2 Cg 2001.68
Art 5 KO Art 102 dEGInsO
Nach liechtensteinischem Recht gilt grundsätzlich das Prinzip der Universalität des Konkursverfahrens. Demnach entfaltet auch ein "Auslandskonkurs" über das Vermögen einer Partei Rechtsfolgen im Inland, es sei denn, dass der betreffende ausländische Staat die Gegenseitigkeit nicht beobachtet. Das Anerkennungserfordernis der Gegenseitigkeit ist jedenfalls im Verhältnis zu Deutschland zu bejahen.
Art 19, 20 KO §§ 1, 3, 446 Abs 1 Z 5 ZPO Art 12 IPRG §§ 35, 80, 86 dInsO
Eine im Konkurs befindliche deutsche GmbH ist, soweit sich ein Aktiv- oder Passivprozess auf das im Konkurs befindliche Vermögen bezieht, auch in Liechtenstein nicht partei- und prozessfähig. Der in Deutschland bestellte Insolvenzverwalter hat insoweit die ausschliessliche Vertretungsmacht und Prozessführungsbefugnis.
Prozesshandlungen der Konkursitin in Liechtenstein sind nichtig und ist diese Nichtigkeit von Amts wegen wahrzunehmen.
Der für die dem OGH obliegende E massgebliche Prozessverlauf sowie Sachverhalt lassen sich wie folgt zusammenfassen:
1). Mit der am 09.03.2001 beim LG eingebrachten Klage begehrte die Klägerin ua von der Zweitbeklagten die Zahlung von DEM 4 034 564.66 sA, welchen Betrag ihr die Zweitbeklagte, eine GmbH mit dem Sitz in Deutschland, als Provision für die Vermittlung eines Grossauftrages schulde.
Es ist zwischen den Streitteilen nicht strittig und wurde von der Zweitbeklagten dem LG auch mit Schriftsatz vom 26.09.2002 angezeigt, dass über das Vermögen der Zweitbeklagten mit B des Amtsgerichtes W vom 01.07.2002 zur Geschäfts-Nr IN X das Insolvenzverfahren gemäss den §§ 2, 3, 11, 17f InsO eröffnet und zum Insolvenzverwalter ein in Deutschland ansässiger RA bestellt wurde. Die Anmeldungsfrist für Insolvenzforderungen wurde bis zum 16.08.2002 bestimmt. Das Konkursverfahren ist nach wie vor anhängig.
2). Mit B des LG vom 26.08.2002 wurde die Klage, soweit sie gegen die Zweitbeklagte gerichtet war, wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.
Die Klägerin erhob dagegen fristgerecht den Rekurs, der von der Zweitbeklagten, die weiterhin als GmbH firmierte und durch ihren liechtensteinischen RA vertreten wurde, mit Schriftsatz vom 26.09.2002 unter Verzeichnung entsprechender Kosten beantwortet wurde.
Mit B vom 28.11.2002 gab das OG dem Rekurs der Klägerin gegen die Zurückweisung ihrer Klage gegen die Zweitbeklagte aus hier nicht darzustellenden Gründen keine Folge und verpflichtete die Klägerin zum Ersatz der Kosten des Rekursverfahrens von CHF 16 656.89 an die Zweitbeklagte.
Dieser Rekursentscheidung wurde eine Rechtsmittelbelehrung des Inhalts beigefügt, dass gem § 496 ZPO kein weiteres Rechtsmittel gegeben sei.
Auf die aktenkundige Konkurseröffnung über das Vermögen der Zweitbeklagten in Deutschland ging das Rekursgericht nicht ein.
3). Gegen die im B des OG vom 28.11.2002 enthaltene Kostenentscheidung erhob die Klägerin den nunmehr verfahrensgegenständlichen Kostenrekurs mit dem sinngemässen Antrag, diese iS der ersatzlosen Streichung ihrer Kostenersatzpflicht abzuändern. Als Rekursgegnerin wird in diesem Rechtsmittel ein weiteres Mal die Zweitbeklagte vertreten durch ihren liechtensteinischen RA angeführt.
Die Klägerin nimmt in ihrem Kostenrekurs zur Zulässigkeit desselben nicht Stellung. Sie wendet sich jedoch gegen den Zuspruch der von der Klägerin verzeichneten Mehrwertsteuer und vertritt zusammengefasst den Standpunkt, dass es die Zweitbeklagte übersehen habe, dem Gericht mitzuteilen, dass der Insolvenzantrag in Deutschland bereits am 01.04.2002 gestellt worden sei. Im Falle der rechtzeitigen Information zumindest über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die Zweitbeklagte "wäre das gegenständliche Verfahren per B unterbrochen worden oder aber hätte die Klägerin angesichts keinerlei ökonomischer Erfolgsaussichten vom Rechtsmittelverfahren gegen die Zweitbeklagte Abstand genommen. Da sich die Gläubigerquote um Null bewegen werde, sei nach Auskunft des Büros des Masseverwalters bereits Anfang Juli 2002 festgestanden".
Die Zweitbeklagte habe durch ihre Säumnis die Kosten des klägerischen Rekurses und ihrer eigenen Rekursbeantwortung unnötigerweise verursacht.
In Ermangelung einer durch den deutschen Insolvenzverwalter der Zweitbeklagten erteilten Prozessvollmacht sei der Beklagtenvertreter auch gar nicht legitimiert gewesen, eine "kostenersatzpflichtige" Rekursbeantwortung einzureichen.
4). Binnen offener Frist stellte die Zweitbeklagte vertreten durch ihren liechtensteinischen RA den auf die §§ 57a, 59 Abs 2 ZPO gestützten Antrag, der Klägerin, bei der es sich um eine ausländische Gesellschaft handle, eine Sicherheitsleistung von CHF 1638.- für die Kosten der Zweitbeklagten im Revisionsrekursverfahren aufzuerlegen. Mit dem Kautionsantrag verband die Zweitbeklagte ihre Rekursbeantwortung mit dem Antrag auf kostenpflichtige "Abweisung" des Kostenrekurses.
Die Beklagte verweist in ihrer Rechtsmittelschrift auf die Rechtsmittelbelehrung der Rekursentscheidung, weshalb der Rekurs unzulässig und zurückzuweisen sei. Im Übrigen lägen auch die angezogenen Rekursgründe nicht vor.
Die von der Klägerin behauptete Unterbrechung des Konkurses gemäss den § 159 ZPO iVm Art 20 Abs 1 KO käme nur dann zur Anwendung, wenn der Konkurs über einen inländischen Gemeinschuldner eröffnet werde. Im vorliegenden Fall sei über die Zweitbeklagte das Insolvenzverfahren jedoch im Ausland, nämlich in Deutschland eröffnet worden. Nach stRsp des OGH erkenne das liechtensteinische Recht die Grundsätze der Universalität und "Attraktivität" eines ausländischen Konkurses nicht an, es sei denn, es bestünde eine anderweitige staatsvertragliche Vereinbarung (LES 1982, 25 [28]). Eine solche Vereinbarung mit Deutschland existiere nicht, so dass das in Deutschland eröffnete Konkursverfahren keinerlei Rechtswirkung für den liechtensteinischen Rechtsbereich, somit auch nicht auf das vorliegende Verfahren erzeugen könne. Damit sei dem Vorbringen der Klägerin der Boden entzogen, wonach ohne Vollmacht des Insolvenzverwalters keine Legitimation des Beklagtenvertreters hinsichtlich der eingebrachten Rekursbeantwortung bestehe.
5). Sowohl der Kostenrekurs als auch die Rekursbeantwortung der Zweitbeklagten einschliesslich des darin enthaltenen Kautionsantrages müssen zurückgewiesen werden. Dies aus nachstehenden Erwägungen:
6). Die Streitteile sprechen erstmals in ihren Rechtsmittelschriften die mögliche verfahrensrechtliche Relevanz des seit 02.07.2002 in Deutschland anhängigen Konkursverfahrens über das Vermögen der Zweitbeklagten für den gegenständlichen Rechtsstreit an.
Die Vorinstanzen haben in ihren mehrfachen Beschlüssen zeitlich vor und nach der hier vom OGH zu beurteilenden Rekursentscheidung die Problematik des während des gegenständlichen Verfahrens eröffneten "Auslandskonkurses" der Zweitbeklagten mit Stillschweigen übergangen.
7). Indes stellt sich für den OGH die dem internationalen Konkursrecht zuzuordnende Frage, welche Rechtswirkungen und vor allem auch verfahrensrechtliche Konsequenzen das in Deutschland anhängige Konkursverfahren über das Vermögen der Zweitbeklagten in Liechtenstein und va für die dem OGH obliegende E entfaltet, insbesondere ob die im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren nach wie vor unter ihrer ursprünglichen Firmenbezeichnung agierende und durch den bereits vor Konkurseröffnung bestellten liechtensteinischen RA vertretene Zweitbeklagte nach wie vor legitimiert ist, im Verfahren als Partei aufzutreten. Nach der Aktenlage hat der deutsche Insolvenzverwalter der Zweitbeklagten jedenfalls nicht den Rechtsstreit zur Fortsetzung überlassen, was von dieser in der Rekursbeantwortung auch sinngemäss eingeräumt wird.
Wird nämlich das deutsche Insolvenzverfahren in Liechtenstein anerkannt, hat dies zur Folge, dass damit ab dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung in Deutschland die nach liechtensteinischem Prozessrecht zu beurteilende und eine Prozessvoraussetzung darstellende Prozessführungsbefugnis (Prozesslegitimation) von der Zweitbeklagten auf den deutschen Insolvenzverwalter übergegangen ist und die nach der Konkurseröffnung gesetzten Prozesshandlungen der Zweitbeklagten unzulässig sind (LES 2002, 302 f).
Im nunmehrigen Verfahrensstadium - es wird noch darzulegen sein, dass der Kostenrekurs der Klägerin unzulässig ist, weshalb die angefochtene Rekursentscheidung in Rechtskraft erwuchs - würde die Verneinung der Prozessführungsbefugnis der Zweitbeklagten freilich nur dazu führen, dass ihre Gegenäusserung zum Rekurs sowie ihr Kautionsantrag zurückzuweisen sind. Die Nichtbeachtung aller anderen Rechtsfolgen der Konkurseröffnung gemäss den Art 16, 19, 20 und 21 KO durch die Vorinstanzen, insbesondere auch der Rechtsfolge der Unterbrechung des Verfahrens nach Art 20 KO und deren Nichtigkeitssanktion haben unberücksichtigt zu bleiben, weil alle E der Vorinstanzen in Rechtskraft erwuchsen und deren Nichtigkeit vom OGH nur im Rahmen eines zulässigen Rechtsmittels (welches hier nicht vorliegt) aufgegriffen werden könnte.
Die in der OGH-E vom 14.02.2002, 4 Cg 198/00-124, im Einzelnen dogmatisch begründete Prozessführungsbefugnis (Prozesslegitimation) einer Partei beinhaltet das Recht, über das behauptete und im Prozess streitige Recht im eigenen Namen einen Rechtsstreit zu führen. Sie muss nicht nur für die klagende Partei, sondern auch für die beklagte Partei gegeben sein (LES 2002, 302).
Das liechtensteinische internationale Konkursrecht findet seine einzige - recht rudimentäre - Regelung in der Bestimmung des Art 5 KO, welche inhaltlich den früheren §§ 66 und 67 der öKO entsprach. Die Bestimmungen der §§ 66, 67 öKO aF erfuhren allerdings durch Art II Z 92 des IRÄG 1982 BGBl 370 idF des Art 1 Z 47 IRÄG 1997 BGBl I 1997/114 eine grundlegende und die bisherige Rechtslage verändernde Neugestaltung in § 180 öKO, welche in Liechtenstein nicht nachvollzogen wurde. Damit scheidet ein Zurückgreifen auf die jüngere österreichische Rechtsprechung und Lehre aus, wonach der Gemeinschuldner eines ausländischen Konkurses über sein im Inland befindliches Vermögen verfügungsberechtigt bleibt und dem im Ausland bestellten Masseverwalter für ein solches Verfahren die Vertretungsmacht fehlt. Nach dieser österreichischen Judikatur kommt dem ausländischen Masseverwalter keine Prozessführungsbefugnis in Bezug auf das in Österreich gelegene Vermögen zu und kann der Gemeinschuldner des ausländischen Konkurses in Österreich seine Rechte gerichtlich und aussergerichtlich geltend machen (vgl Mohr MGA der KO 9. Auflg S 690 E 1 f zu § 180; zuletzt zB ZIK 2001/264). Hinzuzufügen bleibt allerdings in diesem Zusammenhang, dass die österreichische Rechtslage auf Grund der am 31.05.2002 in Kraft getretenen europäischen Insolvenzverordnung (EGVO 1346/2000 = EUInsVO) im Verhältnis zu den EU-Mitgliedsstaaten eine wesentliche Änderung erfuhr und nunmehr auch in Österreich die grenzüberschreitende Insolvenzwirkung zu respektieren sein wird (Schumacher in ZIK 2002/258 mwN; Oberhammer in ÖBA 2002, 6989).
Gemäss Art 5 Abs 1 KO erstreckt sich das Konkursverfahren ua auf das gesamte, der Exekution unterworfene im Inland gelegene unbewegliche Vermögen des Gemeinschuldners. Sofern nicht Staatsverträge entgegenstehen, ist die ausländische Behörde um Ausfolgung des im Ausland befindlichen beweglichen Vermögens des Gemeinschuldners zu ersuchen.
Nach Abs 2 leg cit ist das im Inland befindliche bewegliche Vermögen eines Gemeinschuldners, über dessen Vermögen der Konkurs im Ausland eröffnet wurde, der ausländischen Konkursbehörde auf deren Verlangen auszufolgen, sofern nicht der Konkurs im Inland eröffnet wird. Das Vermögen darf erst nach Befriedigung der bis zum Einlangen des Ersuchens erworbenen Aussonderungs- und Absonderungsrechte ausgefolgt werden. Die Ausfolgung ist abzulehnen, insoweit der ausländische Staat nicht Gegenseitigkeit beobachtet.
Aus dieser Bestimmung folgt, dass der liechtensteinische Gesetzgeber durchaus eine auf das sogenannte Universalitätsprinzip gegründete Bedachtnahme auf Auslandskonkurse im Auge hat und normiert, dass grundsätzlich auch ein Auslandskonkurs im Inland Rechtsfolgen zeitigt, wovon nach dem Gesetzeswortlaut eine Ausnahme allerdings dann zu machen ist, wenn der betreffende ausländische Staat die Gegenseitigkeit nicht beobachtet.
Nach liechtensteinischem Recht gilt somit grundsätzlich das Prinzip der Universalität des Insolvenzverfahrens, womit die aus dem Grundsatz der Territorialität resultierenden nachteiligen Folgen ua für internationale Kredite, die grenzüberschreitende Haftungsrealisierung und die dafür konkursrechtlich elementare Gläubigergleichbehandlung im In- und Ausland weitgehend vermieden werden können. Wie in der Literatur aufgezeigt wurde, führte das zum Teil auch in der Europäischen Union herrschende Territorialitätsprinzip zu Auswüchsen namentlich einer im Internet offerierten professionellen Hilfestellung für Schuldner bei der Verschiebung des Vermögens über die Grenze, um dieses dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen (Schumacher aaO mwN).
Nun verweist die Zweitbeklagte in ihrer Rekursbeantwortung zutreffend darauf, dass der liechtensteinische OGH in seiner älteren Judikatur das Tatbestandserfordernis der Gegenseitigkeit vor allem mit der Begründung verneinte, dass das Fürstentum Liechtenstein mit keinem anderen Staat bilaterale Konkursverträge abgeschlossen habe (LES 1982, 25 ua). Das damit jedenfalls im Ergebnis verfochtene strikte Territorialitätsprinzip wurde allerdings schon bald durch die Bejahung der Partei- und Prozessfähigkeit einer schweizerischen Konkursverwaltung auch im liechtensteinischen Prozess "gelockert" (LES 1982, 81).
In der Tat wurde auch von liechtensteinischen Autoren vehement die in Art 5 Abs 2 KO grundsätzlich normierte Universalität des Konkurses und damit die Überwindung der "territorialen Scheuklappen" eingefordert, welchem Anliegen sich auch die liechtensteinischen Gerichte in weiterer Folge nicht verschlossen (vgl Neudorfer in LJZ 1988, 132 f, ders in LJZ 1996, 166 f; zuletzt Mähr, Das internationale Zivilprozessrecht Liechtensteins [2002] 227 f je mwN; LES 1991, 179; LES 1992, 103 f; LES 1996, 214; vgl auch Hanisch in LJZ 1982, 65 f).
In seiner jüngeren - zitierten - Rechtsprechungslinie anerkannte der OGH jedenfalls implizit die Wirkung eines Auslandskonkurses auch für den liechtensteinischen Rechtsbereich dahin, dass Rechtsträger der Forderung nicht der ausländische Gemeinschuldner, sondern dessen Konkursmasse bzw der ausländische Konkursverwalter ist. Letztlich fehlt es aber an einer unmissverständlichen Aussage des OGH über die Sachlegitimation (nach nunmehriger Diktion: Prozessführungsbefugnis) in Bezug auf die Geltendmachung von Forderungen von und gegen einen Gemeinschuldner eines ausländischen Konkurses im Aktiv- und Passivprozess (Neudorfer in LES 1996, 166 f; Mähr aaO 228).
Anknüpfend an die zitierte Rechtsprechung des OGH hält der nunmehrige Senat dafür, dass das "Anerkennungserfordernis" der Gegenseitigkeit jedenfalls im Verhältnis zu Deutschland uneingeschränkt zu bejahen ist.
Diese Gegenseitigkeit ergab sich bereits unter dem Regime der §§ 237, 238 dKO alt und auch in der Rechtspraxis der deutschen Gerichte (s Nachweise bei Neudorfer in LJZ 1996, 166 [167, 168]; LES 1996, 214 ua). Sie ist nun völlig klargestellt durch die am 01.01.1999 in Kraft getretene dInsO resp durch den Art 102 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung (EG InsO), wonach ein ausländisches Konkursverfahren auch das im Inland (Deutschland) befindliche Vermögen des Schuldners umfasst (vgl auch Gottwald/Pfaller in IPrax 1998, 170; Eberhard Braun, Kommz InsO [2002] 14).
Mit der Anerkennung der Gegenseitigkeit im Verhältnis zu Deutschland weiss sich der Senat im Einklang mit der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichtes, das das - in Art 166 Abs 1 lit c chIPRG verankerte - Erfordernis des "Gegenrechtes" überaus extensiv interpretiert. Im E BGE 126 III 105/106 wurde ua dargelegt, dass es nicht nötig sei, dass ein schweizerisches Insolvenzdekret in einem ausländischen Staat auf alle Fälle anerkannt werde; entscheidend sei, dass die ausländische Anerkennungsvoraussetzungen nicht wesentlich ungünstiger als die schweizerischen für die Vollstreckung eines ausländischen Entscheides seien (vgl auch Spühler in EuZ 2003 26 f).
Aus diesem Befund folgt für das gegenständliche Verfahren, dass das Insolvenzrecht des Staates der Konkurseröffnung - hier also deutsches Recht - die jeweiligen Befugnisse des Insolvenzverwalters absteckt. Dieser darf daher - von hier nicht zu erörternden Einschränkungen abgesehen - in Liechtenstein alle Befugnisse ausüben, die ihm nach deutschem Recht zustehen. Zu diesen Befugnissen zählt gemäss den §§ 35, 80, 86 dInsO auch die ausschliessliche Prozessführungsbefugnis ua in Passivprozessen der Konkursmasse (vgl auch Beck'scher Kurz-Komm der ZPO 60. Auflg Grdz § 50 RNr 8, 11, 12, 22, 27; Eberhard Braun aaO N 1, 11, 12 vor §§ 85-87).
Die verfahrensrechtlichen Konsequenzen daraus sind wiederum nach liechtensteinischem Recht zu beurteilen (Fasching ZPR2 Rz 2400). Gemäss den Art 19 Abs 1, 20 Abs 2 KO (analog §§ 6 Abs 1, 7 Abs 2 öKO) wird einer Konkursitin auch in einem Passivprozess, der - wie hier - ihr in die Konkursmasse fallendes Vermögen betrifft, die Prozessführungsbefugnis entzogen und sind alle die Masse betreffenden Prozesshandlungen der Gemeinschuldnerin nichtig, wobei diese Nichtigkeit von Amts wegen wahrzunehmen ist (Mohr aaO E 2, 6, 8, 8a zu § 6 öKO).
Diese Erwägungen münden im Ergebnis, dass der Schriftsatz der Zweitbeklagten beinhaltend ihre Gegenäusserung sowie den Kautionsantrag zurückzuweisen ist, weil es der Zweitbeklagten seit der Konkurseröffnung über ihr Vermögen in Deutschland an der Prozess- und damit Rekurslegitimation mangelt.
8). Bereits aus den zu Pkt 7) genannten Gründen muss aber auch der Kostenrekurs der Klägerin, der gegen die nicht zur Prozessführung befugte Zweitbeklagte gerichtet ist und mit seinem Kostenersatzbegehren deren in die Konkursmasse gehörendes Vermögen betrifft, zurückgewiesen werden (JBl 1973, 93; MietSlg 37.849; Bartsch-Pollak, Konkurs-, Ausgleichs-, Anfechtungsordnung [1937] 69 Anm 7; Sabaditsch, Die Konkurs-Ausgleichs- und Anfechtungsordnung 5. Auflg [1970] 41 Anm 5; SZ 34/124 ua).
Die Zurückweisung des Kostenrekurses der Klägerin findet ihre allein tragfähige Grundlage aber auch in der Bestimmung des § 496 Abs 1 ZPO, wonach Rekurse gegen E des Gerichtes II. Instanz, durch welche der angefochtene erstrichterliche B bestätigt wurde, zurückzuweisen sind.
Mit dem bekämpften B hat das OG die erstinstanzliche Klagszurückweisung vollinhaltlich bestätigt und kommt damit der zitierte Rechtsmittelausschluss zum Tragen. Dieser Rechtsmittelausschluss betrifft auch die Kostenentscheidung des Rekursgerichtes, die ja nur ein Akzessorium zur Hauptsachenentscheidung darstellt. In stRsp vertritt der Senat die Auffassung, dass es rechtsdogmatisch nicht vertretbar ist und nicht seinem Rechtsmittelverständnis entspricht, den Kostenrekurs in Fällen zuzulassen, in denen der Gesetzgeber in der Hauptsache einen weiteren Rechtszug ausgeschlossen hat. Insoweit komme das in Art 43 LV normierte Beschwerderecht bis zur letzten Instanz nicht zum Tragen.
Das OG hat in seiner Rechtsmittelbelehrung zutreffend darauf hingewiesen, dass ein weiteres Rechtsmittel gegen seine E nicht statthaft sei. Da die Klägerin mit keinem Wort ihren offenbar davon abweichenden Standpunkt begründet, kann es mit dem Hinweis auf die mittlerweile auch entsprechend publizierte Rechtsprechung des OGH sein Bewenden haben (LES 2002, 247; vgl auch LES 1998, 245 und das hiezu ergangene Erkenntnis des StGH in LES 1999, 282 [286]; LES 2000, 146; zuletzt auch B des OGH vom 14.2.2003, 10 Cg 2002.25-47).
Es war sohin insgesamt wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.