2R EX. 2007.2897
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen Präsidenten Dr. iur. Hansjörg Rück sowie die Oberstrichter Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. rer. pol. Franz Hilbe und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein des Schriftführers Hanspeter Kaufmann, in der
S c h u l d e n t r i e b s a c h e
der betreibenden Partei A. wider die verpflichtete Partei B. wegen CHF 100'000.00 s.A, infolge des Revisionsrekurses (Kostenrekurses) der betreibenden Partei vom 12.09.2007 (ON 12) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 22.08.2007 (ON 8), womit dem Rekurs der betreibenden Partei vom 13.07.2007 (ON 3) gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 09.07.2007 (ON 2) Folge gegeben, der betreibenden Partei jedoch kein Kostenersatz zugesprochen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung
beschlossen:
I. Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 22.08.2007 (ON 8) wird dahin gehend abgeändert, dass er lautet:
1.Dem Rekurs wird Folge gegeben; der Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 09.07.2007 (ON 2) wird ersatzlos aufgehoben.2.Die verpflichtete Partei ist schuldig, der betreibenden Partei binnen vier Wochen die mit CHF 762.70 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
1. Dem Rekurs wird Folge gegeben; der Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 09.07.2007 (ON 2) wird ersatzlos aufgehoben.
2. Die verpflichtete Partei ist schuldig, der betreibenden Partei binnen vier Wochen die mit CHF 762.70 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
II. Die verpflichtete Partei ist schuldig, der betreibenden Partei binnen vier Wochen die mit CHF 622.30 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
1. Mit Antrag vom 11.06.2007 (ON 1) begehrte die betreibende Partei beim Fürstlichen Landgericht, gegen die verpflichtete Partei einen Zahlbefehl im geforderten Betrag von CHF 100'000.00 samt näher bestimmten Zinsen zu erlassen.
2. Mit Beschluss vom 09.07.2007 (ON 2) trug das Fürstliche Landgericht der betreibenden Partei auf, die für die Übersetzung des begehrten Zahlbefehls (vorstehende Ziff.1) voraussichtlich anfallenden Kosten von CHF 2'000.00 binnen näher bestimmter Frist zu überweisen. Der Auftrag zur Übersetzung erfolge erst nach Eingang des zu erlegenden Kostenvorschusses. Begründet wurde der Beschluss damit, dass sich die verpflichtete Partei im Ausland aufhalte. Um eine ordnungsgemässe Zustellung des Zahlbefehls zu gewährleisten, habe diese im Wege der Rechtshilfe zu geschehen. Hierfür seien sowohl das Rechtshilfeersuchen als auch der Zahlbefehl übersetzen zu lassen. Nach Art.30 Abs.2 GGG könnten Kosten, die durch den Beizug von Sachverständigen oder die Veröffentlichung von Edikten entständen, auf Verlangen des Gerichts als Kostenvorschuss erhoben werden. Darum handle es sich hier.
3. Einem gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts (vorstehende Ziff.2) erhobenen Rekurs der betreibenden Partei vom 13.07.2007 (ON 3) gab das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 22.08.2007 (ON 8) Folge. Es hob den angefochtenen Beschluss ersatzlos auf, sprach jedoch der betreibenden Partei keinen Kostenersatz zu. Seinen hier allein interessierenden Kostenspruch begründete es damit, dass die verpflichtete Partei bisher nicht in das Verfahren einbezogen worden sei und für die Einleitung des Rekursverfahrens keinerlei Veranlassung gegeben habe. Abgesehen davon, würde sich die Bemessungsgrundlage nicht nach dem geforderten Betrag von CHF 100'000.00, sondern nach dem Betrag des Kostenvorschusses von CHF 2'000.00 richten.
4. Gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts (vorstehende Ziff.3) richtete sich der Revisionsrekurs (Kostenrekurs) der betreibenden Partei vom 12.09.2007 (ON 12), mit dem Antrag, die verpflichtete Partei zu verpflichten, ihr die Kosten des Rekursverfahrens und des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen. Die im Rechtshilfeweg angegangene verpflichtete Partei (ON 17 bis ON 23) brachte keine Gegenäusserung ein (ON 24). Zur Begründung ihres Kostenrekurses brachte die betreibende Partei im Wesentlichen vor:
4.1. Weder das liechtensteinische noch das österreichische Kostenrecht würden ein Verschuldensprinzip kennen; beide Kostenrechte seien vom Verursacherprinzip geprägt. In jedem Verfahren, in welchem sich Ansprüche wechselseitig gegenüber ständen, erhalte derjenige die Kosten ersetzt, dessen Rechtshandlung zur Rechtsverwirklichung notwendig gewesen sei. Um einen Zahlbefehl zu erwirken, sei der Rekurs vom 13.07.2007 notwendig gewesen.
4.2. Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann (ON 12, S.4 [C, 1 bis 3. Abschnitt]), erörterte die betreibende Partei dogmatische und rechtshistorische Hintergründe des mitteleuropäischen Kostenrechts. Als verfehlt erweise sich danach die Ansicht des Fürstlichen Obergerichts, soweit dieses ein juristisches Verschulden als Verpflichtung zum Kostenersatz für notwendig erachte. Entscheidend sei einzig, ob die erbrachte Leistung - hier: der Rekurs vom 13.07.2007 - zur Rechtsverwirklichung notwendig gewesen sei.
4.3. Ausserdem habe die verpflichtete Partei den Rekurs vom 13.07.2007 verursacht. Denn sie schulde der betreibenden Partei seit dem 12.06.1992 einen Betrag von mindestens CHF 100'000.00, den sie trotz entsprechender Aufforderung nicht bezahlt habe. Mit Vorbringen, auf die wiederum verwiesen werden kann (ON 12, S.5 [D, 2. und 3. Abschnitt]), äusserte sich die betreibende Partei zur "unvertretbare[n] Rechtsansicht" des Fürstlichen Landgerichts, um damit eine (hier nicht wesentliche) Solidarschuldnerschaft des Landes Liechtenstein mit der verpflichteten Partei anzudeuten.
4.4. Bemessungsgrundlage sei der geforderte Betrag von CHF 100'000.00. Der Beschluss vom 09.07.2007 hätte bei Nichtbeachtung des gerichtlichen Auftrags die Abweisung des Zahlbefehls und damit den Verlust des Anspruchs nach sich gezogen, weil gegen den Schuldner nicht hätte vollstreckt werden können. Insofern liege kein Zwischenstreit um den Betrag von CHF 2'000.00, sondern ein Streit um den geforderten Betrag vor. Bei einem erfolgreichen Revisionsrekurs wären deshalb auch die Kosten hierfür auf der Bemessungsgrundlage von CHF 100'000.00 abzugelten.
5. Hierzu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
5.1. Der Kostenrekurs erwies sich als zulässig (§ 483 Abs.1 ZPO; Art.1 Abs.1 Bst.c GOG). Er wurde frist- und formgerecht erhoben (§ 488 f. ZPO; ON 8 [Empfangsbestätigung] und ON 12 [Eingangsvermerk]).
5.2. Die Bestimmungen über das Schuldentriebverfahren (§ 577 ff. ZPO) enthalten keine hier wesentlichen besonderen Bestimmungen zum Kostenrecht, so dass sich der gegenständliche Kostenrekurs nach den allgemeinen Bestimmungen über die Prozesskosten (§ 40 ff. ZPO [? § 40 ff. öZPO]) beurteilt. Nach § 41 Abs.1 ZPO hat, soweit hier wesentlich, die in einem Rechtsstreit vollständig unterliegende Partei ihrem Gegner alle durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu ersetzen. Welche Kosten als notwendig anzusehen sind, hat das Gericht bei der Feststellung des Kostenbetrags ohne Zulassung eines Beweisverfahrens nach seinem von sorgfältiger Würdigung aller Umstände geleiteten Ermessen zu bestimmen. Soweit die Höhe der Kosten durch Tarife geregelt ist, hat danach die Feststellung der Kosten zu erfolgen (§ 41 Abs.2 ZPO). Nach § 50 ZPO gelten diese Bestimmungen in näher bestimmtem Sinn auch für das Rechtsmittelverfahren.
5.3. Unter dem Vorbehalt von Kosten, die nicht durch die Prozessführung verursacht wurden oder nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, gilt nach den wiedergegebenen Bestimmungen (vorstehende Ziff.5.2) das Prinzip der Erfolgshaftung (KLAUSER/KODEK [Hrsg.] [ö]JN und [ö]ZPO [MGA 16. A. Wien 2006] E.86 zu § 41 öZPO). Danach hat die unterlegene Partei der - aus welchen Gründen auch immer - obsiegenden Partei alle durch die Rechtsverfolgung (oder Rechtsverteidigung) verursachten Kosten zu ersetzen. Im Vordergrund steht der Gedanke, dass derjenige, dessen Standpunkt sich im Prozess als richtig erweist und der demnach zu Recht prozessiert hat, nicht einen Nachteil durch die ihm entstandenen Prozesskosten erleiden soll; ergänzend sprechen prozessökonomische Überlegungen für das Prinzip der Erfolgshaftung (Michael BYDLINSKI, Der Kostenersatz im Zivilprozess [Wien 1992] S.39 [4]; Hans W. FASCHING, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts [2. A. Wien 1990] S.242, Rz.464; Robert FUCIK in: Walter H. Rechberger [Hrsg.] Kommentar zur [ö]ZPO [3. A. Wien/New York 2006] Rz.1 zu § 41 öZPO).
5.4. Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 8; vorstehende Ziff.3) gab das Fürstliche Obergericht dem Rekurs der betreibenden Partei Folge und hob den damit bekämpften Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 09.07.2007 (ON 2; vorstehende Ziff.2) ersatzlos auf. Im Kostenspruch anerkannte es den Rekurs ausdrücklich als erfolgreich (ON 8, S.4 [4. Abschnitt]). Unter dem Gesichtspunkt des Prozesserfolgs im Sinn von § 41 Abs.1 ZPO ist die verpflichtete Partei somit im Rekursverfahren vollständig unterlegen.
5.5. Der angefochtene Beschluss vermittelt keine Anhaltspunkte dafür, dass und, gegebenenfalls, inwiefern die durch die Prozessführung der betreibenden Partei als Rekurswerberin verursachten Kosten nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sein sollen. Das Fürstliche Obergericht begründete seinen Kostenspruch denn auch nicht mit derartigen Erwägungen. Vielmehr stellte es darauf ab, dass die verpflichtete Partei bisher in das Verfahren nicht einbezogen worden sei und für die Einleitung des Rekursverfahrens keinerlei Veranlassung gegeben habe.
5.6. Neben dem Prinzip der Erfolgshaftung kennt das Kostenrecht in bestimmtem, graduell abgestuftem Umfang auch das Prinzip der Veranlassungshaftung. Unterschieden wird dabei zwischen der einfachen Veranlassung von im Ergebnis unnötigen Kosten einerseits und der Veranlassung von Kosten durch Umstände, welche prozessuale Vorgänge betreffen, jedoch eindeutig der Sphäre einer Partei zuzurechnen sind, anderseits (Michael BYDLINSKI in: Fasching/Konecny [Hrsg.] Kommentar zu den [ö]Zivilprozessgesetzen, 2. Band/1. Teilband [2. A. Wien 2002] Rz.9 vor § 40 ff. öZPO). Zum Kostenersatz soll verpflichtet werden, wer durch sein Verhalten objektiv das Einschreiten des Gerichts veranlasst hat. Massgebend ist dabei, welche Partei Kosten veranlasst hat, die sich als der eigenen Sache nicht dienlich und deshalb als unnötig erwiesen haben. Bei vollständigem Obsiegen der einen Partei ist dies die (objektiv) unterliegende Partei (BYDLINSKI, Kostenersatz, S.59 [b] mit Hinweisen). Im Sinn dieser Grundsätze bestimmt § 45 ZPO, dass die Prozesskosten dem Kläger zur Last fallen, wenn der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben und den in der Klage erhobenen Anspruch sofort bei der ersten Tagsatzung anerkannt hat. Diese Bestimmung wird in näher bestimmtem Sinn auch analog angewendet (BYDLINSKI, Kommentar, Rz.12 ff. [II] zu § 45 öZPO). Einzelheiten hierzu erübrigen sich. Denn der eigentliche Tatbestand von § 45 ZPO liegt hier nicht vor; seine analoge Anwendung wiederum betrifft hier nicht einschlägige Sachverhalte. Vielmehr ergibt sich, dass im gegenständlichen Rekursverfahren - wie im Schuldentriebverfahren überhaupt - durchaus die verpflichtete Partei als diejenige zu betrachten ist, welche durch ihr Verhalten objektiv das Einschreiten des Gerichts veranlasst hat: jedenfalls dann, wenn sie - und sei dies auch nur in einer Teilfrage - vollständig unterliegt.
5.7. Dass die verpflichtete Partei nicht in das gegenständliche Rekursverfahren einbezogen wurde, ruft nach der Frage, ob das Rekursverfahren korrekt durchgeführt worden sei, das heisst: nach der Frage eines allfälligen Verfahrensmangels. Diese Frage ist nicht Thema des gegenständlichen Revisionsrekurses und hat insbesondere keinen Einfluss auf den - in welchem Verfahren auch immer bewirkten - Prozesserfolg. Danach aber bestimmt sich aufgrund der bisherigen Erwägungen, wem Kostenersatz gebührt.
5.8. Zusammenfassend ergab sich, dass der betreibenden Partei im Rekursverfahren nach dem in § 41 Abs.1 ZPO enthaltenen Grundsatz der Erfolgshaftung Kostenersatz gebührte. Weder der Grundsatz der Veranlassungshaftung noch der Umstand, dass die verpflichtete Partei nicht in das Rekursverfahren einbezogen wurde, rechtfertigten, die mit ihrem Rekurs erfolgreiche Partei die Kosten des Rekursverfahrens selber tragen zu lassen.
5.9. Zutreffend erwog das Fürstliche Obergericht indes, dass sich die Bemessungsgrundlage nicht nach dem geforderten Betrag von CHF 100'000.00, sondern nach dem Betrag des Kostenvorschusses von CHF 2'000.00 richte (vorstehende Ziff.3). Bereits der Beschluss des Fürstliche Landgerichts äusserte sich nicht zum geforderten Betrag, sondern trug der betreibenden Partei auf, einen Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 zu leisten; einzig darauf bezog sich denn auch die Begründung (vorstehende Ziff.2). Mit ihrem Rekurs vom 13.07.2007 (ON 3) wendete sich die betreibende Partei gegen den ihr aufgetragenen Kostenvorschuss. Und wiederum nur hierzu erging der angefochtene Beschluss (vorstehende Ziff.3). Auf der Bemessungsgrundlage von CHF 2'000.00 ergaben sich folgende Kosten des Rekursverfahrens:
5.10. Der Kostenrekurs war erwies sich demnach insofern als berechtigt, als die Kosten des Rekursverfahrens mit CHF 762.70 zu bestimmen waren und der angefochtene Beschluss dahin gehend abzuändern war.
6. Der Kostenspruch im Revisionsrekursverfahren stützt sich auf § 41 Abs.1 und § 50 ZPO, wobei das Kostenverzeichnis der betreibenden Partei (ON 12, S.7) - als Folge der unrichtigen Bemessungsgrundlage und der unrichtigen TP - wie folgt zu berichtigen war:
Vaduz, 7. Mai 2009Fürstlicher Oberster Gerichtshof