2 CG. 2008.327
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Iris Feuerstein, in der Rechtssache der klagenden Partei RS*** vertreten durch MMMag. Dr. Franz Josef Giesinger, Rechtsanwalt in FL-9494 Schaan, wider die beklagte Partei VA***, vertreten durch Dr. Michael Brandauer und Kollegen, Rechtsanwälte in FL-9494 Schaan, wegen restlich Kosten (CHF 1.432,60) über den (Kosten-)Revisionsrekurs der Beklagten gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 8.10.2009, 2 CG.2008.327-57, mit dem ua dem Kostenrekurs der Klägerin gegen das Urteil des F Landgerichtes vom 11.8.2009 (ON 48) teilweise Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung
beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin binnen vier Wochen die mit CHF 518,-- bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist allein die Frage, ob die im gegenständlichen Verfahren obsiegende Beklagte - das Klagebegehren auf Zahlung von EUR 38.777,22 s.A. wurde rechtskräftig abgewiesen - auch Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Klagebeantwortung hat.
Mit der der Beklagten (samt Klage) am 16.10.2008 zugestellten Verfügung des Landgerichtes wurde die (erste) mündliche Streitverhandlung für den 19.11.2008, 10.30 Uhr (Mittwoch) anberaumt. Den Parteien wurde mitgeteilt, dass "die Tagsatzung der Beweisaufnahme diene und zweckdienliches Vorbringen einschliesslich Beweisanbote spätestens anlässlich der Tagsatzung zu erstatten seien.
Die Beklagte brachte am 17.11.2008 (Montag) um 15.15 Uhr per Boten eine Klagebeantwortung mit dem Hinweis ein, dass deren Gleichschrift dem Klagsvertreter per Fax direkt zugestellt "wurde". Diese Faxsendung erfolgte jedenfalls noch am gleichen Tag. In der Klagebeantwortung wurden ein umfangreiches Vorbringen erstattet und ua drei Zeugen zum Beweis hiefür angeboten.
Die Beklagte trug ihre Klagebeantwortung bei der Streitverhandlung am 19.11.2008 vor. Der Klagsvertreter stellte den Antrag, diese Klagebeantwortung nicht zu honorieren, weil diese in seiner Kanzlei erst am 17.11.2008 um 17.30 Uhr per Telefax eingelangt sei. Der Beklagtenvertreter hat dies "bestritten".
Mit seinem klagsabweisenden Urteil vom 11.8.2009 sprach das Landgericht der Beklagten auch die mit CHF 1.432,60 tarifgerecht verzeichneten Kosten der Klagebeantwortung, insoweit ohne weitere Begründung zu.
Ua gegen diesen Zuspruch richtete sich der Kostenrekurs der Klägerin, in dem gerügt wurde, dass die zu spät eingebrachte Klagebeantwortung nicht mehr der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gedient habe und deshalb nicht zu honorieren gewesen sei. Die Beklagte trat in ihrer Rekursbeantwortung diesem Standpunkt entgegen. Es entspreche der herrschenden Judikatur und Praxis des Landgerichtes, dass auch eine zwei Tage vor einer Tagsatzung eingebrachte Klagebeantwortung fristgerecht und zu honorieren sei. Nach der Argumentation der Klägerin könne eine Klagebeantwortung nie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sein, weil das darin enthaltene Vorbringen ohnehin erst bei der mündlichen Verhandlung erstattet werden könne.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 8.10.2009 gab das Landgericht ua dem Rekurs der Klägerin hinsichtlich der Kosten der Klagebeantwortung Folge. Es vertrat im Wesentlichen die Auffassung, dass die ZPO zwar für die als vorbereitenden Schriftsatz gemäss § 78 ZPO anzusehende Klagebeantwortung keine Frist vorsehe. Die rechtzeitige Einbringung der Klagebeantwortung diene aber nicht nur der Vorbereitung der Verhandlung von Seiten des Richters sondern solle auch dem Vertreter der Klägerin die Möglichkeit einräumen, nach Rücksprache mit seiner Mandantschaft zum Vorbringen in der Klagebeantwortung noch bei der Streitverhandlung Stellung zu nehmen. Ein solches Vorbringen sei dem Klagsvertreter hier nicht mehr möglich gewesen, weshalb die Klagebeantwortung als nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig auch nicht zu honorieren sei.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der zulässige und fristgerecht erhobene (Kosten-)Revisionsrekurs der Beklagten, die sie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung anzufechten erklärt und deren Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Kostenzuspruchs an sie begehrt.
Zusammengefasst und im Wesentlichen wird im Rechtsmittel ausgeführt, dass die Klagebeantwortung "zivilprozessual" zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sei und überdies der diesbezüglichen gerichtlichen Vorgabe entsprochen habe. Die Nichthonorierung von Klagebeantwortungen führe dazu, dass die in der ZPO grundsätzlich vorgesehenen vorbereitenden Schriftsätze faktisch zu "totem Recht" würden. Eine Klagebeantwortung als Replik auf die Klage habe den Zweck, bereits zu Beginn des Verfahrens die Position der Beklagten zur Klage und damit für das weitere Verfahren abzustecken. Rechtsirrigerweise habe das Rekursgericht "rein auf die diesbezügliche Vorbereitungsmöglichkeit für die Klägerin abgestellt". Eine solche (spezielle) Vorbereitung sei nicht notwendig und führe der Ablauf von Klage, Klagebeantwortung, Äusserung und Gegenäusserung hiezu zu einem "perpetuum mobile". Überhaupt habe der Klagsvertreter auch nie konkret behauptet, dass er die Klagebeantwortung mit seiner Mandantschaft nicht habe besprechen können bzw sich ein ergänzendes weiteres Vorbringen hiezu vorbehalte. Die Durchsicht einer Klagebeantwortung innert zwei Tagen vor der Verhandlung sei "jedem professionellen Rechtsvertreter realitätsnahe zumutbar". Für das Landgericht sei die Klagebeantwortung jedenfalls auf näher bestimmte Weise zweckdienlich gewesen.
In ihrer Revisionsrekursbeantwortung tritt die Klägerin dem Rechtsmittel entgegen. Sie verweist auf die zutreffende Rechtsansicht des Rekursgerichtes und wiederholt ihren Standpunkt, dass Schriftsätze wie auch die Klagebeantwortung so früh eingebracht werden sollten, dass auch den Parteien genügend Zeit für die Vorbereitung auf die Verhandlung verbleibe. Sei dies nicht der Fall, könne das Vorbringen der Klagebeantwortung genauso gut in der Verhandlung erstattet werden. Ausgehend von der am 16.10.2008 erfolgten Zustellung der Ladung an den Beklagtenvertreter (richtig: an die Beklagte) habe deren Vertreter die Klagebeantwortung auch nicht erst am 17.11.2008 kurz vor Kanzleischluss um 17.30 Uhr und sohin nicht einmal zwei Tage vor der Verhandlung einbringen müssen.
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die Beklagte missversteht die (zutreffende) Rechtsansicht des Rekursgerichtes und die Gesetzeslage.
Die Klagebeantwortung war zwar gemäss den §§ 78, 257 ZPO zulässig, jedoch aufgrund des in § 176 ZPO normierten Mündlichkeitsgrundsatzes nicht notwendig, zumal der Beklagten vom Erstgericht lediglich aufgetragen wurde, ihr Vorbringen spätestens anlässlich der Streitverhandlung am 19.11.2008 zu erstatten. Selbst bei einem - hier nicht erfolgten - Auftrag zur Erstattung einer Klagebeantwortung hätten sich an deren Ausbleiben keine Säumnis- oder Präklusionsfolgen geknüpft (LES 2008, 349). Der Beklagten wäre es deshalb grundsätzlich auch möglich gewesen, den Inhalt ihrer Klagebeantwortung bei der mündlichen Streitverhandlung am 19.11.2008 und damit ohne Kostenmehraufwand vorzutragen (vgl LES 1988, 30). Weder dies noch die nicht einmal zwei Tage vor der Streitverhandlung eingebrachte Klagebeantwortung entsprachen den Aufträgen des Erstgerichtes, das bereits beim Termin am 19.11.2008 eine entsprechende Beweisaufnahme beabsichtigte.
Für die Frage, ob die Kosten eines prozessual zulässigen Schriftsatzes (hier der Klagebeantwortung) von dem im Rechtsstreit unterlegenen Gegner zu ersetzen sind, kommt es aber im Sinne des § 41 ZPO entscheidend darauf an, ob ein solcher Schriftsatz zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Entgegen der Meinung der Beklagten soll die vor der Streitverhandlung eingebrachte Klagebeantwortung auch dem Klagsvertreter die Möglichkeit eröffnen, das gegnerische Vorbringen mit seiner - hier überdies auswärtigen - Mandantschaft zu erörtern und allenfalls ergänzende Informationen einzuholen, um dann bei der Streitverhandlung und damit ohne weiteren Schriftsatz und die damit verbundenen Kosten dazu Stellung nehmen zu können. Eine kurz vor der Streitverhandlung überreichte Klagebeantwortung nimmt dem Kläger bzw seinem Vertreter diese Möglichkeit, weshalb sie gemäss § 41 ZPO auch nicht zweckentsprechend ist.
Aus diesem Grund sieht die (neu gefasste) Bestimmung des § 257 Abs 3 öZPO (idF der ZVN 2002) nunmehr auch ausdrücklich vor, dass vorbereitende Schriftsätze so rechtzeitig einzubringen sind, dass sie spätestens eine Woche vor der Streitverhandlung bei Gericht und beim Gegner einlangen.
Nun kann hier dahingestellt bleiben, welche Mindestfrist für eine Klagebeantwortung einzuhalten ist. Beispielsweise qualifizierte der öOGH zur alten öRechtslage einen fünf Tage vor der Streitverhandlung eingebrachten vorbereitenden Schriftsatz, dessen Gleichschrift dem Gegner direkt zugestellt wurde, (gerade) noch als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung notwendig (vgl Klauser/Kodek, ZPO16 [2006] E 192, 193; AnwBl 1981, 276; vgl auch WR 980; 6 Ob 86/04x ua).
Die gegenständliche Klagebeantwortung wurde aber nicht einmal ganze zwei Tage vor der Streitverhandlung am 19.11.2008 eingebracht und dem Klagsvertreter zugestellt. Sie war damit bei dem hier anzulegenden objektiven Massstab jedenfalls nicht mehr zur Vorbereitung der Streitverhandlung, und zwar weder für den Klagsvertreter noch das Gericht, das für diesen Termin bereits die Beweisaufnahme vorgesehen hatte, geeignet. Schon aus diesem Grunde kann die Beklagte für ihre Klagebeantwortung keinen Kostenersatz ansprechen (vgl Bydlinski in Fasching/Konecny² II/1 § 41 Rz 25 mwN; Fasching Komm III 201; derselbe in ZPR² Rz 2).
Dem Revisionsrekurs war sohin keine Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50, 41 ZPO.
Der Klägerin gebührt demnach der Ersatz der mit CHF 518,-- tarifgerecht verzeichneten Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung.
Vaduz, am 5. Februar 2010.Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat