2 NP. 2008.57
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie der OberstrichterIn Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, lic. rer. pol. Franz Hilbe und lic. iur. Marcel Telser als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Iris Feuerstein, in der Rechtsfürsorgesache des Antragstellers MN***, vertreten durch RN***, ebendort, wider die Antragsgegnerinnen 1.) AN***, und 2.) AG***, beide vertreten durch Mayer & Roth Rechtsanwälte AG in FL-9495 Triesen, wegen Bestellung eines Kollisionskurators infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen die Rekursentscheidung des F Obergerichtes vom 8.1.2009, 2 NP.2008.57-17, mit der über seinen Rekurs gegen den Beschluss des F Landgerichtes vom 24.9.2008 (ON 7) in näher bestimmter Weise entschieden wurde, in nichtöffentlicher Sitzung
beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Der Antragsteller ist schuldig, den Antragsgegnerinnen zu Handen ihrer Vertreter binnen vier Wochen die mit CHF 2.362,94 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
1. Beim Landgericht behängen zu 5 CG.2008.41 (früher: 5 CG.2005.124) sowie zu 6 CG.2008.169 (früher: 6 CG.2005.125) zwei Zivilverfahren, in denen die beiden Klägerinnen CN*** und SN*** (die Schwestern des Antragstellers) von der AN*** und der AG***, zwei im Auftrag des (nunmehrigen) Antragstellers im Jahre 1999 fiduziarisch errichteten Familienstiftungen liechtensteinischen Rechts, die Zahlung von je CHF 500.000,-- s.A. begehren. Die Stiftungen werden in diesen beiden Verfahren von den Stiftungsräten Dr. PN*** und Dr. PR***, beides N*** in N***, bzw deren gemeinsamer N*** vertreten, welche das Klagebegehren bestritten und kostenpflichtige Klagsabweisung beantragten.
MN*** und seine Ehegattin RN*** sind zu gleichen Teilen Erst- bzw Ermessensbegünstigte der beiden genannten Stiftungen.
Die beiden Stiftungen wurden von MN*** mit Geldbeträgen von je
CHF 6,000.000,-- ausgestattet. Seine beiden (klagenden) Schwestern behaupten (gleich wie ihre Mutter), MN*** habe sich nach dem Tod des gemeinsamen Vaters SB*** im Dezember 1998 aus dessen Nachlass ua die den Stiftungen zugewidmeten Gelder unrechtmässig angeeignet. Die Klagsforderungen zu den beiden zitierten Zivilverfahren entsprechen den gesetzlichen Erbquoten der dortigen Klägerinnen.
Mit den im Auftrag des MN*** fiduziarisch errichteten Stiftungen sind die liechtensteinischen Gerichte schon seit ca zehn Jahren in einer Vielzahl von Straf- sowie Zivilverfahren streitiger und ausserstreitiger Art befasst. Ua wurden auch Anträge des MN***, die seit Oktober 2003 im Amt befindlichen Stiftungsräte Dr. PN*** und Dr. PR*** wegen angeblicher Pflichtwidrigkeiten abzuberufen, rechtskräftig abgewiesen (ua Beschluss des OGH vom 3.4.2008, 9 HG.2006.26). Im noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren 8 CG.2007.32 begehrt MN*** seinerseits von der AN*** sowie der AG*** die Zahlung von EUR 998.501,-- s.A. und
EUR 806.724,-- s.A..
2.1. Mit Eingabe vom 20.7.2008 stellte MN*** den Antrag, für die Vertretung der beiden Stiftungen in dem Verfahren 5 CG.2005.124 (nunmehr 5 CG.2008.41) und 6 CG.2005.125 (nunmehr 6 CG.2005.169) für die Bestellung eines Kollisionskurators Sorge zu tragen. Mit einem Vorbringen, auf das verwiesen werden kann, vertrat der Antragsteller den Standpunkt, die Stiftungsräte Dr. PN*** und Dr. PR*** befänden sich in einem Interessenkonflikt. Aus mehreren Gründen seien sie nicht in der Lage, die Rechtsverteidigung der Stiftungen in den beiden Verfahren im Interesse des Antragstellers vorzunehmen und die Stiftungen gegen die ungerechtfertigten Ansprüche der Klägerinnen zu schützen (ON 1).
2.2. Die beiden zur Stellungnahme aufgeforderten Stiftungen beantragten primär die Zurückweisung und hilfsweise die Abweisung des Antrages des Erstbegünstigten.
MN*** komme im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung zu, zumal er als Begünstigter der Stiftung wirtschaftliche Interessen verfolge, jedoch nicht in seiner Rechtssphäre betroffen sei. Gemäss § 269 Abs 3 ABGB diene die Bestellung eines Kurators der gebotenen Fürsorge vor allem im Verhinderungs- oder Kollisionsfall. Die Interessen der beiden Stiftungen würden in den beiden Gerichtsverfahren von den Stiftungsräten bestmöglich vertreten und könne MN*** in Bezug auf deren bisherige Tätigkeit auch nichts vorbringen, was deren Kollision mit anderen Interessen auch nur andeutungsweise begründen könne.
2.3. Mit mehrgliedrigem Beschluss vom 24.9.2008 wies das Landgericht den Antrag auf Bestellung eines Kollisionskurators für die beiden Stiftungen zurück und sprach aus, dass hinsichtlich dieser Stiftungen keine Kollisionskuratel errichtet werde. Der Antragsteller wurde weiters zum Ersatz der Verfahrenskosten der beiden Stiftungen verpflichtet (Punkte 1.1, 1.2 und 2. des Tenors).
Das Landgericht traf zu den beiden Gerichtsverfahren sowie anderen Rechtsstreitigkeiten nähere Feststellungen, auf die verwiesen werden kann.
Davon ausgehend verneinte es unter Hinweis auf einschlägige Vorjudikatur des OGH die Parteistellung bzw Aktivlegitimation des Antragstellers im gegenständlichen Rechtsfürsorgeverfahren, da dieser als Begünstigter nicht in seinen rechtlich geschützten Interessen und damit in seiner eigenen Rechtssphäre betroffen sei. Auch für die amtswegige Bestellung eines Kollisionskurators bestehe kein Anlass, da eine Interessenkollision zwischen den beiden Stiftungen und den Stiftungsräten im Sinne des § 277 Z 2 ABGB nicht vorliege. Bei den beiden Zivilverfahren handle es sich um Leistungsbegehren gegen die Stiftungen und könne nicht gesehen werden, dass die Stiftungsräte dort den Interessen der Stiftungen widerstrebende Interessen hätten.
Bei diesem Verfahrensausgang sei er Antragsteller auch zum Ersatz der Kosten der Antragsgegnerinnen zu verpflichten.
3. Mit der nunmehr angefochtenen Rekursentscheidung wies das Obergericht den Rekurs des Antragstellers gegen die "Nichtinstallierung einer Kollisionskuratel" (Punkt 1.2 des erstinstanzlichen Beschlusses) zurück und gab diesem Rechtsmittel im Übrigen keine Folge. MN*** wurde überdies zum Ersatz er Kosten der Rekursbeantwortung an die Antragsgegnerinnen verpflichtet.
Die rechtliche Beurteilung des Obergerichtes lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Grundsätzlich sei ein Kollisionskurator dann zu bestellen, wenn der gesetzliche Vertreter einer minderjährigen oder unter Beistandschaft stehenden Person in einer Angelegenheit Interessen habe, die denen des Vertretenen widersprächen. Der Antragsteller sehe einen Interessenkonflikt darin, dass die Stiftungsräte nicht in der Lage seien, eine Rechtsverteidigung der Stiftungen in "seinem Interesse" vorzunehmen. Hiebei übersehe er, dass es bei der Interessenkollision nicht um die Interessen eines Dritten (hier des Antragstellers und Begünstigten) gehe, sondern um jene der betroffenen Stiftungen. Auch im Rekurs berufe sich der Antragsteller nur darauf, dass seine Interessen nicht geschützt würden. Darauf komme es ebenso wenig an wie auf die weiteren Argumente des Rekurswerbers, die Stiftungsräte würden statutenwidrig und nicht im Interesse der Stiftungen handeln.
Beteiligter im Sinne des § 277 ABGB sei die pflegebefohlene Person, in deren Interesse ein Kollisionskurator bestellt werden solle. Das Pflegschaftsverfahren (Rechtsfürsorgeverfahren) solle den besonderen Schutz des Pflegebefohlenen, hier der betroffenen Stiftungen gewährleisten. Es gehe also nicht darum, Dritten Möglichkeiten einzuräumen, die ihnen sonst nicht zukämen. Da nur die Interessen es Pflegebefohlenen (der Stiftungen) zu wahren seien, komme auch einem künftigen Prozessgegner im Pflegschaftsverfahren kein Einfluss zu. Das Pflegschaftsverfahren zur Bestellung eines Kollisionskurators sei ein rein internes Verfahren, von dessen Vorgängen nur die Parteien des Pflegschaftsverfahrens, nicht aber Aussenstehende allgemein Kenntnis erlangen dürften.
Die Parteistellung einer Person im Rechtsfürsorgeverfahren setze voraus, dass diese in ihren rechtlich geschützten Interessen und damit in ihrer eigenen Rechtssphäre betroffen sei (LES 2006, 352). Mangels einer Beschwer sei das Rechtsmittel zurückzuweisen. Durch die Verweigerung der Bestellung eines Kollisionskurators seien nur die Interessen der betroffenen Stiftung berührt worden, nicht jedoch jene des Antragstellers.
Entgegen dem Rekursvorbringen habe der Antragsteller sehr wohl einen (erfolglosen) Antrag auf Bestellung eines Kollisionskurators gestellt. Daraus resultiere auch seine Kostenersatzpflicht für das Rekursverfahren (ON 17).
4. Gegen die Rekursentscheidung richtet sich der fristgerecht erhobene Revisionsrekurs des Antragstellers, der sie wegen "Nichtigkeit und Unzulässigkeit" anzufechten erklärt und deren ersatzlose Aufhebung begehrt.
In ihrer Revisionsrekursbeantwortung beantragen die beiden Stiftungen, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
5. Unter Hinweis auf teilweise wiedergegebene Ausführungen des StGH in seinem Urteil vom 9.12.2008, StGH 2008/42, vertritt der Revisionsrekurswerber den Standpunkt, dass ihm die Besetzung des Obergerichtes vor dessen Entscheidung nicht gesetzesgemäss mitgeteilt worden sei, weshalb er von seinem Ablehnungsrecht keinen Gebrauch machen habe können; damit sei er in seinem Recht auf die Garantie des ordentlichen Richters gemäss Art 43 LV sowie in seinem Beschwerderecht nach Art 43 LV verletzt worden. Die Rekursentscheidung sei jedenfalls nichtig.
Die Rekursentscheidung sei überdies "unzulässig", da MN*** den Antrag auf Bestellung eines Kollisionskurators in einem anderen Verfahren, nämlich zu 8 CG.2006.14 gestellt habe; über diesen Antrag sei noch gar nicht entschieden worden. Damit liege auch das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit vor.
Da die Voraussetzungen für die Bestellung eines Kollisionskurators im gegenständlichen Fall somit amtswegig und ohne Beteiligung des Antragstellers geprüft worden seien, habe er auch nicht zum Kostenersatz herangezogen werden können. "Sofern ihm die Antragslegitimation verwehrt werde, könne ihm kein Kostenersatz aufgebürdet werden."
Hiezu hat der Senat erwogen:
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
6.1. Vorweg ist festzuhalten, dass der Revisionsrekurswerber in seinem nunmehrigen Rechtsmittel nicht mehr geltend macht, die beiden Stiftungsräte seien in den hier gegenständlichen Gerichtsverfahren 5 CG.2005.124 (nunmehr 5 CG.2008.41) sowie 6 CG.2005.125 (nunmehr 6 CG.2008.169) wegen Interessenkollision an der ordnungsgemässen Vertretung der beiden Stiftungen gemäss § 277 Z 2 ABGB verhindert.
Damit kann, was die (zutreffende) Verneinung einer solchen Interessenkollision anlangt, auf die Ausführungen der Vorinstanzen verwiesen werden.
Unangefochten bleibt vom Revisionsrekurs auch die von den Vorinstanzen verneinte Parteistellung des Antragstellers im gegenständlichen Verfahren, in dem eine Interessenkollision auf Seiten der Stiftungsräte der Antragsgegnerinnen und damit die Einrichtung einer Kollisionskuratel zu prüfen war.
Nach der Rechtsprechung des OGH sind die Verbeiständungstatbestände der §§ 277 und 278 ABGB analog auch auf Verbandspersonen anzuwenden und kommt den Gerichten auch ausserhalb der eigentlichen Stiftungsaufsicht nach diesen gesetzlichen Bestimmungen die Aufgabe zu, den Rechts-, Funktions- und Bestandsschutz von Verbandspersonen bzw hier Familienstiftungen sicherzustellen (Beschluss des OGH vom 2.4.2009, 10 HG.2008.18 S 26 mwN; LES 2007, 67).
Das Rechtsfürsorgeverfahren ist insoweit allein auf den Schutz der Interessen der Verbandsperson und deren Sicherung vor Nachteilen ausgerichtet, wenn der Interessenwiderstreit eine Gefährdung der Verbandsperson besorgen lässt. Die Interessenlage Dritter, und sei es auch die eines Begünstigten im Sinne des Art 552 Abs 4 PGR aF bzw Art 552 PGR §§ 5 f StiG ist kein Grund zur Kuratorbestellung. Zu Recht verwies das Obergericht darauf, dass das Rechtsfürsorgeverfahren (Pflegschaftsverfahren) gemäss den §§ 277 und 278 ABGB auch in Ansehung einer Verbandsperson nur dazu dient, deren Interessen zu schützen, nicht aber jene ihrer Vertragspartner oder sonstiger Dritter (LES 2006, 352; Beschlüsse des OGH vom 8.11.2007, 6 NP.2006.49, sowie vom 5.3.2009, 10 HG.2008.10 ua).
MN*** behauptete in seiner Eingabe vom 20.7.2008 zu Unrecht eine Interessenkollision der Stiftungsräte und beantragte die Bestellung eines Kollisionskurators. Allerdings hängt die Parteistellung eines "formellen" Antragstellers im Rechtsfürsorgeverfahren immer auch von der Begründung des Antrages und damit davon ab, ob er ein eigenes subjektives Recht geltend macht. Ist dies nicht der Fall, so ist seine Parteistellung zu verneinen und der Antrag zurückzuweisen, sofern nicht von Amts wegen eine Massnahme zu treffen ist (Beschluss des OGH vom 2.4.2009, 10 HG.2008.18).
Die Vorinstanzen haben entsprechend dieser Rechtslage die Parteistellung des Antragstellers im gegenständlichen Rechtsfüsorgeverfahren (zutreffend) verneint und diesen auch zu Recht zum Ersatz der aus seiner Antragstellung und Rekurserhebung den Antragsgegnerinnen erwachsenen Kosten verpflichtet. Daran ändert der Umstand nichts, dass das Verfahren gemäss den §§ 277 und 278 ABGB auch amtswegig eingeleitet werden könnte.
6.2. Aktenwidrig ist die (neuerliche) Behauptung im Revisionsrekurs, der Antragsteller habe nicht in den beiden zitierten Gerichtsverfahren sondern allein im Verfahren 8 CG.2006.14 einen noch unerledigten Antrag auf Bestellung eines Kollisionskurators gestellt. Das Gegenteil ergibt sich aus der Eingabe vom 20.7.2008 ON 2. Was nun immer den Gegenstand des nicht aktenkundigen Verfahrens 8 CG.2006.14 bildet, so konnte ein allenfalls darin gestellter Antrag gemäss § 277 Z 2 ABGB keine Streitanhängigkeit für das gegenständliche Rechtsfürsorgeverfahren bewirken. Das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit steht der neuerlichen Geltendmachung desselben Anspruchs entgegen und setzt damit die Identität der Parteien und des Streitgegenstandes voraus. Davon kann hier keine Rede sein.
6.3. Unbehelflich ist schliesslich die Rüge der dem § 15 GOG aF bzw nunmehr Art 59 GOG nicht entsprechenden Verständigung von der Senatszusammensetzung des Obergerichtes.
Zwar trifft es zu, dass der StGH in seinem im Revisionsrekurs zitierten Judikat die vom OGH szt praktizierte, auch im gegenständlichen Verfahren von Seiten des Rekursgerichtes erfolgte und dem Antragsteller zugestellte Verständigung von der Senatszusammensetzung nicht als gesetzeskonform ansah, weil diese "nur die Liste der voraussichtlich entscheidenden Richter samt Ersatzrichtern, nicht aber den konkret entscheidenden Spruchkörper bekanntgebe". Anders als zu StGH 2008/42 erging diese Verständigung hier von Seiten des Obergerichtes in zweiter Instanz und wäre der Antragsteller in der Lage gewesen, einen Ablehnungsgrund gegen die Rekursrichter in seinem ordentlichen Rechtsmittel, hier dem Revisionsrekurs, nachträglich geltend zu machen (LES 2008, 360). Nun wird im Revisionsrekurs aber nicht einmal andeutungsweise geschweige konkret behauptet, dass bei einem an der Rekursentscheidung beteiligten Richter eine Befangenheit bestehe. In einem solchen Fall aber entbehrt die Nichteinhaltung der entsprechenden GOG-Vorschrift auch nach Meinung des StGH von vorneherein der Relevanz (Urteil des StGH vom 9.12.2008, StGH 2008/42 E 2.5; Urteil des StGH vom 26.7.2007, StGH 2006/92 E 5.2 f mwN).
Dem Revisionsrekurs war sohin keine Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Art 2, 4 RFVG iVm den Art 35 f LVG sowie die §§ 50, 41 ZPO.
Vaduz, am 4. Juni 2009.Fürstlicher Oberster Gerichtshof