2 CG.2004.67
Vor der Totalrevision des IUG mit dem LGBl 2005/156 konnte eine Anlagegesellschaft, die in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital ausgestaltet war, ausschliesslich Inhaberaktien ausgeben. Deren Umwandlung in Namensaktien war nach alter Gesetzeslage unzulässig. Eine solche Beschränkung besteht nach dem IUG 2005 und der Novelle LGBl 2005/158 nicht mehr.
Bestandteil des Kapitalerhöhungsbeschlusses einer AG ist ua auch die Art der auszugebenden Aktien bzw Aktienkategorien. Dieser Beschlussteil und die Kapitalerhöhung selbst bilden eine untrennbare Einheit. Wenn die von der Generalversammlung iZm einer Kapitalerhöhung beschlossene Ausgabe von Namensaktien dem Gesetz widerspricht, ist auch der Kapitalerhöhungsbeschluss nichtig.
Grundsätzlich wirkt jede Änderung eines Gesetzes, abgesehen von davon abweichenden Übergangsbestimmungen, nur für die Zukunft. Lediglich sogenannte Dauertatbestände sind mangels anderer Anordnung nach dem neuen Gesetz zu beurteilen. Davon abgesehen berühren Gesetzesänderungen bereits früher erworbene Ansprüche nicht. Die Beschlussfassung der Generalversammlung einer AG und deren Nichtigkeit stellt einen abschliessend und endgültig verwirklichten Sachverhalt dar, der den zu diesem Zeitpunkt massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zu unterstellen ist.
1). Gegenstand der auf Art 178 PGR gestützten Anfechtungsklage sind die von der Generalversammlung der Beklagten, einer Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts mit veränderlichem Kapital, am 09.01.2004 gegen die Stimmen des Klägers (der als Aktionär 15 % des Grundkapitals bzw 75 Aktien von insgesamt 500 besass) gefassten Beschlüsse auf Umwandlung der Inhaberaktien (Anteile A) in Namenaktien und auf Erhöhung des Grundkapitals von CHF 50 000.- um CHF 500 000.- auf CHF 550 000.- sowie die damit verbundenen Beschlüsse auf entsprechende Abänderung bzw Ergänzung der Statuten in den Art 2, 3 und 5.
2). Die Beklagte wurde unter der Firma T Aktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital am 27.01.2003 nach den Bestimmungen des PGR als Aktiengesellschaft mit dem Sitz in X gegründet. Bei der Gründung betrug das iS des Art 361 PGR veränderliche Aktienkapital der Gesellschaft zumindest CHF 50 000.- und war eingeteilt in 500 auf den Inhaber lautende Aktien ohne Nennwert. Zu Verwaltungsräten mit Kollektivzeichnungsrecht je zu zweien wurden Dr JS, FL und JF bestellt. Als weitere Mitglieder der Geschäftsleitung je mit Kollektivzeichnungsrecht zu zweien wurden der Kläger und Dr MF bestellt. Die Beklagte wurde am 28.01.2003 im Handelsregister zu Nr H XY eingetragen.
Die Statuten der Beklagten lauten ua wie folgt:
"...
Zweck der Gesellschaft ist der Betrieb eines Investmentunternehmens in der Rechtsform der Anlagegesellschaft gem Art 3 Abs 3 IUG.
Die Gesellschaft kann alle Massnahmen ergreifen und alle Geschäfte tätigen, die sie zur Erreichung und zum Ausbau des Zweckes im weitesten Sinne nach Massgabe des Gesetzes und der Bewilligung des Anlagereglementes durch die zuständigen Behörden für zweckdienlich erachtet.
Das Aktienkapital der Gesellschaft setzt sich aus Inhaberaktien ohne Nennwert zusammen und beträgt mindestens CHF 50 000.- (in Worten ...). Die Anzahl der ausgegebenen Aktien wird durch den Verwaltungsrat bestimmt.
Das Aktienkapital kann durch Ausgabe neuer Aktien an bisherige Aktionäre oder Dritte erhöht bzw durch Rückzahlung des Aktienkapitals bis zum Mindestbetrag von CHF 50 000.- herabgesetzt werden.
Neben dem Aktienkapital können Anteile ohne Mitbestimmungsrecht (Anteile B) ausgegeben werden. Das Nettovermögen der Gesellschaft muss spätestens 6 Monate nach Erteilung der Konzession einen Mindestbetrag von CHF 2 000 000.- erreichen.
...
Das Kapital der Gesellschaft kann sich aus verschiedenen von der Gesellschaft beschlossenen Aktienkategorien zusammensetzen.
Wird das Kapital durch Ausgabe neuer Aktien der gleichen oder einer anderen Aktienkategorie erhöht, besteht kein Bezugsrecht der bisherigen Aktionäre.
...
Werden Inhaberaktien oder Anteile ausgegeben, erfolgt die Ausgabe der Zertifikate in der vom Verwaltungsrat bestimmten Form.
Die Bedingungen und Modalitäten der Ausgabe von Anteilszertifikaten werden von der Gesellschaft festgelegt. Sie sind der Öffentlichkeit in den massgebenden Prospekten und Anlagereglementen zur Kenntnis zu bringen.
Das Nettovermögen (net asset value) sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis der Anteile werden periodisch zu den vom Verwaltungsrat festgelegten Zeitpunkten, keinesfalls aber weniger als zweimal pro Monat ermittelt. Das Gesamtvermögen der Gesellschaft setzt sich aus dem Nettovermögen des Aktienkapitals und des übrigen Beteiligungskapitals zusammen. Die Bewertung des Nettovermögens erfolgt nach dem im Prospekt mit Anlagereglement festgesetzten Verfahren.
