2 Cg 99.00142
§ 488 Abs 1 ZPO; Art 6 Abs 1 EMRK; Art 31 Abs 1 LV
Der Grundsatz des beiderseitigen rechtlichen Gehörs, der besagt, "dass jeder durch eine gerichtliche E in seinen Rechten Betroffene das Recht hat, in dem zu dieser E führenden Verfahren gehört zu werden", wird in der modernen Prozessrechtsliteratur als prozessuales Grundrecht bezeichnet; die Einseitigkeit des Rechtsmittels des Rekurses, die aus der Bestimmung des § 488 Abs 1 ZPO erschlossen wird, bildet schon seit vielen Jahren Gegenstand kontroverser Diskussionen und wurde vor allem auch im Lichte des Art 6 Abs 1 EMRK als Schwachstelle im System der ZPO ausgemacht.
Art 31 LV; Art 6 EMRK; §§ 483, 446 Z 4 ZPO; Art 297,43 EO
Eine Nichtigkeit iS des § 446 Z 4 ZPO ist nur dann gegeben, wenn die Partei von der Verhandlung in der Sache völlig ausgeschlossen wird. Hingegen begründet es keine Nichtigkeit, wenn der Partei, die an einem Provisorialverfahren in erster und dritter Instanz entsprechend beteiligt war und ist, die Möglichkeit verwehrt wird, zum Rekurs des Verfahrensgegners Stellung zu nehmen. Bei der Annahme eines Nichtigkeitsgrundes ist im Lichte der neueren Verfahrensgesetzgebung sowie der Lehre und Rechtsprechung restriktiv vorzugehen.
§§ 472 Z 2, 483 f, 488 Abs 1 ZPO; Art 270 f, 290, 291, 297, 43 EO; § 402 öEO
Im Rechtssicherungsverfahren muss jedenfalls dann, wenn es um die Bekämpfung einer einstweiligen Verfügung oder von Beschlüssen über einen Einspruch nach Art 290 EO und Anträge auf Einschränkung oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung geht, auch im Rechtsmittelverfahren vor dem Rekursgericht den Parteien zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs Gelegenheit gegeben werden, zum Rekurs der Gegenseite Stellung zu nehmen. Eine Beschneidung in diesem Recht begründet zwar keine Nichtigkeit, wohl aber einen Verfahrensmangel, der über Rüge wahrzunehmen ist. Ohne eine solche Beteiligung würde der Partei des Rekursverfahrens die Möglichkeit genommen werden, auf die Rekursausführungen einzugehen, gegen diese substanziell Stellung zu nehmen und insbesondere auch neue rechtliche Gesichtspunkte und in erster Instanz nicht bedachte Rechtsfragen aufzuzeigen. Ein solches "Gehördefizit" des Rekursgegners wird nicht dadurch kompensiert, dass er in einem allfälligen Revisionsrekurs seinen Standpunkt vortragen kann und das Höchstgericht ohnedies verpflichtet ist, die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichtes nach allen Richtungen hin zu prüfen. Auch die E des Rekursgerichtes, die sich mit allen Argumenten insbesondere auch jenen des Rekursgegners auseinandersetzt, ist ein wesentlicher und unverzichtbarer Baustein für das Zustandekommen der in einer Rechtssache letztlich massgeblichen Rechtsansicht des Höchstgerichtes.
Der Sicherungsgegner war vom 01.05.1985 bis 31.12. 1997 Arbeitnehmer der Sicherungswerberin. Er wurde zunächst als Entwicklungsleiter im Bereich Neue Produkte angestellt. Ab 1993 war er als Leiter des Geschäftsbereiches Nockenwellen bei der Sicherungswerberin beschäftigt. Mit Wirkung vom 01.09.1996 wurde der Sicherungsgegner zudem als Geschäftsführer mit dem Bereich Produktion und Entwicklung betraut. Vor seinem Ausscheiden aus der Firma der Sicherungswerberin war der Sicherungsgegner somit sowohl in der Geschäftsführung als Geschäftsführer des Bereiches Produktion und Entwicklung als auch als Leiter des Geschäftsbereiches Nockenwellen tätig. In letzterer Funktion oblag ihm die Entwicklung, Produktion und das Produktmanagement für den Bereich Nockenwellen. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Streitteilen wurde über Wunsch des Sicherungsgegners - bei Dienstfreistellung ab 15.11.1997 -einvernehmlich gelöst.
Am 04.05.1998 reichte der Sicherungsgegner über seinen Patentanwalt eine Patentanmeldung betreffend ein Montagesystem für gebaute Nockenwellen beim Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum ein, welche zu der angegebenen Geschäftszahl gemäss Art 46 Abs 5 PatV hinterlegt wurde.
Mit Schreiben vom 22.12.1998 bot der Sicherungsgegner der Sicherungswerberin eine exklusive Fertigungslizenz für gebaute Nockenwellen an. Dieses Anbot wurde mit Schreiben vom 27.01.1999 näher präzisiert und als Lizenzgebühr eine Einmalzahlung von USD 6,8 Mio zuzüglich einer Stücklizenz pro Nockenwelle von USD 0,3, jährlich jedoch mindestens USD 300 000.- bis 400 000.-verlangt.
Dem Patentgesuch vom 04.05.1998 lagen Besprechungen zwischen dem Sicherungsgegner und dem Patentanwalt zugrunde, deren erste am 04.03.1998 stattfand. Damals legte der Sicherungsgegner eine mit 17.02.1998 datierte Beschreibung bezüglich des damaligen Standes der Technik in Ansehung der Verbindung zwischen Welle und Nabe (Nockenscheibe) vor. Für die Ausarbeitung der Patentanmeldung benötigte der Patentanwalt in Zusammenarbeit mit dem Sicherungsgegner zwei Monate.Über Antrag der Sicherungswerberin vom 09.04.1999 erliess das LG am 13.04.1999 einen Amtsbefehl, mit dem dem Sicherungsgegner der Abschluss von Lizenzverträgen über die von ihm gemachte Erfindung hinsichtlich gebauter Nockenwellen gemäss dem hinterlegten Patentgesuch mit Dritten sowie jede Weitergabe von diesbezüglichen Informationen an Dritte untersagt wurde. Dem Sicherungsgegner wurde im Amtsbefehl ferner aufgetragen, jede Behauptung, das Patentgesuch bzw das Patent für die von ihm gemachte Erfindung stehe ihm selbst zu, zu unterlassen. Schliesslich wurde dem Sicherungsgegner jede Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen der Sicherungswerberin, insbesondere die Weitergabe von Informationen über deren Kostenkalkulation hinsichtlich gebauter Nockenwellen an Dritte, insbesondere an Mitbewerber der Sicherungswerberin untersagt.
Auf Grund des Einspruches des Sicherungsgegners gegen den Amtsbefehl entschied das LG nach Durchführung einer mündlichen Einspruchsverhandlung mit B vom 14.06.1999 dahin, dass dem Einspruch keine Folge gegeben werde und der Amtsbefehl vom 13.04.1999 vollinhaltlich aufrecht bleibe. Das LG konnte nicht feststellen, wann der Sicherungsgegner die dem gegenständlichen Patentgesuch zugrunde liegende erfinderische Idee gehabt und wie lange er für die Ausarbeitung der dem Patentanwalt zur Verfügung gestellten Unterlagen benötigt habe. Es erscheine aber dem Gericht ausreichend bescheinigt, dass der Sicherungsgegner diese Erfindung noch während des aufrechten Arbeitsverhältnisses gemacht haben könnte. Dies ergebe sich nicht zuletzt aus dem nahen zeitlichen Zusammenhang und der Konnexität der Erfindung mit dem früheren Aufgabengebiet des Sicherungsgegners. Da dem Sicherungsgegner eine Gegenbescheinigung hinsichtlich des im Sicherungsbot als bescheinigt ausgewiesenen Sachverhaltes nicht gelungen sei, müsse der Einspruch abgewiesen werden.
Dem Rekurs des Sicherungsgegners, zu dem die Sicherungswerberin nicht gehört wurde, gab das OG mit dem nunmehr angefochtenen, in nicht-öffentlicher Sitzung gefassten B vom 14.10.1999 Folge und änderte die erstinstanzliche E dahin ab, dass dem Einspruch des Sicherungsgegners Folge gegeben und der Amtsbefehl vom 13.04.1999 aufgehoben wurde. Der Sicherungswerberin wurden überdies die Kosten des Einspruchs- und Rekursverfahrens auferlegt.
Die wesentliche Begründung des Rekursgerichtes geht dahin, dass der Sicherungswerberin der ihr obliegende Beweis, der Erfindungszeitpunkt sei im Jahre 1997 gelegen gewesen und die Erfindung sei noch während des Arbeitsverhältnisses zwischen den Streitteilen beendet worden, nicht geglückt sei. Die Sicherungswerberin habe damit ihren Anspruch auf die gegenständliche Erfindung iS des § 1173a Art 41 ABGB nicht bescheinigt. Das gleiche gelte für die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Geschäftsgeheimnisses durch den Sicherungsgegner.
Gegen diese E richtet sich der zulässige und fristgerecht erhobene Revisionsrekurs der Sicherungswerberin. Sie ficht den B des Rekursgerichtes seinem gesamten Inhalte nach wegen Nichtigkeit nach § 446 Abs 1 Z 4 ZPO, Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens, unrichtiger Sachverhaltsfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung an und beantragt primär dessen Aufhebung mit dem Auftrag an das Rekursgericht, eine neuerliche E nach Anhörung der Sicherungswerberin zu fällen. Hilfsweise wird eine Abänderung der Rekursentscheidung dahin beantragt, dass dem Rekurs des Sicherungsgegners keine Folge gegeben werde.
In seiner Äusserung zum Revisionsrekurs stellte der Sicherungsgegner den Antrag, dem Rechtsmittel kostenpflichtig keine Folge zu geben.
Als nichtig bzw als Verfahrensmangel rügt die Revisionsrekurswerberin den Umstand, dass ihr der Rekurs des Sicherungsgegners nie zugestellt und ihr damit keine Gelegenheit gegeben worden sei, hiezu Stellung zu nehmen. Diese Vorgangsweise verletze iS der E des StGH vom 05.09.1997, StGH 1997/3 das durch Art 31 LV und Art 6 der EMRK garantierte rechtliche Gehör, das in jedem selbständigen Instanzenzug zu gewähren sei.
Der Sicherungsgegner bestreitet dies und vertritt den Standpunkt, dass sich die Sicherungswerberin ohnehin in ihrem Antrag auf Erlassung des Amtsbefehles, in der Gegenäusserung zum Einspruch des Sicherungsgegners, im Rahmen der Einspruchsverhandlung vom 12.05.1999 und nunmehr im vorliegenden Revisionsrekurs habe äussern können. Der StGH habe in seinem zitierten Erkenntnis ausdrücklich festgestellt, dass die Einseitigkeit des Rekursverfahrens die im Verfassungsrang stehenden Bestimmungen über die Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht verletze.
Der Revisionsrekurs ist begründet.
Der Grundsatz des beiderseitigen rechtlichen Gehörs, der besagt, "dass jeder durch eine gerichtliche E in seinen Rechten Betroffene das Recht hat, in dem zu dieser E führenden Verfahren gehört zu werden", wird in der modernen Prozessrechtsliteratur als prozessuales Grundrecht bezeichnet (Fasching, Zivilprozessrecht Rz 692; Rechberger-Simotta, ZPR, Rz 278; Bajons, Zivilverfahren Rz 24).
Die Einseitigkeit des Rechtsmittels des Rekurses, die aus der Bestimmung des § 488 Abs 1 ZPO (§ 520 Abs 1 öZPO) erschlossen wird, bildete schon seit vielen Jahren den Gegenstand kontroverser Diskussionen und wurde vor allem auch im Lichte des Art 6 Abs 1 EMRK als Schwachstelle im System der ZPO ausgemacht (vgl statt vieler Kralik in ÖJZ 1952, 3).
So meinte Fasching schon in seinem Kommentar, die Zulassung einer Gegenschrift im Rekursverfahren sei "rechtspolitisch überall dort in Erwägung zu ziehen, wo die Rekursentscheidung eine endgültige oder zumindest tiefgreifende E über ein Rechtschutzbegehren zum Gegenstand habe" (Komm IV 387). Allerdings erblickte er in der damals fast ausnahmslos bestehenden Einseitigkeit des Rekurses keine Verletzung des Art 6 EMRK und begründete diese Auffassung damit, dass der Gegner regelmässig schon im bisherigen Verfahren zum Sachantrag gehört worden sei. Da der Rekursgegner im zivilgerichtlichen Verfahren in dem dem B vorangegangenen Verfahren bereits die Möglichkeit rechtlichen Gehörs gehabt habe, komme auch ein Verstoss gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht in Frage. Kurze Zeit später bekräftigte auch der öOGH die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der damaligen Rechtslage. Der Anregung des Rechtsmittelwerbers, der OGH solle zur Vermeidung derimmer wieder auftauchenden Bedenken gegen die Regelung des Rekurses als einseitiges Rechtsmittel die einschlägigen Bestimmungen der Zivilverfahrensgesetze beim Verfassungsgerichtshof auf ihre Verfassungsmässigkeit überprüfen lassen, erwiderte das österr. Höchstgericht, dass es durch die Einseitigkeit des Rechtsmittels gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes dem Rekursgegner nur verwehrt werde, seine vorgetragenen rechtlichen Gesichtspunkte zu wiederholen. Das ihm durch Art 6 Abs 1 EMRK garantierte rechtliche Gehör sei ihm aber ohnehin bereits in erster Instanz und im Berufungsverfahren gewährt worden. Die blosse Nichtbeteiligung einer Partei am Rekursverfahren, in dem nur Rechtsfragen zu beurteilen seien, könne auch im Lichte der Rechtsprechung der Europäischen Kommission für Menschenrechte, nach der das Recht auf ein gerechtes Verfahren auch zu beinhalten scheine, dass jede Partei angemessene Gelegenheit habe solle, ihren Fall dem Gericht unter nicht wesentlich schlechteren Bedingungen als die gegnerische Partei vorzutragen, nicht als Verstoss gegen Art 6 Abs 1 EMRK angesehen werden (JBl 1975, 379 = RZ 1975, 178).
Diese Auffassung stiess auf Kritik eines Grossteils der Lehre, weshalb sich der österreichische Gesetzgeber der ZVN 1983 entschloss, die Einseitigkeit des Rekursverfahrens jedenfalls in den Fällen des § 521a öZPO neu und insbesondere auch des § 402 Abs 1 öEO (ua auch beim Rekurs gegen einen B über einen Einspruch nach § 397 öEO gegen eine einstweilige Verfügung) nicht mehr aufrecht zu erhalten und hier eine Rekursbeantwortung vorzusehen (vgl Morscher in RZ 1975, 178; Matscher in ZÖR 1980, 25; Schragel in RZ 1976, 229 [233]; Fasching in JBl 1982, 68 und 120 [125]).
Der liechtensteinische OGH (in seiner früheren Zusammensetzung) hielt am Grundsatz der Einseitigkeit des Rekursverfahrens auch im Falle eines Rechtssicherungsverfahrens nach den Art 297 f EO fest und vertrat den Standpunkt, dass die in Österreich angestellten Erwägungen angesichts der daraus resultierenden Gesetzesänderung (§ 521a öZPO; § 402 öEO) für den liechtensteinischen Rechtsbereich keine Bedeutung hätten, da hier noch die ZPO in ihrer früheren unveränderten Fassung in Geltung stünde (vgl LES 1989, 144 [149f]).
In weiterer Folge kam es zu dem im Revisionsrekurs zitierten U des StGH des Fürstentums Liechtenstein vom 05.09.1997, StGH 1997/3, mit dem ein im Rechtssicherungsverfahren ergangener B des OGH vom 27.01.1997, 5 C 56/95-36, wegen Verletzung des in Art 31 Abs 1 erster Satz LV und Art 6 EMRK gewährleisteten Grundrechtes auf rechtliches Gehör aufgehoben wurde. In dem diesem Staatsgerichtshoferkenntnis zugrunde liegenden Fall war zunächst ein Amtsbefehl erlassen worden, der in der Folge über Rekurs vom OG iS einer Abweisung des Sicherungsantrages aufgehoben bzw abgeändert wurde. Über Revisionsrekurs der Sicherungswerberin, zu dem sich der Sicherungsgegner nicht äussern konnte, wurde der erstinstanzliche Amtsbefehl wiederherstellt.
Der mit diesem Fall befasste StGH kam aus verschiedenen Erwägungen, hinsichtlich derer auf das beiden Parteien vorliegende Erkenntnis verwiesen werden kann, zur Überzeugung, dass der Sicherungsgegner in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör dadurch verletzt wurde, dass er keine Gelegenheit hatte, sich zum Revisionsrekurs der Sicherungswerberin zu äussern. Einer Aufhebung der Bestimmung des § 488 Abs 1 ZPO bedürfe es nicht, da diese nach ihrem Wortlaut ohne weiteres einer verfassungskonformen Auslegung iS der Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens zumindest vor dem OGH zugänglich sei. Auch wenn es die Verfassung nicht zwingend gebiete, erscheine es darüberhinaus sinnvoll, diese ZPO-Bestimmung einheitlich so zu handhaben, dass auch nicht an die letzte Instanz gerichtete Rekurse als zweiseitig zu gelten hätten. Dies gerade auch deshalb, weil die meisten der vom StGH angestellten Erwägungen uneingeschränkt für die Zweiseitigkeit aller Rekurse sprächen. An anderer Stelle hatte der StGH konstatiert, dass es nach dem Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht mehr angebracht erscheine, den Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör auch im Zuge eines Einspruchsverfahrens zu beschränken, weshalb das rechtliche Gehör in jedem selbständigen Instanzenzug zu gewähren sei.
Seit diesem U des StGH geht die Praxis der liechtensteinischen Gerichte dahin, dass wohl im Revisionsrekursverfahren, nicht aber, von einzelnen Ausnahmen abgesehen, im Rekursverfahren vor dem OG das Rechtsmittel dem Verfahrensgegner zur allfälligen Äusserung zugestellt wird.
Zurückkommend auf die vorliegende Rechtssache:
Eine E ist gemäss den §§ 483, 446 Z 4 ZPO nichtig, wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch ungesetzlichen Vorgang, insbesondere durch Unterlassung der Zustellung entzogen wurde.
Im Sinne der herrschenden Lehre und Rechtsprechung ist darunter nur der völlige Ausschluss einer Partei von einer Verhandlung in der Sache selbst zu verstehen (Fasching Komm III 128; Kodek in Rechberger KommzZPO Rz 7 zu § 477; GlUNF 4899; EvBl 1961/229; SZ 24/94 uva). Alle anderen Fallkonstellationen, die das rechtliche Gehör berühren, werden daher von der Nichtigkeit nicht ergriffen (vgl Ballon in JBl 1995, 627 mwN). Da die Sicherungswerberin am gegenständlichen Provisorialverfahren in erster und dritter Instanz entsprechend beteiligt war und ist, liegt der behauptete Nichtigkeitsgrund nicht vor, zumal bei der Annahme eines Nichtigkeitsgrundes auch im Lichte der neueren Verfahrensgesetzgebung und der einschlägigen Lehre und Rechtsprechung restriktiv vorzugehen ist (Ballon aaO 627; RZ 1994/5; EuGRZ 1982, 113 ua).
Zu prüfen ist allerdings, ob nicht ein Mangel des Rekursverfahrens iS des § 472 Z 2 ZPO vorliegt, wenn wie hier dem Verfahrensgegner die Möglichkeit verwehrt wird, sich zu einem Rekurs der Gegenseite zu äussern. Voraussetzung für die Relevanz eines solchen Verfahrensmangels ist es, dass er eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeignet war, wobei es nur auf die abstrakte Eignung ankommt. Der Nachweis, dass der Verfahrensmangel auch im konkreten Einzelfall eine unrichtige E herbeigeführt hat, muss nicht erbracht werden (Kodek aaO Rz 3 zu § 496).
Nun macht die Revisionsrekurswerberin in diesem Zusammenhang im Wesentlichen geltend, dass das Rekursgericht die Bescheinigungslast im Zusammenhang mitder Frage falsch verteilt habe, ob der Sicherungsgegner die hier verfahrensgegenständliche Erfindung noch während des aufrechten Arbeitsverhältnisses gemacht habe. Das Rekursgericht habe sich mit ihren diesbezüglichen Argumenten in keiner Weise befasst und sei es auch keineswegs klar, dass es unter Wahrung des rechtlichen Gehörs ebenso entschieden hätte. Ähnliches gelte für die vom Rekursgericht verneinte Gefahr, dass der Sicherungsgegner im Falle der Verwertung der Erfindung Geschäftsgeheimnisse der Sicherungswerberin, und seien es auch nur Kalkulationsgrössen, preisgeben müsse, um einen möglichst hohen Preis für seine Erfindung erzielen zu können. Auch mit dieser Argumentation habe sich das Rekursgericht mangels einer Äusserungsmöglichkeit der Sicherungswerberin zum Rekurs nicht auseinandersetzen können und sei es notwendig, dass auch diesbezügliche Überlegungen in die Rekursentscheidung Eingang fänden.
Der erkennende Senat pflichtet diesen Ausführungen grundsätzlich bei.
Die sich gerade im vorliegenden Fall stellende Problematik der Beweisbarkeit von Entscheidungsabläufen und Geschehnissen, die, wie eine Erfindung, überwiegend im Inneren eines Menschen vor sich gehen und nach aussen nicht oder nur lückenhaft dokumentiert werden, wurde vom Rekursgericht nicht erörtert und auch allfällige Konsequenzen in Richtung eines Anscheinsbeweises oder einer Umkehr der konkreten Bescheinigungslast nicht in die Überlegungen einbezogen (vgl hiezu auch LES 1998, 111; LES 1998, 332 [337]; Baumgärtel in FS Nakamura 42 f).
Diese nicht vollständige Erörterung der sich im vorliegenden Fall stellenden Sach- und Rechtsfragen konnte aber - es kommt nur auf die abstrakte Eignung an - zu Lasten der Sicherungswerberin ausschlagen. Dazu kommt, dass die Sicherungswerberin wohl im Rekursverfahren, nicht aber im Revisionsrekursverfahren die Möglichkeit hat, Bescheinigungsannahmen zu bekämpfen, soweit sie auf Urkundenbeweisen beruhen. Diese Möglichkeit ist ihr im Revisionsrekursverfahren verwehrt (vgl LES 1998, 317).
Unabhängig von diesen auf den konkreten Fall abgestellten Überlegungen hält der erkennende Senat dafür, dass jedenfalls im Rechtssicherungsverfahren nach den Art 270 f EO, wenn es - analog dem § 402 öEO - um die Bekämpfung einer einstweiligen Verfügung oder von Beschlüssen über einen Einspruch nach Art 290 EO und Anträge auf Einschränkung oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung geht, auch im Rechtsmittelverfahren vor dem Rekursgericht den Parteien zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs Gelegenheit gegeben werden muss, zum Rekurs der Gegenseite Stellung zu nehmen. Die Beschneidung in diesem Recht begründet zwar keine Nichtigkeit, wohl aber einen Verfahrensmangel, der über (die hier erfolgte) Rüge wahrzunehmen ist (vgl Ballons in JBl 1995, 623 [627]; ders in FS Matscher [1993] 269). Entgegen der in der bereits zitierten E des öOGH (JBl 1975, 379) zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht würde nämlich sonst der Partei des Rekursverfahrens die Möglichkeit genommen werden, auf die Rekursausführungen einzugehen, gegen diese substanziell Stellung zu nehmen und insbesondere auch neue rechtliche Gesichtspunkte und in erster Instanz nicht bedachte Rechtsfragen aufzuzeigen. Ein solches "Gehördefizit" des Rekursgegners wird auch nicht dadurch kompensiert, dass er in einem allfälligen Revisionsrekurs seinen Standpunkt vortragen kann und das Höchstgericht ohnedies verpflichtet ist, die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichtes nach allen Richtungen hin zu prüfen. Auch die E des Rekursgerichtes, die sich mit allen Argumenten insbesondere auch jenen des Rekursgegners auseinandersetzt, ist ein wesentlicher und unverzichtbarer Baustein für das Zustandekommen der in einer Rechtssache letztlich massgeblichen Rechtsansicht des Höchstgerichtes. Auch dieser Gesichtspunkt wurde in der E des StGH vom 05.09.1997, StGH 1997/3, angesprochen. Einer im Rekursverfahren nicht gehörten Partei wäre es im Übrigen auch verwehrt, zu den in den Grenzbereichen nicht immer eindeutig trennbaren Tat- und Rechtsfragen entsprechende Erläuterungen, Deutungen und Klarlegungen zu geben (vgl Morscher in RZ 1975, 178 f).
Aus all diesen Erwägungen ist in Stattgebung des primären Rekursantrages die angefochtene E wegen der Mangelhaftigkeit des ihr zugrunde liegenden Verfahrens aufzuheben und dem Rekursgericht eine neuerliche E aufzutragen, nachdem der Sicherungswerberin Gelegenheit geboten wurde, sich zum Rekurs zu äussern.
In diesem Verfahrensstadium erübrigt sich ein inhaltliches Eingehen auf das Vorbringen der Streitteile in den Revisionsrekursschriften, umsomehr, als im zweiten Rechtsgang iS der obigen Darlegungen noch eine Änderung des (bescheinigten) Sachverhaltsbildes möglich ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich hinsichtlich der Sicherungswerberin auf Art 286 Abs 1 EO, hinsichtlich des Sicherungsgegners auf die Art 297, 51 EO iVm § 52 Abs 1 ZPO.