2R EX.2007.4771
Leitsatz 1
Art 48, 51 EO
§§ 41 f, 50, 54 ZPO
Der Verpflichtete im Exekutionsverfahren muss bei sonstigem Verlust des Ersatzanspruches in seinem (erfolgreichen) Rechtsmittel gegen eine Exekutionsbewilligung den Zuspruch von Kosten beantragen, auch wenn sich deren Höhe aus einem Tarif ergibt.
Aus den Entscheidungsgründen
Zutreffend vertritt die Revisionsrekurswerberin den Standpunkt, das OG habe der Verpflichteten Kosten zuerkannt, obwohl deren Ersatz im Rekurs nicht einmal ansatzweise begehrt worden sei.
Gemäss den Art 48 und 51 EO iVm den §§ 41 f, insbesondere 54 ZPO setzt der Kostenersatzanspruch auch einer verpflichteten Partei im Exekutionsverfahren ausnahmslos ein diesbezügliches Begehren im jeweiligen Schriftsatz voraus. Entgegen der früheren Rsp des OGH sowie der einhelligen ÖRsp und Lehre genügt zwar nach Auffassung des StGH die Geltendmachung von Kosten dem Grunde nach, wenn sich deren Höhe aus einem Tarif ergibt. Auch nach dieser Rechtsprechungslinie bleibt es freilich unerlässlich, dass auch eine anwaltlich nicht vertretene Partei zumindest einen Kostenersatz anspricht (LES 2003, 327; StGH 2002/79).
Schon an dieser Voraussetzung fehlt es vorliegend, sodass der Zuspruch von Kosten an die Verpflichtete durch das Rekursgericht einer Grundlage entbehrt.