2 PG 1998.145
Art 4 Abs 1 RFVG Art 99 Abs 1 LVG
Die Neuerungserlaubnis im Rechtsfürsorgeverfahren gilt allein und ausschliesslich für Rekursschriften und nicht weitere Schriftsätze im Verfahren. Der Berücksichtigung von im weiteren Verfahrensverlauf vorgebrachten neuen Umständen und Beweismitteln durch das Rekursgericht steht auch der Grundsatz der Einmaligkeit der Rechtsmittelschrift entgegen.
§§ 148, 176 ABGB Art 270 f EO
Das Pflegschaftsgericht kann in Erfüllung der ihm in Ansehung von Minderjährigen obliegenden Fürsorgepflicht Massnahmen setzen, die inhaltlich einer einstweiligen Verfügung entsprechen. Solche Massnahmen können auch das Besuchsrecht und dessen gänzliche Untersagung zum Inhalt haben. Die vorläufige gänzliche Entziehung des Besuchsrechtes setzt eine akute Gefährdung des Kindeswohls durch Umstände voraus, die eine Sofortmassnahme unumgänglich machen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, stellt ihre gleichwohl erfolgte Anordnung eine Verletzung des Kindeswohles dar.
Solche Provisorialmassnahmen des Pflegschaftsgerichtes dürfen der endgültigen E über den ihnen zugrunde liegenden Antrag des Elternteils nicht vorgreifen.
§ 148 ABGB
Die gänzliche Untersagung des Besuchsrechtes ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen und bei Vorliegen besonders schwerwiegende Gründe insbesondere dann in Betracht zu ziehen, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass das Kind durch die Besuchskontakte des nicht obsorgeberechtigten Elternteils mit grosser Wahrscheinlichkeit schwere und nachhaltige Schäden in körperlicher oder seelischer Hinsicht davontragen wird. Zu beachten ist hiebei auch, dass das Besuchsrecht zwar vorübergehend oder bis auf weiteres, nie aber für immer oder längere Zeit untersagt werden kann. Jede Untersagungsentscheidung ist also im Kontext mit der Tatsache zu sehen, dass in näherer oder fernerer Zukunft der persönliche Kontakt zwischen dem Kind und dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil wieder stattfinden wird; eine Besuchsrechtsmassnahme des Gerichts muss auch dieser Zielvorstellung bestmöglich Rechnung tragen.
Die - im Fürstentum Liechtenstein gesetzlich nicht vorgesehene - Beigabe einer Begleitperson bei Besuchskontakten ist dann in Erwägung zu ziehen, wenn dies die besonderen Umstände des Einzelfalles, etwa die psychische Situation des Kindes erfordern oder ein Missbrauch des Besuchsrechtes zu befürchten ist. Die Besuchsbegleitung dient in erster Linie der Neu- oder Wiederanbahnung des abgerissenen persönlichen Kontaktes zwischen dem Kind und dem nicht erziehenden Elternteil. Auch können bestimmte Fallkonstellationen wie zB eine seelisch-psychische Ausnahmeverfassung und/oder eine vorübergehend eingeschränkte Einsichtsfähigkeit vor allem der Kindeseltern die Beigabe einer dritten Person bei der Abwicklung der Besuchskontakte rechtfertigen.
§§ 144, 148 ABGB
Das im § 148 ABGB festgeschriebene Recht des Elternteils auf persönlichen Umgang mit dem Kind umfasst grundsätzlich neben den Besuchskontakten auch alle anderen Formen persönlicher Kommunikation wie ua per Brief, Telefon und Computer. Der obsorgeberechtigte Elternteil kann aus seinem Erziehungsrecht das Recht auf gänzliche oder teilweise Untersagung von Kontakten zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil nicht ableiten.
Das Ausmass des Besuchsrechtes richtet sich nach dessen Zweck und dem Leitbild des Kindeswohls (Kontakterhaltung, Verhinderung einer Entfremdung) und nach den Umständen des Einzelfalls. Um den Zweck des Besuchsrechts zu erreichen, ist auch eine gewisse Intensität des Kontaktes in zeitlicher Hinsicht erforderlich. Das Besuchsrecht ist deshalb in einem Ausmass zu gewähren, dass das erforderliche Naheverhältnis zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil aufrecht erhalten kann, zugleich aber die Beziehung des Kindes zum sorgeberechtigten Elternteil nicht beeinträchtigt wird. Ein Wochenendbesuchsrecht über zwei Tage mit Übernachtung, und zwar an zwei Wochenenden pro Monat oder im Abstand von 2 Wochen ist bei Kindern etwa ab dem 6. Lebensjahr die Regel. Hiebei ist das Ende des Besuchsrechts am Sonntag so anzusetzen, dass dem schulpflichtigen Kind die Vorbereitung auf die kommende Schulwoche möglich ist.
§ 177 ABGB
Die Nachbarstaaten des Fürstentums Liechtenstein haben einschlägigen Erkenntnissen und Forderungen von Fachleuten folgend mittlerweile die gesetzliche Möglichkeit der gemeinsamen Obsorge der Eltern nach deren Scheidung und nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geschaffen. Hingegen hat der liechtensteinische Gesetzgeber bislang die in Österreich mit dem KindRÄG 2001 erfolgte diesbezügliche Revision des § 177 ABGB, welche als Rezeptionsvorlage diente, bislang nicht vorgenommen.
Der mj L, geb am 25.10.1992, entstammt der Ehe des Dr MZ (im Folgenden auch nur Kindesvater und/oder Antragsteller) und der SS (im Folgenden Kindesmutter und/ oder Antragsgegnerin). Die Ehe der Kindeseltern wurde mit U des LG vom 29.09.1998 zu 4 C 372/98 aus dem Verschulden des Kindesvaters rechtskräftig getrennt. Im Rahmen des Ehetrennungsverfahrens schlossen die Kindeseltern am 02.07.1998 die Vereinbarung, deren Pkt 6 (Ausübung der elterlichen Gewalt) folgende Regelung enthielt:
«Die E über das mj Kind L werden von beiden Eltern gemeinsam gefällt. Alle den gemeinsamen Sohn L betreffenden E werden gemeinsam getroffen.
Die beiden Eltern vereinbaren, dass gegenwärtig Obsorge sowie Erziehung und Pflege an Dr MZ übertragen werden.
L wohnt gegenwärtig in Vaduz, Liechtenstein, und absolviert dort seine Schulzeit.
Die Parteien vereinbaren gegenseitig für L ein freies Besuchs- und Übernachtungsrecht.
Die Parteien vereinbaren, dass das Kind L mit seiner Mutter/Frau ins Ausland reisen und sich dort am Wohnort der Mutter oder anderswo unbeschränkt aufhalten kann.
Die L betreffenden Regelungen bezüglich Wohnsitz und Schulausbildung, die in diesem Vertrag festgelegt sind, können jederzeit im Interesse und zum Wohle des Kindes revidiert und abgeändert werden.
Die Parteien vereinbaren, dass die Mutter ihren Sohn L jederzeit und ohne irgendeine Beschränkung sehen kann.»
Diese Vereinbarung wurde mit B des LG vom 04.11.1998 mit Ausnahme des Pkt 6 Abs 1 pflegschaftsgerichtlich genehmigt, wonach die E über das Kind von beiden Eltern gemeinsam gefällt werden. Diesem Punkt wurde die Genehmigung mit der Begründung versagt, dass die elterliche Obsorge nach der Rechtslage in ihrer Gesamtheit nur auf einen Elternteil übergehen kann und von diesem allein auszuüben ist.
Nachdem die Kindesmutter ein Verfahren über die Regelung der Obsorge und ein Verfahren über die Regelung des Besuchsrechtes angestrengt hatte, schlossen die Kindeseltern am 04.10.2001 die Vereinbarung, die in ihren Punkten A und B ua wie folgt lautet:
«A). Präambel
...
2. Zwischen den Vertragsparteien besteht darüber Einvernehmen, dass die gerichtlichen Auseinandersetzungen für das Kind L eine Belastung darstellen, die zu vermeiden ist. Aus diesem Motiv sind sie übereingekommen, die gegenständliche Vereinbarung abzuschliessen.
B). Obsorge für L
Die Kindesmutter anerkennt und bestätigt, dass die Obsorge, Pflege und Erziehung des Sohnes L bis zu dessen Volljährigkeit alleine dem Kindesvater zusteht (ausser dem würde ein wichtiger Grund im Sinn des am Wohnsitz des Herrn MZ geltenden Rechts entgegenstehen).
...
SS erklärt, dass sie hinsichtlich ihres Sohnes L im Ausland (dh ausserhalb Liechtensteins) kein Pflegschaftsverfahren bzw Verfahren eingeleitet hat bzw einleiten wird. Sie anerkennt, dass zur Zeit das LG Vaduz hierfür zuständig ist. Im Falle einer Wohnsitzänderung des obsorgeberechtigten Vaters wird das Pflegschaftsgericht an dessen neuem Wohnsitz zuständig sein.
Herr MZ wird Frau SS vor wichtigen E betreffend die Entwicklung und Ausbildung des Sohnes L konsultieren, um ihre Meinung dazu zu hören. Das Obsorgerecht bleibt dessen ungeachtet Herrn MZ erhalten, der schlussendlich auch die entsprechenden E treffen kann.
...
E). Besuchsrecht
Die Vertragsparteien haben sich auf eine Besuchsrechtsregelung hinsichtlich ihres Sohnes L geeinigt, die nachstehend im Einzelnen ausgeführt wird. In Anbetracht dessen wird Frau SS keinen Antrag wegen einstweiliger Besuchsrechtsregelung beim LG Vaduz einbringen.
...
Nachfolgende Besuchsregelung gilt solange, als beide Vertragsteile Wohnsitz innerhalb Europas haben. Sobald dies nicht mehr der Fall ist, wird die Besuchsregelung anzupassen und einzuschränken sein.
Zum Besuchsrecht wird im Einzelnen vereinbart wie folgt:
1. Frau SS hat das Recht, ihren Sohn L während der Hälfte der Schulferien zu sich an ihren Wohnsitz (derzeit England) zu nehmen (und zwar jeweils während der ersten Hälfte dieser Ferien). Die zweite Hälfte der Schulferien verbringt L bei seinem Vater.
Die jeweiligen Daten sind im Dezember des Vorjahres schriftlich und verbindlich festzulegen.
2. Frau SS hat das Recht, ihren Sohn L - abgesehen von den Ferien - ein weiteres Mal pro Jahr für ein Wochenende zu sich an ihren Wohnsitz (derzeit England) zu nehmen.
...
4. Hinsichtlich der alljährlichen Skiferien im Februar wird abgemacht, dass L diese von Jahr zu Jahr abwechselnd einmal bei Herrn MZ und das andere Mal bei Frau SS verbringt. Das daraus resultierende hälftige Zeitguthaben wird dem anderen Vertragsteil bei den Osterferien angerechnet bzw gutgeschrieben.
...
10. Hinsichtlich des Besuchsrechtes von Frau SS in Liechtenstein sind die Vertragsteile übereingekommen wie folgt:
Frau SS ist berechtigt, ihren Sohn L zweimal pro Monat in Liechtenstein zu besuchen und zwar am 1. und am 3. Wochenende eines jeden Monats gemäss der im Dezember des Vorjahres festzulegenden Liste. Als erstes Wochenende gilt jenes Wochenende, an welchem der Freitag im neuen Monat liegt. Der Freitag gilt somit als Stichtag.
Herr MZ hält L jeweils am Freitag ab 17 Uhr zur Abholung bereit. Frau SS bringt L spätestens am Sonntag um 20 Uhr zurück zum Vater.
...
F). Organisation des Besuchsrechts
Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Besuche L bei Frau SS an ihrem Wohnsitz (derzeit England) folgendermassen zu organisieren sind:
...
2. Im Zuge ihres Besuchsrechtes wird Frau SS mit L auch Ferien im Ausland (dh nicht in England) verbringen. Für diesen Fall vereinbaren die Vertragsteile, dass ...
6. Hinsichtlich Weihnachten / Neujahr vereinbaren die Vertragsteile folgende Regelung:
Auch die Weihnachtsferien werden hälftig geteilt. Eine Hälfte verbringt L mit seiner Mutter, die andere Hälfte mit seinem Vater. Für Weihnachten 2001 gilt, dass L die erste Hälfte bei seiner Mutter verbringt (Hinreise 21.12.2001, Rückreise 29.12.2001) und dass er die zweite Hälfte bei seinem Vater verbringt. Diese Aufteilung ändert sich im jährlichen Turnus.
...
7. Die Vertragsteile kommen überein, ihren Sohn L nach Unterfertigung dieser Vereinbarung gemeinsam über die neu getroffenen Regelungen zu unterrichten. Frau SS wird bei diesem gemeinsamen Gespräch dem Sohn L erläutern, dass er weiterhin bei seinem Vater bleibt und aufwächst; und dass eine Besuchsvereinbarung zwischen seinen Eltern getroffen wurde.»
Diese zwischen den Kindeseltern abgeschlossene Vereinbarung wurde ua hinsichtlich der vorbezeichneten Punkte mit B des LG vom 04.10.2001, P 145/98-42, - rechtskräftig - genehmigt.
2.1. Mit Eingabe vom 13.01.2004 stellte der Kindesvater den Antrag, der Kindesmutter die Ausübung des Besuchsrechtes zu untersagen. Damit verband er den Antrag auf Erlass einer EV dahin, der Kindesmutter die Ausübung des Besuchsrechtes und jegliche Kontaktaufnahme zum mj L bis zur rechtskräftigen E über seinen Besuchsrechtseinstellungsantrag zu verbieten.
Hinsichtlich des überaus umfangreichen Vorbringens im Antrag, welches durch nachfolgende Schriftsätze sowie Vorträge bei den Verhandlungen ergänzt und/oder wiederholt wurde, kann auf dessen geraffte Darstellung im erstinstanzlichen B, welche vom Rekursgericht wörtlich wiederholt wurde, verwiesen wurde. Zusammengefasst führte der Kindesvater jedenfalls ins Treffen, die Kindesmutter habe L seit Jahren gezielt bearbeitet, manipuliert, gegen den Vater aufgehetzt und dem Kind die Überzeugung vermittelt, es könne nach Erreichen des 12. Lebensjahres selbst entscheiden, ob es zu seiner Mutter nach England gehen wolle. Nach gutachterlichen Stellungnahmen des vom Kindesvater beigezogenen Facharztes Dr D müsse bei Aufrechterhaltung der Kontakte zwischen Mutter und Kind mit einer schweren Persönlichkeitsstörung (Psychopathie) des L gerechnet werden. Dr D und auch die Mitarbeiterin des Amtes für Soziale Dienste hätten zum völligen Abbruch dieser Kontakte geraten, welcher Empfehlung der Kindesvater auch seit dem 13.01.2004 gefolgt sei.
2.2. Die Kindesmutter beantragte in ihrer Gegenäusserung vom 28.01.2004 die Abweisung des Provisorialantrages. Auch hinsichtlich ihres umfangreichen Vorbringens im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf dessen Wiedergabe in den vorinstanzlichen E verwiesen werden. Nach Ansicht der Kindesmutter handle es sich bei den Stellungnahmen Dris D um Partei- und Distanzgutachten, die lediglich auf den Behauptungen des Kindesvaters beruhten. Alle Vorwürfe gegen sie seien unrichtig. Der Kindesvater habe ohne vorheriges Gespräch mit der Kindesmutter deren Besuche beim Kind ab Jänner 2004 unterbunden. Die schwierige Situation, in der sich L befinde, sei durch das Verhalten des Kindesvaters und insbesondere dessen übersteigerte Erwartungshaltung in Bezug auf die schulische und berufliche Karriere des mj L heraufbeschworen worden.
3.1. In einem Gespräch des Erstrichters mit dem Minderjährigen am 04.02.2004 beklagte sich L ua darüber, dass er seit vier Wochen nicht mehr zur Schule gehen und auch keinen Kontakt mehr zu seinen Kollegen und insbesondere zu seiner Mutter haben könne. Niemand glaube ihm (L), dass sein Wunsch, nach England zu gehen, von ihm selbst komme. Er habe schon tausendmal erklärt, dass es sein Wunsch sei, bei seiner Mutter zu wohnen. Zum letztenmal habe er seine Mutter bei einem Besuch zu Weihnachten gesehen. Es habe ihm dort gut gefallen. Zu seinem Vater habe er derzeit kein gutes Verhältnis. Er wolle allerdings weiter Kontakt zu ihm.
3.2. Mit B vom 19.02.2004 traf das LG in Abänderung der Vereinbarung vom 04.10.2001 eine einstweilige Neuregelung des Besuchsrechtes dergestalt, dass der Kindesmutter nur ein drittüberwachtes Besuchsrecht an jedem 1. und 3. Samstag eines Monats von 10 Uhr bis 17 Uhr eingeräumt wurde (Pkt 1 des Tenors). Der Kindesmutter wurde untersagt, während ihrer Kontakte zum mj L mit diesem über Fragen der Obsorge oder seines zukünftigen Aufenthaltes oder einer Wohnsitznahme bei der Kindesmutter zu sprechen. Die Begleitperson habe die Besuchsrechtsausübung gegebenenfalls abzubrechen und dem Gericht Bericht zu erstatten (Pkt 3 des Tenors). Schliesslich wurden der Kindesmutter jegliche über das obige Besuchsrecht hinausgehende Kontaktaufnahmen jedweder Art, insbesondere persönliche, telefonische, schriftliche zum mj L untersagt (Pkt 7 des Tenors). Weitere Entscheidungsteile dieses B bezogen sich auf hier nicht wiederzugebende Modalitäten hinsichtlich der Drittüberwachung des Besuchsrechtes durch den Kinder- und Jugenddienst (einzufügen: des Amtes für soziale Dienste) sowie die Besuchsrechtsausübung bzw Regelungen im Falle der Nichtausübung des Besuchsrechtes (Pkt 2, 4, 5, 6). Das Mehrbegehren (gemeint offenbar der Kindeseltern) wurde abgewiesen (Pkt 8 des Spruches).
Das Erstgericht, das auch zwei Verhandlungen durchführte, bei denen es die Kindeseltern und mehrere Zeugen einvernahm, traf über den zu Punkt 1 wiedergegebenen Sachverhalt hinaus folgende Feststellungen:
Die Besuchsausübung der Kindesmutter bei L ist seit Abschluss der Vereinbarung so wie in der Vereinbarung geregelt erfolgt und zwar bis zum 13.01.2004, dem Tag des Einreichens des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes. Zwischen den Kindseltern waren auch die Besuchstermine für 2004 bereits vereinbart. Bis zum 13.01.2004 haben seit Oktober 2001 auch regelmässig telefonische Kontakte zwischen der Kindsmutter und L stattgefunden, in der Regel einmal täglich.
Die Kindsmutter hat mit L in den Telefonaten aber auch in den persönlichen Gesprächen regelmässig darüber gesprochen, ob es möglich ist, dass er bei ihr wohnen kann. Ob diese Gespräche auf Initiative der Kindsmutter oder auf Initiative von L zu diesem Thema gelangt sind, kann nicht festgestellt werden. Die Kindsmutter hat jedenfalls zu L gesagt, dass sie ihm helfen wird, dass er bei ihr wohnen kann. Zunächst sagte sie ihm, dass er geduldig sein muss. Später sagte sie ihm, dass er zu einem Zeitpunkt zwischen 12 und 14 Jahre zumindest angehört wird, wenn es um die Frage seines Aufenthaltes geht. Sie sagte ihm, dass er mit 12 Jahren selber entscheiden kann, ob er zu einem Richter geht und diesem sagt, wo er wohnen will. Weiters hat sie ihm gesagt, dass ein Kind nach einer Scheidung üblicherweise bei der Mutter lebt. Die Kindsmutter hat mit L zumindest vereinbart, dass er mit 12 Jahren zum Richter gehen wird, und sagen wird, dass er bei seiner Mutter leben will.
Die Kindsmutter hat L gesagt, dass sie derzeit nicht heiraten könne, weil sie so die Unterhaltszahlungen des Kindesvaters verlieren würde.
L besucht bzw besuchte bis 13.01.2004 die 5. Klasse der Primarschule Ebenholz in Vaduz. Sein Lehrer war AA, und zwar seit L in die 3. Klasse geht. L schulische Leistungen waren in der 3. Klasse ungefähr im mittleren Bereich der Klassenleistung anzusiedeln, in der 4. Klasse wurden seine Leistungen besser, er war damals im mittleren bis oberen Leistungsbereich einer Übertrittsmöglichkeit in die Realschule. Der Abstand zu einer Übertrittsmöglichkeit ins Gymnasium war damals nicht gross. In der 5. Klasse haben sich seine schulischen Leistungen verschlechtert, vor allem im Fach Mathematik. Zuletzt waren seine Leistungen im unteren Bereich einer Übertrittsmöglichkeit in die Realschule.
L wurde seit Sommer 2003 zu Hause täglich von einem Privatlehrer betreut, und zwar zunächst während 1 ½ Stunden. Im September 2003 wurde diese tägliche Betreuung im Zuge von Strafmassnahmen des Kindsvaters bis zu den Herbstferien 2003 vorübergehend auf 2 Stunden täglich erhöht. Durch diese Betreuung zu Hause sollte der Unterrichtsstoff zu Hause vertieft werden. AA hat die Massnahme der Hausaufgabenbetreuung von L begrüsst, weil er davon ausgegangen ist, dass L den Schulstoff besser bearbeiten kann, wenn er eine fachliche Begleitung dabei hat.
