2 CG.2006.21
Art 290 EO
Der Sicherungsgegner kann gegen die (erst) vom Rekursgericht erlassene EV einen Einspruch erheben, wenn das Erstgericht den Sicherungsantrag ohne seine vorherige Anhörung abgewiesen hat.
Art 290 EO TP 3 A Z 5 lit a RATV
Der gegen eine EV des OG gerichtete Einspruch des Sicherungsgegners ist gleich wie der Einspruch beim LG nach TP 3 A RATV zu honorieren.
Art 271 Abs 3 lit c Art 290, 297, 38 EO
Zuständig für die Verhandlung über einen Einspruch gegen eine EV ist stets das Landgericht, auch wenn die EV ohne Anhörung des Sicherungsgegners erst vom Rekursgericht erlassen wurde.
Art 48, 51, 297 EO §§ 52, 53 ZPO
Die Kostenentscheidung des Gerichts hat den Betrag der zu ersetzenden Kosten festzustellen. Das Gesetz sieht die spruchmässige Abweisung des Kostenmehrbegehrens einer Partei nicht vor.
Art 48, 51, 297 EO §§ 50, 40, 41 ZPO Art 3, 12 RATG TP 3 A RATV
Massgeblich für die Bemessung der Rechtsanwaltskosten ist stets der Streitwert. Auch bei Zwischenstreitigkeiten gelangen die allgemeinen Bestimmungen über den Streitwert und die Bemessungsgrundlage zur Anwendung. Die Verfahrenskosten als Nebengebühren haben keinen Einfluss auf den Streitwert.
Sowohl der Revisionsrekurs als auch die Revisionsrekursbeantwortung in Kostensachen ist nach TP 3 A RATV zu entlohnen.
1. Mit B vom 27.01.2006 wies das LG ohne Anhörung der Sicherungsgegnerin den Antrag des Sicherungswerbers auf Erlassung eines Amtsbefehles mit näher bezeichnetem Inhalt ab. Das vom Sicherungswerber mit einseitigem Rekurs angerufene OG gab mit seinem B vom 23.02.2006 dem Rechtsmittel teilweise Folge und erliess einen Amtsbefehl iS des Eventualantrages des Sicherungswerbers.
Die Sicherungsgegnerin bekämpfte diesen Amtsbefehl fristgerecht sowohl mit einem Einspruch als auch mit einem Revisionsrekurs. In Stattgebung des Revisionsrekurses änderte der OGH die Rekursentscheidung iS der Wiederherstellung des (antragsabweisenden) erstinstanzlichen B ab.
Hierauf zog der Sicherungswerber die am 29.03.2006 bei Gericht überreichte Rechtfertigungsklage ohne Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch zurück. Das LG nahm diese Klagsrücknahme mit B vom 21.09.2006 zur Kenntnis und erklärte das Verfahren für beendet.
2. Gegenstand des nunmehrigen Revisionsrekursverfahrens ist - unter Bedachtnahme auf das in diesem Verfahren ergangene U des StGH vom 15.05.2007 zu StGH 2006/14 - ausschliesslich die Frage, ob die der Sicherungsgegnerin vom Sicherungswerber zu ersetzenden Kosten des Einspruches, wie dort verzeichnet nach TP 3 B RATV mit CHF 5396.80 oder aber nach TP 3 A RATV, sohin mit CHF 4330.28 zu bemessen sind.
3. Mit der nur von der Sicherungsgegnerin mit dem nunmehrigen Revisionsrekurs angefochtenen Rekursentscheidung vom 20.12.2007 sprach das OG aus, dass der Sicherungswerber schuldig sei, der Sicherungsgegnerin die mit CHF 4330.28 sowie CHF 64.56 bestimmten Kosten des Einspruches und des Kostenbestimmungsantrages binnen 14 Tagen zu ersetzen. Der Sicherungswerber wurde überdies verpflichtet, der Sicherungsgegnerin die nach TP 3 A RATV mit CHF 656.14 bemessenen Kosten des (Kosten-)Rekurses zu bezahlen.
Das Rekursgericht vertrat zusammengefasst die Ansicht, dass der Einspruch der Sicherungsgegnerin nach TP 3 A I Z 5 lit a RATV und nicht nach TP 3 B zu honorieren sei. Bei einem Einspruch handle es sich nicht um eine Beschwerde oder ein Rechtsmittel nach der letztgenannten Tarifpost. Es sei auch nicht einzusehen, warum für den Einspruch nur deshalb höhere Kosten zustehen sollten, weil die EV vom OG und nicht vom LG erlassen worden sei. Die Tatsache, dass der Einspruch beim OG erhoben worden sei, ändere weder an der Schwierigkeit noch am Umfang des Einspruches irgend etwas. Die Kosten der Sicherungsgegnerin für den Einspruch errechneten sich deshalb mit insgesamt CHF 4330.28 und ausgehend von dieser Bemessungsgrundlage die Kosten des Kostenbestimmungsantrages sowie des Rekurses mit CHF 64.56 und CHF 656.14.
4.1. Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der fristgerecht erhobene und zulässige Revisionsrekurs der Sicherungsgegnerin, die ihn mit einer Mängel- und Rechtsrüge teilweise und insofern anzufechten erklärt, als ihr nicht CHF 5396.80 für den Einspruch zugesprochen worden seien. Der Revisionsrekurs mündet im primären Antrag auf Aufhebung der Rekursentscheidung und in eventu auf deren Abänderung iS eines (weiteren) Kostenzuspruches für den Einspruch von CHF 1066.52. Davon ausgehend gebührten der Sicherungsgegnerin für den Kostenbestimmungsantrag CHF 79.10 und für ihren Rekurs CHF 785.26.
Die Sicherungsgegnerin begründet ihr Rechtsmittel zusammengefasst wie folgt:
Mangelhaft sei das Verfahren, weil das Rekursgericht nur über einen Teil der von der Sicherungsgegnerin geltend gemachten Kosten, nämlich nur über CHF 4330.28 und nicht auch über die zusätzlich verzeichneten CHF 1066.52 abgesprochen habe.
Der Hinweis des Rekursgerichtes auf die hier vermeintlich massgebende TP 3 A RATV sei rechtsirrig. Die EV sei vom OG als zweite Instanz in einem zweitinstanzlichen Verfahren erlassen worden. Damit sei auch der Einspruch im zweitinstanzlichen Verfahren erhoben worden und komme die TP 3 B RATV zur Anwendung, nach der die Kosten "eines zweitinstanzlichen (Berufungs- oder Rekurs-)Verfahrens ganz allgemein zu bestimmen seien. Dies folge auch aus einer "gesetzessystematischen Auslegung der Bestimmungen der RATV und der TP 3 A und 3 B". Diese Bestimmungen beruhten auf dem Grundsatz, dass Schriftsätze, mit denen ein Verfahren vor einer bestimmten Instanz eingeleitet werde (wie zB Klagen oder Einsprüche gegen EVs) nach der gleichen Post "entlöhnt" werden wie Streitverhandlungen vor dieser Instanz. Auch eine Einspruchsverhandlung gegen eine vom OG bewilligte EV sei deshalb nach dem für die zweite Instanz geltenden Tarifansatz, nämlich TP 3 B zu honorieren. Aus der "Tarifpost 3 A/I./5. a RATV" könne nichts Gegenteiliges abgeleitet werden.
Die TP 3 B umfasse im Übrigen "Vorstellungen" und könne der Einspruch gegen eine vom OG bewilligte EV ohne weiteres als solche bezeichnet werden. Bei einer Vorstellung (Wiedererwägungsgesuch) handle es sich gleich wie bei einem Einspruch um kein aufsteigendes bzw devolutives Rechtsmittel.
Der für das liechtensteinische Kostenrecht ganz allgemein geltende Grundsatz, dass Schriftsätze, die bei einer bestimmten Instanz ein Verfahren einleiten, nach der gleichen Tarifpost zu entlohnen seien wie Verhandlungen vor dieser Instanz, ergebe sich auch aus § 6 Abs 1 der Honorarrichtlinien der liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vom 26.06.1995.
4.2. Der Sicherungswerber tritt dem Revisionsrekurs entgegen und stellt den Antrag, diesem keine Folge zu geben. Der Einspruch gegen eine EV sei nach der Regelung der TP 3 A Z 5 lit a RATV, die auf österreichischer Rezeptionsgrundlage beruhe, nach dieser Tarifpost zu entlohnen. Einer systematischen Interpretation dieser Gesetzesstelle bedürfe es angesichts der klaren Gesetzeslage nicht und sei auch ein Vergleich mit einer Vorstellung gemäss den Art 89 f LVG nicht statthaft.
5. Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Hiezu hat der Senat erwogen:
Gemäss Art 290 EO §§ 397, 398 öEO) kann ein Sicherungsgegner gegen die Bewilligung einer EV dann, wenn er vor der Beschlussfassung nicht einvernommen worden ist, (auch) einen Einspruch (nach österreichischer Diktion: einen Widerspruch) erheben. Über den Einspruch (Widerspruch) ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen (Art 290 Abs 3 lit c EO; vgl auch § 398 Abs 1 öEO).
Auch wenn eine EV (erst) vom Rekursgericht bewilligt wurde, nachdem das Erstgericht den Sicherungsantrag ohne Anhörung des Gegners abgewiesen hatte, kann von Seiten des Sicherungsgegners ein Einspruch erhoben werden (LES 2006, 456; vgl auch RS0005881 mwN).
Nach der insoweit völlig klaren und keinen Interpretationsspielraum offen lassenden Regelung der TP 3 A Z 5 lit a RATV, die, wie auch die zitierten Bestimmungen der EO auf österreichischer Rezeptionsgrundlage beruht (TP 3 A Z 5 lit a ÖRATV), ist ein Einspruch gegen die bewilligte EV nach dieser Tarifpost zu entlohnen.
Das sinngemäss Gleiche gilt im Übrigen auch für Kostenrekurse, die ihre tarifliche Grundlage in der TP 3 A Z 5 lit b RATV (TP 3 A Z 5 lit b öRATV) finden. Auch Kostenrekurse sind stets nach dieser Tarifpost zu entlohnen, gleichgültig, ob sie sich gegen Kostenentscheidungen der ersten Instanz oder aber gegen solche des Berufungs- oder Rekursgerichtes richten (LES 2001, 221).
An dieser Rechtslage ändert sich auch dann nichts, wenn der Einspruch des Sicherungsgegners gegen eine erst vom Rekursgericht oder vom OGH erlassene EV erhoben wird. Auch ein solcher Einspruch fällt unter die Bestimmung der TP 3 A Z 5 lit a RATG und fehlt jede Handhabe, von deren Wortlaut iS des Rechtsmittelvorbringens abzuweichen (vgl Dittrich/Tades, ABGB36 [2003] § 6 E 7 f).
Damit verbieten sich teleologische Auslegungsmethoden oder rechtspolitische Erwägungen dahin, ob die zitierte Regelung mit den von der Revisionsrekurswerberin dargelegten Grundsätzen der Kostenersatzregelungen in der ZPO harmoniert.
Im Übrigen missversteht die Sicherungsgegnerin diese Kostenersatzgrundsätze, wenn sie meint, dass im Falle eines Einspruches gegen die vom Rekursgericht erlassene EV die nach dem Gesetz obligatorische Verhandlung hierüber vor dem Rekursgericht und damit vor der zweiten Instanz stattzufinden hätte. Das Gegenteil ist der Fall.
Bei der über einen Einspruch (Widerspruch) abzuhaltenden Verhandlung handelt es sich um eine Verhandlung im Exekutionsverfahren, für deren Durchführung gem Art 297 EO (vgl § 402 Abs 4 öEO) die Bestimmung des Art 38 EO (§ 59 öEO) gilt (Angst/Jakusch/Mohr, EO14 [2004] § 398 Anm 1).
Zuständig für diese Verhandlung ist stets das Gericht erster Instanz, auch wenn, wie hier, nach erstinstanzlicher Abweisung des Sicherungsantrages ohne Anhörung des Gegners der gefährdeten Partei erst das Rekursgericht die EV erlassen hat (König, Einstweilige Verfügungen3 [2007] Rz 6/101 mwN; Heller/Berger/Stix KommEO III 2877; SZ 40/17; Zechner, Einstweilige Verfügungen 255).
An dieser Ansicht ist für das liechtensteinische Provisorialverfahren festzuhalten, auch wenn der Art 290 Abs 3 lit a EO abweichend von seinem österreichischen Rezeptionsvorbild (§ 397 Abs 2 öEO) nicht vorsieht, dass der Einspruch vor dem Gericht zu erheben ist, bei dem der Sicherungsantrag eingebracht wurde. Die ausnahmslose Zuständigkeit des Erstgerichtes für die E über alle Einsprüche gegen EVs ergibt sich nämlich aus der Bestimmung des Art 271 EO (vgl § 387 öEO). Der Verweis des § 397 Abs 2 öEO auf das Gericht, bei dem der Antrag eingebracht wurde, soll nach herrschender öLehre lediglich die Zuständigkeit des Prozessgerichtes - anders als für den Aufhebungsantrag nach § 399 Abs 2 öEO - ausschliessen. In der Tat wäre die Notwendigkeit der Verhandlung und Prüfung von Neuerungen, die im Einspruch geltend gemacht werden können, mit der Tätigkeit des Rechtsmittelgerichtes nicht vereinbar; ausserdem wäre im Falle einer Einspruchsverhandlung vor dem Rekurs- oder Höchstgericht die Möglichkeit der Kontrolle der erstrichterlichen Rechtsfindung im Rekursweg verhindert bzw eingeschränkt (Kodek in Burgstaller/Deixler, EO §§ 397, 398 Rz 20 mwN; Wahle Rspr 1928, 15).
Auch für den liechtensteinischen Rechtsbereich gilt somit, dass das über einen Einspruch gegen die vom Rekursgericht bewilligte EV das Erstgericht zu verhandeln und zu entscheiden hat.
Dem Rechtsmittelvorbringen der Sicherungsgegnerin, wonach der Einspruch gegen eine EV des Rekursgerichtes gleich wie eine Verhandlung vor dem Rekursgericht zu honorieren ist, ist damit die Grundlage entzogen. Auch erübrigt sich ein Eingehen auf die in TP 3 B I RATV erwähnten "Vorstellungen" offenkundig gemäss den Art 89 f LVG und deren Vergleichbarkeit mit einem Einspruch.
Gemäss den Art 48, 51 und 297 EO iVm den §§ 52 und 53 ZPO (§§ 52, 53 öZPO) hat die Kostenentscheidung den "Betrag" der zu ersetzenden Kosten festzustellen, also über die Kostenersatzpflicht einer Partei der Höhe nach zu entscheiden. Eine spruchmässige Abweisung der darüber hinaus von der Partei geltend gemachten Kosten sieht das Gesetz nicht vor (Bydlinski in Fasching/Konecny2 II/1 § 53 ZPO Rz 1). Das Rekursgericht hat im Einzelnen begründet, warum der Sicherungsgegnerin nicht die von ihr nach TP 3 B RATV verzeichneten Kosten gebühren. Eine Abweisung des Kostenmehrbegehrens der Sicherungsgegnerin hatte nicht zu erfolgen. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Mängelrüge der Revisionsrekurswerberin dahin, das OG habe nicht über alle verzeichneten Kosten abgesprochen, nicht nachvollziehbar und unbegründet.
Dem Revisionsrekurs war damit ein Erfolg zu versagen.
6. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Art 48, 51 und 297 EO iVm den §§ 50, 40, 41 ZPO sowie den Art 3, 12 RATG und TP 3 A RATV. Davon ausgehend hat der Sicherungswerber - insoweit die Kostennote der Sicherungsgegnerin übernehmend - die Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung überhöht verzeichnet.
Massgeblich für die Bemessung der Rechtsanwaltskosten ist der Streitwert bzw Wert des Streitgegenstandes. Auch bei Zwischenstreitigkeiten wie hier gelangen die allgemeinen Bestimmungen über den Streitwert und die Bemessungsgrundlage zur Anwendung. Die Verfahrenskosten als Nebengebühren haben keinen Einfluss auf den Streitwert und damit die Bemessungsgrundlage für die Rechtsanwaltskosten (Mayr in Rechberger3 § 54 JN Rz 1, 2, 3).
Umgelegt auf den vorliegenden Fall sind als Bemessungsgrundlage für den Kostenbestimmungsantrag der Sicherungsgegnerin die mit insgesamt CHF 5396.80 verzeichneten Kosten des Einspruches anzusehen. Das Rekursgericht sprach der Sicherungsgegnerin für diese Prozesshandlung CHF 4330.28 zu, sodass sich der Streitwert für das Revisionsrekursverfahren - unter Ausklammerung der Kosten des Kostenbestimmungsantrages, des Rekurses und des Revisionsrekurses der Sicherungsgegnerin - mit CHF 1066.52 ergibt. Dies im Übrigen auch aus der Erwägung, dass der OGH für den (hier nicht gegebenen) Fall einer Abänderung der Rekursentscheidung selbstständig und ohne Berücksichtigung der Rekursentscheidung über die gesamten Kosten des bisherigen Kostenbestimmungsverfahrens zu erkennen hätte (EvBl 1969/143).
Auch ist die Revisionsrekursbeantwortung (ebenso wie der gegenständliche Revisionsrekurs), wie bereits dargelegt, nicht nach TP 3 C RATV, sondern nach TP 3 A RATV zu honorieren. Die vom Sicherungswerber verzeichnete halbe Entscheidungsgebühr wird von diesem, wie bereits vom Rekursgericht zutreffend dargelegt (vgl auch LES 2002, 191), für den gegenständlichen Zwischenstreit nicht geschuldet. Davon ausgehend hat die mit ihrem Revisionsrekurs erfolglose Sicherungsgegnerin dem Sicherungswerber die mit CHF 511,63 bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen.