2 CG. 2009.273
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Iris Feuerstein, in der Rechtssache der Sicherungswerberin A***, vertreten durch Jelenik & Partner AG Advokaturbüro in FL-9490 Vaduz, wider die Sicherungsgegnerin L***, vertreten durch Ospelt & Partner Rechtsanwälte AG, FL-9494 Schaan, sowie der Drittschuldnerin C***, wegen umgerechnet CHF 41.650,15 infolge Revisionsrekurses der Sicherungsgegnerin gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 24.9.2009, 2 CG.2009.273-7, mit dem in Stattgebung des Rekurses der Sicherungswerberin der Beschluss des F Landgerichtes vom 18.8.2009 (ON 2) im Sinne der Stattgebung des Sicherungsantrages der Sicherungswerberin abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird F o l g e gegeben und die Rekursentscheidung dahin abgeändert, dass der erstinstanzliche Beschluss wiederhergestellt wird.
Die Sicherungswerberin ist schuldig, der Sicherungsgegnerin binnen vier Wochen die mit CHF 1.993,60 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
1. Bei der Sicherungswerberin handelt es sich um eine Aktiengesellschaft ua mit dem Zweck der Vermittlung von fondsgebundenen Lebensversicherungen. In diesem Zusammenhang steht sie mit der Sicherungsgegnerin, einer Vermögensverwaltung AG (im Folgenden nur: AG), als deren Verwaltungsrat SS*** (im Folgenden: SS) fungiert, sowie mit einer mit der Sicherungsgegnerin gleichnamigen Vermögensberatungs GmbH mit dem Sitz in I*** (im Folgenden: GmbH), deren Geschäftsführer ebenfalls SS ist, in geschäftlicher Verbindung.
Im Rahmen dieser "Dreiecksgeschäftsbeziehung" vermittelte die GmbH Versicherungsverträge der VL*** und erhielt dafür - offenbar - Abschlussprovisionen. Die Sicherungsgegnerin (AG) fungierte als Anlageberaterin bei der Drittschuldnerin als Fondsverwalterin. Dafür erhielt bzw erhält sie von Seiten der Sicherungswerberin sogenannte "Bestandsprovisionen", die aus den von den Versicherungsnehmern in die von der Sicherungswerberin beworbenen Fonds getätigten Anlagen resultierten. Die Sicherungswerberin ihrerseits war ua für die Platzierung der vermittelten Versicherungsverträge in den Fonds zuständig.
2. Mit dem am 17.8.2009 bei Gericht eingebrachten Sicherungsantrag beantragte die Sicherungswerberin einerseits ein Sicherungsbot, mit dem der Sicherungsgegnerin untersagt werden sollte, über die ihr gegen die Drittschuldnerin zustehenden Forderungen bis zur Höhe eines Betrages von EUR 20.822,48 und CHF 10.000,-- zu verfügen sowie andererseits ein entsprechendes Zahlungsverbot an die Drittschuldnerin.
Hiezu brachte die Sicherungswerberin zusammengefasst vor, dass aufgrund von mittlerweile erfolgten Stornis bzw Kündigungen der (vermittelten) Versicherungsverträge von der GmbH Provisionen in Höhe von derzeit EUR 20.822,48 an die Sicherungswerberin zurückzuzahlen seien. Für diese von der mittlerweile in Konkurs befindlichen GmbH nicht geleisteten Rückzahlungen hafte aufgrund der näher dargestellten Vereinbarungen insbesondere einer solchen vom 12.12.2007 auch die Sicherungsgegnerin.
Die Voraussetzungen für das beantragte Sicherungsbot, insbesondere auch die "subjektive" Gefährdung der Hereinbringung der Forderung der Sicherungswerberin im Sinne des Art 274 Abs 2 EO lägen vor und seien die Ansprüche der Sicherungswerberin aus nachstehenden Gründen auf das "Äusserste gefährdet".
Die Hauptgesellschaft der l*** Gruppe, nämlich die GmbH befinde sich bereits in der Insolvenz und sei auch die Sicherungsgegnerin offenbar zahlungsunfähig bzw sehe sich bereits exekutiven Schritten des Landgerichtes ausgesetzt; die Sicherungsgegnerin habe die rückzahlungspflichtigen Stornobeträge nicht bezahlt und seien auch alle diesbezüglichen Aufforderungen der Sicherungswerberin fruchtlos geblieben.
SS habe sich auf die Zahlungsaufforderungen der Sicherungswerberin nicht gemeldet; er halte sich überwiegend im Ausland und nur sporadisch an der Büroadresse der Sicherungsgegnerin in L*** auf.
SS habe kurz nach Konkurseröffnung über die GmbH eine Vermögensberatungsgesellschaft mit dem Namen "G*** GmbH" mit dem Sitz in I*** (im Folgenden: G***) gegründet, als deren Geschäftsführer er seit dem 1.7.2009 fungiere. Für die Sicherungswerberin sei zu befürchten, dass SS seine Geschäftsführerposition in beiden Gesellschaften dazu nutze, um die Forderungen der Sicherungsgegnerin gegenüber der Drittschuldnerin an die neu gegründete Gesellschaft in *** abtreten oder auszahlen zu lassen. Diese Gefährdung werde durch den Firmenbuchauszug der Gesellschaft G*** bescheinigt.
3. Das Landgericht wies ohne Einvernahme der Sicherungsgegnerin mit Beschluss vom 18.8.2009 den Sicherungsantrag ab.
Es traf zur behaupteten (Geld-)Forderung der Sicherungswerberin keine Feststellungen.
Der Sicherungsantrag sei schon deshalb abzuweisen, weil zur subjektiven Gefährdung kein ausreichendes Vorbringen erstattet bzw bescheinigt worden sei. Gemäss Art 274 Abs 2 EO müsse die Sicherungswerberin konkrete Umstände behaupten und bescheinigen, die es wahrscheinlich machten, dass das Verhalten des Schuldners die Hereinbringung der Geldforderung vereiteln oder erheblich erschweren werde. Eine subjektive Gefährdung sei auch dann gegeben, wenn Eigenschaften und ein Verhalten des Sicherungsgegners bescheinigt würden, die ihn in einem Licht zeigten, aus dem sich die hohe Wahrscheinlichkeit der Vornahme von Vereitelungshandlungen ableiten liesse.
Aus dem Umstand der Neugründung der Gesellschaft G*** während des laufenden Konkursverfahrens über das Vermögen der GmbH könne auf keine Vereitelungshandlung geschlossen werden, zumal auch keine (tatsächliche) Vermögensverschiebung behauptet werde. Dies gelte auch für die im Sicherungsantrag behaupteten Steuernachforderungen und anderen Gläubigerforderungen gegenüber der Sicherungsgegnerin.
4. Dem gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 18.8.2009 gerichteten Rekurs der Sicherungswerberin gab das Obergericht mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung vom 24.9.2009 nach einem einseitig und ohne Beiziehung der Sicherungsgegnerin durchgeführten Rekursverfahren Folge und erliess das beantragte Sicherungsbot.
Nach einer - wörtlichen - Wiedergabe des Erstbeschlusses und des Rekurses der Sicherungswerberin traf auch das Obergericht keine Bescheinigungsannahmen zur behaupteten Forderung der Sicherungswerberin. Abweichend vom Erstgericht erachtete jedoch das Rekursgericht eine subjektive Gefährdung der Sicherungswerberin für gegeben. Dies mit nachstehender Begründung:
Eine subjektive Gefährdung liege zunächst darin begründet, dass der Geschäftsführer der Sicherungsgegnerin SS auch an einer *** Gesellschaft mit sehr ähnlichem Namen, nämlich der GmbH, beteiligt sei. Im Weiteren dürfe diesbezüglich als bescheinigt gelten, dass diese, einen sehr ähnlichen Namen tragende *** Gesellschaft zwischenzeitlich in Konkurs gefallen sei und dass dementsprechend aus dem Vermögen dieser Gesellschaft keine Zahlungen mehr zu erwarten seien.
Ebenso dürfe als bescheinigt gelten, dass die Sicherungsgegnerin bzw deren Vertreter SS trotz mehrfacher Kontaktaufnahme und Geltendmachung der Forderung durch die Sicherungswerberin "keinerlei Bezahlung gemacht" und auch keine sonstige Reaktion gezeigt habe.
Durch die Beilage H dürfe sodann als bescheinigt gelten, dass gegenüber der GmbH wegen deren Insolvenz keine Forderungen mehr einbringlich gemacht werden könnten.
Angesichts des Umstandes, dass die GmbH in Konkurs gefallen sei, erscheine es auch als glaubhaft gemacht, dass sich die Geschäftsführung der Sicherungsgegnerin nur sehr sporadisch am Geschäftssitz in R*** aufhalte und dass gar keine tatsächliche Geschäftstätigkeit in L*** bzw von L*** aus erfolge.
Als weiterer Grund, eine subjektive Gefährdung der Interessen der Rekurswerberin anzunehmen, dürfe auch der Umstand gelten, dass der Geschäftsführer und Alleinaktionär der Sicherungsgegnerin SS in *** für die konkursite GmbH eine Nachfolgefirma ins Leben gerufen habe, die den Namen G*** trage. Der mit dieser Namensgebung offensichtlich gemachte Hinweis auf die r*** G*** sei im Sinne der einstigen Grussformel "Ave Caesar, morituri te salutant" bzw zu Deutsch "Kaiser, wir, die wir sterben werden (in der Arena), grüssen dich" dahin zu deuten, dass die neue Firma offenbar von vorneherein dem Untergang geweiht sei.
Der Rekurswerberin sei schliesslich beizupflichten, dass die Mitteilung des Landgerichtes Beilage P, wonach eine dringende Amtshandlung gegenüber der Sicherungsgegnerin wegen deren Abwesenheit nicht habe vorgenommen werden können, die subjektive Gefährdung des Anspruchs der Sicherungswerberin bescheinige.
Somit gelange das Obergericht im Gegensatz zum Erstgericht zur Überzeugung, dass die subjektive Gefährdung im Sinne des § 274 ZPO aufgrund der von der Sicherungswerberin gelegten Urkunden als glaubhaft gemacht bzw als bescheinigt gelten dürfe.
Die Rekursentscheidung wurde - auch - der Sicherungsgegnerin zugestellt. Diese erhob dagegen am 8.10.2009 einerseits einen Einspruch gegen das Sicherungsbot vom 24.9.2009, über den noch nicht verhandelt und entschieden wurde (ON 11).
5.1. Überdies bekämpft die Sicherungsgegnerin die Rekursentscheidung mit dem zulässigen und am 15.10.2009 fristgerecht erhobenen Revisionsrekurs aus den Rekursgründen der Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem primären Antrag, diese ersatzlos aufzuheben. Weitere Eventualanträge lauten auf Abänderung der Rekursentscheidung im Sinne der Abweisung des Rekurses der Sicherungswerberin sowie Zurückweisung der Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Obergericht.
Zusammengefasst macht die Sicherungsgegnerin in ihrem Rechtsmittel geltend:
Ihr sei weder der Rekurs der Sicherungswerberin noch der Sicherungsantrag samt Beilagen zugestellt worden, sodass sie sich vor der Rekursentscheidung hiezu nicht habe äussern können. Entgegen der Rechtsprechung des OGH LES 2009, 199 liege darin nach der Judikatur des Staatsgerichtshofes (LES 2000, 57) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die im Rechtsmittelverfahren nur dann heilbar sei, wenn die Rechtsmittelinstanz, was vorliegend nicht der Fall sei, über eine volle Kognition verfüge.
Die Rekursentscheidung sei auch mangelhaft, weil die Vorinstanzen keine Feststellungen darüber getroffen hätten, dass die Sicherungswerberin überhaupt einen Anspruch gegenüber der Sicherungsgegnerin habe. Tatsächlich bestehe ein solcher Anspruch nur gegenüber der GmbH.
Aus den Bescheinigungsannahmen des Rekursgerichtes lasse sich keine subjektive Gefährdung der Interessen der Sicherungswerberin ableiten. Dies gelte auch für die im Übrigen unrichtige Annahme des Obergerichtes, die Sicherungsgegnerin habe auf die Einmahnung der Forderung durch die Sicherungswerberin keine Reaktion gezeigt. Dementgegen habe die Sicherungsgegnerin die Zahlung der von der Sicherungswerberin zu Unrecht behaupteten Schuld abgelehnt. Schuldnerin sei nämlich allein die GmbH.
Zu Unrecht habe das Obergericht auch als bescheinigt angenommen, dass die Sicherungsgegnerin in L*** keine Tätigkeit entfalte. Tatsächlich halte sich ihr Geschäftsführer SS ein- bis zweimal pro Woche in L*** auf und sei damit entsprechend erreichbar. Die Sicherungsgegnerin, die nur über wenige Mitarbeiter verfüge, unterliege als konzessionierte Vermögensverwalterin der Aufsicht der F*** und damit einem hohen Mass an Überwachung.
Die Schlussfolgerung des Rekursgerichtes, die Gesellschaft G*** sei offenbar von vorneherein dem Untergang geweiht, entspringe seiner Fantasie und unterstelle SS zu Unrecht ein von Beginn an geplantes kriminelles Vorgehen. Die Konkurseröffnung über die GmbH bescheinige in keiner Weise eine subjektive Gefährdung der Interessen der Sicherungswerberin.
Letzteres gelte auch für die Bescheinigungsannahmen iZm der Beilage P bzw der Notiz des Gerichtsvollziehers, mit der SS aufgefordert worden sei, sich beim Gerichtsvollzieher zu melden. Daraus könne nicht gefolgert werden, dass der stets über Post, Mail, Telefon oder Fax erreichbare SS nie vor Ort sei.
5.2. In ihrer Revisionsrekursbeantwortung stellt die Sicherungswerberin den Antrag, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben.
Der Anspruch der Sicherungswerberin gegenüber der Sicherungsgegnerin ergebe sich auf näher bestimmte Weise aus den von ihr vorgelegten Bescheinigungsmitteln, insbesondere einer schriftlichen Zusatzvereinbarung vom 12.12.2007.
Das Obergericht habe auch zu Recht eine subjektive Gefährdung bejaht und die entsprechenden Bescheinigungsannahmen getroffen. Es stehe in der Macht des SS, jederzeit Vermögensverschiebungen zwischen der Sicherungsgegnerin und der GmbH vorzunehmen. SS habe auf die Zahlungsaufforderungen der Sicherungswerberin vom 16.7. und 5.8.2009 nicht mehr reagiert. Von Seiten der Sicherungswerberin sei wiederholt jedoch vergeblich versucht worden, der Sicherungsgegnerin klar zu machen, dass sie für die Stornoausfälle hafte.
Die hartnäckige Weigerung der Sicherungsgegnerin, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, begründe ebenso wie die bereits eingeleiteten exekutiven Schritte gegen sie eine subjektive Gefährdung.
Insbesondere aus der Notiz des Gerichtsvollziehers Beilage P ergebe sich, dass sich SS nur selten am Geschäftssitz der Sicherungsgegnerin in L*** aufhalte und seine jederzeitige Erreichbarkeit gegenüber dem Exekutivorgan des Landgerichtes nicht gewährleistet sei.
Hiezu hat der Senat erwogen:
6. Die vom Obergericht erlassene EV wurde, wie bereits erwähnt, sowohl mit einem Einspruch als auch zeitlich nachfolgend mit einem Revisionsrekurs angefochten. Zwar steht der Sicherungsgegnerin grundsätzlich das Recht zu, diese Rechtsbehelfe dahin zu reihen, dass in erster Linie der Einspruch und nur für den Fall der Erfolglosigkeit desselben ein Rekurs erhoben wird. Eine solche Reihung wurde von der Sicherungsgegnerin nicht vorgenommen. Damit ist gemäss der bei gleicher Rechtslage hier anzuwendenden öRechtsprechung zuerst der (Revisions-)Rekurs und sodann der Einspruch zu erledigen (RS0005889).
7.1. Die behauptete Nichtigkeit liegt nicht vor.
Das Provisorialverfahren sieht - auch nach der Rechtsprechung des StGH (LES 2000, 57) - eine der Erlassung der EV vorangehende Anhörung der Sicherungsgegnerin nicht zwingend vor. Vielmehr kann das Provisorialverfahren bis zur Erlassung der EV allenfalls auch erst durch das Rekursgericht einseitig geführt werden, um den Sicherungszweck nicht zu gefährden. Erst nach Erlass der EV (hier durch das Rekursgericht) war der Sicherungsgegnerin das rechtliche Gehör zu gewähren und hat diese, wie hier, die Möglichkeit, den Beschluss des Obergerichtes einerseits mit einem Revisionsrekurs (bei dessen Beurteilung der OGH als Rechtsinstanz an die Bescheinigungsannahmen gebunden ist) und andererseits mit einem Einspruch gemäss Art 290 EO zu bekämpfen, mit dem ein neues tatsächliches Vorbringen in das Provisorialverfahren eingeführt werden kann. Damit wird dem Gehörsanspruch der Sicherungsgegnerin ausreichend Rechnung getragen (vgl auch LES 2009, 199; LES 2007, 289; LES 2006, 456; LES 2004, 129 ua).
Die von der Revisionsrekurswerberin gerügte Nichtbeiziehung in das erstinstanzliche und zweitinstanzliche Verfahren begegnet damit keinen verfahrensrechtlichen Bedenken.
7.2. Zu Recht rügt die Sicherungsgegnerin hingegen, dass (auch) das Rekursgericht keinerlei Bescheinigungsannahmen zu der von der Sicherungswerberin behaupteten Forderung getroffen hat.
Gemäss den Art 282, 283 EO (vgl §§ 389, 390 öEO) hat die Sicherungswerberin den rechtlichen Bestand ihres Anspruchs zu bescheinigen.
Das Landgericht hat ausgehend von seiner - wie auszuführen sein wird, auch vom OGH geteilten - Rechtsansicht, die Sicherungswerberin habe eine subjektive Gefährdung ihres Anspruchs nicht schlüssig behauptet und bescheinigt, zu Recht keine Feststellungen zu der von der Sicherungswerberin behaupteten Forderung getroffen. Dazu wäre aber das Rekursgericht verpflichtet gewesen, welches die beantragte EV erliess. Dem Obergericht wäre es somit oblegen, zum - keineswegs konzise - vorgetragenen Anspruch der Sicherungswerberin in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Stellung zu nehmen.
In Ermangelung jedweder Bescheinigungsannahmen zur Forderung der Sicherungswerberin kann der OGH als reine Rechtsinstanz nicht beurteilen, ob der Sicherungswerberin eine ausreichende Bescheinigung ihres Anspruchs gelungen ist oder allenfalls der Mangel einer ausreichenden Bescheinigung durch eine Sicherheitsleistung ersetzt werden kann, die die der Sicherungsgegnerin aus der EV drohenden Nachteile auszugleichen in der Lage ist. Der Mangel eines ausreichenden Vorbringens zum Anspruch könnte ebenso wie das völlige Fehlen der Bescheinigung des behaupteten Anspruchs durch eine Sicherheitsleistung nicht ersetzt bzw ausgeglichen werden (Kodek in Angst² § 390 Rz 1 ff; SZ 47/152; RdW 1988, 134).
7.3. Die Aufhebung der Rekursentscheidung erübrigt sich jedoch, weil die Sicherungswerberin zu der allein von ihr geltend gemachten sogenannten subjektiven Gefährdung ihrer Forderung im Sinne des Art 274 Abs 2 EO (vgl § 379 Abs 2 Z 1 öEO) einerseits überwiegend ein von vorneherein ungeeignetes Vorbringen erstattete und sich andererseits auf untaugliche Bescheinigungsmittel berief.
Unterbleiben im Provisorialantrag schlüssige Tatsachenbehauptungen zur Darlegung eines Gefährdungstatbestandes und/oder sind die hiefür angebotenen Bescheinigungsmittel von vorneherein ungeeignet, die behauptete subjektive Gefährdung glaubhaft zu machen, so ist kein Verbesserungsverfahren durchzuführen und der Sicherungsantrag abzuweisen. Es ist nicht die Aufgabe des Gerichtes, der Sicherungswerberin Behauptungen und Bescheinigungsmittel nahezulegen, die eine Anspruchsgefährdung schlüssig dartun bzw glaubhaft machen. Ein Sicherungsantrag ist daher a limine abzuweisen, wenn er die ausreichende Behauptung und/oder Bescheinigung eines Gefährdungstatbestandes vermissen lässt (JBl 1979, 323; JBl 1988, 658; Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung [2000] § 379 Rz 3 mwN).
Eine subjektive Gefährdung gemäss Art 274 Abs 2 EO besteht in der vom Sicherungswerber zu behauptenden und zu bescheinigenden Wahrscheinlichkeit, dass der Sicherungsgegner ohne EV durch "Beschädigen, Zerstören, Verheimlichen oder Beiseiteschaffen von Vermögensstücken, durch Veräusserung oder andere Verfügungen über Gegenstände seines Vermögens, insbesondere durch darüber mit dritten Personen getroffenen Vereinbarungen die Hereinbringung der Geldforderung vereiteln oder erschweren könnte". Die im Gesetz explizit genannten Gefährdungshandlungen sind blosse Beispiele. Nach der vom Landgericht zutreffend zitierten Rechtsprechung ist eine subjektive Gefährdung grundsätzlich auch dann gegeben, wenn vom Sicherungswerber Eigenschaften und ein Verhalten des Sicherungsgegners bescheinigt werden, die ihn in einem Licht zeigen, aus dem sich die hohe Wahrscheinlichkeit von Vereitelungshandlungen ableiten lässt (Kodek aaO § 379 Rz 8 ff; EvBl 1968/363; EvBl 1971/112; 4 Ob 288/98a uva).
Eine subjektive Gefährdung wird in der Judikatur in Fällen bejaht, wo der Sicherungsgegner wesentliche Vermögenswerte zu veräussern beabsichtigt oder sich irgendwelcher Machenschaften anschickt, um seine Gläubiger um deren Forderungen zu bringen. Keine subjektive Gefährdung ist hingegen gegeben, wenn ein rein passives Verhalten des Sicherungsgegners vorliegt, so etwa seine blosse Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsschwierigkeiten; weiters die blosse Existenz mehrerer vollstreckbarer Exekutionstitel, die (blosse) Veräusserung von Vermögenswerten ohne Hinzutreten eines weiteren Verhaltens des Schuldners wie das Beiseiteschaffen oder das Verbringen des Erlöses ins Ausland oder unberechtigte Begünstigungen einzelner Gläubiger; keine subjektive Gefährdung begründet auch eine bevorstehende Konkurseröffnung, solange nicht behauptet und bescheinigt wird, dass der Sicherungsgegner seine Gläubiger nicht gleichmässig befriedigen wird; das Gleiche gilt für die Behauptung, dass die Wirtschaftslage des Sicherungsgegners eine besorgniserregende Verschlechterung erfahren habe (Kodek aaO § 379 Rz 9, 10 mwN; König, Einstweilige Verfügungen³ Rz 3/8 und 9).
Im Lichte dieser Rechtsprechung vermögen weder die Behauptungen der Sicherungswerberin (mit einer einzigen Ausnahme, für die allerdings kein taugliches Bescheinigungsmittel angeboten wurde) noch die Bescheinigungsannahmen des Rekursgerichtes die von Letzterem bejahte subjektive Gefährdung der Hereinbringung der Forderung der Sicherungswerberin zu begründen.
Dies gilt gleichermassen für die behauptete Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit der Sicherungsgegnerin bzw der GmbH sowie die angeblich nur sporadischen Aufenthalte des SS am Geschäftssitz der Sicherungsgegnerin in L***. Auch aus der kurz nach der Konkurseröffnung über die GmbH erfolgten Neugründung einer Nachfolgegesellschaft durch SS kann per se noch keine hohe Wahrscheinlichkeit von Vereitelungshandlungen abgeleitet werden; diese wäre nur dann zu bejahen, wenn die Gefahr von Vermögensverschiebungen zwischen dieser und der Sicherungsgegnerin glaubhaft gemacht wird. Als Bescheinigungsmittel hiefür wurde im Sicherungsantrag allein der von vorneherein hiezu untaugliche Firmenbuchauszug der Gesellschaft G*** angeboten. Auf diesen Sicherungsgrund kommt die Sicherungswerberin auch in ihrer Revisionsrekursbeantwortung zu Recht nicht mehr zurück. Die vom Rekursgericht im Übrigen an den Firmenwortlaut (G***) geknüpften Schlussfolgerungen entbehren der Sachbezogenheit und im Übrigen auch eines Bezugs zur subjektiven Gefährdung der Einbringlichkeit der Forderung der Sicherungswerberin.
Zusammenfassend hat die Sicherungswerberin nicht schlüssig behauptet bzw hinsichtlich der angeblich bevorstehenden Übertragung von Forderungen auf die neue Gesellschaft nicht tauglich bescheinigt, dass ihre Exekutionsaussichten durch ein der Sicherungsgegnerin zurechenbares Verhalten wahrscheinlich verschlechtert werden. Die angeblich bereits ungünstige Vermögenslage der Sicherungsgegnerin, die gegen sie behängenden Exekutionen, die behauptete Verzögerungstaktik des SS und dessen sporadische Aufenthalte am Geschäftssitz der Sicherungsgegnerin sind von vornherein keine Sachverhalte einer subjektiven Gefährdung. Das Sicherungsbot ist nicht dazu bestimmt, der Sicherungswerberin einen Vorrang vor anderen Gläubigern zu sichern. Auch eine Insolvenzgefahr könnte, wie schon erwähnt, nur dann eine subjektive Gefährdung begründen, wenn zu besorgen ist, dass die Sicherungsgegnerin ihre Gläubiger nicht gleichmässigen befriedigen wird (Zechner aaO Rz 3).
Bei der vom Rekursgericht allein aus dem Konkurs der GmbH abgeleiteten Bescheinigungsannahme, die Sicherungsgegnerin übe "gar keine Geschäftstätigkeit in L*** bzw von L*** aus", handelt es sich um eine durch den Konkurs nicht gedeckte und im Übrigen auch um eine sogenannte überschiessende Feststellung, die im Vorbringen der Sicherungswerberin keine Deckung findet und damit irrelevant ist (vgl ZVR 1981/255; öRZ 1992/59). Daraus ergäbe sich im Übrigen, dass es sich bei der Sicherungsgegnerin um eine Sitzgesellschaft handelt, bei der nach der Rechtsprechung des OGH die Bescheinigung einer objektiven Gefährdung im Sinne des Art 274 Abs 3 EO ausreichend wäre (LES 1985, 130; LES 1998, 167; LES 2008, 428). Eine solche objektive Gefährdung wurde von der Sicherungswerberin nie behauptet.
8. Ausgehend von den vorgenannten Erwägungen war sohin in Stattgebung des Revisionsrekurses der erstinstanzliche Beschluss wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Art 51, 297 EO iVm den §§ 40, 41 und 50 ZPO. Der Sicherungsgegnerin gebühren die mit CHF 1.993,60 tarifgerecht verzeichneten Kosten ihres Revisionsrekurses.
Es war sohin wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Vaduz, am 8. Jänner 2010.Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat