2 Ur 99.00087-48
§§ 12, 13, 16 GOG
Über die Ablehnung eines Mitgliedes des OG hat der Präsident des OG zu entscheiden und nicht sein Stellvertreter. Befangenheit liegt vor, wenn ein Nachkomme des Privatbeteiligtenvertreters als Richter an der Entscheidungsfindung mitwirkt.
Beim LG behängt eine Strafuntersuchung gegen mehrere Personen wegen Verdachtes des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB. Im Zuge dieser Untersuchung ordnete das LG beschlussmässig die Durchsuchung von verschiedenen Räumlichkeiten und die Beschlagnahme von Bankunterlagen an.
Während der Strafuntersuchung hat RA Dr NO für drei Geschädigte ein Anschlusserklären als Privatbeteiligter abgegeben.
Den von den Beschuldigten gegen die Beschlüsse des LG erhobenen Beschwerden gab das OG keine Folge.
Diesen B des OG haben die Beschuldigten mit Revisionsbeschwerde zum OGH angefochten und vorgebracht, dass an der Entscheidungsfindung im Senat des OG der Oberrichter NN mitgewirkt habe. Oberrichter NN sei der Sohn des Rechtsanwaltes Dr NO, der für drei Geschädigte an diesem Strafverfahren den Privatbeteiligtenanschluss erklärt habe. Die Unbefangenheit des Oberrichters NN sei daher nicht gegeben.
Der OGH hat der Revisionsbeschwerde keine Folge gegeben.
Gemäss § 13 GOG können der StA, der Privatbeteiligte, der Privatankläger und der Beschuldigte Mitglieder des Gerichtes und Protokollführer ablehnen, wenn sie ausser den in § 12 GOG bezeichneten Fällen (Ausschliessungsgründe) andere Gründe anzugeben und darzutun vermögen, welche geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu ziehen. Unter Berufung auf diese gesetzliche Bestimmung wird in der Revisionsbeschwerde der Oberrichter NN aus den bereits oben angeführten Gründen abgelehnt.
Da nach § 16 Abs 1 GOG über die Ablehnung eines Mitgliedes des OG der Präsident desselben zu entscheiden hat, übermittelte der Präsident des OGH die Gerichtsakten dem Präsidenten des OG mit dem Ersuchen, über die in der Revisionsbeschwerde geltend gemachte Ablehnung des Oberrichters NN zu entscheiden.
Mit Verfügung vom 18.08.1999 leitete der Präsident des OG die Gerichtsakten an den Vorsitzenden des zweiten Senates und Vizepräsidenten des OG zur Erledigung der Ablehnungsanträge weiter, da zwischen dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des OG, die jeweils zugleich Vorsitzende der beiden Senate sind, im Rahmen der Geschäftsordnung eine Verteilung dieser Rechtssachen dahingehend stattgefunden hat, dass nicht der Präsident, sondern der jeweilige Vorsitzende des Senates über den Ablehnungsantrag gegen ein Mitglied seines Senates zu entscheiden hat.
Mit B vom 09.09.1999 gab der Vorsitzende des zweiten Senates und Vizepräsident des OG dem Ablehnungsantrag hinsichtlich des Oberrichters NN keine Folge. Der Vorsitzende des zweiten Senates sah insbesonders in dem Umstand, dass es sich bei Oberrichter NN um den Sohn des Rechtsanwaltes NO handelt, der wiederum Partner des Advokaturbüros NP ist, das die rechtsfreundliche Vertretung der Geschädigten übernommen hatte, keinen Grund, die volle Unbefangenheit von Oberrichter NN in Zweifel zu ziehen. Oberrichter NN habe mit diesem Advokaturbüro nichts zu tun, zum Zeitpunkt der Beschlussfassung sei ihm nicht bekannt gewesen, dass dieses Advokaturbüro die rechtsfreundliche Vertretung der Geschädigten übernommen habe, die Privatbeteiligtenanschlusserklärung sei überdies nicht von seinem Vater persönlich, sondern vom Konzipienten des Anwaltsbüros verfasst und unterschrieben worden, vom LG sei bisher keine E über die Zulassung oder Ablehnung der Privatbeteiligten getroffen worden und Oberrichter NN sehe selbst auch keine Veranlassung, seine Befangenheit anzuzeigen.
Dieser B des Vizepräsidenten des OG vom 09.09.1999 wurde den Revisionsbeschwerdeführern bzw ihren Vertretern zugestellt. Da jedoch die E über einen Ablehnungsantrag nach der Bestimmung des § 16 Abs 1 GOG endgültig und nicht anfechtbar ist, ist dieser B rechtskräftig.
Dazu hält der OGH fest, dass jene "Auslegung" hinsichtlich der Zuständigkeit zur E über einen Ablehnungsantrag, wie sie dem § 16 Abs 1 GOG im B vom 09.09.1999 zuteil wurde, für unrichtig erachtet. Sie widerspricht sowohl der bisherigen Rechtsprechung des StGH zur ähnlichen Bestimmung des Art 7 Abs 1 StGHG (und dem ergänzend anzuwendenden § 16 Abs 1 GOG) und des OGH (vgl LES 1983, 75; LES 1984, 65; OGH vom 29.11.1993, 8 C 15/88-60 [S 36], OGH vom 07.05.1998, A 198/97-20) als auch offenbar der bisherigen Praxis des OG selbst (vgl LES 1993, 28). Die Bestimmung des § 16 Abs 1 GOG überträgt die Zuständigkeit zur E über die Ablehnung eines Mitgliedes des OG allein dem Präsidenten desselben.
Gemäss § 6 ABGB ist für die Auslegung eines Gesetzes der kundgemachte Text massgebend; der Auslegende hat nach der objektiven Methode die Frage zu beantworten, was dieser Text bedeutet. Gelangt er ohne Heranziehung der Entstehungsgeschichte oder der Gesetzesmaterialien zu einem klaren Ergebnis, so muss dieses Ergebnis massgebend sein, weil das Vertrauen auf den kundgemachten Wortlaut der Gesetze ein wesentliches Element des Rechtsstaates ist. Massgebend ist also der sich in erster Linie aus dem Wortlaut ergebende objektive Sinngehalt einer Bestimmung. Lässt der Wortlaut eines Gesetzes nur eine Auslegung zu, so kann nicht nach einem Sinn geforscht werden, der sich mit dem Wortlaut nicht vereinbaren lässt oder dahin, ob nicht etwa die historische oder ideologische Auslegungsmethode einen anderen Inhalt ergeben würde (MGA des ABGB, 34. Auflage, E 9, 10a, 11, 12 und 12a zu § 6; Baur in LJ2 1998, 18 mwN; Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechtes, 83 f).
Nun differenziert das liechtensteinische GOG in verschiedenen Fällen durchaus zwischen der Zuständigkeit des OG (zB §§ 6 Abs 2, 22) und jener des Präsidenten (§§ 16 Abs 1, 23 Abs 1 GOG). Für die Annahme etwa, dass der Gesetzgeber der Novelle LGBl 1973/1 eine "Anpassung an die neue Rechtswirklichkeit" - gemeint Schaffung zweier Senate des OG je mit einem Vorsitzenden, Stellvertreter und Mitgliedern - übersehen habe, fehlt eine tragfähige Grundlage und ist sohin auch nach dem dargestellten Grundsatz eine Interpretation gegen den keinerlei Spielraum offen lassenden Wortlaut des § 16 Abs 1 GOG fehl am Platz (vgl Baur, aaO, 19 mwN).
Anders verhält es sich beispielsweise bei dem im Gesetz nicht geregelten Fall eines Ablehnungsantrages gegen den Obergerichtspräsidenten selbst, zu dessen E dessen Stellvertreter für kompetent erachtet wurde (ELG 1955-1961, 96).
Fest steht jedenfalls, dass der Vizepräsident über das Ablehnungsgesuch entgegen der Bestimmung des § 16 Abs 1 GOG in eigener Kompetenz und nicht etwa in Vertretung für den abwesenden oder verhinderten Präsidenten des OG entschieden hat.
Auch der im B vom 09.09.1999 zum Ausdruck gebrachten Rechtsmeinung zu den gestellten Ablehnungsanträgen kann sich der OGH nicht anschliessen.
Nach § 13 GOG kann ua der Beschuldigte Mitglieder des Gerichtes ablehnen, wenn er ausser den im § 12 GOG bezeichneten Fällen andere Gründe anzugeben und darzutun vermag, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen. Es sind dies nach Schrifttum und Judikatur Umstände, die es nach objektiver Beurteilung rechtfertigen, die Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (s Langer-Russegger-Wetzer, öStPO 1975, S 105/106; Bertel, Grundriss des Österreichischen Strafprozessrechtes, S 43/44). Häufige Befangenheitsgründe sind ua auch entfernte Verwandtschaft oder Schwägerschaft zu einem Verfahrensbeteiligten (Foregger-Kodek, öStPO 1975, S 132).
Nun steht fest, 1) dass Herr NN Mitglied des Senates des OG war, welcher die beiden angefochtenen E beschloss, 2) dass Herr NN der Sohn von Dr NO, RA in Vaduz, ist und 3) dass Dr NO als Rechtsvertreter der Geschädigten den Privatbeteiligtenanschluss erklärte. All dies sind Umstände, die geeignet sind, die Unbefangenheit des Richters für den objektiv Beurteilenden in Zweifel zu ziehen (JB11954, 286; Mayerhofer, Das Österreichische Strafrecht, Strafprozessordnung 1. Halbband, S 313). Ob sich der Richter selbst für befangen erachtet oder nicht, ist nicht ausschlaggebend (SSt 57/64, 15 Os 178, 179/95 vom 11.01.1996, ua). Da sohin unbefangene Aussenstehende, umso mehr jedoch die in diesem Verfahren Verdächtigen, deshalb, weil Oberrichter NN der Sohn des Privatbeteiligtenvertreters ist, an einer unbefangenen Rechtsprechung durch das OG in dieser Strafsache zweifeln können, wäre nach Ansicht des OGH die Befangenheit von Oberrichter NN an- und wahrzunehmen (11 Ns 418/89 OLG Linz vom 20.7.1989; LSK 1995/116).
Nach der Bestimmung des § 16 Abs 1 GOG ist allerdings - wie bereits erwähnt - die E über einen Ablehnungsantrag endgültig und nicht anfechtbar.
Die Wahrnehmung des der Ablehnungsentscheidung somit anhaftenden Nichtigkeitsgrundes des § 220 Z 1 StPO durch den OGH würde aber das Vorliegen eines zulässigen Rechtsmittels gegen diese E voraussetzen (vgl SZ 38/27; EFSig 52.211; Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO, Rz 2 zu § 477 öZPO). Der gegenständliche, gem § 16 Abs 1 GOG rechtskräftige B vom 09.09.1999 kann deshalb nicht behoben werden und ist für die vom OGH zu treffende Sachentscheidung bindend (vgl SZ 59/116 mwN; EFSig 49.999; SZ 20/47).
Anders würde sich die Rechtslage nur bei Vorliegen einer sogenannten "wirkungslosen" oder aber einer solchen gerichtlichen E darstellen, die nicht einmal den äus-seren Tatbestand einer solchen verkörpert (vgl Rechberger, aaO, Rz 37 und 38 zu § 390; Fasching ZPR, 2. Auflage, Rz 1575 0. Ein solcher Fall liegt hier zweifellos nicht vor, ohne dass dies einer weiteren Begründung bedarf.
Es ist deshalb von der rechtskräftigen und damit wirksamen Verwerfung der Ablehnung hinsichtlich des Oberrichters NN durch die Revisionsbeschwerdeführer auszugehen.
Damit ist aber der - zutreffend nur für den Fall der Stattgebung des Ablehnungsantrages - erhobenen Nichtigkeitsrüge der Revisionsbeschwerdeführer die Grundlage entzogen.