2 PG. 2007.133
Der Fürstlich Liechtensteinische Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterInnen Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, lic. rer. pol. Franz Hilbe und Annemarie Hassler-Gstöhl als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Iris Feuerstein, in der Rechtsfürsorgesache des Antragstellers NN, vertreten durch NN, ebendort, diese vertreten durch lic. iur. Nicole Kaiser, Rechtsanwältin in FL-9490 Vaduz, wider den Antragsgegner NH, vertreten durch Dr. Clement Achammer, Rechtsanwalt in FL-9490 Vaduz,
wegen: Leistung eines Prozesskostenvorschusses (Streitwert CHF 8.200,--) infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners
gegen: die Rekursentscheidung des F Obergerichtes vom 26.6.2008, 2 PG.2007.133-28, mit dem dem Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des F Landgerichtes vom 2.11.2007 (ON 6) teilweise Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung
beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Der Antragsgegner ist schuldig, dem Antragsteller binnen vier Wochen die mit CHF 1.235,78 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
Mit seinem Antrag, dem Revisionsrekurs die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird der Antragsgegner auf die obige Entscheidung verwiesen.
1. Gegenstand des nunmehrigen Revisionsrekursverfahrens ist allein die Frage, ob der Antragsgegner als Vater des am **** unehelich geborenen Antragstellers diesem gegenüber im Rahmen des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Unterhaltsfestsetzungsverfahrens zu 2 PG.2007.133 zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von CHF 8.200,-- verpflichtet ist.
2. Der mj. Antragsteller entstammt der im März 2007 aufgelösten Lebensgemeinschaft seiner Mutter NN mit dem Antragsgegner. Der Antragsteller leidet seit seiner Geburt unter einer sehr seltenen Form des ****, von der ein Drittel seiner Körperzellen betroffen ist. Zwar kann bei entsprechender - derzeit auch durchgeführter - heiltherapeutischer Betreuung und Behandlung grundsätzlich eine einigermassen gesunde Entwicklung des Kindes erwartet werden. Allerdings besteht die Möglichkeit einer geistigen Behinderung fort, die einen zusätzlichen Betreuungs- und Pflegebedarf nach sich ziehen wird (Ausserstreitstellung des Antragsgegners im Schriftsatz ON 3).
Der Antragsteller befindet sich im Haushalt seiner Mutter und wird von dieser betreut. Der Antragsgegner leistet seit Aufhebung der Lebensgemeinschaft mit der Kindesmutter seit dem 1.3.2007 einen monatlichen Geldunterhalt von CHF 1.320,--.
2.1. Mit Eingabe vom 28.8.2007 beantragte der durch seine Mutter vertretene Antragsteller die Festsetzung des vom Antragsgegner zu leistenden Unterhaltsbeitrages mit CHF 2.500,-- monatlich seit dem 1.3.2007.
Zugleich wurde beantragt, dem - über seine Mutter rechtsfreundlich vertretenen - Antragsteller gemäss § 64 Abs 1 Z 1 bis 3 ZPO die Verfahrenshilfe im vollen Umfange einschliesslich der Bestellung seiner anwaltlichen Vertreterin zur Verfahrenshelferin zu bewilligen. Für den Fall der Abweisung des Verfahrenshilfeantrages wurde beantragt, den Antragsgegner zu einer Bevorschussung der unter Berücksichtigung einer "Beweisbeschlusstagsatzung und mündlichen Streitverhandlung" mit CHF 8.154,55 veranschlagten Verfahrenskosten des gegenständlichen Unterhaltsverfahrens und damit zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von CHF 8.200,-- zu verpflichten.
Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass der Antragsgegner als **** mit einer eigenen sehr gut gehenden **** pro Monat ca CHF 40.000,-- bis CHF 50.000,-- ins Verdienen bringe. Er sei auch Gründerrechtsinhaber und Verwaltungsrat der X Anstalt. Der Antragsgegner verfüge über ein beträchtliches Liegenschaftsvermögen, darunter auch über eine luxuriöse Ferienwohnung im **** und betreibe einen sehr aufwändigen Lebensstil. So besitze der Antragsgegner **** und sei mit zwei Kollegen auch Pächter einer **** in N, für die ein Pachtzins von jährlich ca CHF 80.000,-- zu bezahlen sei.
2.2. In seiner Gegenäusserung stellte der Antragsgegner ua den Antrag, den Verfahrenshilfeantrag abzuweisen. Zwar sei selbstverständlich, dass der Antragsteller über kein eigenes Einkommen und "über die Unterhaltszahlungen des Antragsgegners hinaus über kein Vermögen verfüge". Für die Bewilligung der Verfahrenshilfe fehle es allerdings an den gesetzlichen Voraussetzungen, zumal hiefür auch die unterhaltspflichtigen Eltern die Voraussetzung der Mittellosigkeit erfüllen müssten. Der Antragsgegner bestreite sein Leben derzeit mit einem Einkommen aus Gewinnentnahmen von monatlich CHF 22.000,--. Auch die Kindesmutter lebe, wie sie selbst anführe, in ähnlichen wirtschaftlichen Verhältnissen wie der Antragsgegner. Zum Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses nahm der Antragsgegner nicht Stellung.
3. Nachdem sich der Antragsgegner geweigert hatte, das für die Bewilligung der Verfahrenshilfe erforderliche Vermögensbekenntnis des Antragstellers hinsichtlich seiner eigenen wirtschaftlichen Situation als Kindesvater zu ergänzen (ON 4, 5), wies das Landgericht mit Beschluss vom 12.11.2007 sowohl den Verfahrenshilfeantrag als auch den Antrag auf Bevorschussung der Verfahrenskosten in Höhe von CHF 8.200,-- ab.
Die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages beruhte auf der Erwägung, dass die Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin des Minderjährigen verpflichtet sei, diesen im Rahmen ihrer zumutbaren Möglichkeiten zu unterstützen. Die Kindesmutter verdiene als **** Mitarbeiterin in einem **** und in einer Funktion als Mitglied der **** jährlich brutto insgesamt CHF 66.400,--. Ausserdem verfüge sie über Sparguthaben von insgesamt CHF 92.668,45 und über Wertpapiere von CHF 31.040,--. Für die Benützung ihrer 4-1/2-Zimmer-Wohnung habe sie einen monatlichen Mietzins von CHF 1.980,-- zu bezahlen. Damit könne der Kindesmutter die Bestreitung der Verfahrenskosten aus dem Ersparten oder aus dem Verkauf der Wertpapiere zugemutet werden. Zudem verfüge der Minderjährige über ein Sparguthaben in Höhe von CHF 10.582,20.
Feststellungen über die Einkommens- und Vermögenssituation des Antragsgegners wurden nicht getroffen sondern lediglich festgehalten, dass sich der Antragsgegner geweigert habe, "ein Vermögensbekenntnis abzulegen".
Die Abweisung des Prozesskostenvorschussantrages wurde mit dem Hinweis auf die gegenseitige Beistandspflicht der Elternteile insbesondere auch der Kindesmutter gegenüber dem Antragsteller begründet. Für die Anordnung eines Prozesskostenvorschusses seien einerseits die Bedürftigkeit des Antragstellers und andererseits die Leistungsfähigkeit des Kindesvaters vorauszusetzen. Die Leistungsfähigkeit des Kindesvaters werde nicht angezweifelt. Dies ergebe sich bereits aus seiner Gegenäusserung im Verfahren ON 3 und aus den bis jetzt vom Antragsteller vorgelegten Beweismitteln. Allerdings bestehe keine Bedürftigkeit des Antragstellers, zumal die Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin genügend finanzielle Mittel aus Ersparnissen und Wertschriften habe, um ihren Sohn im gegenständlichen Verfahren finanziell unterstützten zu können.
4.1. Gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 2.11.2007 erhob der Antragsteller den Rekurs mit dem primären Antrag, ihm die Verfahrenshilfe im vollen Umfang zu gewähren und in eventu, den Antragsgegner zur Bevorschussung der Verfahrenskosten in Höhe von CHF 8.200,-- zu verpflichten. Ausgehend von einem Rekursinteresse von CHF 8.200,-- wurden die Rekurskosten nach TP 3 B RATV mit CHF 1.068,72 verzeichnet.
In seiner Rekursbeantwortung beantragte der Antragsgegner, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben. Darin vertrat er im Wesentlichen den Standpunkt, dass er mit seiner Unterhaltszahlung von monatlich CHF 1.320,-- seinen Pflichten gemäss § 140 ABGB "zur anteiligen Deckung der Bedürfnisse des gemeinsamen Kindes in einer wohl alles andere als unbedeutenden Weise nachkomme"; hingegen könne es nicht seine gesetzliche Pflicht sein, Prozesse gegen ihn vorzufinanzieren (ON 10).
4.2. Mit der nunmehr angefochtenen Rekursentscheidung vom 26.6.2008 gab das Obergericht dem Rekurs gegen die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages keine Folge. In Stattgebung des Eventualantrages im Rekurs wurde der erstinstanzliche Beschluss dahin abgeändert, dass dem Antragsgegner die Zahlung eines Prozesskostenvorschusses von CHF 8.200,-- an den Antragsteller aufgetragen wurde. Überdies wurde der Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller die mit CHF 1.068,72 bestimmten Kosten des Rekurses zu ersetzen (Pkte 1, 2, 3 der Rekursentscheidung).
Die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages durch das Rekursgericht (Pkt 1) erwuchs gemäss § 72 Abs 3 ZPO als unanfechtbar in Rechtskraft. Hiezu führte das Obergericht aus, dass es dem Antragsteller zwar nicht zumutbar sei, seine Ersparnisse für das gegenständliche Verfahren ganz oder teilweise zu verwenden. Unter Bedachtnahme auf die vom Erstgericht festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kindesmutter und des unstrittigen Einkommens des Antragsgegners von monatlich mindestens CHF 22.000,-- lägen aber die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht vor.
Hingegen sei der Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses berechtigt. Das Erstgericht, das die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners nicht angezweifelt aber die Ansicht vertreten habe, dass aufgrund der finanziellen Mittel der Kindesmutter keine Bedürftigkeit des Antragstellers vorliege, habe die Bestimmung des § 140 Abs 2 ABGB ausser Acht gelassen.
Aus dem zweiten Satz des § 140 Abs 2 ABGB habe das Rekursgericht in seiner Entscheidung vom 8.1.2004 zu PG.1997.87 abgeleitet, dass die Haushaltsführung und Kinderbetreuung nur dann nicht gänzlich von der Unterhaltspflicht im engeren Sinne (Zahlungspflicht) befreie, wenn entweder der andere Elternteil nicht alle (übrigen) Bedürfnisse des Kindes decken könne oder das zwar könne, aber dadurch mehr leisten müsse, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre.
Im gegenständlichen Falle bestehe jedoch kein Zweifel, dass der Antragsgegner aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Bedürfnisse des Antragstellers decken und auch bei Leistung eines Prozesskostenvorschusses nicht mehr leisten müsse, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre. Damit komme eine subsidiäre Unterhaltspflicht der betreuenden Kindesmutter, in deren Haushalt der Antragsteller lebe, nicht in Betracht. Die gegenteilige Rechtsansicht des Erstgerichtes könne nicht geteilt werden. Es gehe hier nicht um die Frage der Vertretung des Antragstellers durch die obsorgeberechtigte Kindesmutter, sondern darum, ob der primär in Geld unterhaltspflichtige Antragsgegner verpflichtet werden könne, die Kosten des Verfahrens vorzuschiessen.
Nach der bei gleicher Rechtslage auch in Liechtenstein anwendbaren Rechtsprechung in Österreich zähle die Deckung notwendiger Prozesskosten zum Unterhalt, wenn sich aus einer Prozessführung ein besonderer Unterhaltsbedarf (Sonderbedarf) ergebe, den der Unterhaltsberechtigte aus den laufenden Unterhaltsbeiträgen nicht decken könne. Massgebend sei, ob die Zahlung eines Prozesskostenvorschusses dem Unterhaltspflichtigen neben der laufenden Unterhaltsleistung zumutbar sei.
Wenn in Österreich zum Teil die Ablehnung der Auferlegung eines Prozesskostenvorschusses an den Unterhaltspflichtigen abgelehnt werde, so primär mit der Begründung, dass Kosten des Verfahrens nur dann notwendig seien, wenn besondere Anhaltspunkte für die Beiziehung eines Rechtsanwaltes vorlägen bzw wenn von einer besonderen Schwierigkeit des Falles auszugehen sei.
Diese strenge Auffassung könne in Liechtenstein schon deshalb nicht zum Tragen kommen, weil hier allgemein anerkannt sei, dass sich ein mj. Kind auch in nicht besonders schwierigen Fällen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen könne und dieses Kind dann auch einen Kostenersatzanspruch habe. Dazu komme im gegenständlichen Fall, dass die besondere Schwierigkeit darin liege, dass einerseits die Frage des erhöhten Sonderbedarfs und andererseits jene der Luxusgrenze zur Beurteilung stünden, sodass die Beiziehung eines Rechtsanwaltes jedenfalls gerechtfertigt sei.
Da es dem Antragsgegner auf alle Fälle zumutbar sei, die Kosten des gegenständlichen Verfahrens, die mit CHF 8.200,-- nicht als überhöht angesetzt worden seien, zu zahlen und es sich dabei um einen Sonderbedarf des Antragstellers handle, sei der erstinstanzliche Beschluss im Sinne der Stattgebung des Eventualbegehrens abzuändern.
Zwar sei der Antragsteller im Rekursverfahren mit seinem Hauptantrag nicht durchgedrungen, wohl aber mit seinem Eventualantrag. Da mit diesem Eventualantrag keine besonderen zusätzlichen Kosten verbunden gewesen seien, habe er Anspruch auf Ersatz der gesamten, tarifmässig verzeichneten Rekurskosten.
5. Gegen die Rekursentscheidung richtet sich der zulässige und nach Behebung des Zurückweisungsbeschlusses des Landgerichtes durch das Obergericht (ON 54) auch fristgerecht erhobene Revisionsrekurs des Antragsgegners mit dem primären Antrag auf Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses im Sinne der Abweisung des Prozesskostenvorschussantrages und hilfsweise auf Aufhebung der Rekursentscheidung und Zurückverweisung der Rechtssache an das Obergericht. Ein weiterer Eventualantrag geht dahin, dem Antragsgegner nur einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von CHF 4.100,-- aufzutragen und diesen zusätzlich zum Kostenersatz zu verpflichten.
In seiner Revisionsrekursbeantwortung beantragte der Antragsteller, dem gegnerischen Rechtsmittel keine Folge zu geben. Auf das darin enthaltene Vorbringen wird, soweit angezeigt, bei der Erörterung des Revisionsrekurses zurückzukommen sein.
6. Der Revisionsrekurswerber verweist vorweg auf die vom Erstgericht festgestellte Vermögens- und Einkommenssituation des Antragstellers und seiner Mutter. Dem Antragsteller sei es zumutbar und von ihm auch zu verlangen, zur Prozessführung die Ersparnisse heranzuziehen.
Da das Gericht im Rechtsfürsorgeverfahren "mit bis an die Grenze der Parteilichkeit reichender Fürsorge" die Interessen eines Minderjährigen wahrzunehmen habe, bedürfe es im gegenständlichen Verfahren keiner anwaltlichen Vertretung und Betreuung des Minderjährigen. Wenn nun die Kindesmutter aufgrund ihrer - festgestellten - finanziellen Möglichkeiten und Ressourcen als Obsorgeberechtigte für den Minderjährigen einen Anwalt mandatiere, habe sie für dessen Kosten selbst aufzukommen.
Es wäre völlig unbillig und stossend, wenn ein Unterhaltspflichtiger neben dem laufenden Unterhalt auch den Sonderbedarf, wie etwa anfallende Prozess- und Anwaltskosten bestreiten müsste, und zwar ausgehend davon, dass der andere Unterhaltspflichtige zwar den Unterhaltsberechtigten in seinem Haushalt versorge, darüber hinaus erhebliches eigenes Einkommen beziehe oder als vermögend anzusehen sei. In einem solchen Falle müssten Sonderbedarfansprüche zumindest auf die Schultern beider Elternteile gelegt werden und könne dies nicht zu Lasten nur eines Elternteiles gehen.
Das Rekursgericht bleibe jede Begründung zur Höhe des Prozesskostenvorschusses (CHF 8.200,--) schuldig. Es habe den voraussichtlichen Aufwand und Umfang des gegenständlichen Verfahrens auch nicht annähernd dargestellt, weshalb der Rekursentscheidung ein Begründungsfehler anhafte, der sie nicht schlüssig nachvollziehbar mache.
Schliesslich sei die Kostenentscheidung verfehlt; der Antragsteller sei mit seinem Rekurs nur hinsichtlich des Eventualrekursantrages durchgedrungen, weshalb ihm keine Kosten zuzusprechen gewesen wären.
7. Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Vorweg kann auf die in jeder Hinsicht zutreffende Begründung in der Rekursentscheidung verwiesen werden, der sich der Senat vollumfänglich anschliesst. Die Erwägungen des Obergerichtes halten den Angriffen des Revisionsrekurswerbers stand. Diesen ist zu erwidern:
Der Senat hat zu der - freilich auf anderer gesetzlicher und auf schweizerischem Rezeptionsvorbild beruhenden - Prozesskostenvorschusspflicht eines unterhaltspflichtigen Ehegatten gegenüber dem anderen Eheteil bereits in seiner Entscheidung LES 2008, 22 [28] ausführlich Stellung genommen.
Materiell-rechtlich gleich verhält es sich mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Eltern eines mj. Kindes gemäss § 140 ABGB (§ 140 öABGB) verpflichtet sind, dem Minderjährigen die Kosten von Gerichtsverfahren im Allgemeinen und der Verfolgung eines Unterhaltsanspruches gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil im Besonderen zu bevorschussen.
Gemäss § 140 Abs 3 ABGB "mindert" sich der Anspruch des Minderjährigen auf Unterhalt und damit auch auf einen Prozesskostenvorschuss nur insoweit, als er eigene Einkünfte hat oder, was hier ohnedies nicht in Betracht kommt, selbsterhaltungsfähig ist. Das Sparguthaben des Antragstellers in Höhe von CHF 10.582,20 wirft keine ins Gewicht fallenden Zinserträgnisse ab. Der Vermögensstamm selbst wäre nur dann zur Deckung auch eines Sonderbedarfs heranzuziehen, wenn die - zumutbaren - Unterhaltsleistungen der Eltern nicht zur Deckung der Unterhaltsbedürfnisse des Kindes ausreichen. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein.
Der Revisionsrekurswerber verkennt in seinem Rechtsmittel die Bestimmung des § 140 Abs 2 ABGB (§ 140 Abs 2 öABGB). Diese Bestimmung wertet die tatsächliche Betreuung des Kindes im Haushalt eines Elternteiles als vollwertigen Unterhaltsbeitrag gemäss dem ersten Absatz leg. cit., mit dem auch der volle Unterhaltsanspruch des Kindes ihm gegenüber abgegolten ist. "Darüber hinaus" hat der betreuende Elternteil zum Unterhalt des Kindes beizutragen, "soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten müsste, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre". Ob also der betreuende Elternteil selbst Einkommen bezieht oder über Vermögen verfügt und damit selbst in der Lage wäre, Geldunterhaltsleistungen zu erbringen, ist grundsätzlich auch dann unbeachtlich, wenn er über ein höheres, der geldunterhaltspflichtige Elternteil aber nur über ein geringeres Einkommen verfügt. Anders verhält es sich nach der einschlägigen hier heranzuziehenden Rechtsprechung des öOGH nur dann, wenn der betreuende Elternteil über ein beträchtlich höheres Einkommen oder Vermögen als der andere Teil verfügt (10 Ob 16/02p = JBl 2002, 516). Grundsätzlich führen damit auch gute Einkommensverhältnisse des betreuenden Elternteiles zu keiner Verminderung des vom anderen Elternteil geschuldeten Geldunterhalts, der sich wiederum vor allem an dessen Leistungsfähigkeit zu orientieren hat. Nur bei einem erheblichen Einkommensunterschied zu Lasten des primär geldunterhaltspflichtigen Elternteiles haben Billigkeitserwägungen im Verhältnis der Eltern zueinander Platz zu greifen (Hopf in KBB § 140 ABGB Rz 10; Gitschthaler, Unterhaltsrecht² [2008] Rz 18 f; RIS-Justiz RS0047549; RS00114058 ua).
Im Lichte dieser Rechtslage und Rechtsprechung kann schon ausgehend vom eigenen bisherigen Vorbringen des Antragsgegners von einem erheblichen Einkommens- und/oder Vermögensunterschied zwischen den beiden Kindeseltern zu seinen Lasten keine Rede sein. Tatsächlich hat der Antragsgegner auch seine finanzielle Leistungsfähigkeit zur Bestreitung des Prozesskostenvorschusses nicht in Abrede gestellt. Damit schadet es nicht, dass das Erstgericht auch bedingt durch die Weigerung des Antragsgegners, das für die Bewilligung der Verfahrenshilfe erforderliche Vermögensbekenntnis hinsichtlich seiner eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse auszufüllen, Feststellungen zu diesem Punkt unterliess.
Ausgehend vom derzeitigen Verfahrensstand ist jedenfalls die Kindesmutter nicht verpflichtet, in Geld zum Unterhalt des Kindes beizutragen bzw ihrerseits die Verfahrenskosten vorzufinanzieren.
Zur Geldunterhaltspflicht des Antragsgegners gehört auch die Übernahme der Kosten eines Verfahrens, mit dem der mj. Unterhaltsberechtigte seinen Unterhaltsanspruch geltend macht. Die dem Minderjährigen erwachsenden Verfahrenskosten begründen daher grundsätzlich einen vom Antragsgegner zu tragenden Sonderbedarf, wenn dieser, wie hier, aus den laufenden Unterhaltsleistungen von monatlich CHF 1.320,-- nicht bestritten werden kann.
Nun kann dahingestellt bleiben, ob im Sinne eines Teils der öRechtsprechung ein Prozesskostenvorschuss auch die Kosten der Beiziehung eines Rechtsanwaltes für den Minderjährigen dann umfasst, wenn das konkrete Verfahren durch keine besondere Schwierigkeit gekennzeichnet ist. Eine solche Schwierigkeit ist hier nämlich schon angesichts der vom Obergericht angeführten Fragen eines erhöhten Sonderbedarfs und der Limitierung des hier verfolgten Unterhaltsanspruches durch die sogenannte Luxusgrenze ohne weiteres zu bejahen. Dazu kommt, dass sich der Antragsgegner selbst eines Rechtsanwaltes bedient und schon aus Gründen der Waffengleichheit nicht mit der amtswegigen Fürsorge des Pflegschaftsgerichtes für den Minderjährigen argumentieren kann. Schliesslich wird die überaus komplexe und schwer durchschaubare Einkommens- und Vermögenssituation des Antragsgegner (vgl ON 11) unter Umständen die Beiziehung eines Sachverständigen notwendig machen (vgl Gitschthaler aaO Rz 292).
Unberechtigt sind auch die Rechtsmittelausführungen, soweit sie sich gegen die - allein durch die bisherigen Verfahrenskosten im Unterhaltsstreit beträchtlich überschrittene - Höhe des Kostenvorschusses von CHF 8.200,-- wenden. Wie schon dargelegt, hat der Antragsteller bereits im Antrag vom 28.8.2007 seinen mutmasslichen Verfahrensaufwand im Übrigen ohne jede Rechtsmittelkosten mit CHF 8.154,55 veranschlagt, was von Seiten des Antragsgegners nicht bestritten wurde.
Schliesslich ist auch die Kostenentscheidung des Rekursgerichtes nicht zu beanstanden. Der Antragsteller ist im Rekursverfahren zwar nicht mit seinem primären auf Befreiung von den Gerichtskosten und auf unentgeltliche Beistellung eines Rechtsanwaltes gerichteten Verfahrenshilfeantrag, wohl aber mit seinem Eventualantrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses durchgedrungen, welcher die Gerichtsgebühren und Kosten der anwaltlichen Vertretung umfasst. Damit war der mit dem Hauptantrag angestrebte wirtschaftliche Erfolg mit dem des Eventualbegehrens ident und ist der Antragsteller insoweit als vollobsiegend anzusehen.
Der Verfahrensaufwand, der zur Prüfung der Berechtigung des Verfahrenshilfeantrages erforderlich war, konnte auch für die Beurteilung des Eventualbegehrens auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses verwendet werden. Damit käme unabhängig von den obigen Erwägungen auch die Bestimmung des § 43 Abs 2 ZPO zum Tragen. Dem Antragsteller gebührte damit der volle Ersatz der ausgehend von einer Berechnungsgrundlage von CHF 8.200,-- tarifgerecht verzeichneten Rekurskosten (vgl LES 2006, 26; RIS-Justiz RS0109703 ua). Damit ist auch die Kostenrüge nicht berechtigt.
Mit seinem verfahrensrechtlich verfehlten Antrag, dem Revisionsrekurs die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war der Antragsgegner auf die Hauptsachenentscheidung zu verweisen (LES 2006, 265).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art 4 Abs 1 RFVG iVm den Art 37 Abs 3, 41, 103 LVG sowie die §§ 50, 40 ZPO. Der Antragsteller hat die Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung richtig und tarifgerecht verzeichnet.
Es war sohin wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Vaduz, am 2. April 2009.Fürstlicher Oberster Gerichtshof,Der Vizepräsident:Die Schriftführerin: