2 CG.2001.408-91
Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat, können im Revisionsverfahren nicht erneut geltend gemacht werden (Bestätigung der Rechtsprechung).
Der tatsächlich geäusserte Wortlaut einer Vereinbarung ist eine im Revisionsverfahren nicht überprüfbare Tatfrage; ihre Auslegung nach objektiven Kriterien dagegen ist eine überprüfbare Rechtsfrage. Die Auslegung ist jedoch dann eine Tatfrage, wenn sie sich nicht allein auf die Urkunde, sondern auf zusätzliche Beweismittel als Erkenntnisquelle stützt.
Eine Rechtswahl der Parteien bezieht sich im Zweifel auf das materielle Sachrecht der gewählten Rechtsordnung, nicht auch auf das Kollisionsrecht; Rück- und Weiterverweisungen sind insofern unbeachtlich. Das gewählte Recht braucht keinerlei Beziehungen zum Fall zu haben. Weder die verdrängte noch die gewählte Rechtsordnung brauchen die Rechtswahl anzuerkennen. Das gewählte Recht verdrängt auch zwingendes Recht. Ausgenommen bleiben der ordre public sowie Eingriffsnormen, das heisst: staatliche Lenkungsvorschriften, die im öffentlichen Interesse auf Privatrechtsverhältnisse einwirken und spezifisch staatliche Lenkungsziele verfolgen. Eingriffsnormen, welche die Wahlfreiheit einschränken, haben Ausnahmecharakter; mietrechtliche Bestimmungen - mögen sie auch innerstaatlich zwingend sein - sind keine typischen Beispiele hierfür.
1. Mit Klage vom 25.10.2001 begehrte die Klägerin, die Beklagte zu verpflichten, ihr DEM 228 615.08 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen und ihr die Kosten des Verfahrens zu ersetzen. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem LG vom 12.09.2002 schränkte die Klägerin ihr Begehren auf DEM 158 961.31 samt näher bestimmten Zinsen ein.
2. Mit U vom 30.12.2003 gab das LG dem eingeschränkten Klagebegehren statt.
3. Im erwähnten U stellte das LG folgenden Sachverhalt fest:
3.1. Die Klägerin (C) ist eine am 01.02.1991 gegründete Aktiengesellschaft; sie ist am 04.02.1991 im Handelsregister des Fürstentums Liechtenstein eingetragen worden.
3.2. Die Beklagte (S) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach tschechischem Recht; sie ist am 17.04.1992 im Handelsregister des Kreishandelsgerichts in Prag eingetragen worden ... Ihren Sitz hat sie in Prag.
3.3. Die Klägerin hat als Vermieterin folgende fünf Mietverträge abgeschlossen:
1). Mietvertrag vom 31.01.1991 samt Zusatzvereinbarung vom 27.11.1996,
2). Mietvertrag vom 16.09.1991/23.10.1991 samt Zusatzvereinbarung vom 27.11.1996,
3). Mietvertrag vom 05.09.1991/23.10.1991 samt Zusatzvereinbarung vom 27.11.1996,
4). Mietvertrag vom 11.10.1993/15.11.1993 samt Ergänzungsvereinbarung vom 09.08.1995, Zusatzvereinbarung vom 27.11.1996 und Abänderungsvereinbarung vom 03.06.1997,
5). Mietvertrag vom 27.11.1996 samt Zusatzvereinbarung vom 27.11.1996, Zusatzvereinbarung vom 20.12.1996 und Abänderungsvereinbarung vom 03.06.1997.
3.4. ... Gegenstand aller fünf Mietverträge sind Büroräume im Haus L in Prag.
3.5. Der Mietvertrag vom 31.01.1991 wurde befristet bis zum 28.02.2006, der Mietvertrag vom 16.09.1991/23.10.1991 bis zum 31.12.2006, der Mietvertrag vom 05.09.1991/23.10.1991 bis zum 31.12.2006, der Mietvertrag vom 11.10.1993/15.11.1993 bis zum 30.09.1998 abgeschlossen. Das Mietverhältnis verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn es nicht mit einer Frist von sechs Monaten vor seinem jeweiligen Ablauf gekündigt wird. Der Mietvertrag vom 27.11.1996 wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und konnte von jedem Vertragsteil unter Einhaltung einer 12-monatigen Frist gekündigt werden.
3.6. Mit Abänderungsvereinbarung vom 03.06.1997 wurde der Beginn des Mietvertrags auf den 01.05.1997 festgelegt. Beide Parteien verzichteten bei Vertragsabschluss für 5 Jahre und 4 Monate auf ihr Kündigungsrecht, sodass eine Kündigung erstmals nach dem 30.09.2002 erfolgen konnte.
3.7. Der monatliche Mietzins für die gegenständlichen Büroräume beträgt insgesamt DEM 67 653.77 und ist jeweils "spätestens am dritten Werktag eines Monates im Voraus an den Vermieter zu zahlen".
3.8. Im Zeitpunkt der Einreichung der Klage hatte die Beklagte den Mietzins bis und mit Dezember 1999 bezahlt. Mit Valuta 13.08.2002 bezahlte sie der Klägerin den Betrag von EUR 35 613.41.
3.9. Die Klägerin hatte die Hausverwaltung der gegenständlichen Büroräume der Firma EPD übertragen.
3.10. Bei den erwähnten fünf Mietverträgen wurde unter der Überschrift "Anwendbares Recht" wörtlich folgende Rechtswahl getroffen:
"Soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen der CSFR entgegenstehen, vereinbaren die Vertragsteile das für das Fürstentum Liechtenstein gültige materielle und formelle Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist das für Vaduz sachlich zuständige Gericht".
3.11. Mit an die Klägerin gerichtetem Schreiben vom 27.10.1999 kündigte die Beklagte alle fünf Mietverträge unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf. Zur Begründung ihrer Kündigung schrieb die Beklagte unter anderem:
«...Die Gewerberäumlichkeiten, die wir nach den Mietverträgen gemietet haben, lassen sich gegenwärtig nicht vollständig als Büroräume oder Gewerberäumlichkeiten nutzen, und zwar aufgrund der verlaufenden Rekonstruktion in der Liegenschaft, die mit uns als Mieter nicht abgestimmt wurde und uns erst dann bekannt wurde, als die Rekonstruktionsarbeiten begonnen wurden ... Angesichts der Tatsache, dass nach der Bestimmung des § 12 die Kündigungsfrist dreimonatig ist, erlauben wir uns Ihnen hiermit mitzuteilen, dass am 31.01.2000 aufgrund der Kündigung unser Mietverhältnis endet ...».
3.12. Die Klägerin akzeptierte diese Kündigung nicht und teilte der Beklagten in einem im November 1999 datierten Schreiben unter anderem mit:
«...Wir bestätigen hiermit, dass Ihr Schreiben als Kündigung iS der Mietverträge oder des zutreffenden Rechtes ungültig ist und wir es nicht als solches akzeptieren. Deshalb bleiben die Mietverträge voll in Kraft und wirksam, und Zahlungen sowie andere Verpflichtungen werden weiterhin, wie in ihnen vereinbart, fortgesetzt ...».
...
3.16. Für die Firma EPD vermietete W die Liegenschaft L in Prag. Anfang 1999 hörte er auf dem Immobilienmarkt Prag Gerüchte, dass die Beklagte möglicherweise die gemieteten Räumlichkeiten verlassen möchte. Er nahm über Anweisung von E mit der Beklagten Verbindung auf und wurde an R verwiesen. Am 27.01.1999 fand zwischen diesen beiden ein Gespräch statt. R teilte W mit, dass alle Teile der Firma S, die in verschiedenen Gebäuden in Prag untergebracht seien, in ein neu zu errichtendes Hauptbürogebäude übersiedelt werden sollten. Der Auszug war zu diesem Zeitpunkt schon definitiv beschlossen und auf Dezember 1999 vorgesehen; sie erfolgte dann auch zu diesem Zeitpunkt. R ersuchte in diesem Gespräch W für die S, zu deren Vertretung er berechtigt war, um Zusammenarbeit und Hilfe im Zusammenhang mit den bestehenden längerfristigen Mietverträgen. W sicherte zu, dass für die Beklagte der wirtschaftliche Schaden durch den verfrühten Auszug so gering wie möglich gehalten werden soll und dass entsprechende Nachmieter gesucht würden.
3.17. Die Beklagte war grundsätzlich bereit, die Differenz zwischen dem von ihr bezahlten Mietzins und dem Mietzins eines neuen Mieters zu übernehmen. Mit Schreiben vom 26.03.1999 an die Firma EPD (zuhanden von W) hielt R für die Beklagte in Zusammenfassung eines am 25.03.1999 von diesen beiden geführten Gesprächs fest, dass die Firma EPD mit einem Immobilienmakler Kontakt aufnehmen werde, falls bis Ende 4. Quartal 1999 keine potenziellen Mieter direkt gefunden würden, und dass die Beklagte selber mögliche Interessenten ansprechen werde. Er hielt ferner fest:
«...[Die Beklagte] ist in der Lage, im Bedarfsfall Unter-, Erd- und 1. Obergeschoss im Hinterhof... sofort frei zu machen, um diese Flächen zu vermieten".
3.18. Im Mai 1999 vereinbarte R mit W, mit welchen möglichen Mietern Kontakt aufgenommen werde. Auf einem Schreiben vom 28.04.1999 bestätigte er am 30.04.1999 ausdrücklich, dass S bereit sei, eine Maklergebühr zu bezahlen, wenn bei einem damals konkret vorhandenen Interessenten ein Vertragsabschluss zustande komme.
3.19. In der Folge wurde zwischen den Parteien des gegenständlichen Verfahrens vereinbart, dass schon Umbauarbeiten getätigt würden, so lange die Beklagte die gegenständlichen Büroräume noch benutze. Auch damit war R einverstanden. Es entsprach sogar seinem Wunsch, und er unterzeichnete mit "Empfangen und bestätigt" ein entsprechendes Schreiben von W vom 31.05.1999. Dieses Schreiben hatte, übersetzt, ua folgenden Wortlaut:
"Teil der Hilfe, auf die wir uns verständigt haben, betrifft die Instandhaltung und andere Arbeiten am Gebäude, um die Attraktivität auf dem Markt und ihre Chance zur Wiedervermietung an einen Mieter oder Untermieter innerhalb eines begrenzten Zeitraumes zu erhöhen. Diese Arbeiten, die hauptsächlich das Dach, die Renovierung einiger Stockwerke und der Fassade betreffen, sollen auf ihre Forderung hin lieber in den nächsten Monaten, während S weiterhin die Räumlichkeiten belegt, als nach Ihrem Auszug durchgeführt werden. Um die Koordinierung und den Informationsfluss zu optimieren, arbeiten wir an einem Treffen mit Ihren Kollegen R und K. Der Zeitplan der durchzuführenden Arbeiten wird Ihnen auch während dieses Treffens vorgestellt, so dass Ihr Unternehmen die in diesem Zeitraum in Ihren betroffenen Büroräumen geplanten Aktivitäten besser regeln kann. Es ist unser klares Verständnis, dass die durchzuführenden Arbeiten von Ihrer Firma akzeptiert sind und dass, da diese Arbeiten auch zu Ihrem Vorteil sind und Ihre zukünftige Geschäftsplanung erleichtern, Ihre Firma keine Schritte gegen den Vermieter, den Gebäudeeigentümer oder seine Vertreter einleiten und keine Mietminderungsansprüche als Folge der durchzuführenden Arbeiten stellen wird".
3.20. Mit den Bauarbeiten wurde im Juni 1999 begonnen. Sie dauerten bis Mai/Juni 2000.
3.21. ...
Zum Umfang und zur zeitlichen Durchführung der Renovierungsarbeiten wurden zwischen den Parteien des gegenständlichen Verfahrens mehrere Gespräche geführt. Der genaue Inhalt der Gespräche und Abmachungen konnte nicht festgestellt werden. Ferner konnte nicht festgestellt werden, dass die gemieteten Büroräume für die Beklagte bis zu deren Auszug aufgrund der Bauarbeiten in wesentlichen Teilen oder über den vereinbarten Umfang hinaus unbrauchbar waren. Schliesslich konnte nicht festgestellt werden, dass die tatsächlich ausgeführten Bauarbeiten über den vereinbarten Umfang hinausgingen.
5. Einer gegen dieses U erhobenen Berufung der Beklagten vom 17.02.2004 gab das OG mit U vom 25.08. 2004 keine Folge.
6. Gegen das U des OG richtete sich die Revision der Beklagten vom 13.10.2004.
...
...
10. Zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
...
10.1.1. In einer ersten Verfahrensrüge machte die Beklagte geltend, dass das LG die [näher bezeichnete] Videokassette zur Situation vor Ort nicht in Augenschein genommen habe.
10.1.2. Ohne diesen Augenschein leide das erstgerichtliche Verfahren an einem Stoffsammlungsmange1. Das OG habe erwogen, es komme nicht auf den Umfang der Bauarbeiten an, weshalb der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vorliege; deshalb habe es sich nicht im Einzelnen mit der Verfahrensrüge auseinander gesetzt.
...
10.1.5. Das OG habe die Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens somit verneint, weil es den gerügten Mangel im Hinblick auf die erstgerichtliche rechtliche Beurteilung für nicht erheblich erachtete. Dabei habe es jedoch die erstgerichtliche rechtliche Beurteilung verkannt oder sei von einer andern rechtlichen Beurteilung ausgegangen. Deswegen erweise sich das Berufungsverfahren als mangelhaft.
...
10.3. Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens hat der OGH [ua] erwogen:
10.3.1. Nach § 472 Z 2 ZPO (§ 503 Ziff.2 öZPO) kann die Revision unter anderem begehrt werden, weil das Berufungsverfahren an einem Mangel leidet, welcher, ohne die Nichtigkeit zu bewirken, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeignet war. Wie es sich verhalte, wenn die Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens im Berufungsverfahren gerügt wurde, das Berufungsgericht sie jedoch verneinte - darauf bezog sich die erste Verfahrensrüge -, ist umstritten.
10.3.2. Ein wesentlicher Teil der österreichischen Lehre neigt zur Auffassung, dass bereits in der Berufung ausdrücklich gerügte und vom Berufungsgericht zu Unrecht verneinte Verfahrensmängel des erstgerichtlichen Verfahrens eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens iS des eben erwähnten Revisionsgrunds bewirken (Hans W Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts [2. A Wien 1990] S 948, Rz 1909; weitere Nachweise bei: Erich Kodek in: Walter H Rechberger, Kommentar zur [ö]ZPO [Wien/New York 2000] Rz 3 zu § 503 öZPO).
10.3.3. Nach ständiger österreichischer Rechtsprechung kann indes ein angeblicher Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens, der in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht jedoch verneint wurde, mit der Revision nicht mehr gerügt werden (Hinweise bei: Kodek, aaO; Rudolf Stohanzl, Jurisdiktionsnorm und Zivilprozessordnung [15. A Wien 2002] E 36 ff zu § 503 öZPO). Begründet wurde diese Rsp zunächst damit, dass ein Fehler immer nur in der nächsthöheren Instanz geltend gemacht werden könne, und später, seit 1972, mit einem Grössenschluss (argumentum a maiore ad minus): Könne ein schwerwiegender Verfahrensmangel, der eine Nichtigkeit begründe, nicht mehr mit Erfolg in der Revision geltend gemacht werden, wenn ihn das Berufungsgericht verneint habe, so könne umso weniger ein leichterer Verfahrensmangel, der keine Nichtigkeit begründe, in der Revision geltend gemacht werden; einschränkende Präzisierungen zu diesem Grössenschluss sind hier nicht von Belang. Die Lehre begegnete der späteren Begründung teils zustimmend, mehrheitlich jedoch weiterhin ablehnend (zum Ganzen: Kodek, aaO). In der Lehrbuchliteratur wird denn auch als Gegebenheit festgehalten, dass ein erstinstanzlicher Verfahrensmangel nach stRsp keinesfalls in der Revision gerügt werden könne und dass der überwiegende Teil der Lehre anderer Meinung sei, wogegen der kleinere Teil der Rsp zustimme; für die stRsp spreche der Wertungswiderspruch zur mangelnden Möglichkeit der Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrundes, wenn dieser vom Berufungsgericht verneint worden sei (stellvertretend: Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht [6. A Wien 2003] S 476 f, Rz 858).
10.3.4. Der OGH hielt in einem U vom 30.01.1995 zu 4 C 387/92-48 an seiner Rsp fest, wonach angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat, im Revisionsverfahren nicht erneut geltend gemacht werden können (LES 1995, 85); er hat diese Rsp seither mehrfach bestätigt (beispielsweise im B vom 05.06.2003 zu 1 CG.2001.00189).
10.3.5. § 472 Z 2 ZPO entspricht wörtlich seiner österreichischen Rezeptionsvorlage: § 503 Z 2 öZPO. Der OGH hat in mehreren Beschlüssen bekundet, dass es - wenn er Lehre und Rsp zu ausländischen Rezeptionsvorlagen heranzieht - nicht seine Aufgabe ist, im jeweiligen Ausland (namentlich in Österreich oder in der Schweiz) geführte dogmatische Kontroversen zu entscheiden, sondern zu ermitteln, wie das Recht, das der liechtensteinische Gesetzgeber rezipiert hat, im jeweiligen Ursprungsland tatsächlich gilt. Denn durch die Rezeption ausländischen Rechts gibt der liechtensteinische Gesetzgeber zu erkennen, dass in Liechtenstein im entsprechenden Bereich Gleiches gelten soll wie im jeweiligen Ursprungsland. Dieses Ziel wird nur erreicht, wenn die rezipierten Bestimmungen - solange keine triftigen Gründe etwas anderes nahe legen - gleich ausgelegt werden wie im Ursprungsland: bei gegensätzlichen Lehrmeinungen in der Regel so, wie dies die Höchstgerichte getan haben. Dies gilt insbesondere, wenn es sich hierbei, wie hier, um eine gefestigte Rsp handelt, die auf Kenntnis abweichender Lehrmeinungen beruht, sich mit ihnen auseinandersetzt und sie jedoch ablehnt, so dass insofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in naher Zukunft abweichend entschieden wird; denn dies entspricht dem im Ursprungsland tatsächlich geltenden Rechtszustand (Law in Action: Reinhold Zippelius, Juristische Methodenlehre [7. A München 1999] S 6 ff, § 2), auf den der liechtensteinische Gesetzgeber sein Recht ausrichten wollte. In solchem Sinn wird bei der Auslegung der rezipierten Bestimmungen nach ständiger liechtensteinischer Praxis Lehre und Rsp des Ursprungslands beigezogen (OGH, B vom 04.04.2002 zu 1 CG.2000.00064, vom 03.10.2002 zu 1 CG.1999.00370, vom 07.11.2002 zu 1 EG.2001/00022 oder vom 05.12.2002 zu 1 CG.2000/00022). In einer neuen E vom 30.06.2003 (StGH 2002/88) hat der StGH des Fürstentums Liechtenstein diese Rsp des OGH erörtert und gebilligt; dieser wiederum hat sie auch in neuesten E bestätigt (beispielsweise im B vom 07.04. 2005 zu 02 Nz.2004.95).
10.3.6. Mit eben diesen Erwägungen hatte der OGH in einem U vom 05.12.2002 (zu 1 CG.2000.00022) eine Verfahrensrüge für unzulässig erachtet, mit der (in einer Revision) geltend gemacht worden war, dass das OG die Zurückweisung eines Beweisantrags durch das LG nicht als Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens anerkannt habe. Im gegenständlichen Verfahren hatte die Beklagte in ihrer Berufung als Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens geltend gemacht, dass das LG die als Beilage 13 zum Akt genommene Videokassette nicht in Augenschein genommen habe. Im angefochtenen U verneinte das OG die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens. Nach den vorstehenden Erwägungen hat es damit im Revisionsverfahren sein Bewenden. Die dennoch erhobene Verfahrensrüge der Beklagten erwies sich deshalb als unzulässig.
...
11. Zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
11.1. Die Beklagte brachte im Wesentlichen vor:
11.1.1. Beide Untergerichte hätten bei der Anwendung des liechtensteinischen Rechts den ausdrücklichen Wortlaut der in den Mietverträgen enthaltenen Rechtswahlklauseln negiert. Der ausdrückliche Wortlaut der Rechtswahlklausel habe die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen der Tschechischen Republik und nicht, wie die Untergerichte angenommen hätten, die zwingenden Bestimmungen des internationalen Privatrechts der Tschechischen Republik vorbehalten. Zu den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen der Tschechischen Republik hätten näher bezeichnete Bestimmungen des tschechischen Gewerbemietgesetzes gehört. Hierfür hätte ein Rechtsgutachten zum tschechischen Gewerbemietgesetz eingeholt werden müssen. Dadurch hätte sich erwiesen, inwiefern sich die Rechtsfolgen des liechtensteinischen und des tschechischen Rechts, die das OG einander gleichgestellt habe, unterscheiden.
...
11.1.3. Die Verweisung auf zwingende gesetzliche Bestimmungen des tschechischen Rechts in den Rechtswahlklauseln der gegenständlichen Mietverträge sei durchaus sinnvoll. Denn das Mietrecht zähle zu den für die öffentliche Ordnung besonders sensiblen Rechtsbereichen. Im Mietrecht seien deshalb der Vertragsfreiheit als spezifischer Ausformung der Privatautonomie zahlreiche Schranken gesetzt. Mit zwingenden Bestimmungen beabsichtige der Gesetzgeber, dass sie durch Privatvereinbarung nicht sollen abgeändert werden können. Eine Auslegung von Rechtswahlklauseln, wonach zwingende gesetzliche Bestimmungen umgangen werden könnten, sei - sofern überhaupt möglich - nur insofern zulässig, als hierfür klare Anhaltspunkte beständen. Das LG habe den Vorbehalt zwingender Bestimmungen am Ort der gelegenen Sache so ausgelegt, wie wenn eben diese mit wegbedungen worden wären. Das OG habe «all dies ... in keiner Weise berücksichtigt».
11.1.4. Nach dem schweizerischen Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (CH IPRG) - einer im gegenständlichen Fall zwar nicht anwendbaren, der liechtensteinischen Rechtsordnung jedoch nahe stehenden gesetzlichen Regelung - sei (in näher erörtertem Sinn) eine Wegbedingung ausländischen zwingenden Rechts nicht unproblematisch und unter Umständen, wie sie hier vorlägen, sogar unzulässig. Namentlich Art 19 CH IPRG sei Ausdruck einer neuen Doktrin und einer im internationalen Privatrecht feststellbaren internationalen Tendenz, die als solche auch auf Liechtenstein zu übertragen sei.
11.1.5. Auch nach dem österreichischen Gesetz über das internationale Privatrecht, das in Liechtenstein als Rezeptionsvorlage gedient habe, sei eine an und für sich zulässige freie Rechtswahl insofern eingeschränkt, als sie zum Nachteil besonders schutzbedürftiger Parteien (beispielsweise Bestandnehmer) für unbeachtlich erklärt werde. Gegenüber den zwingenden Sachnormen des Lagerechts sei eine Rechtswahl zum Nachteil des Bestandnehmers unbeachtlich.
11.1.6. In der Folge erörterte die Beklagte einzelne Bestimmungen des tschechischen Gewerbemietgesetzes, wonach ihr ein Anspruch auf Mietzinsminderung zustehen würde, selbst wenn sie aufgrund der Bauarbeiten nicht berechtigt gewesen sein sollte, die Mietverhältnisse aufzulösen.
11.1.7. Näher bezeichnete Bestimmungen des tschechischen Arbeitsgesetzes seien als Arbeitnehmerschutznormen Eingriffsnormen iS des internationalen Privatrechts. Sie hätten durch Rechtswahlklauseln nicht wegbedungen werden können. Der Beklagten sei nicht zuzumuten gewesen, die Mietverhältnisse aufrechtzuerhalten, weil sie dann ihre Arbeitnehmer einer erheblichen Gefahr ausgesetzt hätte, ausgelöst durch die von der Klägerin angeordneten Bauarbeiten. Ob die Beklagte diesen Arbeiten zugestimmt habe oder nicht, sei nicht wesentlich.
11.1.8. Das OG nehme an, die gegenständlichen Mietverhältnisse seien unabhängig und vor Beginn der Bauarbeiten aufgelöst worden, weshalb die Bauarbeiten der Klägerin die Beklagte nicht zur vorzeitigen Auflösung der Mietverhältnisse berechtigt hätten. Selbst wenn die Annahme des OG zuträfe, wäre die Beklagte (aus näher erörterten Gründen) aufgrund der durch die Bauarbeiten eingetretenen Unbrauchbarkeit des Mietobjekts berechtigt gewesen, die Mietverhältnisse vorzeitig aufzulösen.
...
11.3. Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung hat der OGH erwogen:
11.3.1. Nach § 472 Z 4 ZPO (§ 503 Z 4 öZPO) kann die Revision unter anderem begehrt werden, weil das U des Appellationsgerichts (Berufungsgerichts) auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht. Als unrichtige rechtliche Beurteilung beanstandete die Beklagte, dass die Untergerichte angenommen hatten, der gegenständliche Fall beurteile sich nach liechtensteinischem Recht. Die entsprechende Annahme der Untergerichte beruhte auf der in den festgestellten fünf Mietverträgen getroffenen Rechtswahl. Insofern rügte die Beklagte vorab die untergerichtliche Auslegung von Urkunden: nämlich die Auslegung der festgestellten fünf Mietverträge, und zwar, genauer, die Auslegung der in den festgestellten fünf Mietverträgen übereinstimmend formulierten Rechtswahlklausel. Als Erstes war deshalb zu beurteilen, inwiefern die untergerichtliche Auslegung von Urkunden - als Rechtsfrage - im Revisionsverfahren überprüft werden kann.
11.3.2. Der tatsächlich geäusserte Wortlaut einer Vereinbarung, somit auch der gegenständlichen Rechtswahlklausel, ist eine im Revisionsverfahren nicht überprüfbare Tatfrage; ihre Auslegung nach objektiven Kriterien dagegen ist eine überprüfbare Rechtsfrage. Die Auslegung von Urkunden ist jedoch dann eine Tatfrage, wenn sie sich nicht allein auf die Urkunde, sondern auf zusätzliche Beweismittel als Erkenntnisquelle stützt (Fasching, S 955, Rz 1926 [1. Abschnitt]; Kodek, S 1307 oben, Rz 5 zu § 503 öZPO iVm S 1280 unten f, Rz 2 zu § 498 öZPO; Rechberger/Simotta, S 477, Rz 859: alle mit Hinweisen; LES 1986, 44 [bes 45]; 1993, 63; 1996, 150). Das LG legte die gegenständliche Rechtswahlklausel nach objektiven Kriterien aus, ohne sich auf zusätzliche Beweismittel als Erkenntnisquelle zu stützen, ebenso das OG, das sich dieser Auslegung anschloss. Insofern erwies sich die untergerichtliche Auslegung der gegenständlichen Rechtswahlklausel als eine im Revisionsverfahren überprüfbare Rechtsfrage.
11.3.3. Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung kann die Auslegung von Urkunden nur insofern angefochten werden, als sie mit den Sprachregeln, den allgemeinen Erkenntnisgrundsätzen oder den gesetzlichen Auslegungsregeln im Widerspruch steht oder als eine unlogische Auslegung geltend gemacht wird. Eine nach diesen Gesichtspunkten unbedenkliche Auslegung von Urkunden beruht nicht auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung, wenn auch andere Auslegungen möglich wären (Stohanzl, E 162 zu § 503 öZPO).
11.3.4. Nach Art 39 Abs 1 IPRG sind Schuldverhältnisse nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich oder schlüssig bestimmen; einer schlüssigen Bestimmung der Rechtswahl steht gleich, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die Parteien eine bestimmte Rechtsordnung als massgebend angenommen haben. Nach der untergerichtlich verbindlich festgestellten Rechtswahlklausel vereinbarten die Parteien das für das Fürstentum Liechtenstein gültige materielle und formelle Recht, «soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen». In der gleiche Klausel vereinbarten die Parteien als ausschliesslichen Gerichtsstand «das für Vaduz sachlich zuständige Gericht».
11.3.5. Nach Art 11 Abs 1 IPRG (§ 11 Abs 1 öIPRG) bezieht sich eine Rechtswahl der Parteien im Zweifel nicht auf die Verweisungsnorm der gewählten Rechtsordnung. Im Zweifel ist demnach nur die Wahl des materiellen Rechts (Sachrechts) anzunehmen, nicht auch des Kollisionsrechts; Rück- und Weiterverweisungen sind insofern unbeachtlich. Das gewählte Recht braucht keinerlei Beziehung zum Fall zu haben. Weder die verdrängte noch die gewählte Rechtsordnung brauchen die Rechtswahl anzuerkennen (Michael Schwimann, Internationales Privatrecht, einschliesslich Europarecht [3. A Wien 2001] S 34 [cc]). Das gewählte Recht verdrängt die gesetzlich berufene Rechtsordnung zur Gänze, also auch im Bereich zwingenden Rechts. Ausgenommen hiervon bleiben der (hier nicht näher interessierende) ordre public sowie Eingriffsnormen. Eingriffsnormen sind zwingende staatliche Lenkungsvorschriften, die im öffentlichen Interesse auf Privatrechtsverhältnisse einwirken; sie verfolgen spezifisch staatliche Lenkungsziele. Als Beispiele hierfür werden etwa Zwangsvorschriften des Währungs- und Devisenrechts, des Aussenhandelsrechts, des Kartell-, Preis- oder Grundverkehrsrechts, des Arbeitsrechts, des Gesellschaftsrechts, des Registerrechts, des Kulturgüterschutzrechts oder des bäuerlichen Sondererbrechts genannt. Um als Eingriffsnormen im Sinn des internationalen Privatrechts zu gelten, muss es sich um qualifiziert zwingende, nämlich ordnungspolitisch und deshalb auch international zwingende Bestimmungen handeln; ein Indiz hierfür ist die Sanktionierung von Verletzungen durch Strafe (zum Ganzen: Schwimann, S 4 [vor 3], S 21 [II], S 33 [vor aa] und S 67 unten ff [III]).
11.3.6. Die Untergerichte haben den Vorbehalt zugunsten zwingender gesetzlicher Bestimmungen der CSFR in der gegenständlichen Rechtswahlklausel auf die Rechtswahl bezogen: ob zwingende gesetzliche Bestimmungen der CSFR der Wahl des für das Fürstentum Liechtenstein gültigen materiellen und formellen Rechts entgegenstehen. Diese Auslegung geht davon aus, dass die Parteien grundsätzlich liechtensteinisches Recht wählen und das lokale tschechische Recht als Gesamtheit ausschlagen wollten: es sei denn dessen Geltung dränge sich aus kollisionsrechtlichen Gründen - als ordre public oder als Eingriffsnormen - gebieterisch auf. Soweit die Beklagte hiergegen einwendete, dass der eindeutige Wortlaut der gegenständlichen Rechtswahlklausel der untergerichtlichen Auslegung entgegenstehe, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Ausdruck «zwingende Bestimmungen der CSFR» besagt als solcher nichts über die Art der Bestimmungen: ob diese dem materiellen Recht (Sachrecht) oder dem Kollisionsrecht angehören. Dass die Parteien in der gegenständlichen Rechtswahlklausel den Ausdruck «zwingende gesetzliche Bestimmungen des internationalen Privatrechts der Tschechischen Republik» verwendet hätten, falls sie unter den «gesetzliche Bestimmungen» das Kollisionsrecht verstanden hätten, beruht auf einer keineswegs zwingenden Annahme, im Gegenteil: Die Hauptaussage der gegenständlichen Rechtswaltklausel enthält den Grundsatz, dass «das für das Fürstentum Liechtenstein gültige materielle und formelle Recht» anwendbar sein soll; dieser Grundsatz enthält eine möglichst umfassende Wahl des liechtensteinischen Rechts (was durch die zusätzliche Gerichtsstandswahl [«das für Vaduz sachlich zuständige Gericht»] zusätzlich bestätigt wird). Diese Hauptaussage wird nur (aber immerhin) relativiert durch «zwingende gesetzliche Bestimmungen der CSFR», die dem eben erwähnten Grundsatz - der möglichst umfassenden Wahl des liechtensteinischen Rechts -"entgegenstehen". Der Rechtswahl entgegenstehende Bestimmungen gehören indes nicht dem materiellen Recht (Sachrecht), sondern dem Kollisionsrecht an. Jedenfalls kann kaum im Ernst behauptet werden, die untergerichtliche Auslegung der gegenständlichen Rechtswahlklausel stehe mit den Sprachregeln, den allgemeinen Erkenntnisgrundsätzen oder den gesetzlichen Auslegungsregeln im Widerspruch oder sei unlogisch. Ihr läge deshalb auch dann keine unrichtige Beurteilung zugrunde, wenn die davon abweichende Auslegung der Beklagten ebenfalls möglich wäre.
11.3.7. Ausgehend vom revisionsgerichtlich nicht zu beanstandenden Ansatz, wonach die Parteien das lokale tschechische Recht, soweit möglich, als Gesamtheit ausschlagen wollten, prüften die Untergerichte zutreffend, ob sich dessen Geltung aus kollisionsrechtlichen Gründen gebieterisch aufdränge. Hierfür waren sie auf Gutachten zum tschechischen Recht angewiesen. Das LG berief sich auf das Gutachten von Dr iur D vom 23.11.2000. Danach ergibt sich (aus den zuvor erörterten Gründen) «kein Hindernis für die Applikation der ausländischen Rechtsordnung für die beurteilten Verpflichtungsverhältnisse ... Die Mietverträge unterliegen also ... dem Recht des Fürstentums Liechtenstein». Das OG berief sich ebenfalls auf dieses Gutachten, aber eher iS einer Bestätigung der von ihm vorrangig verwendeten rechtlichen Beurteilung von JUDr B. Danach verkörpert das (näher bezeichnete) tschechische Gewerbemietgesetz (aus näher erörterten Gründen, namentlich auch aufgrund seiner Entstehungsgeschichte im Rahmen der Privatisierung in der Tschechischen Republik) kein besonderes öffentliches Interesse und enthält insofern keine Eingriffsnormen; vielmehr ist es ein rein privatrechtliches Gesetz mit Normen, die (nur) im privatrechtlichen Sinn zwingend sind. Aus der von Doz JUDr R vertretenen gegenteiligen Meinung, die das OG für nicht überzeugend erachtete, ergibt sich, dass das (näher bezeichnete) tschechische Gewerbemietgesetz in näher erörtertem Sinn «Zwangsnormen» enthalte; ein als kompetent zitierter Autor bestätige diese Auffassung. Der Wahlfreiheit sind jedoch nach internationalem Privatrecht geringe Grenzen gesetzt (Schwimann, S 34 [cc, 2. Abschnitt] und S 105 [bezogen auf das Europäische Vertragsstatutübereinkommen {EVÜ}, dem das Fürstentum Liechtenstein allerdings nicht beigetreten ist]). Eingriffsnormen, welche die Wahlfreiheit einschränken, haben Ausnahmecharakter; mietrechtliche Bestimmungen - mögen sie auch innerstaatlich zwingend sein - werden nicht als typische Beispiele hierfür genannt. Dass sich das OG unter diesen Umständen jenen beiden Gutachten anschloss, nach denen das tschechische Gewerbemietgesetz keine der Wahlfreiheit entgegenstehende Eingriffsnormen enthält, und dass es sich dabei insbesondere auf die rechtliche Beurteilung von JUDr B stützte (der übrigens auch begründete, weshalb die von Doz JUDr R vertretene gegenteilige Auffassung nicht zu überzeugen vermöge, vermittelt keine Anhaltspunkte für eine unrichtige rechtliche Beurteilung).