2 CG.2003.228
§§ 244 Abs 1, 411 ZPO
Die Rechtskraft eines U und damit auch dessen Bindungswirkung beschränken sich auf den im Spruch entschiedenen Anspruchsteil und ist das Gericht in einem Folgeprozess weder an dessen Tatsachenfeststellungen noch die Begründung hinsichtlich des Grundes eines Anspruchs gebunden. Insbesondere die Feststellung von Tatsachen erfolgt in jedem Rechtsstreit ohne Bindung an die Beurteilung in einem anderen Vorprozess. Dies gilt insbesondere im Falle der Teileinklagung einer Forderung oder von Schadenersatzansprüchen, die sich auf bestimmte Zeitperioden erstrecken.
Ausnahmsweise eröffnet ein Zwischenantrag auf Feststellung die Möglichkeit der rechtskräftigen Feststellung auch von Vorfragen.
Die sogenannte Präklusionswirkung der materiellen Rechtskraft einer gerichtlichen E verhindert, dass der in einem Vorprozess obsiegenden Partei in einem nachfolgenden Verfahren der Prozesssieg wieder aus der Hand geschlagen wird.
1. Die Beklagte haftet in ihrer Eigenschaft als Haftpflichtversicherer dem Kläger gegenüber gem Teilanerkenntnisurteil des LG vom 26.09.2002, 9 CG.2002.203, für alle zukünftigen haftpflichtrechtlich ausgewiesenen Schäden aus einem Verkehrsunfall vom 25.03.2000 in Schaan.
Mit der am 21.06.2002 in diesem Verfahren eingebrachten Klage begehrte der Kläger überdies die Zahlung seines mit monatlich CHF 12 500.- bzw. insgesamt CHF 312 500.- errechneten unfallskausalen Verdienstentganges für die Zeit vom 01.04.2000 bis zum 30.04.2002. Hiezu brachte er vor, dass er aufgrund eines mit der PI SAS abgeschlossenen und unfallsbedingt aufgelösten Konsulentenvertrages ohne den Unfall die Klagssumme ins Verdienen gebracht hätte.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung im Wesentlichen gestützt auf Einwendungen, die sie auch im gegenständlichen Verfahren erstattete und auf die noch zurückzukommen sein wird.
Mit Endurteil des LG vom 28.11.2002 wurde der Klage vollumfänglich stattgegeben und demnach der begehrte Verdienstentgang dem Kläger für den genannten Zeitraum zugesprochen. Vom Erstgericht wurde das Bestehen dieses Konsulentenvertrages zwischen dem Kläger und der Firma PI SAS bejaht.
Dieses Endurteil erwuchs in Rechtskraft, nachdem die von der Beklagten dagegen eingebrachte Berufung wegen Nichterlages der für die Sicherstellung der Gerichtsgebühren von CHF 2460.- aufgetragenen Kaution - die Kaution für die Berufungskosten des Klägers in Höhe von CHF 50 010.55 war fristgerecht erlegt worden -gemäss den §§ 57b, 60 Abs 3 ZPO für zurückgenommen erklärt wurde. Einem Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten wurde rechtskräftig keine Folge gegeben.
2. Im gegenständlichen Verfahren macht nunmehr der Kläger gestützt auf den schon erwähnten Konsulentenvertrag einen Verdienstentgang in Höhe von monatlich CHF 12 500.- für die Zeit vom 01.05.2002 bis zum 31.07.2003, insgesamt sohin CHF 187 500.- sA geltend. Hiezu trug er vor, dass er aufgrund des Konsulentenvertrages auch für die nunmehr klagsgegenständliche Zeit das erwähnte Entgelt erhalten hätte. Aufgrund einer Kündigungsklausel sei dieser Vertrag aber mit April 2000 aufgrund der Unfallsverletzungen des Klägers aufgelöst worden. Über den Grund seines Anspruches sei schon im Verfahren 9 CG.2002.203 entschieden worden. Der Kläger sei auch für den nunmehr klagsgegenständlichen Zeitraum zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Aus den von der Beklagten vorgetragenen Vorverletzungen des Klägers aus früheren Verkehrsunfällen seien keine Folgen zurückgeblieben. Der Kläger sei nach diesen Vorunfällen zu 100 % arbeitsfähig gewesen.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Die E im Verfahren 9 CG.2002.203 entfalte keine Bindungswirkung für den nunmehrigen Prozess. Das Zustandekommen des Konsulentenvertrages werde weiterhin bestritten. Aber selbst wenn ein solcher Vertrag zustandegekommen sei, so sei er nicht mit dem Kläger, sondern mit der liechtensteinischen Sitzgesellschaft PC AG geschlossen worden. Der Kläger sei überdies nicht zu 100 % arbeitsunfähig. Dazu komme, dass auch die von der Beklagten als Haftpflichtversicherer zu leistende Summe nach Art 58 Abs 2 SVG zu mässigen sei. Der Kläger habe sich iS der Schadensminderungspflicht die in Abzug zu bringenden Sozialversicherungsbeiträge, Gestehungskosten sowie die Invalidenversicherung anrechnen zu lassen.
Im gegenständlichen Verfahren nahm das Erstgericht Beweis auf durch die von den Parteien vorgelegten Urkunden, den Akt 9 CG.2002.203, durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens sowie die Einvernahme des Klägers als Partei. Von der Aufnahme der von der Beklagten angebotenen Beweise insbesondere zur Frage des Zustandekommens eines Vertrages zwischen der PI SAS und dem Kläger persönlich wurde im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes, vor allem im Hinblick auf die von diesem unterstellte Bindungswirkung des U vom 28.11.2002 nach § 411 ZPO Abstand genommen. In seinen Feststellungen bejahte das Erstgericht das Zustandekommen des Konsulentenvertrages zwischen dem Kläger und der Firma PI SAS mit einem vereinbarten monatlichen Entgelt von CHF 12 500.- brutto für netto. Davon ausgehend sprach das Erstgericht mit U vom 05.08.2004 dem Kläger den gesamten Klagsbetrag zu.
Hiebei traf es die im Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes zu Punkt 2.2 zusammengefasst wiedergegebenen Feststellungen, auf die verwiesen werden kann.
Aus rechtlicher Sicht vertrat das Erstgericht den Standpunkt, dass das U vom 28.11.2002 im Verfahren 9 CG.2002.203 im Hinblick auf die Bejahung des Zustandekommens eines Vertrages zwischen der Firma PI SAS und dem Kläger eine Bindungswirkung für den gegenständlichen Prozess entfalte. Der Kläger sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig, sodass ihm der entgangene Verdienst aus dem Vertrag mit der Firma PI SAS zustehe. Eine Mässigung nach Art 58 Abs 2 SVG komme nicht in Betracht, da es sich nicht um ein ungewöhnlich hohes Einkommen handle. Aus dem Vertrag seien dem Kläger monatlich CHF 12 500- brutto für netto zugestanden, sodass er sich auf diese Summe nichts anrechnen lassen müsse.
3. Gegen dieses U erhob die Beklagte die unter anderem auf eine Verfahrensrüge gestützte und vom Kläger beantwortete Berufung. Mangelhaft sei das Verfahren unter anderem deshalb, weil das Erstgericht zu Unrecht eine Bindungswirkung des Vorprozesses bzw. U vom 28.11.2002 unterstellt und die von der Beklagten insbesondere zur Frage des Abschlusses des Konsulentenvertrages und der daran beteiligt gewesenen Parteien angebotenen Beweise nicht aufgenommen habe.
Der Kläger stellte den Antrag, der Berufung keine Folge zu geben. Aufgrund der Identität des Anspruches sei das Gericht im gegenständlichen Verfahren an das U im Vorprozess 9 CG.2002.203 gebunden gewesen. Eine Bindungswirkung werde immer dann angenommen, wenn zwei Prozesse in einem so engen inhaltlichen Zusammenhang stünden, dass die gebotene Rechtssicherheit und Entscheidungsharmonie keine einander widersprechenden E gestatteten. Zu Recht habe das Erstgericht deshalb die Aufnahme von Beweisen zur Frage des Konsulentenvertrages unterlassen. Selbst ein allfälliger Verfahrensmangel sei aber nicht entscheidungswesentlich, da das Erstgericht auch bei nochmaliger Durchführung des Beweisverfahrens zu keinen anderen Feststellungen gelangen hätte können.
Mit dem nunmehr angefochtenen und mit einem Rechtskraftvorbehalt gem § 487 Z 3 ZPO versehenen B vom 16.06.2005 gab das OG der Berufung Folge, hob das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und E an das Erstgericht zurück.
