2 PG 1998.145-184
Die mit der Entziehung der Elternrechte verbundene Übertragung der Obsorge auf den anderen Elternteil ist nur dann zulässig, wenn der Obsorgeberechtigte die elterlichen Pflichten subjektiv gröblich vernachlässigt oder wenigstens objektiv nicht erfüllt oder vernachlässigt und damit das Kindeswohl gefährdet hat. Eine Änderung in den Obsorgeverhältnissen darf nur als äusserste Notmassnahme unter Anlegung eines strengen Massstabes angeordnet werden; sie bedarf besonders wichtiger Gründe, die im Interesse des Kindes eine so einschneidende Massnahme dringend geboten erscheinen lassen. Für die Beurteilung, ob der obsorgeberechtigte Elternteil seine Pflichten grob vernachlässigt bzw objektiv nicht erfüllt hat, ist stets auf dessen Gesamtverhalten abzustellen. Vereinzelt gebliebene Fehlhandlungen rechtfertigen es nicht, dem Elternteil, der über Jahre hindurch seinen Aufgaben bestmöglich nachkommt, die Erziehungsfähigkeit abzusprechen, wenn der Fehler eingesehen wird und damit in Zukunft nicht mehr zu rechnen ist.Auch ohne Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung kann das Sorgerecht auf den anderen Elternteil übertragen werden, wenn dadurch aller Voraussicht nach eine beachtliche Verbesserung der Lage und der Zukunftserwartungen des Kindes herbeigeführt wird. Voraussetzung dafür ist jedoch eine gravierende Änderung der Interessenlage in materieller bzw ideeller Hinsicht im Vergleich zu der im Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilung der Elternrechte gegebenen Situation. Im Zweifel ist der Status quo beizubehalten, weil der Kontinuität der Erziehung grösste Bedeutung zukommt.Vorkehrungen iSd § 176 ABGB sind nicht schon dann zu treffen, wenn die Verhältnisse beim anderen Elternteil zwar an sich besser wären, die Pflege und Erziehung durch den Obsorgeberechtigten aber keinen Anlass zur Besorgnis bieten.Wenn mit einem Wechsel der Obsorge auch eine Übersiedlung des Kindes in das Ausland verbunden ist, sind bei der Beurteilung des Kindeswohls alle damit verbundenen materiellen, geistigen und seelischen Komponenten einer strengen Prüfung zu unterziehen.
Bei Obsorgeentscheidungen hinsichtlich eines minderjährigen Kindes ist ein Revisionsrekurs auch gegen eine den erstinstanzlichen B bestätigende E des Rekursgerichtes zulässig.
Das liechtensteinische Recht und die einschlägige Rspr hiezu nehmen auf das im UNO-Übereinkommen festgelegte Recht des mj Kindes angemessen Bedacht, seine Meinung frei zu äussern. Diese Meinung ist bei Sorgerechtsentscheidungen entsprechend dem Alter und der Reife des Kindes zu berücksichtigten. Die Stellungnahme eines elf- bzw zwölfjährigen Kindes kann jedoch insbesondere dann nicht allein ausschlaggebend sein, wenn es seit vielen Jahren im Lebens- und Schulalltag von einem Elternteil betreut wird und sich seine Kontakte zum anderen Elternteil auf Freizeit, Urlaube und Reisen beschränken. Nicht einmal dem Wunsch eines vierzehnjährigen Kindes, dem anderen Elternteil zugewiesen zu werden, könnte entsprochen werden, wenn dieser Wunsch seinen objektiv wohlverstandenen Interessen zuwiderläuft.
Die Ehe der Eltern des im Oktober 1992 geborenen mj L wurde im Jahre 1998 geschieden. Das Kind verblieb entsprechend einer pflegschaftsgerichtlichen Vereinbarung der Kindeseltern zuletzt vom Oktober 2001 in Obsorge bei seinem Vater in Vaduz, während die Mutter, die nach London übersiedelte, ein sehr weitgehendes Wochenendbesuchsrecht (zweimal im Monat) sowie Ferienbesuchsrechte eingeräumt erhielt. Der in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebende Vater betreute das Kind in seinem Haushalt, in dem auch ein Kindermädchen zur Betreuung des mj L angestellt war. Die Sorgerechtsregelung sollte bis zur Volljährigkeit des L gelten.
Im Herbst 2003 zeigte der Bub ein verstörtes und auch provozierendes Verhalten gegenüber seinem Vater und liessen auch die schulischen Leistungen erheblich nach. Im Zuge von Gesprächen, zu denen der Vater auch einen Kinderfacharzt sowie eine Mitarbeiterin des KJD des Amtes für soziale Dienste beizog, stellte sich heraus, dass das Kind unbedingt zu seiner Mutter nach England ziehen wollte. Diese lebt mit ihrem Lebensgefährten auf einer Farm nahe London und bietet alle Voraussetzungen für eine entsprechende Betreuung des Kindes. Über Empfehlung der Jugendbetreuerin und des Facharztes, eine "Auszeit" zu nehmen, untersagte der Kindesvater ab Mitte Jänner 2004 alle Kontakte zwischen Kind und Mutter, nahm den Buben kurzfristig aus der Schule und beschränkte auch dessen Umgang mit Freunden und Bekannten. Zugleich beantragte der Vater bei Gericht die Untersagung der Ausübung des Besuchsrechtes und die vorläufige Einstellung jeglicher Kontakte. Entsprechend den im Provisorialverfahren ergangenen gerichtlichen Beschlüssen kam es ab dem 20.03.2004 wiederum zu zeitlich und örtlich eingeschränkten Besuchen der Mutter beim Kind in Liechtenstein.
Im Zuge des Verfahrens stellte die Kindesmutter den Antrag, ihr das Sorgerecht zu übertragen. Bei seiner Befragung durch das Gericht äusserte sich der zu diesem Zeitpunkt 11 1/4 Jahre alte Bub dahin, unbedingt zu seiner Mutter zu wollen. Laut einem eingeholten kinderpsychiatrischen Gutachten war die emotionale Beziehung des für sein Alter ziemlich reifen L zu seiner Mutter wesentlich besser als die zum Vater. Dessen seelische Irritation sei primär auf die Verhinderung von Besuchskontakten der Kindesmutter zurückzuführen. Es habe aus kinderpsychiatrischer Sicht nicht gutgehen können, dass auf den von L so intensiv geäusserten Wunsch, zur Mutter zu gehen, mit einem kompletten Abbruch aller Kontakte reagiert worden sei. Diese Untersagung habe das Kindeswohl gefährdet. Der Vater biete gute räumliche, soziale und familiäre Verhältnisse. Das Kindeswohl sei nicht unmittelbar gefährdet, würde der Vater die vom Kind gewünschten Kontakte zur Mutter zulassen. Das Verhältnis zwischen Vater und Kind sei derzeit gestört, was auf die obigen Massnahmen des Vaters aber auch auf die von der Mutter geführten Gespräche dahin zurückzuführen sei, das Kind solle, wenn es erst 12 Jahre alt sei, zum Gericht gehen und dort seine Unterbringungswünsche deponieren.
Das Erstgericht entzog dem Vater die Obsorge über das Kind und übertrug diese auf die Kindesmutter. Das Rekursgericht bestätigte diese E, wobei es dem Vater vor allem dessen falsche Reaktion auf den Wunsch des Kindes, bei der Mutter zu bleiben, zum Vorwurf machte.
Der OGH gab dem Revisionsrekurs des Kindesvaters Folge und wies den Antrag der Kindesmutter ab.
Der Revisionsrekurs ist ungeachtet der konformen B beider Vorinstanzen zulässig. Art 4 Abs 2 RFVG nimmt vom Rechtsmittelausschluss gegen gleichlautende B des LG und des OG ausdrücklich die Angelegenheiten gem Art 3 Abs 2 lit a RFVG (idF LGBl 1999/33) aus, zu denen ua auch das Verfahren auf Aufhebung oder Einschränkung der elterlichen Pflichten (§ 176 ABGB) und über die Regelung bzw Änderung der elterlichen Pflichten nach Auflösung der Ehe kraft Richterspruches (§ 177 Abs 2 ABGB) zählen.
Die mit der Entziehung der Elternrechte verbundene Übertragung der Obsorge auf den anderen Elternteil ist nach stRspr und Lehre nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 176 Abs 1 ABGB (§ 176 Abs 1 öABGB) - die Gefährdung des Kindeswohls - zutreffen, der Obsorgeberechtigte demnach die elterlichen Pflichten subjektiv gröblich vernachlässigt oder wenigstens objektiv nicht erfüllt oder vernachlässigt hat (SZ 53/142; Pichler in Rummel Komm ABGB2 Rz 1 und 2 zu § 177). Die Änderung in den Obsorgeverhältnissen darf nur als äusserste Notmassnahme unter Anlegung eines strengen Massstabes angeordnet werden (SZ 65/84 ua) und bedarf besonders wichtiger Gründe, die im Interesse des Kindes eine so einschneidende Massnahme dringend geboten erscheinen lassen, weil andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Typischerweise ist die Entziehung oder Einschränkung der Obsorge iS des § 176 ABGB demnach dann geboten, wenn der das Kind betreuende Elternteil seine Erziehungspflichten vernachlässigt, seine Erziehungsgewalt missbraucht oder den Erziehungsaufgaben nicht gewachsen ist.
Vorkehrungen iS des § 176 ABGB sind nicht schon dann zu treffen, wenn die Verhältnisse beim anderen Elternteil zwar an sich besser wären, die Pflege und Erziehung durch den Obsorgeberechtigten aber keinen Anlass zur Besorgnis bieten (JBl 1992, 639; SZ 65/84 ua).
Grundsätzlich zu Recht verwies das Erstgericht auch auf jene Judikatur des öOGH, wonach die Obsorge auch ohne Kindeswohlgefährdung auf den anderen Elternteil übertragen werden kann, wenn "besonders wichtige Gründe für die Änderung sprechen, etwa wenn dadurch aller Voraussicht nach eine beachtliche Verbesserung der Lage und der Zukunftserwartungen des Kindes herbeigeführt wird". Voraussetzung dafür ist jedoch eine gravierende Änderung der Interessenlage in materieller bzw ideeller Hinsicht im Vergleich zu der im Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilung der Elternrechte gegebenen Situation. Im Zweifel ist deshalb der Status quo beizubehalten, weil der Kontinuität der Erziehung grösste Bedeutung zukommt (Schwimann in Schwimann Praxiskomm2 Rz 8 zu § 176 mwN; vgl auch MGA des ABGB 36. Auflg E 6, 7, 11, 12, 16 zu § 176; vgl auch EFSlg 78.176 uva).
Wenn mit einem Wechsel der Obsorge, wie hier, auch eine Übersiedlung in das Ausland verbunden ist, sind bei der Beurteilung des Kindeswohls alle damit verbundenen materiellen, geistigen und seelischen Komponenten einer strengen Prüfung zu unterziehen. Grundsätzlich sind neben dem geistigen und seelischen Wohl des Kindes, das sich behütet und geborgen wissen muss, damit es zu einem für die erfolgreiche Bewältigung aller Probleme und Konflikte des Daseins genügend gerüsteten, lebenstauglichen Menschen heranwachsen kann, auch materielle Aspekte im neuen Wohnsitzstaat zu berücksichtigen. Besonderes Augenmerk ist auf eine möglichst gute Erziehung und sorgfältige Betreuung zu richten (10 Ob 25/00z; EFSlg 81.156 ua).
Für die Beurteilung, ob der obsorgeberechtigte Elternteil seine Pflichten grob vernachlässigt bzw objektiv nicht erfüllt, ist stets auf dessen Gesamtverhalten abzustellen (EF 96.933). Auch muss im Falle eines in Erwägung zu ziehenden Sorgerechtswechsels eine Zukunftsprognose gestellt und kann nicht nur die momentane Situation berücksichtigt werden (EF 104.359). Diese Zukunftsprognose ist nur sachgerecht, wenn sie auf einer aktuellen Sachverhaltsgrundlage beruht. Sie muss, was den Einfluss eines Obsorgewechsels im Allgemeinen und die damit verbundene Übersiedlung des Kindes in das Ausland betrifft, auch - möglichst - sicher sein (RIS-Justiz RS 0048632; 2 Ob 229/98g; 5 Ob 513/95 ua).
Ausgehend von diesen in stRsp des öOGH entwickelten Grundsätzen, denen sich der Senat vollinhaltlich anschliesst, werden die E der Vorinstanzen der hier gegebenen Sach- und Rechtslage nicht gerecht.
Der nunmehr 12-jährige L ist zeit seines Lebens in Vaduz im familiären und sozialen Umfeld fest verankert. Seit 1998 wird er vom Kindesvater betreut, der das Kind, sieht man von den am 13.01.2004 getroffenen Massnahmen einmal ab, bestmöglich fördert und hiefür auch alle materiellen und sachlichen Voraussetzungen mitbringt bzw geschaffen hat. L besucht derzeit die 5. Klasse der Primarschule, nach deren Abschluss er in die Realschule bzw in das Gymnasium wechseln wird. Ohne Frage ist seine Übersiedlung nach England insbesondere aus wirtschaftlicher und schulischer Sicht mit Unwägbarkeiten behaftet, die auch durch die allein auf der Aussage der Kindesmutter beruhenden Feststellungen des Erstgerichtes nicht zur Gänze ausgeräumt werden können. Hiebei sei nur beispielsweise auf die mit dem Übertritt in eine englische Schule verbundene Gefahr des Verlustes eines weiteren Schuljahres verwiesen.
Ausschlaggebend für den von den Vorinstanzen gebilligten Obsorgewechsel waren der ernstliche und beharrlich geäusserte Wunsch des Kindes, zu seiner Mutter zu ziehen, und das vom Kindesvater am 13.01.2004 angeordnete Kontaktverbot zur Mutter sowie dessen Abschottungsmassnahmen, welche das Kindeswohl gefährdet haben.
Beide Kriterien sind nach Auffassung des Senats einerseits wesentlich zu relativieren und können andererseits einen Sorgerechtsentzug nicht rechtfertigen.
Was den Wunsch des L betrifft, zu seiner Mutter zu ziehen, wurde dieser sowohl vor dem Gericht als auch vom Sachverständigen zu Zeitpunkten geäussert, zu denen sich L in einer Krisensituation befand, die auch von der Kindesmutter heraufbeschworen wurde. Darauf hat der OGH bereits in seinem B ON 144 ausdrücklich hingewiesen. Auch die Aussage der Zeugin NZ, bei der es sich um die Tante und die Gota des L handelt, zeugt von einer massiven Beeinflussung der Kindesmutter. Wenn sich L dahin äusserte, dass der Kindesvater die Kindesmutter weggejagt und gezwungen habe, wegzugehen, ihr kein Geld gegeben habe, sie gezwungen habe, Dokumente in deutscher Sprache zu unterzeichnen, so sind dies Äusserungen, die nur auf "Informationen" und damit einer Einflussnahme der Kindesmutter beruhen können. Auch zeigte sich L, für einen Buben in diesem Alter durchaus normal, hinsichtlich seiner Aufenthaltswünsche vor Herbst 2003 durchaus schwankend.
Dazu kommt, dass der ernstlich und intensiv geäusserte Wunsch eines - zum Zeitpunkt seiner Befragungen durch den Erstrichter und den Sachverständigen - elfjährigen Kindes nach einem Sorgerechtswechsel zwar durchaus zu berücksichtigen ist, jedoch niemals allein entscheidend sein kann (RIS-Justiz RS 0048981). In der Tat wäre ein Kind in diesem Alter, das seit vielen Jahren im Lebens- und Schulalltag von einem Elternteil (hier Kindesvater) betreut wird und dessen Kontakte zum anderen Elternteil (hier Kindesmutter) sich auf Freizeit, Urlaube und Reisen beschränken, auch objektiv überfordert, sachgerechte E zu treffen, umsoweniger im vorliegenden Fall, als das Kind die auf ihn in England zukommenden insbesondere wirtschaftlichen und schulischen Verhältnisse in keiner Weise zu überschauen vermag. Darauf hat auch der Sachverständige M hingewiesen, wenn er ausführt, "dass die einem Obsorgewechsel verbundenen Dimensionen für das Kind selbst nicht in vollem Umfang vorhersehbar sind und es immer wieder vorkommt, dass Kinder solche Situationen falsch einschätzen und dann wieder zurückkommen". Nach ständiger Judikatur des öOGH könnte nicht einmal dem Wunsch eines 14-jährigen und damit mündigen Kindes, dem anderen Elternteil zugewiesen zu werden, entsprochen werden, wenn dieser Wunsch seinen objektiv wohlverstandenen Interessen zuwiderläuft (vgl 1 Ob 172/01b; vgl auch MGA des ABGB aaO E 178 f zu § 176). Um eine solche Fallkonstellation handelt es sich hier. Darauf ist noch zurückzukommen.
Auch das vom Kindesvater zu vertretende mit einer (seinerzeitigen) Gefährdung des Kindeswohl verbundene Kontakt- und Besuchsverbot zur Mutter zusammen mit der kurzfristigen Herausnahme des Buben aus der Schule und dessen Isolation von seinen Freunden müssen vor dem Hintergrund gesehen werden, dass sich der Bub mitausgelöst durch die Kindesmutter und begleitet von stark nachlassenden Schulleistungen in einer Krisensituation befand und der Kindesvater dabei ausdrücklichen Empfehlungen eines Facharztes für Kinderpsychiatrie und jener Mitarbeiterin des Amtes für soziale Dienste folgte, die im Auftrag des Gerichts am 24.07.2001 zum seinerzeit von der Kindesmutter beantragten Obsorgewechsel Stellung zu nehmen hatte. Grundsätzlich können vereinzelt gebliebene Fehlhandlungen nicht ausreichen, einem Elternteil, der über Jahre hinweg seinen Aufgaben bestmöglich nachkommt, die Erziehungsfähigkeit abzusprechen, wenn, wie die Aktenlage und die Zusicherungen des Revisionsrekurswerbers zeigen, der Fehler eingesehen wird und damit in der Zukunft nicht mehr zu rechnen ist. Damit kann auch nicht mehr von einer gegenwärtigen Gefahr der Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohles des L gesprochen werden.
Dementsprechend lautete auch die Kernaussage des Sachverständigen M dahin, dass eine Gefährdung des Kindeswohls bei Belassung der Obsorge des Kindesvaters (nur) dann entstehen würde, wenn dieser die von L gewünschten Kontakte zur Mutter weiterhin negieren bzw verbieten würde.
Der Senat hält deshalb dafür, dass die Feststellungen des Erstgerichtes keine tragfähige Grundlage dafür bieten, den geistig über der Norm entwickelten, gut betreuten und geförderten, nach wie vor emotional an seinen Vater gebundenen Minderjährigen aus seiner bisherigen Umgebung herauszureissen. Nach Überzeugung des Senates wird sich die Situation und das Verhältnis zwischen Vater und Kind entspannen, wenn über das Sorgerecht definitiv entschieden ist. Damit kann auch keine Rede davon sein, dass die durch das Verhalten beider Kindeseltern ausgelösten Irritationen des L irreversibel sind, was mit eine Voraussetzung für eine so einschneidende Massnahme wie den Entzug des Obsorgerechtes wäre (vgl EFSlg 71.852).
Es wurde bereits dargelegt, dass ein Sorgerechtswechsel und die hier damit verbundene Übersiedlung des Kindes nach England nur als äusserste Notmassnahme in Betracht gezogen werden könnte. Die Voraussetzungen dafür sind auch nach Auffassung des Sachverständigen M nicht gegeben, wenn dieser darlegt, dass "die Zuordnung des Kindes zur Mutter vermutlich richtig wäre, wenn sich die Frage einer Zuordnung der Obsorge zum erstenmal stellen würde; gleichwohl scheine das Kindeswohl beim Kindesvater nicht unmittelbar gefährdet zu sein, würde der Kindesvater die vom Kind intensiv gewünschten Kontakte zur Mutter zulassen können".
Zusammenfassend liegen also hinreichende Gründe, die es rechtfertigen würden, von der von den Kindeseltern am 04.10.2001 getroffenen Regelung abzugehen, die Elternrechte dem Kindesvater zu entziehen und diese der Kindesmutter zuzuweisen, jedenfalls derzeit nicht vor.
Diesen Befund können die Ausführungen in der Gegenäusserung der Kindesmutter zum Revisionsrekurs nicht in Frage stellen. Soweit dazu nicht ohnedies bereits inhaltlich Stellung genommen wurde, ist ihnen zu erwidern:
Die Behauptung, der Kindesvater habe das Besuchsrecht zwischen Mutter und Kind nicht wirklich akzeptiert und nehme ein solches nur unter Zwang an, ist einerseits ebenso spekulativ wie irrelevant und kann sich andererseits von vorneherein nicht auf die Zeit vor dem 13.01.2004 beziehen. Ob der Kindesvater das Gutachten des Gerichtssachverständigen sowie die gerichtlichen Beschlüsse für richtig hält und auch "innerlich" akzeptiert, ist nicht entscheidend. Entscheidend ist, dass er sich an gerichtliche Anordnungen und mit der Kindesmutter getroffene Vereinbarungen hält. Soweit die Kindesmutter in diesem Zusammenhang auf ihre angeblich fehlgeschlagenen Bemühungen verweist, die derzeit geltende Besuchsrechtsausübung zu modifizieren, stellt dieses Vorbringen nicht nur eine im Revisionsrekursverfahren unzulässige Neuerung dar, sondern ist von vorneherein nicht geeignet, eine andere Beurteilung der Sache herbeizuführen.
Ebendies gilt auch für das Vorbringen, ob und inwieweit der Kindesvater mit dem seit September 2003 geäusserten Wunsch seines Sohnes, zu seiner Mutter zu gehen, umzugehen wusste. Bereits in seiner E vom 23.07.2004 hielt der OGH fest, dass auch der Kindesmutter der Vorwurf gemacht werden muss, mit dem Kind gewissermassen einen "Geheimbund" gebildet und ihr Besuchsrecht dadurch in einer dem Kind nachteiligen Weise ausgeübt zu haben, dass sie entgegen der Vereinbarung das dem Kindesvater bis zur Volljährigkeit des L zuerkannte Sorgerecht und den Aufenthalt des Kindes in Liechtenstein in ihren Gesprächen mit dem Kind thematisierte und damit auch ihrerseits zur Irritation, Destabilisierung und zu den Loyalitätskonflikten beitrug.
Die massgeblichen Aussagen des von beiden Streitteilen als richtig und sachgerecht anerkannten Sachverständigengutachtens M wurden bereits wiedergegeben und werden diese in der Gegenäusserung nur einseitig zur Darstellung gebracht.
Auch die Behauptung, dass L in England in seinem zukünftigen Heim ideale Bedingungen vorfände, kontrastieren mit einigen Verfahrensergebnissen. Beispielsweise lässt sich die Aussage der Kindesmutter, sie werde nach einer Übersiedlung des Kindes jederzeit in der Lage sein, ihre künftige Berufstätigkeit den schulischen Gegebenheiten anzupassen, nur schwer mit ihrem eigenen Vorbringen in Einklang bringen, wonach sie bislang wegen ihrer Wochenendbesuche und der Ferienregelungen keinen Beruf habe ausüben können. Auch bedürfte die wirtschaftliche Situation der Kindesmutter, die seit Oktober 2004 keinen Unterhalt mehr vom Kindesvater erhält, im Hinblick auf den am 04.03.2004 gestellten Verfahrenshilfeantrag und die dort ausgewiesenen Vermögensverhältnisse (Schulden) einer näheren Abklärung, zumal zu diesem Zeitpunkt (erst) zwei monatliche Unterhaltszahlungen ausständig waren und es der Kindesmutter eigentlich möglich hätte sein müssen, mit der ihr seit Oktober 2001 gereichten "grosszügigen" Alimentation entsprechende Rücklagen zu bilden.
Durchaus zu Recht verweist die Kindesmutter auf das vom Fürstentum Liechtenstein ratifizierte UNO-Übereinkommen über die Rechte der Kinder LGBl 1996/163 (LR 0.107.1), das in seinem Art 12 das Recht des Kindes normiert, in allen ihn berührenden Angelegenheiten seine Meinung frei zu äusseren. Nach dem weiteren Wortlaut dieses Art 12 verpflichtete sich Liechtenstein als Vertragsstaat, "diese Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und Reife zu berücksichtigen". L wurde vom Erstrichter gehört. Im Übrigen nimmt die zitierte Rechtsprechung des öOGH, an der sich auch der Senat orientiert, auf die Regelung des Art 12 des Übereinkommens angemessen Rücksicht (vgl auch zuletzt SJZ 2004 H Nr 11 S 262 mwN).
Schliesslich wird die einseitige und aus dem Zusammenhang gerissene Wiedergabe der Feststellungen des Erstgerichtes in der Gegenäusserung, die ua in der Behauptung mündet, der Kindesvater habe durch sein Verhalten die Kontinuität der Erziehung unterbrochen und L aus seinem sozialen Umfeld gerissen, was dazu geführt habe, dass L heute die 5. Klasse wiederholen müsse, dem komplexen Sachverhaltsbild sowie dem Geschehen nach dem 13.01.2004 und im Übrigen auch den durchaus differenzierten (zitierten) Aussagen des Sachverständigen M in keiner Weise gerecht und können den hier zu beurteilenden Obsorgewechsel nicht rechtfertigen.