2 CG. 2008.93
In dieser Rechtssache hat der F OGH durch seinen Vizepräsidenten als beauftragten Richter des Senats (§ 59 Abs 2 ZPO) beschlossen:
Die Anträge aller beklagten Parteien und Revisionsgegnerinnen, den Klägerinnen als Revisionswerberinnen den Erlag nachstehender Sicherheitsleistungen (Erstbeklagte: CHF 19.869,44; Zweit- und Drittbeklagte: CHF 21.423,47; Viertbeklagte: CHF 22.718,50) für deren Revisionskosten in bar (oder in Form geeigneter Wertpapiere) binnen vier Wochen aufzutragen, widrigenfalls die Revision für zurückgenommen erklärt würde, sowie eine weitere vierwöchige Frist ab Verständigung über die Hinterlegung der Sicherheitsleistung zwecks Erstattung einer Revisionsbeantwortung einzuräumen sowie der zusätzliche Antrag der Viertbeklagten, den Klägerinnen eine Sicherheitsleistung auch für die Gerichtsgebühren aufzuerlegen, bei deren nicht rechtzeitigen Erlag die Revision von Amts wegen für zurückgenommen erklärt würde (ON 42, 43, 44), werden
a b g e w i e s e n .
Die Erstbeklagte, die Zweit- und Drittbeklagte zur ungeteilten Hand sowie die Viertbeklagte sind schuldig, den Klägerinnen binnen vier Wochen je CHF 119,30 an Kosten für deren Gegenäusserungen zu den Kautionsanträgen zu ersetzen.
1. Die beiden Klägerinnen bekämpfen das Urteil des Obergerichtes vom 8.7.2009, 2 CG.2008.93, mit dem ihrer Berufung gegen das Urteil des Landgerichtes vom 1.12.2008 (ON 20) keine Folge gegeben wurde.
2.1. Binnen der ihnen für die Erstattung der Revisionsbeantwortungen offenen Frist stellten die Beklagten die aus dem Spruch ersichtlichen Kautionsanträge. Sie brachten hiezu vor, dass es sich bei der Klägerin um eine Verbandsperson im Sinne des § 57a ZPO handle, die über kein der Vollstreckung der mutmasslichen Kosten im Revisionsverfahren zugängliches Vermögen verfüge. Im Zuge der gegen die Klägerinnen geführten Fahrnisexekutionen seien keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden worden. Auch seien die Klägerinnen offenkundig nicht in der Lage, die ihnen in einem anderen Verfahren mit Beschluss des OGH vom 3.9.2009 auferlegten Kosten zu begleichen. Die Klägerinnen hätten überdies im gegenständlichen Verfahren bei der ersten Tagsatzung am 3.7.2008 ihre Kautionspflicht anerkannt. Die Zweit- und Drittbeklagte beriefen sich schliesslich noch darauf, dass das Vorhandensein eines Überlings betreffend die aktorische Kaution aus dem erst- und zweitinstanzlichen Verfahren keinen Einfluss auf die im Revisionsverfahren festzusetzenden Kautionen habe (LES 1986, 25).
2.2. Zwar entsprach es der bisherigen Praxis des OHG, ua im Revisionsverfahren im Regelfall ohne Einholung einer Gegenäusserung des Rechtsmittelwerbers über den Kautionsantrag zu entscheiden, es sei denn, der OGH hielt nähere Aufklärungen und/oder eine Stellungnahme für erforderlich, weil sich die Entscheidungsgrundlagen nicht aus dem Akt ergaben (vgl LES 2002, 234 ua).
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Abänderung der ZPO LGBl 2009/206 wurde mit Wirkung ab dem 14.7.2009 die Kautionspflicht von Klägern und/oder Rechtsmittelwerbern auf geänderte Grundlagen gestellt, die in hängigen Verfahren von den Vorinstanzen in der Regel, wie auch hier, noch nicht berücksichtigt werden konnten und damit für den OGH aus den Akten nicht ersichtlich sind. In Wahrung ihres rechtlichen Gehörs war den Klägerinnen deshalb die Gelegenheit zu Stellungnahmen zu den Kautionsanträgen der Beklagten zu geben.