Das erstinstanzliche Verfahren sei mangelhaft geblieben, weil das Erstgericht die Beweisanträge der Beklagten im Zusammenhang mit dem bestrittenen Konsulentenvertrag zu Unrecht übergangen habe.
Hiezu führte das Berufungsgericht - wörtlich - aus: "Die Berufungswerberin rügt die Nichtaufnahme der zu dieser Frage angebotenen Beweise und erklärt, dass die Aufnahme dieser Beweise zur Feststellung geführt hätte, dass der Kläger mit der Firma PI SAS keinen Konsulentenvertrag geschlossen habe. Vom Erstgericht wurden diese Beweise ausgehend von seiner Rechtsansicht zur Bindungswirkung des U im Verfahren 9 CG.2002.203 zu Recht nicht aufgenommen. Es ist sohin vorerst die rechtliche Frage zu klären, ob die Feststellung, dass ein Konsulentenvertrag zwischen dem Kläger und der Firma PI SAS zustandegekommen ist, im Verfahren 9 CG.2002.203, auch für das gegenständliche Verfahren bindend ist. Das Erstgericht bejahte diese Bindungswirkung, da eine Identität des Anspruches vorliege, weil die zur Begründung der Begehren vorgetragenen rechtserzeugenden Tatsachen in beiden Rechtsstreiten dieselben seien, da in beiden Verfahren zu prüfen sei, ob der Kläger mit der PI SAS den Konsulentenvertrag abgeschlossen habe.
In der Judikatur wurde die Meinung vertreten, dass selbst mangels Identität des Begehrens ein U eines Vorprozesses zufolge seiner materiellen Rechtskraft zur inhaltlichen Bindung des später entscheidenden Gerichtes führen kann, insbesondere wenn Parteien und rechtserzeugender Inhalt identisch sind und beide Prozesse in einem so engen inhaltlichen Zusammenhang stehen, dass die Gebote der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie eine widersprechende Beantwortung derselben in beiden Fällen entscheidenden Rechtsfrage nicht gestatten. Diese Ansicht wurde von der überwiegenden Lehre abgelehnt (Rechberger in Rechberger ZPO §411 Rz 10). Die ganz überwiegende jüngere österreichische oberstgerichtliche Rechtsprechung, die hier heranzuziehen ist (s zuletzt E des OGH vom 02.06.2005, 2 CG.2001.408-92), nimmt aber nunmehr eine Bindungswirkung nur an die im Vorprozess entschiedene Hauptfrage an, nicht aber an eine dort beurteilte Vorfrage (MietSlg 55.693, 9 ObA 205/98g, 7 Ob 55/OOi). Begründet wird dies vor allem auch damit, dass die österreichische ZPO in § 236 Abs 1 (entspricht wortgleich § 244 Abs 1 liechtensteinische ZPO) den Zwischenantrag auf Feststellung kennt, wonach eine Vorfrage in einem Rechtsstreit bindend und mit Rechtskraftwirkung ausgestattet, festgestellt werden kann. Die Annahme, dass auch die Feststellungen über eine Vorfrage im Vorprozess selbständig rechtskräftig werden können, würde diesen Zwischenantrag auf Feststellung völlig entwerten. Überdies widerspricht dies dem Wortlaut des § 411 ZPO (= § 411 öZPO), wonach präjudizielle Rechtsverhältnisse dann rechtskräftig entschieden werden, wenn sie zum Inhalt eines Zwischenfeststellungsantrages gemacht wurden. Würden Vorfragen ohnehin bindend festgestellt (sei es auch aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie) wäre dieser Halbsatz überflüssig (öOGH 9 ObA 205/98g, 5 Ob 333/99b, 6 Ob 59/99s). Im gegenständlichen Fall hätte die klagende Partei die Möglichkeit gehabt, durch einen Zwischenantrag auf Feststellung das Bestehen des Konsulentenvertrages zwischen dem Kläger (persönlich) und der Firma PI SAS bindend festzustellen zu lassen, dass ein Rechtsverhältnis nicht nur zwischen den Parteien bestehen muss, sondern auch zu Dritten bestehen kann, wenn die Voraussetzung eines rechtlichen Interesses an der Feststellung gerade gegenüber dem Beklagten besteht (Rechberger in Rechberger ZPO § 228 Rz 6). Auch wenn sohin im Vorprozess im dortigen U das Bestehen eines Konsulentenvertrages zwischen dem Kläger und der PI SAS festgestellt und der E über das Honorar aus diesem Vertrag zugrundegelegt wurde, so kann im gegenständlichen Prozess mangels Bindungswirkung diese Frage neu beurteilt werden (Fasching/Klicka in Fasching/Konecny2 III § 411 Rz 68, 69). Das Erstgericht hat sohin die Vorfrage des Bestehens oder Nichtbestehens eines Konsulentenvertrages zwischen dem Kläger und der Firma PI SAS ohne Bindung an die E im Vorprozess zu beurteilen. Soweit der Berufungsgegner dagegen einwendet, dass es auch im Falle der nochmaligen Prüfung des Sachverhaltes zu einer Bejahung des Vertrages käme, da die gleichen Zeugen wie im Vorprozess einzuvernehmen wären und nicht anzunehmen sei, dass sie eine andere Aussage machten, ist auszuführen, dass diese Annahme einer vorgreifenden Beweiswürdigung gleichkäme und daher kein Argument dafür sein kann, dass der gerügte Mangel nicht wesentlich sei, da das Gericht ohnehin zu den gleichen Feststellungen kommen müsse. Zufolge der Mangelhaftigkeit des Verfahrens war daher das U gem § 465 Abs 1 Z 2 ZPO aufzuheben und an das LG zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung zurückzuverweisen, wobei die Anbringung eines Rechtskraftvorbehaltes angezeigt ist."
Das Berufungsgericht begründete sodann im Einzelnen, dass das Erstgericht die Klagsforderung zu Recht nach liechtensteinischem Recht beurteilt habe.
4. Gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes richtet sich der zulässige und fristgerecht erhobene Revisionsrekurs des Klägers, der ihn wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung anzufechten erklärt und primär dessen Abänderung iS der Bestätigung des Ersturteiles begehrt. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte stellt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung den Antrag, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben. Auf das darin enthaltene Vorbringen wird, soweit angezeigt, bei der Erörterung des Revisionsrekurses zurückzukommen sein.
5. In seinem über weite Strecken mit der Berufungsmitteilung identen Vorbringen beruft sich der Kläger auf verschiedene Judikate des öOGH sowie diverse Lehrmeinungen, die - seiner Ansicht nach - allesamt seinen Prozessstandpunkt dahin bekräftigten, dass das im Vorprozess 9 CG.2002.203 erwirkte rechtskräftige U vom 28.11.2002 für das gegenständliche Verfahren bindend sei. Der öOGH habe in einer langen - zitierten - Entscheidungskette diese aus §411 ZPO abzuleitende Bindung vor allem unter Hinweis auf die Gebote der Rechtssicherheit und Entscheidungsharmonie bejaht. Im Vorprozess sei der Abschluss des Konsulentenvertrages bejaht worden und könne das Gericht im nunmehrigen Verfahren nicht zu einem völlig anderen Ergebnis kommen, umso weniger, als sich die Beklagte auch nun auf die gleichen Einwände und Beweismittel berufe.
Soweit das Berufungsgericht in seiner Argumentation auf den vom Kläger seinerzeit unterlassenen Zwischenantrag auf Feststellung gem § 244 Abs 1 ZPO (§ 236 öZPO) hinweise, übersehe es, dass die von ihm zitierte österreichische Lehre in diesem Zusammenhang die Bestimmung des § 281a öZPO hervorhebe, die aber der liechtensteinischen ZPO fremd sei (Verwertung von Protokollen oder Gutachten eines Vorprozesses). Für den Anwendungsbereich der liechtensteinischen ZPO sprächen weitaus mehr Argumente für die Annahme einer Bindungswirkung als dagegen.
Die materielle Rechtskraft des Endurteiles vom 28.11.2002 erstrecke sich iS der zitierten Rechtsprechung und Lehre auf alle zur Individualisierung des Urteilsspruches notwendigen Tatsachenfeststellungen. Der mit diesem U erfolgte Zuspruch eines Betrages von CHF 312 500.-stütze sich auf das im U festgestellte Bestehen des Konsulentenvertrages. Die Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft dieses U verbiete es, dass die Beklagte im gegenständlichen Verfahren noch einmal dieselben rechtsvernichtenden bzw. rechtshemmenden Einreden erhebe.
Aber selbst wenn eine Bindungswirkung nicht unterstellt werde, hätte das Erstgericht die Frage des Bestehens des Konsulentenvertrages aufgrund der "Präklusionswirkung der materiellen Rechtskraft" nicht mehr prüfen können. Mit den Einwendungen im gegenständlichen Verfahren missachte die Beklagte das U im Vorprozess und sei präkludiert.
Bei richtiger Betrachtung habe das Bestehen des Konsulentenvertrages die Hauptfrage und nicht eine Vorfrage des Verfahrens 9 CG.2002.203 dargestellt. Für die Beurteilung des von der Rechtskraftwirkung erfassten Streitgegenstandes seien jene Tatsachenbehauptungen massgebend, die zur Begründung des Urteilsbegehrens vom Kläger vorgebracht worden seien. Dieses Vorbringen und der rechtserzeugende Sachverhalt, aus dem sich der Abschluss und Bestand des Konsulentenvertrages ergeben, seien im Vorprozess und im gegenständlichen Verfahren ident.
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
6. Vorweg ist festzuhalten, dass dem OGH gem § 487 Z 3 ZPO (§519 Abs 1 Z 2 öZPO) allein die Überprüfung der für die Aufhebung massgeblichen Rechtsansicht des Berufungsgerichtes obliegt und zu den übrigen hier anstehenden Rechtsfragen (unter anderem die gem Art 58 Abs 2 SVG), zu denen sich auch die Parteien in ihren Revisionsrekursschriften nicht äussern, an dieser Stelle nicht Stellung zu nehmen ist.
Auch gilt es voranzustellen, dass in einer Rechtsrüge entsprechend der Bestimmung des § 475 Abs 2 ZPO (§ 506 Abs 2 öZPO) konkret auszuführen ist, aus welchen Gründen das Berufungsgericht die Sache rechtlich unrichtig beurteilt habe. Die blosse Wiederholung der seinerzeit in der Berufungsmitteilung vom Revisionsrekurswerber deponierten Rechtsausführungen, die sich schon begrifflich nicht auf die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes beziehen können, stellt keine gesetzmässige Ausführung der Rechtsrüge zur dritten Instanz dar.
In der Sache selbst ist zum Revisionsrekurs wie folgt Stellung zu nehmen:
Ausgangspunkt aller hier anzustellenden Erwägungen ist die Bestimmung des §411 Abs 1 ZPO (§411 Abs 1 öZPO), wonach unter anderem ein U der Rechtskraft insoweit teilhaftig ist, als darin über den durch Klage geltend gemachten Anspruch oder über ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis oder Recht entschieden ist, hinsichtlich dessen unter anderem gem § 244 ZPO (§ 236 öZPO) die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens begehrt wurde.
Die zitierte Bestimmung entspricht ebenso wie jene des § 244 ZPO wörtlich ihren österreichischen Rezeptionsvorlagen. Nach stRsp des OGH ist es in einem solchen Falle Aufgabe des liechtensteinischen Gerichtes, zu ermitteln, wie das Gesetz im jeweiligen Ursprungsland tatsächlich gilt. Die Auslegung einer Norm hat im Regelfall und bei gegensätzlichen Lehrmeinungen so zu erfolgen, wie dies durch die herrschende und gefestigte Rechtsprechung des Rezeptionslandes geschieht. Bei divergierender Judikatur des ausländischen Höchstgerichtes hat sich das liechtensteinische Gericht an der jüngeren einhelligen oder überwiegenden Rechtsprechung zu orientieren. Nur dies entspricht dem im Ursprungsland tatsächlich geltenden Rechtszustand (vgl LES 2005, 100 uva.).
An diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall uneingeschränkt festzuhalten:
Die Fragen der Rechtskraft einer gerichtlichen E und der Bindung an sogenannte Vorfragenbeurteilungen in einem Vorprozess haben sich ausschliesslich an den zitierten Gesetzesstellen zu orientieren und können hier entgegen der Meinung des Revisionsrekurswerbers in keiner Weise Unterschiedlichkeiten zwischen der liechtensteinischen und der österreichischen ZPO ausgemacht werden, die es rechtfertigen könnten, von der noch zu erörternden nunmehr weit überwiegenden Rechtsprechung des öOGH abzuweichen. Dies gilt auch für die im Rechtsmittel angeführten Literaturstellen und österreichische Rechtsprechung, in denen die Bestimmung des § 281a öZPO nur als zusätzliche, keinesfalls aber tragende Begründung für den in § 411 ZPO statuierten Grundsatz genannt wird, wonach eben Tatsachenfeststellungen des Gerichtes, die es für die Subsumtion benötigt, nicht in Rechtskraft erwachsen können (Fasching/Klicka in Fasching/Konecny2 III §411 Rz 62).
Nun ist dem Kläger durchaus einzuräumen, dass die Judikatur des öOGH (und auch des OGH) hinsichtlich der Grenzen der Rechtskraft und zum Streitgegenstand in der Vergangenheit nicht einheitlich war. Den eine weite Bindung annehmenden, sich auf die - im Gesetz nicht genannten - Kriterien der Entscheidungsharmonie und Rechtssicherheit berufenden Entscheidungen, die gelegentlich auch eine Bindung an im Vorprozess gelöste Vorfragen annehmen, steht eine Mehrheit ablehnender E gegenüber (vgl die Darstellung in 6 Ob 295/00a = JBl 2001, 796; IPrax 2002, 408; hiezu Oberhammer aaO 424; derselbe mit Glosse in WoBl 2000/26; LES 2002, 313; LES 1991, 143; RS0041157; RS0102102; RS0036826; RS0039843 ua).
In jüngerer nunmehr gefestigter Judikatur beschränkt der öOGH die Rechtskraft auf den im Spruch der E entschiedenen Anspruchsteil und verneint eine Bindung sowohl an die Tatsachenfeststellungen als auch an die Begründung der Vorentscheidung hinsichtlich des Grundes eines Anspruches (RS0041256 uva.).
Das Berufungsgericht hat die Grundsätze dieser jüngeren oberstgerichtlichen Judikatur des öOGH mit kaum überbietbarer Präzision und Vollständigkeit dargestellt. Da der Revisionsrekurswerber dazu konkret nicht Stellung nimmt, ist vorweg auf diese Ausführungen im Aufhebungsbeschluss zu verweisen, denen sich der Senat vor allem auch im Lichte der jüngsten Lehre in Österreich vollinhaltlich anschliesst.
Nach dieser Rechtsprechung besteht eine Bindungswirkung ausschliesslich an die im Vorprozess entschiedene Hauptfrage, nicht aber an dort beurteilte Vorfragen. Der öOGH sprach wiederholt aus, dass allein das Bedürfnis an einer Entscheidungsharmonie die durch §411 Abs 1 ZPO gesteckten Grenzen der materiellen Rechtskraft nicht auszuweiten vermag (RS0102102; 6 Ob 140/03m; 10 ObS 220/03 mwN).
Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das LG im Verfahren 9 CG.2002.203 über den Verdienstentgang des Klägers für die Zeit vom 01.04.2000 bis zum 30.04.2002 und damit nur über diesen Anspruchsteil entschieden hat. Der Kläger machte in diesem Vorverfahren somit nur einen Teil des von ihm aus dem Unfall vom 25.03.2000 behaupteten Verdienstentganges geltend. Das Bestehen des Konsulentenvertrages stellte im Vorverfahren nur eine Vorfrage dar, deren Feststellungen und rechtliche Beurteilung keine Bindungswirkung für andere Zeiträume umfasste. Das Erstgericht hätte somit im gegenständlichen Verfahren, in dem der Verdienstentgangsanspruch des Klägers vom 01.05.2002 bis zum 31.07.2003 strittig ist, über die Einwendungen der Beklagten und deren Beweisanbote, auch wenn diese im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Konsulentenvertrages zum Grossteil ident mit denen im Vorverfahren sind, neuerlich prüfen und verhandeln müssen (RS0041256; RS0039843 ua.).
Im Falle einer - wie hier - Teileinklagung einer Forderung oder von Schadenersatzansprüchen, die sich auf bestimmte Zeitperioden erstrecken, wurde die Bindungswirkung einer Vorentscheidung für das nachfolgende Verfahren bereits in der älteren Rechtsprechung des öOGH ausnahmslos verneint (vgl Fasching/Klicka aaO Rz 66 mwN).
Um es zusammenzufassen:
Es reicht nicht aus, dass eine im Vorprozess relevante Vorfrage - hier die des Bestehens oder Nichtbestehens eines Konsulentenvertrages - auch eine solche des späteren Prozesses ist. Bildete eine bestimmte Tatsache im Vorprozess nicht den Hauptgegenstand des Verfahrens, sondern stellte sie lediglich eine Vorfrage dar, kommt der E dieser Vorfrage eben keine bindende Wirkung im folgenden Prozess zu. Ausnahmsweise eröffnet ein Zwischenantrag auf Feststellung gemäss den §§ 244 und 258 Abs 2 ZPO (§§ 236, 259 Abs 2 öZPO) die Möglichkeit einer rechtskräftigen Feststellung von Vorfragen. Die Annahme, dass auch die Feststellungen über eine Vorfrage im Vorprozess selbständig rechtskräftig werden könnten, würde diesen Zwischenantrag auf Feststellung völlig entwerten und überdies der Bestimmung des § 411 ZPO widersprechen, wonach präjudizielle Rechtsverhältnisse dann rechtskräftig entschieden werden, wenn sie zum Inhalt eines Zwischenfeststellungsantrages gemacht wurden. Würden Vorfragen aber ohnehin bindend festgestellt, wäre dieser Halbsatz in §411 ZPO überflüssig (6 Ob 59/99s mwN). Die aktuelle oberstgerichtliche Rechtsprechung des öOGH nimmt daher ganz überwiegend eine Bindungswirkung nur für die im Vorprozess entschiedene Hauptfrage, nicht aber für eine dort beurteilte Vorfrage an. Wiederholt wurde ausgesprochen, dass alleine das Bedürfnis an einer Entscheidungsharmonie die Grenzen der materiellen Rechtskraft nicht auszuweiten vermag (RS0102102; 6 Ob 248/03v; 7 Ob 55/00i).
Die Beurteilung, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalles vom 25.03.2000 in einem aufrechten Konsulentenverhältnis zur Firma PI SAS gestanden ist, ergibt sich lediglich aus der Begründung des U vom 28.11.2002 im Vorprozess und bildete dort bloss eine Vorfrage. Als Hauptfrage wurde über den Geldzahlungs(Verdienstentgangs)anspruch des Klägers für die Zeit vom 01.04.2000 bis 30.04.2002 entschieden. Über die auch hier zu beantwortende Vorfrage, ob ein Konsulentenvertrag mit dem Kläger vor dem Unfall überhaupt bestanden habe, erging kein die Bindung auslösendes Feststellungsurteil über einen Zwischenfeststellungsantrag. Damit besteht aber keine Bindung an die Vorfragenentscheidung des Vorprozesses für das nunmehrige Verfahren über den Verdienstentgangsanspruch des Klägers für die Zeit vom 01.05.2002 bis zum 31.07.2003 (vgl Fasching/Klicka aaO Rz 46, 53, 56, 58, 59, 62, 70 je mwN).
Die vom Kläger schliesslich ins Treffen geführte sogenannte Präklusionswirkung der materiellen Rechtskraft des Endurteiles vom 28.11.2002 im Vorprozess wird von ihm ebenso wie die Ausführungen des zitierten Autors grundlegend missverstanden. Diese Präklusion soll nämlich verhindern, dass der in einem Vorprozess obsiegenden Partei in einem nachfolgenden Prozess der "Prozesssieg wieder aus der Hand geschlagen wird bzw. maW, dass das Rechtsschutzziel des Siegers im Erstprozess im Folgeprozess konterkariert wird". Ob dies der Fall ist, ist an Hand eines Vergleiches der Begehren des Erst- und Folgeprozesses zu beurteilen (Oberhammer in JBl 2000, 205 [221 f]; Fasching/Klicka aaO Rz 53).
Ausgehend von diesen Kriterien erhielt der Kläger im Vorprozess seinen Verdienstentgang vom 01.05.2002 bis 31.07.2003 rechtskräftig zugesprochen. Dieser Anspruch würde selbstverständlich durch die allfällige Abweisung seines nunmehrigen sich auf den Zeitraum vom 01.05.2002 bis 31.07.2003 beziehenden Klagebegehrens in keiner Weise tangiert werden. Eine "Präklusion" wäre demnach nur dann zu unterstellen, wenn das präjudizielle Bestehen eines Konsulentenvertrages selbst Gegenstand der Sachentscheidung des Erstprozesses (im Rahmen eines Zwischenfeststellungsantrages) gewesen wäre. Tatsächlich bildete diese Frage im Vorprozess aber, wie schon mehrfach betont, nur eine Vorfrage, über die in den nicht bindenden Tatsachenfeststellungen und damit nur in den Entscheidungsgründen des Endurteiles vom 28.11.2002 abgesprochen wurde. Eine Rechtskraftwirkung wurde dadurch nicht ausgelöst.