2 Ur 2000.00036-271
§ 32 StPO
Eine der Voraussetzungen für die Zulassung als Privatbeteiligter ist die Behauptung, einen bestimmten Vermögensnachteil erlitten zu haben. Der blosse Hinweis auf eine nicht näher angeführte Möglichkeit eines künftigen Schadens ist unzureichend.
Bei dem geltend gemachten Schaden muss es sich um einen privatrechtlichen Anspruch handeln. Ein durch Erschleichen staatlicher Förderungsmittel zugefügter Schaden ist jedoch dem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zwischen dem angeblich geschädigten Förderer und dem möglichen Täter zuzuordnen.
Zwischen den verfolgten Straftaten und dem vom Betreffenden, der als Privatbeteiligter im Strafverfahren zugelassen werden will, behaupteten Sachverhalt muss ein schlüssiger Zusammenhang bestehen.
Das Einschreiten eines Privatbeteiligten neben dem StA bedeutet für den Beschuldigten eine Beschwernis, weshalb dem Beschuldigten auch die Rechtsmittelbefugnis gegen die Zulassung eines Privatbeteiligten zusteht.
Beim LG werden gegen mehrere Personen Vorerhebungen wegen Verdachtes der Beihilfe zur Untreue nach den §§ 12, 153 Abs 1 und 2 StGB, der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 und 3 StGB sowie der Bildung einer kriminellen Organisation nach § 278a Abs 1 und 2 StGB und teilweise auch der Widerhandlung gegen Art 15 Abs 1 Sorgfaltspflichtgesetz geführt.
Grundlage für diese Vorerhebungen sind das Rechtshilfeersuchen vom 27.10.1998 samt Ergänzung vom 09.02.1999 der Untersuchungsrichterin Eva Joly, Paris, im Verfahren 8 Rs 300/98 sowie die vom Untersuchungsrichter Paul Perraudin, Genf, gestellten Rechtshilfeersuchen, die in den Verfahren 8 Rs 345/98, 7 Rs 84/99, 7 Rs 86/99, 8 Rs 122/99 und 8 Rs 21/2000 bearbeitet werden.
Daraus ergibt sich folgender, gerafft dargestellter Sachverhalt:
Nach dem Abschluss des Vertrages im Juli 1992 zwischen der deutschen Treuhandanstalt und dem Konsortium RIG, bestehend aus der Firma Elf Aquitaine, der deutschen Firma Thyssen und dem Lebensmittelkonzern DSBK, über die Privatisierung des ehemaligen ostdeutschen staatlichen Vertriebsnetzes Minoil sowie der Raffinerien Leuna und Zeitz sollen Mitglieder der Firma Elf Aquitaine im November/Dezember 1992 die Firma Elf Aquitaine listig, und zwar durch den Abschluss des fingierten und auf den 02.09.1991 vordatierten Vertrages dazu bewegt haben, ohne Rechtfertigung die Beträge von FRF 269 482 000.- und DEM 13 000 000.- zu zahlen. In der Folge soll der Betrag von FRF 269 482 000.- auf das Konto der Firma X bei der R-Bank mit Valuta 24.12.1992 gutgeschrieben worden sein, bevor er in Höhe von FRF 220 000 000.- auf das Konto des XY Establishment, Vaduz, bei der S-Bank, Vaduz, überwiesen wurde. Dieser Betrag soll wiederum in erster Linie von Peter A über einen komplizierten Weg auf in Luxemburg und in der Schweiz, vor allem in Genf, eröffneten Konten, deren wirtschaftlich Berechtigter NN zu sein scheint, jeweils in Höhe von FRF 60 Millionen und FRF 160 Millionen transferiert worden sein. Nach Auffassung der StA ist hiedurch der Verdacht der Beihilfe zur Untreue nach den §§ 12, 153 Abs 1 und 2 StGB, in eventu der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 und 3 StGB sowie der Bildung einer kriminellen Organisation nach § 278a Abs 1 und 2 StGB sowie der Widerhandlung gegen Art 15 Abs 1 des Sorgfaltspflichtgesetzes begründet.
Im Rahmen des Vorerhebungsverfahrens hat das LG verschiedene Untersuchungshandlungen angeordnet, gegen die die Betroffenen zum grossen Teil Beschwerde an das OG erhoben haben.
Am 20.03.2001 erklärten nun die Bundesrepublik Deutschland und die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, sich dem gegenständlichen Strafverfahren als Privatbeteiligte anschliessen zu wollen, da sie möglicherweise durch die in Untersuchung gezogenen Delikte geschädigt worden seien und sie sich Klarheit über den betroffenen Sachverhalt verschaffen wollten. Nach ihrer Auffassung könnten sie durch folgende Vorfälle "möglicherweise lädiert" worden sein:
Nach dem Bericht des Untersuchungsrichters Paul Perraudin an die StA Augsburg vom 14.09.2000 sollen "einzelne deutsche Staatsangehörige, die zu verschiedenen Zeiten verschiedene Funktionen in dieser Angelegenheit ausgeübt hatten, Teile der Gelder von ungefähr FRF 270 Millionen erhalten haben", wobei nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Geldzuflüsse Einfluss auf deren E gehabt hätten. Dadurch könnte auch der im Vorvertrag vom 15.01.1992 vereinbarte Gesamtkaufpreis von DEM 1100 Millionen um einen dreistelligen Millionenbetrag sowie durch spätere Vereinbarungen gemindert oder das Projekt überbewertet worden sein, wobei Letzteres zu einer Überzahlung öffentlicher Beihilfen an die Investitionskosten geführt habe. Als öffentliche Körperschaft, die einen Teil dieser Fördermittel bezahlt hatte, könnte die Bundesrepublik Deutschland geschädigt sein.
Daraufhin liess das LG die Bundesrepublik Deutschland sowie die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben formlos als Privatbeteiligte zu und gewährte ihnen am 18.04.2001 vorerst Einsicht in die Gerichtsakte, nicht aber in die beschlagnahmten Unterlagen.
Von dieser Privatbeteiligtenanschlusserklärung erhielt der Verdächtige NN anlässlich seiner Akteneinsicht Kenntnis und stellte am 04.07.2001 den förmlichen Antrag, die Anschlusserklärung der Bundesrepublik Deutschland sowie der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben mangels Berechtigung beschlussmässig zurückzuweisen.
Mit B vom 30.08.2001 trat das LG auf den Antrag des Verdächtigen NN auf Zurückweisung der Privatbeteiligtenanschlusserklärung der Bundesrepublik Deutschland sowie der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben nicht ein, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Verdächtige NN durch die Zulassung der Bundesrepublik Deutschland sowie der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben als Privatbeteiligte nicht beschwert sei. Überdies habe die Bezahlung überhöhter Zuschüsse auf Grund eines künstlich aufgeblähten Investitionsvolumens auch einen privatrechtlichen Aspekt. Schliesslich müsse die Behauptung, es liege ein privatrechtlicher Anspruch vor, in diesem Verfahrensstadium genügen. Eine Bezifferung der Forderung sei nicht notwendig; es genüge auch ein künftiger Schaden. Schliesslich sei auch der schlüssige Zusammenhang gegeben.
Gegen diesen B erhob NN Beschwerde zum OG, welches mit B vom 16.01.2002 der Beschwerde Folge gab, den angefochtenen B ersatzlos aufhob und die Privatbeteiligtenanschlusserklärungen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben als unberechtigt zurückwies. Das Beschwerdegericht verneinte das rechtliche Interesse der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, da es in diesem Strafverfahren um völlig andere Straftatbestände und Sachverhalte gehe als um jene, die von der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben dargestellt werden. Auch handle es sich bei den behaupteten Ansprüchen nicht um privatrechtliche, sondern um öffentlich-rechtliche Forderungen, wegen derer ein Anschluss als Privatbeteiligter unzulässig sei.
Dieser B wird von der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben mit Revisionsbeschwerde zum OGH bekämpft.
Der OGH gab der Revisionsbeschwerde keine Folge.
Rechtsgrundlage für den Anschluss als Privatbeteiligter ist die Bestimmung des § 32 StPO. Diese gesetzliche Bestimmung wurde aus dem österreichischen Recht übernommen und entspricht dem § 47 öStPO, so dass es nach der Interpretationspraxis der liechtensteinischen Gerichte legitim ist, österreichische Judikatur und Rechtslehre zur Falllösung heranzuziehen.
Danach kann sich jeder, der durch ein Verbrechen oder ein von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen in seinen Rechten verletzt wurde, mit seinen privatrechtlichen Ansprüchen dem Strafverfahren bis zum Beginn der Schlussverhandlung anschliessen. Dadurch wird er Privatbeteiligter.
Für die Zulassung einer Person als Privatbeteiligter genügt an sich die Behauptung, durch eine strafbare Handlung einen Vermögensnachteil erlitten zu haben (KH 3386, 4094; RZ 1958, 132; RZ 1959, 117; Mayerhofer-Rieder, Das österreichische Strafrecht, StPO, Rz 58 zu § 47 öStPO). Der Betreffende, der als Privatbeteiligter im Strafverfahren zugelassen werden will, muss jedoch Ansprüche behaupten, die ihrer Art nach auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht werden können. Es muss sich also um privatrechtliche Ansprüche, nicht jedoch um öffentlich-rechtliche Ansprüche handeln (Mayerhofer-Rieder, Das österreichische Strafrecht, StPO, Rz 8 zu § 47 öStPO; SSt 8/79; RZ 1966, 97; RZ 1958, 132; ua). Darüber hinaus ist es notwendig, dass sich aus der Behauptung, einen privatrechtlichen Schaden erlitten zu haben, ein vernünftiger, schlüssiger Zusammenhang zwischen Straftat und Anspruch ableiten lässt (LSK 1977/234; SSt 5/28, 6/136; RZ 1960, 139).
Zutreffend hat das OG erkannt, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. Zum einen scheint es sich bei dem von den Revisionsbeschwerdeführern geltend gemachten Schaden nicht um einen privatrechtlichen, sondern um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch zu handeln. Seitens der Revisionsbeschwerdeführer wurde in ihrer Anschlusserklärung behauptet, dass sie als Körperschaften öffentlichen Rechts durch eine Überzahlung öffentlicher Beihilfen zu den Investitionen geschädigt worden seien. Bei derartigen Förderungsmitteln seitens der öffentlichen Hand handelt es sich im Allgemeinen um Steuergelder, also um Mittel, die - wie das Beschwerdegericht richtig ausgeführt hat - im öffentlich-rechtlichen Verhältnis zwischen dem angeblich geschädigten Förderer und den möglichen Tätern zuzuordnen sind. Die Revisionsbeschwerdeführer versuchen mit ihren Ausführungen in der Revisionsbeschwerde dem behaupteten Schadenersatzanspruch einen privatrechtlichen Anstrich zu geben, stehen jedoch damit im Gegensatz zu der von ihnen ursprünglich abgegebenen Privatbeteiligunganschlusserklärung, wonach es sich eben um Erschleichen zu viel bezahlter Förderungsmittel handeln soll und nicht etwa Ansprüche aus Vertragsverletzungen (EvBl 1976/164).
Völlig fehlt jedoch der geforderte "schlüssige Zusammenhang" zwischen den in Liechtenstein verfolgten Straftaten und den von den Revisionsbeschwerdeführern behaupteten Ansprüchen bzw Sachverhalt. Im Fürstentum Liechtenstein werden gegen die im Kopf dieses Beschlusses angeführten Personen wegen Verdachtes der Beihilfe zur Untreue, der Geldwäscherei, Bildung einer kriminellen Organisation und Widerhandlung gegen das Sorgfaltspflichtgesetz Vorerhebungen deshalb geführt, weil diese Personen im Jahre 1992 die Firma Elf Aquitaine durch den Abschluss eines fingierten Vertrages dazu listig bewegt haben sollen, ohne Rechtfertigung Millionenbeträge bezahlt zu haben. Davon soll ein Betrag von FRF 269 482 000.- auf das Konto der Firma X bei der R-Bank mit Valuta 24.12.1992 gutgeschrieben worden sein und anschliessend auf das Konto des XY Establishment bei der S-Bank, Vaduz, überwiesen worden sein.
Davon sollen wiederum namhafte Beträge an NN weiter transferiert worden sein.
Dieser Sachverhalt hat nichts mit den Behauptungen zu tun, die von den Revisionsbeschwerdeführern in ihrer Privatbeteiligtenanschlusserklärung abgegeben wurden. Die behauptete allfällige Überzahlung öffentlicher Förderungsmittel im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Kaufvertrages vom 30.01.1992 lässt einen Zusammenhang mit dem oben dargelegten Sachverhalt, der dem liechtensteinischen Strafverfahren zugrunde liegt, nicht erkennen. Aus dem von den Revisionsbeschwerdeführern geschilderten Sachverhalt könnte allenfalls der Tatbestand des Betruges bzw des Subventionsbetruges abgeleitet werden, von einem solchen kann jedoch im liechtensteinischen Strafverfahren auch nicht annähernd die Rede sein. Dies hat auch das Beschwerdegericht richtig erkannt und daher zutreffend den notwendigen schlüssigen Zusammenhang zwischen der in Liechtenstein verfolgten Straftat und den Behauptungen der Anschlusswerber verneint (s auch Gerson Kupferblum, Die Privatbeteiligung im Strafverfahren, JBl 1958, S 528; öOGH vom 30.03.1960, 9 Os 335/59). Die von den ursprünglichen Behauptungen abweichenden Ausführungen in der Revisionsbeschwerde sind nicht dazu angetan, diese Auffassung zu erschüttern, insbesondere einen schlüssigen Zusammenhang mit dem in Liechtenstein geführten Strafverfahren herbeizuführen.
Als Privatbeteiligter darf weiters nur zugelassen werden, wer behauptet, dass ihm aus den Straftaten ein bestimmter Schaden erwachsen ist oder dessen Schaden aus dem Sachverhalt erkennbar ist (SSt 17/147). Sowohl in der ursprünglichen Privatbeteiligtenanschlusserklärung als auch in der Revisionsbeschwerde wird von den Rechtsmittelwerbern lediglich davon gesprochen, dass die Revisionsbeschwerdeführer "möglicherweise lädiert" worden seien bzw möglicherweise einen Schaden erlitten haben könnten. Ein solcher Hinweis auf eine nicht näher ausgeführte Möglichkeit eines künftigen Schadens kann jedoch die Behauptung, einen bestimmten Schaden erlitten zu haben, nicht ersetzen (SSt 6/136; SZ 9/141).
Auch die von den Revisionsbeschwerdeführern bemängelte "Beschwer" des NN ist gegeben. Ein Privatbeteiligter kann nämlich bereits während der Untersuchung Einsicht in die Akten erhalten und er kann dem Untersuchungsrichter alles in die Hand geben, was der Überweisung des Beschuldigten oder zur Begründung der Entschädigungsansprüche dient (§ 32 Abs 3 Z 1 und 2 StPO). Allein daraus ergibt sich, dass die Zulassung bzw das Einschreiten eines Privatbeteiligten neben dem StA für den Beschuldigten eine Beschwernis bzw nachteilig sein kann, weshalb NN daher auch nicht die Legitimation zur Antragstellung und Beschwerdeführung abzusprechen ist (KH 1011), ebenso nicht das rechtliche Interesse an der Einhaltung der Vorschriften hinsichtlich der Zulassung eines Privatbeteiligten.
Wenn daher das Beschwerdegericht die Privatbeteiligtenanschlusserklärungen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben als unberechtigt zurückgewiesen hat, so stimmt diesem der OGH aus obigen Erwägungen vollinhaltlich zu.