2 CG.2005.204
§§ 59, 60, 496 Abs 1 ZPO
Der zweitinstanzliche Beschluss, mit dem der Beschluss des Erstgerichtes teilweise bestätigt wird, ist nur dann zur Gänze anfechtbar, wenn der bestätigende und abändernde Teil der Rekursentscheidung in einem derart unlösbaren sachlichen Zusammenhang stehen, dass sie von vornherein nicht gesondert und deshalb nur einheitlich beurteilt werden können. Fehlt dieser Zusammenhang und können die Ansprüche und Gegenstände, über die die Vorinstanzen entschieden, für sich ein eigenes rechtliches Schicksal haben, so ist der konforme Beschlussteil der Vorinstanzen der Anfechtbarkeit entzogen.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes, mit der der Kautionsbeschluss des Erstgerichtes hinsichtlich einzelner Kostenpositionen für bestimmte Prozesshandlungen bestätigt wird, ist insoweit unanfechtbar.
§§ 50, 55, 41, 496 Abs 1 ZPO
Beinhaltet die Kostenentscheidung eine Mehrheit selbständiger Einzelpositionen, über die jeweils gesondert entschieden werden könnte, so gelten die in zweiter Instanz bestätigten Einzelteile als bestätigende Entscheidung und unterliegen damit der Rechtsmittelsperre des § 496 Abs 1 ZPO.
1. Mit der bereits am 12.07.2005 beim LG eingebrachten Klage begehrte der Kläger, ein in Griechenland wohnhafter griechischer Staatsbürger, die Verurteilung der Beklagten, einer Familienstiftung liechtensteinischen Rechts, ihm ua Auskunft über alle seine Begünstigung betreffenden Tatsachen und Verhältnisse sowie über jene Gründe zu geben, die zur "Suspendierung" des Klägers als Destinatär und schliesslich zum Wegfall seiner Begünstigung geführt hätten. Damit verband der Kläger ein Rechnungslegungs- und Einsichtsbegehren in alle Statuten der Beklagten, Beschlüsse ihres Stiftungsrates sowie in deren Geschäftsbücher und Papiere.
Das Verfahren, das sich bislang in Zwischenstreitigkeiten vor allem über die vom Kläger beantragte Verfahrenshilfe und die von der Beklagten begehrte aktorische Kaution gemäss den §§ 57 f ZPO erschöpfte, ist ungeachtet des mittlerweile auf nahezu 100 Ordnungsnummern angewachsenen Aktenumfanges noch nicht einmal bis zum Beweisbeschluss gediehen.
Gegenstand des Revisionsrekurses ist demnach ausschliesslich die Höhe der dem Kläger für das erstinstanzliche Verfahren aufzuerlegenden aktorischen Kaution, wobei dessen Sicherstellungspflicht dem Grunde nach feststeht.
2. Zur Bescheinigung der von ihr mit insgesamt CHF 25 621.18 veranschlagten und beantragten Kautionshöhe legte die Beklagte eine sich aus insgesamt 22 Positionen zusammensetzende Kostennote vor, deren Positionen 11 bis 19 insgesamt neun einstündige Verhandlungen (Beweisaufnahmen) im Rechtshilfeweg in England und Griechenland zur Einvernahme von ebenso vielen von der Beklagten angebotenen Zeugen beinhalten. Dafür wurden Kosten von insgesamt CHF 12 279.31 (inklusive CHF 867.31 an MWSt) verzeichnet.
Bei den von der Beklagten namhaft gemachten neun Zeugen handelt es sich um Verantwortliche griechischer und englischer Fortbildungsinstitute und Ministerien, mit denen die Beklagte unter Beweis stellen will, dass der Kläger die von ihm behauptete berufliche und schulische Ausbildung nicht absolviert bzw Bestätigungen hierüber gefälscht oder durch falsche Angaben erschlichen habe.
Mit B vom 26.06.2006 bestimmte das Erstgericht die vom Kläger zu erlegende Kaution mit CHF 10 641.70. Neben anderen Positionen wurden auch jene zu den Punkten 11 bis 19 nicht berücksichtigt. Dies mit der wesentlichen Begründung, dass die Beklagte die Relevanz der von ihr beantragten Zeugeneinvernahmen für die E über das auf Auskunft, Rechnungslegung und Akteneinsicht gerichtete Klagebegehren nicht dargetan habe.
Der erstinstanzliche B wurde (nur) von der Beklagten insoweit mit Rekurs bekämpft, als ihr Kautionsmehrbegehren von CHF 14 979.48 abgewiesen wurde. Strittig waren im Rekursverfahren neben den Positionen 11 bis 19 noch die Kostenansätze zu den Punkten 3, 5, 6 und 21 (insgesamt CHF 2650.70). Mit dem nunmehr angefochtenen B vom 05.07.2007 (idF des Berichtigungsbeschlusses vom 09.08.2007) gab das OG dem Rekurs der Beklagten teilweise und dahin Folge, dass es die vom Kläger zu stellende Kaution mit insgesamt CHF 12 830.22 bestimmte. Der Mehrzuspruch resultierte aus den Positionen 3, 6 und 21 der Kostennote.
Was die nunmehr im Revisionsrekursverfahren allein strittigen Positionen 11 bis 19 der Kostennote anlangt, teilte das Rekursgericht die Auffassung des Erstgerichtes, wonach die Beweisthemen, zu denen die auswärtigen Zeugen von der Beklagten geführt würden, für die E über die klagsgegenständlichen Informationsrechte unerheblich seien. In Übereinstimmung mit dem Erstgericht sei deshalb davon auszugehen, dass die diesbezüglichen Beweise nicht aufzunehmen seien. Die Rekursentscheidung wurde mit einer Rechtsmittelbelehrung des Inhalts versehen, dass dagegen der Revisionsrekurs an den OGH eingebracht werden kann.
3. Gegen die Rekursentscheidung richtet sich der fristgerecht erhobene Revisionsrekurs der Beklagten, die sie mit einer Nichtigkeits-, Mängel- und Rechtsrüge insoweit anzufechten erklärt, als ihr Kautionsmehrbegehren für die Positionen 11 bis 19 in Höhe von CHF 12 279.31 "implizit" abgewiesen worden sei. Das Rechtsmittel mündet in einen Aufhebungs- und in eventu Abänderungsantrag.
Der Kläger stellte in seiner Revisionsrekursbeantwortung primär den Antrag, den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen und in eventu, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben. Die Vorinstanzen hätten hinsichtlich der Kostenpositionen 11 bis 19 konform entschieden und sei der Revisionsrekurs damit gem § 496 Abs 1 ZPO unzulässig.
4. Der Revisionsrekurs ist nach zutreffender Ansicht des Klägers unzulässig. Daran vermag auch die irrige Rechtsmittelbelehrung des OG, die einen im Gesetz nicht vorgesehenen Rechtsmittelzug nicht eröffnen kann, nichts zu ändern (LES 1980, 25).
Gemäss § 496 Abs 1 ZPO sind "Rekurse gegen E des Gerichts zweiter Instanz, durch welche der angefochtene erstrichterliche B bestätigt wurde, vom Gericht erster Instanz von Amts wegen zurückzuweisen". Diese Bestimmung entspricht wortgleich jener des § 528 Abs 2 Z 2 öZPO idF vor der öZVN 1983. Nach der zu diesem Zeitpunkt und auf diesen Gesetzeswortlaut abstellenden öLehre und öRechtsprechung ist ein zweitinstanzlicher Beschluss, mit dem der B des Erstgerichtes teilweise bestätigt worden ist, nur dann zur Gänze anfechtbar, wenn der bestätigende und der abändernde Teil der rekursgerichtlichen E in einem derart unlösbaren sachlichen Zusammenhang stehen, dass sie von vornherein nicht gesondert werden können und deshalb die Zulässigkeit der Anfechtung (nur) einheitlich zu beurteilen ist. Fehlt hingegen ein solcher innerer Zusammenhang und können die Ansprüche und Gegenstände, über die die Vorinstanzen erkannten, für sich ein eigenes rechtliches Schicksal haben, ist die Anfechtbarkeit beim OGH iS des § 496 Abs 1 ZPO (§ 528 Abs 2 Z 2 öZPO aF) abgesondert zu beurteilen. Der konforme Beschlussteil der Rekursentscheidung ist diesfalls der Anfechtbarkeit entzogen (JBl 1993, 459 mwN; Klauser-Kodek, ZPO16 [2006] § 528 E 25; RIS-Justiz RS0044238 uva).
Auch der OGH folgte in seinem B vom 08.05.1995 zu 4 C 195/94-17 dieser Rechtsauffassung. Er vertrat den Standpunkt, dass eine sogenannte Disformentscheidung erster und zweiter Instanz, bei welcher das Weiterziehungsverbot des § 496 Abs 1 ZPO nicht Platz greift, nur dann vorliege, wenn die Rekursentscheidung eine sachliche und rechtliche Einheit insoweit bilde, als einzelne Punkte oder Teile dieser E nicht verselbständigt werden können. Setzt sich hingegen eine Rekursentscheidung trotz scheinbarer Einheitlichkeit, wie dies etwa bei einem Kostenspruch der Fall ist, aus einer Mehrzahl selbständiger Einzelpositionen zusammen, über die jeweils gesondert entschieden werden könnte, so gelten die in zweiter Instanz bestätigten Einzelteile als bestätigende E iS des § 496 Abs 1 ZPO; nur in Bezug auf jene anderen Entscheidungen, über die in erster und zweiter Instanz Disformität bestand, ist die Rechtsmittelsperre des § 496 Abs 1 ZPO nicht anzuwenden (B OGH vom 08.05.1995 zu 4 C 195/94-17 [S 10 f mwN]; vgl auch B OGH vom 08.11.2007, 10 EG.2006.100).
Im vorliegenden Fall stellen die von der Beklagten in der Kostennote aufgegliederten Positionen 1 bis 22 nur die Summe selbständiger Einzelpunkte (Einzelleistungen) dar. Nur in Ansehung der Positionen 3, 6 und 21 haben die erste und zweite Instanz disform entschieden und wäre insoweit primär auch nur der Kläger zur Erhebung eines Revisionsrekurses berechtigt.
Bezüglich der von der Beklagten mit Revisionsrekurs an den OGH herangetragenen Kautionssumme von CHF 12 279.31 (Positionen 11 bis 19) liegen hingegen Konformentscheidungen der Vorinstanzen vor und findet insoweit das Weiterziehungsverbot des § 496 Abs 1 ZPO Anwendung.
Der Revisionsrekurs der Beklagten ist deshalb als unzulässig und mit den Kostenfolgen der §§ 50, 40, 41 ZPO zurückzuweisen. Da der Kläger diesen Zurückweisungsgrund in seiner Revisionsrekursbeantwortung zu Recht geltend machte, hat er Anspruch auf Kostenersatz. Die auf ihn entfallende halbe Entscheidungsgebühr beträgt allerdings gem Art 19 Abs 5 GGG nur CHF 170.-. Die überdies verzeichnete liechtensteinische Mehrwertsteuer gebührt dem in Griechenland wohnhaften Kläger nicht (LES 2005, 120).