2 Pg 2001/15-49
§ 140 ZPO Art 46 LVG Art 26 Geo für das Landgericht
Das Gericht, das eine Frist für die Vornahme einer Prozesshandlung setzte, ist allein zur E über einen Fristverlängerungsantrag funktionell zuständig; im Falle des Antrages einer Partei, die für die Einbringung einer Gegenschrift zu einem Rechtsmittel vom LG eingeräumte Frist zu erstrecken, ist vom LG vor der Aktenvorlage zum Rechtsmittelgericht über diesen Antrag ungeachtet seiner prozessualen Zulässigkeit zu entscheiden.
In dieser Pflegschaftssache hat das OG als Rekursgericht mit B vom 16.05.2002 ua dem Rekurs des Kindesvaters gegen den B des LG vom 26.03.2002 teilweise Folge gegeben und dem Kindesvater ein im Einzelnen geregeltes begleitetes Besuchsrecht beim Minderjährigen eingeräumt.
Gegen diese Rekursentscheidung wurde rechtzeitig der Revisionsrekurs erhoben. Dieses Rechtsmittel wurde dem Kindesvater vom LG am 18.06.2002 zur Einbringung einer Gegenäusserung binnen 14 Tagen zugestellt. Mit der an den OGH adressierten und beim LG am 02.07.2002 eingelangten Eingabe vom 29.06.2002 ersuchte der Kindesvater um Fristverlängerung für seine Gegenäusserung zum Revisionsrekurs bis zum 10.07.2002, "da er auf Übersendung und Einsichtnahme eines Urteils des Saarländischen Oberlandesgerichtes warte. Dieses U diene dazu, den hier anhängigen Streitfall genauer zu bewerten".
Am 03.07.2002 verfügte das LG die Vorlage des Revisionsrekurses an den OGH.
Am 11.07.2002 langte beim LG eine Stellungnahme des Kindesvaters vom 08.06.2002 zum Revisionsrekurs ein, welche dem OGH nachgereicht wurde.
Die Aktenvorlage erfolgte verfrüht.
Gemäss Art 26 der Geschäftsordnung für das LG vom 31.12.1969, LGBl 3/1970 (vgl § 179 öGeo) sind ua die Akten über Rechtssachen, in denen Rechtsmittel ergriffen wurden, nach Einbringung sämtlicher Rechtsmittelschriften und Gegenausführungen ohne Aufschub, sonst nach Ablauf der allen Beteiligten zur Einbringung oder Ausführung von Rechtsmitteln oder Gegenschriften offenstehenden Fristen dem Präsidenten der zur E berufenen Rechtsmittelinstanz mit einem Vorlagebericht vorzulegen.
Grundsätzlich sind gemäss den Art 4 Abs 1 RFVG; 89 f, 93, 103 LVG; §§ 435 Abs 1 und 488 Abs 1 ZPO auch Revisionsrekurse sowie Gegenäusserungen hiezu an den OGH bei der ersten Instanz einzubringen. Werden sie beim Rechtsmittelgericht überreicht oder dorthin adressiert zur Post gegeben, ist das Rechtsmittel ehestens der ersten Instanz zu übermitteln (Kodek in Rechberger KommzZPO2 Rz 1 zu § 520).
Hinsichtlich der Entscheidungsbefugnis in Ansehung ua von Fristverlängerungsanträgen normiert § 140 ZPO iVm Art 46 LVG die funktionelle Zuständigkeit jener Instanz, welche die betreffende (zu verlängernde) Frist setzte. Das jeweilige Gericht ist damit allein zur E über die Erstreckung der von ihm selbst festgesetzten Frist berufen (Gitschthaler in Rechberger aaO Rz 1 zu §§ 141 bis 143; Fasching Komm II 711).
Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass ungeachtet der fehlerhaften Adressierung des Fristverlängerungsantrages an den OGH das LG, welches die zweiwöchige Frist für die Gegenäusserung zum Revisionsrekurs setzte, über den Fristverlängerungsantrag des Kindesvaters zu entscheiden hat. Da diese E noch aussteht und damit verfahrensrechtlich offen ist, ob die erwähnte Stellungnahme zum Revisionsrekurs rechtzeitig erstattet wurde, wurden die Akten iS des zitierten Art 26 Geo verfrüht vorgelegt.
Die Akten waren deshalb dem LG zurückzustellen, ohne dass im derzeitigen Verfahrensstadium vom OGH die prozessuale Frage der Verlängerbarkeit der gegenständlichen Frist zu beurteilen ist.