Es wird deshalb künftig (bis auf weiteres) den unterinstanzlichen Gerichten obliegen, im Falle von Kautionsanträgen für das Revisionsverfahren diese den Revisionswerbern zuzustellen und die Akten erst nach Erstattung von allfälligen Gegenäusserungen bzw nach Verstreichen der hiefür gesetzten Frist dem OGH vorzulegen.
2.3. In ihren insgesamt drei Gegenäusserungen stellten die Revisionswerberinnen je den Antrag, die Kautionsanträge kostenpflichtig abzuweisen.
Die von ihnen zugunsten der Beklagten bislang erlegten Sicherheitsleistungen seien nicht verbraucht, sodass es sich bei den nunmehrigen Anträgen der Beklagten nur um solche auf Ergänzung der Kaution gemäss § 62 Abs 2 ZPO handeln könne. Ein solches Recht auf Ergänzung der von den Klägerinnen bereits erlegten Kautionen bestehe nicht. Von der zugunsten der Erstbeklagten erlegten Kaution von CHF 120.000,-- seien dieser im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren insgesamt CHF 66.510,78 zugesprochen worden, weshalb CHF 53.489,22 zur Sicherstellung der Kosten des Revisionsverfahrens verblieben. Der "Überling" zugunsten der Zweit- und Drittbeklagten, für deren Kosten CHF 140.000,-- hinterlegt worden seien, errechne sich mit CHF 50.670,21 und schliesslich jener der Viertbeklagten, deren Kosten die Klägerinnen mit CHF 130.000,-- sichergestellt hätten, mit CHF 53.924,20.
Dazu komme, dass die Revisionswerberinnen auf näher beschriebene Weise über Inlandsvermögen verfügten, welches der Vollstreckung unterliege. Die Kautionsanträge der Beklagten seien schliesslich auf eine im Einzelnen dargestellte Art im Zusammenhang mit den von der Erstbeklagten "kontrollierten" jedoch nicht ausgeschütteten Begünstigtenansprüchen der Klägerinnen rechtsmissbräuchlich.
3.1. Aus dem Akt ergibt sich:
Bei der ersten Tagsatzung am 3.7.2008 stellten die Beklagten zunächst die Anträge, den Klägerinnen aktorische Kautionen von CHF 120.000,-- (zugunsten der Erstbeklagten), von CHF 323.366,76 (zugunsten der Zweit- und Drittbeklagten) sowie von CHF 308.007,80 (zugunsten der Viertbeklagten) aufzuerlegen. Der Klagsvertreter erhob gegen diese Anträge dem Grunde nach keinen Einwand, wohl aber der Höhe nach.
"Nach Erörterung" schränkten die Zweit- und Drittbeklagte ihren Kautionsantrag auf CHF 140.000,-- sowie die Viertbeklagte auf CHF 130.000,-- ein. Gegen diese eingeschränkten Anträge erhob der Klagsvertreter nun auch der Höhe nach keinen Einwand mehr.
Mit dem sodann bei der Tagsatzung verkündeten (und aufgrund des Verzichts der Parteien nicht schriftlich ausgefertigten) rechtskräftigen Beschluss wurde den Klägerinnen unter Setzung einer Frist "als Sicherheitsleistung für die Prozesskosten" der Erlag von CHF 120.000,-- (für die Erstbeklagte), CHF 140.000,-- (für die Zweit- und Drittbeklagte) und von CHF 130.000,-- (für die Viertbeklagte) aufgetragen. Diese Kautionen wurden in der Folge von den Klägerinnen auch erlegt (ON 7, 8, 9).
3.2. Mit dem Urteil des Landgerichtes vom 1.12.2008 wurden das Klagebegehren vollinhaltlich abgewiesen und die Klägerinnen zu nachstehenden Kostenersätzen an die Beklagten verpflichtet:
an die Erstbeklagte: CHF 29.288,94
an die Zweit- und Drittbeklagte: CHF 48.195,27
an die Viertbeklagte: CHF 40.483,80
3.3. Die Klägerinnen fochten das Urteil mit der am 13.1.2009 beim Landgericht eingebrachten Berufung an. Die Beklagten erstatteten dazu im Feber 2009 Berufungsmitteilungen.
Mit (dem nunmehr angefochtenen) Urteil vom 8.7.2009 (idF des Berichtigungsbeschlusses ON 38) gab das Obergericht der Berufung der Klägerinnen keine Folge. An Kosten des Berufungsverfahrens wurden der Erstbeklagten CHF 37.221,84, der Zweit- und Drittbeklagten CHF 42.134,52 sowie der Viertbeklagten CHF 35.592,-- zugesprochen.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass von den zugunsten der Beklagten erlegten Prozesskostensicherheiten nachstehende Beträge durch die den Beklagten bislang zugesprochenen Verfahrenskosten noch nicht "verbraucht" sind:
Erstbeklagte: CHF 53.288,94 (begehrte Kaution für das Revisionsverfahren: CHF 19.869,44)
Zweit- und Drittbeklagte: CHF 49.670,21 (begehrte Kaution für das Revisions- verfahren CHF 21.423,47)
Viertbeklagte: CHF 53.924,20 (begehrte Kaution für das Revisionsverfahren CHF 22.718,50).
Daraus folgt, vorerst lediglich rechnerisch, dass die von den Beklagten für das nunmehrige Revisionsverfahren begehrten Kautionen in den obigen "Kautionsguthaben" ohne weiteres Deckung finden.
4. Aus rechtlicher Sicht folgt daraus:
Bei den nunmehrigen Kautionsanträgen der Beklagten handelt es sich entgegen der Ansicht der Klägerinnen zwar nicht um solche auf Ergänzung im Sinne des § 62 Abs 2 ZPO sondern schon nach deren Wortlaut und Inhalt um eigenständige, allein auf das Revisionsverfahren bezogene Sicherstellungsanträge. Das mit dem LGBl 2009/206 am 14.7.2009 kundgemachte Gesetz über die Abänderung der ZPO trat mit diesem Tag in Kraft und hat nach seiner Übergangsbestimmung (Punkt II) in laufenden Verfahren auf Verfahrensschritte Anwendung zu finden, die nach ihrem Inkrafttreten gesetzt werden. Demnach kann ab dem 14.7.2009 auch in einem laufenden Verfahren für noch vorzunehmende Verfahrensschritte, wie hier die Revisionsbeantwortungen der Beklagten, grundsätzlich eine Prozesskostensicherheit beantragt werden (BuA Nr. 48/2009 S 18).
Um solche Kautionsanträge gemäss den §§ 57 ff, 59 Abs 2 ZPO handelt es sich vorliegend.
Nach liechtensteinischem Recht kann anders als nach öRecht nicht nur die beklagte Partei sondern auch der Rechtsmittelgegner im Zuge des Rechtsmittelverfahrens einen Antrag auf Sicherstellung seiner Prozesskosten im Rechtsmittelverfahren stellen.
Damit stellt sich die von der Zweit- und Drittbeklagten relevierte Frage, ob den Beklagten der nunmehrige Kautionsantrag deshalb verwehrt ist, weil ihre voraussichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, wie oben näher dargestellt, durch das noch nicht ausgeschöpfte Kautionsguthaben aus erster Instanz gedeckt sind. Für das Berufungsverfahren stellte sich diese Frage nicht, weil nach der mit dem Urteil des StGH vom 30.6.2008 zu StGH 2006/94 erfolgten Aufhebung der §§ 56 bis 62 ZPO als EWR-rechts- bzw verfassungswidrig bis zum 14.7.2009 eine gesetzliche Grundlage für Prozesskostenkautionen fehlte.
Nun hat das Obergericht in seiner zu LES 1986, 25 f publizierten Entscheidung den Standpunkt vertreten, dass "das Vorhandensein eines Überlings betreffend die aktorische Kaution aus dem erstinstanzlichen Verfahren keinen Einfluss auf die Höhe der im Berufungsverfahren festzusetzenden aktorischen Kaution habe; Überlinge daraus seien jedenfalls erst bei Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils an die kautionspflichtige Partei zurückzustellen."
Dieser Entscheidung lagen freilich vom vorliegenden Fall abweichende tatsächliche und rechtliche Grundlagen zugrunde. Dort ging es um den Überling aus einer "für das erstgerichtliche Verfahren als Sicherheit für die Prozesskosten des Beklagten in erster Instanz" erlegten Kaution. Im Gegensatz dazu wurden die Kautionen im gegenständlichen Verfahren als Sicherheit "für die Prozesskosten" der Beklagten ohne Einschränkung auf das erstinstanzliche (und allfällige Rechtsmittelverfahren) bestimmt. Auch legten die Beklagten im Zusammenhang mit ihren Kautionsanträgen - nach dem Protokollsinhalt - keinerlei Aufstellungen oder Kostenschätzungen vor, aus denen sich deren Bezug auf bestimmte Verfahrensschritte geschweige auf das erstinstanzliche Verfahren ergeben hätte (vgl LES 2000, 135 f).
Massgebend ist jedenfalls, dass die von den Klägerinnen erlegten Kautionen nach dem rechtskräftigen Beschluss des Landgerichtes vom 3.7.2008 "als Sicherheitsleistung für die Prozesskosten" der Beklagten dienten, mögen sich auch die Kautionsanträge nach den Intentionen der Antragstellerinnen möglicherweise nur auf das Verfahren erster Instanz bezogen haben. Derartiges wurde jedenfalls bei der ersten Tagsatzung nicht vorgebracht.
Die von den Klägerinnen geleisteten Sicherheiten stellen damit aufgrund ihrer Zweckbestimmung (§ 56 Abs 3 ZPO) einen Deckungsfonds zur Realisierung aller im gegenständlichen Verfahren einschliesslich eines - zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 3.7.2008 - hypothetischen Rechtsmittelverfahrens den Beklagten entstehenden und zuzusprechenden Prozesskosten dar, auf den sie aufgrund ihres Pfandrechtes nach rechtskräftigem Abschluss dieses Rechtsstreits greifen können. Dazu zählen auch die den Beklagten voraussichtlich im nunmehrigen Revisionsverfahren erwachsenden Verfahrenskosten (vgl LES 1983, 24).
Die für die Obergerichtsentscheidung LES 1986, 25 f massgebliche rechtliche Erwägung ging im Übrigen dahin, dass bei einer Kautionsbestellung für das Rechtsmittelverfahren nicht ausgeschlossen werden könne, dass das angefochtene Urteil vom Rechtsmittelgericht aufgehoben, die Rechtssache an die untere Instanz zur weiteren Verhandlung zurückgewiesen werde und damit weitere Verfahrenskosten im erstinstanzlichen Verfahren entstehen können. Damit stünden, so das Obergericht, die Kosten der unteren Instanz zum Zeitpunkt der Kautionsbestimmung im Rechtsmittelverfahren keineswegs endgültig fest. Komme es zu weiteren Verfahrenskosten in unterer Instanz, stehe dem Rechtsmittelgegner nur ein Antrag auf Ergänzung der Sicherheitsleistung nach § 62 Abs 2 ZPO (aF) zu Gebote, was für ihn schon deshalb nachteilig sei, weil diesfalls der Nichterlag keine "prozesshindernde Konsequenz" gemäss § 60 Abs 3 ZPO (gemeint im Sinne der Zurücknahme der Klage respektive des Rechtsmittels) nach sich ziehe (LES 1986 [26]).
Selbstverständlich ist es auch im gegenständlichen Verfahren möglich, dass die vorinstanzlichen Urteile vom OGH aufgehoben werden und die Rechtssache von den Vorinstanzen neu oder ergänzend zu verhandeln und entscheiden sein wird. Damit steht auch hier nicht fest, ob die derzeitigen Kautionsguthaben zugunsten der Beklagten durch weitere Verfahrenskosten und Kostenzusprüche mehr oder weniger aufgezehrt werden.
Damit ist aber nach derzeitiger Gesetzeslage entgegen der früheren keinerlei Rechtsschutzdefizit für die kautionsberechtigten Beklagten verbunden. Die nunmehrige Bestimmung des § 62 Abs 2 ZPO verweist auf die sinngemässe Anwendbarkeit des § 60 ZPO. Damit gelten für den Antrag auf Ergänzung der Sicherheitsleistung dieselben Rechte und Pflichten und treten damit dieselben Rechtsfolgen für die Parteien ein wie beim ursprünglichen Kautionsantrag. Insbesondere führt auch der Nichterlag einer ergänzend aufgetragenen Kautionsleistung dazu, dass die Klage und/oder das Rechtsmittel als zurückgezogen gelten (BuA Nr. 48/2009 S 18).
Damit sind ausgehend von den schutzwürdigen Interessen der Beklagten keine berücksichtigungswürdigen Gründe ersichtlich, die gegen die Heranziehung der zu ihren Gunsten erlegten und noch nicht verbrauchten Kautionsbeträge auch zur Deckung ihrer Kosten des Revisionsverfahrens sprechen. Die Beklagten können, sollte es zur Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile kommen, jederzeit und mit den mit ihren Anträgen vom 3.7.2008 identen Rechtsfolgen Aufstockungen der von den Klägerinnen hinterlegten Sicherheitsleistungen verlangen. Da die bereits erlegten Kautionen derzeit jedenfalls eine ausreichende Deckung auch für die Kosten des Revisionsverfahrens bieten, besteht keine Veranlassung für einen weiteren Kautionserlag. Dies auch aus der grundsätzlichen Erwägung, dass das Rechtsinstitut der Sicherheitsleistung für Prozesskosten die Rechtsverfolgung - hier durch die Klägerinnen - nicht unangemessen erschweren soll.
In der Erklärung des Klagsvertreters vom 3.7.2008, gegen die bei der ersten Tagsatzung gestellten Kautionsanträge dem Grunde nach keinen Einwand zu erheben, liegt kein Anerkenntnis einer neuerlichen Kautionspflicht für das Revisionsverfahren geschweige der Kautionspflicht auch nach der seit dem 14.7.2009 geltenden Gesetzeslage.
Die Kautionsanträge waren sohin abzuweisen, ohne dass auf die übrigen Einwendungen der Beklagten einzugehen ist. Davon ausgehend fehlt eine Verfahrensgrundlage für die von den Beklagten begehrte Einräumung einer weiteren Frist für die Erstattung der Revisionsbeantwortungen (siehe jedoch LES 2005, 173).
Eine dem § 57b ZPO aF entsprechende Bestimmung und damit die amtswegige Auferlegung einer Sicherheitsleistung für Gerichtsgebühren im Kautionsbeschluss sieht das neue Recht nicht mehr vor (BuA Nr. 48/2009 S 15). Abgesehen davon fehlt der Viertbeklagten insoweit die Antragslegitimation.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 52, 50, 41, 46 ZPO iVm TP 1 II lit. i RATVO. Anträge auf Auferlegung einer Kostensicherheitsleistung im Rechtsmittelverfahren sind demnach nach der Tarifpost 1 zu honorieren. Gleiches muss vice versa auch für die Gegenäusserungen zu Kautionsanträgen gelten, deren Entlohnung zu Unrecht nach der Tarifpost 3 A geltend gemacht wurde. Die Kosten der Klägerinnen für ihre insgesamt drei Schriftsätze errechnen sich somit mit je CHF 119,30 (LES 2008, 19; LES 1998, 323).
Es war sohin wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Vaduz, am 11.12.2009.Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat