2 Cg 2001.52
§§ 18, 431, 435 ZPO
Eine Nebenintervention ist auch erst im Berufungsverfahren möglich und kann in einer Berufung des Nebenintervenienten enthalten sein.
Wenn die vom Nebenintervenienten unterstützte Partei das Ersturteil mit Berufung bekämpft hat, ist die Berufung des Nebenintervenienten auch dann rechtswirksam, wenn der Beitritts- und Rechtsmittelschriftsatz dem Prozessgegner erst nach Verstreichen der Berufungsfrist zugestellt wurde.
§§ 55, 489 ZPO
Die in einem U enthaltene E über den Kostenpunkt kann ohne gleichzeitige Anfechtung der in der Hauptsache ergangenen E nur mittels Rekurses (Kostenrekurses) binnen der 14-tägigen Rekursfrist angefochten werden. Ficht ein Berufungswerber neben der Hauptsache auch die Kostenentscheidung des LG an (Berufung im Kostenpunkt), steht ihm dafür die längere Berufungsfrist zur Verfügung. Einer Partei wird dadurch, dass sie ursprünglich nur einen Kostenrekurs erhebt, das spätere Recht, innerhalb der Berufungsfrist gegen die Sachentscheidung selbst ein Rechtsmittel zu ergreifen, nicht genommen.
§§ 18, 52 Abs 1 ZPO
Bei der Frage der vom Prozessgegner bestrittenen Zulässigkeit einer Nebenintervention handelt es sich um einen Zwischenstreit, über dessen Kosten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu entscheiden ist.
§ 473 Abs 2 ZPO
Der Vortrag neuer Tatsachen und Beweisanbote im Revisionsverfahren widerspricht dem Neuerungsverbot. Neuerungen zur Nachholung von versäumtem Vorbringen sind stets unzulässig. Auch neue Einreden rechtlicher Art können nicht mehr vorgebracht werden, wenn die sie begründenden Tatsachen im Verfahren vor den Tatsacheninstanzen nicht erörtert wurden.
Art 182d, 155 Abs 3, 195 Abs 3, 659 Abs 3, 1061 Abs 3 PGR
Der Gesetzgeber sieht für Gesellschafter und Beteiligte von Verbandspersonen vom Gesellschaftstypus abhängige Kontroll- und Überprüfungsrechte in Bezug auf die Geschäftsführung vor. Die Erlangung entsprechender Informationen und Auskünfte stellt eine unerlässliche Ausübung für diese Kontroll- und Überprüfungsrechte dar.
Ein sehr umfassendes Auskunfts- und Kontrollrecht kommt dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter einer personenrechtlichen Gemeinschaft zu. Ein solcher Gesellschafter hat das Recht, die Einsicht in die Geschäftsbücher und Papiere der Gesellschaft zu nehmen, wobei sich dieses Recht auf alle im Rahmen der Geschäftsführung enthaltene und hergestellte Papiere, also auch auf Entwürfe, Notizen und Protokolle erstreckt, soweit die Einsicht in diese für die Ausübung des Kontrollrechtes notwendig ist.
Das Auskunftsrecht des Begünstigten/Anwartschaftsberechtigten einer liechtensteinischen Familienstiftung ist mit dem des nicht geschäftsführenden Gesellschafters einer personenrechtlichen Gemeinschaft vergleichbar.
Art 552 Abs 2, 923, 932a PGR § 68 TrUG
Die die Auskunftspflicht von Stiftungen gegenüber den Begünstigten und Anwartschaftsberechtigten betreffende Regelung des § 68 TrUG stellt gegenüber jener des Art 923 PGR die speziellere sowie umfassendere und damit primär geltende Bestimmung dar.
Das Stiftungsvermögen kann nicht als Treugut einer Treuhandschaft angesehen werden. Dem (fiduziarischen) Stifter kommt deshalb vom Gesetz her und ohne anderslautende statutarische Bestimmung kein Auskunftsanspruch gegenüber der Stiftung zu.
Art 564 Abs 1 PGR § 68 TrUG
Eine Familienstiftung liechtensteinischen Rechts ist grundsätzlich von der Aufsicht der Regierung ausgenommen, durch die eine zweckgemässe Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens gewährleistet wäre. Der Auskunftsanspruch eines Begünstigten als eigentlicher Zweckadressat der - eigentümerlosen - Familienstiftung dient damit nicht nur der Überprüfung, ob seine Begünstigung angemessen ausgemessen wurde, sondern auch und vor allem als Kontrollinstrument gegenüber dem Stiftungsrat. Diese Legitimation wie überhaupt die Überwachungsfunktion des Begünstigten gegenüber der Stiftungsverwaltung gebietet es, sein Informationsrecht nach Massgabe des Gesetzes umfassend zu interpretieren.
Insbesondere dann, wenn eine Familienstiftung keine Kontrollstelle besitzt, muss sich ein Begünstigter die Gewissheit verschaffen können, dass der Stiftungsrat seiner Aufgabe gerecht wird und dies auch in der Vergangenheit der Fall war. Er hätte sonst keine Gewähr und Möglichkeiten, gegen Pflichtwidrigkeiten der Verwaltung einzuschreiten und zB im Falle einer gelöschten Stiftung allfällige Verantwortlichkeitsansprüche geltend zu machen.
Ist der Begünstigte/Anwartschaftsberechtigte mit einer Quote am gesamten Vermögen und Ertrag der Stiftung beteiligt, dann betreffen alle Geschäftsfälle und die gesamte Gebarung einschliesslich aller historischen Unterlagen der Stiftung seine Interessen und damit sein Auskunftsrecht.
Dieses Auskunftsrecht setzt das Vorbringen bzw die Bescheinigung von Unregelmässigkeiten bei der Verwaltung des Stiftungsvermögens nicht voraus. Keinesfalls können von einem Destinatär Darlegungen verlangt werden, für die er zuerst entsprechender Informationen bedürfte.
Das Auskunftsrecht umfasst grundsätzlich sämtliche Dokumente hinsichtlich der Verwaltung und Geschäftsführung der Stiftung und soll dem Destinatär die Möglichkeit geben, sich einen Überblick über die Geschäfte der Stiftung zu verschaffen und den Stand des Stiftungsmögens nachzuvollziehen. Das Informationsrecht steht dem Destinatär persönlich zu. Jedenfalls bei Fehlen einer anderslautenden statutarischen Regelung ist der Destinatär nicht verpflichtet, dem Anbot der Stiftungsverwaltung auf Beiziehung eines unabhängigen Berufsgeheimnisträgers und/oder der Beauftragung einer Kontrollstelle zuzustimmen.
Art 32 Abs 1 LV Art 8MRK Art 1 DSG Art 39 f PGR § 68 TrUG
Im Falle mehrerer Begünstigter einer Stiftung kann das Auskunftsverlangen eines einzelnen Destinatärs die Geheimhaltungsinteressen der anderen und deren Privatsphäre tangieren, deren Schutz in verschiedenen Gesetzen vorgesehen ist. Soweit diese Gesetze nicht nur individuelle Freiheitsrechte darstellen, sondern sich auch auf vermögensrechtliche Interessen erstrecken, sind sie bei der Abwägung mit den Informationsbedürfnissen des Auskunft verlangenden Destinatärs zu beachten. Nach der heute herrschenden Interessentheorie ist jedoch ein konkretes Geheimhaltungsinteresse des Dritten erforderlich, um legitime Informationsbedürfnisse anderer zu beschneiden. Dieses Geheimhaltungsinteresse stellt ein objektives Kriterium dar. Das Geheimhaltungsinteresse anderer Begünstigter einer Familienstiftung kann nur dann und dort schutzwürdig sein, wo die Kundgabe der offenzulegenden Fakten objektivierbare und greifbare materielle oder immaterielle Nachteile für diese befürchten lässt oder die Gefahr einer zweckwidrigen Verwendung der Informationen glaubhaft gemacht wird.
Einem solchen Geheimhaltungsinteresse kann uU auch dadurch Rechnung getragen werden, dass in den offenzulegenden Geschäftsbüchern und Papieren (einschliesslich Statuten) der Stiftung die Namen und allenfalls weitere persönliche Identifikationsmerkmale der anderen Destinatäre abgedeckt werden. Die Geheimhaltung kann sich aber nicht auf die andere Dritte betreffenden Vermögenswerte, Ausschüttungen und Geschäftsführungsmassnahmen erstrecken, da dann der eigentliche Zweck des Auskunftsrechtes des Destinatärs, nämlich die gesamte Geschäftsführung auch in der Vergangenheit auf ihre Ordnungsmässigkeit zu kontrollieren, unterlaufen würde.
§ 78 Abs 3 TrUG
Der Umstand, dass ein Beistatut, das den Eintritt eines Zweitbegünstigten (Anwartschaftsberechtigten) in den Begünstigungsbesitz nach Wegfall des Erstbegünstigten vorsieht, widerrufbar ist, aber nicht widerrufen wurde, berührt die Rechtstellung und damit den Rechtsanspruch des Anwartschaftsberechtigten auf Auskunftserteilung nicht.
Art 155 Abs 3, 245 Abs 1, 552 Abs 4, 932a PGR § 39 Abs 4 TrUG
Ein Begünstigter (Anwartschaftsberechtigter) hat grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in die Beistatuten einer Familienstiftung, wenn diese nicht beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt hinterlegt sind.
1. Bei der Beklagten handelt es sich um eine am 20.08.1993 von der P-Anstalt - im Auftrag des HG - am 20.08.1993 errichtete Familienstiftung, welche am 16.10.2000 über Antrag der Stiftungsräte nach durchgeführter Liquidation im Verzeichnis der hinterlegten Stiftungen vom Öffentlichkeitsregisteramt gestrichen wurde. Die Beklagte wird im gegenständlichen Verfahren durch den vom LG bestellten Prozesskurator vertreten.
Mit ihrer am 19.02.2001 beim LG überreichten Klage begehrte die Klägerin als - eine von mehreren - Begünstigte der Beklagten deren Verurteilung dahin, ihr (der Klägerin) persönlich oder durch einen Vertreter Einsicht in alle Geschäftsbücher und Papiere zu geben sowie die Anfertigung von Kopien auf eigene Kosten zu gestatten.
Ein ursprünglich auch gegen eine Anstalt (als Zweitbeklagte) als letztzuständige Stiftungsrätin gerichtetes Auskunftsbegehren wurde rechtskräftig abgewiesen und ist nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens.
2.1. Zur Begründung ihres Klagebegehrens brachte die Klägerin zusammengefasst vor:
Sie sei Tochter und alleinige Erbin von RW, welche am 03.08.2000 verstorben sei. Diese wiederum sei als Schwester eine Erbin von HG, einem französischem Staatsbürger, gewesen, welcher am 26.10.1998 in Tel Aviv verstorben sei. Wirtschaftlicher Stifter der Beklagten sei HG gewesen. Die Stiftung sei am 16.10.2000 gegen den Willen der Klägerin gelöscht worden. HG sei in der Zeit vor seinem Tod praktisch blind und teilweise schwer krank gewesen. Seine Witwe (die Nebenintervenientin) habe laut den von der Klägerin in Frankreich eingeholten Gutachten verschiedene Urkunden gefälscht und versucht, das Erbe mittels zwei gefälschten Testamenten an sich zu reissen. Die genaue Prüfung der wesentlichen Dokumente der Stiftung und deren Zustandekommen sei notwendig. Insbesondere könne es sich als notwendig erweisen, die Instruktionsschriften des HG von einem graphologischen Sachverständigen auf ihre Echtheit überprüfen zu lassen. Es sei möglich, dass die zuletzt gültigen Beistatuten insbesondere jenes vom 25.08.1998, auf Grund derer die Ausschüttungen anlässlich der Liquidation der Beklagten vorgenommen worden seien, das Ergebnis eines Betruges seien. Es erweise sich als notwendig, zu überprüfen, auf wessen Veranlassung die Änderung des Beistatuts vom 25.08.1998 erfolgt sei, ob es sich dabei um eine mündliche oder schriftliche Anweisung gehandelt habe, von wem diese erteilt bzw unterzeichnet worden sei und ob die allfälligen Unterschriften gefälscht worden seien. HG sei zum damaligen Zeitpunkt nämlich auf Grund seines schlechten Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage gewesen, entsprechende Anweisungen selbst zu erteilen. Es sei daher davon auszugehen, dass die entsprechenden Anweisungen an den Stiftungsrat durch im Namen des HG verfasste, gefälschte Dokumente erteilt worden seien, welche entweder dem Stiftungsrat direkt oder den zuständigen Sachbearbeitern der Bank H zugegangen seien, oder aber Ersteren oder Letzteren im Wege mündlicher Anweisungen von wem auch immer. Auch habe die Klägerin ein Interesse daran, über die übrigen Begünstigtenregelungen des Beistatuts hinsichtlich des Personenkreises und der Höhe der Begünstigungen informiert zu werden, da daraus ebenfalls Rückschlüsse auf die Gültigkeit bzw Ungültigkeit des Beistatuts gezogen werden könnten. Die Klägerin wolle daher als Begünstigte ihre privatrechtlichen Informationsrechte ausschöpfen, um entsprechende Klarheit zu haben. Hiezu sei die Klägerin gem Art 552 Abs 4 iVm § 68 TrUG berechtigt. Die gegebenen Umstände machten klar, dass die Klägerin ihre Rechte nicht in unlauterer Absicht oder in missbräuchlicher Weise geltend mache. Es liege der Klägerin fern, die Stiftung als solche, einzelne Ausschüttungen oder andere Begünstigtenbestellungen anzuzweifeln, soweit diese nicht auf unrechtmässige und unter Umständen kriminelle Art und Weise zustande gekommen seien.
Entgegen der Behauptung der Beklagten habe die Klägerin nie erklärt, sie betrachte die Angelegenheit nach Überweisung ihrer Begünstigungsansprüche als geklärt und nehme von einem Prozess Abstand. Die Klägerin habe nie auf ihre Auskunfts- und Herausgabeansprüche schlüssig verzichtet. Sie sei auch nicht verpflichtet gewesen, das Angebot der Beklagten, die Gebarung durch eine unabhängige Kontrollstelle prüfen zu lassen, zu akzeptieren. Diese Kontrollstelle hätte der Klägerin keine Auskunft über die von ihr geprüften Tatsachen geben, sondern nur die Korrektheit der Gebarung bestätigen können. Damit wäre keine Abrechnung gegenüber der Klägerin erreicht worden; überhaupt hätte eine unabhängige Kontrollstelle den nötigen Hintergrund zur kritischen Überprüfung der Unterlagen nicht gehabt.
2.2. Die Beklagte beantragte Klagsabweisung mit zusammengefasst folgender Begründung:
Es sei nicht richtig, dass sie gegen den Willen der Klägerin gelöscht worden sei. Vielmehr sei es die Klägerin selbst gewesen, die die Ausschüttung sämtlicher Vermögenswerte an die diversen Zweitbegünstigten verlangt habe, so dass die Beklagte keine weiteren Vermögenswerte und ihren Zweck erfüllt gehabt habe. Der P-Anstalt als Stifterin sei keine besondere Stellung zugekommen, insbesondere habe die Stifterin gemäss den Statuten vom 20.08.1993 keinerlei Rechte gehabt. Die Begünstigten hätten gemäss Gesetz und Statuten keinerlei Einflussmöglichkeiten auf die Stiftung. Unerfindlich sei, welche Instruktionsschreiben von HG überprüft werden sollten und welche Relevanz dies habe. Der Beklagten seien keine Instruktionsschreiben des HG an sie bekannt. Würden solche bestehen, wären sie rechtlich völlig irrelevant. Mit der Beklagten habe kein Mandatsvertrag bestanden.
Die Klägerin habe zumindest schlüssig auf Auskunfts- und Herausgabeansprüche gegenüber der Stiftung verzichtet. Insbesondere habe sie die Unterlagen nicht von einem unabhängigen Berufsgeheimnisträger überprüfen lassen, so wie es die Beklagte mehrfach vorgeschlagen habe. Auch habe die Klägerin nur die Ausschüttung ihres Begünstigtenanteils am Stiftungsvermögen begehrt und zu verstehen gegeben, dass mit dieser Ausschüttung die Angelegenheit für sie erledigt sei und sie keine weiteren Ansprüche stelle.
Dem Begünstigten komme nur insoweit ein Auskunftsrecht zu, soweit es seine Rechte betreffe. Diesbezüglich habe die Beklagte der Klägerin schon längst Auskunft erteilt. So sei ihr, damals vertreten durch ihren Sohn BH, mit Telefax der Zweitbeklagten vom 26.01.2002 mitgeteilt worden, welches die Vermögenswerte der Erstbeklagten (nunmehr: Beklagte) seien, an denen der Klägerin ein Anteil zukomme und wie sich der Begünstigtenanteil der Klägerin berechne. Dasselbe habe die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 21.03.2000 übermittelt. Mit diesem Schreiben habe die Klägerin auch noch den Stiftungsratsbeschluss und einen Auszug aus dem Beistatut vom 25.08.1998 erhalten.
Die Klägerin wolle wissen, wie das Beistatut vom 25.08.1998 zustande gekommen sei. Diese Auskunft ergebe sich jedoch aus dem Beistatut selbst, denn dieses sei von sämtlichen damaligen Stiftungsräten erlassen worden. Anspruch darauf, zu wissen, welche Motivation die damaligen Stiftungsräte gehabt hätten, das Beistatut vom 25.08.1998 zu erlassen, habe die Klägerin nicht. Im Übrigen müsse sich die Klägerin hinsichtlich eines Auskunftsanspruches an die damaligen Stiftungsräte halten.
3. Mit U vom 06.08.2002 gab das LG dem Klagebegehren vollinhaltlich statt.
Es traf die Feststellungen laut S 7 bis 11 seines Urteils, von denen hervorzuheben sind:
3.1. Zweck der Beklagten war gem Art 5 der Stiftungsstatuten «die Anlage und Verwaltung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen aller Art, das Halten von Beteiligungen und anderen Rechten sowie die Durchführung der damit zusammenhängenden Geschäfte. Zweck der Stiftung war im Weiteren, an Begünstigte Zuwendungen zu machen. Nach Art 10 der Statuten sind Stiftungsbegünstigte «die vom Stiftungsrat bezeichneten Personen». Nach Art 11 der Statuten kann der Stiftungsrat Reglemente erlassen, in denen die Verwaltung der Stiftung näher geregelt wird.
Der Auftraggeber der Stiftung HG ist am 26.10.1998 verstorben. Er hatte keine Kinder und war mit der Nebenintervenientin verheiratet. Die Klägerin ist die Nichte des HG. Ihre Mutter RW ist am 03.08.2000 verstorben. Sie hinterliess als einzige Erbin ihre alleinige Tochter, die Klägerin.
HG hat mit der Klägerin darüber gesprochen, was mit seinem Vermögen nach seinem Tod geschehen soll. Er erzählte ihr von der Errichtung einer Stiftung in Liechtenstein auf Empfehlung der Bank H in Zürich. Er sagte ihr auch, dass sie (die Klägerin) Begünstigte der Stiftung sei. HG hat der Klägerin aber nie ein Beistatut oder sonst Dokumente der Stiftung gezeigt.
Nach dem Tod des HG erhielt die Klägerin konkrete Informationen über die Beklagte. Am 30.11.1998 führte der Zeuge BH in Vertretung seiner Mutter, der Klägerin, und der damals noch lebenden Grossmutter RW mit dem Zeugen HH (Verwaltungsrat der ursprünglichen Zweitbeklagten) eine Besprechung. Es ging dabei um die Feststellung der Vermögenswerte bezüglich der Begünstigtenstellung der Klägerin und deren Mutter RW. HH hat bei dieser Besprechung dem Sohn der Klägerin einen Vermögensstand bezüglich desjenigen Vermögens, an dem die Klägerin und ihre Mutter begünstigt waren, vorgelegt und ausgehändigt. Zudem hat er ihm aus dem Beistatut vorgelesen, wie die Klägerin und ihre Mutter bei der Stiftung begünstigt sind. Der Sohn der Klägerin war über die Höhe des Stiftungsvermögens negativ überrascht, dh er war offensichtlich davon ausgegangen, dass die Stiftung ein grösseres Vermögen habe. BH führte dann einige Telefonate. HH sagte ihm, dass er seine Zustimmung für die von ihm Vertretenen haben müsse, um die Begünstigungen auszuzahlen. Diese Zustimmung hat BH verweigert.
Das letzte aktuelle Beistatut der Beklagten wurde am 25.08.1998 erlassen. Erstbegünstigter war HG. Nach dessen Tod waren am verbleibenden Stiftungsvermögen und -ertrag Zweitbegünstigte neben anderen die Klägerin und ihre Mutter zu (insgesamt) 12,5 %. Die anderen Zweitbegünstigten können nicht festgestellt werden. Das Beistatut war zu Lebzeiten des Erstbegünstigten jederzeit widerruflich. Nach seinem Tode wurde es unwiderruflich.
Mit Fax-Schreiben vom 26.01.2000 an BH übermittelte die (ehemals) Zweitbeklagte diesem eine Übersicht des Gesamtvermögens der Stiftung per 25.01.2000 bzw des Achtels der Klägerin und ihrer Mutter.
Am 01.02.2000 verlangte der Klagsvertreter in einem mit dem Stiftungsrat der Beklagten GK geführten Telefonat für die von ihm vertretene Klägerin und deren Mutter als Begünstigte Rechnungslegung. Mit weiterem Schreiben vom 10.02.2000 bat der Klagsvertreter die Stiftung, ihm eine umfassende und vollständige Rechnungslegung über die Stiftung zukommen zu lassen und ihm auch Kopien von den Statuten sowie Nebenstatuten vor und nach August 1998 sowie alle erforderlichen Beschlüsse und Dokumente vorzulegen, um die Begünstigungen seiner Klientinnen überprüfen zu können.
Mit Schreiben vom 31.03.2000 übermittelte die Beklagte an den Klagsvertreter die Statuten der Beklagten in der Fassung vom 20.08.1993 sowie eine grossteils verdeckte Kopie des Beistatuts vom 25.08.1998. Darin teilte die Beklagte mit, dass die kopierten Teile die einzigen für die Klägerin und ihre Mutter relevanten Passagen seien und erklärte ihre Bereitschaft, bei einem unabhängigen Berufsgeheimnisträger eine legal opinion einzuholen, welche diese Feststellung überprüft bzw bestätigt und auch bestätigen könnte, dass die Beistatuten vom 25.08.1998 die gültige Fassung seien. Mit diesem Schreiben übermittelte die Beklagte auch ein Anlageverzeichnis der Bank H mit Kursen per 24.01.2000 mit einem Vermögen von CHF 2 228 376.- und bestätigte, dass die Klägerin und ihre Mutter einen Anspruch auf 12,5 % des Vermögens gemäss Anlageverzeichnis und auf 12,5 % von 500 Aktien der A AG haben (62 Aktien). Die Beklagte teilte weiter mit, dass sie gerne bereit sei, eine ausgewiesene Kontrollstelle zu beauftragen, die Geschäftsführung und insbesondere die Richtigkeit ihrer Vermögensaufstellung per 25.01.2000 zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung könne auch die Feststellung sein, dass sich die Begünstigung der Klägerin und ihrer Mutter von 12,5 % auf die Vermögenswerte gemäss der übermittelten Vermögensaufstellung beziehe und darin erschöpfe.
Mit Schreiben vom 18.04.2000 teilten die Klagsvertreter der Beklagten mit, sie hätten Beweise, dass die Witwe des HG (Nebenintervenientin) Unterschriften und andere persönliche Dokumente für ihren Vorteil und den Vorteil ihrer Tochter gefälscht haben könnte. Es sei daher zwingend zu überprüfen, dass dies nicht mit eventuellen Weisungen in Bezug auf die Anspruchsberechtigung der Stiftung geschehen sei.
Mit Schreiben vom 06.06.2000 antwortete die Beklagte darauf, dass die Präzisierung der Begünstigungsregelung durch das Beistatut vom 25.08.1998 nicht auf Grund einer schriftlichen Weisung zustande gekommen sei.
Mit Schreiben vom 17.07.2000 teilten die Klagsvertreter der Stiftung mit, dass die Sache keinesfalls gelöst sei und sich ihre Position in keiner Weise geändert habe. Mit weiterem Schreiben vom 26.07.2000 ersuchten sie, die Ausschüttung zugunsten der Klägerin auf ein Konto ihrer Kanzlei zu überweisen. Weiters wurde angemerkt, dass man hinsichtlich der offenen Fragen weiterhin in Kontakt bleibe.
Mit Schreiben vom 28.08.2000 übermittelte die (ehemals) Zweitbeklagte den Klagsvertretern einen Auszug der die Klägerin und ihre Mutter betreffenden Rubrik, welcher deren Vermögenswerte «aufführte», und ersuchte um Mitteilung, ob das Gold verkauft werden solle sowie um Bekanntgabe einer Depotnummer zum Transfer der Wertschriften. Diese Angaben und Instruktionen gaben die Klagsvertreter ihrerseits mit Schreiben vom 05.09.2000.
In der Folge wurde der Klägerin die ihr nach Ansicht des Stiftungsrates zustehenden Begünstigungen ausbezahlt.
Bis zum Tod des Erstbegünstigten HG war dieser Alleinbegünstigter der Beklagten.
3.2. Das LG beurteilte diesen Sachverhalt rechtlich zusammengefasst wie folgt:
Die einzige hier anzuwendende gesetzliche Regelung über die Auskunftspflicht einer Stiftung finde sich in den Art 552 Abs 4 PGR iVm Art 932a / § 68 TrUG.
Das LG gab im Weiteren den Wortlaut dieser Bestimmung sowie die Leitsätze der E des OG zu ELG 1967 bis 1972, 53 f, wieder.
Wende man diese grundsätzlichen Überlegungen auf den gegenständlichen Fall an, so sei festzustellen, dass die Erstbeklagte ihren Rechnungslegungs- und Auskunftspflichten der Klägerin gegenüber mit der gewährten, lediglich «bruchstückhaften» Auskunftserteilung nicht nachgekommen sei. Die Klägerin müsse als Begünstigte die Möglichkeit haben, ihre Begünstigtenstellung nachzuprüfen und insbesondere auch zu prüfen, in Bezug auf welche Vermögenswerte der Stiftung sie begünstigt sei und welche Vermögenswerte insgesamt die Stiftung habe. Nur so könne sie Gewissheit haben, dass der Stiftungsrat seinen Aufgaben gerecht geworden sei. Die Begünstigte müsse die Möglichkeit haben zu prüfen, ob sie wirklich nur hinsichtlich der von den Stiftungsräten der Beklagten ihr bekanntgegebenen Vermögenswerte Begünstigte sei. Dazu müsse sie das gesamte Vermögen und insbesondere auch die gesamten Beistatuten kennen. Folge man der Rechtsansicht der Beklagten, dass das Auskunftsrecht der Klägerin mit der ihr erteilten Auskunft erschöpft sei, so würde das bedeuten, dass die Klägerin als Begünstigte ganz einfach glauben müsse, was ihr der Stiftungsrat sage und zeige. Dies sei aber nach der gesetzlichen Regelung nicht der Fall. Die Begünstigte müsse die Möglichkeit haben, nachzuprüfen und nachzurechnen, ob und in Bezug auf welche Vermögenswerte sie Begünstigte sei; sie müsse die Auskunft des Stiftungsrates nicht einfach glauben.
Diesen Grundsätzen könne auch das von der Beklagten bzw deren Stiftungsräten der Klägerin gemachte Angebot auf Überprüfung der Bücher durch eine unabhängige Kontrollstelle, die eine entsprechende legal opinion verfassen sollte, nicht genügen. Die Klägerin habe auf dieses Angebot nicht eingehen müssen.
Auch der von der Beklagten behauptete Verzicht der Klägerin auf weitere Auskunftserteilung habe nicht festgestellt werden können.
Das Auskunftsrecht könne gem § 68 Abs 3 TrUG nur insoweit nicht geltend gemacht werden, als es in unlauterer, missbräuchlicher oder in einer den Interessen der Stiftung oder anderen Begünstigten widerstreitenden Weise oder sonst nicht in guten Treuen ausgeübt werde. Dies sei von den Beklagten im Verfahren nicht konkret behauptet worden. Allerdings sei die Aussage des Stiftungsrates der Beklagten wohl in dieser Richtung zu verstehen, die wie folgt laute: «Wir geben Auskunft und legen hinsichtlich der Stiftung Rechnung, allerdings nur nach ganz sorgfältiger Abwägung des Sachverhalts und rechtlicher Überlegung. Nach dem Tod von HG ist uns zur Kenntnis gebracht worden, dass in Frankreich Verfahren um seinen Nachlass geführt werden. Wir mussten davon ausgehen, dass Begünstigte, die hier Informationen über die Stiftung erhalten hätten, diese Informationen in einem völlig anderen Zusammenhang im Ausland verwenden würden. Wir haben deshalb immer nur die Auskünfte erteilt, die ein Stiftungsrat in billiger Weise einem Stiftungsbegünstigten erteilen muss». Diese Angaben des Stiftungsrates, so folgerte das Erstgericht, seien bei weitem zuwenig bestimmt, als dass ernsthaft davon gesprochen werden könne, dass durch die Auskunftserteilung an die Klägerin die Interessen der Stiftung oder anderer Begünstigter verletzt würden. Diese Aussage deute vielmehr darauf hin, dass man der Klägerin ua deshalb keine Auskunft geben wolle, weil auch die anderen Begünstigten keine solche verlangt hätten. Ein solches Gebot der Gleichbehandlung der Begünstigten gebe es für die Stiftung aber nicht. Dass die anderen Begünstigten von ihrem Auskunftsrecht nicht umfassend Gebrauch gemacht hätten, schränke das der Klägerin zustehende Auskunftsrecht nicht ein. Dieses bestehe nach Massgabe der Vorbehalte des § 68 Abs 3 TrUG unbeschränkt.
Dem Klagebegehren sei deshalb Folge zu geben gewesen.
3.3. Das Ersturteil wurde dem Beklagtenvertreter (Kurator) am 09.08.2002 zugestellt. Die - durch die Gerichtsferien verlängerte - Berufungsfrist endete somit am 23.09.2002.
4. Am 24.09.2002 langte beim LG der am 23.09.2002 zur Post gegebene Schriftsatz der Nebenintervenientin ein, mit dem diese ihren Beitritt in den Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten erklärte und zugleich die Berufung gegen das Ersturteil erhob. Dieser Schriftsatz wurde dem Klagsvertreter am 26.09.2002 zugestellt.
Auch die Beklagte bekämpfte das Ersturteil fristgerecht mit Berufung.
Die Klägerin ihrerseits focht das Ersturteil - hinsichtlich der Abweisung des Klagebegehrens in Bezug auf die Zweitbeklagte - mit Berufung an und verband damit einen Kostenrekurs, in dem sie den Nichtzuspruch der von ihr zu tragenden Kosten des Kurators der Beklagten von CHF 8579.- rügte.
5.1. Mit Schriftsatz vom 03.01.2003 begehrte die Klägerin die Zurückweisung der Nebenintervention mangels rechtlicher Interessen der Nebenintervenientin, die Zurückweisung deren Berufung als verspätet und erstattete zugleich eine Gegenäusserung (Berufungsmitteilung) zu den Rechtsmitteln der Beklagten und Nebenintervenientin.
5.2. Binnen offener Frist erstattete die Nebenintervenientin eine Gegenäusserung zum Zurückweisungsantrag der Klägerin und begehrte den Zuspruch der durch diesen Zwischenstreit ausgelösten Kosten dieses Schriftsatzes.
6. Eingangs der Berufungsverhandlung am 06.11.2003 verhandelte das OG über den Zurückweisungsantrag hinsichtlich der Nebenintervenientin und verkündete noch bei der Verhandlung den B auf deren Zulassung.
Nach Darlegung der von der Beklagten und Nebenintervenientin mit den Berufungsschriften vorgelegten Urkunden beschloss das Berufungsgericht, im Berufungsverfahren keine weiteren Beweise aufzunehmen.
7. Mit separat ausgefertigtem B vom 06.11.2003 wies das Berufungsgericht den Antrag der Klägerin auf Zurückweisung der Nebenintervention ab und liess die Nebenintervenientin zu. Zugleich sprach das OG der Nebenintervenientin die - gegenüber der Kostennote reduzierten - Kosten ihrer Äusserung in Höhe von CHF 694.40 zu und verpflichtete die Klägerin zu deren Ersatz. Dieser B wurde dem Klagsvertreter am 10.11.1993 zugestellt.
8.1. Mit U ebenfalls vom 06.11.2003 gab das OG den Berufungen der Beklagten und der Nebenintervenientin Folge und wies das Klagebegehren auch hinsichtlich der Beklagten kostenpflichtig ab. Mit ihrem Kostenrekurs wurde die Klägerin auf die Berufungsentscheidung verwiesen. Überdies sei dieser Kostenrekurs verspätet überreicht worden.
8.2. Das Berufungsgericht hat zu den im Revisions- und Kostenrekursverfahren noch strittigen Punkten zusammengefasst Folgendes erwogen:
8.3. Der Einwand der Klägerin, die Berufung der Nebenintervenientin sei verspätet überreicht worden und damit unzulässig, weil der Schriftsatz entgegen der Bestimmung des § 18 Abs 1 ZPO der Klägerin nicht innerhalb der Berufungsfrist zugestellt worden sei, sei nicht berechtigt. Da auch die Beklagte das Ersturteil mit Berufung bekämpft habe, habe der Beitritt der Nebenintervenientin ausserhalb der Rechtsmittelfrist erfolgen (gemeint: der diesbezügliche Schriftsatz zugestellt werden) können.
8.4. Die Berufungen der Beklagten und der Nebenintervenientin seien berechtigt:
Gemäss § 68 Abs 3 TrUG könne ein Begünstigter ua dann keine Informationen verlangen, wenn dies den Interessen eines anderen Begünstigten widerstreite. Dies sei hier offenkundig der Fall, da die Offenlegung der Begünstigtenstellung der Nebenintervenientin und des Umfanges dieser Begünstigung deren Interessen zuwiderlaufe, da zwischen der Klägerin und der Nebenintervenientin unbestrittenermassen in Frankreich Prozesse liefen, die im Zusammenhang mit dem Erbe des «treugeberischen» Stifters HG der Beklagten stünden.
In Bezug auf § 68 Abs 1 TrUG könne nicht von einer deutlich und klar formulierten Bestimmung gesprochen werden. So werde beispielsweise das von der Klägerin in Anspruch genommene Informationsrecht dadurch beschränkt, dass nur insoweit Auskunft zu erteilen sei, als es die Rechte des Begünstigten betreffe. Zu Unrecht meine die Klägerin, dieser Konditionalsatz beziehe sich nur auf die Anwartschaftsberechtigten. Nachdem es sich beim PGR und im vermehrten Masse beim TrUG in sprachlicher Hinsicht nicht um gesetzgeberische Meisterleistungen handle, erscheine es als abwegig, den Text mit grammatikalischen Spitzfindigkeiten auslegen zu wollen.
Es erscheine auch abwegig, aus dem - im Einzelnen wiedergegebenen Gesetzeswortlaut - schliessen zu wollen, dass nur die Rechte der Anwartschaftsberechtigten gemeint seien.
Das Informationsrecht der Klägerin sei also insoweit eingeschränkt, als es sich auf deren Rechte beziehen müsse.
Aus den Absätzen 1) und 3) des § 68 TrUG ergebe sich, dass das Klagebegehren nicht berechtigt sei. Die Klägerin habe ihre Begünstigung ausbezahlt erhalten. Sie habe nicht einmal behauptet, der Stiftungsrat habe durch irgendwelche vorsätzliche oder pflichtwidrige Handlungen ihren Anspruch geschmälert. Allerdings meine die Klägerin, dass die Änderung des letzten Beistatuts durch Fälschung schriftlicher Weisungen durch die Nebenintervenientin zustande gekommen sei. Dazu habe das LG unbekämpftermassen festgestellt, dass die Präzisierung der Begünstigungsregelung durch das Beistatut vom 25.08.1998 nicht auf Grund einer schriftlichen Weisung zustande gekommen sei.
Das Auskunftsrecht eines Begünstigten finde seine Schranke im Recht anderer Begünstigungsberechtigter. Die Klägerin sei nur mit 12,5 % an einem Teilvermögen der Stiftung beteiligt. Auch ihr Informationsrecht sei auf diesen Vermögenskomplex beschränkt und habe die Klägerin als Nichtbegünstigte anderer Vermögenskomplexe der Stiftung insoweit keinen Informationsanspruch. Es sei einem Stifter unbenommen, verschiedene Vermögenskomplexe in ein und dieselbe Stiftung einzubringen, statt für jeden einzelnen Vermögenskomplex eine separate Stiftung zu errichten.
Die Klägerin habe auch nicht vorgebracht, dass in Bezug auf ihren Vermögenskomplex gemäss Anlageverzeichnis der Bank H irgendwelche Dinge gedreht worden wären, durch welche ihr Anspruch geschmälert worden sei. Ihre allgemeinen Ausführungen hiezu seien irrelevant. Die Klägerin hätte schon substanziiert behaupten müssen, was in Bezug auf die Vermögenswerte gemäss Anlageverzeichnis der Bank H falsch gemacht worden sei. Wenn sie statt konkreter Sachverhalte irgendwelche Mutmassungen vortrage, könne ihr dies im gegenständlichen Verfahren nicht weiterhelfen.
Unerheblich sei auch, dass der treuhänderische Stifter bzw der rechtliche Stifter keine Einschränkung der Informationsrechte der Begünstigten gewünscht habe. Das Informationsrecht eines Begünstigten sei auf seine eigenen Rechte beschränkt und finde seine Schranke überdies im Recht der anderen Begünstigungsberechtigten.
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Akteneinsicht widerspreche nicht nur der Interessenabwägung iS des § 68 Abs 3 TrUG, sondern sei darüberhinaus der Erstbeklagten iS der OGH-E vom 05.06.2003 zu 4 Cg 2001.492-30 darin beizupflichten, dass bis zum Tode des HG als Erstbegünstigten überhaupt keine Anspruchsberechtigung der Klägerin bestanden habe und damit auch kein Akteneinsichts- oder Informationsanspruch. Dies ergebe sich daraus, dass das Beistatut festgestelltermassen bis zum Tode des Erstbegünstigten frei widerruflich gewesen sei. Das heisse, dass die Klägerin bis zum Tode des Erstbegünstigten als Begünstigte hätte eliminiert werden können. Der Anspruch der Klägerin bestehe somit erst ab dem Ableben des Erstbegünstigten (26.10.1998). Schliesslich teile das OG auch die von der Beklagten vertretene Auffassung, dass der Anspruch auf Akteneinsicht und Information durch das Schreiben der Beklagten vom 31.03.2000 erfüllt worden sei.
Das Klagebegehren müsse schon aus diesen Gründen abgewiesen werden. Damit erübrige es sich, zum neuen Vorbringen sowohl der Beklagten als auch der Nebenintervenientin in den Berufungsschriften Stellung zu nehmen.
9.1. Gegen die E des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Klägerin (verbunden mit Rekurs [richtig: Kostenrekurs]) gegen den B vom 06.11.2003. Der Zuspruch der Kosten von CHF 694.40 wäre richtigerweise gem § 52 Abs 1 ZPO der Hauptsachenentscheidung vorzubehalten gewesen, da die E über die Frage, ob die Nebenintervenientin in diesem Verfahren zuzulassen sei, keine vom Verfahrensausgang in der Hauptsache unabhängigen Kostenfolgen haben könne. «Die Ansicht des OG habe die Konsequenz, dass die Klägerin nach vollständigem Obsiegen der Nebenintervenientin für deren Zulassung nach der für die Klägerin unbekämpfbaren E die Verfahrenskosten zu ersetzen hätte.»
In ihrer Revision releviert die Klägerin eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sowie eine Rechtsrüge sinngemäss mit dem Antrag, das Berufungsurteil iS der «Abweisung der Berufung der Zweitbeklagten und Zurückweisung der Berufung der Nebenintervenientin» abzuändern, dem Kostenrekurs der Klägerin Folge zu geben und schliesslich den B iS eines Kostenvorbehalts abzuändern.
9.2. Die Beklagte und die Nebenintervenientin treten in ihren Rechtsmittelgegenschriften diesen Anträgen entgegen. Auf die darin enthaltenen Ausführungen wird, soweit angezeigt, bei der Erörterung der Rekurs- und Revisionsgründe zurückzukommen sein.
10.1. Eingangs ihrer Mängelrüge räumt die Klägerin ein, dass das Berufungsgericht mit Rücksicht auf die fristgerechte Anfechtung des Ersturteils auch durch die Beklagte als Hauptpartei die Nebenintervention zu Recht zugelassen habe. Hingegen sei die Berufung der Nebenintervenientin der Klägerin erst nach Ablauf der Berufungsfrist wirksam zugestellt und damit nicht wirksam erhoben worden. Sie wäre deshalb zurückzuweisen gewesen. Da das Berufungsverfahren zu wesentlichen Teilen auf einem nicht zu berücksichtigenden Vorbringen der Nebenintervenientin beruhe, sei es mit einer Mangelhaftigkeit behaftet.
10.2. Auch der - mit der Berufung der Klägerin gegen die Klagsabweisung hinsichtlich der Zweitbeklagten verbundene - Kostenrekurs der Klägerin sei vom Berufungsgericht mit verfehlter Begründung nicht berücksichtigt und als verspätet bezeichnet worden. Gemäss § 55 ZPO sei die Bekämpfung der Kostenentscheidung bei gleichzeitiger Anfechtung der in der Hauptsache ergangenen E innerhalb der vierwöchigen Berufungsfrist rechtzeitig. Soweit sich das Urteilsbegehren hinsichtlich der Beklagten und der (ehemals) Zweitbeklagten decke, würden diese «mit dem Folgegeben des Klagebegehrens der Klägerin für die Kosten solidarisch haften». Die Begründung, die Anfechtung der Kostenentscheidung mit der Berufung sei verspätet, sei daher unrichtig.
10.3. Auf das Rekursvorbringen der Klägerin in Bezug auf die Kostenentscheidung im B vom 06.11.2003 wurde bereits zu Pkt 9.1 hingewiesen.
10.4. In ihrer umfangreichen Rechtsrüge verweist die Klägerin zusammengefasst auf das von grosser Liberalität und Privatautonomie geprägte liechtensteinische Gesellschafts-, Treuhand- und Stiftungsrecht, mit dem eine effiziente Kontrolle der Akteure insbesondere auch von Stiftungsräten einhergehen müsse.
Dieses Kontroll- und Auskunftsrecht durch die Begünstigten einer Familienstiftung finde in der Bestimmung des § 68 TrUG seine gesetzliche Ausgestaltung. Entgegen der Auffassung des OG lägen hier keine besonderen Umstände vor, die es rechtfertigten, die Klägerin vom Informationsrecht abzuschneiden und seien solche auch nicht festgestellt worden. Die Tatsache, dass in Frankreich ein Rechtsstreit anhängig sei, könne die Beklagte von ihrer Auskunftspflicht nicht entbinden, umsoweniger, als das LG die - neben der Klägerin - vorhandenen Zweitbegünstigten gar nicht habe feststellen können. Dies gelte auch für den Begünstigungsanspruch der Nebenintervenientin, der sich aus dem Ersturteil nicht ergebe. Das LG sei in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen, dass die Klägerin nach dem Tod des HG zu 12,5 % am verbleibenden Stiftungsvermögen und -ertrag beteiligt sei.
Ein Begünstigter, der auf einen Anteil eingesetzt worden sei, habe im Normalfall ein vollumfängliches Auskunftsrecht. Sein Anteil schmälere sich durch statutenwidrige Zahlungen an andere Begünstigte oder überhaupt an Dritte. Dasselbe gelte für rechtswidrige Vermögensveranlagungen mit erheblichen Risken oder unlautere Handlungen des Stiftungsrates. Ein solcher Begünstigter müsse also in die Lage versetzt werden, Haftungsansprüche der Stiftung gegen ihre Organe genauso zu erkennen wie statutenwidrige Auszahlungen an andere Personen oder rechtswidrige Änderungen in den Beistatuten. Ein Begünstigter müsse alle Umstände prüfen können, die seinen Anspruch verändern oder gefährden könnten.
Es könne hier ohne weiteres so sein, dass bereits vor dem Tode des HG statutenwidrig Ausschüttungen an dritte Personen erfolgt seien. Ebenso könne es sein, dass durch eine statutenwidrige Anlage von Vermögen oder durch vertragswidrige Verrechnung von Gebühren und Entschädigungen das Stiftungsvermögen geschmälert worden bzw durch Unterlassungen Erträge nicht erwirtschaftet worden seien und daher ein Rückzahlungs- oder Haftungsanspruch bestehe. Sofern das Vorbringen der Beklagten und der Nebenintervenientin in den Berufungsschriften richtig sei, habe es Begünstigte gegeben, die auf bestimmte Vermögenswerte ein Recht hätten und andere, die hinsichtlich der Stiftungskonti/Depotwerte eingesetzt worden seien. Daraus ergebe sich zB auch, dass die Klägerin in die Lage versetzt werden müsse, zu prüfen, ob etwa eine Verschiebung des Besitzstandes zu Lasten der Stiftungskonti/Depotwerte und zugunsten der anderen Vermögenswerte stattgefunden habe.
Die Offenlegung und Nachvollziehbarkeit der Gebarung gehöre zu den Grundpflichten des Stiftungsrates, deren Erfüllung nicht als Verletzung von widerstreitenden Interessen iS des § 68 Abs 3 TrUG betrachtet werden könne.
Die Klägerin begehre von der Beklagten die Einsicht in alle Geschäftsbücher und Papiere. Dabei würden von der Klägerin keine anderen Rechte ausgeübt und von der Beklagten keine anderen Pflichten abverlangt werden, als es die Gesetzmässigkeit der Verwaltung von Vermögen gebiete. Zu Unrecht habe das OG auf die durch die Rechte anderer Begünstigter bedingte Beschränkung des Auskunftsrechtes hingewiesen. Dieses Auskunftsrecht bzw die Pflicht zur Rechnungslegung könne nicht von der Stiftung nach deren Gutdünken und Einschätzung nach dem Verhältnis der Begünstigungsberechtigten untereinander beurteilt werden, sondern betreffe das Rechtsverhältnis zwischen dem Begünstigungsberechtigten und der Stiftung bzw deren Organen.
Die Verantwortung der Stiftung gegenüber dem Begünstigungsberechtigten sowie die der Organe könne nicht obsolet werden, weil die Position anderer Begünstigter ohne Stütze auf Fakten als höherwertig angesehen werde. Als iS des § 68 TrUG den Interessen des Treuunternehmens oder anderer Begünstigungs- oder Anwartschaftsberechtigter widerstreitend seien andere als solche Auskünfte zu verstehen, welches das Recht auf Auskunft bzw die Pflicht auf Rechnungslegung über die Stiftung selbst beträfen.
Überhaupt seien die im § 68 TrUG normierten Einschränkungen der Auskunftspflicht als Ausnahme von der Grundnorm restriktiv auszulegen. Die Rechtsauffassung des OG habe zur Konsequenz, dass die Beklagte niemandem zur vollständigen Auskunft und Rechnungslegung verpflichtet wäre. Die Begünstigten wie die Klägerin wären einseitig darauf angewiesen, auf die Erfüllung des Stiftungszweckes zu vertrauen. Dem Missbrauch wäre Tür und Tor geöffnet. Ein System, das Missbräuche auf Grund mangelnder Kontrolle nicht aufdecke, verhindere oder bestrafe, werde scheitern. Sei eine persönliche Bereicherung oder unlautere Handlungsweise Einzelner ohne Furcht vor Konsequenz möglich, so werde sie früher oder später auch stattfinden (Hinweis auf das U des OGH vom 29.04.1996, 3 C 452/92-39).
Auch halte die Klägerin an ihrer - vom Berufungsgericht abgelehnten - Auffassung fest, dass sich die Beschränkung «... auf deren Rechte» im § 68 Abs 1 TrUG nur auf die Anwartschaftsberechtigten und nicht auch auf die Begünstigungsberechtigten beziehe. Nur ein solches Verständnis entspreche dem Gesetzestext und dem Zweck der Norm, das Auskunftsrecht eines Anwartschaftsberechtigten gegenüber dem eines Begünstigungsberechtigten einzuschränken.
Die Rechtsansicht des OG, das Recht der Begünstigten auf Auskunftserteilung beschränke sich auf bestimmte Vermögenskomplexe, sei mit den Art 68, 98 und 99 TruG und der hiezu vom OGH im U vom 05.06.2003, 4 Cg 2001.492-30, vertretenen Auffassung unvereinbar. Den Stiftungsorganen sei gegenüber der Klägerin hinsichtlich der Höhe und des Zeitpunktes ihrer Bezugsberechtigung kein Ermessen eingeräumt worden.
Dem Gesetz (§ 68 TrUG) könne auch nicht entnommen werden, dass das Recht eines Begünstigten auf Auskunftserteilung an die Behauptung einer vorsätzlichen oder pflichtwidrigen Handlung des Stiftungsrates anknüpfen müsse. Das Instrument der Auskunftspflicht und Rechnungslegung greife bereits im Vorfeld allfälliger pflichtwidriger Handlungen und nicht erst zur Aufklärung solcher. Im Übrigen habe die Klägerin dargelegt, dass Bedenken am rechtmässigen Zustandekommen des Beistatuts vom 25.08.1998 das Klagebegehren veranlasst hätten. Dem habe das OG nur entgegengehalten, dass das Beistatut vom 25.08.1998 nicht auf Grund einer schriftlichen Weisung zustande gekommen sei. Hiebei stelle das OG rechtsirrig das Auskunftsrecht auf die Vollendung einer strafbaren Handlung ab. Dieses Auskunftsrecht sei jedoch, wie schon erwähnt, nicht ein Instrument zur Untersuchung, sondern allenfalls ein Instrument der Kontrolle. Die Klägerin müsse in die Lage versetzt werden, nachprüfen zu können, ob unter Umständen andere Begünstigte ohne Nachkommen verstorben seien und der Anteil der Klägerin daher entsprechend grösser sei.
Der der E des OGH zu 3 C 452/92 zugrunde liegende Fall sei mit dem gegenständlichen Sachverhalt schon deshalb nicht vergleichbar, da der Stifter dort bereits bei der Erstellung der Statuten das Ziel verfolgt habe, zu verhindern, dass seine Kinder zu früh erfahren könnten, wie vermögend sie seien. Der Stifter habe damit einen «Verwöhneffekt» verhindern wollen. Auch habe die dort getroffene statutarische Regelung nur einen Aufschub des Auskunftsrechtes bewirkt.
Die Klägerin sei auch nicht verpflichtet gewesen, der Bestellung eines Revisors zuzustimmen. Würde man im vorliegenden Fall eine Auskunftsverweigerung (gemeint: Auskunftserteilung) nur über einen Revisor gewähren, so erhebe man diese Art der Auskunftsgewährung in Ermangelung besonderer Umstände zur generellen Regel. Der Stiftungsrat könne eine solche Einschränkung ohne Angabe besonderer Gründe vornehmen. Dies aber widerspreche dem Gesetz.
Im vorliegenden Fall sei anders als im zitierten Erkenntnis eine Kontrollstelle als Ersatz der Stiftungsaufsicht durch die Begünstigten statutarisch nicht vorgesehen. Ein Dritter als ad-hoc-Kontrollstelle sei auch nie vom Stifter beabsichtigt gewesen. Dem Stifterwillen könne eine solche eingeschränkte Kontrolle also nicht entsprechen.
Es stehe dem Stifter frei, in den Statuten oder Beistatuten entsprechend Vorsorge zu treffen, wenn er im Einzelfall besondere Geheimhaltungsbedürfnisse sehe. Sei dies jedoch nicht geschehen, so könne ein Begünstigter nicht nur den Vorteil aus der Begünstigung ziehen, sondern müsse sich auch im Rahmen der Kontrolle diesen minimalen Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte gefallen lassen. Es sei durchaus verhältnismässig und nicht ungewöhnlich, dass andere von einer Begünstigung erfahren können. Auch bei einer Erbschaft passiere im Prinzip nichts anderes. Dies bedeute ja nicht, dass zugleich alle anderen persönlichen Informationen preisgegeben würden. Der Einblick in dieses minimale Segment der Privatsphäre sei verhältnismässig, um eine wirksame und sinnvolle Kontrolle der Institution Stiftung zu ermöglichen.
Zu alledem hat der Senat erwogen:
11. Zu 10.1:
Wie sich aus den Punkten 3.3 und 4 ergibt, hat die Nebenintervenientin in offener Rechtsmittelfrist ihren Beitritt zum Verfahren erklärt und damit die Berufung gegen das Ersturteil verbunden. Dieser Schriftsatz wurde der Klägerin als Prozessgegnerin allerdings erst nach Ablauf der Berufungsfrist (23.09.2002), nämlich am 26.09.2002 zugestellt.
Gemäss § 18 Abs 1 ZPO (§ 18 Abs 1 öZPO) kann die Nebenintervention in jeder Lage des Rechtsstreits bis zu dessen rechtskräftigen E durch Zustellung eines Schriftsatzes an beide Parteien erfolgen.
Es ist in der - hier massgeblichen - österreichischen Lehre und Rechtsprechung unbestritten (und wird von der Klägerin nicht in Abrede gestellt), dass eine Nebenintervention auch im Berufungsverfahren möglich ist. Sie kann in einer Berufung des Nebenintervenienten enthalten sein (Stohanzl MGA der JN-ZPO 35. Auflg E 7 zu § 18).
Wenn der Nebenintervenient erst während der gegen die E in der Hauptsache laufenden Rechtsmittelfrist dem Verfahren beitritt und die Berufung erhebt, muss, wenn die Hauptpartei (hier die Beklagte) die E unangefochten lässt, die Berufung nicht nur innerhalb der Berufungsfrist erhoben werden, sondern auch die Zustellung seiner Beitrittserklärung (oder des die Beitrittserklärung enthaltenden Rechtsmittelschriftsatzes) an beide Parteien des Rechtsstreits innerhalb der Rechtsmittelfrist bewirkt sein (Stohanzl aaO E 8; Schubert in Fasching Komm zu den Zivilprozessgesetzen² Rz 3 zu § 18 je mwN).
An dieser im Ergebnis recht formalistischen Judikaturlinie des öOGH wurde von einem Teil der Lehre mit durchaus beachtlichen Argumenten Kritik geübt (Novak in JBl 1964, 63 f; Deixler-Hübner, Die Nebenintervention [1993] 72 f). Ein Eingehen darauf erübrigt sich aber. Diese Rechtsprechung des OGH beruht nämlich auf der Erwägung, dass im Falle der Zustellung des Beitritts- und Rechtsmittelschriftsatzes an die Hauptpartei nach Verstreichen der Rechtsmittelfrist die angefochtene E - da die Hauptpartei kein Rechtsmittel erhoben hat - zu diesem Zeitpunkt bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Ein Rechtsmittel könne aber wirksam nur erhoben werden, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei (vgl SZ 35/85 mwN).
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, zumal auch die Beklagte fristgerecht eine Berufung erhoben hat und das Ersturteil deshalb nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Damit ergibt sich aber schon unmittelbar aus dem Wortlaut des § 18 Abs 1 Satz 1 ZPO, dass auch der in der Rechtsmittelfrist erklärte Beitritt und das Rechtsmittel ungeachtet der Zustellung des Schriftsatzes nach Ablauf der Berufungsfrist rechtzeitig und rechtswirksam erhoben wurden (JBl 1970, 261; Deixler-Hübner aaO 75 Anm 265 mwN; Fasching ZPR² Rz 401).
Das Berufungsgericht ist deshalb im Ergebnis zu Recht in die Erörterung auch der Berufung der Nebenintervenientin eingetreten und ist eine darin gelegene Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens zu verneinen.
12. Zu 10.2:
Gemäss den §§ 55, 489 ZPO (§§ 55, 521 öZPO) kann die in einem U enthaltene E über den Kostenpunkt ohne gleichzeitige Anfechtung der in der Hauptsache ergangenen E nur mittels Rekurses (Kostenrekurses) binnen der 14-tägigen Rekursfrist angefochten werden.
Damit stellt das Gesetz klar, dass die E im Kostenpunkt als B anzusehen ist, so dass eine Anfechtung auch dann durch Rekurs (Kostenrekurs) zu erfolgen hat, wenn sie in einem U enthalten ist. Ficht ein Berufungswerber neben der Hauptsache auch die Kostenentscheidung des LG an (Berufung im Kostenpunkt), steht ihm dafür die längere Berufungsfrist zur Verfügung. Auch wird einer Partei dadurch, dass sie ursprünglich nur einen Kostenrekurs erhob, das spätere Recht, innerhalb der Berufungsfrist gegen die Sachentscheidung selbst ein Rechtsmittel zu ergreifen, nicht genommen (EvBl 1994/59 mwN; Bydlinski in Fasching Zivilprozessgesetze Komm II Rz 1 zu § 55).
Für die gegenständliche Sache folgt daraus:
Die Klägerin hat mit ihrem Schriftsatz die Berufung hinsichtlich der Abweisung des Klagebegehrens gegenüber der Zweitbeklagten rechtzeitig erhoben. Der damit verbundene Kostenrekurs richtete sich aber - auch - gegen den Zuspruch von Kosten in Höhe von - nur - CHF 11 310.40 gegenüber der im erstinstanzlichen Verfahren unterlegenen Beklagten und begehrte die Klägerin insoweit die Zuerkennung weiterer Kosten von CHF 8850.-, somit insgesamt CHF 20 169.40.
Dieser Kostenrekurs war also, soweit er die Beklagte betrifft, nicht mit einer Berufung verbunden, zu der die Klägerin ja wegen ihres insoweit vollständigen Obsiegens in der Hauptsache auch gar keine Veranlassung hatte. Da die Klägerin in Ansehung der Beklagten nur durch den Zuspruch - vermeintlich - zu geringer Kosten beschwert war, hätte sie einen Kostenrekurs gem den §§ 55, 489 ZPO erheben müssen, wobei die 14-tägige Frist unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (§§ 221 f ZPO) am 09.09.2002 verstrichen ist. Der erst am 23.9.2002 zur Post gegebene und am 24.09.2002 beim LG eingelangte Rekurs war sohin verspätet.
Davon abgesehen hat das Berufungsgericht hinsichtlich der Beklagten das Ersturteil iS einer Klagsabweisung abgeändert. Gemäss den §§ 50, 41 ZPO war das OG verpflichtet, auch über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ohne Berücksichtigung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung abzusprechen (vgl Stohanzl aaO E 1 zu § 50; vgl auch Delle Karth in RZ 1997, 185). Mit dieser Entscheidungspflicht des Berufungsgerichtes wurde die E über den Kostenrekurs hinfällig und war die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel insoweit auf die Berufungsentscheidung zu verweisen. Da die Klägerin mit ihrem Begehren im Berufungsverfahren zur Gänze unterlegen ist, hatte sie auch keinen Anspruch auf den Zuspruch der von ihr mit dem Kostenrekurs angesprochenen Kuratorkosten.
13. Zu 10.3:
Wie sich aus den Punkten 7 und 9.1 ergibt, wurde der Kostenrekurs zwar nach Ablauf der 14-tägigen Rekursfrist überreicht. Da es sich bei diesem Kostenrekurs -gem § 18 Abs 4 ZPO - um ein sogenanntes vorbehaltenes Rechtsmittel handelt, konnte es mit der Revision verbunden werden und wurde fristgerecht eingebracht.
Die Klägerin bestritt in ihrem Schriftsatz die Zulässigkeit der Nebenintervention und beantragte deren Zurückweisung.
Dem widersprach die Nebenintervenientin mit ihrem Schriftsatz unter Verzeichnung von Kosten.
Mit dem - insoweit in Rechtskraft erwachsenen - B vom 06.11.2003 liess das Berufungsgericht die Nebenintervention zu.
Bei der Frage der Zulassung eines Nebenintervenienten handelt es sich um einen Zwischenstreit, über dessen Kosten gem § 52 Abs 1 ZPO unabhängig vom Ausgang des Hauptverfahrens zu entscheiden ist (Bydlinski aaO Rz 3 zu § 52; Stohanzl aaO E 9 zu § 52).
Das Berufungsgericht hat der im Zwischenstreit obsiegenden Nebenintervenientin deshalb zu Recht die Kosten deren Schriftsatzes zuerkannt und war die Kostenentscheidung entgegen der Meinung der Klägerin nicht der Endentscheidung in diesem Verfahren vorzubehalten.
14. Zu 10.4: Zur Rechtsrüge der Klägerin:
Die Revision ist iS einer Aufhebung des Berufungsurteiles - der von der Klägerin gestellte Abänderungsantrag umfasst auch ein Aufhebungsbegehren - und der Zurückweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht zur ergänzenden Verhandlung und neuerliche E berechtigt (§ 479 Abs 1 ZPO).
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass das liechtensteinische PGR in seinem Gesellschaftsrecht zahlreiche Informations-, Überwachungs-, Kontroll- und Auskunftsrechte von Gesellschaftern vorsieht, deren Voraussetzungen, Umfang und Inhalt ua nach der Struktur der jeweiligen Verbandsperson abgestuft sind. Zu erwähnen sind beispielsweise die Bestimmungen der Art 195 Abs 3 PGR (wonach einzelne Mitglieder von Verbandspersonen die Vorlage von Geschäftsbüchern und Belegen verlangen können) sowie des (gem Art 245 Abs 1 PGR) grundsätzlich auch auf Stiftungen anwendbaren Art 155 Abs 3 PGR, wonach jedem Mitglied einer Verbandsperson Anspruch auf Einsicht- und Abschriftnahme der Statuten zusteht. Eine für Stiftungen geltende Sonderregelung findet sich in Art 552 Abs 4 iVm Art 932a / § 39 TrUG, nach dessen Abs 4 iVm Abs 1 dem Begünstigten und Anwartschaftsberechtigten Einsicht in die Statuten zu gewähren ist, wenn diese nicht beim Öffentlichkeitsregisteramt hinterlegt sind.
Der Gesetzgeber sieht also für Gesellschafter und Beteiligte vom jeweiligen Gesellschaftstypus abhängige Rechte auf Kontrolle bzw Überprüfung der Geschäftsführung zu. Die Erlangung entsprechender Informationen und Auskünfte stellen eine unerlässliche Voraussetzung hiefür dar.
Ein sehr umfassendes Auskunfts- und Kontrollrecht kommt zB dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter einer personenrechtlichen Gemeinschaft zu. Gemäss Art 659 Abs 3 PGR (Art 541 Abs 1 chOR) hat ein solcher Gesellschafter das Recht, die Einsicht in die Geschäftsbücher und Papiere der Gesellschaft zu nehmen, wobei sich dieses Recht auf alle im Rahmen der Geschäftsführung erhaltene und hergestellte Papiere, also auch auf Entwürfe, Notizen und Protokolle erstreckt, insoweit die Einsicht in diese für die Ausübung des Kontrollrechtes notwendig ist (vgl Handschin in Basler Komm OR II² N 5 zu Art 541).
Hingegen ist das Informations- und Kontrollrecht und damit auch Einsichtsrecht eines Aktionärs gem Art 337 Abs 2 PGR (Art 697 chOR) eingeschränkt. Diese Einschränkung ist eine Folge davon, dass den Aktionär keine Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft bindet und -theoretisch - auch ein Konkurrent, der seine Einsichtsrechte zum Schaden der Gesellschaft geltend machen könnte, Aktionär sein kann. Die Pflicht zur Auskunftserteilung bei einer AG findet deshalb ihre Grenze im Interesse der Gesellschaft an der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses oder anderer schutzwürdiger Interessen (vgl Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht 9. Auflg § 8 N 10 f; § 16 N 155 f [168]).
Nur der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang auch auf die Bestimmungen der Art 182d, 195 Abs 3 und 1061 Abs 3 PGR zu verweisen, die den hohen Stellenwert unterstreichen, den der liechtensteinische Gesetzgeber den Kontroll- und Auskunftsrechten von Beteiligten beimisst.
Die Auskunftspflicht von Stiftungen gegenüber Begünstigten wird in dem - bereits von den Vorinstanzen erörterten - § 68 TrUG näher geregelt. Hiebei kann die Frage dahingestellt bleiben, ob daneben - über die Verweisungsnorm des Art 552 Abs 2 PGR - auch die Regelung des Art 923 Abs 2 PGR teilweise bzw sinngemässe Anwendung finden kann. Zum einen gelten - gem Art 552 Abs 2 PGR - die Bestimmungen über das «stillschweigende Treuhandverhältnis» nur für unselbständige Stiftungen, zu denen die Beklagte nicht zählt (vgl Bosch, Die liechtensteinische Treuhänderschaft 314 f, 381 mwN). Zum anderen und vor allem stellt aber die Regelung des § 68 TrUG gegenüber jener des Art 923 Abs 2 PGR die speziellere sowie umfassendere und damit primär geltende Bestimmung dar (Biedermann, Die Treuhänderschaft [1981] 296 f). Dem Standpunkt der Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung, wonach im vorliegenden Fall gem Art 923 Abs 2 PGR - in Ermangelung einer Revisionsstelle - nur der P-Anstalt als Stifterin und damit als Treugeberin Auskunft zu geben ist, vermag der Senat nicht beizupflichten. Zum einen räumt § 68 TrUG dem Begünstigten- und Anwartschaftsberechtigten ein Auskunftsrecht ein. Wie noch auszuführen sein wird, ist die Klägerin als solche anzusehen. Einer analogen Heranziehung der diesbezüglichen Regelung steht andererseits auch der Umstand entgegen, dass das Stiftungsvermögen grundsätzlich nicht das von der Rechnungslegung betroffene Treugut einer Treuhandschaft sein kann. Das einer Stiftung als eigenständige juristische Person übertragene und durch deren Organe verwaltete Vermögen muss zugunsten des Stiftungszweckes verwendet werden. Die Annahme, das Stiftungsvermögen iSd Art 552 Abs 1 PGR und damit das Entstehen einer selbständigen Stiftung ausschliessen (Quaderer, Die Rechtstellung der Anwartschaftsberechtigten [1999] 95). Damit kann ein (fiduziarischer) Stifter auch nicht als Treugeber angesehen werden, dem auf Grund des Gesetzes ein Auskunftsanspruch gegenüber der Stiftung zukommt.
Die Bestimmungen des § 68 TrUG lautet - wörtlich - wie folgt:
cc). Auskunftspflicht
aaa). Gegenüber Begünstigten
«1). Treuhänder haben, soweit sich nicht aus Gesetz oder Treuanordnung oder aus den Umständen etwas anderes ergibt, auf Verlangen jedem Begünstigungsberechtigten, einschliessliesslich der Anwartschaftsberechtigten, soweit es deren Rechte betrifft, über alle Tatsachen und Verhältnisse, insbesondere über Stand und Anlage des Treuvermögens in billiger Weise Auskunft zu geben, in angemessenen Zeitabständen Bericht zu erstatten und Rechnung zu legen und sich auch darüber zu erklären, warum sie tatsächlich Vermögen einschliesslich Erträgen nicht erhalten beziehungsweise nicht erzielt haben, welche sie nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge oder gemäss sonstigen Umständen hätten erhalten beziehungsweise erzielen sollen oder können.
2). Mangels anderer Bestimmung von Gesetz oder Treuanordnung sind Treuhänder verpflichtet, den Begünstigungsberechtigten, einschliesslich allfälliger Anwartschaftsberechtigter, soweit es ihre Rechte betrifft, auf deren Kosten zu gestatten, Einsicht in alle Geschäftsbücher und Papiere zu nehmen und sie abzuschreiben, sowie alle Tatsachen und Verhältnisse, insbesondere das Rechnungswesen persönlich oder durch einen Vertreter zu prüfen und zu untersuchen.
3). Wenn nicht alle Begünstigungsberechtigten einschliesslich aller Anwartschaftsberechtigten vorstehende Rechte gemeinsam geltend machen, so kann die Geltendmachung mangels anderer Anordnung nur insoweit erfolgen, als es nicht in unlauterer Absicht, nicht in missbräuchlicher oder nicht in einer der Interessen des Treuunternehmens oder anderer Begünstigungs- oder Anwartschaftsberechtigter widerstreitenden Weise oder als es sonst in guten Treuen verlangt wird.»
Vorab ist festzuhalten, dass eine Familienstiftung liechtensteinischen Rechts gem Art 564 Abs 1 PGR grundsätzlich von der Aufsicht der Regierung ausgenommen ist, durch die eine zweckgemässe Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens - de lege lata - gewährleistet sein würde. Der Auskunftsanspruch eines Begünstigten als eigentlicher Zweckadressat der - eigentümerlosen - Familienstiftung dient damit nicht nur der Überprüfung, ob seine Begünstigung angemessen ausgemessen wurde, sondern auch und vor allem als Kontrollinstrument gegenüber dem Stiftungsrat. Diese Legitimation wie überhaupt die Überwachungsfunktion des Begünstigten gegenüber der Stiftungsverwaltung gebietet es, sein Informationsrecht nach Massgabe des Gesetzes umfassend zu interpretieren (vgl Quaderer aaO (1999) 163 f mwN).
Der Senat schliesst sich deshalb vollinhaltlich jener Auffassung an, wie sie das OG in seinem auch vom LG zitierten U vom 18.04.1968, J 598/199 (ELG 1967-1972, 53 f) formulierte. Wenn - wie im vorliegenden Fall - die Stiftung keine Kontrollstelle besitzt und auch keine Aufsichtsinstanz besteht, muss sich ein Begünstigter die Gewissheit verschaffen können, dass der Stiftungsrat seiner Aufgabe gerecht wird bzw auch in der Vergangenheit wurde. Er hätte sonst keinerlei Gewähr und Möglichkeiten, gegen Pflichtwidrigkeiten der Verwaltung einzuschreiten und im Falle einer gelöschten Stiftung wie hier allfällige Verantwortlichkeitsansprüche geltend zu machen (vgl auch Quaderer aaO 165).
Von diesen Erwägungen ausgehend ist das Auskunftsrecht eines Begünstigten vom Grundsätzlichen her durchaus mit jenem des nicht geschäftsführenden Gesellschafters einer personenrechtlichen Gemeinschaft vergleichbar, wie es im schon erwähnten Art 659 Abs 3 PGR (Art 541 Abs 1 chOR) seinen Niederschlag gefunden hat.
Der Revisionswerberin ist darin beizupflichten, dass die - nicht veröffentlichte - E des OGH vom 29.04.1996, 3 C 452/92-39, für den vorliegenden Fall nur in einem sehr eingeschränkten Umfange nutzbar gemacht werden kann. Der dort entschiedene Sachverhalt betraf eine Familienstiftung, für die eine Kontrollstelle bestellt war, deren Bericht dem auf Auskunft klagenden Begünstigten übermittelt worden war. Zudem sahen die dortigen Statuten wesentliche Einschränkungen des Auskunftsrechtes der Begünstigten vor und wurde vom OGH auch der Wille des Stifters festgestellt, allfällige Auskünfte gegenüber den Begünstigten - zeitlich - zu begrenzen. Der OGH befasste sich in diesem U denn auch hauptsächlich mit der Frage, ob und in welchem Umfange eine statutarische Beschränkung der Auskunfts- und Offenlegungspflicht zulässig sei. Darüber ist aber in der gegenständlichen Rechtssache nicht abzusprechen, da die Statuten der Beklagten keine diesbezüglichen Bestimmungen vorsehen.
Nun liegt es auf der Hand, dass im Falle mehrerer Begünstigter einer Stiftung das Auskunftsverlangen eines einzelnen Destinatärs die Geheimhaltungsinteressen der anderen und deren Privatsphäre tangieren kann, deren Schutz vor allem in Art 32 Abs 1 LV, Art 8 EMRK und auch in Art 1 DatenschutzG (DSG) sowie in den Art 39 f PGR verankert ist. Soweit diese Bestimmungen nicht nur individuelle Freiheitsrechte darstellen, sondern sich auch auf vermögensrechtliche Interessen erstrecken, sind sie bei Abwägung mit den Informationsbedürfnissen des Auskunft verlangenden Destinatärs zu beachten. Nach der heute herrschenden Interessentheorie ist aber ein konkretes Geheimhaltungsinteresse des Dritten erforderlich, um legitime Informationsbedürfnisse anderer zu beschneiden. Dieses Geheimhaltungsinteresse stellt ein objektives Kriterium dar. Nur dann, wenn ein von der Rechtsordnung anerkanntes Interesse an der Geheimhaltung besteht, kann dieses geschützt werden (vgl Burgstaller in Ruppe E (Hrsg), Geheimnisschutz im Wirtschaftsleben [1980] 14 f; Karsten Schmidt, Informationsrechte in Gesellschaften und Verbänden [1984] 65 f).
Derjenige, der sich auf sein Geheimhaltungsinteresse beruft (hier die Beklagte unter Hinweis auf die anderen Begünstigten sowie die Nebenintervenientin) hat dieses wie überhaupt dem Informationsanspruch der Klägerin entgegenstehende Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Art, die sich aus Schutzgesetzen zu seinen Gunsten ableiten lassen, konkret und substanziiert zu behaupten und unter Beweis zu stellen. Der blosse Hinweis auf gesetzliche Regelungen zum Schutz der Persönlichkeit und/oder der Geheimsphäre bzw überhaupt auf hypothetische Umstände reicht nicht aus, das einem Begünstigungs-(Anwartschafts-)berechtigten grundsätzlich zustehende Auskunftsrecht zu verwehren (vgl auch 6 Ob 314/032).
Das Lösungsprinzip für den hier zu beurteilenden Interessenkonflikt ist im § 68 Abs 3 TrUG vorgezeichnet. Dabei kann nach Auffassung des Senats das Geheimhaltungsinteresse anderer Begünstigter nur dann und dort schutzwürdig sein, wo die Kundgabe der offenzulegenden Fakten objektivierbare und greifbare materielle oder immaterielle Nachteile für die Destinatäre befürchten lässt oder die Gefahr einer zweckwidrigen Verwendung der Informationen glaubhaft gemacht wird.
Solche Nachteile sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes nicht schon dadurch gegeben, dass zwischen der Klägerin und der Nebenintervenientin in Frankreich Rechtsstreitigkeiten behängen, umsoweniger als nicht nachvollziehbar ist, welche Auswirkungen die hier begehrten Informationen auf diese Prozesse haben sollten, in denen offenbar die Klägerin eine Fälschung des Testamentes des HG behauptet und nachzuweisen versucht. Umsomehr muss dies für die vom OG angenommene (jedoch nicht festgestellte) Weigerung der anderen Begünstigten der Beklagten gelten, dass ihr - der Klägerin ohnedies bekannter - Name und der ihnen zugekommene Stiftungsgenuss offengelegt werden. Zu Recht hält die Klägerin dieser Auffassung des OG entgegen, dass die Beklagte und deren Stiftungsräte diesfalls niemandem gegenüber zu der von ihnen geschuldeten vollständigen Auskunft und Rechnungslegung verpflichtet wären.
Überhaupt scheinen die diesbezüglichen Bedenken der Beklagten und der Nebenintervenientin und deren alle konkreten Fakten verschweigendes Prozessvorbringen nicht nachvollziehbar, zumal der Klägerin, wie sich im erstinstanzlichen Beweisverfahren ergeben hat, alle anderen Destinatäre und deren Anteile am Stiftungsvermögen einschliesslich jenem der Nebenintervenientin ohnedies bekannt sind.
Auch vermag der Senat nicht zu erkennen, warum einem - im fortgesetzten Verfahren allenfalls zu präzisierenden - Geheimhaltungsinteresse der Nebenintervenientin und allenfalls auch der anderen Begünstigten zB gegenüber ausländische Steuerbehörden nicht dadurch Rechnung getragen werden kann, dass in den offenzulegenden Geschäftsbüchern und Papieren (einschliesslich Statuten) der Beklagten die Namen und allenfalls weitere persönliche Identifikationsmerkmale der anderen Destinatäre abgedeckt werden. Keinesfalls kann sich aber eine solche Geheimhaltung auch auf die diese betreffenden Vermögenswerte, Ausschüttungen und Geschäftsführungsmassnahmen erstrecken, da dann der eigentliche Zweck des Auskunftsrechtes der Klägerin, nämlich die gesamte Geschäftsführung auch in der Vergangenheit auf ihre Ordnungsmässigkeit zu kontrollieren, unterlaufen würde.
Zurückkommend auf die Revisionsschriftsätze der Parteien ist zu diesen wie folgt Stellung zu nehmen:
Entgegen der Meinung der Klägerin lässt sich der Wortlaut des § 68 Abs 1 TrUG zwar nicht dahin interpretieren, dass sich der Hinweis «... soweit es deren Rechte betrifft» nur auf Anwartschaftsberechtigte bezieht. Die hier angezeigte primäre Auslegung des Gesetzestextes nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und Wortsinn ergibt vielmehr, dass die Einschränkung der Auskunftspflicht auf die jeweiligen Rechte sowohl für die Begünstigungs- als auch die Anwartschaftsberechtigten zu gelten hat, umsomehr als die Bestimmung des § 68 TrUG generell nicht zwischen diesen beiden Rechtspositionen differenziert, was sich auch aus dem Wortlaut des Abs 3 «einschliesslich aller Anwartschaftsberechtigten» und den dort normierten Restriktionen des Auskunftsanspruches ergibt.
Der Senat hat in seiner E vom 5.6.2003, 4 Cg 2001.492-30, im Einzelnen dargelegt, dass nur ein «Begünstigungsberechtigter» ebenso wie ein «Anwartschaftsberechtigter» iS des § 78 Abs 2 TrUG mit Rechtsanspruch auf einen vorab in den Statuten (Beistatuten) bestimmten Vorteil aus dem Stiftungsvermögen Auskunft, Rechnungslegung und Einsicht in die Stiftungsurkunden verlangen kann. Der von der Klägerin gegen dieses U erhobenen Beschwerde gab der StGH mit seiner E vom 17.11.2003, StGH 2003/58, keine Folge.
Offenbar aus diesem U leiten die Beklagte und die Nebenintervenientin ebenso wie das Berufungsgericht ab, dass der Klägerin als ursprüngliche Zweitbegünstigte ein Einsichtsrecht erst nach dem Tod des Erstbegünstigten (26.10.1998) zustehen könne, da der Anfall ihrer Begünstigung und damit ihr Anspruch davon abhängig gewesen sei.
Der Senat kann diese Ansicht nicht teilen. Die Informationsrechte des § 68 TrUG kommen auch den Anwartschaftsberechtigten zu. Wer Anwartschaftsberechtigter ist, bestimmt § 78 Abs 3 TrUG. Demnach entsteht das Anwartschaftsrecht, wenn «nach Wegfall der Begünstigungsbesitzer - nach den Statuten - andere als Begünstigte kraft Rechtsanspruches zur Nachfolge in den Begünstigungsbesitz berufen sind».
Einen solchen Anfall sieht das Beistatut vom 25.08.1998 vor, wonach ua die Klägerin nach dem Ableben des Erstbegünstigten zur Nachfolge in dessen Begünstigungsrecht berufen wird. Dass das Beistatut bis zum Ableben des Erstbegünstigten iS einer auflösenden Bedingung widerrufbar war (aber nicht widerrufen wurde), berührt den Rechtsanspruch und damit die Rechtsstellung der Klägerin als Anwartschaftsberechtigte nicht (vgl Biedermann Treuhänderschaft 138 FN 218; Quaderer aaO 163 [166]; LES 2002, 102; LES 2000, 242).
Ausgehend von den Feststellungen des LG ist die Klägerin entgegen der in den Revisionsbeantwortungen der Beklagten und der Nebenintervenientin vertretenen Meinung auch nicht (nur) als Anwartschaft-(Begünstigungs-)empfängerin bzw als Ermessensbegünstigte anzusehen. Sie war vielmehr zu - nunmehr - 12,5 % am Stiftungsvermögen und -ertrag beteiligt, ohne dass dem Stiftungsrat hinsichtlich des daraus resultierenden Rechtsanspruches der Klägerin auf Ausschüttung ihres Begünstigtenanteiles ein Ermessen zugestanden wäre. Dies wurde von der Beklagten in ihrer Klagebeantwortung auch grundsätzlich anerkannt (vgl U des OGH vom 05.06.2003, 4 Cg 2001.492-30, S 29 f).
Die Beklagte hat in ihrer Berufungsschrift als zulässige Neuerung ua den wesentlichen - anonymisierten - Inhalt des dem Beistatut vom 25.08.1998 vorangegangenen Beistatuts vom 20.08.1993 vorgetragen. Daraus folgt, dass die Klägerin auch nach letzterem Beistatut als Zweitbegünstigte - offenbar hier noch ohne Nennung bestimmt bezeichneter für einen bestimmten Begünstigten gewidmeter Vermögenswerte - vorgesehen war. Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen offenbar ausgehend von seiner vom Senat nicht geteilten Rechtsansicht, die Widerrufbarkeit des Beistatuts verhindere das Entstehen eines Rechtsanspruches der Klägerin, übergangen.
Tatsächlich erweisen sich aber diesbezügliche Feststellungen auch zum weiteren Neuvorbringen der Klägerin in der Berufung schon zur zeitlichen Abgrenzung des Auskunftsanspruches der Klägerin als unerlässlich, was im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein wird. Hiebei wird die Beklagte nach dem verfahrensrechtlichen Grundsatz der Beweisnähe aufzufordern sein, bekanntzugeben, ob die Klägerin auch in einem allfälligen dem Beistatut vom 20.08.1993 vorangegangenen Reglement ua als Zweitbegünstigte bzw Anwartschaftsberechtigte in Bezug auf das gesamte Stiftungsvermögen vorgesehen war. Davon wird der zeitliche Beginn des Auskunftsanspruches der Klägerin abhängen.
Dieser Auskunftsanspruch ist nach dem Wortlaut des § 68 TrUG dahin eingeschränkt, dass er ausschliesslich in billiger Weise ausgeübt werden darf und sich auf die dem Begünstigten/Anwartschaftsberechtigten betreffenden Rechte zu beschränken hat. Besondere Bedeutung für den vorliegenden Fall kommt dem Abs 3 zu, wonach das Informationsrecht, wenn es - wie hier - nicht von allen Begünstigten gemeinsam geltend gemacht wird, nur dann besteht, wenn es nicht «in unlauterer Absicht, in missbräuchlicher Weise oder in einer den Interessen der Familienstiftung oder anderen Begünstigungs- und Anwartschaftsberechtigten widerstreitenden Weise und geltend gemacht wird». Die Ausübung des Rechts zur Auskunftserteilung und zur Bucheinsicht darf schliesslich nur in guten Treuen erfolgen (vgl Quaderer aaO 167).
Damit sind also bei der Bestimmung von Inhalt und Umfang der Auskunftspflicht der Familienstiftung gegenüber einem Begünstigten und insbesondere im Falle eines Auskunftsbegehrens nur eines einzelnen Begünstigten sachlich gebotene Differenzierungen vorzunehmen, die von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles abhängen (U des OGH zu 4 Cg 2001.492- 30 S 33). Mit dieser Massgabe und Einschränkung kann dem § 68 TrUG (... alle Tatsachen und Verhältnisse ... Einsicht in alle Geschäftsbücher und Papiere ...) keine Bestimmung dahin entnommen werden, dass nur die Einsicht in bestimmte Bücher und Schriften angeordnet werden kann.
Die vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des LG reichen auch vor dem Hintergrund des in den Berufungsschriftsätzen erstatteten Neuvorbringens der Beklagten und der Nebenintervenientin für eine abschliessende Beurteilung des Klagebegehrens nicht aus. Vielmehr pflichtet der Senat dem LG dahin bei, dass der blosse Umstand, dass zwischen den Beteiligten Prozesse in Frankreich geführt werden bzw die anderen Begünstigten allenfalls Auskünfte an die Klägerin verboten haben, für sich allein nicht geeignet ist, den Auskunftsanspruch der Kläger zu schmälern.
Vor allem wäre das von der Nebenintervenientin in ihrer Berufung erstattete Vorbringen erörterungsbedürftig gewesen, wonach das Auskunftsverlangen der Klägerin nicht der Kontrolle der ordnungsgemässen Verwaltung des Stiftungsvermögens, sondern nur dazu diene, die Vermögenswerte der Nebenintervenientin gegenüber den französischen Steuerbehörden offenzulegen. Die Klägerin bzw deren Sohn hätten dies auch schon angedroht, um im Zivilprozess in Frankreich einen Vergleich zu erzwingen und damit unberechtigte Ansprüche durchzusetzen. Nur durch ein Obsiegen der Erstbeklagten könne sichergestellt werden, dass die von der Klägerin begehrten Informationen nicht in falsche Hände gelangten. Das Berufungsgericht ist auf diesen iSd § 68 Abs 3 TrUG durchaus relevanten Prozessvortrag der Nebenintervenientin nicht eingetreten, was von dieser in der Revisionsbeantwortung zu Recht gerügt wird.
Das Berufungsgericht hat auch - abweichend vom LG - unterstellt, die Bezugsberechtigung der Klägerin sei auf bestimmte Teile des Stiftungsvermögens beschränkt. Gerade dies hat das LG nicht festgestellt. Der Senat teilt in diesem Zusammenhang die Auffassung Quaderers, dass die Beschränkung der Bucheinsicht auf die Rechte des Begünstigungsberechtigten/Anwartschaftsberechtigten nur dort sinnvoll Platz greifen kann, wo die Berechtigten nicht am gesamten Stiftungsvermögen, sondern nur an Teilen desselben beteiligt und begünstigt sind. Wenn aber ein Begünstigter/Anwartschaftsberechtigter - wie dies vom LG festgestellt wurde - wenngleich mit einer Quote - am gesamten Vermögen und Ertrag der Stiftung teilhat, dann betreffen alle Geschäftsfälle und die gesamte Gebarung einschliesslich aller historischen Unterlagen der Stiftung seine Interessen (Quaderer aaO 167 mwN).
Nach den Urteilsannahmen des LG ist die Klägerin nach dem Tod des HG auf Grund des Beistatuts vom 25.08.1998 mit 12,5 % am Stiftungsvermögen und -ertrag beteiligt. Eine Aufteilung des Stiftungsvermögens in mehrere Vermögenskomplexe mit unterschiedlichen Beteiligungen der Begünstigten daran wurde zwar von der Beklagten mit entsprechenden Beweisanboten in der Berufungsschrift vorgetragen und vom Berufungsgericht ohne Beweisaufnahme unterstellt. Dies wird von der Klägerin zu Recht beanstandet. Diese Annahme des Berufungsgerichtes entbehrt damit einer gesicherten Tatsachengrundlage. Im Übrigen wurde bereits darauf hingewiesen, dass es hier entscheidend darauf ankommt, seit welchem Zeitpunkt das Vermögen der Beklagten in verschiedene Komplexe aufgespalten war. Bestand ein Anwartschaftsrecht der Klägerin schon vor diesem Zeitpunkt, werden, soweit keine Gründe iS des § 68 Abs 3 TrUG entgegenstehen, alle geschäftlichen Belange der Beklagten auch bis dahin offenzulegen sein.
Das Berufungsgericht missversteht das Auskunftsrecht der Klägerin, das sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und keinen Nachweis durch den Begünstigten voraussetzt, dass «irgendwelche Dinge gedreht und der Begünstigungsanspruch geschmälert worden sei». Angesichts der der Klägerin bislang von der Beklagten erteilten Informationen ist es auch nicht nachvollziehbar, wie es der Klägerin möglich sein soll, Manipulationen und Schmälerungen ihres Begünstigtenrechtes substanziiert zu behaupten, geschweige ein konkretes Vorbringen darüber zu erstatten, «was in Bezug auf die Vermögenswerte gemäss Anlageverzeichnis der Bank H falsch gemacht worden sei». Das Auskunftsrecht eines Begünstigten setzt ein derartiges Vorbringen und insbesondere auch den Nachweis eines rechtlichen Interesses nicht voraus. Vielmehr reicht bereits ein wirtschaftliches Interesse des Begünstigten aus, welches im vorliegenden Fall mit Fug nicht bestritten werden kann. Keinesfalls können von einem Destinatär Darlegungen verlangt werden, für die er zuerst entsprechender Informationen bedürfte. Aus diesen Gründen kann die Klägerin - entgegen der Auffassung der Nebenintervenientin - auch nicht auf das Rechtsinstitut der richterlichen Aufsicht gem Art 567 Abs 1 PGR verwiesen werden, zumal sie die dafür erforderlichen «hinreichenden Gründe» auf Grund der ihr bislang erteilten spärlichen Auskünfte nicht behaupten geschweige bescheinigen könnte.
Alles in allem haften dem das Klagebegehren abweisenden Berufungsurteil sohin in mehrfacher Hinsicht gravierende Feststellungsmängel an, die einer abschliessenden rechtlichen Beurteilung dieser Sache entgegenstehen. Das angefochtene U muss deshalb aufgehoben und dem Berufungsgericht im aufgezeigten Sinne eine entsprechende Ergänzung des Verfahrens sowie neuerliche E aufgetragen werden.
Im zweiten Verfahrensgang wird das Berufungsgericht der ihm überbundenen Rechtsansicht entsprechend insbesondere zu beachten haben, dass die Klägerin gem Art 932a / § 39 TrUG jedenfalls Anspruch auf Einsicht in die sie betreffenden Beistatuten der Beklagten hat, soferne dieses Verlangen nicht als Rechtsmissbrauch zu qualifizieren ist. Die bisherigen Feststellungen des LG bilden auch keine tragfähige Grundlage dafür, den den Gegenstand der Klage bildenden Auskunftsanspruch der Klägerin zu verneinen. Die ihr bisher erteilten Informationen beschränkten sich auf die Übermittlung eines fragmentarischen Beistatuts sowie einer Übersicht über den letzten Stand - offenbar - eines Teiles des Stiftungsvermögens. Diese Urkunden können naturgemäss keinen Aufschluss über die dem Stichtag des Vermögensverzeichnisses vorangegangene Geschäftsführung und Verwaltung des Stiftungsrates und damit die Richtigkeit der Vermögensaufstellung geben.
Die Klägerin war - vorbehaltlich des Zurechtbestehens ihres Auskunftsrechtes nach Massgabe des § 68 Abs 3 TrUG - auch nicht verpflichtet, dem Anbot auf Beiziehung eines «unabhängigen Berufsgeheimnisträgers und/oder der Beauftragung einer ausgewiesenen Kontrollstelle» zuzustimmen, da ihr das Informationsrecht persönlich zusteht. Dieses Recht umfasst grundsätzlich sämtliche Dokumente hinsichtlich der Verwaltung und Geschäftsführung der Stiftung und soll dem Destinatär die Möglichkeit geben, sich einen Überblick über die Geschäfte der Stiftung zu verschaffen und den Stand des Stiftungsvermögens nachzuvollziehen.
Im Sinne des Neuvorbringens der Beklagten und der Nebenintervenientin werden nach entsprechender Beweisaufnahme und auch einer ergänzenden Befragung der Klägerin jene Feststellungen nachzutragen sein, die eine Beurteilung dahin zulassen, ob ein konkretes Geheimhaltungsinteresse der Nebenintervenientin und der anderen Begünstigten gegeben ist bzw ob das Auskunftsverlangen der Klägerin eben in unlauterer und/oder missbräuchlicher Absicht bzw in einer den anderen Destinatären widerstreitenden Weise gestellt wird. Bestehen objektivierbare und konkrete Interessen der anderen Destinatäre an einer gänzlichen oder teilweisen Informationsverweigerung gegenüber der Klägerin, sind diese mit deren Auskunfts- und Informationsbedürfnis abzuwägen. Dabei werden nur überwiegende Belange der anderen Begünstigten eine Informationsverweigerung rechtfertigen können. Der Missbrauch des Einsichtsrechtes wird nur dann konstatiert werden können, wenn die Klägerin andere Begünstigte bewusst schädigen will (zB durch Weitergabe erlangter Informationen an ausländische Behörden) oder aber ihr Auskunfts- und Kontrollbedürfnis gegenüber den mit dem Klagebegehren verfolgten anderen Zwecken augenscheinlich in den Hintergrund tritt. Geheimnisbelange und Interessen der mittlerweile liquidierten Beklagten kommen hier nicht zum Tragen und hat sich die Beklagte auch nicht darauf berufen. Eben dies muss auch für allfällige privat geäusserte Vorbehalte und Wünsche des Auftraggebers der Stiftung HG gelten, da diese in den Statuten keinen Niederschlag fanden und ein relevanter Stifterwille nur von der P-Anstalt geäussert werden konnte (LES 2002, 41). Ganz abgesehen davon würde die von der Nebenintervenientin behauptete Weisung des HG dahin, jeder Begünstigte dürfe nur über seinen jeweiligen Anteil an der Stiftung informiert werden und keine Informationen bezüglich anderer Begünstigter erhalten, im Ergebnis auf eine völlige Ausschaltung des Auskunftsanspruches und des Kontrollrechtes der Begünstigten hinsichtlich der der Liquidation vorangegangenen Geschäftsführung hinauslaufen, die den Intentionen des liechtensteinischen Gesetzgebers nicht entspricht und deshalb als unzulässig anzusehen ist. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, dass er dem Begünstigten einer Familienstiftung eine Kontrollfunktion zuweist, jedoch die Möglichkeit zulässt, dass diesem durch Wünsche des Stifters oder statutarische Vorbehalte die zur Wahrung dieser Funktion erforderlichen Informationen vorenthalten werden.
Die Beklagte wiederholt in ihrer Revisionsbeantwortung ihr in der Berufung erstattetes und vom Berufungsgericht übergangenes Neuvorbringen samt den entsprechenden Beweisanboten. Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen, wie dargelegt, ausgehend von einer vom Senat nicht geteilten Rechtsansicht übergangen, weshalb dem Berufungsurteil auch insoweit sogenannte rechtliche Feststellungsmängel anhaften, die von Amts wegen aufzugreifen waren. Der Vollständigkeit halber bleibt aber anzumerken, dass der Vortrag neuer Tatsachen und Beweisanbote im Revisionsverfahren dem in § 473 Abs 2 ZPO (§ 504 Abs 2 öZPO) normierten Neuerungsverbot widerspricht, welches nur bei der Geltendmachung einer Nichtigkeit bzw Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens durchbrochen wird. Demnach sind Neuerungen im Revisionsverfahren zur Nachholung von versäumtem Vorbringen stets unzulässig. Auch neue Einreden rechtlicher Art können nicht mehr vorgebracht werden, wenn die sie begründenden Tatsachen im Verfahren vor den Tatsacheninstanzen nicht erörtert wurden (Stohanzl aaO E 8 zu § 505).
Es war sohin wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Die E über die Kosten des Rekursverfahrens stützt sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Wie zu Pkt 13 näher ausgeführt, handelt es sich bei der Frage der Zulassung eines Nebenintervenienten und der damit verbundenen Kostenentscheidung um einen Zwischenstreit, über dessen Kosten unabhängig vom Ausgang in der Hauptsache zu entscheiden ist. Dies gilt auch für das Kostenrekursverfahren. Die Klägerin hat der Beklagten deshalb die diesbezüglichen Kosten zu ersetzen.
Der Kostenvorbehalt hinsichtlich des Revisionsverfahrens stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.