2 CG. 2006.315
(vormals: 2 CG.2001.317)
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat durch seinen 2. Senat als Revisionsgericht unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, lic. iur. Marcel Telser und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein des Schriftführers Hanspeter Kaufmann, in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) CR*** und 2.) SK***, beide vertreten durch Jelenik & Partner AG, Advokaturbüro in FL-9490 Vaduz, wider die beklagte Partei HN***, vertreten durch Dr. Peter Marxer & Partner, Rechtsanwälte in FL-9490 Vaduz, sowie des auf Seiten der Beklagten dem Rechtsstreit beigetretenen Nebenintervenienten MB***, vertreten durch RB***, ebendort, wegen EUR 551.758,08 s.A. (umgerechnet ca CHF 827.637,12), infolge des Revisionsrekurses der Beklagten und der Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des F Obergerichtes vom 25.3.2009, 2 CG.2006.315-458, mit dem in Stattgebung der Berufung der Beklagten und des Nebenintervenienten das Urteil des F Landgerichtes vom 10.6.2008 (ON 415) im Sinne der gänzlichen Klagsabweisung abgeändert wurde, und weiters aufgrund des Revisionsrekurses des Nebenintervenienten gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 29.4.2009, 2 CG.2006.315-464, mit dem über den Antrag des Nebenintervenienten auf Ergänzung der Kostenentscheidung im Berufungsurteil auf näher bestimmte Weise entschieden wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revision der Klägerinnen wird F o l g e gegeben, das Berufungsurteil vollinhaltlich einschliesslich seiner Kostenentscheidung a u f g e h o b e n und dem Berufungsgericht die Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des OGH aufgetragen.
Mit ihrem Kostenrekurs wird die Beklagte auf die obige Entscheidung verwiesen.
Auch der Beschluss des Obergerichtes vom 29.4.2009 wird ersatzlos a u f g e h o b e n und wird der Nebenintervenient mit seinem Revisionsrekurs dagegen auf den obigen Aufhebungsbeschluss verwiesen.
Die Kosten des Revisions- und Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
1. Der die nunmehrige Beklagte und den auf ihrer Seite in den Rechtsstreit eingetretenen Nebenintervenienten betreffende Sachverhaltskomplex beschäftigt die liechtensteinischen Gerichte schon seit vielen Jahren und sind in mehreren Verfahren bereits in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen ergangen (4 CG.2000.230 [LES 2003, 145], 4 CG.2004.388 [LES 2007, 187], 5 CG.2002.92 [LES 2006, 320] ua).
Die Beklagte wurde ebenso wie weitere (zumindest) vier Familienstiftungen nach dem Tod des Vaters des Nebenintervenienten SB (3.12.1998) im Juli und September 1999 fiduziarisch durch liechtensteinische Treuhandgesellschaften errichtet und mit beträchtlichen Vermögenswerten ausgestattet. Über die in D*** wohnhafte Mutter des Nebenintervenienten GB wurden vom Amtsgericht C*** aufgrund eines medizinischen Gutachtens vom 20.12.2001 wegen eines "unklaren dementiellen Syndroms derzeit leichteren Ausmasses" die Betreuung ua für die Vermögenssorge und Vertretung vor Behörden und Gerichten sowie aufgrund ihrer finanziellen Situation und Beeinflussbarkeit ein (dringend notwendiger) Einwilligungsvorbehalt für den Bereich der Vermögenssorge (§ 1903 dBGB) angeordnet und mit Beschluss vom 17.9.2004 nach Einholung eines weiteren nervenärztlichen Gutachtens (vom 1.9.2004) bis zum 16.9.2009 verlängert. GB machte, vertreten durch ihren Betreuer, ebenso wie die nunmehrigen Klägerinnen als seine Schwestern dem Nebenintervenienten zum Vorwurf, er habe sich die den Familienstiftungen zugewidmeten Geldbeträge unrechtmässig aus dem je zur Hälfte seinen Eltern gehörigen Vermögen bzw aus dem Nachlass seines Vaters SB angeeignet. Sie verlangen bzw verlangten deshalb von den Stiftungen ihre gesetzliche Erbquoten bzw GB überdies ihren Hälfteanteil am Vermögen. Soweit bisher in den zahlreichen Verfahren Sachentscheidungen ergingen, folgten die Gerichte im Tatsachenbereich den Prozessstandpunkten der GB und der nunmehrigen Klägerinnen. In tatsächlicher Hinsicht wurde jeweils festgestellt, dass der Nebenintervenient MB den Nachweis für seine Behauptung, seine Mutter sei alleinige Eigentümerin des Barvermögens gewesen und habe dem Nebenintervenienten dieses zur Gänze geschenkt, nicht habe erbringen können.
Das Obergericht stellte im nunmehrigen Verfahren, das sei schon an dieser Stelle vorausgeschickt, das alleinige seinerzeitige Eigentum der GB an den Vermögenswerten und überdies fest, dass GB dieses dem Nebenintervenienten Ende 1993 "vollständig" schenkte.
2.1. Mit der am 27.9.2001 beim Landgericht eingebrachten Klage begehrten die beiden Klägerinnen primär die Verurteilung der Stiftung sowie des MB als ursprünglich Zweitbeklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von je EUR 1,657.311,53 s.A.. Nach Zurücknahme der Klage gegen den Zweitbeklagten (der nunmehr als Nebenintervenient auf Seiten der Beklagten fungiert) sowie nach rechtskräftiger Abweisung eines Teilbegehrens ist noch das auf Zahlung von je EUR 275.608,14 s.A. lautende Hauptbegehren der Klägerinnen strittig.
2.2. Die Klägerinnen brachten zusammengefasst vor, dass sie ebenso wie MB gesetzliche Erben nach SB seien und dass ihnen mit dem gemeinschaftlichen Erbschein des Amtsgerichtes C*** vom 12.1.2001 der Nachlass ihres verstorbenen Vaters - neben dessen Witwe GB zu 1/2 - je zu 1/6 eingeantwortet sei. MB habe die beklagte Stiftung missbräuchlich, nämlich um den Klägerinnen den Zugriff auf die Nachlasswerte zu verwehren, gegründet und unberechtigt mit Mitteln aus dem Nachlass nach SB ausgestattet. Die Klägerinnen hätten Anspruch darauf, dass diese Gelder in den Nachlass ihres Vaters eingebracht würden, wobei sie nach deutschem Erbrecht von MB verlangen könnten, dass dieser die Gegenstände, die er besitze, zugunsten der Miterbengemeinschaft herausgebe oder hinterlege. Für den Fall, dass die beklagte Stiftung rechtsgültig gegründet worden sei und das Stiftungsvermögen nicht in den Nachlass nach SB gehöre, werde der Anspruch auf einen anderen Rechtsgrund gestützt, nämlich den, dass MB die ihm von seinem Vater eingeräumte Verwaltungsvollmacht über die Bankkonten missbraucht und die Gelder zur Ausstattung der Stiftung verwendet habe. Dadurch sei die Stiftung ungerechtfertigt bereichert worden.
Der Klagsanspruch werde in erster Linie auf den Tatbestand der ungerechtfertigten Bereicherung gestützt. Die beklagte Stiftung sei mit Vermögenswerten ausgestattet worden, über die MB zu verfügen nicht berechtigt gewesen sei. Die Vermögenswerte der Stiftung würden zumindest zur Hälfte aus dem Nachlass des SB stammen, auf den die Klägerinnen aufgrund ihrer Erbenstellung Anspruch hätten. Hinsichtlich ihrer Erbenstellung sei deutsches Recht, hinsichtlich der ungerechtfertigten Bereicherung liechtensteinisches Recht anwendbar. Die Mutter der Klägerinnen GB habe durch ihren Betreuer der gegenständlichen Klagsführung zugestimmt.
Die Beklagte und ihr Nebenintervenient beantragten Klagsabweisung. SB habe zum Zeitpunkt seines Todes über keine Konten oder Vermögenswerte bei S*** verfügt. Die in die Stiftung eingebrachten Vermögenswerte hätten MB gehört. Sie seien MB im Jahre 1993 von seiner Mutter GB geschenkt worden.
Hinsichtlich des übrigen, sich einer stringenten Zusammenfassung entziehenden umfangreichen Prozessvorbringens der Streitteile kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf dessen zusammenfassende Wiedergabe im Urteil des Landgerichtes vom 10.6.2008 ON 415 verwiesen werden.
3.1. Mit Urteil vom 30.12.2004 ON 278 gab das Landgericht dem Klagebegehren im ersten Verfahrensgang teilweise Folge und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von je EUR 239.574,90 s.A.. Das Klagemehrbegehren von je EUR 1,417.736,63 s.A. wurde abgewiesen. Die Klägerinnen wurden verpflichtet, der Beklagten einen anteiligen Kostenersatz in Höhe von CHF 224.797,85 zu leisten.
Dieses Urteil wurde einerseits von den Klägerinnen hinsichtlich der Abweisung eines Mehrbegehrens von je EUR 36.304,14 s.A. sowie seiner Kostenentscheidung mit einer Kostenrüge bekämpft.
Angefochten wurde das Ersturteil im klagsstattgebenden Teil sowie hinsichtlich seiner Kostenentscheidung auch von der Beklagten, die mit der Kostenrüge den Zuspruch eines weiteren Kostenbetrages von CHF 49.045,63 begehrte. Schliesslich beteiligte sich auch der Nebenintervenient am Berufungsverfahren und erstattete ua eine Berufungsmitteilung zum Rechtsmittel der Klägerinnen.
Das Obergericht gab mit Beschluss vom 7.9.2005 der Berufung der Beklagten dahin Folge, dass die Klage zur Gänze als unzulässig zurückgewiesen wurde. Die Klägerinnen wurden mit ihrer Berufung auf diese Entscheidung verwiesen. Sie wurden schuldig erkannt, der Beklagten CHF 324.081,71 an Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie CHF 18.907,89 an Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die wesentliche Begründung des Berufungsgerichtes ging dahin, dass die Klägerinnen - vor Auseinandersetzung des Nachlasses nach SB - nicht legitimiert seien, ohne Zustimmung und Beteiligung auch des Nebenintervenienten MB die Klagsforderung geltend zu machen.
Aufgrund des Revisionsrekurses der Klägerinnen behob der OGH mit seinem Beschluss vom 4.5.2006 die Berufungsentscheidung vollinhaltlich und ersatzlos. Dem Berufungsgericht wurde aufgetragen, über die Rechtsmittel der Streitteile gegen das Ersturteil vom 30.12.2004 unter Abstandnahme vom gebrauchten (Klags-)Zurückweisungsgrund zu entscheiden.
Der OGH legte ausführlich dar, dass der Einwand der Beklagten, der Nachlass nach SB sei noch nicht auseinandergesetzt und habe ihr "Hintermann" und Miterbe MB der Klage nicht zugestimmt, dann rechtsmissbräuchlich sei und gegen Treu und Glauben verstosse, wenn, wie vorliegend, nach den Feststellungen im Ersturteil das Nachlassvermögen rechtswidrig und ohne Wissen der übrigen Erben beiseite- geschafft und in eine im Auftrag des MB errichtete Stiftung eingebracht werde, deren Erstbegünstigter MB sei (LES 2007, 231 f).
3.2. Nach Rücklangen der Akten vom OGH gab das Obergericht - im zweiten Verfahrensgang und ohne Durchführung einer Berufungsverhandlung - der Berufung der Beklagten "wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens" Folge. Mit seinem Beschluss vom 21.9.2006 hob das Obergericht das Ersturteil vom 30.12.2004 auf. Es trug dem Landgericht auf, das Verfahren zu ergänzen und neuerlich über die Klage zu entscheiden. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden gemäss den §§ 50, 52 ZPO zu weiteren Verfahrenskosten erklärt.
In diesem Aufhebungsbeschluss vom 21.9.2006 setzte sich das Berufungsgericht ausschliesslich mit der Beweisrüge der Beklagten in deren Berufung auseinander und äusserte näher dargelegte Bedenken gegen die Beweiswürdigung und die darauf fussenden Feststellungen des Landgerichtes. Dieses habe sich mit bestimmten seinen Feststellungen widersprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt, weshalb das Ersturteil an einem Begründungsmangel im Sinne des § 465 Abs 1 Z 2 ZPO leide.
Die Kritik des Berufungsgerichtes an der Beweiswürdigung kulminierte ua im Befund, das Erstgericht hätte "bei richtiger Beweiswürdigung zu bestimmten Fragen der von der Beklagten behaupteten Schenkung den Aussagen der Zeugen T*** und E*** folgen müssen und habe die Aussagen zweier weiterer Zeugen völlig falsch gewürdigt" (Berufungsurteil ON 392 S 38).
4.1. Nach Durchführung einer Streitverhandlung erkannte das Landgericht mit Urteil vom 10.6.2008 über das Klagebegehren inhaltlich gleich wie bereits in seinem ersten Urteil vom 30.12.2004. Die Beklagte wurde schuldig erkannt, den beiden Klägerinnen je EUR 239.574,90 samt 5 % Zinsen seit 3.12.1998 zu bezahlen (Punkt 1. des Tenors). Das Mehrbegehren beider Klägerinnen auf Zahlung weiterer EUR 36.034,14 s.A. wurde abgewiesen (Punkte 2.1 und 2.2). Schliesslich wurden die Klägerinnen - insbesondere aufgrund der massiven Überklagung bis zum Urteil vom 30.12.2004 - zur Zahlung der mit CHF 205.255,80 bestimmten Verfahrenskosten an die Beklagte verpflichtet (Punkt 3.).
Das Landgericht "beharrte" auf seinem bereits im ersten Rechtsgang erarbeiteten Tatsachensubstrat und legte in ausführlicher Beweiswürdigung (ON 415 S 28 bis 49) dar, aus welchen Erwägungen es der "Beweiswürdigungsschelte" des Obergerichtes im Aufhebungsbeschluss vom 21.9.2006 nicht beipflichte und die ihm gemachten Vorhaltungen für unzutreffend erachte.
4.2. Das Landgericht traf - wörtlich - folgende Feststellungen:
Die Beklagte HN*** ist eine am 13.09.1999 errichtete und am selben Tag nach liechtensteinischem Recht hinterlegte Stiftung. Der Zweck der Stiftung besteht in der Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens, Zuwendungen an die Begünstigten gemäss Beistatut.
Der Stifter anlässlich der Errichtung der Stiftung, in der Folge der Stiftungsrat, können die Begünstigten der HN*** bezeichnen. Der Stiftungsrat ist berechtigt, Beistatuten und Reglemente zu erlassen .
MB*** (im nachfolgenden auch MB***), der vormalige Zweitbeklagte, ist gemäss dem am 15.09.1999 vom Stiftungsrat WK*** erlassenen Beistatut der HN*** deren Erstbegünstigter, und zwar "mit sofortiger Wirkung für die Dauer seines Lebens begünstigt auf die nach Abzug bestehender Verpflichtungen frei verfügbaren Erträgnisse und auf das Vermögen der Stiftung ( ....) Nach dem Ableben des Erstbegünstigten wird zur Zweitbegünstigten auf dem Überrest der nach Abzug bestehender Verpflichtungen noch frei verfügbaren Erträgnisse und des in der Stiftung verbleibenden unverteilten Vermögens bestellt: die Ehefrau des Erstbegünstigten, Frau RB***".
SB***, der Vater der Klägerinnen sowie des vormaligen Zweitbeklagten MB***, wurde am *** geboren und ist am *** verstorben. Er war zuletzt in B*** wohnhaft. Er hinterliess seine Ehefrau GB***, seine Töchter CR***, die Erstklägerin, SK***, die Zweitklägerin, sowie seinen Sohn MB***, den vormaligen Zweitbeklagten. Mit gemeinschaftlichem Erbenschein des Amtsgerichtes B*** vom 12.01.2000 zur Geschäftsnummer *** wurde der Nachlass nach dem verstorbenen SB*** zu 1/2 an dessen Ehefrau GB*** und zu je 1/6 an die beiden Töchter und den Sohn eingeantwortet. Nach einem privatschriftlichen Testament vom 18.12.1985 hat SB*** als Erbin für ein Grundstück in M*** seine Tochter CR*** eingesetzt. Weitere Verfügungen hat er nicht getroffen. Im deutschen Nachlassverfahren wurde ein reiner Nachlasswert in Höhe von DEM 100'000,-- angenommen. In diesem Verfahren wurde über entsprechenden Antrag von CR*** der erwähnte gemeinschaftliche Erbenschein vom 12.01.2000 erlassen.
Über Vermögen des Erblassers SB*** in S*** oder L*** war in der Verlassenschaftsabhandlung nicht die Rede.
CR*** hat 1999 einen so genannten Auslandserbschein beantragt, der sie als Alleinerbin des Grundstücks bzw. des 1/4 Anteils ihres Vaters an einem Grundstück in S*** ausgewiesen hat. Über Rat ihres Anwaltes hat sie dort DEM 20'000,-- als Wert angegeben.
Der erste Kontakt zur Gründung der HN*** hat zwischen dem Zeugen MT*** von der Firma S*** in Z*** und dem nachmaligen Stiftungsrat WK*** stattgefunden. T*** gab K*** gegenüber damals den Auftrag, für seinen Kunden MB*** diese Stiftung zu gründen. In der Folge sind am 15.09.1999 von MB*** ca. CHF 5 Mio. durch Bareinzahlung - dazu weiter unten - in die Stiftung einbezahlt worden. Über entsprechende Frage sagte T*** zu K***, dass das Geld schon lange in S*** liege und MB*** gehöre. Zwischen der HN*** und der Firma S*** besteht bzw. bestand ein Vermögensverwaltungsvertrag. Die Verwaltung der Stiftung wurde in Z*** erledigt.
De facto hat MB*** veranlasst, dass die Beistatuten der HN*** in dieser Form erlassen wurden. Anweisungen zu erfolgten Auszahlungen aus der HN*** sind von MT*** K*** gegenüber gemacht worden. Es ist alles über MT*** gelaufen. MB*** stand praktisch ausschliesslich mit diesem in Kontakt. K*** hat sich MB*** gegenüber als weisungsgebunden erachtet.
WK*** hat 1999 MT*** gefragt, woher MB*** das später in die HN*** einbezahlte Vermögen habe. Dieser antwortete, MB*** habe das Vermögen von seiner Mutter geschenkt erhalten. Bei der bereits vorhin erwähnten Besprechung vom 15.09.1999 hat MB*** K*** gegenüber das dann so bestätigt.
Die Einzahlung des erwähnten Betrages von ca. CHF 5 Mio. auf Konten der HN*** erfolgte ohne Wissen der Klägerinnen und zwar wie folgt: am 15.09.1999 ein Betrag von EUR 1'245.613,28 auf das Kontokorrentkonto Nr. 320.187.033 bei der V*** lautend auf HN***, sowie am selben Tag ein Betrag von US$ 2'221.088,92 auf das Kontokorrentkonto Nr. 320.187.017, lautend auf HN***. Wie die HN*** ist auch die gegenständliche HN*** am 13.09.1999 gegründet worden. Die Repräsentanz hat bei beiden das Allgemeine Treuunternehmen inne, Stiftungsrat mit Einzelzeichnungsrecht ist bei beiden Stiftungen WK***, welcher wiederum bei der Geldeingabe in die SN*** am 15.09.1999 mitgewirkt hat. Gemäss Rechtshilfeersuchen zu 1UR.2000.123 sind am 15.09.1999 von dem M*** und RB*** zuzuordnenden Diskretionskonto bei der L*** (Nr. ) US$ 4'464.903,-- in bar behoben und hiervon US$ 2'234.903,- von WK auf ein Konto der HN*** einbezahlt worden. Zieht man von den oben erwähnten US$ 4,464.903,-- die erwähnten US$ 2'234.903,-- ab, so ergibt dies mit einer lediglich kleinen Differenz die in der Klage erwähnten US$ 2'221.088,92. Es bestehen somit, zwischen der HN*** und dem von MB*** verwalteten Vermögen (und der HN***) Berührungspunkte in personeller, zeitlicher und sachlicher Hinsicht, die für das Gericht keinen anderen Schluss zulassen, als dass Vermögenswerte aus dem von MB*** verwalteten Vermögen auch in die HN** eingebracht worden sind; schliesslich und vor allem ist dies von der beklagten Partei nicht nur inhaltlich nicht substanziiert bestritten sondern insbesondere auch vom vormaligen Zweitbeklagten inhaltlich zugestanden und sogar behauptet worden.
Per 12.10.2001 befanden sich bei der V*** Guthaben der HN*** in Höhe von EUR 2'874.898,79.
S*** und GB*** betrieben in B*** ab ungefähr Mitte der Sechzigerjahre einen S*** und zwar bis nach einem Raubüberfall 1980. Der S*** wurde ohne Angestellte geführt, und zwar in der 4 1/2-Zimmer-Wohnung der Familie in B***. Ein Zimmer war für den S*** reserviert. In diesem Zimmer war der S*** gelagert und die J*** sind in die Wohnung gekommen. Das Geschäft war im Handelsregister des Amtsgerichtes B*** unter der Firma GB*** vom 20.09.1968 bis 18.01.1988 eingetragen. Es bestand auch ein Geschäftskonto bei der C***. Als Geschäftsinhaberin war GB*** eingetragen, ihr Ehemann SB*** hatte Prokura. Während der gesamten Dauer der Eintragung im Handelsregister sind keine Änderungen erfolgt. Der S*** wurde vor allem in I*** eingekauft. Zwischen den Eheleuten und mit den Kindern wurde nicht über das Vermögen und das Geld, welches aus dem Geschäft erwirtschaftet wurde, gesprochen. Es gab auch keine schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Eltern G*** und SB*** über Besitz- oder Eigentumsverhältnisse an den Vermögensbestandteilen. Mit dem Geschäft wurde jedenfalls so viel verdient, dass laufend und während mehreren Jahren Geld auf Banken in S*** einbezahlt und dort veranlagt wurde. Dieses Geld war in D*** steuerlich nicht deklariert. Soweit dem die Aussage des Zeugen JG*** entgegensteht, ist anzuführen, dass dieser ganz offensichtlich von den Eltern B*** über das wahre Ausmass und den wahren Erfolg des betriebenen Geschäftes auch nicht ansatzweise informiert war, anders ist nicht zu erklären, dass er davon ausgeht, dass man aus dem, was das Geschäft hergab, sicher nicht Millionär habe werden können; das Gericht folgt den Angaben dieses Zeugen deshalb auch nicht, soweit dieser die Umstände der Geschäftsgebarung usw. beschreibt, da er nach dem oben Gesagten offensichtlich von den tatsächlichen Umständen schlichtweg nichts mitbekommen hat.
Der S*** wurde von den Eltern B*** gemeinsam betrieben. Die geschäftliche Haupttätigkeit übte SB*** aus. GB*** half ihm und begleitete ihn auch auf Einkaufsreisen. Der Kontakt zu den Banken, auf denen das erwirtschaftete Vermögen in S*** lag, wurde dabei vor allem von SB*** geführt, der auch die wesentlichen Entscheidungen getroffen hat.
Bereits im Jahre 1966 wurde von SB*** beim S*** ein auf seinen Namen lautendes Bankkonto eröffnet. Auf diesem Konto erteilte er seinen Kindern und seiner Ehefrau GB*** unbeschränkte Kontovollmacht. Am 12.09.1974 erfolgte eine Kontoeröffnung beim S*** lautend auf SB*** und GB*** mit Inhabersolidarität. Ein weiteres Konto wurde am 31.10.1990 beim S*** wiederum als Solidarkonto von SB*** und GB***, eröffnet. Auf diesen Konten sammelte sich bis 1993 insgesamt ein Vermögen von mehr als CHF 17 Mio. an. 1993 hatte SB*** Probleme. Ein *** Mitbürger namens IC***, für den er Gelder verwaltet hatte, wollte von ihm Gelder ausbezahlt erhalten und verfolgte ihn offensichtlich deswegen. S*** und GB*** wollten daher kein Geld mehr auf ihren Namen angelegt haben. Die oben angeführten Konten in S*** wurden deshalb abgerechnet und auf ein von CR*** am 29.07.1993 auf ihren Namen lautendes Konto beim S*** übertragen. Zweck war, dass der Name B*** nicht mehr aufschien. Gleichzeitig stellte CR*** eine Vollmacht für ihre Eltern aus. Sie leistete lediglich die Unterschrift auf dem Eröffnungsantrag und hatte mit der Verwaltung dieser Gelder nichts zu tun.
Ende 1993 ist das Geld schliesslich, nachdem die Eltern B*** mit dem Verkauf einer Immobilie, die im Eigentum von CR*** stand, nicht einverstanden waren, auf MB*** lautende Bankkonten übertragen worden, welcher daraufhin das Vermögen neben seinen Eltern weiter verwaltete. Vor dieser Übertragung auf MB*** haben S*** und GB*** ihre Tochter SK*** darum gebeten, das in S*** liegende Geld auf diese übertragen zu können. Diese hat dies aber nach Rücksprache mit ihrem Ehemann abgelehnt.
MB*** liess von den Vermögenswerten in S***, die in weiterer Folge bei der C*** waren, am 13.07.1999 rund CHF 14,7 Mio. ohne Wissen der Klägerinnen auf die L*** auf ein Diskretionskonto überweisen. Von dort wurden - wieder ohne Wissen der Klägerinnen - verschiedene von ihm ähnlich wie die HN*** gegründete Stiftungen mit Kapital ausgestattet. Es handelt sich im Einzelnen dabei um die SN***, die HN***, die AN***, und die AN***. Dabei wurde die SN*** am 26.07.1999 mit CHF 2'689.000,-- und die HN*** am 15.09.1999 durch Barerlag mit US$ 2'234.903,-- ausgestattet. Auch bei der HN***, der SN***, der AN*** und der AN*** ist MB*** Erstbegünstigter.
Im hg. Verfahren 04 CG.2000.230 wurde die SN*** schuldig erkannt, CR*** und SK*** je den Betrag von EUR 153'780,83 samt 5 % Zinsen seit dem 18.10.2000 zu bezahlen. Die HN*** wurde schuldig erkannt, CR*** und SK*** je den Betrag von EUR 305.802,03 samt 5 % Zinsen seit dem 18.10.2000 zu bezahlen. Ein Mehrbegehren wurde abgewiesen. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.
Ein entsprechendes Verfahren zwischen GB*** als Klägerin und der AN*** als Beklagte war hiergerichts zur Aktenzahl 05 Cg.2002.092 gerichtsanhängig.
Nach dem Tod von SB*** hat CR*** ihren Bruder um einen Vorschuss in Höhe von DEM 120'000,-- aus der Erbschaft ersucht. Diesen Vorschuss hat MB*** nicht geleistet. Es ist dann zwischen CR*** und SK*** und zeitweilig bzw. zum Teil auch GB*** einerseits und MB*** andererseits zu Streitigkeiten und Gerichtsverfahren gekommen. Letztlich hat MB*** den Standpunkt eingenommen, dass CR*** und SK** aus dem Vermögen des verstorbenen Vaters nichts zustehe.
GB*** wurde in D*** unter Betreuung gestellt. Ihr Betreuer ist AJ***. Dieser hat mit Schreiben vom 20.09.2004 "Zustimmung zur Klageführung im Verfahren gegen die HN*** durch die Töchter meiner Betreuten, Frau R*** und Frau K***, soweit es zur Hereinbringung ihrer erbrechtlichen Ansprüche erforderlich ist" erteilt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass S*** oder GB*** oder beide zusammen, die Vermögenswerte, die sie auf S*** gehalten haben, ganz oder zum Teil dem MB*** geschenkt haben.
4.3. Aus rechtlicher Sicht ging das Landgericht unter Hinweis auf Art 50 IPRG von der Anwendbarkeit des liechtensteinischen Rechts aus, da die Bereicherung der Beklagten in Liechtenstein eingetreten sei.
Ausgehend von seiner Negativfeststellung hinsichtlich der von der Beklagten behaupteten Schenkung der ihr von MB überlassenen Vermögenswerte stelle sich die Frage, ob diese GB oder SB zugestanden seien.
Das Vermögen stamme aus dem von GB und SB "während Jahren" betriebenen S***. Daher sei vom Miteigentum der Eltern B*** je zur Hälfte auszugehen. In den Nachlass nach SB und damit auch letztlich auf die Beklagte sei sohin die Hälfte der Vermögenswerte übergegangen.
MB habe über den Nachlass nach SB nicht alleine und auch nicht zum Nachteil seiner Mutter und seiner beiden Schwestern alleine verfügen können. Die Beklagte sei daher in demjenigen Ausmass den Klägerinnen gegenüber ungerechtfertigt bereichert, in dem MB Nachlassbestandteile nach SB in die Beklagte eingebracht habe. Die ungerechtfertigte Bereicherung bestehe in der Hälfte des per 12.10.2001 vorhandenen Stiftungsvermögens in Höhe von EUR 2,874.898,79, sohin EUR 1,437.449,40. Aufgrund der Erbberechtigungen der Klägerinnen zu je einem Sechstel stehe jeder von ihnen aus dem Titel der ungerechtfertigten Bereicherung gegen die Beklagte eine Forderung in Höhe von EUR 239.574,90 s.A. zu.
4.4. Sodann begründete das Erstgericht unter Darlegung der verschiedenen Prozessabschnitte sowie der der Beklagten nicht zu vergütenden Prozesshandlungen einschliesslich Gerichtsgebühren seine Kostenentscheidung. Bis zum Urteil vom 30.12.2004 gebührten der Beklagten 70 % der bis dahin entstandenen Kosten, somit CHF 224.797,85. Für den Verfahrensabschnitt danach könnten die Klägerinnen 74 % (CHF 19.542,05) an Kostenersatz beanspruchen, sodass sich per Saldo ein Kostenguthaben der Beklagten in Höhe von CHF 205.255,80 errechne.
5.1. Das Urteil des Landgerichtes vom 10.6.2008 wurde sowohl von den Klägerinnen als auch von der Beklagten sowie ihrem Nebenintervenienten mit Berufung angefochten.
Mit ihrer auf eine Rechtsrüge gestützten Berufung begehrten die Klägerinnen, wie schon im ersten Verfahrensgang, einen weiteren Zuspruch von je EUR 36.034,14. Dies mit der wesentlichen Begründung, dass bei der Berechnung der zu Recht bestehenden Klagsforderung nicht auf den zum Stichtag am 12.10.2001 festgestellten Vermögensstand der Beklagten abzustellen sei. Vielmehr sei an den ursprünglich der Beklagten gewidmeten Vermögenswerten in Höhe von EUR 3,310.548,48 per 31.12.1999 anzuknüpfen, woraus sich die zu Recht bestehende Klagsforderung entsprechend der Berechnungsweise des Erstgerichtes mit je EUR 275.879,04 errechne.
Die Beklagte bekämpfte das Urteil des Landgerichtes vom 10.6.2008 in seinem klagsstattgebenden Teil sowie hinsichtlich seiner Kostenentscheidung aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Ihr primärer Berufungsantrag lautete auf vollumfängliche Klagsabweisung. Mit der Kostenrüge strebte die Beklagte den Zuspruch von Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt CHF 245.301,43 an.
Schliesslich bekämpfte auch der Nebenintervenient das Ersturteil mit Nichtigkeits-, Aktenwidrigkeits-, Beweis- sowie Rechtsrügen. Zudem erstattete er ein Neuvorbringen und führte auch einen "Kostenrekurs" aus.
Die Streitteile erstatteten jeweils Rechtsmittelgegenschriften; der Nebenintervenient überdies eine "Berufungsbeantwortung" zum Rechtsmittel der von ihm unterstützten Beklagten (ON 432).
5.2. Zur Vorbereitung der für den 25.3.2009 anberaumten Berufungsverhandlung forderte das Obergericht die Parteien zur Erklärung auf, "ob sie im Fall einer Beweiswiederholung mit der Verlesung der Aktenstücke einverstanden seien". Die Beklagte und der Nebenintervenient erklärten ihr Einverständnis. Auch die Klägerinnen stimmten der Verlesung der Beweisaufnahmeprotokolle, Urkunden sowie der beigezogenen Akten zu, sprachen sich jedoch gegen die Verlesung von allen Partei- und Zeugenaussagen der verbeiständeten GB aus (ON 451, 452, 453, 454).
5.3. Das Berufungsgericht beschloss bei der Berufungsverhandlung am 25.3.2008 eine Beweiswiederholung insbesondere zu den Fragen, wem die auf den S*** liegenden Vermögenswerte gehörten und ob diese von GB im Jahre 1993 dem MB geschenkt wurden, ua auch durch die Zeugin GB.
Sämtliche Parteienvertreter einschliesslich des Klagsvertreters erklärten hierauf ihr ausdrückliches Einverständnis "mit der Verlesung der bezughabenden Aktenstücke". Diese wurden - einschliesslich der Vernehmungsprotokolle der GB - in der Folge dargetan und erörtert.
Sodann bestritt der Klagsvertreter die Richtigkeit der Protokolle über die Aussagen der GB mit dem Hinweis, dass die Genannte "im damaligen Zeitpunkt nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei". Zum Beweis hiefür legte der Klagsvertreter zwei - im Rahmen des Betreuungsverfahrens in D*** erstattete - medizinische Gutachten vom 20.12.2001 und 1.9.2004 vor. Der Beklagtenvertreter bestritt die behauptete Geschäftsunfähigkeit der GB und machte geltend, dass es sich bei der diesbezüglichen Behauptung der Klägerinnen um eine unzulässige Neuerung handle.
Die Streitteile verzeichneten bei der Berufungsverhandlung allein die ihnen seit dem (zweiten) Urteil des Landgerichtes vom 10.6.2008 entstandenen Kosten, die sich laut Kostennote des Beklagtenvertreters auf CHF 39.786,37 beliefen (ON 456).
5.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsurteil vom 25.3.2009 gab das Obergericht den Berufungen der Beklagten und ihres Nebenintervenienten Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen wird (Punkt 1); die Klägerinnen wurden mit ihrer Berufung auf diese Entscheidung verwiesen. Schliesslich wurden die Klägerinnen schuldig erkannt, der Beklagten die mit CHF 39.786,37 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Auf den Inhalt dieses Berufungsurteils und dessen Begründung wird nachfolgend zurückzukommen sein.
6.1. Mit Schriftsatz vom 20.4.2009 beantragte der Nebenintervenient eine Ergänzung der Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes hinsichtlich seiner Kosten des Berufungsverfahrens.
Diesem Ergänzungsantrag gab das Berufungsgericht mit Beschluss vom 29.4.2009 teilweise und dahin Folge, dass es seine Kostenentscheidung durch den Ausspruch ergänzte, "dass die Klägerinnen (auch) schuldig seien, dem Nebenintervenienten die Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen".
Hiezu führte das Obergericht begründend aus, dass der Ergänzungsantrag des Nebenintervenienten insoferne berechtigt sei, "als er die grundsätzliche Aufnahme des Kostenspruchs in den Urteilsspruch zum Gegenstand habe". Ein bestimmter Kostenbetrag könne dem Nebenintervenienten aber mangels Verzeichnung von Kosten in seinen Berufungsschriften nicht zugesprochen werden. Davon abgesehen sei der Nebenintervenient nur berechtigt, Ersatz der auf ihn entfallenden Gerichtsgebührenanteile zu verlangen, nicht aber eine Entschädigung für seine Vertretung, da seine Gattin nicht zum Kreis der berufsmässigen Parteienvertreter gehöre (ON 464).
Dieser Ergänzungsbeschluss wird vom Nebenintervenienten mit Revisionsrekurs mit dem Antrag angefochten, diesen aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens an das Obergericht zurückzuverweisen. Zusammengefasst führt der Nebenintervenient aus, er habe in seinen Berufungsschriften und weiteren Gegenäusserungen Kosten tatsächlich verzeichnet. Gemäss § 42 Abs 2 ZPO seien seiner Vertreterin die notwendigen Barauslagen zu ersetzen. Dazu zählten Porto, Papier und Kopien in einem "riesigen Umfang". Das Obergericht hätte die geltend gemachten Beträge laut ziffernmässigem Verzeichnis bestimmen müssen. Davon abgesehen sei die Eingabegebühr gemäss Art 17 GGG nach der Rechtsprechung des StGH auch ohne Verzeichnis zuzusprechen, zumal sie auf einem Tarif beruhe (ON 469).
Die Klägerinnen erstatteten hiezu eine Revisionsrekursbeantwortung mit dem Antrag, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben. Da alle Argumente im Berufungsverfahren bereits von der Beklagten vorgetragen worden seien, sei eine gesonderte Schriftsatzflut von Seiten des Nebenintervenienten nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen (ON 473).
6.2. Die Kostenentscheidung des Berufungsurteils wird von der Beklagten mittels Kostenrekurses (Revisionsrekurses) mit einer Mängel- und Rechtsrüge insoweit angefochten, als das Obergericht nicht über ihren bis zum Beschluss vom 10.7.2008 (ON 425) entstandenen Prozesskostenersatzanspruch im Umfange von CHF 433.774,39 entschieden habe.
Im Urteil des Landgerichtes vom 10.6.2008 seien der Beklagten CHF 205.255,80 zugesprochen worden. Die hiebei vom Landgericht vorgenommene Kürzung vom Kostenverzeichnis sei in der Berufung ON 425 angefochten worden.
Tatsächlich hätten sich die berechtigten Kosten der Beklagten bis zum ersten Urteil des Landgerichtes vom 30.12.2004 - unter teilweiser Anerkennung der vom Erstgericht vorgenommenen Abstriche - mit CHF 380.338,19 errechnet. Für die Prozessphase bis zum Aufhebungsbeschluss des Obergerichtes vom 21.9.2006 (ON 392) stünden der Beklagten an Prozesskosten weitere CHF 42.056,42 zu. Für den Prozessabschnitt bis zum (letzten) Urteil des Landgerichtes vom 10.6.2008 (ON 415) habe die Beklagte zu Recht Kosten in Höhe von CHF 11.379,78 angesprochen. Daraus folge, dass die Kostenentscheidung des Ersturteils vom 10.6.2008 vom Obergericht im Sinne des Zuspruches von Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt CHF 433.774,39 hätte abgeändert werden müssen.
In diesem Umfange stellte die Beklagte einen Abänderungs- und hilfsweise einen Aufhebungsantrag.
In ihrer Rekursbeantwortung (Revisionsrekursbeantwortung) treten die Klägerinnen dem Kostenrekurs der Beklagten entgegen. Das Obergericht habe lediglich beschlussmässig über die Kosten des Berufungsverfahrens abgesprochen und "finde ein Rechtsmittel gegen diese Kostenentscheidung nicht statt" (?). Der Beklagten wäre es freigestanden, beim Obergericht die Berichtigung des Kostenzuspruches zu beantragen, was aber nicht geschehen sei.
6.3. Das Berufungsurteil des Obergerichtes vom 25.3.2009 wird schliesslich und hauptsächlich von den Klägerinnen wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem primären Antrag angefochten, dieses - auch in Stattgebung ihrer eigenen Berufung gegen das Ersturteil - im Sinne des Zuspruches von EUR 275.879,05 samt 5 % Zinsen seit 30.8.2001 abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Hiezu erstatteten die Beklagte sowie der Nebenintervenient Revisionsbeantwortungen mit dem Antrag, die Revision der Klägerinnen als unzulässig zurückzuweisen bzw dieser keine Folge zu geben.
Zum Berufungsurteil des Obergerichtes vom 25.3.2009:
7.1. Nach ausführlicher Darstellung des bereits skizzierten Verfahrensganges und der darin gefällten Vorentscheidungen begründete das Berufungsgericht näher, dass die gegen das Ersturteil erhobenen Nichtigkeits-, Aktenwidrigkeits- und auch Verfahrensrügen insbesondere auch von Seiten des Nebenintervenienten unbegründet seien.
Klarzustellen sei, dass das Obergericht mit seinem Aufhebungsbeschluss vom 21.9.2006 lediglich Begründungsmängel im angefochtenen Ersturteil aufgezeigt und das Erstgericht aufgefordert habe, sich mit allen Beweisergebnissen auseinanderzusetzen. Dieser Auftrag habe jedoch nicht beinhaltet, die Beweisergebnisse "richtig in dem vom Obergericht vorgenommenen Sinne zu würdigen", zumal damit unzulässigerweise in die freie Beweiswürdigung des Erstgerichtes eingegriffen worden wäre. Mit seinem nunmehrigen Urteil (gemeint jenem vom 10.6.2008) sei das Landgericht seiner Begründungspflicht nachgekommen und habe damit die ursprüngliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens (gemeint wohl des Urteils) behoben.
7.2. Allerdings obliege dem Berufungsgericht als Tatsacheninstanz gemäss § 432 ZPO die Überprüfung der vom Erstgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen auf ihre Richtigkeit.
Die Beklagte und der Nebenintervenient bekämpften mit der Beweisrüge im Wesentlichen die Feststellungen des Erstgerichtes, wonach GB und SB gemeinsam den S*** betrieben hätten, die geschäftliche Haupttätigkeit von SB ausgeübt worden sei, der auch in erster Linie die Kontakte zu den S*** gepflegt und dort die wesentlichen Entscheidungen getroffen habe, und wonach MB nach Ende 1993 die Vermögenswerte der auf seinen Namen lautenden Bankkonten neben seinen Eltern verwaltet habe. Ferner, dass nicht festgestellt werden könne, ob SB oder GB oder beide gemeinsam die Vermögenswerte auf den S*** ganz oder zum Teil MB geschenkt hätten; begehrt würden stattdessen im Wesentlichen die Ersatzfeststellungen, dass alleinige Geschäftsinhaberin GB gewesen sei und ihr Ehegatte SB während des ganzen Bestehens des Unternehmens angestellter Prokurist mit einem fixen monatlichen Gehalt gewesen sei, dass die aus dem S*** erwirtschafteten Gewinne, die auf Konten bei S*** veranlagt worden seien, allein GB gehört hätten, dass GB Ende 1993 die Vermögenswerte auf Bankkonten habe übertragen lassen, die auf MB lauteten und MB daraufhin die Vermögenswerte als neuer Eigentümer allein verwaltet habe; und schliesslich, dass GB diese Vermögenswerte Ende 1993 vollständig ihrem Sohn MB unter der Auflage einer ordentlichen Altersversorgung mit Zustimmung des SB geschenkt habe.
7.3. In weiterer Folge erörterte das Obergericht die Beweisrügen der Beklagten und des Nebenintervenienten hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an den im Rahmen des S*** der Eltern B erworbenen Vermögenswerten. Hiebei gehe es um die Frage, wem der Betrieb rechtlich zuzuordnen gewesen sei, wer die geschäftliche Haupttätigkeit ausgeführt habe und wem letztlich die aus dem Betrieb erwirtschafteten Gewinne zugestanden seien.
Mit Darlegungen, auf die verwiesen werden kann, insbesondere unter Hinweis auf den Handelsregisterauszug des Amtsgerichtes B*** zu HRA 4554 sowie die Aussagen der unmittelbar Beteiligten GB in den Verfahren 4 CG.2000.230 und 5 CG.2002.92 des Landgerichtes sowie der Zeugen MT*** und des Steuerberaters JG*** gelangt das Obergericht zur Überzeugung, "dass nicht die Eheleute B*** gemeinsam die Firma GB*** geführt haben, sondern allein GB, die auch als Geschäftsinhaberin und persönlich haftende Gesellschafterin im Handelsregister eingetragen war. Damit habe sie allein das unternehmerische Risiko getragen und seien ihr die Unternehmensgewinne auch allein zugestanden. Ihr Ehegatte SB sei demgegenüber während des gesamten Bestehens der Einzelfirma angestellter Prokurist gewesen und habe für seine Tätigkeit ein fixes monatliches Gehalt erhalten".
Diese Feststellungen würden sich auch aus der Aussage des MB ergeben, der bestätigt habe, dass seine Mutter Geschäftsinhaberin des S*** gewesen sei und dass sein Vater ebenfalls massgebliche Aufgaben erfüllt habe. Damit habe MB nichts anderes ausgesagt, als dass der S*** faktisch wie ein gemeinsamer Familienbetrieb geführt worden sei, in welchem beide Eheleute einen wichtigen Beitrag zum Unternehmenserfolg geleistet hätten. Dass sein Vater SB berufstätig gewesen sei, ergebe sich aus dessen Stellung als Prokurist und dem monatlichen Gehaltsbezug.
7.4. Sodann befasst sich das Obergericht mit der strittigen Schenkung aller Vermögenswerte durch GB an den Nebenintervenienten.
Wiederum mit Erwägungen, auf die verwiesen wird, insbesondere auch mit dem Hinweis auf die Aussagen der GB (in anderen Verfahren) und des MB und nach Auseinandersetzung mit den seines Erachtens nicht überzeugenden Überlegungen des Erstgerichtes gelangt das Obergericht zum Schluss, dass das Erstgericht anstelle der bekämpften Feststellungen Folgendes hätte feststellen müssen:
GB schenkte jene Vermögenswerte, die sie auf Konten bei S*** hielt, Ende 1993 vollständig ihrem Sohn MB unter der Auflage einer ordentlichen Altersversorgung. SB war mit dieser Schenkung einverstanden.
7.5. Offenbar in rechtlicher Beurteilung der solcherart geänderten Sachverhaltsgrundlage vertritt das Obergericht sodann den Standpunkt, dass die Rechtsansicht des Erstgerichtes nicht mehr aufrecht erhalten werden könne. Vielmehr sei aufgrund der Feststellungen im Berufungsverfahren davon auszugehen, dass die Vermögenswerte zur Gänze GB zugestanden hätten, sodass die Klägerinnen hierauf keinerlei Erbansprüche erheben könnten.
Ferner sei zu berücksichtigen, dass GB die ihr gehörigen Vermögenswerte im Jahre 1993 MB geschenkt habe, sodass es diesem freigestanden sei, mit diesen Vermögenswerten nach seinem Belieben zu verfahren. Dass die Zuwidmung der Vermögenswerte an die über seinen Auftrag gegründeten Stiftungen per se rechtswidrig sein solle, könne nicht erkannt werden, zumal davon auszugehen sei, dass die liechtensteinische Stiftung durchaus auch als legales Instrument zur Vermögenserhaltung oder Nachlassplanung eingesetzt werden könne. Auch daraus könnten die Klägerinnen deshalb keinerlei Ansprüche ableiten.
7.6. Der Kostenspruch wurde auf die §§ 43, 50 ZPO gestützt. Die Klägerinnen hätten der Beklagten und dem auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenienten die Kosten des bisherigen Verfahrens zu ersetzen. Die Kosten seien von der Beklagten ordnungsgemäss verzeichnet worden.
Zu den Revisionsschriften der Streitteile (nachfolgende Pkte 8 bis 10):
8. Das umfangreiche und über weite Strecken die Beweiswürdigung des Obergerichtes bekämpfende Revisionsvorbringen der Klägerinnen lässt sich, soweit von Relevanz, wie folgt zusammenfassen:
Das den abgeänderten Feststellungen des Obergerichtes zugrundeliegende Verfahren sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerinnen und auch des Unmittelbarkeitsgrundsatzes nichtig gemäss § 446 Abs 1 Z 4 ZPO.
Das Obergericht habe darüber hinaus die Zeugen- und Parteiaussagen der GB in anderen Verfahren entgegen dem Einwand der Klägerinnen im Schriftsatz vom 25.2.2009 seiner Entscheidung zugrundegelegt. Tatsächlich hätte es - zumindest - der unmittelbaren Befragung der GB im Berufungsverfahren bedurft und habe das Obergericht durch seine Vorgangsweise das rechtliche Gehör der Klägerinnen verletzt.
Das Berufungsurteil sei auch nichtig, weil es in rechtlicher Hinsicht völlig unbegründet geblieben sei.
Im Übrigen habe das Obergericht in seiner Beweiswürdigung nur die in den Berufungen der Beklagten und des Nebenintervenienten vorgebrachten Beweisergebnisse untersucht und eine Vielzahl von vorliegenden Beweisen übergangen. Eine Schenkung im Jahre 1993 sei gar nicht möglich gewesen, da sich die Vermögenswerte zu diesem Zeitpunkt auf Konten der Erstklägerin und damit gar nicht in der Verfügungsgewalt der Eheleute B befunden hätten. GB begehre im Parallelverfahren 4 CG.2005.41 von der nunmehrigen Beklagten klagsweise ebenfalls die Rückführung ihrer Vermögenswerte.
In ihrer Verfahrensrüge betonen die Klägerinnen die Bedeutung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes für die Wahrheitsfindung. Das Obergericht habe die sich aus den verlesenen Zeugenaussagen der GB ergebenden Feststellungen nicht richtig und vollständig wiedergegeben, was überdies den Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit begründe.
Insbesondere hätten sich per 2.1.1993 auf den Konten des S*** CHF 24 Mio befunden. Folge man den Aussagen der GB, wonach von den Erlösen des von den Eheleuten bis längstens 18.1.1988, sohin während 20 Jahren betriebenen S*** jährlich ca DEM 100.000,-- bis DEM 150.000,-- (sohin in der Summe maximal DEM 3 Mio) in S*** angelegt und daraus überdies Immobilien in B*** angeschafft worden seien, so sei die vom Obergericht festgestellte Schenkung von CHF 24 Mio im Jahre 1993 keinesfalls nachvollziehbar.
Die auch die Höhe der Schenkungssumme offenlassenden Feststellungen des Berufungsgerichtes könnten die Annahme einer Schenkung nicht begründen. Dies gelte auch für die Feststellung des Alleineigentums der GB an sämtlichen Vermögenswerten, zumal auch diese Zeugin stets von den ihrem Ehegatten SB und ihr gemeinsam zustehenden Vermögen gesprochen habe.
Das Landgericht habe der Klägerin (gemeint: GB) im Verfahren 5 CG.2002.92 rechtskräftig CHF 4,5 Mio zugesprochen, wobei es GB unmittelbar befragt habe und gerade aufgrund dieser Aussage zur Klagsstattgebung gelangt sei.
Im Rahmen des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung vertreten bzw wiederholen die Klägerinnen jeweils unter Einschub der für ihren Standpunkt und gegen die Feststellungen des Berufungsgerichtes sprechenden Verfahrensergebnisse zusammengefasst den Standpunkt, dass die Konstatierungen im Berufungsurteil zur Schenkung derart vage und unbestimmt seien, dass sie keinen rechtlichen Schluss auf das Vorliegen einer gültigen Schenkung zuliessen; GB habe zu keinem Zeitpunkt ihren Schenkungswillen zum Ausdruck gebracht.
Die nunmehrige von zahlreichen Vorentscheidungen abweichende Berufungsentscheidung widerspreche den Geboten der Rechtseinheit und Rechtssicherheit.
In diesem Zusammenhang zitieren die Klägerinnen diverse öLiteratur und öRechtsprechung zu der sich, das sei schon hier angemerkt, für das liechtensteinische Revisionsverfahren gar nicht stellenden Frage der Zulässigkeit einer Revision gemäss § 502 Abs 1 öZPO.
In den Rahmen der vom OGH zu prüfenden rechtlichen Beurteilung fielen auch Verstösse der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen gegen die Gesetze der Logik und Erfahrung, was hier insbesondere hinsichtlich der vom Berufungsgericht als wesentlich und glaubwürdig angesehenen Aussage des Steuerberaters JG*** der Fall sei. Dieser habe über die undeklarierten Gewinne der Eheleute B keinerlei Kenntnis gehabt. Es gebe auch keinen plausiblen Grund für die lebensfremde Feststellung, warum im Eigentum der gesamten Familie stehende Vermögenswerte urplötzlich einem Kind allein zugewidmet worden seien.
Auch verstosse es gegen allgemeine Erfahrungsgrundsätze und sei lebensfremd, dass MB fünf oder sechs Stiftungen mit dem gleichen Zweck gleich nach dem Tod seines Vaters ins Leben rufe, wenn ihm ohnedies alle auf den S*** liegenden Vermögenswerte rechtmässig gehörten. Tatsächlich hätten viele unbeteiligten Zeugen und auch GB (gegenüber dem Anwalt des MB Dr. S***) ausgesagt, dass MB die Vermögenswerte nur zur Verwaltung innegehabt habe.
Nach deutscher Rechtslage (§§ 516 Abs 1, 518 BGB) bedürfe ein Schenkungsvertrag der notariellen Beurkundung, die dann nicht mehr erforderlich sei, wenn das Geschenk übereignet und damit der Schenkungsvertrag vollzogen worden sei.
Im Berufungsurteil fehlten jedwede Ausführungen dazu, ob im vorliegenden Fall ein Vollzug der Schenkung zur Heilung des ursprünglichen Formmangels geführt habe.
Dazu komme hier die Notariatsaktspflicht einer Schenkung gemäss § 311b Abs 3 BGB, welche Bestimmung eine Heilungsmöglichkeit im Wege des Vollzuges nicht vorsehe.
Schliesslich wiederholen die Revisionswerberinnen zurückkommend auf ihre eigene Berufung ihren Standpunkt, dass ihr Zahlungsanspruch ausgehend vom Vermögen der Beklagten per 15.9.1999 zu beziffern gewesen wäre. Den Klägerinnen hätten deshalb bereits vom Erstgericht je EUR 275.879,04 s.A. zugesprochen werden müssen.
9. Die Beklagte bestreitet in ihrer Revisionsbeantwortung die Stichhaltigkeit der Revisionsausführungen.
Mit der von den Klägerinnen gerügten Verlesung auch der Aussagen der GB durch das Berufungsgericht werde nach öLehre und Rechtsprechung keine Nichtigkeit aufgezeigt. Aber auch kein Verfahrensmangel, zumal GB vor dem Landgericht nicht unmittelbar ausgesagt habe; die Protokolle ihrer Aussagen in anderen Verfahren seien ohne Einwand der Parteien in der Berufungsverhandlung verlesen worden.
Ein Nichtigkeitsgrund liege nicht vor. Ausgehend von den Feststellungen des Obergerichtes hätten die auf Konten der S*** veranlagten Vermögenswerte allein GB gehört und seien diese nicht Bestandteil des Nachlasses nach SB gewesen. Die Abweisung des sich auf den Erbteil der Klägerinnen nach SB stützenden Klagebegehrens sei deshalb ausreichend und richtig begründet worden.
Aus der von ihm festgestellten Schenkung der GB mit dem Einverständnis des SB hiezu habe das Berufungsgericht zu Recht gefolgert, dass es MB freigestanden sei, mit den Vermögenswerten nach seinem Belieben zu verfügen.
Mit ihren gegenteiligen Ausführungen unternähmen die Klägerinnen nur den unzulässigen Versuch, die getroffenen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes in Frage zu stellen.
Auch mit der Aktenwidrigkeitsrüge werde nur die Beweiswürdigung des Obergerichtes bekämpft.
Feststellungen in einem anderen Verfahren seien für den gegenständlichen Rechtsstreit nicht bindend und der Rechtskraft fähig.
Nach Ansicht der Beklagten sei es in diesen Parallelverfahren im Übrigen nie zu einer vollständigen Prüfung der anstehenden Rechtsfragen, insbesondere der Beweislastverteilung gekommen. Ausserdem seien die von den Klägerinnen genannten Entscheidungen im Parallelverfahren nicht einmal vorgelegt worden, sodass auf deren Inhalt gar kein Bezug genommen werden könne.
Nur weil GB, freilich über Entscheide ihres Betreuers, im Verfahren 4 CG.2008.403 ebenfalls die Beklagte klage, bedeute dies nicht, dass jener Klagsanspruch auch gerechtfertigt sei. Denn wenn ein Geschenkgeber, aus welchen Gründen immer, nach erfolgter Schenkung auf Rückgabe des Geschenkten klage, belege dies nicht das Nichtstattfinden einer Schenkung.
Der neu eingeführte Klagsgrund des angeblichen Formmangels des Schenkungsvertrages sei im Rechtsmittelverfahren unbeachtlich. Er sei im Übrigen auch rechtlich nicht zutreffend. Gegenstand der Schenkung seien nicht die gesamten Vermögenswerte von GB gewesen sondern jene Bankwerte, die zu einem bestimmten Zeitpunkt auf Konti und Depots bei S*** gelegen seien.
Zusammenfassend stelle die gesamte Revision der Klägerinnen den offenkundigen Versuch dar, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes in dritter Instanz zu bekämpfen. Über weite Strecken der Revision werde eine Beweisrüge offen ausgeführt. Die Revision sei insgesamt unzulässig, da kein einziger Revisionsgrund prozessordnungsgemäss ausgeführt worden sei.
Revisionen, die auf keinen gesetzlichen Revisionsgrund gestützt würden, seien als unzulässig zurückzuweisen.
10. Schliesslich erstattete auch der Nebenintervenient eine umfangreiche Revisionsbeantwortung. Die, sich zum Teil wiederholenden Darlegungen darin lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Das Obergericht habe den Sachverhalt zutreffend festgestellt und auch rechtlich richtig beurteilt. Mit den gegen das Neuerungsverbot verstossenden Revisionsausführungen werde nur die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes angefochten. Von einer Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes oder des rechtlichen Gehörs der Klägerinnen könne keine Rede sein. GB habe die ihr als Alleininhaberin ihres im Handelsregister eingetragenen Unternehmens allein gehörigen Vermögenswerte Ende 1993, als sie noch nicht unter Betreuung gestanden sei, gemäss § 2301 BGB rechtswirksam dem Nebenintervenienten geschenkt. Der von GB seinerzeit mit anderen Stiftungen abgeschlossene Vergleich, mit dem sie CHF 2,995.501,-- erhalten habe, sei unwirksam. Überhaupt habe der OGH im Verfahren 4 CG.2000.230 die Rechtslage wegen dort nicht gesetzeskonformer Ausführung der Rechtsrüge nicht überprüfen können.
Selbst unter der irrigen Annahme, SB habe seinerzeit die Hälfte des Vermögens besessen, habe er dieses zu Lebzeiten an MB "veräussert", sodass es keinen Nachlass nach ihm geben könne.
Ausgehend von den Rechtswirkungen des Handelsregisters und der Beweiskraft des Handelsregisterauszuges habe GB allein alle Gewinne des Unternehmens erarbeitet und erzielt, zumal sie allein über eine kaufmännische Ader verfügt habe. Auch gemäss § 1369 Abs 2 BGB sei die Bildung eines gemeinschaftlichen Vermögens durch einen angeblich gemeinschaftlichen Betrieb des Unternehmens ausgeschlossen.
Die in der Revision aufgezeigten, angeblich dem Berufungsurteil widersprechenden Verfahrensergebnisse seien allesamt unrichtig.
Somit habe die Beklagte die eingebrachten Beträge rechtmässig erhalten und habe der Nebenintervenient davon ausgehen dürfen, dass ihm das gesamte Vermögen gehöre.
Die Revision ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteiles und Zurückweisung der Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht berechtigt.
Hiezu hat der Senat erwogen:
11. Die Klägerinnen haben ihr Begehren nicht ausschliesslich auf den Rechtsgrund der Bereicherung gestützt. Die Bestimmung des § 232 Abs 1 ZPO (§ 226 Abs 1 öZPO) verlangt vom Kläger denn auch lediglich die Angabe von Tatsachen, auf welche sich der Klagsanspruch stützt. Ein Klagebegehren ist daher rechtlich auch dann schlüssig, wenn es als Rechtsfolge aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen abgeleitet werden kann. Im Regelfall ist nicht anzunehmen, der Kläger wolle durch bestimmte Rechtsausführungen einen nach seinen Klagsbehauptungen an sich rechtlich möglichen Zuspruch beschränken. Grundsätzlich ist daher das Gericht auch an eine vom Kläger vorgenommene rechtliche Qualifikation des der Klage zugrundeliegenden Sachverhalts nicht gebunden. Massgebend für den Entscheidungsspielraum des Gerichts ist allein der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt und die hiefür angegebenen Tatsachen; eine unrichtige rechtliche Qualifikation wirkt sich jedenfalls dann nicht zum Nachteil der klagenden Partei aus, wenn sie alle anspruchsbegründenden Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt hat. Insbesondere im Rechtsmittelverfahren ist die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen vom OGH jedenfalls dann allseitig zu prüfen und sind auch bislang nicht erörterte Rechtsvorschriften heranzuziehen, wenn die Rechtsrüge zumindest in einer bestimmten Richtung prozessordnungskonform ausgeführt wurde. Dies ist hier, wie noch darzulegen sein wird, der Fall (vgl JBl 2004, 726; RS0037610; LES 2009, 67; Fasching Komm IV 322 f).
Von diesen Kriterien ausgehend blieb ein bisher für die Entscheidung über das Klagebegehren relevanter Gesichtspunkt unerörtert, den es vor einem Eingehen auf die Revisionsschriften der Parteien aufzuzeigen gilt.
Das Berufungsgericht stellte fest, dass alleinige Geschäftsinhaberin (und persönlich haftende Gesellschafterin?) des Unternehmens "GB Grosshandel mit G***" GB gewesen sei und ihr Ehegatte SB während des Bestehens des Unternehmens Prokurist mit einem fixen monatlichen Gehalt (nach der Aktenlage: DEM 4.000,--) war. Daraus folgerte das Obergericht in tatsächlicher und in freilich nicht näher begründeter rechtlicher Hinsicht, dass die aus dem S*** erwirtschafteten Gewinne, die auf Konten in S*** veranlagt wurden, allein GB gehörten.
Alle übrigen in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes - das Berufungsgericht hat sich mit den zum Teil auch diese bekämpfenden Beweisrügen der Beklagten und des Nebenintervenienten nicht auseinandergesetzt - blieben unverändert. Insbesondere stellte das Erstgericht auch fest und ist im Übrigen unbestritten, dass der S*** von GB und SB ohne Angestellte in deren 4 1/2-Zimmerwohnung in B*** ab ungefähr Mitte der 60er-Jahre - faktisch nur bis zu einem Raubüberfall im Jahre 1980 - betrieben wurde. SB, der als Prokurist mit einem Monatsgehalt von DEM 4.000,-- angestellt war, übte nach den bislang unverändert gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes die geschäftliche Haupttätigkeit aus, wobei GB ihm half und auf Einkaufsreisen begleitete. Der Kontakt zu den Banken, bei denen das erwirtschaftete Vermögen in S*** lag, wurde vor allem von SB geführt, der auch die wesentlichen Entscheidungen traf. SB eröffnete im Jahre 1966 auf seinen Namen beim S*** ein Konto. Die übrigen Konten wurden feststellungsgemäss am 12.9.1974 und 31.10.1990 gemeinsam von GB und SB als "Solidarkonten" eröffnet und bewirtschaftet. Auf diesen Konten sammelte sich bis 1993 ein Vermögen von - zumindest - CHF 17 Mio an.
Mit den Kernaussagen dieser Feststellungen harmonieren im Wesentlichen auch der Prozessstandpunkt der Beklagten sowie die Aussage des MB im gegenständlichen Verfahren. So deponierte MB schon anlässlich der Streitverhandlung am 7.11.2002, dass die Kunden sowohl von GB als auch von SB in etwa zu gleichen Teilen bedient wurden, SB neben den Kundenkontakten die buchhalterischen Dinge erledigte und die Einkaufsreisen von den Eltern aufgeteilt worden seien (ON 43 S 22 f). Auch in ihrer Berufung gegen das Urteil des Landgerichtes vom 10.6.2008 räumte die Beklagte - unter Betonung ihres Rechtsstandpunktes, GB sei Alleineigentümerin der im Unternehmen erwirtschafteten Gewinne gewesen - ein, dass damit nicht gesagt werden solle, "dass der S*** faktisch nicht dennoch wie ein reiner Familienbetrieb geführt worden sei, in welchem beide Ehegatten B einen wichtigen Beitrag zum Unternehmenserfolg geleistet haben" (ON 425 S 4).
Nun kann die Feststellung des Berufungsgerichtes, GB hätten "als Geschäftsinhaberin und persönlich haftende Gesellschafterin" allein die Unternehmensgewinne (und damit die Vermögenswerte in S***) rechtlich zugestanden, dahingestellt bleiben, zumal es sich dabei nicht um eine Tat- sondern um eine Rechtsfrage handelt, die nur ausgehend von einem tauglichen Sachverhaltssubstrat beantwortet werden könnte. Solche Feststellungen wurden nicht getroffen.
Unabhängig von der Eigentumsfrage bzw Rechtszuständigkeit hinsichtlich der im Jahre 1993 vorhandenen Vermögenswerte bestand jedoch ausgehend vom festgestellten Sachverhalt nach dem insoweit jedenfalls anzuwendenden deutschen Recht zwischen den Ehegatten B offenkundig eine sogenannte Innengesellschaft gemäss den §§ 705 f BGB. Die sich aus einer solchen Innengesellschaft ergebenden Rechtsfolgen sind vom OGH amtswegig zu erörtern. Davon abgesehen hat bereits der Nebenintervenient in seiner Berufung gegen das Urteil des Landgerichtes vom 10.6.2008 bzw in den mit dieser Berufung vorgelegten Schreiben einer Rechtsanwaltskanzlei die Problematik einer Innengesellschaft (zwischen Ehegatten) angesprochen.
Mit der Rechtsfigur einer (Ehegatten)Innengesellschaft sollen Fälle der durch wirtschaftliche oder berufliche Zusammenarbeit gekennzeichneten Beziehungen zwischen Ehegatten dann erfasst werden, wenn sie über den engen Bereich einer Ehe im Sinne des § 1353 Abs 1 BGB hinausgehen. Das deutsche Höchstgericht war bereits in den 50er-Jahren bestrebt, in seiner Judikatur die Voraussetzungen für die Annahme einer Innengesellschaft grosszügig zu beurteilen und den Willen der Ehegatten, ihre Beziehungen als gesellschaftsrechtlich zu qualifizieren, notfalls zu fingieren, um damit zur Anwendung von gesellschaftsrechtlichen Gewinn- und Auseinandersetzungsgrundsätzen (§ 730 BGB) zu kommen und letztlich einen gerechten und billigen Ausgleich der Interessen zu schaffen. Abzustellen ist demnach - unter Umständen auch unter ausdrücklichem Absehen vom Parteiwillen der Ehegatten - allein auf objektive Umstände, zu denen insbesondere das Überschreiten der üblicherweise von einem Ehegatten im Rahmen der Ehe geschuldeten Mitarbeit, die Art der (beruflichen) Mitarbeit und das Ausmass der vom mitarbeitenden Ehegatten geleisteten, dem Erwerb des anderen Ehegatten dienenden Vermögensbeiträge zählen. Der Annahme einer Innengesellschaft stünde auch nicht entgegen, wenn der Beitrag des Innengesellschafters mit jenem des Aussengesellschafters nicht gleichwertig ist.
Eine Innengesellschaft zwischen Ehegatten führt zur - schuldrechtlichen - Beteiligung des Innengesellschafters am gemeinsam erarbeiteten Vermögen auch dann, wenn die "formal-rechtliche (dingliche)" Lage davon abweicht, namentlich dann, wenn ein Ehegatte (hier GB) - formal rechtlich - Alleineigentümer der gemeinsam geschaffenen Vermögenswerte wäre. Auch in einem solchen Falle sind die für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts geltenden Abwicklungsvorschriften der §§ 722, 730 f BGB analog anzuwenden, was im Zweifel auf eine hälftige Teilung des erarbeiteten Vermögens hinausläuft. Mit dieser Rechtsprechung soll verhindert werden, dass bei einer Vermögensaufteilung nach Beendigung der Ehe (einer Lebensgemeinschaft) nicht auf die häufig zufällige rechtliche (dingliche) Zuordnung der Vermögenswerte zu einem Ehegatten, etwa weil dieser das kaufmännische Unternehmen nach dem Handelsregisterstand allein betreibt, abgestellt wird (Münch Komm BGB/Ulmer Vor § 705, RdNr 73 f, 82 mwN; NJW 1960, 428; NJW 1982, 2236; FamRZ 1963, 279; NJW 1982, 2863; NJW 1999, 2962 ua).
Im Lichte dieser Rechtslage und der hier heranzuziehenden Rechtsprechung des deutschen Höchstgerichtes ist bei der dem OGH obliegenden Beurteilung, ob zwischen Ehegatten eine Innengesellschaft vorliegt, allein auf das festgestellte Sachverhaltsbild und nicht dessen rechtliche Wertung durch das Berufungsgericht in Bezug auf das Alleineigentum eines Ehegatten an den gemeinsam geschaffenen Vermögenswerten abzustellen. Eine Innengesellschaft zwischen Ehegatten wurde wiederholt auch bei Fallkonstellationen angenommen, bei denen nur ein Eheteil über die Betriebskonzession (zB für den Gaststättenbetrieb) verfügte und mit dem anderen Eheteil einen Arbeitsvertrag mit einem fixen Gehalt abgeschlossen hatte. Eine solche Anstellung ist, wenn sie ua auf steuerlichen Erwägungen beruht oder aus anderen Gründen nur ein Eheteil im Aussenverhältnis als Betriebsinhaber aufscheinen soll, dann als Scheinvertrag zu beurteilen, wenn die Höhe des vereinbarten Gehalts keine angemessene Vergütung für die Tätigkeit darstellt und in keinem Verhältnis zum gemeinsam erwirtschafteten Vermögen steht (NJW-RR 1990, 736 = FamRZ 1990, 973; NJW 2008, 1268 ua).
Bei einer Innengesellschaft sind die Gesellschafter (Ehegatten) im Verhältnis zueinander in schuldrechtlicher Hinsicht so zu stellen, als ob sie Träger des gemeinsamen Vermögens sind. Der daraus resultierende schuldrechtliche Anspruch des Ehegatten (Innengesellschafters) auf Zahlung des Auseinandersetzungs- guthabens besteht auch im Falle des gesetzlichen Güterstandes neben dem Anspruch auf Zugewinnausgleich (NJW 2006, 1268).
Ausgehend vom festgestellten bzw auch unstreitigen Sachverhalt bestand zwischen den Ehegatten B eine (zumindest) konkludent zustandegekommene (Ehegatten)Innengesellschaft. SB hat durch den - zumindest - Einsatz seiner Arbeitsleistungen gemeinsam mit seiner Ehegattin GB im Wesentlichen gleich berechtigt den S*** aufgebaut und ein Vermögen erwirtschaftet, das sich unter Berücksichtigung auch der Erträge aus der Vermögensverwaltung im Jahre 1993 oft zumindest CHF 17 Mio belief. Schon in Relation dazu kann der offizielle Monatsgehalt von DEM 4.000,-- einem Fremdvergleich nicht standhalten und beruhte offenkundig auf einem unwirksamen Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB (vgl auch FamRZ 1995, 1062).
In diesen Befund fügt sich nahtlos auch die vom Berufungsgericht zitierte Aussage der GB im Verfahren 5 CG.2002.92-9, die dort erklärte, "sie habe die DEM 4.000,--, die SB bezogen hat, ihrer Tochter (der Erstklägerin) gegeben, die Tänzerin habe werden wollen" (Beilage O1 S 22). Offenbar hat also SB seinen offiziellen Bezug als Prokurist faktisch nicht erhalten, was wiederum dessen pro-forma-Charakter unterstreicht.
Nun kann dahingestellt bleiben, ob zwischen GB und ihrem Sohn MB im Laufe der Jahre eine "Anteilsübertragung" stattfand, die entsprechend dem Grundsatz der Privatautonomie formfrei zwischen dem ausgeschiedenen und neu eintretenden Gesellschafter mit Zustimmung des Mitgesellschafters (SB) vereinbart werden kann. Als solche könnte allenfalls die vom Berufungsgericht festgestellte, allerdings (wie aufzuzeigen sein wird) in tatsächlicher Hinsicht näher zu präzisierende Vereinbarung interpretiert werden, mit der GB ihrem Sohn ihre auf den Konten bei den S*** liegenden Vermögenswerte schenkte, womit SB einverstanden war (vgl Ulmer/Schäfer in Münch Komm aaO § 719 RdNr 17 f). Mit einer solchen Anteilsübertragung wäre MB anstelle seiner Mutter GB als neuer Gesellschafter in deren Stellung eingetreten.
Die Innengesellschaft wäre durch einen solchen Gesellschafterwechsel nicht aufgelöst worden und hätte, nunmehr mit dem Zweck der Vermögensverwaltung und Vermögensvermehrung zwischen SB und MB ihre Fortsetzung genommen. In der Tat ergibt sich auch aus den Aussagen ua der Angestellten des S***, dass auch SB in den Jahren nach 1993 wiederholt die Banken aufsuchte und sich an Strategie- und Vermögensanlageentscheidungen - zumindest - beteiligte (vgl ZV RB***, DA***, WH*** ON 223, 225, 229). Auch stellte das Erstgericht fest, dass MB neben seinen Eltern das Vermögen nach dem Jahre 1993 verwaltete.
Wie immer dem sei:
Die Innengesellschaft wurde erst mit dem Tode des SB am 3.12.1998 gemäss § 727 BGB aufgelöst (Ulmer/Schäfer aaO RdNr 2).
Mit dem Ableben des SB ging dessen (schuldrechtlicher) Anspruch - unterstellt man das Alleineigentum der GB oder des MB an den Vermögenswerten - auf Zahlung eines Abfindungsguthabens auf seine Erben über. Hinsichtlich der Höhe dieses Abfindungsanspruches gilt gemäss § 722 BGB - in Ermangelung einer anderen Vereinbarung - der Grundsatz der gleichteiligen Beteiligung (nach Köpfen) am Gesellschaftsvermögen, wobei in diesem Zusammenhang die Gleichwertigkeit der von den Gesellschaftern geleisteten Beiträge irrelevant ist. Dieser auf die Erben übergegangene Abrechnungs- und Auszahlungsanspruch des SB war - gegenüber GB oder MB als ausgleichspflichtige "Aussengesellschafter" - sofort fällig und einklagbar (Ulmer/Schäfer aaO RdNr 13 mwN; NJW 1982, 99; NJW 1983, 2375; NJW 2006, 1268; NJW-RR 1990, 738, NJW 1990, 573). Für die Berechnung und Bewertung des Abfindungsanspruches ist bei einer Innengesellschaft der Zeitpunkt deren Auflösung massgebend (NJW 1999, 2962/67).
MB wäre nun, sei es als Gesellschafter oder als Verwalter des Vermögens seiner Eltern, verpflichtet gewesen, die Erben nach SB über alle Konten in S*** sowie andere relevante Umstände zutreffend und vollständig zu informieren (vgl NJW 2003, 169).
Mit dem Tod des SB ging dessen gesamtes Vermögen auf die Erbengemeinschaft über. Dazu zählte insbesondere auch sein Abfindungsanspruch (vgl Palandt/Edenhofer68 § 1922 Rz 7 f, 14 mwN; NJW 1982, 170).
Entgegen seinen Obliegenheiten hat MB, der aus welchen Gründen immer zum Zeitpunkt des Ablebens seines Vaters über die Konten der Innengesellschaft in S*** verfügen konnte, diese auf die vom Erstgericht festgestellte Weise zunächst auf andere Konten und letztlich in fünf Stiftungen, unter ihnen die Beklagte, transferiert.
Mit dieser Vorgangsweise wurde MB, jedenfalls soweit die Gelder die ihm gebührende Erbquote überstiegen, unrechtmässiger Erbschaftsbesitzer.
Als solcher ist er gemäss den §§ 2018 f BGB zur anteiligen Herausgabe der Vermögenswerte verpflichtet, und zwar unbeschadet des ihm selbst zustehenden Pflichtteils- oder Erbanspruches (FamRZ 1992, 600 ua).
Anspruchsberechtigt ist jeder Miterbe, der allerdings wegen der gesamthänderischen Bindung des Anspruches im Regelfall nur die Leistung an bzw zugunsten der Erbengemeinschaft verlangen kann. Der OGH hat allerdings in seinem Beschluss vom 4.5.2006 näher dargelegt, dass in Anbetracht der hier gegebenen Situation die Klägerinnen berechtigt und auch legitimiert sind, die Zahlung der auf sie entfallenden Quoten zu verlangen (LES 2007, 221 f [227]).
Anspruchsgegner ist MB auch als Miterbe und "Erbschaftsbesitzer". Dies, weil sich MB unter Negierung des Erbrechtes der anderen Miterben durch die festgestellten Transaktionen die Stellung eines Alleinerben anmasste (FamRZ 2004, 537; Palandt/Edenhofer aaO § 2018 Rz 3, 4, 9 mwN).
Vorbehaltlich der noch ergänzend vom Obergericht zu treffenden Feststellungen haftet also MB den Klägerinnen für die vom genau festzustellenden Nachlass des SB abhängige Erbquote an der Abfindungsforderung des SB.
Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten:
Auch nach schweizerischem und von diesem rezipierten liechtensteinischem Recht liegt ua zwischen Ehegatten eine Innengesellschaft (stille Gesellschaft) gemäss den Art 530 ff OR (Art 680 ff PGR) dann vor, wenn nach aussen nur ein Gesellschafter in Erscheinung tritt und Alleineigentümer des Vermögens bzw des kaufmännischen Unternehmens ist. Mit einer solchen Gesellschaft wird die Beteiligung des "stillen" Gesellschafters an einer geschäftlichen Tätigkeit bezweckt. Ob eine einfache Gesellschaft zustandegekommen ist, ist eine Rechtsfrage und beurteilt sich nach allgemeinen Vertragsregeln. Sie kann auch konkludent entstehen und sich damit aus dem Verhalten der Partner ergeben, ohne dass ihnen diese Rechtsfolge bewusst sein muss. Massgebend ist der Wille der Partner, mit gemeinsamen Mitteln (auch durch Arbeitseinsatz) einen gemeinsamen Zweck zu erreichen. Eine solche einfache Gesellschaft ua zwischen Ehegatten und Lebensgefährten wird zB in Fällen angenommen, bei denen der "Lohn" des stillen Gesellschafters nicht nach dessen Leistung sondern mit Rücksicht auf das Unternehmen und auf sozialversicherungsrechtliche Aspekte festgesetzt wurde. Gemäss Art 533 Abs 1 OR (Art 683 Abs 1 PGR) wird bei Auflösung der Gesellschaft deren Vermögen mangels anderer Abrede ohne Ansehen der geleisteten Beträge zu gleichen Teilen verteilt (Urteile des ch BG vom 19.12.2007, 4 A_383/2007; vom 12.10.2007, 4 C.195/2006; BGE 108 II 204 je mwN).
Im Wesentlichen gleich verhält es sich auch nach öRecht (8 ObA 284/97s uva).
12. Zur Passivlegitimation der Beklagten:
Die liechtensteinischen Gerichte haben den bislang einschlägigen Klagen der Klägerinnen und der GB gegen die Stiftungen des MB aus dem Rechtsgrund der Bereicherung stattgegeben. Auch nach deutschem Recht haftet ein Dritter bei unentgeltlicher Zuwendung von Nachlassteilen dann, wenn dem ursprünglichen Erbschaftsbesitzer wie hier MB wegen Mittellosigkeit die Herausgabe unmöglich ist, nach Bereicherungsrecht gemäss den §§ 2021, 818, 822 BGB (Palandt/Edenhofer aaO § 2018 Rz 2; § 2021 Rz 2).
In Betracht kommt die Haftung der Beklagten aber auch unter dem Gesichtspunkt des nach dem Gesellschaftsstatut, somit nach liechtensteinischem Recht zu beurteilenden sogenannten umgekehrten Durchgriffs. Dieser umgekehrte Durchgriff gestattet es, auf die hinter dem Haftenden stehende juristische Person (Stiftung) mit der Rechtsfolge durchzugreifen, dass jene für die Verpflichtung ihres Hintermannes haftet. Ein solcher Durchgriff setzt ua voraus, dass die Berufung auf die Selbständigkeit der Verbandsperson (Stiftung) im Sinne des Art 2 PGR (Art 2 ZGB) rechtsmissbräuchlich ist. Es bedarf also primär einer offenbar zweckwidrigen, missbräuchlichen Verwendung der juristischen Person. Diese Voraussetzung ist beispielsweise dann zu bejahen, wenn die Errichtung einer juristischen Person (Stiftung) dazu dient, ihren Hintermann ausserstande zu setzen, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen (vgl chBG 5 C.2009/2001; teilweise wiedergegeben in SJZ 2002, 520 f [522]; BGE 132 III 489 f; BGE 71 II 272; BGE 102 III 165; StGH in LES 1999, 7, 10 mwN; Urteil des ch Tribunale federale vom 28.2.2008, 5 A_498/2007).
Das Berufungsgericht wird im fortgesetzten Verfahren den Parteien die Gelegenheit zu einem ergänzenden Vorbringen zu geben und zur Frage des Durchgriffs die für eine erschöpfende rechtliche Beurteilung notwendigen Feststellungen zu treffen haben. Abzustellen ist hiebei auf die von MB zum Zeitpunkt der fiduziarischen Errichtung der Beklagten im Einvernehmen mit dem treuhänderischen Stifter beabsichtigte Konzeption und wirtschaftliche Gestion der Beklagten. Die nachfolgenden Veränderungen va in der Organisationsstruktur haben als Ergebnis des gerichtlichen Einschreitens der GB, des MB und der Klägerinnen unbeachtet zu bleiben. Insbesondere wird es dem Berufungsgericht obliegen, festzustellen und zu beurteilen, ob die Beklagte - ursprünglich - von dem hinter ihr stehenden MB abhängig und deren wirtschaftlichen Interessen ident waren. Von Belang sind in diesem Zusammenhang auch die Vorgeschichte und die Begleitumstände der Errichtung der Stiftungen im Auftrag des MB, wie sie vom Landgericht in seinem Urteil vom 4.3.2005 zu 5 CG.2002.92 festgestellt und gewürdigt wurden (Urteil S 15, 16). Es wird auch MB obliegen, den Transferweg der exakt festzustellenden Vermögenswerte vom S*** (U***) über Zwischenstationen auf mehrere Stiftungen (sein Vermögensberater MT*** empfahl ihm die Gründung nur einer Stiftung: ZV vom 23.8.2006 vorgelegt mit der Berufung der Beklagten ON 425) zu erläutern.
13. Damit kann zur Revision der Klägerinnen übergeleitet werden.
13.1. Die Verfahrensrüge ist im Ergebnis berechtigt.
Bereits die Aufhebung des ersten Urteils des Landgerichtes vom 30.12.2004 mit dem Beschluss des Obergerichtes vom 21.9.2006 entsprach nicht den Prozessgesetzen; dieser mit einem Rechtskraftvorbehalt versehene Aufhebungsbeschluss des Obergerichtes wurde allerdings von den Klägerinnen, aus welchen Gründen immer, nicht angefochten.
Zwar kann ein Verstoss gegen die Begründungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung gemäss § 272 Abs 3 ZPO grundsätzlich einen Verfahrensmangel darstellen; dies aber nur dann, wenn keine Beweiswürdigung vorgenommen wurde oder sich aus der vorhandenen Begründung nicht erkennen lässt, welche Erwägungen im Einzelnen angestellt wurden, um aus den Beweisergebnissen zu den tatsächlich getroffenen Feststellungen zu gelangen (Fasching Lehrbuch² Rz 817). Davon konnte beim Ersturteil vom 30.12.2004 keine Rede sein, setzte sich doch das Landgericht dort mit den Beweisergebnissen auf den S 27 bis 35 ausführlich auseinander (ON 278).
Entgegen der nunmehrigen Interpretation beschränkte sich das Obergericht im Aufhebungsbeschluss vom 21.9.2006 auch keineswegs auf das Aufzeigen von Begründungsmängeln sondern unternahm den unstatthaften Versuch, dem Erstgericht Richtlinien für die Beweiswürdigung vorzugeben (Punkt 3.2).
Der OGH hielt bereits in seinem Urteil vom 1.3.2001 fest, dass eine Aufhebung des Ersturteils bei Bedenken des Berufungsgerichtes gegen dessen Beweiswürdigung unzulässig ist; vielmehr ist das Berufungsgericht selbst verpflichtet, die Beweise zu wiederholen und die seines Erachtens richtigen Tatsachen festzustellen (LES 2001, 157).
13.2. Zwar übersehen (übergehen) die Revisionswerberinnen den Umstand, dass ihr Vertreter bei der Berufungsverhandlung - aus welchen Gründen immer - mit der Verlesung auch der Vernehmungsprotokolle der GB ausdrücklich einverstanden war (Punkt 5.3).
Dennoch blieb das Berufungsverfahren mangelhaft, und zwar aus nachstehenden Erwägungen:
Für das im Zuge des liechtensteinischen Berufungsverfahrens durchzuführende Beweisverfahren gilt, von dem in § 457 Abs 2 ZPO (vgl § 488 Abs 2 öZPO) geregelten Ausnahmefall abgesehen, der Unmittelbarkeitsgrundsatz im gleichen Umfange wie im Beweisverfahren vor dem Erstgericht (§§ 432 Abs 1, 457 Abs 1, 458 ZPO; Fasching Komm IV 184). Dieser Unmittelbarkeitsgrundsatz wurde für den liechtensteinischen Zivilprozess im Unterschied zur öZPO (durch die mit der WGN 89 eingeführte Bestimmung des § 281a öZPO) nicht gelockert.
Das Berufungsgericht fungiert als letzte Tatsacheninstanz und gehört auch seine Entscheidung, ob eine verlässliche Prüfung der Beweiswürdigung und deren Korrektur aufgrund eigener Beweisaufnahme oder durch die blosse Verlesung von Einvernahmeprotokollen von Zeugen und Parteien möglich ist, grundsätzlich zu der vom OGH nicht überprüfbaren Beweiswürdigung.
Die Prinzipien der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme ebenso wie der Mündlichkeit des Verfahrens prägen den liechtensteinischen Zivilprozess. Dabei ist es schon von vorneherein kaum vorstellbar, dass sich das Berufungsgericht, insbesondere auch die im Berufungssenat mitwirkenden Laienrichter ohne persönlichen Eindruck von den Parteien und Zeugen durch die blosse Verlesung der Protokolle eine andere Überzeugung vom wahren Sachverhalt verschaffen können als sie das Erstgericht nach unmittelbarer Beweisaufnahme gewonnen hat. Das Berufungsgericht sollte deshalb, auch ohne Parteiantrag, schon des richterlichen Selbstverständnisses wegen, zumindest die wichtigsten Zeugen und auch die Parteien persönlich vernehmen, wenn es wegen Bedenken gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung eine Wiederholung der Beweise beschliesst, um zu anderen Feststellungen zu gelangen (Petrasch in ÖJZ 1985, 263; derselbe in Bezauer Tage 1984, 130 f).
Die hinsichtlich streitentscheidender Tatsachen von der ersten Instanz abweichende Überzeugungsbildung des Berufungssenates muss auf einem Verfahren beruhen, das die gleichen Garantien der Wahrheitsfindung aufweist, die dem erstinstanzlichen Verfahren eigen sind. Daraus folgt einerseits, dass die Verwendung von Beweisaufnahmeprotokollen aus anderen Verfahren dann unzulässig ist, wenn Beweise über Umstände aufzunehmen sind, die nur durch den persönlichen unmittelbaren Eindruck des Berufungsgerichtes ermittelt werden können. Andererseits sind - zumindest - alle in erster Instanz unmittelbar aufgenommenen Beweise vom Berufungsgericht grundsätzlich in der gleichen Form zu wiederholen.
Die Beweiswiederholung und Entscheidung durch das Berufungsgericht allein aufgrund der Aktenlage kann deshalb nur den absoluten Ausnahmefall darstellen und dort in Betracht kommen, wo Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes ausschliesslich auf Schlussfolgerungen beruhen, die Sprach- bzw Denkgesetze oder allgemeine Regeln der Lebenserfahrung evident verletzen (Bajons in FS-Fasching [1988] S 19 f; Sprung in JBl 1981, 336 f = LJZ 1983, 31 f).
Die Voraussetzungen für eine allein auf die Darlegung von Beweisurkunden gestützte Beweiswiederholung durch das Berufungsgericht lagen hier nicht vor. Auch die Parteien konnten hinsichtlich der zwingenden Verfahrensgrundsätze der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit nicht disponieren. Das bei der Berufungsverhandlung erklärte Einverständnis des Klagsvertreters mit der Erörterung der Aussageprotokolle auch der Zeugin GB war deshalb unbeachtlich (LES 1981, 190).
Das Berufungsgericht hat mit seiner Vorgangsweise gegen das fundamentale Verfahrensprinzip der Unmittelbarkeit in gravierender Weise verstossen. Das Berufungsverfahren leidet damit an einem Mangel, welcher, ohne die Nichtigkeit zu bewirken, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeignet war. Der von den Klägerinnen - auch - angezogene Revisionsgrund des § 472 Z 2 ZPO liegt damit vor (vgl auch öRZ 1989/52 = RS0040378; vgl zum deutschen Prozessrecht NJW 1985, 3078).
Zusammengefasst bedeutet also die Verletzung der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme grundsätzlich einen Verfahrensmangel im Sinne der §§ 465 Abs 1 Z 2 sowie 472 Z 2 ZPO (§§ 496 Abs 1 Z 2; 503 Z 2 öZPO), der keines Widerspruchs gemäss § 196 ZPO (vgl § 196 öZPO) bedarf, weil die Parteien über die Art der Beweisaufnahme nicht disponieren können. Die Befolgung der Bestimmung des § 276 Abs 1 ZPO (§ 276 Abs 1 öZPO) ist unverzichtbar (Rechberger in Fasching/Konecny² III Vor § 266 ZPO Rz 90).
Das Berufungsurteil muss auch aus diesem Grund und unbeschadet der Darlegungen zu Punkt 11. aufgehoben werden. Nach gesetzmässiger Beweiswiederholung wird das Berufungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung auch auf jene in der Revision aufgezeigten, im bisherigen Berufungsurteil ausgeklammerten Aspekte einzugehen haben, die beispielsweise im Urteil des Landgerichtes vom 4.3.2005, 5 CG.2002.92, für die Beweiswürdigung wesentlich waren. In die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der Zeugin GB werden auch deren frühere schriftlichen, insbesondere auch - mehrfach widerrufenen - notariellen Erklärungen sowie die vom Berufungsgericht bei der Berufungsverhandlung am 25.3.2009 als Beweismittel entgegengenommenen medizinischen Gutachten Eingang zu finden haben.
Dies gilt auch für die Aussage der GB am 24.4.2001 als Zeugin vor dem Landgericht im Verfahren 4 CG.2000.230-27. Dort deponierte GB ua, dass ihr Sohn MB im Jahre 1993 von SB als Verwalter der Gelder eingesetzt worden sei. Sie habe in diesem Jahr die - ihres Erachtens - ihr gehörenden Gelder MB geschenkt bzw an anderer Stelle, diesem die Verfügungsmacht eingeräumt. Diese "Schenkung" sei vorher nicht mit SB besprochen worden, der allerdings davon gewusst habe. MB habe über das Geld uneingeschränkt verfügen können, hätte sie (GB) aber natürlich auch fragen müssen, zumal sie ja alle Rechte gehabt habe. Auch das ohne Tatsachenkern vom Berufungsgericht festgestellte Einverständnis des SB mit der Schenkung wird im Lichte auch dieser Zeugenaussage zu beurteilen sein, umsomehr, als der Nebenintervenient in seiner Revisionsbeantwortung auch - eventualiter - behauptet, sein Vater habe zu Lebzeiten seine "Vermögenshälfte" an ihn veräussert.
Das Berufungsgericht wird also im fortgesetzten Verfahren jedenfalls die vom Erstgericht unmittelbar einvernommenen Personen, weiters die ihm im aufgezeigten Sinne für die Beurteilung wesentlich scheinenden Auskunftspersonen und schliesslich allfällige von den Parteien zu den genannten Beweisthemen neu angebotene Zeugen nach Massgabe der Prozessgesetze unmittelbar einzuvernehmen haben. Dies gilt insbesondere auch für den Nebenintervenienten MB, der bislang "nur" als Partei (ehemals Zweitbeklagter) befragt wurde. Als "einfacher" Nebenintervenient wäre MB als Zeuge anzuhören. Die gesetzliche Ausgestaltung und Rechtsfolgen des Zeugenbeweises unterscheiden sich wesentlich von jenen der Parteienvernehmung (Rechberger in Rechberger³ § 371 Rz 2; § 373 Rz 1).
13.3. Da das Berufungsurteil schon aus den bisher dargelegten Erwägungen keinen Bestand haben kann, erübrigt ein weiteres Eingehen auf die in der Revision erhobenen Nichtigkeits-, Verfahrens- und Aktenwidrigkeitsrügen, die sich zum weit überwiegenden Teil ohnehin als im Revisionsverfahren unzulässige Beweisrüge darstellen und vom festgestellten Sachverhalt abweichen.
14. Zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
Nach zutreffender Ansicht der Revisionswerberinnen - insoweit ist die Rechtsrüge gesetzeskonform zur Darstellung gebracht - lässt das Berufungsurteil ein für die Feststellung einer rechtswirksamen Schenkung der Vermögenswerte durch GB an MB und deren rechtliche Beurteilung taugliches Tatsachensubstrat vermissen.
Eine Schenkung ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft. Der Wille der Parteien muss auf eine freigebige, das heisst ohne Gegenleistung und ohne bisherige Verpflichtung erfolgende Zuwendung gerichtet sein. Die Schenkung bedarf in subjektiver Hinsicht der entsprechenden Willenserklärungen der Parteien, die allenfalls auszulegen sind. Solche Willenserklärungen können auch stillschweigend erfolgen. Massgebend ist in diesem Fall, ob nach dem objektiven Erklärungswert das Verhalten der Parteien bzw deren Äusserungen als die Rechtslage gestaltende Erklärungen hinsichtlich der Unentgeltlichkeit einer Zuwendung zu verstehen sind. Hiebei obliegt dem Tatsachengericht fallbezogen auch die Aufgabe, nach dem wirklich geäusserten Willen - hier der GB - zu forschen. Diese Aufgabe umfasst nicht nur die Feststellung des Wortlauts allfälliger Erklärungen sondern auch die Verpflichtung, im Rahmen der Auslegung nach dem wahren Willen und den Absichten des Erklärenden als sogenannte innere Tatsachen zu forschen. Solche inneren Tatsachen können in der Regel nicht direkt bewiesen sondern nur aufgrund von Indizien festgestellt werden. Hiebei sind nicht nur die Erklärungen sondern auch alle Begleitumstände derselben ebenso wie der Geschehensablauf danach, die zur Aufdeckung und Aufhellung des Parteiwillens dienlich sein können, mit den üblichen Mitteln des Beweisverfahrens festzustellen und auf dieser Grundlage die Überzeugung über den wirklichen Willen des Erklärenden zu bilden. Hiebei hat sich das Gericht einer kurzen und klaren Ausdrucksweise zu bedienen und den tatsächlichen Geschehensablauf (ua nach Zeitpunkt, Ort sowie nachfolgende Geschehnisse) genau und geordnet festzustellen. Die Rechtsanwendung erfolgt sodann aufgrund einer Schlussfolgerung, bei der der konkrete (Lebens)Sachverhalt der anzuwendenden Rechtsnorm unterstellt wird (vgl Seyer in öRZ 2009, 146 f).
Zwar ist die Schenkung als solche formlos. Ein Schenkungsvertrag, das heisst ein Vertrag, in dem eine Leistung für die Zukunft schenkungsweise versprochen wird, bedarf gemäss § 518 Abs 1 BGB der notariellen Beurkundung. Der Mangel der Form wird - von der noch zu erwähnenden Ausnahme abgesehen - nach deutschem Recht durch das Bewirken der Leistung geheilt (§ 518 Abs 2 BGB). Nach deutschem internationalen Privatrecht ist für eine in Deutschland vorgenommene (auch schenkungsweise) Abtretung der Forderung eines deutschen Bankkunden gegen seine Bank in der Schweiz grundsätzlich nicht das deutsche materielle Recht, sondern das schweizerische Recht massgebend (vgl BGH WM 1957, 1574). Nach schweizerischem Recht wiederum bedürfen sowohl ein Schenkungsversprechen (Art 243 Abs 1 OR) wie auch die Abtretung einer Forderung gegenüber einer Bank (Art 165 Abs 1 OR) zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
Nun beschränkte sich das Berufungsgericht auf die "Feststellung", dass GB jene Vermögenswerte, die sie auf Konten bei S*** hielt, Ende 1993 vollständig ihrem Sohn MB schenkte und SB mit dieser Schenkung einverstanden war. Damit wurden im aufgezeigten Sinne keinerlei Tatsachen hinsichtlich der für einen Schenkungsvertrag und dessen Vollzug erforderlichen Willenserklärungen oder Handlungen konstatiert sondern eine rechtliche Beurteilung vorgenommen, die einer tragfähigen Tatsachengrundlage entbehrt.
Das Berufungsgericht wird im fortgesetzten Verfahren die für das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer rechtswirksamen Schenkung und deren Vollzug erforderlichen Tatsachenfeststellungen im aufgezeigten Sinne nachzutragen haben. Insbesondere sind Zeitpunkt und Ort allfälliger Parteierklärungen und die Vorgangsweise festzustellen, wann und auf welche Weise MB die Verfügungsberechtigung über die - exakt festzustellenden - Konten und Depots in S***, die ja nach dem Ersturteil auf SB sowie auf die Ehegatten B gemeinsam lauteten, erlangte. Sollte dies im Wege einer ihm erteilten Vollmacht geschehen sein, sind auch der Zeitpunkt und die Gründe für deren Ausstellung zu würdigen und festzustellen. Von Relevanz sind schliesslich auch alle der behaupteten Schenkung im Jahre 1993 nachfolgenden Dispositionen hinsichtlich der bei S*** liegenden Vermögenswerte (durch GB, SB oder MB allenfalls unter Beiziehung seiner Eltern), über die in der gegebenen Situation entsprechend dem Grundsatz der Beweisnähe primär nur der Nebenintervenient Aufschluss geben kann (vgl 6 Ob 44/09b = ZaK 2009/339, 219).
Erst nach entsprechender Ergänzung der Sachverhaltsgrundlage wird eine verlässliche Beurteilung dahin möglich sein, zu welchem Zeitpunkt und mit welcher Motivation GB ihrem Sohn MB bestimmte Vermögenswerte unentgeltlich und wissentlich definitiv zuwenden wollte und bejahendenfalls, nach welchem Sachrecht die Rechtswirksamkeit und insbesondere auch Formwirksamkeit einer allfälligen Schenkung zu beurteilen ist.
Der aufgezeigten Verbreiterung des Sachverhaltssubstrats bedarf es jedenfalls auch zur verlässlichen Beurteilung der Frage, ob, zu welchem Zeitpunkt und auf welche Weise GB im Sinne der Darlegungen zu Pkt 11 ihre Gesellschafterstellung rechtswirksam auf MB übertragen hat und ob SB dieser Anteilsübertragung zustimmte. Ohne Gesellschafterwechsel hätte die Innengesellschaft zwischen den Ehegatten B bis zum Tod des SB am 3.12.1998 fortbestanden.
Sollte hinsichtlich der behaupteten Schenkung deutsches Sachrecht zur Anwendung kommen, so ist die Wirksamkeit einer allfälligen Schenkung auch unter dem Gesichtspunkt des in der Revision genannten § 311b BGB aF zu prüfen. Nach Abs 3 dieser Gesetzesstelle bedarf ein Vertrag, mit dem sich eine Person verpflichtet, ihr gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil desselben zu übertragen, der notariellen Beurkundung. Abweichend von § 518 Abs 2 BGB wird der Formmangel bei solchen Verträgen durch den tatsächlichen Vollzug der Schenkung bzw des Vertrages nicht geheilt (Palandt, BGB40 § 311b Rz 1; Reichsgericht [RG] 76, 3; RG 137, 350; BGH DNotz 1971, 38).
Gegebenenfalls wird somit auch festzustellen sein, ob GB zum Zeitpunkt der behaupteten Schenkung ausser dem Bankvermögen noch über andere Vermögenswerte, bejahendenfalls über welche verfügte. Auch in diesem Zusammenhang sollte geklärt werden, ob, wofür sich Anhaltspunkte aus dem Akt ergeben, auch nach 1993 namhafte Beträge von den Eltern B von den S*** ua zu dem Zweck behoben wurden, Immobilien anzuschaffen.
14.1. Ungeachtet der vom Berufungsgericht formal der GB allein zugeordneten Bankvermögen und unbeschadet der Erwägungen zu Punkt 11. bliebe hier - nach deutschem Recht - aufgrund der festgestellten Gemeinschaftskonten der Eheleute B bei den S*** ein allfälliger Ausgleichsanspruch des SB bzw seiner Erben als "Gesamtgläubiger" im Sinne der §§ 428, 430 BGB zu prüfen, wenn auch dieser, was bei Entscheidungsrelevanz festzustellen wäre, seinerseits Mittel ansparte. Fallbezogen wäre insoweit zwischen den Ehegatten B eine Bruchteilsgemeinschaft an der Forderung gegenüber der Bank gemäss den §§ 741 f BGB anzunehmen, bei der ebenfalls im Zweifel davon auszugehen ist, dass beiden Ehegatten im Innenverhältnis als Teilhaber gleiche Anteile zustehen (FamRZ 1966, 442; NJW 1990, 705 je mwN).
15. Abschliessend ist der Rechtsrüge der Revisionswerberinnen entgegen zu halten, dass nach zutreffender Ansicht der Beklagten die in anderen liechtensteinischen Verfahren zum gleichen Sachverhaltskomplex ergangenen, auch rechtskräftigen Entscheidungen nur "inter partes", somit nur für und gegen die daran Beteiligten wirken. Dies folgt schon aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art 6 EMRK) und dem persönlichen Umfang der Rechtskraft. Die Wirkung einer Entscheidung darf, von hier nicht in Betracht kommenden Fällen der Rechtskrafterstreckung abgesehen, grundsätzlich nicht eine Person treffen, die in dem einer Entscheidung zugrundeliegenden Verfahren keine ausreichende Gehörsmöglichkeit hatte (vgl Rechberger in Rechberger³ Vor § 390 Rz 27).
Die von den Klägerinnen ins Treffen geführten Gebote der Rechtssicherheit und Rechtseinheit können somit nicht dazu führen, dass Tatsachenfragen in verschiedenen Verfahren mit verschiedenen Parteien gleich zu beantworten sind.
16. Das Berufungsurteil einschliesslich seiner Kostenentscheidung muss deshalb aufgehoben werden und ist dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung über die Berufungen der Streitteile und des Nebenintervenienten nach entsprechender Verfahrensergänzung aufzutragen. Hiebei wird das Obergericht auch Gelegenheit haben, über die Kostenrüge der Beklagten in der Berufung ON 425 sowie überhaupt hinsichtlich der gesamten bisherigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu erkennen, was bislang offenkundig übersehen wurde.
Mit ihrem Kostenrekurs (Punkt 6.2) war die Beklagte auf den Aufhebungsbeschluss zu verweisen. Im Falle der Abänderung des Ersturteils hat das Berufungsgericht über die gesamten noch offenen Kosten des bisherigen Verfahrens selbständig und ohne Berücksichtigung der bislang ergangenen Entscheidungen zu erkennen (LES 2003, 308). Bei Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung ist über die Kostenrüge in der Berufung der Beklagten zu befinden.
17. Zum Revisionsrekurs des Nebenintervenienten gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 29.4.2009:
Mit der Aufhebung des Berufungsurteils einschliesslich seiner Kostenentscheidung verliert auch der Ergänzungsbeschluss des Berufungsgerichtes seinen Bestand.
Dieser Beschluss verstösst im Übrigen gegen die Bestimmung des § 53 Abs 1 ZPO, wonach neben dem Ausspruch über die Kostenersatzpflicht dem Grunde nach auch der Betrag der zu ersetzenden Kosten festzustellen, also über die Kostenersatzpflicht der Höhe nach zu entscheiden ist.
Soweit im Aufhebungsbeschluss und im Revisionsrekurs von Gerichtsgebühren die Rede ist, ist anzumerken, dass solche Gebühren vom Nebenintervenienten aufgrund der ihm gewährten Verfahrenshilfe nicht geschuldet werden.
18. Es war sohin wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf die §§ 50, 52 ZPO.
Vaduz, am 1. Oktober 2009.Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat