung des Mandats verschaffen will, der Sicherungszweck einer solchen Zession eindeutig im Vordergrund steht und hier die gleiche Publizität gefordert werden muss wie für die Sicherungszessionen im eigentlichen Sinne. Diese Publizitätswirkung würde aber, so führte der OGH weiter aus, keinesfalls erzielt, wenn die Blankozessionsurkunde unvervollständigt im Herrschaftsbereich des bisherigen Gründers der Anstalt oder dessen Rechtsnachfolgers verbleibe. Unbeschadet des Umstandes, dass eine Blankozessionsurkunde im Allgemeinen nur eine Beweisurkunde für eine Zessionsvereinbarung darstelle, sei sie daher in einem solchen Fall mehr, nämlich das Mittel zur Herstellung jenes äusseren Erscheinungsbildes, das nach dem Grundsatz der Publizität zur Erlangung der Rechtswirksamkeit der Zession im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit unumgänglich zu fordern sei. Die Urkunde müsse daher in den Besitz des Zessionars übergehen, um beim Zutreffen aller anderen Voraussetzungen einer formlosen Zessionsabrede Rechtswirksamkeit zu verschaffen (OGH vom 16.12.1991, 2 C 88/89-31 [S 57, 58]).
An der Notwendigkeit der Übergabe der Zessionsurkunde hält der erkennende Senat ungeachtet seiner geänderten Treuhandjudikatur fest. Die oben näher dargelegte Rechtsnatur der Gründerrechte erfordert im Falle der Existenz einer Blankozessionsurkunde jedenfalls die Erkennbarkeit der Rechtszuständigkeit für Dritte und damit schon aus Gründen der Rechtssicherheit eine entsprechende Publizität. Im Falle des Vorhandenseins einer solchen Urkunde ist die Zession von Gründerrechten einer Anstalt deshalb nur rechtswirksam, wenn der Zessionar entweder die Zessionsurkunde in Besitz nimmt oder die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit eingeräumt erhält, über die von einem Dritten verwahrte Blankozessionsurkunde jederzeit zu verfügen.
Festzuhalten bleibt schliesslich, dass gem § 1394 ABGB der gutgläubige Erwerb einer dem Zedenten nicht zustehenden Forderung im Allgemeinen nicht möglich ist. Ein Gutglaubenserwerb kommt also bei der Übertragung von Forderungen im Regelfalle nicht in Betracht (Art 172 SR = Art 714 ZGB). Niemand kann mehr Rechte übertragen, als er hat, so dass der Zessionar eine dem Zedenten nicht zustehende Forderung - ausgenommen den Tatbestand des § 916 Abs 2 ABGB - nicht erwerben kann (vgl EvBl 1982/140; SZ 54/104; JBl 1986, 235; Koziol/Welser aaO 295 mwN; Honsell/Heidinger aaO Rz 2 zu § 1392). Die schon zitierte Ausnahme des § 916 Abs 2 ABGB schützt allerdings die Interessen Dritter, die auf die Gültigkeit eines Rechtsgeschäftes, auch einer Forderungsabtretung vertraut haben. Demnach kann einem Dritten, der im Vertrauen auf das (an sich unwirksame) Scheingeschäft Rechte erworben hat, diese Scheinnatur nicht entgegengehalten werden. Wird also eine nicht in der Verfügungsbefugnis des Zedenten stehende Forderung an einen gutgläubigen Dritten zediert, so kann insoweit nach Massgabe des § 916 Abs 2 ABGB auch ein sogenannter Gutglaubenserwerb an Forderungen eintreten (Koziol/Welser aaO 120). Dies muss sinngemäss auch für die Gründerrechte einer Anstalt gelten.
11). Nach diesen grundsätzlichen Bemerkungen kann zur Revision des Drittbeklagten übergeleitet werden:
Zu Pkt 8.1) und 8.2):
Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn die Tatsachenfeststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden, also auf einem bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum, auf einem Formverstoss beruhen, der aus den Prozessakten selbst erkennbar und behebbar ist. Von einer Aktenwidrigkeit kann hingegen nicht die Rede sein, wenn eine allenfalls mögliche Feststellung nicht getroffen oder eine Feststellung durch Schlussfolgerungen gewonnen wurde (Kodek in Rechberger KommzZPO2 Rz 4 zu § 503).
Von mangelhaften Feststellungen iS einer Unvollständigkeit derselben kann nur dann gesprochen werden, wenn die unterinstanzlichen Gerichte die für eine rechtliche Beurteilung notwendige Sachverhaltsgrundlage nicht geschaffen haben. Lücken im Sachverhaltsbild, die Ausfluss einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung sind, müssen nach stRsp mit einer Rechtsrüge geltend gemacht werden (SZ 33/175; JBl 1982, 311 mwN).
Eine Aktenwidrigkeit oder Feststellungsmängel im obigen Sinne werden vom Revisionswerber nicht aufgezeigt. Das OG hat mit dem angefochtenen Berufungsurteil die Beweisrüge des Drittbeklagten für unbegründet erachtet, ausdrücklich sämtliche erstinstanzlichen Feststellungen übernommen und auch die rechtliche Beurteilung des LG geteilt.
Geht aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteiles hervor, dass das Berufungsgericht seiner Pflicht, die Beweiswürdigung des LG zu überprüfen, nachgekommen ist und warum es die vom Berufungswerber geltend gemachten Bedenken gegen die Beweiswürdigung des LG nicht übernimmt, sondern die erstgerichtlichen Feststellungen für richtig hält, kann von einem Mangel des Berufungsverfahrens nicht die Rede sein (RIS-Justiz 0043268).
Im vorliegenden Fall hat sich das Berufungsgericht ausführlich mit der Beweiswürdigung des LG und den dagegen in den Berufungen erhobenen Argumenten auseinandergesetzt. Ob die dabei angestellten Überlegungen vollinhaltlich richtig oder fehlerhaft sind, fällt in den Bereich der irrevisiblen Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS 0043371). Auch die Rüge, dass sich das Berufungsgericht mit bestimmten Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt habe, bedeutet in Wahrheit nur eine im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes (RIS-Justiz 0043131).
Im Sinne dieser Kriterien stellen sich die Revisionsausführungen zu den vorgenannten Punkten nur als unzulässige Bekämpfung der erstinstanzlichen, vom Berufungsgericht übernommenen Beweiswürdigung dar, auf die an sich nicht eingegangen werden müsste.
Dies gilt zunächst für die Frage der mit der Übersendung der Gründerrechtszessionsurkunde im Jänner 1986 von der Firma I schlüssig zum Ausdruck gebrachten und dokumentierten Abtretungsabsicht hinsichtlich der Gründerrechte an den Zweitbeklagten als wirtschaftlich Berechtigten der Erstbeklagten. Auch wenn die Erwägungen des Berufungsgerichtes in diesem Zusammenhang teilweise nicht immer überzeugen und der Hinweis auf S 5 des Ersturteils auf einem offenkundigen Irrtum beruht (hier bezieht sich das LG auf die Übermittlung der Blankozessionsurkunde durch die L im Jahre 1974), so brachte das OG doch an anderen Stellen seiner E unmissverständlich zum Ausdruck, dass die erstinstanzlichen Feststellungen in diesem Punkte unbedenklich sind. Dieser Auffassung schliesst sich trotz der missverständlichen Protokollierung der Zeugenaussage H auch der OGH an. Das Hin- und Hersenden der Blankozessionsurkunde im Jahre 1985 sowie die Veränderungen in der Person des (treuhänderischen) Gründers der Erstbeklagten bzw die Abtretung der Gründerrechte an die neu gegründete I und die Ausstellung einer weiteren Blankozessionsurkunde durch diese Anstalt als Zedentin hatten ihre Ursache im Übergang der Repräsentanz der Erstbeklagten von der L auf die Firma I und den notwendigen Eintragungen im Öffentlichkeitsregister. Es fehlt jeder Anhaltspunkt für die Annahme, dass sich die I trotz der nachfolgenden Übersendung der neu ausgestellten Blankozessionsurkunde an den Zeugen F die Gründerrechte selbst vorbehalten und diese nicht wiederum rückabtreten wollte.
Dass sinngemäss Gleiche gilt für die an sich irrelevante Feststellung im Ersturteil, der Drittbeklagte sei im Frühjahr 1991 bereit gewesen, "für die Ausfolgung der Gründerrechtsurkunde dem Zweitbeklagten USD 1,2 Mio zu bezahlen". Dass der Drittbeklagte selbst über die rechtlichen Details der Gründerrechte der Erstbeklagten nicht Bescheid wusste und persönlich keine Kenntnis über die Gründerrechtsurkunde hatte, ergibt sich schon aus einer eigenen Parteiaussage. Warum dann die zu Pkt 8.2) bekämpften Schlussfolgerungen des Berufungsgerichtes unrichtig sein sollen, wird vom Revisionswerber nicht dargetan.
Zu Pkt 8.3):
Ausgehend von den Feststellungen des LG standen die Gründerrechte der Erstbeklagten zunächst der L als treuhänderische Gründerin zu. Sie wurden sodann mittels Zession an den Kunden des Treuhänders F übertragen (s die vorstehenden Ausführungen zu Pkt 10.2 und 10.4). Entsprechend der ausdrücklichen Aussage des Zeugen F ging das LG zu Recht davon aus, dass F in Bezug auf die Blankozessionsurkunde - ungeachtet seiner zahlreichen anderen, vom LG festgestellten Aktivitäten - nur die Aufgabe hatte, diese zu verwahren und darauf bezugnehmende Aufträge des Klienten zu erfüllen. Mit dem Verkauf des Firmenmantels der Erstbeklagten trat der Klient von F die Gründerrechte an den Zweitbeklagten ab, wobei die gem Pkt 10.5) erforderliche Publizität dieses Übertragungsaktes und der Inhaberschaft der Gründerrechte durch die als Besitzanweisung gem Art 503 SR (Art 924 ZGB) anzusehende Aufforderung an den Zeugen F geschaffen wurde, die Urkunde zur Verfügung des Zweitbeklagten zu halten. Diese Besitzanweisung, die auch für die Übertragung von Wertpapieren ausreichend ist, bewirkte, dass der Zeuge F die Blankozessionsurkunde fortan für den Zweitbeklagten besass (vgl Stark in Honsell/Vogt/Geiser, Schweizerisches Zivilgesetzbuch II RNr 1 und 11 zu Art 924). Dabei ist es, wie zu Pkt 10.4) dargelegt, ohne rechtliche Relevanz, ob nun F die Verwahrungs- und Ausfolgungspflicht der Urkunde im Rahmen eines Bevollmächtigungsvertrages übernahm. Noch einmal ist an dieser Stelle zu wiederholen, dass F nach dem festgestellten Partei- und Vertragswillen zu keinem Zeitpunkt selbst Inhaber der Gründerrechte der Erstbeklagten war und sein sollte. Er war auch nie der fiduziarische Inhaber der Gründerrechte.
In den Jahren 1985 und 1986 erfolgten weitere Zessionen der Gründerrechte zunächst an die I/X und zurück an den Zweitbeklagten, der die Blankozessionsurkunde von 1988 bis 1992 bis zum Abschluss der Verträge Zweitbeklagter/D; D/Viertbeklagte und Viertbeklagte mit der Erstklägerin selbst im Besitz nahm und diese dann über den Zeugen F dem RA der Erstklägerin in Erfüllung des Darlehens- und Abtretungsvertrages vom 16.03.1993 übermittelte.
Vor dem Hintergrund der vom LG im Einzelnen festgestellten Verträge und der Verwahrung der Blankozessionsurkunde durch den an allen Verträgen als Organ und/oder Bevollmächtigten beteiligten Zeugen F (mit Ausnahme der Unterbrechung von 1988 bis 1992, in welcher Zeit der Zweitbeklagte selbst die Urkunde besass) für den jeweiligen Zessionar der Gründerrechte kann mit Fug nicht bezweifelt werden, dass rechtswirksame Zessionen in Ansehung dieser Gründerrechte zustande kamen. Noch einmal ist auf die Ausführungen zu Pkt 10.3) zu verweisen, wonach ein Zessionsvertrag auch konkludent nur durch die Übermittlung der Blankozessionsurkunde abgeschlossen werden kann. Der jeweilige Zessionar der Gründerrechte hatte auch die Verfügungsbe-rechtigung über diese Urkunde. Da der Zeuge F über die einzelnen Zessionen und damit auch die Person des jeweiligen Inhabers der Gründerrechte Bescheid wusste, bedurfte es keiner ausdrücklichen Besitzanweisungen an ihn von Seiten der Zedenten.
Soweit nun der Revisionswerber darzulegen versucht, die Gründerrechte seien von der Firma I/X nie ausdrücklich oder schlüssig weiterübertragen worden, bekämpft er in Wahrheit und unzulässigerweise die Feststellungen und die Beweiswürdigung der Untergerichte. Es ist nämlich auch eine der Überprüfung im Revisionsverfahren entzogene Tatfrage, ob es zu einer Übertragung der Gründerrechte gekommen ist. Wie diese Übertragung der Gründerrechte rechtlich zu würdigen ist und ob sie als rechtswirksam einzustufen ist, ist hingegen eine Rechtsfrage (4 Ob 171/00a; öRZ 1961, 13; ZVR 1968/103).
Zu Pkt 8.4):
Die "Bestätigung" des Zweitbeklagten vom 04.04,1990, der Drittbeklagte sei Eigentümer der Erstbeklagten, stellt weder eine rechtsgeschäftliche Verfügung über die Gründerrechte dar, noch beweist sie eine tatsächlich stattgefundene Zession. Sie passt vielmehr genau in das vom LG gezeichnete Gesamtbild des - jedenfalls in Ansehung der Gründerrechte der Erstbeklagten - treuwidrigen Verhaltens des Zweitbeklagten gegenüber dem Drittbeklagten.
Zu Pkt 8.5):
Die diesbezüglichen Revisionsausführungen vermengen den zeitlichen Ablauf des Geschehens, zumal das Schreiben des Zweitbeklagten an den Zeugen F vom 04.06.1981 datiert, die Beilage 44 jedoch vom 04.04.1990 stammt.
In diesem Schreiben vom 04.06.1981 ist iS des LG die Ermächtigung an den Zeugen F zu erblicken, die Blankozessionsurkunde auf Verlangen des Drittbeklagten letzterem auszufolgen, von der allerdings der Drittbeklagte nie Gebrauch machte. Damit stellt sich gar nicht die Frage, ob im Falle einer Anforderung dieser Urkunde durch den Drittbeklagten und der Übersendung derselben an diesen eine rechtsgeschäftliche Zession der Gründerrechte zustande gekommen wäre. Die Ermächtigung vom 04.06.1981 wurde jedenfalls mit Schreiben des Zweitbeklagten vom 19.01.1982 widerrufen und verwahrte der Zeuge F nach diesem Zeitpunkt die Blankozessionsurkunde nur mehr für den Zweitbeklagten, an dessen Weisungen er als Verwahrer und/oder Bevollmächtigter gebunden war.
Zu Pkt 8.6):
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes, die sich vollinhaltlich mit der Parteiaussage des Drittbeklagten decken (... Ich habe dem Zweitbeklagten keine Vollmachten erteilt ... Seine Aufgabe bestand nur darin, sich um die Liegenschaft zu kümmern ... Ich kenne Herrn F nicht.... Ich weiss nichts Näheres über die Gründerrechte der Erstbeklagten ...) kam dem Zweitbeklagten hinsichtlich der Gründerrechte der Erstbeklagten nicht die Stellung eines Treuhänders gemäss den Art 897 f PGR und lag insoweit auch kein "vermutetes Treuhandverhältnis" iS des Art 898 PGR vor. Vielmehr verschaffte sich der Zweitbeklagte selbst das "Eigentum" an den Gründerrechten der Erstbeklagten und wurde selbst Rechtsinhaber derselben.
Eine Arglist der nachfolgenden Zessionare der Gründerrechte der Erstbeklagten konnte vom LG nicht festgestellt werden. Wie die Untergerichte richtig ausführten, hinderte die allfällige Schlechtgläubigkeit des Zweitbeklagten als Zedenten der Gründerrechte das rechtswirksame Zustandekommen der Zession nicht.
Zu Pkt 8.7):
Eine Verbandsperson gilt dann als bösgläubig, wenn eine der als Organ oder Vertreter handelnde Person bösgläubig ist oder wenn eine vertretungsgefugte Person es bösgläubig unterlässt, die zuständigen Personen auf den Mangel aufmerksam zu machen (Art 185 Abs 1 PGR; vgl auch Art 3 Abs 1 PGR).
Die Firma D war bei den Kaufverträgen vom 10.04. und 30.04.1992 vom Zeugen F vertreten, der jedenfalls über die nähere Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Zweit- und Drittbeklagten keine Kenntnis hatte und den Drittbeklagten nicht kannte. Die Viertbeklagte schloss den Kaufvertrag vom 30.04.1992 durch ihren Verwaltungsrat N, der ebenfalls über die Sach- und Rechtslage und das Rechtsverhältnis zwischen dem Zweit- und Drittbeklagten nicht informiert war. Auf das Wissen und die Absichten des Zweitbeklagten kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, da ihm als wirtschaftlich Berechtigten der Erstbeklagten und der Viertbeklagten weder Organeigenschaft noch eine Vertretungsbefugnis zukam.
Selbst wenn die Einschaltung der Firma D nur zum Schein erfolgt wäre, so hätte gem § 916 Abs 1 ABGB das dadurch verdeckte Geschäft, nämlich die Übertragung der Gründerrechte vom Zweitbeklagten an die Viertbeklagte gegolten. Dazu kommt, dass der Erstklägerin, die im Vertrauen auf das Zustandekommen dieser Verträge die Gründerrechte erworben hat, gem § 916 Abs 2 ABGB die Scheinnatur dieser Geschäfte gar nicht entgegengehalten werden könnte (vgl SZ 43/134 mwN).
Davon abgesehen hat der Drittbeklagte in den Tatsacheninstanzen nur die Bösgläubigkeit der Firma D und der Viertbeklagten, nicht aber die Scheinnatur der von diesen abgeschlossenen Rechtsgeschäfte behauptet. Eine solche Bösgläubigkeit wurde von den Untergerichten mit Recht verneint.
Da die Gültigkeit des zwischen der Viertbeklagten und der Erstklägerin abgeschlossenen Zessionsvertrages auch vom Revisionswerber nicht bestritten wird, ist die Erstklägerin, die auch über die Blankozessionsurkunde verfügt, Inhaberin der Gründerrechte der Erstbeklagten geworden.
Dem Klagebegehren wurde deshalb mit Recht Folge gegeben und muss der Revision des Drittbeklagten ein Erfolg versagt bleiben.
Von diesem Prozessausgang unberührt bleibt das rechtliche Schicksal jener USD 3 Mio, die der Beklagte dem in Italien wohnhaften Zweitbeklagten im Jahre 1980 zum Ankauf der Liegenschaft La Posta Vecchia nach Italien überwiesen hat. Wie schon das LG zutreffend hervorhob, sind die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen dem Zweit- und Drittbeklagten und all-fällige Ansprüche des Letzteren nicht Gegenstand dieses Rechtsstreites.
Die E über die Prozesskosten stützt sich auf die §§ 50, 41 ZPO.
Diese Kosten wurden allerdings in der Revisionsbeantwortung - im Unterschied zum Kautionsantrag vom 08.08.2000 - nicht dem Tarif entsprechend verzeichnet. Überdies gebührt der Klägerin kein Streitgenossenzuschlag gem Art 15 RATG, da ihr im Revisionsverfahren nur der Drittbeklagte als alleiniger Revisionswerber gegenübergestanden ist.