2 CG.2005.266
Bei zusammengefasster Behandlung zweier Rekurse durch das Rekursgericht und Fällung einer mehrgliedrigen Rekursentscheidung über zwei voneinander unabhängige Streitpunkte ist die Zulässigkeit des Revisionsrekurses für jeden Streitpunkt gesondert zu beurteilen. Der Revisionsrekurs gegen die den erstinstanzlichen B bestätigende Rekursentscheidung ist unzulässig.
Auch in Beschlüssen über prozessuale Zwischenstreitigkeiten wie über die Zulässigkeit einer Nebenintervention oder über die Kautionspflicht von Prozessbeteiligten ist grundsätzlich über die dafür aufgewendeten Verfahrenskosten zu entscheiden. Ein solcher Kostenzuspruch setzt aber voraus, dass durch den Zwischenstreit abgesonderte Kosten tatsächlich entstanden sind. Dient eine Tagsatzung mehreren Prozesshandlungen und ist die Zuordnung von Verfahrenskosten zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen nicht möglich, kommt eine Kostenentscheidung nicht in Betracht.
Der Kostenersatz muss bei sonstigem Verlust des Ersatzanspruches durch die rechtzeitige Übergabe des Kostenverzeichnisses geltend gemacht werden. Die erst im Rekurs vorgenommene Verzeichnung von Kosten für das erstinstanzliche Verfahren ist verspätet.
Die Kostenfrage hat iS der Art 3 und 4 RATG auf die Bemessungsgrundlage für eine(n) Berufung, Revision sowie Rekurs (ausgenommen Kostenrekurs) und deren Beantwortung keinen Einfluss und kann deshalb auch für den Kostenersatz nicht durchschlagen.Wenn der Revisionsrekursgegner im Falle der Anfechtung der Rekursentscheidung sowohl in der Hauptsache als auch im Kostenpunkt das Rechtsmittel in der Hauptsache mit Erfolg abwehrt, gebührt ihm keine gesonderte Entlohnung auch für die erfolgreiche Abwehr der Kostenrüge.
1). Mit der am 14.09.2005 beim LG überreichten Klage begehrt die Klägerin, eine im Register gelöschte Familienstiftung liechtensteinischen Rechts, die Verurteilung des Beklagten, ihres letzten Stiftungsrates, zur Zahlung von CHF 1 104 366.40 sA aus dem Titel der Verantwortlichkeit va wegen pflicht- und zweckwidriger Entäusserung des Stiftungsvermögens.
Nach Streitverkündigung durch den Beklagten traten die Nebenintervenienten zu 1) und 2) dem Verfahren auf dessen Seite bei.
Im Zuge der ersten Tagsatzung am 13.10.2005, welche zwei Stunden dauerte, trug die Klägerin zunächst die Klage vor. Nach Vortrag der Beitrittsschriftsätze der Nebenintervenienten beantragte die Klägerin die Zurückweisung der Nebeninterventionen. Hierauf verkündete der Erstrichter den B auf Abweisung dieses Antrages der Klägerin und auf Zulassung der Nebeninterventionen. Eine Beschlussausfertigung hiezu wurde von der Klägerin nicht beantragt.
In weiterer Folge stellten sowohl der Beklagte als auch die Nebenintervenienten den Antrag, der Klägerin aktorische Kautionen in Höhe von je CHF 85 000.- aufzuerlegen, wogegen sich der Klagsvertreter "dem Grunde nach aussprach". Mit dem noch in der ersten Tagsatzung verkündeten und in der Folge schriftlich ausgefertigten B wurde die Klägerin iS der Kautionsanträge verpflichtet, für den Beklagten sowie die Nebenintervenienten zu 1) und 2) Sicherheitsleistungen für deren Prozesskosten in Höhe von je CHF 85 000.- zu erlegen.
Gegen Ende der ersten Tagsatzung meldeten die Beklagte und die Nebenintervenienten noch diverse Prozesseinreden ua die der Unzulässigkeit des Rechtsweges, Unzuständigkeit des Gerichts sowie der unvermittelten Streitsache an, wogegen die Klägerin Stellung nahm. Das Erstgericht schloss die Tagsatzung mit dem Beschluss, wonach dem Beklagten und den Nebenintervenienten zur Einbringung ihrer schriftlichen Klagebeantwortungen eine Frist von vier Wochen ab Verständigung vom Erlag der Sicherheitsleistungen eingeräumt wird.
Keiner der Streitteile legte bei der ersten Tagsatzung eine Kostennote oder beantragte den Zuspruch von Kosten für diese Tagsatzung.
2). Mit dem Kautionsbeschluss vom 13.10.2005 wurde der Klägerin laut dessen Punkt 1) aufgetragen, eine Prozesskostenkaution von CHF 85 000.- zur Sicherstellung der Verfahrenskosten des Beklagten binnen vier Wochen zu erlegen. Die Punkte 2) und 3) dieses B betrafen die von der Klägerin zu erbringenden Sicherheitsleistungen in gleicher Höhe für die Nebenintervenienten zu 1) und 2). Dieser Kautionsbeschluss wurde vollinhaltlich von der Klägerin mit Rekurs bekämpft. Zugleich focht die Klägerin auch den bei der ersten Tagsatzung vom 13.10.2005 verkündeten B auf Zulassung der Nebeninterventionen unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 18 Abs 4 und 484 ZPO mit Rekurs an. Die Rekurse mündeten ua in den Anträgen, den Kautionsbeschluss ersatzlos aufzuheben, auch die Nebeninterventionen beider Nebenintervenienten zu 1) und 2) zurückzuweisen sowie letztere zum Ersatz der gesamten Kosten des "nebeninterventionsrechtlichen Zwischenverfahrens" zu verpflichten. An Kosten verzeichnete die Klägerin neben den Rekurskosten auch die Kosten der ersten Tagsatzung in Höhe von jeweils CHF 3691.14 entfallend auf die beiden Nebenintervenienten.
3). Mit dem nunmehr angefochtenen B vom 25.10.2006 gab das OG den Rekursen der Klägerin "teilweise Folge" (Pkt 1 des Tenors). Der erstinstanzliche Kautionsbeschluss wurde in seinen die Nebenintervenienten zu 1) und 2) betreffenden Punkten dahin abgeändert, dass der Antrag dieser Nebenintervenienten auf Auferlegung einer Sicherheitsleistung für ihre Prozesskosten zurückgewiesen wird (Pkt 2 des Tenors). In der Kostenentscheidung (Pkt 4 Abs 2 des Tenors) wurden ua die beiden Nebenintervenienten verpflichtet, der Klägerin an Rekurskosten je CHF 2587.- zu ersetzen.
In seiner Entscheidungsbegründung befasste sich das OG nach einer Wiedergabe des Verfahrensganges zunächst mit der Frage der Kautionspflicht der Klägerin für die Prozesskosten der Beklagten und bejahte diese mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (Pkt 1 bis 14 der Rekursentscheidung).
In weiterer Folge erörterte das OG die Zulässigkeit der Nebeninterventionen. Entgegen dem Rekurs der Klägerin sei diese zu bejahen und habe das Erstgericht zu Recht den Beitritt der Nebenintervenienten zu 1) und 2) zum Rechtsstreit bewilligt (Pkt 16-18 der Rekursentscheidung).
Allerdings seien, so führte das Rekursgericht weiter aus, diese Nebenintervenienten aus im Einzelnen angeführten Gründen nicht berechtigt, von der Klägerin eine Sicherstellung für die ihnen erwachsenden Prozesskosten zu verlangen. Dem Rekurs der Klägerin sei deshalb insofern Folge zu geben und der Kautionsbeschluss vom 13.10.2005 in seinen Punkten 2) und 3) dahin abzuändern, dass der Kautionsantrag der Nebenintervenienten zurückgewiesen wird.
Diese Rekursentscheidung wurde mit einer Rechtsmittelbelehrung des Inhalts versehen, dass der Revisionsrekurs zum OGH zulässig sei.
4.1). Gegen die Rekursentscheidung vom 25.10.2006 richten sich der Revisionsrekurs und der Kostenrekurs der Klägerin, welche fristgerecht erhoben wurden. Die Klägerin vertritt darin zunächst den Standpunkt, das OG habe über ihre Anträge auf Zurückweisung der beiden Nebenintervenienten nicht entschieden und stellt unter Geltendmachung der Rekursgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung den Antrag, die Rekursentscheidung dahin abzuändern bzw zu ergänzen, dass - auch - ihrem Antrag auf Zurückweisung der beiden Nebenintervenienten zu 1) und 2) Folge gegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Ausdrücklich werde die Rekursentscheidung auch in ihrem Kostenpunkt insoweit angefochten, als die beiden Nebenintervenienten nicht dazu verpflichtet worden seien, der Klägerin die Kosten des erstinstanzlichen Zwischenstreits (für die erste Tagsatzung am 13.10.2005) von jeweils CHF 2252.20 zu ersetzen. Dahin lauten auch die entsprechenden Rechtsmittelanträge.
4.2). Am Revisionsrekursverfahren beteiligte sich nur der Nebenintervenient zu 2). In seiner fristgerecht überreichten Revisionsrekursbeantwortung vertritt er einerseits zusammengefasst den Standpunkt, dass das OG mit der angefochtenen Rekursentscheidung den B über die Zulassung der Nebeninterventionen bestätigt bzw dem Rekurs der Klägerinnen insoweit keine Folge gegeben habe. Damit liege insoweit eine iS des § 496 Abs 1 ZPO bestätigende Rekursentscheidung vor, gegen die der Revisionsrekurs unzulässig sei. Das Rechtsmittel sei deshalb zurück- bzw in eventu abzuweisen.
Auch der Kostenrekurs sei nicht berechtigt. Das Rekursgericht habe zwar die der Klägerin zugunsten der Nebenintervenienten auferlegte aktorische Kaution aufgehoben, jedoch hinsichtlich der Zulassung der Nebeninterventionen zum Nachteil der Klägerin entschieden. Richtigerweise (und entgegen dem Kostenspruch des OG) wären deshalb die Kosten des Zwischenverfahrens gegenseitig aufzuheben gewesen. Für einen weiteren Kostenzuspruch an die Klägerin bestehe bei sachbezogener gesetzmässiger Betrachtungsweise kein Raum.
5). Der Revisionsrekurs ist, soweit er die Zulassung der Nebeninterventionen bekämpft, gem § 496 Abs 1 ZPO (vgl § 528 Abs 2 Z 2 öZPO) jedenfalls unzulässig, woran die unrichtige Rechtsmittelbelehrung in der Rekursentscheidung nichts zu ändern vermag (LES 2006, 383).
Die Klägerin übersieht, dass das OG, wie sich aus Punkt 3 ergibt, auch über ihren Rekurs gegen die Zulassung der Nebeninterventionen inhaltlich und abschlägig entschieden hat.
Gegenstand des Rekursverfahrens waren auf Grund der beiden Rekurse der Klägerin die getrennt zu beurteilenden Streitpunkte einerseits der Zulässigkeit der Nebeninterventionen und andererseits der Frage der Kautionspflicht der Klägerin für die Prozesskosten der beiden Nebenintervenienten. Das Rekursgericht gelangte hinsichtlich der ersten Frage zum ausführlich begründeten Ergebnis, dass der Zurückweisungsantrag der Klägerin hinsichtlich der Beitrittserklärungen der Nebenintervenienten und damit ihr Rekurs gegen den bei der ersten Tagsatzung vom 13.10.2005 verkündeten Zulassungsbeschluss des Erstgerichtes nicht berechtigt sind. Hingegen wurde dem Rekurs der Klägerin gegen den Kautionsbeschluss, soweit ihr damit der Erlag von Sicherheitsleistungen von je CHF 85 000.- für die Prozesskosten der Nebenintervenienten aufgetragen wurde, Folge gegeben und wurden die Kautionsanträge der Nebenintervenienten zurückgewiesen. Dieser Entscheidungswille des Rekursgerichtes fand im Spruch der Rekursentscheidung seinen Niederschlag dadurch, dass den Rekursen der Klägerin teilweise Folge gegeben wurde.
Die (mehrgliedrige) Rekursentscheidung umfasste somit zwei voneinander unabhängige prozessuale Streitpunkte und ist in einem solchen Fall die Zulässigkeit des Revisionsrekurses für jeden Streitpunkt, über den das Rekursgericht, wenngleich in einem B erkannte, gesondert zu beurteilen (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 528 Rz 61 f, 114 f; Kodek in Rechberger KommZPO³ (2006) § 528 Rz 28 je mwN; vgl auch LES 1998, 166; LES 1989, 144; LES 1986, 19).
Davon ausgehend ist die Rekursentscheidung hinsichtlich der Zulassung der Nebeninterventionen eine den erstinstanzlichen B bestätigende iS des § 496 Abs 1 ZPO und muss damit der dagegen gerichtete Revisionsrekurs, ohne dass auf dessen Ausführungen näher einzugehen ist, als absolut unzulässig zurückgewiesen werden.
6). Anders verhält es sich mit der Kostenentscheidung laut Pkt 4) der Rekursentscheidung, gegen die der (Kosten-)Rekurs (richtig: Kostenrüge im Revisionsrekurs) zulässig ist. Nach der liechtensteinischen ZPO sind grundsätzlich auch zweitinstanzliche Kostenentscheidungen anfechtbar, weil Liechtenstein bei der Rezeption der österreichischen verfahrensrechtlichen Vorschriften den im § 528 Abs 2 Z 3 öZPO verankerten Ausschluss der Anfechtung zweitinstanzlicher Kostenentscheidungen nicht mitübernommen hat (vgl LES 1995, 96). Der Kostenzuspruch an die Nebenintervenienten betrifft auch nicht den bestätigenden Teil der Rekursentscheidung, sondern die vom OG abweichend vom Erstgericht beurteilte Kautionspflicht der Klägerin für die Verfahrenskosten der Nebenintervenienten (LES 2002, 247).
Die Klägerin begehrt mit ihrem Kostenrekurs einen weiteren Zuspruch von je CHF 2252.20 an Kosten für die erste Tagsatzung am 13.10.2005 von den beiden Nebenintervenienten.
Dieser Rekurs ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt.
Gemäss § 52 Abs 1 ZPO (§ 52 Abs 1 öZPO) ist in allen jenen Beschlüssen über die Kosten zu entscheiden, durch die eine bestimmte Streitfrage unabhängig vom Ausgang der Hauptsache durch die Instanz erledigt wurde. Darunter fallen auch E über prozessuale Zwischenstreitigkeiten wie hier über die Zulassung einer Nebenintervention oder aber die Kautionspflicht von Prozessbeteiligten (vgl Fucik in Rechberger aaO § 52 ZPO Rz 5; Arb 8211).
Der Kostenzuspruch nach der zitierten Gesetzesstelle setzt allerdings voraus, dass durch den Zwischenstreit abgesonderte Kosten tatsächlich entstanden sind (Bydlinski in Fasching/Konecny² II/1 § 52 ZPO Rz 3).
Bereits an dieser Voraussetzung fehlt es hier:
Wie zu Pkt 1) dargestellt, diente die erste Tagsatzung am 13.10.2005, welche zwei Stunden dauerte, mehreren Verfahrenshandlungen wie dem Vortrag der Klage sowie der Verhandlung über die Zulässigkeit der Nebeninterventionen, der Frage der Kautionspflicht des Beklagten und der Nebenintervenienten sowie der Anmeldung mehrerer Prozesseinreden. Eine Zuordnung von Verfahrenskosten zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen ist deshalb nicht möglich, sodass schon aus diesem Grund ein Kostenzuspruch an die Klägerin für die erste Tagsatzung nicht in Betracht kommt.
Dazu kommt eine zweite Erwägung:
Gemäss § 54 ZPO (vgl § 54 öZPO) muss "die Partei, die Kostenersatz anspricht, bei sonstigem Verlust des Ersatzanspruches das Verzeichnis der Kosten vor Schluss der der E über den Kostenersatzanspruch (§ 52) unmittelbar vorangehenden Verhandlung dem Gericht übergeben."
Der Kostenersatz muss also bei sonstigem Verlust des Ersatzanspruches durch die rechtzeitige Übergabe des Kostenverzeichnisses sobald wie möglich - hier vor Schluss der ersten Tagsatzung am 13.10.2005 - beansprucht werden. Die Vorlage des Kostenverzeichnisses stellt eine Prozesshandlung dar (Bydlinski aaO § 54 Rz 1, 5).
Davon ausgehend machte die Klägerin bei der Verhandlung vom 13.10.2005 keine Prozesskosten geltend, sodass sie, selbst wenn man das Auflaufen von auf den Zwischenstreit über die Kautionspflicht entfallender abgesonderter Kosten der ersten Tagsatzung unterstellen würde, ihren diesbezüglichen Kostenanspruch verloren hätte. Die erst im Rekurs erfolgte Verzeichnung von Kosten der ersten Tagsatzung war iS des § 54 ZPO verspätet. Dem Kostenrekurs (richtig: Revisionsrekurs im Kostenpunkt) muss aus diesen Gründen ein Erfolg versagt bleiben. Damit ist iS der Revisionsrekursbeantwortung nicht weiter zu erörtern, ob schon im Hinblick auf das Unterliegen der Klägerin im Zwischenstreit über die Zulassung der Nebeninterventionen eine gegenseitige Kostenaufhebung hinsichtlich der erst- und zweitinstanzlichen Kosten am Platze gewesen wäre. Die Nebenintervenienten liessen nämlich die Kostenentscheidung des Rekursgerichtes unangefochten, sodass diese nur in dem von der Klägerin angefochtenen Umfange einer Überprüfung zu unterziehen ist.
7). Die E über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens stützt sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Der Nebenintervenient zu 2) hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses zutreffend hingewiesen, weshalb ihm insoweit die Kosten seiner Rechtsmittelbeantwortungsschrift, allerdings gem Art 23 Abs 4 RATG nur mit einem Einheitssatz von 40 % sowie mit Ausnahme der Entscheidungsgebühr, die für Zwischenentscheidungen nicht geschuldet wird, zuzusprechen sind (LES 2002, 191). Sein Kostenersatzanspruch errechnet sich deshalb mit CHF 2684.40.
Entgegen den insgesamt drei Kostenverzeichnissen in der Revisionsrekursbeantwortung hat der Nebenintervenient zu 2) nur Anspruch auf Ersatz der obigen Kosten. Der "Revisionsrekurs" sowie der "Kostenrekurs" (richtig: Revisionsrekurs im Kostenpunkt) und deren Beantwortungen wurden - zutreffend gem Art 22 RATG - nicht mit getrennten Schriftsätzen ausgeführt. Entgegen den in der Rechtsmittelgegenschrift verzeichneten Kosten können allerdings eine weitere Revisionsrekursbeantwortung (soweit darin die "Abweisung des Revisionsrekurses begehrt wird) und die Kostenrekursbeantwortung nicht abgesondert und zusätzlich entlohnt werden (vgl LES 2006, 212).
Die Klägerin focht nämlich die Rekursentscheidung sowohl in ihrer Hauptsachenentscheidung als auch im Kostenspruch an. Ebenso, wie ein Berufungswerber bzw Revisionswerber die Anfechtung der Kostenentscheidung in seine Berufung/Revision aufnehmen kann, gilt dies auch für eine Kostenrüge im Rekurs/Revisionsrekurs.
Wenn, wie hier, der Revisionsrekursgegner das Rechtsmittel in der Hauptsache mit Erfolg abwehrt, gebührt ihm keine gesonderte Entlohnung auch für die (erfolgreiche) Abwehr der Kostenrüge. Dies schon deshalb, weil die Kostenfrage gemäss den Art 3 und 4 RATG (vgl §§ 3, 4 öRATG und 54 Abs 2 öJN) auf die Kostenbemessungsgrundlage (und damit die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung) keinen Einfluss hat und daher auch für den Kostenersatz nicht durchschlagen kann (Bydlinksi aaO § 50 ZPO Rz 6; § 55 ZPO Rz 3).
Für die gesonderte Beantwortung des Kostenrekurses (richtig: der Kostenrüge im Revisionsrekurs) sowie für eine "zweite" Revisionsrekursbeantwortung" steht dem Zweitnebenintervenienten deshalb kein Kostenersatz zu. Es war deshalb wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.