Es gibt eine Faustregel, die besagt, dass pro Schulstufe täglich 10 Minuten Hausaufgaben von einem Schüler zu erledigen sind, dh dass man in der 5. Primarschulklasse von täglich 50 Minuten Hausaufgaben ausgeht. Der Zeitaufwand von 50 Minuten basiert grundsätzlich auf Schülern etwa der mittleren Leistungsklasse. Wenn ein Kind regelmässig mehr als 50 Minuten für die Hausaufgaben braucht, ist es in den Klassen von AA üblich, dass die Eltern ihn darauf aufmerksam machen. Der zeitliche Mehraufwand heisst, dass das Kind mit der Hilfe, die ihm der Lehrer im Unterricht geben konnte, den Stoff zu wenig verstanden hat.
AA hat bei L den Eindruck gewonnen, dass zu Hause für die Aufarbeitung des schulischen Bereiches ein grosser Zeitaufwand betrieben wurde. Der Kindsvater hatte bzw hat hinsichtlich der schulischen Leistungen von L eine grosse Erwartungshaltung, er war auch bereit, dafür viel zu investieren. Vor Weihnachten 2003 hat AA Stoff zusammengestellt, der in den Weihnachtsferien von L bearbeitet hätte werden können. Nach den Ferien hat er vom Kindsvater erfahren, dass das nicht erfolgt ist. Der Zeuge AA hatte damals den Eindruck, dass auch der Kindsvater gemerkt hatte, dass «das Fass wie voll» ist.
L war im letzten halben Jahr nicht in der Lage, seinen Aufwand und seine Vorbereitungen in der Schule leistungsmässig umzusetzen. Im Dezember 2003 hat AA dem Kindsvater gesagt, dass er derzeit bei L keinen Übertritt ins Gymnasium sieht. Der Kindsvater hat darauf geantwortet, dass er auch mit einem Realschüler leben kann. Für AA ist damals auch ein Druck weggefallen, da er spürte, dass das Thema Gymnasium kein so grosses Thema mehr war als es vorher gewesen ist. Von allen Seiten, auch in den Gesprächen mit der Kindsmutter, war das Gymnasium vorher immer ein Thema. Die Erwartungshaltung sowohl der Kindsmutter als auch des Kindsvaters war, dass L ins Gymnasium geht.
In letzter Zeit, insbesondere nach den Sommerferien 2003, hat L seinen Vater provozieren wollen. So hat er zB in einem Geschäft zusammen mit einem Kollegen Stifte ohne zu bezahlen mitgenommen und auch Geld aus der Kasse seines Lehrers genommen, womit er dann ausgeflogen ist.
Der Kindsvater hat dem Lehrer AA, nachdem dieser die Klasse von L übernommen hatte, gesagt, dass er der Kindsmutter jederzeit telefonisch und auch persönlich Auskunft über die schulischen Leistungen von L geben kann.
Im September 2003 hat NZ (einzufügen: die Schwester des Kindesvaters) L darauf angesprochen, dass er sich in der letzten Zeit anders verhalte, was die Gründe dafür sind und warum seine schulischen Leistungen nachgelassen haben. L sagte zunächst, er dürfe nicht darüber sprechen. Schliesslich sagte er, dass er seiner Mutter versprochen habe, wenn er 12 Jahre alt ist, zum Richter zu gehen und zu sagen, dass er bei seiner Mutter leben will. NZ informierte den Kindsvater über dieses Gespräch.
Nach dem oben beschriebenen Gespräch zwischen der Zeugin NZ und L hat sich der Kindsvater im Herbst 2003 mit XX, Mitarbeiterin im Kinder- und Jugenddienst beim Amt für soziale Dienste, in Verbindung gesetzt und um Beratung in einer bestehenden Konfliktsituation bzw Problemsituation gebeten. XX hat daraufhin beim Kindsvater eine Erziehungsberatung gemacht und zunächst mit L keinen direkten Kontakt gehabt. Sie hat den Kindsvater und auch NZ dahingehend beraten, dass man die Verschwiegenheitspflicht von L thematisieren soll und L auch erklären soll, dass es sozusagen gute und schlechte Geheimnisse gibt und es sich hier bei einem bestehenden Loyalitätskonflikt um ein schlechtes Geheimnis handelt. Es ging auch darum, L zu sagen, dass sein Vater für ihn zuständig ist und es auch dabei bleibt. Es sollte L auch erklärt werden, dass es eben eine bestehende Vereinbarung gibt, die einzuhalten ist. Diesbezüglich war ein mittelfristiges Gespräch für den 12.01.2004 mit L geplant, welches dann auch stattgefunden hat. Bei diesem Gespräch hat XX festgestellt, dass L in einem sehr schlechten, für einen 12-Jährigen sehr ungewöhnlichen Zustand war. Sein Verhalten zeigte depressive Momente gepaart mit einer Aggression und einer Somatisierung. Er sprach zB davon, dass er einen Nervenzusammenbruch bekomme.
Nachdem am nächsten Morgen der Kindsvater und NZ der Zeugin XX berichtet hatten, dass die Situation zu Hause eskaliere und L dem Kindsvater berichtet habe, dass er nach London wolle, dass er bislang sich nicht getraut habe, das zu sagen, dass er jetzt aber den Mut dazu gefunden habe, hat sie angeregt, dass gleich am 13.01. nachmittags im Haus der Familie Z ein Gespräch mit dem Kindsvater, L und ihr stattfindet. In diesem Gespräch hat sie L gegenüber den in der Sache neuen Aspekt vertreten, dass sie wünsche, dass er mit seiner Mutter keinen Kontakt mehr hat. Sie sagte 1, dass ihm kein Kontakt mehr mit seiner Mutter gestattet ist. Irgendeinen Zeithorizont für diese Massnahme hat sie ihm nicht gesagt. In diesem Gespräch hat sie L gegenüber klargestellt, dass die Sache mit seinem Aufenthalt entschieden sei, dass sich Richter und Fachpersonen damit befasst hätten, dass es Vereinbarungen gebe, dass auch seine Mutter damals gesagt habe, dass er bei seinem Vater wohne. L sagte, dass alle seine Äusserungen nicht von der Mutter kommen, dass es bei seinem Vater nicht mehr auszuhalten sei, dass er nur noch für die Wochenenden in Feldkirch zusammen mit seiner Mutter lebe. XX hat L daraufhin erklärt, dass der derzeitige Rahmen nicht verändert werde, und dass seine Mutter, wenn sie ihm ein Leben in London in Aussicht stelle, ihn in eine unnötige Unruhe versetze.
L war inzwischen zweimal bei Dr D, nämlich zu Gesprächen am 20.01. und am 26.01.2004. Veränderungen im Standpunkt von L waren dabei nicht ersichtlich.
In dem Ausmass wie L betont, dass alles was er sagt von ihm aus kommt, kann das nicht von ihm aus kommen. Das Ausmass ist nur damit erklärbar, dass ihm jemand sagt «du musst sagen, dass es von dir aus kommt». Beim Gespräch am 13.01. war L weniger depressiv, sondern nur noch aggressiv, aber auf gute Art aggressiv.
Am 13.01.2004 wollte XX in der Krisenbewältigung L gegenüber Fakten schaffen. Es war ihr wichtig, die Beziehung zwischen Vater und Sohn zu stärken und dazu sollte Raum geschaffen werden. Sie hat es deshalb begrüsst bzw angeregt, dass eine Auszeit für L genommen wird, dass L aus der gewohnten Umgebung weggenommen wird, damit für das Stärken der Vater-Sohn-Beziehung Raum entsteht. NZ hat dann ein gemeinsames Verreisen des Kindsvaters und von L vorgeschlagen und XX hat diese Idee gleich aufgenommen und begrüsst.
Vom 13.01. bis heute war L vornehmlich in Y im Haus des Kindsvaters, dazwischen auch tageweise in Vaduz. Der Kindsvater war fast ausschliesslich mit L in Y, an den Wochenenden war auch die Zeugin NZ regelmässig dabei.
Am 12.01.2004 hat der Kindsvater beim Schulamt ein Gesuch um Unterrichtsdispens für L bis 23.02.2004 gestellt. Das Schulamt hat sich dann zunächst auf den Standpunkt gestellt, dass L spätestens am 03.02.2004 wieder die Schule zu besuchen hat. In der Folge hat das Schulamt seine Meinung revidiert und erwartet nunmehr L am 01.03.2004 in der Schule zurück. Der Kindsvater hat zwischenzeitlich ein Gesuch gestellt, L in die 4. Primarschulklasse zurückzuversetzen.
Seit dem 13.01.2004 hat der Kindsvater weder telefonischen noch persönlichen Kontakt zwischen L und der Kindsmutter zugelassen bzw dies zumindest versucht. Er hat in seinem Haus die Telefonapparate abmontiert und Briefe für L von der Kindsmutter oder deren nicht mehr an diesen weitergeleitet. In der Folge hat die Kindsmutter L ein Handy zukommen lassen. Sie hat verschiedentlich mit ihm telefoniert, so auch am Tag der Verhandlung vom 05.02.2004. Sie hat ihn über den Stand der Verhandlung informiert. Dieses Handy hat der Kindsvater, nachdem er davon erfahren hat, L weggenommen. Derzeit darf das Kindermädchen nicht selber entscheiden, welche Unternehmungen von L ausserhalb des Hauses gemacht werden. Dies ist seit dem 13.01.2004 so. Sämtliche Unternehmungen haben nach Rücksprache mit dem Kindsvater zu erfolgen.
Nach der vom Kindsvater (versuchten) Verunmöglichung von Kontakten zwischen L und der Mutter hat die Kindsmutter L 2 handschriftliche Schreiben mit folgendem Inhalt - in deutscher Übersetzung - zukommen lassen:
«L
Öffne ... (Lücke im Text) ... wenn Du ganz allein bist, ich sage deutlich ganz allein bist.
Mit niemandem (Lücke) ich sage deutlich niemandem um Dich herum. Es ist ein Geheimnis (Lücke) zwischen Dir und mir, also sag es niemandem, ich sage deutlich niemandem, was es ist.
Verstecke es irgendwo, verstecke es gut.
Ruf mich an, wenn Du ganz allein bist, abends und wenn Du sicher bist, dass alle schlafen.
Gib acht, dass niemand es findet.
Zerreiss diesen Brief in ganz kleine Stücke, aber leg sie nicht in den Abfalleimer. Leg die Stücke versteckt an verschiedene Orte in Deinem Zimmer.
Vergiss nicht: Ruf mich an, wenn Du allein bist, nachts und wenn Du sicher bist, dass niemand mehr in Dein Zimmer kommt. Sei geduldig und warte.
Ruf mich auf meinem Handy an, es ist immer eingeschaltet auch nachts. Ich liebe dich mein geliebtes Bebe (sie!) Ich liebe Dich
Pass auf Mami»
«Meine Liebe meines Lebens!
Mein Bebe (sie!) Du fehlst mir, es ist zum verrückt werden. Ich bin jede Sekunde mit Dir, ich beschütze Dich und schliesse Dich sehr fest in meine Arme.
Bleib stark, mach Dir keine Sorgen, ich kümmere mich um alles. Ich werde nicht aufgeben. Ich liebe Dich mehr als alles auf der Welt, mein Engel. Jeder Tag ist sehr sehr hart, aber ich bin sicher, dass wir bald zusammen sein werden. Habe Vertrauen, sei stark, ich bin sehr stolz auf Dich.
Du fehlst mir, Du fehlst mir. Ich liebe Dich, ich liebe Dich bis zum verrückt werden.
Ich habe den kleinen «mouse» mit Küssen eingedeckt. Halte ihn in Deiner Obhut, er wird Dich beschützen.
L und Mami»
Dass der Kindsvater einen Kontakt zwischen der Mutter und L nicht mehr zulässt, hat sie über ihren Stiefvater erfahren. Der Kindsvater hat diesen dazu zu einem Gespräch nach Zürich eingeladen und ihn über diese Massnahme informiert.
Zwischen den Kindseltern hat vor dem gegenständlichen Verfahren kein Kontakt bezüglich der derzeit schwierigen Situation von L bzw den gegenseitigen Vorwürfen über die Ursachen dafür stattgefunden.
Ohne Beisein einer Drittperson sind Mutter-Kind-Kontakte für L derzeit belastend.
In der Vereinbarung hat sich der Kindsvater verpflichtet, für die Dauer von 36 Monaten einen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 12 500.- monatlich an die Kindsmutter zu zahlen. Die Frage der Regelung von Obsorge und Besuchsrecht wurde von beiden Kindseltern in den Jahren 2000 und 2001 sowie auch heute in Verbindung mit dem Ehegattenunterhalt gebracht. Der Kindsvater steht auf dem Standpunkt, da(ss) sich die Kindsmutter nicht an die Grundlage der Vereinbarung gehalten hat, auch seine Zahlungspflicht gemäss dieser Vereinbarung dahin gefallen ist. Er zahlt den Unterhalt an die Kindsmutter seit Februar 2004 nicht mehr.
Aus rechtlicher Sicht erläuterte das LG mit zahlreichen Literatur- und Rechtssprechungshinweisen die fundamentale Bedeutung und Zielsetzungen des Besuchsrechtes eines Elternteiles zu seinem Kind gem § 148 ABGB als Grundrecht der Eltern-Kind-Beziehung und als allgemein anerkanntes Menschenrecht iSd Art 2 des ersten Zusatzprotokolles zur MRK. Das Besuchsrecht könne aber dann und solange entzogen werden, als es eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls zur Folge habe. Eine derartige Gefährdung liege bei Bedrohung der psychischen und physischen Integrität des Kindes vor, etwa bei nachweisbarer erheblicher seelischer Irritation des Kindes und bei unerträglicher Störung der Kindesbeziehung zum erziehungsberechtigten Elternteil durch die Besuchskontakte.
Gefährdet sei das Kindeswohl bei der Besuchsrechtsausübung dann, wenn die ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung des Kindes durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil bedroht sei. Dabei sei aber zu berücksichtigen, dass das Besuchsrecht diesem - wie dem Kind - um seiner Persönlichkeit Willen zustehe und ihm daher nicht ohne wichtige Gründe ganz abgesprochen werden dürfe. Eine Gefährdung des Kindeswohls im Hinblick auf die vollständige Aufhebung des persönlichen Verkehrs sei deshalb nicht leichthin anzunehmen. Insbesondere vermöge die allfällige Tatsache, dass die Ausübung des Besuchsrechts mit Konflikten verbunden sei, nicht eine vollständige Unterbindung des persönlichen Verkehrs rechtfertigen.
Ein begleitetes Besuchsrecht bezwecke, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen, Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln. Es erscheine insbesondere indiziert bei Verdacht auf psychische Erkrankung, negative Beeinflussung des Kindes, Überforderungen und Ängste des Kindes sowie bei einem stark gestörten Verhältnis unter den Eltern.
Die vollständige Aufhebung des persönlichen Verkehrs stelle auch im Interesse des Kindes die ultima ratio dar und dürfe nur angeordnet werden, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs für das Kind nicht in vertretbaren Grenzen hielten. Sofern die negativen Auswirkungen durch eine besondere Ausgestaltung des Besuchsrechtes in Grenzen gehalten werden könnten, würden das Persönlichkeitsrecht des nicht obsorgeberechtigten Elternteüs, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit und auch der Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs dessen gänzliche Unterbindung verbieten. Zur Untersagung des persönlichen Verkehrs genüge es deshalb nicht, dass der nicht obsorgeberechtigte Elternteil das Kindeswohl gefährde. Zusätzlich sei erforderlich, dass der Gefährdung nicht durch eine besondere Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs begegnet werden könne.
Diese Überlegungen führten im vorliegenden Fall zu folgendem Ergebnis: Dadurch, dass die Kindesmutter L sage, er solle bzw könne sich mit 12 Jahren praktisch frei entscheiden, ob er seinen Aufenthaltsort ändern wolle, irritiere und überfordere sie das Kind. Es verstehe sich von selbst, dass damit auch die Beziehung zwischen dem Kindesvater und L gestört werde. L werde damit negativ gegen seinen Vater beeinflusst. Es sei auch festzuhalten, dass diese negative Beeinflussung in Anbetracht der erhöhten Erwartungshaltung des Kindesvaters in Bezug auf L schulische Leistungen auf fruchtbaren Boden gefallen seien.
Die auch nur einstweilige vollständige Untersagung des Kontaktes der Kindesmutter zu L sei nach Ansicht des LG nicht verhältnismässig. Die negativen Auswirkungen (Beeinflussung, Irritation) könnten verhindert werden, wenn die Besuchsrechtsausübung drittüberwacht erfolge. Die Begleitperson habe die Besuchsrechtsausübung abzubrechen, wenn die Kindesmutter L zu beeinflussen versuche oder ihn irritiere.
Das begleitete Besuchsrecht könne auf Grund der Verfügbarkeit entsprechender Fachpersonen nur an Samstagen und nicht an Sonntagen stattfinden. Auch ein Ferienbesuchsrecht und ein Besuchsrecht an Feiertagen könne mangels Durchführbarkeit der Besuchsbegleitung nicht gewährt werden. Dass die Häufigkeit der Kontakte zwischen der Kindesmutter und L derzeit eingeschränkt werde, sei auch aus einem anderen Grunde angezeigt: Seltenere Besuche seien nämlich auch dann angebracht, wenn der besuchende Elternteil Versuche gemacht habe, das Kind iS einer Aufenthaltsänderung umzustimmen und es dadurch in Konflikte gebracht habe. Dass die Kindesmutter mit L in dieser Richtung regelmässig und wiederholt gesprochen habe, sage sie selber aus. Ob das Gesprächsthema von L oder von der Kindesmutter angezogen worden sei, sei dabei irrelevant. Wenn L ernstlich und von sich aus den Wunsch äussere, seinen Aufenthaltsort ändern zu wollen, dann entspreche es letztlich sicher nicht dem Kindeswohl, wenn die Kindesmutter darauf reagiere, indem sie mit L quasi einen «Geheimbund» bilde.
4.1. Der erstinstanzliche B wurde sowohl von der Kindesmutter als auch vom Kindesvater mit den Rekursen angefochten, in denen sie auf ihren schon im erstinstanzlichen Verfahren eingenommenen Standpunkten beharrten. Während die Kindesmutter die Aufhebung des B und Bestätigung der bisher geltenden Besuchsrechtsregelung gem Vereinbarung beantragte, mündete das Rechtsmittel des Kindesvaters im Begehren, die E des LG iS der Untersagung der Ausübung des Besuchsrechtes und jeglicher Kontaktaufnahme zum mj L abzuändern.
4.2. Mit dem nunmehr angefochtenen B vom 08.04.2004 gab das OG dem Rekurs des Kindesvaters keine Folge, jedoch dem Rechtsmittel der Kindesmutter teilweise und dahin Folge, dass es - wörtlich - wie folgt entschied:
«1. Der Kindsmutter SS wird hinsichtlich ihres Sohnes mj 1, geb am 25.10.1992, in Abänderung des mit Vereinbarung geregelten Besuchsrechtes einstweilig bis zur definitiven E über den Antrag auf Untersagung des Besuchsrechtes ein Besuchsrecht dergestalt eingeräumt, dass sie das Kind an jedem 1. und 3. Freitag und Samstag eines Monats von 16.00 Uhr bis 20.00 Uhr (Freitag) und von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr (Samstag) in Liechtenstein zu sich auf Besuch nehmen kann.
2. Der Kindsmutter ist es untersagt, während ihren Kontakten zu mj L mit diesem über Fragen der Obsorge oder seines zukünftigen Aufenthaltes oder einer Wohnsitznahme bei der Kindsmutter zu sprechen.
3. Der Kindsvater hat den mj L zu den Besuchsrechtszeiten jeweils ausgehbereit an seinem Wohnort bereit zu halten und diesen zum Ende der Besuchszeit an seinem Wohnort wieder in Empfang zu nehmen.
4. Der Kindsmutter wird aufgetragen, das Kind rechtzeitig zum Besuchsende zurück zu bringen.
5. Für den Fall des Ausfalles eines Besuchstages aus Gründen, die beim Kind liegen, wird der Kindsmutter zu den obigen Bedingungen ein Ersatzbesuchstag am jeweils nächst folgenden Freitag/Samstag eingeräumt.
6. Sollte die Kindsmutter das festgesetzte Besuchsrecht nicht binnen einer Stunde ab Besuchsbeginn ausüben, wird angenommen, dass sie für diesen Tag auf ihr Besuchsrecht verzichtet.
7. Die Beschränkung der Kontaktaufnahmen gem Z 7 des erstgerichtlichen B wird aufgehoben.
8. Das Mehrbegehren der Kindsmutter wird abgewiesen.
9. Der Antragsteller ist schuldig, der Antragsgegnerin binnen der Frist von vier Wochen bei sonstiger Exekution die mit CHF 798.90 bestimmten Kosten der Gegenäusserung zu ersetzen. Die Kosten des Rekursverfahrens betreffend den Rekurs der Antragsgegnerin werden gegeneinander aufgehoben.»
4.3. Das Rekursgericht erachtete den vom Kindesvater geltend gemachten Rekursgrund der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellungen aus Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, für nicht berechtigt.
Aus rechtlicher Sicht vertrat das OG die Auffassung, dass eine völlige Beseitigung des Besuchsrechtes unverhältnismässig sei. Die Beurteilung Dris D sei insoferne einseitig, als sich der Sachverständige in keiner Weise mit dem Verhalten des Kindesvaters befasse, einem Verhalten, das mehr oder weniger in einer totalen Abschottung von L gegenüber dessen Umwelt bestehe. Das Gutachten befasse sich auch mit dem Sinn und Zweck der vom Kindesvater angeordneten Kontaktverbote.
Das völlige Kontakt verbot werde von Dr D mit Argumenten untermauert, die an die Überwachung des Besuches bei Untersuchungshäftlingen erinnerten. So würden die Gefahren von Zeichengabe, Zuflüsterungen und besondere Mimik zu Erinnerung an Geheimvereinbarungen und Versprechungen ins Treffen geführt.
Auch bezweifle das OG, ob es die einzige Möglichkeit sei, L zur Ruhe kommen zu lassen, wenn man ihm den Kontakt zur eigenen Mutter total verwehre.
Überhaupt erachte das Rekursgericht die Berichte der vom Kindesvater beanspruchten Fachkräfte für einseitig, da sich diese überhaupt nicht damit befasst hätten, ob die vom Kindesvater betriebene Kindshaltung dem Wohl eines bald 12-jährigen Knaben entspreche.
4.4. Zum Rechtsmittel der Kindesmutter erwog das Rekursgericht, dass die vom LG vorgenommene Einschränkung des Besuchsrechtes zu drastisch ausgefallen sei; derzeit sei aber eine gewisse Beschränkung im Verhältnis zur Regelung in der Vereinbarung im Interesse von L geboten.
Das Rekursgericht halte eine Drittüberwachung des Besuchsrechtes den Gegebenheiten nicht für angemessen. Solche Einschränkungen seien dann üblich, wenn der Verdacht einer kriminellen Handlung des besuchsberechtigten Elternteiles gegenüber dem Kind bestehe bzw wenn es zu einer entsprechenden Verurteilung gekommen sei. Im vorliegenden Fall sei es dagegen schlimmstenfalls zu einem Beeinflussungsversuch betreffend Änderung der Obsorgeverhältnisse gekommen, wobei diesbezüglich nur Vermutungen bestünden. Bewiesen sei lediglich, dass die Mutter auf Fragen von L Erklärungen bezüglich der rechtlichen Möglichkeiten seiner Anhörung durch den Richter gegeben habe. Für das OG stehe nicht fest, dass die diesbezüglichen Ausführungen der Mutter gegenüber L für sich allein genommen zu einer Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit geführt hätten. Vielmehr müsse offenbleiben, ob nicht die Reaktion des Kindesvaters auf einen möglichen Umplatzierungswunsch von L die gesundheitlichen Störungen ausgelöst bzw mitverursacht habe. Aus diesen Gründen habe die Drittüberwachung des Besuchsrechtes zu entfallen.
Aus den gleichen Gründen rechtfertige es sich auch, das Verbot der über das geregelte Besuchsrecht hinausgehenden Kontaktaufnahmen aufzuheben. Dieses Kontaktverbot sei unverhältnismässig, da es davon ausgehe, dass jede unüberwachte Kommunikation zwischen der Kindesmutter und L dem Wohl abträglich sei. Es sei überrissen, ein Kind von bald 12 Jahren gegenüber der eigenen Mutter unter der Glasglocke halten zu wollen und dies letztlich wohl auch deshalb, weil sich der Kindesvater insgeheim vor einem Umplatzierungswunsch des Kindes fürchte.
Was Ort und Dauer des Besuchsrechtes anlange, sei das OG der Überzeugung, dass angesichts der äusserst gespannten Situation zwischen den Eltern das Besuchsrecht sinnvollerweise ausschliesslich in Liechtenstein ausgeübt werden dürfe. Auf der anderen Seite sei das Kindeswohl nicht dadurch gefährdet, dass der Kindesmutter zweimal pro Monat an zwei Tagen ein Besuchsrecht in der Weise eingeräumt werde, dass sie das Kind an jedem 1. und 3. Freitag und Samstag eines Monats von 16 Uhr bis 20 Uhr (Freitag) und von 10 Uhr bis 17 Uhr (Samstag) zu sich auf Besuch nehmen könne.
Ob sich dieses gegenüber dem erstinstanzlichen B erweiterte Besuchsrecht in irgendeiner Weise nachteilig auf L auswirken werde, könnten beide Elternteile, namentlich aber auch der Kindesvater beeinflussen, das heisse, je normaler sie sich verhielten, desto geringer werde die diesbezügliche Gefahr.
An die Adresse der Kindesmutter sei festzuhalten, dass es ihr spruchgemäss untersagt sei, während ihren Kontakten mit L über Fragen der Obsorge oder des künftigen Aufenthaltes oder einer Wohnsitznahme bei ihr zu sprechen. Sie habe dabei zu beachten, dass sie bei allfälligen Fragen des Kindes diesem zu erläutern habe, dass es sich dabei zur Zeit um ein Tabu-Thema handle, auf dessen Erörterung beide zu verzichten hätten. Auf der anderen Seite habe aber auch der Kindesvater zu beachten, dass er L als liebender Vater und nicht als «Zuchtmeister» begegne.
4.5. Der Rekursentscheidung wurde eine Rechtsmittelbelehrung dahin beigefügt, dass «bezüglich des Rekurses des Kindesvaters kein weiteres Rechtsmittel gegeben sei (Art 4 Z 2 RFVG), da kein Ausnahmefall gem Art 3 Abs 2 lit a RFVG) vorliege. Hingegen sei gegen die E betreffend den Rekurs der Kindesmutter der Revisionsrekurs zulässig.
5.1. Die Rekursentscheidung wird von beiden Kindeseltern fristgerecht mit Revisionsrekurs unter Geltendmachung des Rekursgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (der Kindesvater releviert überdies eine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens) bekämpft.
Der Kindesvater ficht die Rekursentscheidung insoweit an, als seinem Antrag auf gänzliche Untersagung des Besuchsrechtes (gemeint offenbar auch jeglicher Kontaktaufnahme) nicht entsprochen worden sei. Seine Rekursanträge lauten dementsprechend auf Abänderung der E der Vorinstanzen iS der Untersagung des Besuchsrechtes und jeglicher Kontaktaufnahme bis zur Rechtskraft der E über seinen Untersagungsantrag, in eventu auf Wiederherstellung der erstinstanzlichen E bzw auf Aufhebung der E und Zurückverweisung der Sache an das Rekursgericht oder das Erstgericht.
Der Revisionsrekurs der Kindesmutter mündet im Abänderungsantrag dahin, dass die Vereinbarung wieder vollumfänglich Anwendung finde. Eventualiter wolle das Besuchsrecht wie in Pkt 10 der Vereinbarung gewährt werden.
In jeweiligen Gegenäusserungen stellten die Kindeseltern den Antrag, dem Rechtsmittel der Gegenseite keine Folge zu geben. Auf die darin enthaltenen Ausführungen wird, soweit angezeigt, bei der Erörterung der Revisionsrekurse zurückzukommen sein.
5.2. Beide Revisionsrekurse sind zulässig. Dies gilt entgegen der nicht bindenden Rechtsmittelbelehrung des Rekursgerichtes auch für den Revisionsrekurs des Kindesvaters.
Der Rechtsmittelausschluss gilt gem Art 4 Abs RFVG ua nur bei Vorliegen von gleichlautenden B der Unterinstanzen. Davon kann hier keine Rede sein, hat doch das Rekursgericht das einstweilige Besuchsrecht der Kindesmutter gegenüber dem erstinstanzlichen B quantitativ ausgedehnt und auch insoweit qualitativ erweitert, als dieses Besuchsrecht unbegleitet ausgeübt werden kann. Schliesslich hat das OG das Kontaktverbot zur Gänze aufgehoben (vgl LES 1997, 241; LES 1993, 131 ua).
Da die die Ausübung des Besuchsrechtes regelnden Modalitäten gegenüber Art, Zeit und Ort der Besuchsrechtsausübung keinen eigenständigen Bestand haben können, kann von konformen Beschlüssen der Vorinstanzen nicht die Rede sein (vgl LES 1993, 35).
Zum Revisionsrekurs des Kindesvaters:
6.1. Ein Verfahrensmangel soll nach Ansicht des Kindesvaters darin gelegen sein, dass das OG die von ihm mit Schriftsatz vom 07.04.2004 vorgelegten Urkunden, insbesondere das Schreiben der lic phil PH mit Stillschweigen übergangen habe. Tatsächlich hätte das Rekursgericht auf diese Tatsachen, die schon vor der erstgerichtliche Beschlussfassung eingetreten seien (nova reperta), Bedacht nehmen und entsprechende - im Einzelnen angeführte - Feststellungen treffen müssen.
6.2.1. In seiner Rechtsrüge führt der Kindesvater zunächst aus, dass das Rekursgericht ausgehend von seiner unrichtigen rechtlichen Beurteilung keine Feststellungen über den tatsächlichen, besorgniserregenden Gesundheitszustand des mj 1, über die näheren Umstände des Zuspielens des Handys durch die Mutter sowie über den Umstand getroffen habe, dass auch der Kinder- und Jugenddienst eine Untersagung des Besuchsrechtes durch die Mutter beim Pflegschaftsgericht beantragt hätte, wenn der Kindesvater mit seinem Antrag nicht zuvorgekommen wäre. Auch habe das Rekursgericht nicht dargelegt, was unter einem sogenannten «Ausnahmezustand» zu verstehen, und worin die diesbezüglichen Ursachen lägen.
Diese Feststellungsthemen seien bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Sache unumgänglich, da sie den Kernbereich der sachverhaltsmässigen Grundlage dafür bildeten, ob die sofortige Untersagung der Besuchsrechtsausübung durch die Mutter auf unbestimmte Zeit oder bis zum Vorliegen einer E in der Hauptsache wegen Gefährdung des Kindeswohls unumgänglich seien.
6.2.2. Das Rekursgericht habe die Sache aber auch ausgehend von den erstinstanzlichen Feststellungen rechtsirrig beurteilt.
Nach der einschlägigen Judikatur könne das Besuchsrecht auch untersagt werden, wenn ua die Beziehungen zwischen dem Kind und dem obsorgenden Elternteil unerträglich gestört würden, der besuchende Elternteil das Kind negativ beeinflusse (aufhetze) oder eine erhebliche seelische Irritation des Kindes vorliege. Selbst im unverschuldeten Konfliktfall habe der Besuchsrechtsanspruch eines Elternteils gegenüber dem Kindeswohl zurückzustehen.
Entscheidend sei entgegen den weitgehend unsachlich gehaltenen, falsch in den Zusammenhang gesetzten und am relevanten Thema vorbeigehenden Ausführungen des Rekursgerichtes das Gespräch zwischen dem Minderjährigen und seiner Tante NZ, bei der sich L nach einigem Zögern regelrecht befreit gefühlt und offengelegt habe, seine Mutter habe auf ihn systematisch dahin eingewirkt und ihm das Versprechen abgenötigt, er solle spätestens bei Erreichen des 12. Lebensjahres zum Richter gehen und sagen, er (1) möchte zukünftig bei seiner Mutter in England leben.
Durch dieses Fehlverhalten der Kindesmutter sei der Minderjährige in einen unlösbaren Loyalitätskonflikt und in eine seelische Irritation geraten. Nur darauf sei das Verhalten des Kindes ab Beginn des Schuljahres 2003/ 2004 zurückzuführen und nicht auf eine Überforderungssituation oder irgendwelche Anordnungen des Kindesvaters.
Der Kindesvater habe auf die gegebene Situation so, wie dies geschehen sei, reagieren müssen, auch wenn sich seine Massnahmen - im Nachhinein betrachtet - als überzogen darstellten.
Die Kindesmutter sei arbeitslos und habe sich nicht ernstlich um eine Arbeitsstelle bemüht. Sie lebe seit der Trennung vom Kindesvater ausschliesslich (ausser von Gelegenheitsarbeiten) von den Unterhaltszahlungen des Kindesvaters von monatlich CHF 12 500.-. Die Kindesmutter lege es erkennbar darauf an, bei Erreichen des 12. Lebensjahres des mj L eine Situation vorzufinden, wonach sie vom Kindesvater einen weiteren Ehegattenunterhalt lukrieren könne. Dies seien die wahren Gründe, nebst einer offensichtlich falsch verstandenen Mutterrolle, für ihre Erklärungen gegenüber dem Kind im Zusammenhang mit dem Alter von 12 Jahren.
Die Auffassung des Rekursgerichtes, der Kindesvater halte seinen Sohn in einem goldenen Käfig, sei mit Sicherheit nicht angebracht. Vielmehr könne sich L ohne die gezielten Einwirkungen der Kindesmutter völlig unbeschwert entfalten und müsse sich auch keineswegs überfordert fühlen.
Das Rekursgericht verkenne die Situation dieses Falles. Primäre Ursache der Schulsituation sei nicht das Verhalten des Vaters, sondern vielmehr die systematischen negativen Einwirkungen auf den mj L durch die Mutter. Dadurch sei in der Schule ein Demotivations- und Aggressionsverhalten aufgetreten. Anhaltspunkte, dass das Kind den schulischen Anforderungen in geistiger Hinsicht nicht gewachsen sei, lägen in keiner Weise vor.
Die vom Vater ab Mitte Jänner 2004 getroffenen Massnahmen hätten nichts mit den Begriffen «goldener Käfig bzw Zuchtvater» zu tun. Diese Massnahmen seien über dringende Aufforderung von Frau XX und Dr D zum Schütze des Kindes und iS des Kindeswohls ergriffen worden. Nach Anraten dieser Fachleute habe L erst zu Ruhe kommen und stabilisiert werden sollen, was der weiteren Schadensbegrenzung gedient habe. Auch vergesse das Rekursgericht, dass die Kontakte des Kindes bis Jänner 2004 nicht eingeschränkt worden seien, sondern denen eines normalen 11½-jährigen Kindes entsprochen hätten.
Auch das rechtswidrige Zuspielen des Handys habe eine konkrete Gefährdung des Kindes Wohles bewirkt. Mit dieser Anordnung habe die Mutter bezweckt, dass L spät in der Nacht, wenn alle weiteren Personen im Haus schon schlafen sollten, sie in krasser Missachtung fundamentaler Erziehungsmassnahmen anrufen müsse, um sich mit ihr in einer dem Kindeswohl krass abträglichen Art und Weise abzusprechen. Die Kindesmutter habe sich auch nach einem ½-stündigen Gespräch mit Frau XX vollkommen uneinsichtig gezeigt und durch das Zuspielen des Telefons und des Begleitbriefes gewissermassen eine neuerliche Geheimabsprache mit L hinter dem Rücken des Vaters getroffen.
In diesem Vorgehen zeige sich, dass die Mutter nicht akzeptieren wolle, dass sie in keiner Weise berechtigt sei, sich in die Obsorge einzumischen und ihr jedes Mittel recht sei, zu ihrem rechtswidrigen Ziel zu gelangen. Sie habe auch gewusst, dass das ständige nachteilige Einmischen zwangsläufig auf ein Ausspielen des allein obsorgeberechtigten Vaters hinauslaufe. Dadurch sei nicht nur eine unerträgliche Störung in der Beziehung zwischen Kind und Vater, sondern vor allem auch eine Gefährdung der psychischen Integrität des Kindes entstanden.
Nach dem vom LG festgestellten Inhalt der Briefe der Mutter sei dieser auch ein unadäquates Verhalten mit sexuellen Aspekten gegenüber dem Kind anzulasten. Gerade bei einem Sohn, der am Beginn der Pubertät stehe, sei das von der Mutter gegenüber ihrem Sohn fortgesetzt praktizierte Verhalten für dessen seelische Gesundheit extrem schädlich gewesen. Im Ausleben ihrer bescheinigten sexuellen Abartigkeit gegenüber ihrem Sohn zeige sich auch, wie der Kindesmutter das Wohlergehen ihres Sohnes in Wirklichkeit am Herzen liege.
Aber auch dann, wenn der OGH das Besuchsrecht der Kindesmutter nicht gänzlich untersage, lägen hier konkrete Umstände vor, ein begleitetes Besuchsrecht anzuordnen. Ohne eine solche Begleitung verstärkten sich die seelische Irritation und der Loyalitätskonflikt des Minderjährigen und habe das LG auch bindend festgestellt, dass ein nicht überwachtes Besuchsrecht für L sehr belastend sei. Ohne Besuchsbegleitung könne auch nicht überwacht werden, ob sich die Kindesmutter an das im Punkte 2 vom Rekursgericht ausgesprochene Gesprächsverbot halte.
Zum Revisionsrekurs der Kindesmutter:
7. Nach Auffassung der Kindesmutter verstosse auch der vom Rekursgericht verfügte massive Eingriff in ihr Besuchsrecht gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip. Das OG habe die Auffassung vertreten, dass die Revisionsrekurswerberin durch ihre Antwort auf die Frage ihres Sohnes, ab wann er denn selbst entscheiden könne, wo er leben wolle, diesen keineswegs manipuliert habe. Es wäre im Gegenteil geradezu herzlos, wenn ein Elternteil auf die diesbezügliche Frage einfach in der Weise reagieren würde, dass die Obsorgeregelung ein für allemal getroffen sei und das Kind diesbezüglich keine Fragen zu stellen habe.
Der schlechte psychische Zustand von L könne nicht einfach auf das Verhalten der Kindesmutter zurückgeführt werden, sondern sei davon auszugehen, dass auch der Kindesvater mit seinen Abschottungsmassnahmen und seiner offenkundigen Überreaktion auf die Angst, das Kind zu verlieren, einen wesentlichen Beitrag dazu geleistet habe.
Der Kindesmutter könne deshalb nicht die ganze Verantwortung für den psychischen Zustand von L in die Schuhe geschoben werden. Folgerichtig habe das Rekursgericht deshalb auch die Drittbegleitung und das völlige Kontaktverbot aufgehoben, da diese Beschränkungen zu drastisch seien.
Mit seiner E sei das Rekursgericht von seiner eigenen Argumentationslinie aber insoferne abgewichen, als es das Besuchsrecht der Kindesmutter gegenüber der Vereinbarung um über 70 % eingeschränkt habe (14 Stunden anstelle von 51 Stunden). Dazu komme verschlimmernd noch die Beseitigung der Ferienregelung.
Unverhältnismässig sei auch die konkrete Ausgestaltung des Besuchsrechtes. Die Kindesmutter akzeptiere die im angefochtenen B ausgesprochene Einschränkung der Gesprächsthemen. Die darüberhinausgehenden Regelungen seien aber sehr belastend und unverständlich.
Der Rekursentscheidung könne keine Begründung dafür entnommen werden, warum das OG das Besuchsrecht nicht am Samstag und Sonntag mit Übernachtung festgesetzt und dieses auf Liechtenstein beschränkt habe. Es sei offensichtlich, dass es am Samstag und Sonntag einfacher wäre, das Besuchsrecht auszuüben.
Auch könnten keine Gründe erkannt werden, warum nicht auch die Möglichkeit eingeräumt worden sei, dass L bei der Kindesmutter im Hotel übernachten dürfe.
Auch die räumliche Beschränkung auf Liechtenstein sei nicht nachvollziehbar. In Liechtenstein seien die Freizeitmöglichkeiten, die eine Mutter und ihr Kind gemeinsam nutzen könnten, beschränkt. Es sei üblich und normal, dass man auch einmal zB nach Buchs oder Feldkirch fahre.
Überhaupt bestehe kein Anlass für die Einschränkung des Besuchsrechtes gegenüber der Vereinbarung. Der Minderjährige habe bei seiner Mutter insbesondere im Jahre 2003 wiederholt angefragt, ob er nicht bei ihr bleiben könne. Die Mutter habe ihm wahrheitsgemäss geantwortet, dass eine Zuteilung zu seinem Vater stattgefunden habe. Auf sein Nachfragen habe sie ihm mitgeteilt, dass er nach ihrer Kenntnis ab dem Alter von 12 Jahren einem Richter mitteilen könne, wo er nach seinem Wunsch am liebsten wäre. Die E liege aber beim Richter und nicht bei ihm oder ihr. Da sich sowohl das Kind als auch die Kindesmutter über die Heftigkeit der Reaktion des Kindesvaters im Voraus bewusst gewesen seien, sei über dieses Thema mit dem Kindesvater nicht gesprochen worden. Für L sei es offenbar immer schwieriger geworden, seinen Wunsch für sich zu behalten. Leider habe er erleben müssen, dass sein Wunsch sofort als Manipulation der Kindesmutter abgetan und er ab einem bestimmten Zeitpunkt und ohne Vorwarnung von seiner Mutter ferngehalten worden sei. Es habe kein Gespräch stattgefunden und sei keine Diskussion zugelassen worden.
Das Wegsperren des Kindes durch den Kindesvater habe sich durch den B des OG zumindest an den Besuchswochenenden entschärft. Mittlerweile dürfe L glücklicherweise auch wieder zur Schule. Für ihn müsse die gegebene Situation aber nach wie vor wie eine Bestrafung wirken. Er wolle zu seiner Mutter.
Somit wäre es geeignet, erforderlich und zumutbar gewesen, das Besuchsrecht wie in der Vereinbarung vollumfänglich zu belassen, der Kindesmutter aber zu untersagen, mit ihrem Sohn über Frage der Obsorge oder des künftigen Aufenthaltes oder einer Wohnsitznahme zu sprechen. Auch sei die Ferienregelung nachvollziehbar und klar. Nichts spreche gegen die Anordnung einer solchen.
8. Zu alldem hat der Senat erwogen:
8.1. Zur Verfahrensrüge des Kindesvaters (Pkt 6.1.):
Der Kindesvater missversteht die Neuerungserlaubnis im Rekursverfahren nach dem RFVG bzw LVG.
Seine Rekursschrift wurde am 05.03.2004 beim LG überreicht. Mit seinem am 08.04.2004 eingebrachten Schriftsatz beinhaltend eine «Sachverhaltsmitteilung» erstattete der Kindesvater «in Ergänzung zu seinem Rekurs gegen den Sachverständigenbestellungsbeschluss des LG vom 01.03.2004 und die dort erfolgte amtswegige Ausdehnung des Verfahrens auf die Frage der Obsorge» -und nicht etwa ergänzend zum gegenständlichen Rekurs - ein neues Vorbringen und legte diverse Urkunden vor.
Nach stRsp des OGH können in Rekursen gegen E der ersten Instanz gemäss den Art 4 Abs 1 RFVG iVm Art 99 Abs 1 LVG im Ausserstreitverfahren von gewissen Einschränkungen abgesehen auch neue Umstände und Beweismittel vorgebracht werden. Dieses Neuerungsrecht gilt allerdings allein und ausschliesslich für die Rechtsmittelschriften und nicht weitere Schriftsätze im Verfahren. Auch das Rechtsfürsorgeverfahren ist nach dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels ausgestaltet. Demnach stellt die Erhebung des Rechtsmittels eine einheitliche und abgeschlossene Prozesshandlung dar, die einer Partei gegen dieselbe E nur einmal zusteht. Der Rechtsmittelwerber hat keine prozessuale Möglichkeit, einen einmal eingebrachten, einer meritorischen Behandlung zugänglichen Rechtsbehelf durch Zusätze udgl zu ergänzen. Vielmehr ist ein solcher unzulässiger Ergänzungsschriftsatz a limine zurückzuweisen (LES 2002, 186; LES 1991, 44 ua).
Der Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 08.04.2004 durch das Rekursgericht stand deshalb, ganz abgesehen davon, dass er nicht im Rahmen des gegenständlichen Rekursverfahrens erfolgte, allein schon der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels entgegen.
8.2. Die nunmehr angefochtenen E der Vorinstanzen ergingen im Rahmen eines Provisorialverfahrens und haben eine vorläufige Massnahme bis zur rechtskräftigen E über den Untersagungsantrag des Kindesvaters zum Gegenstand.
Gemäss den §§ 148 und 176 ABGB (§§ 148 öABGB aF, 176 öABGB) kann das Pflegschaftsgericht in Erfüllung der ihm in Ansehung von Minderjährigen obliegenden Fürsorgepflicht Massnahmen setzen, die inhaltlich einer EV iSd Art 270 f EO (§§ 378 f öEO) entsprechen. Solche Massnahmen können auch das Besuchsrecht bzw dessen gänzliche Einstellung oder Untersagung betreffen (vgl EFSlg 40.784; 39.525; 33.648; 29.648 ua).
Die vorläufige gänzliche Entziehung des Besuchsrechtes setzt jedoch eine akute Gefährdung des - ausschliesslich relevanten - Kindeswohls voraus, die eine sofortige E bzw eine Sofortmassnahme unumgänglich macht. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so bedeutet ihre gleichwohl erfolgte Anordnung eine Verletzung des Kindeswohls. Solche Provisorialmassnahmen dürfen nämlich der endgültigen E über den der Provisorialmassnahme zugrunde liegenden Antrag - hier über den Antrag auf gänzliche Untersagung des Besuchsrechtes - nicht vorgreifen (vgl EFSlg 39.529; 33.648; 86.996; RIS-Justiz RS 005017; RIS Justiz RS 007012 mwN).
Schon unter diesem verfahrensrechtlichen Gesichtspunkt kann die vom Kindesvater beantragte völlige Besuchs- und Kontaktsperre nicht in Erwägung gezogen werden. Ausgehend von den Bescheinigungsannahmen des LG geriet der Minderjährige Ende 2003/Anfang 2004 in eine Krisensituation, der, gleich auf welche Ursachen diese immer zurückzuführen sein mag, jedenfalls keinesfalls durch die vom Kindesvater verfügte und auch gerichtlich beantragte Massnahme erfolgversprechend begegnet werden kann. Im Gegenteil: Der vom immerhin mehr als 11 Jahre alten Kind wiederholt - auch vor Gericht - geäusserte Wunsch insbesondere nach Begegnungen und einer Beziehung zu seiner Kindesmutter kann nicht missachtet werden. Die Versuche des Kindesvaters, diesen Wunsch ausschliesslich als Produkt einer Manipulation von Seiten der Kindesmutter hinzustellen, finden in den Feststellungen des LG keine Deckung.
Damit besteht aber schon a priori keine zwingende Notwendigkeit für die Untersagung jeglichen Kontakts und/oder Besuche der Kindesmutter und fehlt eine tragfähige Grundlage für eine derartige Sofortmassnahme (vgl auch EvBl 1994/123).
Der Provisorialantrag des Kindesvaters ist schon aus diesen Erwägungen unberechtigt und wurde von den Vorinstanzen zu Recht abgewiesen. Damit kann auch dem primär im Revisionsrekurs gestellten Antrag kein Erfolg beschieden sein.
8.3. Die zu 6.2 wiedergegebenen Rekursausführungen des Kindesvaters übersehen ebenfalls, dass es hier um eine einer einstweiligen Verfügung nach den Art 271 f EO entsprechende vorläufige Massnahme geht, die eine akute Gefährdung des Kindes voraussetzt, der nur durch ein sofortiges Eingreifen durch eine zielführende Verfügung begegnet werden kann. Die Einstellung des Besuchsrechtes und der Gesprächskontakte stellt jedenfalls keine taugliche Massnahme dar, im Gegenteil, würde sie doch nach Überzeugung des Senats das Kindeswohl massiv gefährden.
Davon ausgehend kommt den vom Kindesvater zu Pkt 6.2.1 vermissten Feststellungen keine streitentscheidende Bedeutung zu, ganz abgesehen davon, dass der Kindesvater offenlässt, welche (zusätzlichen) Konstatierungen hinsichtlich des derzeitigen Gesundheitszustandes bzw «Ausnahmezustandes» des Minderjährigen zu treffen gewesen wären. Es ist auch nicht nachvollziehbar, welchen Ausfluss die «näheren Umstände des Zuspielens des Handys durch die Kindesmutter» sowie eine hypothetische (aber nicht erfolgte) Antragstellung des Amtes für soziale Dienste auf Untersagung des Besuchsrechtes auf die hier zu beurteilende Provisorialmassnahme haben sollen.
Der Senat hat auf die fundamentale Bedeutung des Besuchsrechtes für das richtig verstandene Kindeswohl, die Charakterbildung und das seelische Gleichgewicht des Kindes bereits in seinen E LES 2000, 212 [215] sowie LES 2003, 197 [201] hingewiesen und ua ausgesprochen, dass die gänzliche Untersagung des Besuchsrechtes nur in ganz besonderen Ausnahmefällen und bei Vorliegen besonders schwerwiegender Gründe in Betracht gezogen werden kann, die eine solche Massnahme unumgänglich machen.
Einen solchen schwerwiegenden Grund stellt zB die gegenwärtige, auch durch eine allenfalls konkret zu regelnde Ausgestaltung des Besuchsrechtes nicht vermeidbare Bedrohung der psychischen oder physischen Integrität des Kindes durch die Ausübung des Besuchsrechtes dar. Es muss also eine konkrete Gefahr bestehen, dass das Kind durch die Besuchskontakte des nicht obsorgeberechtigten Elternteils mit grosser Wahrscheinlichkeit schwere und nachhaltige Schäden in körperlicher oder seelischer Hinsicht davontragen wird.
Zu beachten ist ferner, dass ein Besuchsrecht zwar vorübergehend oder bis auf weiteres, nie aber für immer oder längere Zeit untersagt werden kann. Jede Untersagungsentscheidung ist also im Kontext mit der Tatsache zu sehen, dass in näherer oder fernerer Zukunft der persönliche Kontakt zwischen dem Kind und dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil wieder stattfinden wird; eine Besuchsrechtsmassnahme muss auch dieser Zielvorstellung bestmöglich Rechnung tragen (LES 2003, 201 mwN).
Die zweifellos vorhandenen seelischen Irritationen und das Verhalten des Minderjährigen bewegen sich angesichts seines pubertären Alters noch im tolerablen Rahmen und sind im vorliegenden Fall vor allem auf die Spannungen zwischen den Kindeseltern zurückzuführen, deren Pflicht und Aufgabe es wäre, die Liebe und Zuneigung des Kindes zu beiden Elternteilen in gleicher Weise zu fördern. Dabei kann es jedenfalls im Rahmen der vorliegenden E nicht darum gehen, das Fehlverhalten der Kindeseltern im Einzelnen zu gewichten und die beiderseitigen Verstosse gegen Loyalitätsverpflichtungen zwischen Elternteilen und gegenüber dem Kind aufzulisten. Dem Kindesvater muss bewusst sein, dass er als derzeit sorgeberechtigter Elternteil, bei dem sich das Kind erheblich mehr als bei der Kindesmutter aufhält, in weit grösserem Masse als die Mutter Einflussmöglichkeiten auf das Kind und damit auch die Möglichkeit hat, dieses in seelische Konflikte zu stürzen. Als sorgeberechtigter Elternteil ist der Kindesvater auch keinesfalls berechtigt, darüber allein zu entscheiden, ob nun die Mutter das Kind sehen darf oder nicht. Dabei soll nicht verkannt werden, dass der Kindesvater das von ihm verhängte Kontaktverbot und die - bis zu einem gewissen Rahmen - verfügte «Freiheitsentziehung» über Empfehlung von -einseitig informierten - Fachleuten verfügte, was freilich an seiner Letztverantwortung für diese Massnahmen nichts ändern kann. Nach Auffassung des Senats ist jedenfalls die derzeitige Verfassung des Minderjährigen und dessen aggressives Verhalten auch auf diese Massnahmen zurückzuführen.
Umgekehrt kommt der Kindesmutter selbstverständlich nicht das Recht zu, die Konflikte, die zum Scheitern ihrer Ehe und Zuteilung des Sorgerechtes an den Kindesvater führten, auf das Kind zu projezieren, das Kind gegen den Vater einzunehmen, ihm zu entfremden und gemeinsam mit dem Kind (geheimzuhaltende) Pläne für einen Obsorgewechsel in der Zukunft zu schmieden.
Allerdings verlässt der Kindesvater mit seinen teilweise überzogenen Rechtsmittelausführungen den Boden der allein für den OGH bindenden Feststellungen des Erstgerichtes, wenn er ua von einer systematischen Einwirkung der Kindesmutter auf ihren Sohn oder zB der «Abnötigung» des Versprechens spricht, nach Erreichen des 12. Lebensjahres bei Gericht einen Wechsel im Aufenthalt anzustreben. Auch die im Revisionsrekurs des Kindesvaters angestellten Spekulationen über eine angebliche Arbeitsscheu der Kindesmutter und deren vermeintliche Motive für den von ihr gewünschten Obsorgewechsel sind durch die Feststellungen des LG nicht gedeckt und allesamt unbeachtlich.
Auch das Zuspielen des Handys wird vom Kindesvater feststellungswidrig und übertrieben dargestellt und als Eingriff in sein Sorgerecht gewertet. Hiebei lässt der Kindesvater ausser Acht, dass diese Massnahme wiederum die Reaktion auf sein der gerichtlich genehmigten Vereinbarung zuwiderlaufendes und ohne Aussprache mit der Kindesmutter verfügtes Kontaktverbot war und deshalb gewissermassen auch einen Akt der Selbsthilfe von Seiten der Mutter und des Minderjährigen darstellte.
Der Senat vermag schliesslich in den vom LG im Wortlaut festgestellten Briefen der Kindesmutter in keiner Weise ein absolut inadäquates Verhalten mit sexuellen Aspekten geschweige eine «sexuelle Abartigkeit gegenüber dem Kind» erblicken. Auch wenn die Diktion dieser Briefe nicht unbedingt dem hiesigen Lebensbereich entspricht, stellt sie doch ein normales Verhältnis zwischen der Kindesmutter und ihrem Sohn nicht in Frage und muss ebenfalls vor dem Hintergrund der vom Kindesvater ohne vorherige Rücksprache rechtswidrig verhängten Kontaktsperre gesehen werden.
Zu allerletzt hält der Senat gleich dem Rekursgericht dafür, dass die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechtes in der gegebenen Sachlage nicht zu rechtfertigen ist. Grundsätzlich hat der besuchsberechtigte Teil Anspruch auf unbeschränkte Ausübung seines Besuchsrechtes ohne Beiziehung weiterer Personen oder Bindung an bestimmte Örtlichkeiten. Die - im Fürstentum Liechtenstein im Übrigen gesetzlich gar nicht vorgesehene - Beigabe einer Begleitperson ist dann in Erwägung zu ziehen, wenn dies die besonderen Umstände des Einzelfalles, etwa die psychische Situation des Kindes erfordern oder ein Missbrauch des Besuchsrechtes zu befürchten ist (vgl LES 2000, 215; LJZ 1999, 70).
Die Besuchsbegleitung dient in erster Linie der Neuoder Wiederanbahnung des - abgerissenen - persönlichen Kontaktes zwischen dem Kind und dem nicht erziehenden Elternteil. Auch können bestimmte Fallkonstellationen wie zB eine seelisch-psychische Ausnahmeverfassung und/oder eine vorübergehend eingeschränkte Einsichtsfähigkeit vor allem der Kindeseltern die Beigabe einer dritten Person bei der Abwicklung der Besuchskontakte rechtfertigen (vgl 10 Ob 61/03y).
Eine solche Situation ist hier nicht gegeben und ist auch kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, das Instrument einer Besuchsbegleitung einzusetzen. Die Feststellung des Erstgerichtes, dass die Mutter-Kind-Kontakte für L ohne Beisein einer Drittperson derzeit belastend seien, ist einerseits nach einem normativen Massstab zu beurteilen und damit Teil der rechtlichen Beurteilung. Andererseits vermag eine das Kind belastende Besuchssituation eine solche Massnahme nicht zu rechtfertigen. Auch kann und soll einer Begleitperson die ihr vom LG und nun vom Kindesvater zugedachte Überwachungsfunktion in Bezug auf das verfügte Gesprächsthemenverbot zukommen, ganz abgesehen davon, dass diese in der Praxis wohl kaum realisierbar wäre. Im Übrigen besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die Kindesmutter entgegen ihrer Versicherung in Zukunft nicht von sich aus an dieses Verbot halten wird.
Dem Revisionsrekurs des Kindesvaters war deshalb keine Folge zu geben.
9. Zum Revisionsrekurs der Kindesmutter:
Diesem Rechtsmittel kommt zum überwiegenden Teil Berechtigung zu.
Das im § 148 ABGB festgeschriebene Recht des Elternteiles auf persönlichen Umgang mit dem Kind umfasst grundsätzlich - entgegen der Meinung des Kindesvaters - neben den Besuchskontakten auch alle anderen Formen persönlicher Kommunikation wie ua per Brief, Telefon und Computer (Schwimann in Schwimann Praxis-kommzABGB² Rz 1 zu § 148 ABGB mwN).
Entsprechend dem auch für Umgangsentscheidungen zwischen Kind und Elternteil geltenden Verhältnismässigkeitsgrundsatz ist den beiderseitigen Interessen der Kindeseltern unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen (vgl auch B des OGH vom 28.07.1997, P 27/96-117). Mit dem Rekursgericht hält der Senat dafür, dass ein Kontaktverbot zwischen der Kindesmutter und dem ll½ Jahre alten L unverhältnismässig wäre. Es wurde bereits erwähnt, dass der Kindesvater - entgegen seinem Rechtsstandpunkt in der Gegenäusserung - aus seinem Erziehungsrecht nach § 144 ABGB das Recht auf gänzliche oder teilweise Untersagung von Kontakten zwischen dem Kind und seiner Mutter nicht ableiten kann.
Das Ausmass des Besuchsrechts richtet sich nach dessen Zweck unter dem Leitbild des Kindes Wohles (Kontakterhaltung, Verhinderung einer Entfremdung) und nach den Umständen des Einzelfalles. Um den Zweck des Besuchsrechts zu erreichen, ist auch eine gewisse Intensität des Kontaktes in zeitlicher Hinsicht erforderlich. Das Besuchsrecht ist deshalb in einem Ausmass zu gewähren, dass das erforderliche Naheverhältnis zwischen Kind und nicht sorgeberechtigten Elternteil aufrecht erhalten kann, zugleich aber die Beziehung des Kindes zum sorgeberechtigten Elternteil nicht beeinträchtigt wird. Ein Wochenendbesuchsrecht über 2 Tage mit Übernachtung und zwar an zwei Wochenenden pro Monat oder im Abstand von 2 Wochen ist bei Kindern etwa ab dem 6. Lebensjahr die Regel. Hiebei ist das Ende des Besuchsrechts am Sonntag so anzusetzen, dass dem schulpflichtigen Kind die Vorbereitung auf die kommende Schulwoche möglich ist. Auch wurde bereits erwähnt, dass der Besuchsberechtigte grundsätzlich Anspruch auf unbeschränkte Ausübung des Besuchsrechtes, dh ohne Beiziehung weiterer Personen oder Bindung an bestimmte Örtlichkeiten hat (Schwimann aaO Rz 14, 15 und 19 zu § 148; vgl auch EFSlg 100.220).
Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht im vorliegenden Fall auch in Anlehnung an die zwischen den Streitteilen am 04.10.2001 getroffene Vereinbarung kein tragfähiger Grund aus der Sicht des Kindeswohles, der es verbieten würde, der Kindesmutter ein Wochenendbesuchsrecht am Samstag und Sonntag mit Übernachtung einzuräumen und dieses Besuchsrecht auch auf das Ausland auszudehnen. Der Gefahr einer Beeinflussung des Kindes durch die Mutter, die naturgemäss auch durch die vom Rekursgericht getroffene Regelung nicht ausgeschlossen werden könnte, sollte durch das von der Kindesmutter akzeptierte und offenbar auch in die Tat umgesetzte Gesprächsthemenverbot gebannt sein. Auch der Kindesvater vermag in seiner Gegenäusserung keine stichhältigen Gründe gegen eine solche Wochenendbesuchsregelung aufzuzeigen. Sein Recht und die Möglichkeit einer Freizeitgestaltung mit L ist an den Wochenenden, an denen kein Besuchsrecht der Kindesmutter besteht, gewährleistet. Entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip ist bei dieser Regelung auch auf die Belange der Kindesmutter Rücksicht zu nehmen, die zur Ausübung ihres Besuchsrechtes von London anreisen muss.
Zu dem von der Kindesmutter vermissten Ferienbesuchsrecht ist festzuhalten, dass dieses weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Rekurs inhaltlich releviert wurde und sich das OG deshalb auch nicht mit dieser Frage zu befassen hatte. Wenn, wie hier, in einer Rechtsrüge im Rekurs ein bestimmter Aspekt nicht aufgegriffen wird, kann insoweit die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichtes bzw hier das Unterlassen einer Erörterung der Ferienbesuchsregelung im Revisionsrekursverfahren nicht mehr bekämpft bzw aufgegriffen werden (vgl 10 Ob 41/04h). Dazu kommt, dass einer Beschlussfassung des OGH auch über das Ferienbesuchsrecht die mittlerweile über Antrag der Kindesmutter erlassene -iS der Streitanhängigkeit bindende - E des LG vom 02.07.2004 hinsichtlich der Sommerferien 2004 entgegenstünde.
Auch die Kindesmutter entfernt sich mit ihren Ausführungen im Revisionsrekurs über das Zustandekommen und den Inhalt der Gespräche mit ihrem Kind betreffend den Aufenthaltswechsel nach London von den Feststellungen des Erstgerichtes, wonach sie mit ihrem Kind gewissermassen einen «Geheimbund» bildete. Der Kindesmutter muss der Vorwurf gemacht werden, dass sie ihr Besuchsrecht dadurch in einer dem Kind nachteiligen Weise ausübte, dass sie entgegen der Vereinbarung das dem Kindesvater bis zur Volljährigkeit des L zuerkannte Sorgerecht und den Aufenthalt des Kindes in Liechtenstein (Pkt B der Vereinbarung) in ihren Gesprächen mit dem Kind thematisierte und damit auch ihrerseits zur Irritation, DeStabilisierung und zu den Loyalitätskonflikten Vorschub leistete. Damit war aber eine einstweilige Massnahme des Pflegschaftsgerichtes grundsätzlich angezeigt und kommt schon aus diesem Grunde eine vollumfängliche Wiederherstellung der mit B genehmigten Vereinbarung bzw des dort geregelten persönlichen Verkehrs zwischen Mutter und Kind nicht in Betracht. Allerdings muss auch das Verhalten der Kindesmutter vor dem Hintergrund gesehen werden, dass ihr laut der Vereinbarung vom 02.07.1998 ursprünglich die elterliche Gewalt gemeinsam mit dem Vater zustehen sollte. Die Nichtgenehmigung des gemeinsamen Sorgerechtes der Elternteile durch das Gericht mit B vom 04.11.1998 berührte natürlich die Grundlagen der gesamten Vereinbarung und ist es auch aus dieser Sicht nachvollziehbar, wenngleich nicht entschuldbar, dass die Kindesmutter offenbar auch einen vermeintlichen Erklärungs- bzw Rechtfertigungsbedarf in Bezug auf die derzeit gegebene Situation gegenüber ihrem Sohn verspürte. Es ist an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass die nahezu einhellige Fachliteratur - auch in Übereinstimmung mit einer Empfehlung des Europarates vom 28.02.1984 - seit Jahrzehnten die Möglichkeit einer gemeinsamen Obsorge der Eltern nach der Scheidung und nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit Vehemenz forderte. Diesem Postulat entsprachen einschlägige Gesetzesänderungen in Deutschland, in der Schweiz und schliesslich - durch das öKindRÄG 2001 (§ 177 öABGB) auch in Österreich. Hingegen hat der liechtensteinische Gesetzgeber die entsprechende Revision des aus dem österreichischen Rechtsbereich rezipierten § 177 ABGB bislang nicht vorgenommen (vgl Schwenzer, Praxiskomm Scheidungsrecht Anhang K N 45 f; Pichler in ÖJZ 1996, 92; Verschraegen in ÖJZ 1996, 257; Kolbitsch in ÖJZ 1997, 326; Gründler in ÖJZ 2001, 701; Haidenthaller in JBl 2001, 622 ua).
Somit war wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.