Die Berechnung des Vermögens sowie des Ausgabe- und Rücknahmepreises der Anteile kann von der Gesellschaft oder auf Grund einer ordnungsgemässen Delegation von Dritten vorgenommen werden.
...
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Aktien unter Vorbehalt von Art 13.
Jede Aktie berechtigt zu einer Stimme.
...
Mit Schreiben vom 17.12.2003 wurden die Aktionäre der Beklagten zur ausserordentlichen Generalversammlung vom 09.01.2004 geladen. Gemäss dieser Einladung war als Traktandum die Erhöhung des Aktienkapitals und Einführung von Namenaktien vorgesehen.
Am 09.01.2004 wurde die ao Generalversammlung durchgeführt. Anwesend waren neben dem Protokollführer JF mit 70% der Stimmrechte, JS mit 15% der Stimmrechte sowie der Kläger ebenfalls mit 15 % der Stimmrechte. Damit waren 100 % der Aktien vertreten. An dieser ao Generalversammlung wurden mit 85 % der Stimmrechte gegen die 15 % der Stimmrechte des Klägers die folgenden zwei Beschlüsse gefasst:
"1. Umwandlung der Inhaberaktien in Namenaktien
Der Umwandlung der Inhaberaktien (Anteile A) in Namenaktien wird die Zustimmung erteilt. Die dafür notwendigen Anpassungen in den Statuten werden in den folgenden Beschlüssen durchgeführt.
2. Erhöhung Aktienkapital der Aktien A und Abänderung der Statuten
Zur Kapitalerhöhung und zum Vorgehen:
Das veränderliche Aktienkapital der bisherigen Inhaberaktien A (neu: Namenaktien) wird von CHF 50 000.-um CHF 500 000.- auf 550 000.- erhöht. Die bisherigen Aktionäre erhalten im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligungen ein Bezugsrecht an den neuen Aktien. Die Frist zum Bezug wird iS von Art 303 PGR auf 14 Tage seit Bekanntmachung im liechtensteinischen Volksblatt festgelegt.
Der Bezug wird durch vollständige Einzahlung des Aktienkapitals auf das Konto X bis zum Ablauf der Frist von 14 Tagen seit der Bekanntmachung ausgeübt.
Wenn ein Aktionär nicht sein volles Bezugsrecht ausübt, so verfällt sein Bezugsrecht; es ist nicht zulässig, nur einen Teilbezug vorzunehmen.
Die anderen Aktionäre werden von der Geschäftsleitung hierüber informiert und haben binnen 8 Tagen ihr gegenüber mitzuteilen, ob sie bereit sind, nicht liberierte Aktien zu übernehmen und zu liberieren. Der Verwaltungsrat teilt dann diese Aktien im Verhältnis ihrer Anteile vor der Kapitalerhöhung zu."
Weiters wurden folgende Statutenänderungen beschlossen:
"Neuer Text für Art 3. Abs 1 und 2:
Nach Eingang der Zahlungen für die Kapitalerhöhung - bezogen auf die Anteile A - ist folgende Statutenänderung ins Öffentlichkeitsregister anzumelden bzw einzutragen:
1). Das Aktienkapital der Gesellschaft setzt sich aus Namenaktien (Anteile A) ohne Nennwert und sogenannten Anteilen B zusammen und beträgt mindestens CHF 550 000.- (in Worten Schweizer Franken fünfhundertfünfzigtausend genau). Dieses Mindestkapital ist durch die Anteile A sicherzustellen. Die Anzahl der ausgegebenen Aktien wird durch den Verwaltungsrat bestimmt.
2). Die Anteile A stellen Stimmrechtsaktien mit Wert und Stimmrecht dar. Sie sind als Namensaktien ausgestattet und geben dem berechtigten Inhaber soviele Stimmen wie er Aktien A hält. Es werden zumindest 5500 Aktienanteile A ausgegeben, welche in Sammelzertifikate gekleidet werden können. Der Verwaltungsrat ist berechtigt, das durch die Anteile A dargestellte Mindestkapital um höchstens weitere CHF 450 000.- auf CHF 1 000 000.- zu erhöhen. Das Nähere über Bezugsrechte, Ausgabentermine und Ausgabenkonditionen (mit oder ohne Agio) für diese Anteile bestimmt der Verwaltungsrat. Der Verkauf oder die Handänderung von Aktienanteilen A bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrats, welcher ein Aktienbuch führt. Aus wichtigen Gründen kann ein Verkauf oder eine andere Handänderung von Anteilen A untersagt werden.
Art 4 Abs 4 wird ebenfalls nach Eingang der oben genannten Summe von CHF 500 000.- wie folgt neu eingefügt:
4). Der Verwaltungsrat kann das Bezugsrecht der bisherigen Namenaktieninhaber an neuen Anteilen A einschränken oder aufheben, insbesondere wenn dadurch
a). neue Aktionäre und Investoren gewonnen werden sollen
b). dadurch dem besonderen Aquisitionserfolg von Namenaktionären Rechnung getragen werden kann
c). aus anderen Gründen, welche mit der positiven Entwicklung der Gesellschaft zusammenhängen.
Art 5 Abs 1 wird zum genannten Zeitpunkt angepasst:
1). Werden Namenaktien oder Anteile ausgegeben, erfolgt die Ausgabe der Zertifikate in der vom Verwaltungsrat bestimmten Form.
..."
Im Bericht der Revisionsstelle vom 29.10.2004 an die Generalversammlung der Beklagten hinsichtlich der Jahresrechnung vom 01.07.2003 bis zum 30.06.2004 ist ein Hinweis auf Art 182e Abs 1 PGR (Kapitalverlust, Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit) angebracht, da die Hälfte des Grundkapitals nicht mehr gedeckt sei.
Mit Schreiben vom 09.02.2004 teilte der Klagsvertreter der Beklagten mit, dass sein Mandant beabsichtige, sämtliche an der Generalversammlung vom 09.01.2004 gefassten Beschlüsse anzufechten und eine diesbezügliche Klage zu erheben.
3.1). Der Kläger begründete seine am 09.03.2004 überreichte Anfechtungsklage primär damit, dass bei einer Aktiengesellschaft mit veränderlichem Aktienkapital die Umwandlung von Inhaber- in Namenaktien nach Art 361 Abs 1 PGR gesetzwidrig sei. Auch die damit beschlossene Erhöhung des Grundkapitals durch Neuausgabe von Namenaktien sei gesetzeswidrig. Das im Zusammenhang mit der Erhöhung des Grundkapitals auf CHF 550 000.-beschlossene Bezugsrecht der bisherigen Aktionäre an den neu auszugebenden Aktien widerspreche den Statuten in ihrem Art 4 Abs 2. Diese statutarische Bestimmung sei aber seltsamerweise auch von der ao Generalversammlung unberührt gelassen worden. Hilfsweise werde die Klage auch auf den Rechtsgrund der Schikane und des Handelns wider Treu und Glauben gestützt. Die Erhöhung des Grundkapitals sei nicht bzw nur in unhaltbarer Weise begründet worden. Die vorgesehene Ausgabe von neuen Aktien bevorzuge auch die neuen Aktionäre in unlauterer Weise, denn diese könnten sie zu einem Preis erwerben, der völlig unverhältnismässig und wirtschaftlich gesehen ohne jeglichen Grund in einem auffallenden Missverhältnis zum von den ursprünglichen bzw bisherigen Aktionären bezahlten Preis stehe. Schikanös, weil für die Beklagte als Gesellschaft völlig unnötig und unbegründet, bilde die Umwandlung von Inhaber- in Namenaktien auch einen Nachteil für den Kläger, da die damit von ihm gehaltenen Aktien nicht mehr frei verkäuflich oder handelbar seien, sondern solche Geschäfte an die Zustimmung der Verwaltung gebunden wären.
Die Beklagte habe das Aktienkapital unrichtig ausgewiesen. Nach dem Gesetz über Investmentunternehmen (im Folgenden nur: IUG) stünden für ihr Investmentunternehmen zwei grundsätzliche Organisationsformen bereit, nämlich einerseits die Form einer Treuhänderschaft und andererseits die Form einer Aktiengesellschaft. Die Beklagte sei ein Investmentunternehmen in Form einer Aktiengesellschaft. Unrichtig rechne sie nun aber die Einzahlungen auf die von ihr ausgegebenen Aktien nur insoweit ihrem Aktienkapital zu, "als diese Einzahlungen auch die sogenannten Anteile A darstellten". Einzahlungen auf die Aktien der sogenannten Anteile B hingegen weise die Beklagte als Sondervermögen aus und bezeichne sie als Fonds-Vermögen. Da die Beklagte aber ein Investmentunternehmen in Form einer Aktiengesellschaft darstelle, sei dies unrichtig und auch die Einzahlung auf ihre sogenannten Anteile B stellten ihr Aktienkapital dar. Nach eigenem Vorbringen der Beklagten habe sie zum Zeitpunkt der Generalversammlung ein Vermögen von ca EUR 50 000 000.- gehabt. Demnach habe ihr Aktienkapital also nicht nur CHF 50 000.-, sondern nach dem derzeitigen Wechselkurs rund CHF 75 000 000.- betragen. Eine Notwendigkeit zur Kapitalerhöhung sei deshalb nie vorgelegen.
Die Beschlüsse auf Umwandlung der Inhaber- in Namenaktien sowie auf Kapitalerhöhung und die Statutenänderungen stellten eine nicht "auftrennbare" Einheit dar.
3.2). Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Bei Investmentunternehmen, welche als Aktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital organisiert seien, fänden sich jeweils Stimmrechtsaktien, das seien die sogenannten Anteile A, sowie die auf dem Markt handelbaren Investitionsaktien, die sogenannten Anteile B. Die Anteile A gäben den entsprechenden Aktieninhabern das Recht und die Möglichkeit, den Verwaltungsrat zu bestimmen und damit auch die Gesellschaft zu steuern und zu beherrschen. Aus diesem Grunde seien dem Amt für Finanzdienstleistungen die Eigentümer der Anteile A bekanntzugeben. Auch bestünde die Obliegenheit, dafür besorgt zu sein, dass ausreichend Kapital bzw Einkommen vorhanden sei, um die Administration des Fonds sicherzustellen. Bei der Beklagten hätten nun trotz grundsätzlich gutem Geschäftsverlauf die Aufwendungen und Ausgaben die Einnahmen aus den Fondsgebühren überstiegen. Dies sei vor allem mit dem Aufwand zusammengehangen, der bei der Lancierung eines Fonds mit der Werbung, dem Vertrieb und seiner Positionierung einhergegangen sei. Die Kapitalerhöhung sei jedenfalls notwendig gewesen, um das notwendige Betriebskapital zu haben, um den Fonds zu betreiben. Per Ende des Jahres 2003 sei das Nettovermögen des operativen Teils nur noch knapp über der Hälfte des ursprünglichen Kapitals in Höhe von CHF 50 000.- gelegen gewesen.
Anlässlich der Generalversammlung der Beklagten habe deren Verwaltungsrat JF darauf hingewiesen, dass sich eine Kapitalerhöhung von Gesetzes wegen aufdränge. Damit habe er zum einen auf die zu geringfügige Kapitaldecke Bezug genommen und zum anderen auf anstehende Gesetzesänderungen des IUG. Gemäss verschiedener Informationen des Anlagefondsverbandes beabsichtige die Regierung zur Umsetzung einer EWR-Richtlinie, ein Minimalkapital von zumindest EUR 300 000.-, umgerechnet ca CHF 450 000.- für den sogenannten Anlage- bzw Verwaltungsbereich vorzusehen. Das am 30.06.2004 abgeschlossene Geschäftsjahr zeige überdies, dass diese Massnahme der Kapitalerhöhung notwendig gewesen sei. Der Fonds stehe als solches mit einem derzeitigen Volumen von EUR 50 000 000.- recht gut dar und solle noch weiter wachsen. Das neue Kapital der Anteile A werde gebraucht, um im Bereich Marketing und Vertrieb weitere Schritte zu setzen.
Das Vorgehen bei der Kapitalerhöhung und die Zulässigkeit der Umwandlung von Inhaber- in Namenaktien sei mit dem Öffentlichkeitsregisteramt abgesprochen worden. Betreffend die Schaffung von Namenaktien habe das Amt für Finanzdienstleistungen allerdings Bedenken erhoben, sodass die Beklagte zwar die Kapitalerhöhung durchgeführt, aber die Umwandlung der Anteile A von Inhaberaktien auf Namenaktien sistiert habe. Dies sei erfolgt, weil seitens des Amtes in Aussicht gestellt worden sei, dass mit einer Gesetzesänderung klargestellt werden solle, dass die Stimmrechtsaktien bei Aktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital jedenfalls als Namenaktien ausgestaltet sein könnten. Dementgegen sei dies auf Grund der Bestimmungen der Art 262, 261 Abs 1 und 2 und Art 361 PGR heute schon möglich. Darauf habe die Beklagte das Amt für Finanzdienstleistungen auch hingewiesen.
Zwischenzeitlich habe am 17.12.2004 die Generalversammlung zur Annahme der Jahresrechnung 2003/2004 durchgeführt werden können. Die Revisionsstelle habe die Ausführungen bestätigt, dass sogar nach Erhöhung des Aktienkapitals auf CHF 550 000.- ein Hinweis gem Art 182e Abs 1 PGR angebracht werden müsse.
Bei den Beschlüssen einerseits auf Umwandlung der Aktien sowie andererseits auf Kapitalerhöhung handle es sich um jeweils getrennt zu beurteilende E der Generalversammlung.
4). Mit U vom 15.02.2005 erkannte das Erstgericht vollinhaltlich iS des Klagebegehrens.
Ausgehend von dem zu Pkt 2) wiedergegebenen Sachverhalt führte es aus rechtlicher Sicht aus, dass die Beklagte eine Aktiengesellschaft mit veränderlichem Aktienkapital sei. Die gesetzlichen Bestimmungen dieser Gesellschaftsform seien in den Art 361 f PGR geregelt. Nach Art 361 Abs 1 PGR hätten die Anteile an einer Aktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf den Inhaber zu lauten und keinen Nennwert. Die bei der ao Generalversammlung vom 09.01.2004 beschlossene Umwandlung der Inhaberaktien in Namenaktien sei demnach gesetzwidrig. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn das Vorgehen, wie von der Beklagten vorgebracht, mit dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt abgesprochen gewesen wäre. Feststellungen darüber seien deshalb entbehrlich. Ebenso irrelevant seien die in der Generalversammlung vom 17.12.2004 gefassten "Aufschiebungsbeschlüsse". Gegenstand des Verfahrens seien nur die bei der ao Generalversammlung vom 09.01.2004 gefassten Beschlüsse. Diese seien de lege lata nach dem klaren und unmissverständlichen Gesetzeswortlaut rechtswidrig. Das bleibe auch dann so, wenn später beschlossen worden sei, die Durchführung dieser Beschlüsse aufzuschieben. Der Kläger sei gem Art 179 Abs 3 PGR zur Anfechtung von Beschlüssen legitimiert und habe die Frist des Art 179 Abs 1 PGR eingehalten.
5). In Stattgebung der nur auf eine Rechtsrüge gegründeten Berufung der Beklagten änderte das OG, das bei der Berufungsverhandlung am 01.09.2005 keine Beweise aufnahm, mit dem nunmehr angefochtenen U vom gleichen Tag das Ersturteil iS der vollumfänglichen Abweisung des Klagebegehrens ab.
5.1). Das OG vertrat zunächst abweichend vom Rechtsstandpunkt der Berufungswerberin die Ansicht, dass die bei der Generalversammlung am 09.01.2004 gefassten Beschlüsse letztlich eine Einheit bildeten. Der B auf Erhöhung des Aktienkapitals sei nur vollziehbar, wenn gleichzeitig ein B vorliege, mit welchem bestimmt werde, welche Art der Aktien und wieviele Aktien neu ausgegeben werden sollen. Auch die Beschlüsse über die Statutenänderungen stünden in einem inneren Zusammenhang mit den vorgenannten Beschlüssen.
5.2). Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes verstosse allerdings die bei der Generalversammlung beschlossene Umwandlung der Inhaber- in Namenaktien nicht gegen die Bestimmung des Art 361 Abs 1 PGR.
Zu diesem Schluss komme man unter Heranziehung der - näher zitierten - Gesetzesmaterialien zu der mit LGBl 2000/279 erfolgten Neufassung der genannten Gesetzesstelle sowie der Bestimmungen der Art 18 Abs 1 und 2 sowie 20 IUGalt. Daraus sei nämlich der Schluss zu ziehen, dass sich die Bestimmung des Art 361 Abs 1 PGR nicht auf Aktien mit Stimmrecht beziehen könne. Nur wenn die Stimmrechtsaktien als Namenaktien ausgestaltet seien und zugleich bei der Aktiengesellschaft (Anlagegesellschaft) ein Aktionärsbuch geführt werde, könne die AG ihre in Art 18 IUG normierten Meldepflichten gegenüber der Finanzmarktaufsicht (im Folgenden nur: FMA) erfüllen und sei deren Kontrolle möglich. Mit dem B auf Umwandlung der Inhaber- in Namenaktien habe die Beklagte der zuvor nicht beachteten Vorschrift des Art 18 IUG Genüge getan, wonach Stimmrechtsaktien als Namenaktien auszugestalten seien. Das OG könne nicht erkennen, weshalb die beschlossene Erhöhung des Aktienkapitals eine Schikane und damit ein Handeln wider Treu und Glauben darstellen solle, nachdem diese gemäss Bericht der Revisionsstelle vom 29.10.2004 wegen der zu dünnen Kapitaldecke geboten gewesen sei. Dass die Umwandlung von Inhaber- in Namenaktien für den Aktionär insoferne eine Einschränkung bringen könne, dass die Verkäuflichkeit bzw Handelbarkeit dadurch Abstriche erleide, könne nichts daran ändern, dass Stimmrechtsaktien gemäss dem IUG als Namenaktien auszugestalten seien.
6). Gegen das Berufungsurteil richtet sich die fristgerecht erhobene und zulässige Revision des Klägers, der es wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung anzufechten erklärt und dessen Abänderung iS der Wiederherstellung des Ersturteils begehrt.
In ihrer Revisionsbeantwortung stellte die Beklagte den Antrag, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Die Revision ist berechtigt.
7). Zutreffend zeigt der Kläger auf, dass die vom Berufungsgericht vermeintlich georteten Lücken in den insbesondere zu den Bestimmungen der Art 361 PGR und Art 20 IUG führenden Gesetzwerdungsprozess in Tat und Wahrheit nicht existieren.
Zwar sah der Bericht und Antrag der Regierung idF Nr 153/1998 im zunächst vorgeschlagenen Art 361
Nun übersah das Berufungsgericht, dass die vom Landtag eingesetzte Kommission in ihrem dem Gesetzesbeschluss vorausgehenden Bericht vom 18.09.2000 ua vorschlug, die Bestimmungen über Aktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital weiterhin im PGR zu belassen bzw, soweit sie Investmentunternehmen betrafen, in das PGR aufzunehmen, auch wenn es sich dabei nur um Anlagegesellschaften iS der Vorschriften über Investmentunternehmen handeln könne. Dem Rechnung tragend wurde in der modifizierten Regierungsvorlage ua der Art 361 Abs 1 PGR dahin neu gefasst, dass dieser -unter Aufhebung des Art 20 IUG aF - wie folgt formuliert wurde: "Die Aktiengesellschaft mit veränderlichem Aktienkapital darf nur als Anlagegesellschaft iS der Bestimmungen über Investmentunternehmen betrieben werden. Die Anteile lauten auf den Inhaber und haben keinen Nennwert."
Der letztlich für seine rechtlichen Schlussfolgerungen entscheidende Befund des Berufungsgerichtes, Art 361 PGR weiche von der Regierungsvorlage erheblich ab, ist damit unzutreffend. Tatsächlich entschloss sich der Gesetzgeber bei seiner Beschlussfassung vom 26.10.2000 des Gesetzes LGBl 279/2000, die für als Investmentunternehmen tätige Aktiengesellschaft mvK gebotene Einschränkung auf Inhaberaktien aus systematischen Gründen anstelle in § 20 IUG aF neu in den Art 361 Abs 1 PGR aufzunehmen.
Bis zum Inkrafttreten dieser Revision am 22.12.2000 sah der Art 361 PGR nach dem Vorbild der französischen "sociétè à capital variable" generell die Zulässigkeit einer auf die Ausgabe von Namenaktien beschränkten Aktiengesellschaft mit variablem Grundkapital vor, die allerdings mit den einschlägigen EUR-Richtlinien, insbesondere der Kapital-RL nicht im Einklang stand (Bernd Hammermann, Die Auswirkung des EWR-Acquis auf das liechtensteinische Personen- und Gesellschaftsrecht (1998) 113, 114, 162 je mwN; Dr Susanne Zwiefelhofer, Das liechtensteinische Recht betreffend die Investmentunternehmen (2002) 37 f; Rony Frick, Die Aktienarten nach liechtensteinischem Aktienrecht [1977] 29 f). Mit der PGR-Novelle LGBl 2000/279 und der damit beschlossenen Einschränkung der Rechtsform einer Aktiengesellschaft mvK auf Investmentunternehmen sollte also das liechtensteinische Gesellschaftsrecht insoweit dem Acquis des EWR-Abkommens angepasst werden.
Der vom Berufungsgericht vorgenommenen "teleologischen und gesetzessystematischen Auslegung" des Art 361 PGR, die dessen Wortlaut im Ergebnis in sein Gegenteil verkehrt, fehlt damit iS des Revisionsvorbringens des Klägers von vorneherein eine tragfähige Grundlage.
Damit erübrigt sich aber ein Eingehen auf die - offenkundig nur eventualiter erhobenen - Mängel- und Nichtigkeitsrüge des Klägers, die darauf gestützt werden, dass das Berufungsgericht auf die von ihm in erster und zweiter Instanz geltend gemachten übrigen Nichtigkeitsgründe des Generalversammlungsbeschlusses vom 09.01.2004 in keiner Weise eingegangen sei.
8). Der für die E dieser Rechtssache vor allem massgebliche Art 361 PGR in seiner zum Zeitpunkt der klagsgegenständlichen Generalversammlungsbeschlüsse vom 09.01.2004 massgeblichen Fassung lautet - wörtlich -wie folgt:
1). Die Aktiengesellschaft mit veränderlichem Aktienkapital darf nur als Anlagegesellschaft iS der Vorschriften über Investmentunternehmen betrieben werden. Die Anteile lauten auf den Inhaber und haben keinen Nennwert.
2). In den Statuten einer Aktiengesellschaft mit veränderlichem Aktienkapital kann, abweichend von den Vorschriften über ein festes Aktienkapital bestimmt werden, dass die Erhöhung des Aktienkapitals durch allmähliche Ausgabe neuer Aktien an bisherige Aktionäre oder Dritte und die Herabsetzung des Aktienkapitals durch Einlösung von Aktien erfolgen kann, ohne dass hierbei das für die Erhöhung oder Herabsetzung des Aktienkapitals von den vorausgehenden Artn vorgesehene Verfahren eingehalten werden muss. Bei der Ausgabe neuer Aktien entfällt das Bezugsrecht bestehender Aktionäre.
3). Für die Aktiengesellschaft mit veränderlichem Aktienkapital kommen, soweit es nicht anders vorgesehen ist, die übrigen Vorschriften über die Aktiengesellschaften zur Anwendung."
Der Senat teilt die Auffassung des Erstgerichtes, dass es ausgehend von dieser klaren gesetzlichen Bestimmung der Beklagten, die sich gem Art 3 Abs 1 und 3 IUG LGBl 1996/89 in der am 09.01.2004 geltenden Fassung als Aktiengesellschaft mvK konstitutierte, ungeachtet ihrer offenkundig gegen das damalige Gesetz verstossenden zu Pkt 2) wiedergegebenen statutarischen Regelungen verwehrt war, ihre Inhaberaktien in Namenaktien umzuwandeln und darauf aufbauend eine Kapitalerhöhung durchzuführen.
Daran vermögen die Ausführungen in der Revisionsbeantwortung der Beklagten, die offenkundig den Argumentationsirrtum des Berufungsgerichtes erkennt und sich dessen Standpunkt auch nicht zu eigen macht, nichts zu ändern.
Entgegen der Meinung der Beklagten stehen die Beschlüsse der Generalversammlung zuerst auf Umwandlung der Inhaberaktien (Anteile A) in Namenaktien, in weiterer Folge auf Erhöhung des Aktienkapitals der bisherigen Inhaberaktien (neu: Namenaktien) und schliesslich auf die damit verbundenen Änderungen bzw Ergänzungen der Statuten in ihren Art 2, 3 und 5 in einem untrennbaren Sachzusammenhang.
Die Revisionsgegnerin übersieht, dass schon gemäss den Art 291 Abs 1 Z 5 und 295 Abs 1 PGR (vgl Art 641, 650 Schweizer OR) unverzichtbarer Bestandteil jedes Kapitalerhöhungsbeschlusses ua auch die Art der auszugebenden Aktien - hier Inhaber- oder Namenaktien - sein muss (vgl Peter Böckli, chAktienrecht3 § 2 N 60 f insbes 63). Wenn aber, wie auszuführen sein wird, die Ausgabe von Namenaktien dem damals geltenden Gesetz widerspricht, muss sich die daraus resultierende Nichtigkeit auch auf die Kapitalerhöhung selbst erstrecken und kann der B der Generalversammlung nicht in einen solchen auf Kapitalerhöhung durch Ausgabe von Inhaberaktien umgedeutet werden. Dies gilt auch für die in der Kapitalerhöhung mit Namenaktien wurzelnden Statutenänderungen. An diesem Befund vermag die offenbar durch das Öffentlichkeitsregisteramt durchgeführte Eintragung des Kapitalerhöhungsbeschlusses nichts zu ändern, die für das über die Anfechtungsklage entscheidende Gericht nicht bindend ist.
Sodann beruft sich die Beklagte auf das am 01.09.2005 in Kraft getretene Gesetz über Investmentunternehmen LGBl 2005/156, welches in seinem Art 35 ua zwischen Gründeraktien und Anlegeranteilen unterscheide und explizit bestimme, dass die Gründeraktien als Namenaktien ausgestattet sein können. Das Berufungsgericht hätte, so die Revisionsgegnerin, diese Gesetzesänderung bereits berücksichtigen müssen, zumal die Berufungsverhandlung am 01.09.2005 stattgefunden habe. Diese Änderung der Rechtslage führe ebenso zum Wegfall der Beschwer des Klägers wie die in Art 113 Abs 1 IUG neu normierte Übergangsfrist von 2 Jahren für nach dem alten Gesetz erteilte Konzessionen.
Damit übersieht die Beklagte die Bestimmungen der §§ 3 und 5 ABGB (§§ 3, 5 öABGB), wonach zwar das Gericht auf eine Änderung der Rechtslage dann Bedacht zu nehmen hat, wenn die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das in Streit stehende Rechtsverhältnis anzuwenden sind. Nur sogenannte Dauertatbestände sind mangels anderer Anordnung nach dem neuen Gesetz zu beurteilen. Grundsätzlich wirkt aber jede Änderung eines Gesetzes nur für die Zukunft. Gesetzesänderungen berühren bereits früher erworbene Ansprüche nicht. Fehlt es - wie hier - an Übergangsbestimmungen, so sind auf die vor dem In-Kraft-Treten des neuen Gesetzes entstandenen Ansprüche (hier des Klägers) die zum Zeitpunkt ihres Entstehens bestehenden Vorschriften anzuwenden (SZ 68/6; SZ 69/251; JBl 1957, 426; WoBl 1998/54 ua).
Die Beschlussfassung der Generalversammlung der Beklagten und deren Nichtigkeit bzw Anfechtbarkeit stellt einen abschliessend und endgültig verwirklichten Sachverhalt dar, der grundsätzlich den zu diesem Zeitpunkt relevanten gesetzlichen Bestimmungen zu unterstellen ist.
Auch die sogenannte Beschwer iS des Grundsatzes der formellen Beschwer orientiert sich grundsätzlich an dem von der Partei bzw Rechtsmittelwerber gestellten Sachantrag. Sie ist zu bejahen, wenn die gerichtliche E -wie hier -, von diesem abweicht (10 ObS 234/03i mwN). Davon abgesehen wäre eine materielle Beschwer des Klägers auch dann zu bejahen, wenn die Beklagte in Zukunft inhaltlich jene vom 09.01.2004 entsprechende Beschlüsse fasst, zumal - bei Rechtskraft der früheren Beschlüsse - sein Bezugsrecht für die neu ausgegebenen Aktien verloren gegangen wäre.
In ihren umfangreichen weiteren Revisionsausführungen versucht die Beklagte aufzuzeigen, dass die Bestimmungen insbesondere des Art 361 Abs 1 und 2 PGR aF eindeutig auf die Anteile der Anleger abzielten, die im Rahmen des Netto-Anlagevermögens (NAV) die Anlagen ausmachten. Nur für diese reinen Investmentaktien kämen Inhaberaktien in Frage. Art 361 Abs 3 PGR bestimme sodann, dass "für andere Fragen und somit insbesondere für andere Aktien und Anteile die allgemeinen Bestimmungen des Aktienrechtes Anwendung fänden".
Darunter seien eben die Stimmrechtsaktien zu verstehen. Nach den näher zitierten Bestimmungen des IUG alt bzw neu hätten Investmentunternehmen der FMA für diese überprüfbar die Besitz- und Eigentumsverhältnisse beim stimmberechtigten Kapital der Fondsleitung und der Anlagegesellschaft mitzuteilen, was bei Inhaberaktien nur sehr bedingt möglich sei. Diese Gefahr könne man bannen, wenn diese nicht im Umlauf befindlichen und bei der Berechnung des NAV nicht berücksichtigten Aktien als Namensaktien ausgestaltet und die Besitz- und Stimmrechtsfragen in einem Aktienbuch aufgezeichnet seien. Jede andere Auslegung hätte für die Stimmrechtsaktionäre die im Einzelnen aufgezeigten nachteiligen Folgen. So könnte beispielsweise die Ausgabe neuer Aktien ohne Bezugsrecht bestehender Aktionäre gem Art 361 Abs 2 PGR dem Verwaltungsrat die Möglichkeit eröffnen, die Stimmrechtsverhältnisse nach Belieben zu manipulieren, was überdies einen eklatanten Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot darstelle.
Die klagsgegenständliche Kapitalerhöhung sei somit den Regeln der Art 303 iVm Art 292 PGR gemäss erfolgt. Auch aus den Bestimmungen der Art 262 Abs 1 und 266 Abs 1 PGR (Quotenaktien nur bei Namenaktien) folge, dass Namenaktien für die nennwertlosen Aktien, mit welchen das Stimmrecht an der Beklagten ausgeübt werde, zulässig seien. Die Beschlussfassung am 09.01.2004 sei iSd Art 182c Abs 1 PGR und in Übereinstimmung mit Art 35 Abs 2 IUG (einzufügen: idF LGBl 2005/156) aus operativen finanziellen Gründen und zur Sanierung der Beklagten erfolgt und sei dadurch das Stimmrechtsverhältnis hinsichtlich der Anteile A nicht verändert worden. Der Senat vermag auch diesen zwar im Lichte der inzwischen mit dem Gesetz LGBl 2005/156 erfolgten Totalrevision des IUG durchaus nachvollziehbaren aber mit dem hier massgeblichen Wortlaut des Art 361 PGR nicht in Einklang zu bringenden Ausführungen nicht zu folgen.
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass Hand in Hand mit dem IUG LGBl 2005/156 auch die Novellierung des Art 361 Abs 1 PGR dahin erfolgte, dass die Beschränkung einer Aktiengesellschaft mvK auf die Ausgabe von Inhaberaktien nun nicht mehr besteht (LGBl 2005/158).
Im liechtensteinischen Gesellschaftsrecht war die Rechtsform einer Aktiengesellschaft mit veränderlichem Grundkapital, wie schon erwähnt, seit jeher verankert. Spezifikum dieser Rechtsform war, dass das variable Grundkapital durch allmähliche Ausgabe neuer Aktien erhöht oder durch allmähliche Rückzahlung des Grundkapitals herabgesetzt werden konnte, ohne dass dabei die für die Erhöhung bzw Herabsetzung des Grundkapitals vorgesehenen Bestimmungen eingehalten werden mussten (Art 361 Abs 1 PGR aF). Formelle Voraussetzung war allerdings ua, dass die betreffende Gesellschaft ausschliesslich Namenaktien ausgibt (Art 361 Abs 1 PGR aF) und in der Firma den Zusatz "mit veränderlichem Einlagekapital" tragen muss (Art 1027 PGR aF).
Nach Abs 2 des Art 361 PGR aF sollten für die Aktiengesellschaft mvK, "soweit es nicht anders vorgesehen ist, die übrigen Vorschriften über die Aktiengesellschaften zur Anwendung kommen".
Mit der Revision LGBl 2000/279 wurde diese Rechtsform auf die Anlagegesellschaft iS der Vorschriften über Investmentunternehmen eingeschränkt und abweichend von der alten Rechtslage bestimmt, "dass deren Anteile auf den Inhaber lauten und keinen Nennwert haben".
Der neue Absatz 3 des Art 361 PGR folgte wörtlich dem Abs 2 aF, wonach "soweit es nicht anders vorgesehen ist, die übrigen Vorschriften über die Aktiengesellschaft zur Anwendung kommen".
Schon dieser Wortlaut des Art 361 Abs 3 PGR verbietet die ihm von der Beklagten zuteil gewordene Auslegung. Ebensowenig, wie auch die "alte" Aktiengesellschaft mvK - im Übrigen konform mit dem in den Corporate Governance Richtlinien verankerten Grundsatz "one share - one vote" - andere Aktien als Namenaktien ausgeben durfte und auch keine anderen Vermögensanteile an ihr bestehen konnten, konnte die auf den Betrieb eines Investmentunternehmens und auf Inhaberaktien eingeschränkte "neue" Aktiengesellschaft mvK nach dem zum Beschlusszeitpunkt massgeblichen Gesetzeswortlaut berechtigt sein, ihr Grundkapital gewissermassen in zwei Kategorien bestehend einerseits aus Inhaber- und andererseits aus Namensaktien aufzuspalten. Für die Aktiengesellschaft mvK sollten ja nur, um es zu wiederholen, die übrigen, also nicht in den Art 361 Abs 1 und 2 PGR aF explizit geregelten Vorschriften (hier: die Beschränkung auf Inhaberaktien ohne Nennwert) zum Tragen kommen.
Auch dem IUG alt (LGBl 1996/89) kann aus keiner seiner Bestimmungen ein davon abweichender Regelungsinhalt entnommen werden, bestimmte es doch in seinem Art 20 ohne jede Einschränkung, dass die Anteile an einer Anlagegesellschaft mit variablem Kapital auf den Inhaber lauten und keinen Nennwert haben. Der Art 21 IUG aF ermöglichte die Änderung des Aktienkapitals ohne die in den Art 362, 363 und 367 PGR vorgesehenen Beschränkungen und bestimmte, dass bei Ausgabe neuer Aktien das Bezugsrecht bestehender Aktionäre entfällt.
Nach der Konzeption des IUG alt war die Beklagte als sogenanntes offenes Investmentunternehmen, nämlich als Aktiengesellschaft mit variablem Kapital konzipiert, welches im Unterschied zum geschlossenen Investmentunternehmen verpflichtet ist, die ausgegebenen Anteile zu ihrem inneren Wert (Inventarwert) zu Lasten ihres Vermögens zurückzugeben. Ein Anleger hatte hiebei Anspruch darauf, dass ihm sein Anteil zum inneren Wert ausbezahlt wird, der gem Art 16 IUG alt aus dem Verkehrswert des Nettovermögens des Investmentunternehmens geteilt durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile zu berechnen war.
Auch daraus ist zu schliessen, dass die Anteile einer Aktiengesellschaft mvK nach der hier massgebenden Gesetzeslage auf den Inhaber zu lauten hatten und keinen Nennwert haben durften. Letzteres schon deshalb, weil das Grundkapital zu jedem Zeitpunkt gleich dem inneren Wert des Vermögens der Gesellschaft sein sollte (vgl Bericht und Antrag der Regierung zum IUG alt S 26; Dr Susanne Zwiefelhofer aaO 30 f, 36 f, 50).
Für die von der Beklagten mit den Beschlüssen ihrer Generalversammlung vom 09.01.2004 beabsichtigte Spaltung der Teilhaber ihrer Gesellschaft in zwei Kategorien, nämlich in Namensaktionäre mit Stimmrecht und stimmrechtslose Anteilsscheininhaber, für die offenbar auch keine Inhaberaktien vorgesehen sein sollen, fehlt damit nach Auffassung des Senates auf der Basis der Gesetzeslage zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Grundlage.
Das auf Art 178 Abs 3 PGR gestützte Anfechtungsbegehren des Klägers erweist sich schon aus diesem Grunde als berechtigt, ohne dass zu den von ihm zusätzlich ins Treffen geführten Anfechtungsgründen Stellung zu nehmen ist. Dafür fehlt im Übrigen das erforderliche Tatsachensubstrat.
Der Revision war sohin Folge zu geben und das Ersturteil wiederherzustellen.