2 Pg 2002.24
§ 6 Abs 4 GOG
Nicht jede Verletzung des materiellen Rechtes oder von Verfahrensbestimmungen ist Gegenstand des Dienststrafrechtes, sondern nur eine solche, die mit Rücksicht auf Art und Schwere der Verfehlung aus general- und spezialpräventiven Gründen einer dienststrafrechtlichen Ahndung bedarf. Eine Gesetzesverletzung, die nur auf entschuldbarer Fahrlässigkeit oder einer bloss fallweisen Unkenntnis einer Rechtsvorschrift beruht, macht nicht disziplinär verantwortlich, sondern nur eine bewusste oder wiederholt grob fahrlässige Rechtsverletzung. Dort, wo das Gesetz dem Richter eine Ermessensentscheidung aufträgt, kann eine disziplinär strafbare Amtspflichtverletzung nur bei missbräuchlicher Ausübung richterlichen Ermessens in Frage kommen.
§ 16 GOG
Die nicht konkrete begründete Pauschalablehnung eines ganzen Gerichtes ebenso wie die pauschale Ablehnung eines Richters ohne Angabe detaillierter und konkreter Ablehnungsgründe ist unzulässig und rechtsmissbräuchlich. Die Ablehnung kann auch nicht darauf gestützt werden, dass ein Richter in einer Rechtssache anders entschied, als es dem Willen des Ablehnenden entspricht.
§ 23 GOG
Die Aufsichtsbeschwerde gem § 23 GOG ist ein die ordentlichen Rechtsmittel ergänzender administrativer Rechtsbehelf zur Abstellung von Unzulänglichkeiten bei Gericht. Die Aufsichtsbeschwerde dient aber nicht dazu, auf dem Umweg über die Justizverwaltung eine Verfügung zu erreichen, die mit den Mitteln der Gerichtsbarkeit und insbesondere unter Anwendung der nach den in Betracht kommenden Verfahrensgesetzen und den darin zur Verfügung gestellten ordentlichen Rechtsmitteln überhaupt nicht oder nicht mehr zu erreichen ist.
§§ 6, 35, 64 Z 4 ZPO
Nur konkrete und substantiierte Bedenken des Gerichts gegen die Prozessfähigkeit einer Partei geben Anlass für Massnahmen gem § 6 ZPO.
Die in keiner Weise bescheinigte Erklärung eines Rechtsanwalts (Verfahrenshelfers) im Zivilprozess, seine Mandantin könne aufgrund einer seit längerer Zeit andauernden depressiven Erkrankung nicht zur Parteibefragung vor Gericht erscheinen, weshalb auf deren Parteivernehmung verzichtet werde, ist für sich kein Anlass, die Prozessfähigkeit dieser Partei in Zweifel zu ziehen. Dies vor allem dann, wenn der von der Partei gestellte Verfahrenshilfeantrag und die auf der Information dieser Partei beruhende detaillierte Klagebeantwortung des Verfahrenshelfers den Schluss zulassen, dass die Partei jedenfalls zu Beginn des Rechtsstreits durchaus in der Lage war, die Tragweite des Prozesses und der von ihr gesetzten Prozesshandlungen zu erkennen.
Ein erst im Laufe des Rechtsstreits eintretender Verlust der Prozessfähigkeit einer Partei berührt analog zu § 35 ZPO nicht die Vertretungsmacht des Verfahrenshelfers und die Wirksamkeit der von ihm gesetzten Prozesshandlungen.
Die Mutter der Antragstellerin KS wurde von einer Bank aus einer Garantieerklärung für Kreditverbindlichkeiten ihres Sohnes mittels Klage in Anspruch genommen. Der KS als Verfahrenshelfer beigegebene RA N entschuldigte das Fernbleiben seiner Mandantin von einer Streitverhandlung trotz Vorladung mit einer seit "längerer Zeit andauernden depressiven Erkrankung", die sie unfähig mache, zur Befragung vor Gericht zu erscheinen. Es werde deshalb auf die PV der KS verzichtet. Letztlich wurde die Genannte zur Zahlung von ATS 1,9 Mio verurteilt. Ihre Berufung und Revision blieben erfolglos.
Im zeitlichen Nahebereich zur Inanspruchnahme der KS aus der Garantieerklärung verkaufte diese ihr Grundstück an die Antragstellerin (ihre Tochter) IL, was wiederum die Bank veranlasste, diese Liegenschaftsübertragung wegen Benachteiligungsabsicht bei Gericht anzufechten. Dieser Anfechtungsprozess ist nach wie vor anhängig.
Im Pflegschaftsverfahren beantragte nunmehr IL die Entmündigung ihrer Mutter KS mit der Begründung, diese leide schon seit Jahrzehnten an einer Depression, die sie unfähig mache, ihre Angelegenheiten gehörig zu besorgen. KS sprach sich rechtsfreundlich vertreten gegen die Entmündigung und die Bestellung eines Beistandes aus.
Das LG wies die Anträge der IL ab. Dagegen erhob IL eine weitwendige Beschwerde, in der sie auch sämtliche am Verfahren Cg x/x beteiligten Richter des LG und OG ablehnte. Letzteres mit der Begründung, die Richter hätten rechtswidrig im Rechtsstreit Cg x/x die Prozessfähigkeit der KS nicht überprüft, wozu sie aufgrund der obigen Erklärung des Verfahrenshelfers verpflichtet gewesen wären.
Ein Senat des OG - der Ablehnungsantrag gegen dessen richterlichen Mitglieder wurde vom Präsidenten des OG verworfen - gab der Beschwerde der Antragstellerin IL dahin Folge, dass er den erstinstanzlichen B behob und dem LG auftrug, ein psychiatrisches Gutachten zum Geisteszustand der KS einzuholen.
In der Folge überreichte die Antragstellerin eine Vielzahl überwiegend gleichlautender "Disziplinaranzeigen, Aufsichtsbeschwerden, Säumnisbeschwerden", mit denen sie unter anderem auch die Bestrafung der Senatsmitglieder des OG mit Dienstentlassung begehrte. Überdies lehnte IL eine Vielzahl von Landrichtern und Oberrichtern als befangen ab. Gegenstand der Eingaben war ua auch eine von der Antragstellerin behauptete Verweigerung der Akteneinsicht für ihren Vertreter und der Vorwurf gegenüber dem Gericht, eine Urkunde "unterdrückt" zu haben.
Der OGH wies sämtliche Dienstaufsichtsbeschwerden ab und überwies die Ablehnungsanträge hinsichtlich der Oberrichter gem § 16 GOG an das OG.
Gemäss § 23 Abs 1 GOG sind ua Aufsichtsbeschwerden wegen ungebührlichen Benehmens bei Ausübung des Amtes sowie wegen Verweigerung oder Verzögerung der Rechtspflege, soweit es sich um das OG oder ein Mitglied desselben handelt, beim OGH anzubringen. Alle nicht offenbar unbegründeten Beschwerden sind dem betreffenden Gericht oder richterlichen Beamten mit der Aufforderung mitzuteilen, binnen bestimmter Frist der Beschwerde abzuhelfen und darüber Anzeige zu erstatten oder die entgegengesetzten Hindernisse bekanntzugeben.
Nach der Bestimmung des § 6 Abs 4 GOG übt der OGH die Disziplinargewalt über die Mitglieder des OG aus und ist zugleich Beschwerdeinstanz in Disziplinarangelegenheiten der Richter des LG.
Ihrer Rechtsnatur nach ist die Aufsichtsbeschwerde gem § 23 GOG ein die ordentlichen Rechtsmittel ergänzender administrativer Rechtsbehelf zur Abstellung von Unzulänglichkeiten bei Gericht. Die Regelung des § 23 GOG 'wurde aus dem österreichischen Rechtsbereich (§ 78 öGOG) übernommen, so dass insoweit auf die einschlägige österreichische Literatur und Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann. Auch nach der österreichischen Regelung ist demnach vorerst wie in § 23 Abs 2 GOG vorgesehen und, falls der Beschwerde nicht abgeholfen wird, eine entsprechende Weisung allenfalls mit Androhung von Sanktionen in Erwägung zu ziehen (LES 1986, 45 [48]). Dieses Recht auf Weisungserteilung im Rahmen der Justizverwaltung ist allerdings in der österreichischen Lehre und Rechtsprechung nicht unumstritten.
Nach Ansicht von Walter und der österreichischen Rechtsprechung steht die richterliche Unabhängigkeit (vgl auch Art 99 LV einer Weisungserteilung grundsätzlich entgegen. Demnach kann die Einflussnahme auf Richter im Aufsichtswege nur darin bestehen, dass bei eindeutigen Verstössen gegen den Richter bindende Rechtsvorschriften aufgezeigt und ausgestellt werden (Belehrungen, Ausstellungen). Dem Richter bleibt es überlassen, die Konsequenzen daraus zu ziehen. Ist die von ihm nicht angewendete Rechtsvorschrift eindeutig, wird er sie anwenden; tut er es nicht, wird gegen ihn ein Disziplinarverfahren einzuleiten sein (Walter, Verfassung und Gerichtsbarkeit 67 f; vgl öOGH SSt 57/44).
Keinesfalls kann eine Aufsichtsbeschwerde nach § 23 GOG dazu dienen, auf dem Umweg über die Justizverwaltung eine Verfügung zu erreichen, die mit den Mitteln der Gerichtsbarkeit und insbesondere unter Anwendung der nach den in Betracht kommenden Verfahrensgesetzen und den darin zur Verfügung gestellten ordentlichen Rechtsmitteln überhaupt nicht oder nicht mehr zu erreichen ist (vgl LES 1986, 45 f; B des OGH vom 06.05.1991, Nz 1/91-5).
Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies:
Die Anzeige ON 27 richtet sich gegen jene Mitglieder des 1. Senates des OG, die über die Beschwerde der IL gegen den B des LG vom 22.04.2002 am 20.06.2002 dahin entschieden, dass der erstinstanzliche B behoben und dem LG die Ergänzung des Verfahrens durch Einholung eines psychiatrischen Gutachtens aufgetragen wurde. Eine Weisung bzw eine Massnahme nach § 23 Abs 1 GOG zur Herbeiführung der E geschweige der im liechtensteinischen Recht gar nicht vorgesehene Fristsetzungsantrag kommen deshalb von vornherein nicht in Betracht. Das sinngemäss Gleiche gilt für die nach Vorlage einer entsprechenden Spezialvollmacht durch Dr S tatsächlich vorgenommene Akteneinsicht. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es sich bei der für einen nicht verfahrensbeteiligten Dritten (hier Dr S) beantragten Akteneinsicht gem Art 2 Abs 1 RFVG iVm § 219 Abs 2 ZPO um einen Akt der Rechtspflege handelt, der einer dienstaufsichtsbehördlichen Massnahme nach § 23 GOG von vornherein nicht zugänglich ist und auch nicht von der Dienstaufsichtsbehörde bewilligt werden kann (vgl ÖJZ 1995, 276 = VfSlg 13.581). Die diesbezüglichen Anträge waren deshalb abgesehen von ihrer mittlerweiligen Gegenstandslosigkeit und damit wegen Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses schon aus verfahrensrechtlichen Gründen als unzulässig abzuweisen.
Aber auch für allfällige disziplinarrechtliche Massnahmen gegen die von der Antragstellerin beschuldigten Richter des OG besteht schon aufgrund der Aktenlage keine tragfähige Grundlage, so dass sich eine Aufforderung an die Betroffenen gem § 23 Abs 2 GOG erübrigte.
Nicht jede Verletzung des materiellen Rechtes oder von Verfahrensbestimmungen ist Gegenstand des Dienststrafrechtes, sondern nur eine solche, die mit Rücksicht auf Art und Schwere der Verfehlung aus general- und spezialpräventiven Gründen einer dienststrafrechtlichen Ahndung bedarf. Eine Gesetzesverletzung, die nur auf entschuldbarer Fahrlässigkeit oder einer bloss fallweisen Unkenntnis einer Rechtsvorschrift beruht, macht somit nicht disziplinär verantwortlich, sondern nur eine bewusste oder wiederholt grob fahrlässige Rechtsverletzung. Dort, wo das Gesetz dem Richter eine Ermessensentscheidung aufträgt, kann eine disziplinär strafbare Amtspflichtverletzung nur bei missbräuchlicher Ausübung richterlichen Ermessens in Frage kommen (öOGH 30.6.1986, SSt 57/44; RIS-Justiz RS 0072508).Von einem derartigen Vergehen geschweige Verschulden der Richter des OG kann nach der Aktenlage von vornherein nicht die Rede sein.
Was den Vorwurf betrifft, die Oberrichter hätten schon im Rechtsstreit Cg x/x des LG Vaduz die Geschäftsfähigkeit und damit Handlungsfähigkeit der KS amtswegig überprüfen müssen, ist der Antragstellerin - abgesehen davon, dass dieser Vorwurf die am Verfahren nicht beteiligten Oberrichter S, C und M von vornherein nicht treffen kann - zu erwidern, dass nur konkrete und substantiierte Bedenken des Gerichtes gegen die Prozessfähigkeit einer Partei Anlass für allfällige Massnahmen gem § 6 ZPO geboten hätten (vgl EFSlg 63.982). Gründe hiefür lagen nach der Aktenlage nicht vor. Unrichtig ist die Behauptung der Antragstellerin, ein Begehren auf Überprüfung der Prozessfähigkeit sei im Rechtsstreit Cg x/x bei der Streitverhandlung am 24.04.1996 vom Beklagtenvertreter gestellt worden. Tatsächlich hat der damalige Rechtsfreund der KS mit der durch keinerlei Bescheinigungsmittel untermauerten Erklärung bei der Verhandlung, seine Mandantin könne aufgrund ihrer seit längerer Zeit andauernden depressiven Erkrankung nicht zur Parteienbefragung vor Gericht erscheinen, weshalb auf deren PV verzichtet werde, nur das Fernbleiben der Genannten trotz ausgewiesener Ladung entschuldigt und - prozessual zulässigerweise - auf deren Parteienvernehmung verzichtet. Abgesehen davon, dass nicht jede depressive Erkrankung die Geschäftsfähigkeit und damit Prozessfähigkeit einer Partei tangiert, ergab sich für das Gericht schon mangels jedweder Untermauerung der Erkrankung durch ein ärztliches Attest sowie eines unmittelbaren Kontaktes mit KS kein substantiierter Anlass, deren Prozessfähigkeit in Zweifel zu ziehen, umso weniger, als ein solcher Antrag auch vom Rechtsfreund der Genannten nicht gestellt wurde. Dazu kommt, dass KS im Verfahren Cg x/x mit Schriftsatz vom 03.11.1995 bereits unter Hinweis auf ihren Rechtsstandpunkt ua die Beigabe eines namentlich genannten Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer beantragte, welcher in der Folge auch tatsächlich bestellt wurde. Die von diesem erstattete detaillierte Klagebeantwortung vom 24.01.1996 enthält ein umfangreiches Vorbringen, welches offenkundig auf entsprechenden Informationen von KS beruhte. Dies alles rechtfertigte die Annahme, dass die Genannte jedenfalls bei Zustellung der Klage, Stellung des Verfahrenshilfeantrages und Erstattung der Klagebeantwortung durchaus in der Lage war, die Tragweite dieses Rechtsstreites und der von ihr gesetzten Prozesshandlungen zu erkennen, weshalb sie jedenfalls zu diesem Zeitpunkt geschäfts- und damit prozessfähig war (vgl RZ 1994/54 mwN; SZ 51/93). Ein erst später im Laufe des Prozesses eintretender Verlust der Prozessfähigkeit von KS hätte die auf § 64 Z 4 ZPO beruhende Vertretungsmacht des Verfahrenshelfers und die Wirksamkeit der von ihm gesetzten Prozesshandlungen - analog § 35 ZPO - von vornherein nicht berühren können und blieben diese voll wirksam (RIS-Justiz RS 0035674; SZ 44/147; EFSlg 57.855 ua; vgl 4 Ob 586/88).
Auch der gegen die Oberrichter erhobene Vorwurf einer Rechtsverweigerung und/oder Rechtsverzögerung geht völlig ins Leere. Abgesehen davon, dass die Bestimmung des § 415 ZPO (Vorbehalt der Urteilsfällung nach Verhandlungsschluss) für das Rechtsfürsorgeverfahren im Allgemeinen und das Rekursverfahren im Besonderen nicht gilt, handelt es sich dabei um eine blosse in der Praxis ohnedies nur selten einhaltbare Ordnungsvorschrift, deren Verletzung nicht einmal einen Verfahrensmangel geschweige ein disziplinäres Vergehen begründet (Rspr 1933/232). Eine Rechtsverzögerung läge im Übrigen nur dann vor, wenn das Gericht ein Verfahren über Gebühr verschleppt und damit dem Betroffenen seine materiellen Rechte abschneidet. Die angemessene Dauer eines Rechtsmittelverfahrens richtet sich im Übrigen nach der Natur der zu behandelnden Sache sowie der Gesamtheit der Umstände (Kley, Grundriss des Liechtensteinischen Verwaltungsrechtes 249 f, LES 1994, 44). Gemessen daran erfolgte die Rekursentscheidung des OG vom 20.06.2002 sogar überaus rasch, zumal die 30-seitige, über grosse Strecken nur schwer nachvollziehbare Beschwerdeschrift ON 11 samt Gegenäusserung der KS erst am 23.05.2002 vorgelegt wurde und zuerst noch über die Ablehnungsanträge abzusprechen war.
Eine disziplinär zu ahndende Verfehlung von Richtern des OG geschweige eine solche, die aus general- und spezialpräventiven Gründen einer dienststrafrechtlichen Ahndung bedarf, liegt jedenfalls nicht vor. Davon abgesehen ist die Antragstellerin darauf hinzuweisen, dass der von ihr herangezogene § 104 öRDG in Liechtenstein nicht gilt und einer Partei auch nicht die Befugnis zukommt, bestimmte Disziplinarstrafen zu verlangen.
Zur E über die in den Schriftsätzen neuerlich gestellten Ablehnungsanträge, die nur Mitglieder des OG betreffen, ist nicht der OGH, sondern das gem § 16 GOG zuständige Organ des OG berufen. Die Sache war deshalb insoweit an das OG zu überweisen.
Der Umstand, dass der Präsident des OG mit B vom 20.06.2002 über das Ablehnungsbegehren entschied, wiewohl auch er nominell von der Ablehnung betroffen war, war im Rahmen der gegenständlichen E schon deshalb nicht aufzugreifen, weil er von der Antragstellerin nicht releviert wurde. Der B vom 20.06.2002 erwuchs gem § 16 Abs 1 GOG in Rechtskraft. Es handelte sich um einen Akt der Rechtsprechung, in die durch Massnahmen der Dienstaufsicht bzw eines Disziplinarverfahrens nicht eingegriffen werden kann (Stohanzl, MGA JN-ZPO15 E 6 zu § 24 JN). Nach der hier analog heranzuziehenden einhelligen österreichischen Lehre und Rechtsprechung ist eine nicht konkret begründete Pauschalablehnung eines ganzen Gerichtes ebenso wie die pauschale Ablehnung eines Richters ohne Angabe detaillierter und konkreter Ablehnungsgründe unzulässig und rechtsmissbräuchlich (Fasching Komm I 200 Anm 4 zu § 19 JN; derselbe in LB Rz 165; SZ 33/122). Eine Ablehnung kann auch nicht darauf gestützt werden, dass ein Richter in einer Rechtssache anders entschied, als es dem Willen des Ablehnenden entspricht. Gleiches muss auch für den hier erhobenen und wie dargelegt unberechtigten Vorwurf gelten, alle in einem Vorprozess befassten Richter hätten die Prozessfähigkeit einer Partei nicht überprüft, obwohl Anlass hiezu bestanden hätte. Um solchen offenkundig unberechtigten und rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsanträgen und der damit allenfalls verbundenen Ausschaltung eines ganzen Gerichtes wirksam entgegentreten zu können, wurde in der Rechtsprechung der Standpunkt vertreten,dass ein solcher Ablehnungsantrag völlig unbeachtlich ist, nicht Gegenstand einer gerichtlichen E werden muss und der Verhandlung und E des zuständigen (von der Ablehnung betroffenen) Richters nicht hindernd entgegensteht (EvBl 1989/18 mwN; vgl auch LES 2001, 5 [8]).
Eine definitive Stellungnahme des Senates zu dieser Rechtsprechungslinie kann im gegenständlichen Verfahren unterbleiben. In jedem Fall entzieht sich nämlich der rechtskräftige B des Präsidenten des OG vom 20.06.2002 sowohl einer dienstaufsichtbehördlichen Beurteilung als auch einer disziplinären Ahndung, zumal die Nichtbehandlung des gegen den Präsidenten selbst gestellten Ablehnungsbegehrens im Ergebnis seiner Zurückweisung (Ablehnung der inhaltlichen Behandlung) gleichkommt und dies von der Antragstellerin nicht gerügt wurde (EvBl 1989/18).
Auch für die mit den Eingaben ON 29, 30, 33, 37, 43, 47, 48 und 50 gestellten Anträge gilt im Wesentlichen das oben Gesagte. Den darin immer wiederholten Beschwerden über die Verweigerung der Akteneinsicht für Dr S ist auch entgegenzuhalten, dass der Genannte aufgrund einer für den 18.04.2002 von der Antragstellerin ausgestellten Vollmacht an diesem Tag ohnehin Akteneinsicht gewährt wurde. Im Übrigen hat Dr S in der Mehrzahl der Fälle offenkundig aus Anlass von Vorsprachen bei Gericht von der Gerichtsbediensteten C Akteneinsicht verlangt, die hiefür - worauf die Antragstellerin ohnedies mit Schreiben des Präsidenten des OG vom 09.07.2002 hingewiesen wurde - nicht zuständig war. Der Vorgang am 02.07.2002, bei dem angeblich auch der Oberrichter N die Akteneinsicht verweigert haben soll, ist nicht aktenkundig. Auch dem von Dr S hierüber angelegten "Aktenvermerk Nr 30" kann nicht entnommen werden, ob und allenfalls aus welchen Gründen am 02.07.2002 die Akteneinsicht verweigert wurde. Diese könnte beispielsweise darin ihre Erklärung finden, dass die Rekursentscheidung vom 20.06.2002 zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgefertigt und der Akt nicht verfügbar war. Auch lag dem Oberrichter N am 02.07.2002 die erstmals mit den Eingaben vom 10. und 16.07.2002 vorgelegte und auf den Zeitraum vom 08.07. bis 23.07.2002 befristete "Spezialvollmacht" nicht vor.
Wie dem immer sei: Selbst eine sachlich nicht berechtigte Verweigerung der Akteneinsicht hätte aus den dargelegten Gründen von vornherein nicht das Gewicht eines disziplinär zu ahndenden Vergehens und besteht auch im Hinblick auf die mittlerweile erfolgte Akteneinsicht kein Grund mehr für allfällige dienstaufsichtsbehördliche Massnahmen. Warum schliesslich der Präsident des OG sowie die Oberrichter K, S, C und M für die Verweigerung der Akteneinsicht verantwortlich sein sollen, bleibt vollends unverständlich.
Der zuletzt mit der Eingabe ON 51 erhobene Vorwurf der Urkundenunterdrückung entbehrt ebenfalls der sachlichen Berechtigung. Wie sich aus dem Akt ergibt, wurde das ua der Beschwerde ON 11 als Beweismittel 5 beigeschlossene Buch "KS" mit Schreiben des LG vom 22.07.2002 dem Sachverständigen Dr W übermittelt. Alle auf dem vermeintlichen Verlust dieser Beilage gestützten Anträge sind damit gegenstandslos.
Es war sohin insgesamt wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.