2 Cg 2002.96-42
§§ 190, 471 f ZPO
Eine Verfahrensunterbrechung kann auch noch im Revisionsstadium erfolgen. Die Anordnung einer solchen Unterbrechung liegt, soweit diese vom Gesetz nicht zwingend angeordnet ist, im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Bei der Beurteilung der Frage, ob zu unterbrechen ist, sind ausschliesslich Erwägungen der Zweckmässigkeit und Prozessökonomie anzustellen. Das Gericht ist deshalb auch an einen einverständlichen Unterbrechungsantrag der Parteien nicht gebunden.
TP 2, 3 C RATV
Der Unterbrechungsantrag an das Rechtsmittelgericht ist kein Rechtsmittel und, ebenso wie eine Äusserung des Prozessgegners hiezu, nach TP 2 RATV zu honorieren.
§§ 1438, 1478 ABGB §§ 390, 391, 411 ZPO
Eine Forderung kann aufrechnungsweise gegen eine Klagsforderung eingewendet werden, auch wenn sie Gegenstand einer anderen Klage ist bzw war. Die Aufrechnung wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem der Klagsanspruch und die Gegenforderung einander erstmals aufrechenbar gegenüberstanden (Aufrechnungslage). Die Aufrechnung kann mit dieser Massgabe auch nach Ablauf der Verjährungsfrist erwirkt werden.
Die Aufrechnung einer verjährten Gegenforderung ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die Klage auf Zahlung dieser Forderung rechtskräftig wegen Verjährung abgewiesen wurde.
Art 232 PGR Art 12 GG §§ 57f ZPO
Eine nach liechtensteinischem Recht organisierte Anstalt mit dem Sitz in Liechtenstein ist als Inländerin anzusehen, gleichgültig, ob die Gründerrechte im Eigentum von liechtensteinischen Personen oder aber von Ausländern stehen. Bei Vorliegen aller anderen Voraussetzungen ist eine solche Anstalt für die Prozesskosten der Gegenseite sicherstellungspflichtig.
Art 31 LV Art 6, 14 EMRK §§ 57, 57a, 57b ZPO
Die Kautionspflicht trifft alle liechtensteinischen Sitzunternehmen ohne inländisches Vermögen, so dass ein Verstoss gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht vorliegen kann. Für diese Kautionspflicht sprechen sachliche und objektive Gründe, so dass sie auch keine Verletzung der Art 6 und 14 EMRK darstellt. Der Art 14 EMRK bietet im Übrigen nur Schutz gegen die Diskriminierung bei Inanspruchnahme solcher Rechte, die durch die materiellrechtlichen Bestimmungen dieser Konvention gewährleistet werden.
Beim OGH behängt zu Cg X des LG Vaduz die gegenständliche Rechtssache, in der der Kläger, ein in Liechtenstein ansässiger Rechtsanwalt, gegenüber der Beklagten, einer Anstalt liechtensteinischen Rechts, Kosten von CHF 479 535.- sA klagsweise geltend macht. Er habe in der Zeit vom 20.10.1987 bis 26.09.1991 im Rechtsfürsorgeverfahren Hp Y das Amt eines Beistandes für die Beklagte ausgeübt und habe dafür Anspruch auf Entlohnung für seine Mühewaltung sowie auf Ersatz der Barauslagen in der genannten Höhe.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Sie wendete - nebst diversen Gegenforderungen - auch ein, die Klagsforderung sei verjährt.
Mit U vom 05.09.2002 wies das LG das Klagebegehren im Wesentlichen aus zwei Erwägungen ab. Zum einen sei die Forderung des Klägers gemäss § 1486 Z 1 ABGB verjährt. Zum anderen habe es der Kläger unterlassen, zur Höhe seiner Forderung ein substanziiertes Vorbringen zu erstatten.
Das vom Kläger mittels Berufung angerufene OG hat mit dem mit Rechtskraftvorbehalt gem § 495 Abs 2 ZPO versehenen B vom 04.09.2003 das Ersturteil aufgehoben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und E an das LG zurückverwiesen. Das Berufungsgericht verneinte mit einer hier im Einzelnen nicht wiederzugebenden Begründung den Eintritt der Verjährung der Klagsforderung, weil es sich beim Anspruch des Klägers um eine der 30-jährigen Verjährungsfrist unterliegende sogenannte Judikatschuld handle. Mit Rücksicht auf die im Rechtsfürsorgeverfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse sei aber auch die Klagsforderung hinreichend bestimmt und schlüssig vorgetragen worden.
Gegen den Aufhebungsbeschluss erhob die Beklagte den Rekurs (richtig: Revisionsrekurs) mit dem sinngemässen Antrag, die Rekursentscheidung aufzuheben und dem Berufungsgericht die neuerliche E unter Bedachtnahme auf die - ihres Erachtens - eingetretene Verjährung der Klagsforderung aufzutragen. Für dieses Rechtsmittel verzeichnete die Beklagte ausgehend vom Streitwert von CHF 479 535.- und unter Zugrundelegung der TP 3 C RATG Kosten von CHF 11 354.10, zu deren Ersatz der Kläger verpflichtet werden solle.
Über Antrag des Klägers als Revisionsrekursgegner trug der Vorsitzende des zur E über den Revisionsrekurs berufenen Senats (§ 59 Abs 2 ZPO) der Beklagten als Rechtsmittelwerberin mit dem nunmehr angefochtenen B vom 12.11.2003 auf, zur Sicherstellung einerseits der Rechtsmittelkosten des Klägers und andererseits der die Beklagte selbst treffenden Gerichtsgebühren Kautionen von CHF 11748.97 und CHF 1680.- binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu erlegen. Bei der Beklagten handle es sich um eine sogenannte Sitzgesellschaft iS des § 57a ZPO, die nach den Bestimmungen der §§ 57 f ZPO iVm den §§ 57a und b und Art 12 Abs 1 GG sowohl für die dem Kläger im Revisionsrekursverfahren erwachsenden Kosten als auch für ihre eigenen Gerichtsgebühren sicherstellungspflichtig sei. Für den Fall des nicht fristgerechten Erlages der aufgetragenen Sicherheitsleistungen wurde gemäss den §§ 60 Abs 3 ZPO und Art 12 Abs 3 GGG angedroht, dass der Revisionsrekurs der Beklagten als zurückgezogen angesehen werde.
Binnen offener Frist erhob die Beklagte den Rekurs gegen den Kautionsbeschluss mit dem primären Antrag, diesen (ersatzlos) aufzuheben und hilfsweise die Kautionen auf CHF 1000.- (gemeint offenbar: für die Kosten des Klägers) und CHF 400.- (für die Eingabegebühr) festzusetzen.
Mit dem Rekurs verband die Beklagte einen "Sistierungsantrag" - gemeint Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Prozesses Cg Z des LG Vaduz. Der Kläger beantragte in der ihm freigestellten Äusserung die Abweisung des Unterbrechungsantrages. Die Voraussetzungen hiefür lägen nicht vor und sei der Rechtsstreit Cg Z insbesondere dann nicht präjudiziell für das gegenständliche Verfahren, wenn die dortige Klagsforderung abgewiesen wurde.
Sowohl der Unterbrechungsantrag als auch der Rekurs sind nicht berechtigt.
Zum Unterbrechungsantrag:
Die Beklagte bringt hiezu vor, dass ihr in der Rechtssache Cg Z am 21.11.2003 das U des LG Vaduz vom 27.10.2003 zugestellt worden sei. In diesem U sei auch über die Honorarforderung des Klägers, die Gegenstand der vorliegenden Klage sei, "geurteilt" worden. Das Verfahren Cg Z sei also für den vorliegenden Prozess präjudiziell, weshalb dieser gem § 190 Abs 3 ZPO (gemeint wohl: § 190 Abs 1 ZPO) zu unterbrechen sei.
Der OGH hat das im Unterbrechungsantrag bezeichnete U des LG Vaduz vom 27.10.2003 beigezogen. Daraus ergibt sich, dass die Anstalt als Klägerin im dortigen Verfahren (und Beklagte im gegenständlichen Rechtsstreit) aus der Beistandstätigkeit des Klägers in der Zeit vom 20.10.1987 bis 26.09.1991 Schadenersatzansprüche von CHF 2 539 297.50 sA ableitet und mit Klage geltend machte. Der Beklagte im dortigen Verfahren (und Kläger im gegenständlichen Rechtsstreit) bestritt die Schadenersatzansprüche und beantragte Klagsabweisung. Für den Fall des auch nur teilweisen Zurechtbestehens der Klagsforderung wendete der dortige Beklagte seinen nach seiner Berechnung noch offenen Honoraranspruch aus seiner Beistandstätigkeit für die Anstalt in Höhe von CHF 550 057.80 aufrechnungsweise gegen die Klagsforderung ein.
Die Anstalt bestritt die Berechtigung dieser Gegenforderung.
Mit dem schon genannten mehrgliedrigen U vom 27.10.2002 stellte das LG die Klagsforderung als mit CHF 645 887.60 sA und die vom Beklagten eingewendete Gegenforderung als mit CHF 419 535.- zu Recht bestehend fest und verurteilte den Beklagten (und Kläger im gegenständlichen Rechtsstreit) zur Zahlung von CHF 226 352.60 sA. Das Mehrbegehren der Klägerin von CHF 2 313 944.90 sA verfiel der Abweisung. Das U ist nicht rechtskräftig:
Zur allfälligen Unterbrechung des gegenständlichen Verfahrens ist zu erwägen:
Gemäss § 190 Abs 1 ZPO (§ 190 Abs 1 öZPO) kann das Gericht einen Rechtsstreit ua dann unterbrechen, wenn seine E ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, welches Gegenstand eines anderen Rechtsstreits ist. Die Unterbrechung hat diesfalls auf so lange Zeit zu erfolgen, bis in Ansehung dieses Rechtsstreits eine rechtskräftige E vorliegt.
Grundsätzlich kann eine Verfahrensunterbrechnung auch noch im Revisionsstadium erfolgen (SZ 33/44; HS 27.812). Die Anordnung einer Prozessunterbrechung liegt, soweit - wie hier - diese nicht zwingend angeordnet ist, dem pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Bei der Beurteilung der Frage, ob zu unterbrechen ist, sind ausschliesslich Erwägungen der Zweckmässigkeit und Prozessökonomie anzustellen. Das Gericht ist deshalb auch an einen einverständlichen Unterbrechungsantrag der Parteien nicht gebunden (vgl EFSlg 64.056; 82.220; Arb 8091; SZ 21/2; vgl auch Fucik in Rechberger KommzZPO2 Rz 1 zu § 190).
Gründe, die es rechtfertigen würden, das gegenständliche Revisionsrekursverfahren zu unterbrechen, liegen jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht vor.
Der zwischen den Streitteilen äusserst aufwändig geführte Rechtsstreit Cg Z des LG Vaduz behängt nun schon ca 10 Jahre und war das dort ergangene Teilurteil des OG vom 27.08.1998 bereits Gegenstand der Revisionsentscheidung des OGH vom 04.02.1999.
Der Kläger bestreitet in diesem Verfahren (als Beklagter) die Schadenersatzansprüche der Anstalt zur Gänze. Auf Grund der Vielzahl und Komplexheit der Streitpunkte sowie des bisherigen Prozessverlaufes ist davon auszugehen, dass diese Rechtssache bis zum OGH herangetragen werden und bis zu dessen rechtskräftigen Erledigung noch ein längerer Zeitraum verstreichen wird. Der Beklagte hat seine im vorliegenden Fall klagsgegenständliche Forderung aufrechnungsweise eingewendet, was bedeutet, dass über diese nur dann und insoweit entschieden werden kann, als die von ihm bestrittene Forderung der Anstalt als zu Recht bestehend anerkannt werden wird. Wird aber schon die Klagsforderung abgewiesen, würde sich ein Eingehen auf diese Gegenforderung erübrigen (vgl Stohanzl MGA der JNZPO 15. Auflg E 97, 110 f zu § 391 ZPO).
Im derzeit anhängigen Revisionsrekursverfahren ist ausschliesslich die Frage der Verjährung der Entlohnungsforderung des Klägers strittig und nach der Sach- und Rechtslage spruchreif. Diese Verjährungsfrage stellt sich im gegenständlichen Verfahren aber anders als im Rechtsstreit Cg Z des LG. Die Entlohnungsforderung des Klägers könnte, auch wenn sie im gegenständlichen Verfahren wegen Verjährung nicht zu Recht bestünde und das Klagebegehren deshalb abzuweisen wäre, immer noch im Prozess Cg Z gemäss § 1438 ABGB aufrechnungsweise eingewendet werden, weil diese Aufrechnung auf den Zeitpunkt, in dem der Schadenersatzanspruch der Anstalt und die Entlohnungsforderung des Klägers einander erstmals gegenübergestanden sind (Aufrechnungslage), zurückwirkt. Wenn also die Klagsforderung zum Zeitpunkt der Aufrechnungslage nicht verjährt war, könnte die Aufrechnung auch noch nach Ablauf der Verjährungsfrist erwirkt werden. Aus diesem Grunde würde selbst die rechtskräftige Abweisung der Forderung des Klägers im gegenständlichen Verfahren wegen Verjährung nicht deren Aufrechnung im Prozess Cg Z des LG Vaduz hindern (RdW 1995, 467 = öRZ 1966, 49 = ZfRV 1996, 24).
Aus diesen Überlegungen folgt, dass es im gegenständlichen Revisionsrekursverfahren zunächst andere Fragen zu beurteilen gilt, als die, die Gegenstand des Aktivprozesses der Beklagten im Rechtsstreit Cg Z sind. Es erscheint deshalb weder zweckmässig geschweige dem Grundsatz der Prozessökonomie gemäss, das Revisionsrekursverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des Prozesses Cg Z auszusetzen, an dessen Ende möglicherweise auch die Abweisung des Klagebegehrens der Anstalt verbunden mit der Nichtentscheidung über die hier eingeklagte Entlohnungsforderung des Klägers steht.
Der Unterbrechnungsantrag war deshalb abzuweisen. Gemäss den §§ 50, 41 ZPO ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten seiner Stellungnahme zum Unterbrechungsantrag zu ersetzen. Bei dieser Stellungnahme handelt es sich freilich nicht um eine Rechtsmittelgegenschrift iSd TP 3 C RATV. Sie kann deshalb auch nicht nach dieser TP, sondern nur nach TP 2 honoriert werden (TP 2 Z 1 lit e RATV).
Sollte sich allerdings im jetzt anhängigen Revisionsrekursverfahren herausstellen, dass die Klagsforderung nicht verjährt ist, wäre die Frage der Unterbrechung dieses Verfahrens im Falle eines darauf abzielenden Antrages einer Partei nach Erörterung mit den Streitteilen einer neuerlichen Prüfung und Beurteilung zu unterziehen.
Zum Rekurs gegen den Kautionsbeschluss:
Die Beklagte behauptet, der Kautionsbeschluss verletze das Gleichbehandlungsgebot des Art 4 des EWR-Abkommens, des Art 14 EMRK und des Art 24 Abs 1 lit a des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, Buchstabe A, der Ziffer 1.1 des Protokolls betreffend den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und Liechtenstein vom 02.06.2001, der Ziffer 2 der "Vaduzer Konvention" vom 30.5.2003 (Notenaustausch) sowie des Art 31 Abs 1 und 2 der Verlassung des Fürstentums Liechtenstein.
Nach Meinung der Beklagten widerspricht § 57b (gemeint wohl auch: § 57a ZPO) dem erwähnten übergeordneten Recht und dürfe daher nicht angewendet werden. Denn eine Erschwerung des Rechtsweges nur für durch Schweizer beherrschte Sitzgesellschaften stelle eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit dar. Gesellschaften mit dem Sitz in der Schweiz, welche von liechtensteinischen Staatsangehörigen beherrscht seien, würden in der Schweiz gleich wie jede andere Gesellschaft behandelt und seien nicht zur Hinterlage von Kautionen verpflichtet.
Darüberhinaus sei die Höhe der hier zu erlegenden Kaution im Hinblick auf die Arbeit des urteilenden Gerichts unverhältnismässig hoch. Es gehe lediglich um die Beurteilung einer Rechtsfrage, nämlich die Auslegung einer Gesetzesbestimmung unabhängig vom Sachverhalt. Es dürfe nicht sein, dass in allen Nebenfragen, welche in einem Prozess von einer Rekursbehörde zu beurteilen seien, der Tarif auf den gesamten Streitwert berechnet werde. Dies führe zu prohibitiven Prozesskosten und verstosse gegen das Recht auf Zugang zum Gericht (Art 6 EMRK) und gegen die Eigentumsgarantie (Art 1 des ersten Zusatzprotokolles der EMRK). Zu welchen Auswüchsen dies führe, könne im Akt Cg Z nachgesehen werden, in dem die PLM Finanzanstalt bereits nahe CHF 700 000.- für den im Jahre 1994 begonnenen Prozess für eine Forderung von CHF 3 000 000.- zu hinterlegen gehabt habe.
Zu alldem hat der Senat erwogen:
Der Rekurs der Beklagten beruht, soweit er die zitierten Bestimmungen des EWR-Abkommens, des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, des Protokolls betreffend den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und Liechtenstein sowie der "Vaduzer Konvention" reklamiert, auf einem grundsätzlichen Missverständnis.
Die Beklagte ist unbestrittenermassen eine nach liechtensteinischem Recht errichtete Anstalt, hat ihren Sitz in Liechtenstein und unterliegt damit der Kautionspflicht gemäss den §§ 57 f, 57a und 57b iVm Art 12 Abs 1 GG. Als nach liechtensteinischem Recht organisierte Verbandsperson ist sie gem Art 232 PGR als Inländerin anzusehen, gleichgültig, ob sich nun die Gründerrechte im Eigentum von liechtensteinischen Personen, oder aber, wie die Rekurswerberin behauptet (was aber nicht aktenkundig ist) im Besitz von Schweizern befinden bzw ob die Anstalt von Schweizern "beherrscht" ist (vgl ELG 1973 bis 1978, 128; Mähr, Das internationale Zivilprozessrecht Liechtensteins (2002) 66, 87, 92; vgl auch Schoibl in Fasching Zivilprozessgesetze II/1² Rz 51 zu § 57).
Damit liegt von vorneherein kein grenzüberschreitender Sachverhalt vor und kann sich deshalb die Frage der Kompatibilität der §§ 57 f ZPO mit den Bestimmungen des EWRA, des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, der Protokolle zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend den freien Personenverkehr und der sogenannten Vaduzer Konvention vom 30.05.2003 (European Free Trade Association) nicht stellen.
Nur der Vollständigkeit halber sei hier festgehalten, dass nach der Rechtsprechung des OGH die - hier gar nicht zum Tragen kommende - Bestimmung des § 57 Abs 1 ZPO mit Art 4 EWRA vereinbar ist (Beschlüsse des OGH vom 06.06.2002, 6 Cg 2000.313-72; vgl auch B vom 01.10.1998, Hp 38/97; LES 1997, 191). Diese Judikatur wurde vom StGH des Fürstentums Liechtenstein ua in seinen E vom 03.11.1998, 17.02.2003 und vom 14.04.2003, StGH 1997/31, StGH 2002/37 und StGH 2002/52 gebilligt.
Auch die Berufung der Rekurswerberin auf Art 31 Abs 1 und 2 LV ist unbehelflich. Die Kautionspflicht nach den §§ 57a und 57b ZPO trifft alle liechtensteinischen Sitzunternehmen ohne inländisches Vermögen, so dass ein Verstoss gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht vorliegen kann. Auch der Abs 2 des Art 31 LV kann hier schon deshalb nicht zum Tragen kommen, weil es sich bei der Beklagten, wie schon erwähnt, um eine inländische Verbandsperson handelt. Mit der Schweiz besteht im Übrigen keine iS des § 57 Abs 2 Z 1 ZPO abgeschlossene staatsvertragliche Regelung, die eine gegenseitige Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung vorsieht (Mähr aaO 89).
Verfehlt ist schliesslich auch die Anrufung des Art 14 EMRK, der Schutz gegen eine Diskriminierung beim Genuss der Rechte und Freiheiten bietet, die durch die anderen materiellen Bestimmungen dieser Konvention gewährleistet werden (vgl LES 1999, 173 f). Im Übrigen bedeutet nicht jede unterschiedliche Behandlung schon eine Verletzung des Art 14 EMRK. Es müsste vielmehr erwiesen sein, dass andere Personen in einer analogen oder massgeblich ähnlichen Situation eine bevorzugte Behandlung gemessen und dass es keine vernünftige oder objektive Rechtfertigung für diese Unterscheidung gibt (ÖJZ 1997/11 mwN).
Auch der Zugang zu einem Gericht iS des Art 6 EMRK stellt kein absolutes Recht dar. Vielmehr überlässt dieser Artikel dem Staat des Prozessgerichtes die freie Wahl der Mittel, die zu diesem Zweck eingesetzt werden. Dazu zählt auch eine Sicherheitsleistung für Prozesskosten des Gegners, die einem ausländischen Kläger bzw Rechtsmittelwerber aufgebürdet werden kann. Dass ein ausländischer Kläger bzw Rechtsmittelwerber (bei der Beklagten handelt es sich im Übrigen um eine "Inländerin") durch das Erfordernis einer Sicherheitsleistung dazu angehalten wird, dem mit seiner Klage bzw Rechtsmittel vor einem liechtensteinischen Gericht angegriffenen in- oder ausländischem Beklagten bzw Rechtsmittelgegner für den Fall dessen Obsiegens die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen, aus denen er sich wegen der von ihm aufgewendeten, vom unterlegenen klagenden bzw rechtsmittelwerbenden Ausländer ihm zu erstattenden Prozesskosten befriedigen kann, ist auch nach den im zwischenstaatlichen Rechtsverkehr geltenden Anschauungen nicht von vorneherein als ungerechtfertigte und diskriminierende Beschränkung des Klagerechtes eines Ausländers iS des Art 6 Abs 1 EMRK anzusehen (Schoibl aaO Rz 16 f insbes auch 20 zu § 57 ZPO mwN).
Der OGH hat denn auch in zahlreichen E die Kautionspflicht von sogenannten Sitzgesellschaften bejaht und die dafür sprechenden sachlichen und objektiven Gründe erläutert:
Diese Sitzgesellschaften haben im Fürstentum Liechtenstein eine besondere Bedeutung erlangt. Sie unterscheiden sich von den im Lande tätigen Unternehmen und Gesellschaften im Wesentlichen dadurch, dass Sitzgesellschaften im Lande nur ihren Verwaltungssitz aufrecht erhalten und die erforderliche Verwaltungstätigkeit ausüben dürfen. Eine geschäftliche Tätigkeit können sie jedoch nur im Ausland entfalten. Sitzgesellschaften sind deshalb zwar im Lande steuerlich begünstigt, aber prozessual gewissen Beschränkungen ausgesetzt, weil sie in der Regel auslandsbeherrscht und in der Lage sind, ihre Kapitalien kurzfristig ins Ausland abzuziehen (vgl Kohlegger in ÖJZ 1990, 577 f [579, 580]). Deshalb haben sie, soferne diese Sitzgesellschaften vor liechtensteinischen Gerichten als Kläger und Rechtsmittelwerber auftreten, dem Prozess- oder Rechtsmittelgegner auf dessen Verlangen für die Prozesskosten Sicherheit zu leisten, sofern sie kein im Inland der Vollstreckung zugängliches Vermögen in Höhe der mutmasslichen Prozesskosten aufzuweisen vermögen. Die Gerichte können in den Fällen dieser Kautionspflicht auch einen Kostenvorschuss für Gerichtsgebühren und Verfahrenskosten vorschreiben (§§ 57a und 57b idF der Novelle LGBl 1994/4; LES 1993, 90; B des OGH vom 01.07.1996, OG-C 471/95-16 uva).
Die grundsätzliche Kautionspflicht der Beklagten als Revisionsrekurswerberin im gegenständlichen Verfahren kann deshalb mit Fug nicht in Zweifel gezogen werden.
An der Grenze der Mutwilligkeit bewegen sich schliesslich jene Rekursausführungen der Beklagten, die die Höhe der ihr auferlegten Kaution bekämpfen. Zweck der Kaution ist die Sicherheitsleistung für die dem Kläger als Prozessgegner im Revisionsrekursverfahren erwachsenden Kosten, die hier gemäss den im angefochtenen B zitierten Bestimmungen des RATG, RATV und des GG mit CHF 11 748.87 und CHF 1680.- für die Gerichtsgebühren festgesetzt wurden. Diese Kostenbestimmungsgrundlagen orientieren sich ausschliesslich am Streitwert (hier CHF 479 535.- sA) und sehen keine von Art und Zahl der in einer Gerichtsentscheidung zu lösenden Tat- und Rechtsfragen abhängige Differenzierung vor. Die Sicherheitsleistungen wurden im Übrigen auch konform mit der eigenen Kostennote der Beklagten in ihrem Revisionsrekurs bestimmt, so dass ihr nunmehriger - im Übrigen auch materiell-rechtlich verfehlter - Rekurseinwand, die Kosten und Gebühren könnten nicht vom gesamten Streitwert der gegenständlichen Klage berechnet werden, nicht nachvollzogen werden kann.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Bestimmungen der §§ 50, 41 ZPO. Die Beklagte hat deshalb ihre nicht detailliert verzeichneten, sondern nur mit pauschal CHF 2000.- geltend gemachten Kosten selbst zu tragen.