2 NP. 2009.67
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. Reinhold Hotz, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Rolf Sele als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der Rechtssache der Antragstellerin GS***, vertreten durch Jehle & Partner, Rechtsanwälte in FL-9490 Vaduz, sowie der Pflegebefohlenen (betroffenen Partei) SF***, vertreten durch den Verfahrenskurator Mag. iur. Nicolas Reithner, Rechtsanwalt in FL-9490 Vaduz, wegen Bestellung eines Verwaltungskurators (Streitwert CHF 3.000,--) über den Revisionsrekurs der Pflegebefohlenen gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 1.4.2010, 2 NP.2009.67-18, mit dem in Stattgebung des Rekurses der Antragstellerin der Beschluss des F Landgerichtes vom 9.2.2010 (ON 11) abgeändert und für die Betroffene ein Verwaltungskurator bestellt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Die Pflegebefohlene ist schuldig, der Antragstellerin binnen vier Wochen die mit CHF 1.000,70 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
1. Dem gegenständlichen Verfahren liegt der Antrag der GS*** vom 10.11.2009 zugrunde, für die betroffene Partei (Pflegebefohlene) gemäss § 278 ABGB einen Verwaltungskurator zu bestellen.
2. Folgender Sachverhalt ist nicht strittig:
Im Grundbuch des Fürstentums Liechtenstein ist als Eigentümerin der beiden S*** Grundstücke Nr. *** und *** die Pflegebefohlene eingetragen. Als Erwerbstitel wird der "Kauf ***" genannt. Die "Stiftung" ist weder im Öffentlichkeitsregister eingetragen noch wurde eine Stiftungsurkunde hinterlegt.
Die beiden oben genannten Grundstücke standen ursprünglich im ausserbücherlichen Eigentum des am 26.12.1939 in T*** verstorbenen JS*** (im Folgenden auch Erblasser). Dieser hinterliess eine letztwillige Verfügung vom 2.11.1939 samt Nachtrag vom 7.11.1939. Darin wurde ua bestimmt, dass der (bewegliche) Nachlass je zur Hälfte seinen Verwandten sowie den Verwandten seiner (vorverstorbenen) Frau M*** geborene B*** zuzufallen hat. In der letztwilligen Verfügung vom 2.11.1939 verwies der Erblasser auch auf sein mit der "Gemeindebehörde S***" getroffenes Abkommen, welches zu dem Zweck getroffen worden sei, dass "unsere" Familiengruft in S*** ohne Inanspruchnahme der Verwandten in Ordnung gehalten werde. Laut diesem Abkommen habe, so die letztwillige Verfügung, die GS*** zur Instandhaltung der Familiengruft einen Jahresbeitrag von CHF 25,-- zu leisten und unentgeltlich die Aufsicht hierüber zu übernehmen. Überdies wurden in der letztwilligen Verfügung nähere Anordnungen zur Finanzierung der Familiengrufterhaltung getroffen und auf die "Spezialbestimmungen über diesen Fond" verwiesen.
In dem zwischen der GS*** "bzw der Verwaltung des Bürgerheims" und dem Erblasser abgeschlossenen, per 1.4.1936 in Kraft getretenen "Stiftungs-Vertrag" vom 24.8.1935 hatte sich das Bürgerheim in S*** gegen Erhalt einer einmaligen Abfindung von insgesamt CHF 1.000,-- ua dazu verpflichtet, die Familiengruft des Erblassers und seiner Frau M*** während der Bestandsdauer in gefälliger und tadelloser Ausführung zu bepflanzen und stets in sauberem und einwandfreiem Zustand zu erhalten. In einer Ergänzung zum Stiftungs-Vertrag vom 31.10.1936 verpflichtete sich die GS***, "einen Fond, welcher nachträglich noch zum Zwecke einer richtigen Instandhaltung dieses Grabes angelegt wird, unentgeltlich zu verwalten und die damit verbundenen Bestimmungen zu erfüllen". Die GS*** erklärte sich am 31.10.1936 überdies damit einverstanden, dass die Instandhaltung und Dekoration der Grabstelle nicht (mehr) vom Bürgerheim sondern von einer Drittperson besorgt und an diese ein jährlicher Betrag von CHF 25,-- entrichtet wird.
In einer als "Fond-Bestimmungen" bezeichneten Erklärung vom 1.12.1939 bestimmte der Erblasser ua, dass als Fond während der Bestandsdauer der Familiengruft zwei einem OR*** gegen einen jährlichen Zins zur Benutzung zu überlassende Grundstücke (offenkundig die S*** Grundstücke Nr. *** und ), ferner ein Schuldbetrag der Eheleute B sowie der jährliche Beitrag der GS*** von CHF 25,-- laut Stiftungs-Vertrag zu betrachten sei. Im Rahmen der "Liquidationsbestimmungen" ordnete der Erblasser an, dass die Fond-Anlagen nach Aufhebung der Familiengruft seinen Anordnungen entsprechend ua auch durch Zuweisung an die "Armenfonds der GS***, der GT*** und an den C*** in B*** zu verteilen sind".
Gestützt auf die letztwilligen Verfügungen und die Fond-Bestimmungen führte das Landgericht nach dem Ableben des JS*** zu A 185/10 ua auch in Anwesenheit des zum Testamentsvollstrecker eingesetzten (seinerzeitigen) Vorstehers der Antragstellerin am 22.2.1940 die Verlassenschaftsabhandlung durch. Bei dieser stellte der Verlassenschaftsrichter fest, dass aus dem Nachlass ein Fond zu gründen sei, dem ua die beiden (noch) nicht im bücherlichen Eigentum des Erblassers stehenden, jedoch tatsächlich ua von WR*** gekauften und bezahlten Grundstücke zufallen. Die letztwillig eingesetzten Erben (Verwandten) gaben sodann eine Erbserklärung ab. Laut Einantwortungsurkunde vom ? (unleserlich) Juni 1942 wurde der (bewegliche) Nachlass des JS*** seinem Bruder sowie den Nachkommen seiner verstorbenen Frau M*** eingeantwortet. Nach dem Wortlaut der Einantwortungsurkunde wurde weiters "ein Grabstättenfond errichtet und wurden diesem die beiden Grundstücke, die Forderung des Nachlasses gegenüber den Eheleuten B*** sowie eine Spareinlage im Gesamtwert von CHF 4.932,-- zugewiesen".
Aufgrund entsprechender Bestätigungen der bücherlichen Eigentümer der beiden Grundstücke vom 28.5.1940 dahin, dass diese im Eigentum des Erblassers gestanden und nunmehr in das Eigentum der "Stiftung für Familiengruft der Familie J. + M. SR***" zu übertragen seien, nahm der Grundbuchführer am 19.9.1940 die eingangs erwähnte Eintragung im Grundbuch vor.
Die Antragstellerin hat die beiden Grundstücke in der Vergangenheit verwaltet und auch gemäss der übernommenen Verpflichtung die Familiengruft instandgehalten.
Die Familiengruft wurde mittlerweile aufgelassen.
3.1. Gestützt auf diesen Sachverhalt begehrte die GS*** die Bestellung eines Verwaltungskurators für die betroffene Partei.
Sie brachte zusammengefasst vor, dass die Betroffene nach Auffassung des GBOERA ungeachtet ihrer Eintragung im Grundbuch nicht rechtsgültig entstanden sei und damit nicht existiere. In diesem Falle sei der Grundbuchstand falsch und müsse berichtigt werden.
Demgegenüber sei der Verlassenschaftsrichter offensichtlich davon ausgegangen, dass eine Stiftung auf den Todesfall errichtet wurde, der die Grundstücke gewidmet worden seien. Nach Auflassung der Familiengruft stelle sich für die Antragstellerin die Frage, was mit den beiden Grundstücken zu geschehen habe. Ausgehend von einer (rechtsfähigen) Stiftung sei damit der Stiftungszweck erreicht worden und diese zu liquidieren. Allerdings gebe es keinen Liquidator oder sonstige Organe, die das (allfällige) Stiftungsvermögen verwalten könnten. Die Antragstellerin sei nie zum Organ der Stiftung bestellt worden sondern habe die beiden Grundstücke gemäss der vertraglichen Vereinbarung aus dem Jahre 1935 verwaltet und die Familiengruft instandgehalten.
Gehe man davon aus, dass die Stiftung nie existiert habe, wäre deren Eintragung als Eigentümerin im Grundbuch zu Unrecht erfolgt und hätten die Erben des Erblassers eingesetzt werden müssen. Wer heute die Erben des JS*** seien, sei der Antragstellerin nicht bekannt.
In jedem Fall müsse die Stiftung, sofern sie überhaupt jemals rechtsgültig entstanden sei, nunmehr liquidiert werden. Im Falle der Liquidation stelle sich dann die weitere Frage, wie das Stiftungsvermögen zu verteilen sei. In diesem Zusammenhang könnten die Fond-Bestimmungen vom 1.12.1939 von Bedeutung sein. Darin habe der Erblasser nämlich bestimmt, dass nach Aufhebung der Familiengruft die beiden Grundstücke mit einer Preisreduktion von 25 % den Nachkommen von AR*** zum Kauf zu überlassen seien, jedoch nur zur eigenen Bewirtschaftung, wobei der Pächter das Vorkaufsrecht habe. Bei einem Verzicht auf diese Vergünstigung sei der Boden zu versteigern. Ferner habe der Erblasser in den Liquidationsbestimmungen ausgeführt, dass der Gärtner eine Gratifikation von CHF 500,-- erhalten solle, falls die Instandhaltung des Grabes immer tadellos gewesen sei. Überdies sollten CHF 1.200,-- dem Armenfond der GS*** und CHF 1.200,-- dem Armenfond der GT*** überwiesen werden. Der Restbetrag des Fond sei je zur Hälfte dem C*** in B*** sowie dem C*** L*** zu übergeben.
Da im Zweifel davon auszugehen sei, dass die betroffene Partei rechtsgültig entstanden sei, zumal diese als Eigentümerin zweier Grundstücke im Grundbuch aufscheine, dieser Stiftung jedoch die erforderlichen Organe für die Verwaltung des Vermögens fehlten, sei ein Kurator gemäss § 278 ABGB für diese Stiftung zu bestellen.
3.2. Der für die Betroffene bestellte Verfahrenskurator äusserte sich zum gegenständlichen Antrag zusammengefasst wie folgt:
Bei der betroffenen Partei handle es sich um eine unselbständige Stiftung. Gemäss der näher dargestellten Rechtsnatur einer solchen sowohl im Sinne des Art 552 Abs 2 PGR aF (die demnach nichts anderes als eine Treuhandschaft sei) als auch des ABGB (wonach die zugewiesenen Vermögenswerte in das Eigentum des sie verwaltenden Treuhänders fielen) sei die Pflegebefohlene nach Treuhandrecht abzuwickeln.
Vorliegend sei die Antragstellerin als Empfängerin des Fond-Vermögens ausdrücklich bezeichnet und damit zur Treuhänderin bestellt worden. Das Fond-Vermögen sei nicht den Erben eingeantwortet sondern dem Grabstättenfond zugewiesen worden, bei dem es sich typischerweise um eine unselbständige Stiftung gehandelt habe.
Mit der GS*** existiere eine verwaltende Trägerin des Treuhandvermögens, sodass es keiner weiteren Organe oder eines Verwaltungskurators bedürfe.
4. Mit dem Beschluss vom 9.2.2010 wies das Landgericht den Antrag der GS*** ab.
Es machte sich im Wesentlichen die Rechtsansicht des Verfahrenskurators der betroffenen Partei zu eigen. Gemäss der Einantwortungsurkunde vom Juni 1942 sei das "Fond-Vermögen" nicht den Erben eingeantwortet sondern aus der Verlassenschaft ausgeschieden und dem "Grabstättenfond" zugewiesen worden. Gemäss Stiftungs-Vertrag und Fond-Bestimmungen sei das Vermögen als Grabunterhaltsfond zweckgewidmet und auch bestimmt worden, dass die beiden Grundstücke, also das überwiegende Fond-Vermögen OR*** zur Benützung zu überlassen und im Falle einer Aufhebung mit einer deutlichen Preisreduktion von 25 % zu veräussern seien. Derartige Vermögensbindungen seien geradezu typischerweise unselbständige Stiftungen.
Es liege demnach ein Treuhandverhältnis vor, welches nach Treuhänderrecht abzuwickeln sei. Mit der GS*** existiere eine verwaltende Trägerin des Treuhandvermögens.
Damit sei für die beiden Grundstücke keine Verwaltungskuratel anzuordnen und der Antrag der GS*** abzuweisen.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss gab das Obergericht dem (beantworteten) Rekurs der Antragstellerin Folge und änderte die erstinstanzliche Entscheidung dahin ab, dass der Verfahrenskurator zum Kurator der Pflegebefohlenen bestellt wurde.
Für die Beurteilung dieser Rechtssache sei das bisherige Stiftungsrecht, insbesondere der Art 552 PGR aF heranzuziehen.
Ob eine selbständige oder unselbständige Stiftung vorliege, sei nach der Parteiabsicht zu beurteilen. Der Art 552 Abs 3 PGR aF verweise in diesem Zusammenhang auf die Beurteilung des Richters "im Einzelfalle".
Sowohl bei der Treuhänderschaft als auch bei der unselbständigen Stiftung handle es sich um ein Zweckvermögen ohne Rechtspersönlichkeit und bedürfe es jeweils eines selbständigen Rechtsträgers. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine selbständige oder unselbständige Stiftung errichtet worden sei, komme es nicht so sehr auf die Verwendung oder Nichtverwendung des Ausdrucks "Stiftung" oder "Fonds" an, sondern primär darauf, zu welchem Zweck die Vermögenszuwendung und an wen diese erfolgt sei, um daraus auf die Parteienabsicht zu schliessen; Letztere könne hier nicht mehr durch Einvernahmen verifiziert werden. Es komme auch nicht darauf an, ob bestimmte Organe eingerichtet worden seien. Auch werde die Ansicht vertreten, dass bei Widmung eines grösseren Vermögens und bei einer langfristigen Zwecksicherung eher eine selbständige Stiftung als eine unselbständige vorliege (Literaturhinweis).
Ausgehend von diesen Überlegungen komme das Obergericht zum Schluss, dass tatsächlich eine selbständige Stiftung begründet worden sei.
Nun sei zwar richtig, dass das im Literaturzitat des Verfahrenskurators angeführte Beispiel durchaus mit dem gegenständlichen Fall vergleichbar sei und der dortige Fall als unselbständige Stiftung beurteilt worden sei (Berner Kommentar, Personenrecht, systematischer Teil S 276, 277).
Die Besonderheit des gegenständlichen Falles liege jedoch vor allem darin, dass offenbar die damaligen Gerichtsbehörden, insbesondere das Grundbuchsgericht von einer selbständigen Stiftung ausgegangen seien, andernfalls eine Eintragung der Stiftung als Eigentümerin zweier Liegenschaften nicht erklärbar sei. Auch im Verlassenschaftsverfahren zuvor sei das Fond-Vermögen ausgeschieden und dem Grabstättenfond zugewiesen worden. Dass es sich beim gegenständlichen Rechtsgeschäft um ein solches auf den Todesfall handle, ergebe sich zwangsläufig aus den der Antragstellerin übertragenen Verwaltungsaufgaben. Insoferne sei es auch logisch, dass die Eintragung der Pflegebefohlenen in das Grundbuch nach dem Tod des JS*** erfolgt sei. Auch wenn es nicht ausgeschlossen sei, dass diese Eintragung irrtümlich geschehen sei, lägen hiefür keine konkreten Anhaltspunkte vor. Würde es sich bei der Pflegebefohlenen um eine unselbständige Stiftung handeln, wären die Liegenschaften eher der Antragstellerin als Treuhänderin in deren Eigentum übertragen worden.
In diesem Zusammenhang sei aber festzuhalten, dass der sogenannte Stiftungs-Vertrag weder eine Vermögensübertragung an die GS*** beinhalte noch eine Widmung des Vermögens für einen bestimmten Zweck. Dieser Stiftungs-Vertrag regle ausschliesslich Instandhaltungspflichten der GS***, wobei auch hier Gegenleistungen festgehalten seien. In der Ergänzung werde auch eine Verpflichtung der Antragstellerin angeführt, einen Fond zu verwalten und die damit verbundenen Bestimmungen zu erfüllen. Hingegen ergebe sich aus den Fond-Bestimmungen eindeutig, dass ua die zwei Liegenschaften bzw deren Erträgnisse für die Verwaltung der Familiengruft herangezogen werden sollten. Diese Urkunde enthalte auch entsprechende Liquidationsbestimmungen.
Bei einem Fond könne es sich durchaus auch um eine selbständige Stiftung handeln. Die Tatsache, dass die Pflegebefohlene nicht im Stiftungsregister eingetragen bzw dort hinterlegt worden sei, könne an der Rechtspersönlichkeit als selbständige Stiftung nichts ändern. Für die Entstehung der Stiftung genüge bereits die Vermögenswidmung, ohne dass es im Übrigen zu einer Vermögensübertragung kommen müsse.
Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Erblasser die beiden Liegenschaften der Antragstellerin habe schenken oder sonstwie übertragen wollen.
Bei den Liegenschaften handle es sich auch im Sinne der Ausführungen der letztwilligen Verfügung vom 7.11.1939 um ein Zweckvermögen zur Instandhaltung der Familiengruft.
Wären die beiden Liegenschaften der Antragstellerin im Sinne einer unselbständigen Stiftung übertragen worden, sei es unverständlich, dass diese sich nicht gegen den grundbücherlichen Eintrag der Pflegebefohlenen gewehrt habe. Der GS*** habe durchaus klar sein müssen, dass die beiden Liegenschaften im Eigentum des Erblassers gestanden seien. Hätte die Antragstellerin die Ansicht vertreten, dass diese Liegenschaften mit dem Tod des Erblassers auf sie übergegangen seien, hätte dies zwangsläufig einen Niederschlag im Verlassenschaftsverfahren gefunden, zumal der damalige Vorsteher der GS*** als Testamentsvollstrecker fungiert habe.
Bei den beiden Liegenschaften handle es sich um ein grösseres Zweckvermögen. Die Zwecksicherung sei auch langfristig gewesen.
Zusammenfassend komme daher das Rekursgericht zum Schluss, dass hier eine selbständige Stiftung vorliege. Da für diese Stiftung keine Organe vorhanden seien, sei ein Kurator zu bestellen. Es bestünden keine Bedenken, für die Pflegebefohlene den bisherigen Verfahrenskurator zu bestellen, da keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass dieser in irgendeiner Weise befangen sei, obwohl er sich gegen die Bestellung eines Kurators ausgesprochen habe.
6.1. Gegen die Rekursentscheidung richtet sich der zulässige und fristgerecht erhobene Revisionsrekurs der Pflegebefohlenen, die sie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung anzufechten erklärt und primär deren Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses begehrt. Ein Eventualantrag lautet auf Bestellung einer anderen geeigneten Person zum Kurator anstelle des Verfahrenskurators.
Die Pflegebefohlene wiederholt im Wesentlichen ihre Argumente im vorausgegangenen Verfahren und vertritt weiterhin die Ansicht, dass hier überwiegende Gründe für das Vorliegen einer unselbständigen Stiftung sprächen.
Gemäss der Einantwortungsurkunde sei das Vermögen dem Grabstättenfond und nicht der Betroffenen als selbständige Stiftung zugewiesen worden.
Aus der letztwilligen Verfügung und der Ergänzung zum Stiftungs-Vertrag vom 24.8.1935 ergebe sich, dass die Antragstellerin dazu bestimmt worden sei, den Grabstättenfond zu verwalten und die damit verbundenen Bestimmungen zu erfüllen.
Gemäss Art 552 Abs 2 PGR aF sei auf unselbständige Stiftungen udgl auch Schenkungs- und Erbrecht anzuwenden. Auch im Sinne des Schenkungs- und Erbrechts nach dem ABGB sei eine Übertragung bestimmter Vermögenswerte an eine bestehende natürliche oder juristische Person, mit der Bestimmung, diese Werte als ein von dem übrigen Vermögen des Empfängers wirtschaftlich getrenntes Sondervermögen zu verwalten und für einen bestimmten Zweck zu verwenden, als eine unselbständige Stiftung zu qualifizieren. Dabei sei zu berücksichtigen, dass grundsätzlich auch eine Zuwendung in der Art, dass ein Stiftungsvermögen auf einen mit der Verwaltung unter abgesonderter Rechnungsführung bloss persönlich (schuldrechtlich) Verpflichteten übertragen werde, als unselbständige Stiftung angesehen werde (Literatur- und Rechtsprechungshinweise).
Davon ausgehend handle es sich hier jedenfalls um eine unselbständige Stiftung, weil eine schuldrechtliche Verpflichtung der GS***, den Grabstättenfond als ein von ihrem übrigen Vermögen wirtschaftlich getrenntes Sondervermögen zu verwalten und für einen bestimmten Zweck zu verwenden, ausdrücklich in der Ergänzung zum Stiftungsvertrag vom 24.8.1935 festgelegt worden sei. Korrespondierend dazu spreche auch der Umstand, dass die GS*** konkret als Empfängerin (im Sinne einer Verwalterin) des Fond-Vermögens bestimmt worden sei, für die Annahme einer unselbständigen Stiftung.
Ein weiteres Argument für die Annahme einer unselbständigen Stiftung sei, dass deren Trägerpersonen typischerweise wie auch vorliegend öffentlich rechtliche Gebietskörperschaften, namentlich die Gemeinden seien und dass Vermögen, das eine natürliche Person intern zur Verwendung für besondere Zwecke, namentlich als Grabunterhaltsfond ausgeschieden habe, grundsätzlich als unselbständige Stiftung zu betrachten sei.
Für die Vermögenswidmung in Richtung einer davon unabhängigen, selbständigen Stiftung lägen abgesehen vom für diese Frage irrelevanten Grundbuchsstand keine Hinweise vor.
Hinsichtlich der bücherlichen Eintragung zugunsten der Pflegebefohlenen sei auch zu berücksichtigen, dass es sich beim Rechtsgrund dieser Grundbuchseintragung um Kaufgeschäfte gehandelt habe, was eindeutig gegen eine Vermögenswidmung in Richtung einer selbständigen Stiftung spreche.
Angesichts der akribischen Planung seines Nachlassvermögens sei es unverständlich, dass JS***, hätte er tatsächlich eine selbständige Stiftung für die Grabpflege errichten wollen, für diese Stiftung weder eine Organisationsstruktur noch einen konkreten Namen festgelegt habe. Offenbar habe er dies deshalb nicht getan, weil er bereits mit der GS*** ein Abkommen getroffen habe. Offensichtlich habe er für diese Zwecke keinen eigenen, zusätzlichen Verwaltungsapparat mit eigenen Organen etc einrichten wollen.
In einer sachverhaltsähnlichen Konstellation sei in der Schweiz judiziert worden, dass eine vom Erblasser unter die Verwaltung des ortsbürgerlichen Verwaltungsrates der Stadt St. Gallen gestellte Stiftung eine unselbständige Stiftung mit der Ortsgemeinde als Trägerperson sei (Literaturhinweis).
Schliesslich sei mit dem Beschluss des Rekursgerichtes der bisherige Verfahrenskurator auch zum ordentlichen Kurator bestellt worden. Zunächst halte der Verfahrenskurator fest, dass er sich konform mit der Ansicht des Rekursgerichtes subjektiv für nicht befangen halte und auch grundsätzlich bereit sei, das Amt des Kurators zu übernehmen.
Seiner Ansicht nach bestünden jedoch generelle Bedenken, Verfahrenskuratoren überhaupt zu nachfolgenden "ordentlichen" Kuratoren zu bestellen.
Ein Interessenkonflikt im Sinne der mit dem Art 182 PGR im liechtensteinischen Recht verankerten Business Judgment Rule werde bereits dann bejaht, wenn ein Organ durch eine Entscheidung direkt oder indirekt in seinen finanziellen Interessen tangiert werde. Die Entscheidung darüber, ob ein Kurator bestellt werde, tangiere den Verfahrenskurator aber jedenfalls in seinen finanziellen Interessen, weil die Kuratorenbestellung für ihn nichts anderes als ein Folgemandat sei, welches entsprechend honoriert werde. Ein Verfahrenskurator befinde sich damit per se in einem Interessenkonflikt, der nur dann nicht zum Tragen komme, wenn von vorneherein ausgeschlossen sei, dass er nicht auch zum nachfolgenden ordentlichen Kurator bestellt werden könne. Folge man dieser Ansicht, könne der Verfahrenskurator nicht zum ordentlichen Kurator für die Pflegebefohlene bestellt werden, und zwar unabhängig von seiner individuellen Eignung, Zuverlässigkeit oder subjektiven Befangenheit.
6.2. Die Antragstellerin beantragt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, dem Rechtsmittel der Pflegebefohlenen keine Folge zu geben.
Im Wesentlichen und zusammengefasst beruft sich die Antragstellerin auf die Bestimmung des Art 552 Abs 2 PGR aF, wonach eine rein schuldrechtliche Verpflichtung zur Verwaltung einer bestimmten Vermögensmasse und namentlich ein Auftrag nicht ausreiche, um eine unselbständige Stiftung zu begründen. Hiezu bedürfe es einer Schenkung, letztwilligen Verfügung oder einer Treuhandschaft.
Der Erblasser habe niemals einen Schenkungsvertrag mit der GS*** abgeschlossen oder letztwillig angeordnet, dass die Gemeinde Eigentümerin der beiden Grundstücke werde. Ein vermutetes Treuhandverhältnis bzw stillschweigendes Treuhandverhältnis im Sinne von Art 552 Abs 2 iVm Art 898 PGR aF scheide deshalb aus, weil ein solches die Übertragung von Vermögenswerten in das Eigentum des Treuhänders voraussetze. Die GS*** sei jedoch niemals Eigentümerin der Grundstücke gewesen. Sie sei auch nicht als Erbin oder Legatarin eingesetzt worden, weshalb es bereits an der für eine unselbständige Stiftung erforderlichen Vermögenswidmung bzw Vermögensübertragung fehle.
Der Erblasser habe mit der Antragstellerin lediglich einen Auftrag zur Verwaltung seiner Grabstätte abgeschlossen. Auch in diesem Zusammenhang habe die GS*** niemals irgendwelches Fond-Vermögen im eigenen Namen zugunsten des Erblassers oder eines Dritten besessen. Es habe auch niemals ein derartiger Wille auf Seiten der Gemeinde bestanden.
Entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberin sei der Grundbuchsstand massgeblich für die Beurteilung dieser Rechtsfrage. Ebenso von Bedeutung sei die letztwillige Verfügung des Erblassers vom 7.11.1939. Ebenso die Feststellungen des Richters bei der Verlassenschaftsabhandlung am 22.2.1940. Dieser Richter habe in der Einantwortungsurkunde festgehalten, dass aus dem Nachlassvermögen ein Grabstättenfond zu errichten sei und diesem Fond das Fond-Vermögen zugewiesen werden müsse. Alle involvierten Parteien insbesondere auch der Verlassenschaftsrichter seien damals davon ausgegangen, dass der Erblasser eine selbständige Stiftung habe errichten wollen. Aufgrund der damaligen Sachnähe des zuständigen Richters sei im Sinne des Art 552 Abs 3 PGR auf jeden Fall davon auszugehen, dass der Erblasser JS*** eine selbständige Stiftung habe errichten wollen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Rekursgerichtes seien somit in jeder Weise zutreffend.
Auch der Eventualantrag der Revisionsrekurswerberin sei unbegründet, weil der Verfahrenskurator gemäss eigenem Bekunden in keinster Weise befangen und auch grundsätzlich bereit sei, das Amt des Kurators zu übernehmen. Da somit der bestellte Kurator durch seine Bestellung nicht beschwert sei, sei der Eventualantrag (auf Bestellung einer anderen geeigneten Person) als unzulässig zurückzuweisen bzw in eventu abzuweisen.
Der Revisionsrekurs ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Hiezu hat der Senat erwogen:
7. Dem Hauptbegehren des Revisionsrekurses könnte nur dann ein Erfolg beschieden sein, wenn es sich bei der Pflegebefohlenen um eine unselbständige Stiftung im Sinne des hier unbestrittenermassen noch anzuwendenden Art 552 Abs 2 PGR aF handelt.
Charakteristisch für eine solche ist eine zweckgebundene Vermögenszuwendung an ein anderes Rechtssubjekt, wobei die "gestiftete" Vermögensmasse keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. Voraussetzung für eine unselbständige Stiftung ist (auch nach neuem Stiftungsrecht) die Übertragung von Vermögenswerten an eine andere Person, die mit der Massgabe erfolgt, dass der Empfänger das Vermögen als wirtschaftlich getrenntes Sondervermögen und im Einklang mit dem vom Überträger bestimmten Zweck verwalten soll. Die unselbständige Stiftung begründet nur eine schuldrechtliche Beziehung zwischen dem Leistenden und dem Empfänger, führt aber nicht zur Entstehung einer juristischen Person (Schauer in Schauer, Kurzkomm zum Liechtensteinischen Stiftungsrecht [2009] Art 552 § 1 Rz 22; Dominique Jakob, Schutz der Stiftung [2006] S 80 f; Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht [2005] 252).
Die unselbständige Stiftung ist also mit anderen Worten die Zweckwidmung eines Vermögens, das zu diesem Zweck einer Person (Treuhänder) übertragen wird. Im sogenannten kurzen Bericht über die Revision des Personen- und Gesellschaftsrechtes wird denn auch das Rechtsinstitut der unselbständigen Stiftung dahin erläutert, dass es sich dabei "im Grunde um nichts anderes als Treuhandschaften handelt" (S 45).
Dem "Treuhänder" muss das Vermögen sowohl nach dem PGR als auch nach dem ABGB in sein nach aussen unbeschränktes Eigentum übertragen werden, was eine entsprechende rechtsgeschäftliche Verfügung voraussetzt. Wie schon erwähnt, ist der Treuhänder der Vermögensträger bei einer unselbständigen Stiftung und damit der wirkliche Eigentümer der Vermögenswerte. Allerdings ist der Treuhänder im Innenverhältnis dem Treugeber obligatorisch verpflichtet, sein Eigentumsrecht gemäss der Zweckbestimmung auszuüben (vgl Biedermann, Die Treuhänderschaft des liechtensteinischen Rechts [1981] S 370, 423 ff; EvBl 1972/259; EvBl 1980/162 ua). Sinngemäss genau dies bringen auch die im Revisionsrekurs zitierten Autoren zum Ausdruck (Weiss in Klang aaO; Riemer in BK aaO).
Umgelegt auf das gegenständliche Verfahren würde sich also eine Kuratorbestellung für die Pflegebefohlene jedenfalls dann erübrigen, wenn diese als unselbständige Stiftung zu qualifizieren ist, deren Vermögen im Eigentum der Antragstellerin steht. Die Antragstellerin verfügt über die entsprechenden Organe, sodass kein Kuratelsfall im Sinne des § 278 ABGB (Art 393 ZGB aF) vorläge.
Entgegen den im Übrigen durchaus beachtenswerten Revisionsrekursausführungen ist es ausgehend vom unbestrittenen Sachverhalt weder zu Lebzeiten des Erblassers noch letztwillig zu einer solchen Vermögensübertragung an die Antragstellerin gekommen. Die von der GS*** übernommene Verpflichtung zur Instandhaltung des Grabes und/oder Verwaltung des zu diesem Zweck zu errichtenden Fonds waren Gegenstand eine Auftrages gemäss den §§ 1002 ff ABGB respektive eines Geschäftsbesorgungsvertrages verbunden mit werkvertraglichen Elementen und stellen diese Rechtsgeschäfte nach zutreffender Ansicht der Antragstellerin keinen Eigentumstitel dar. Der Antragstellerin wurde damit das Eigentum am "Fond-Vermögen" insbesondere an den Grundstücken zu keinem Zeitpunkt übertragen, was im Übrigen auch ein hier zu keinem Zeitpunkt abgeschlossenes Verfügungsgeschäft vorausgesetzt hätte.
Schon aus diesem Grund kann die Pflegebefohlene keine unselbständige Stiftung sein.
Wie noch näher auszuführen sein wird, kann es dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Pflegebefohlenen um eine Stiftung mit Rechtspersönlichkeit handelt. Zwar mag die Errichtung einer solchen durchaus in der Absicht des Erblassers gelegen gewesen sein. Die im Revisionsrekurs ins Treffen geführte fehlende Organisation wäre der Entstehung der Pflegebefohlenen als selbständige Stiftung nicht entgegengestanden (Art 552 Abs 1, Art 562 PGR aF).
Die hier entscheidende Frage geht aber dahin, ob die Pflegebefohlene als Stiftung mit Rechtspersönlichkeit auch wirksam entstanden ist. Zwar "entstand" eine von der Eintragung in das Öffentlichkeitsregister ausgenommene Stiftung nach "altem" Stiftungsrecht grundsätzlich mit dem Abschluss ihrer rechtswirksamen Errichtung. Das Errichtungsgeschäft selbst bedurfte nach altem Stiftungsrecht einer amtlichen Beglaubigung der Unterschrift des Stifters (Art 559 Abs 1 Z 2 iVm 554, 555 Abs 1 PGR). In diesem Fall trat das (deklaratorische) Hinterlegungserfordernis im Sinne einer ohnehin nicht öffentlichen Urkundenhinterlegung an die Stelle der (konstitutiven) Eintragung der Stiftung im Register. Sollte - nach altem Recht - eine Stiftung erst mit dem Tod des Stifters wirksam werden, so galt sie hinsichtlich der Zuwendung des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden (Art 558 Abs 3 PGR).
Nun gilt es im gegenständlichen Fall aber zu beachten, dass die Pflegebefohlene ausgehend vom unstrittigen Sachverhalt weder eine Familienstiftung im Sinne des Art 553 Abs 2 und 3 PGR aF war noch über bestimmte oder bestimmbare Genussberechtigte verfügte. Sie wäre deshalb gemäss Art 557 Abs 2 PGR der Eintragungspflicht im Öffentlichkeitsregister unterlegen. Ohne diese, hier nicht erfolgte Eintragung konnte die Pflegebefohlene das Recht der Persönlichkeit nicht erlangen.
Schon aus diesem Grund kann die Pflegebefohlene entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes und auch der Antragstellerin nicht als rechtswirksam entstandene selbständige Stiftung qualifiziert werden. Die Antragstellerin hatte, das sei nur nebenbei bemerkt, in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag diese Frage ohnehin offen gelassen.
Mit diesem Befund ist allerdings für den Standpunkt der Revisionsrekurswerberin nichts gewonnen.
Gemäss dem auf schweizerischer Rezeptionsgrundlage beruhenden § 278 ABGB (Art 393 ZGB) hat das Gericht das Erforderliche anzuordnen, "wenn einem Vermögen die nötige Verwaltung fehlt" (Ingress). Die sich daran anschliessende Aufzählung der Kurator- bzw Beistandsfälle ist nicht erschöpfend. Gemäss § 278 Z 4 ABGB (Art 393 Z 4 ZGB aF) kann für Körperschaften, Anstalten, Stiftungen ein Kurator ernannt werden, wenn die erforderlichen Organe fehlen und nicht auf andere Weise für die Verwaltung gesorgt ist. Damit sind zwar primär juristische Personen angesprochen, wobei nach schweizerischer Lehre und Rechtsprechung auch die keine Rechtspersönlichkeit geniessenden Gesellschaften sowie andere Vermögen unter Umständen und im Analogieweg verbeiständet werden können. Hiebei ist insbesondere dem "Ingress" des § 278 ABGB (Art 393 ZGB) besondere Relevanz beizumessen. Demnach sind immer dann die erforderlichen Anordnungen zu treffen, wenn einem Vermögen die nötige Verwaltung fehlt. Das Vermögen im Sinne dieser Gesetzesstelle ist der Inbegriff von Aktiven und Passiven, die aufgrund einer wirtschaftlichen Zuordnung eine Einheit bilden. Unter Verwaltung ist die Einheit der rechtlichen und tatsächlichen Massnahmen zu verstehen, die sicherstellen, dass das Vermögen sachgemäss betreut wird. Die Verwaltung fehlt, wenn eine solche faktisch nicht (mehr) vorhanden ist.
Alle diese Prämissen sind bei der Pflegebefohlenen zu bejahen, zumal die von der Antragstellerin im Stiftungsvertrag übernommenen schuldrechtlichen Verpflichtungen zur Instandhaltung der Grabstätte sowie unentgeltlichen Verwaltung des zu diesem Zweck geschaffenen Fonds aufgrund der mittlerweile erfolgten Auflassung des Familiengrabes gemäss den §§ 1020 ff ABGB erloschen sind.
Dieser Befund steht im Einklang mit der einschlägigen schweizerischen Lehre und Rechtsprechung. Diese bejaht die Möglichkeit, ein keiner juristischen Person zuzurechnendes Vermögen bei fehlender Verwaltung und Vorliegen der übrigen Voraussetzungen entweder analog dem Art 393 Z 4 ZGB oder aber gestützt auf dessen Ingress, namentlich auch nicht existente, erst in Zukunft nach einer letztwilligen Verfügung zu errichtende Stiftungen zu verbeiständen, wenn es gilt, deren Rechte wahrzunehmen. Sowohl das schweizerische Bundesgericht als auch der öOGH qualifizieren Sondervermögen bzw Vermögenswerte dann als eines Beistands oder Kurators bedürftige "Rechtsträger", wenn für deren Verwaltung und Vertretung anderweitig nicht Sorge getragen ist (BK-Schnyder/Murer, Art 393 N 5 ff, 18 ff, 22, 23, 59, 60, 62; Riemer in BK 3. Abt. III TB Art 83 N 72; Langenegger in BaKo² Art 392 N 1, 16 ff; Bosch in Schwimann, ABGB³ I § 26 Rz 42 je mwN).
Die im Grundbuch als Eigentümerin eingetragene Pflegebefohlene ist nach Wegfall ihres Zwecks gemäss den Fond-Bestimmungen vom 1.12.1939 zu liquidieren und deren Vermögen wie vom Erblasser vorgesehen zu verteilen. Sie bedarf damit eines Vertreters bzw Kurators, welcher vom Rekursgericht somit im Ergebnis zu Recht bestellt wurde. Ohne einen solchen Kurator wäre trotz der grundbücherlichen Eintragung niemand vorhanden, der für die bestimmungsgemässe Abwicklung des Liegenschaftsvermögens der Pflegebefohlenen zuständig ist und bestünde unter Umständen sogar die Gefahr, dass dieses als "herrenloses" Gut Zugriffen von Dritten ausgesetzt ist (vgl SZ 41/132).
Dem Hauptbegehren des Revisionsrekurses muss sohin ein Erfolg versagt bleiben.
Aber auch das Eventualbegehren ist nicht berechtigt.
Entgegen dem Rechtsmittelvorbringen lässt sich eine allfällige Kollision der Interessen des Verfahrenskurators mit denen des in einem solchen Verfahren zu bestellenden (ordentlichen) Kurators immer nur fallbezogen beurteilen. Massgeblich wäre hier im Übrigen nur eine Interessenkollision zwischen dem eigenen Vorteil des Kurators und dem Interesse der hier Pflegebefohlenen. Eine solche kann im gegenständlichen Fall verneint werden, zumal sich der Kurator nach eigenem Bekunden subjektiv für nicht befangen erachtet und grundsätzlich bereit ist, dieses Amt zu übernehmen. Finanzielle Interessen im Sinne der Erzielung eines der Mühewaltung entsprechenden Anwaltshonorars verfolgt auch ein am Verfahren nicht beteiligter Kurator und kollidieren diese nicht mit jenen der Pflegebefohlenen, deren Vermögen sachgemäss und wie vom Erblasser angeordnet zu liquidieren ist. Überdies hätte sich ein "verfahrensfremder" Kurator erst in den komplexen Sachverhalt einzuarbeiten.
Es war sohin wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Bestimmungen der Art 4 RFVG iVm den Art 37, 41, 42 LVG sowie die §§ 50, 41 ZPO. Die Antragstellerin hat ihre Kosten der Revisionsrekursbeantwortung tarifgerecht verzeichnet.
Vaduz, am 6. August 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat