2R EX. 2008.7877
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die Oberstrichter(In) Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, lic. rer. pol. Franz Hilbe und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein des Schriftführers Hanspeter Kaufmann in der Exekutionssache der betreibenden Partei 1. J., 2. M., beide vertreten durch Dr. Peter Marxer & Partner, Rechtsanwälte in 9490 Vaduz, gegen die verpflichtete Partei G., USA, vertreten durch Walch & Schurti, Rechtsanwälte in 9490 Vaduz, wegen USD 1.163.680,65 s.A. (Rekursinteresse: CH 1.246.901,10) infolge Revisionsrekurses der betreibenden Parteien gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 08.04.2009, 2R EX.2008.7877, ON 19, mit dem den Rekursen des Verpflichteten und des Drittschuldners W. Trust reg., 9490 Vaduz, gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 22.12.2008, ON 2, Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird teilweise F o l g e gegeben und die Kostenentscheidung des Fürstlichen Obergerichts dahin abgeändert, dass sie wie folgt zu lauten hat:
Die betreibenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, binnen 4 Wochen der verpflichteten Partei CHF 12.529,61 und der Drittschuldnerin CHF 13.213,75 an Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Weiters sind die betreibenden Parteien zur ungeteilten Hand schuldig, binnen 4 Wochen der verpflichteten Partei CHF 17.844,74 an Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
1). Am 25.03.2008 beantragten die nunmehrigen betreibenden Parteien beim Fürstlichen Landgericht zu 09 CG.2008.81 den Erlass eines Sicherungsbotes, mit welchem der heutigen verpflichteten Partei verboten werde, über ihre Forderungen gegenüber dem Drittschuldner bis zur Höhe des tatsächlichen Trustvermögens, jedenfalls bis zum Betrag von USD 1.200.000,-- zu verfügen. Gleichzeitig soll dem Drittschuldner verboten werden, der verpflichteten Partei das aufgrund der Begünstigung oder aus einem anderen Titel auch immer Geschuldete bis zur selben Höhe auszuzahlen oder sonst etwas zu unternehmen, was die Exekutionsführung der betreibenden Parteien erschweren oder verunmöglichen könnte.
Diesem Antrag entsprach das Fürstliche Landgericht mit Beschluss vom 25.03.2008, wobei den betreibenden Parteien eine Frist für die Einleitung des Schuldentriebverfahrens oder Klagsverfahrens eingeräumt wurde.
Dem gegen dieses Sicherungsbot erhobenen Rekurs des Drittschuldners gab das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 11.06.2008 Folge und änderte den angefochtenen Beschluss dahingehend ab, dass der Antrag der betreibenden Parteien wegen örtlicher Unzuständigkeit bzw wegen des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit zurückgewiesen wurde.
Dem gegen diesen Beschluss erhobenen Revisionsrekurs der betreibenden Parteien gab der Fürstliche Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 05.02.2009 keine Folge, wobei er die Auffassung des Rekursgerichtes über den fehlenden Gerichtsstand nach § 50 JN teilte.
2). Bereits früher, nämlich am 18.04.2008, hatte das Fürstliche Landgericht über Antrag der betreibenden Parteien den Zahlbefehl erlassen, mit welchem der verpflichteten Partei aufgetragen wurde, binnen 14 Tagen nach Zustellung entweder den angesprochenen Betrag von USD 1.163.680,65 s.A. zu bezahlen oder innert derselben Frist Widerspruch zu erheben.
3). Am 22.12.2008 beantragten die betreibenden Parteien mit der Behauptung, dass dieser Zahlbefehl rechtskräftig und vollstreckbar sei, die Exekution gegen die verpflichtete Partei, und zwar durch Pfändung des der verpflichtete Partei gegen den Drittschuldner zustehenden bedingten und betagten Begünstigtenanspruchs.
4). Am selben Tag erließ das Fürstliche Landgericht antragsgemäß die begehrte Exekutionsbewilligung, wobei gleichzeitig dem Drittschuldner aufgetragen wurde, sich binnen 14 Tagen ab Zustellung nach Art 223 EO zu äußern.
Diesem Auftrag entsprach der Drittschuldner mit der Äußerung vom 14.01.2009.
5). Gegen die am 31.12.2008 zugestellte Exekutionsbewilligung erhob der Drittschuldner rechtzeitig, nämlich am 14.01.2009, und im vollen Umfang Rekurs an das Fürstliche Obergericht.
Die betreibenden Parteien erstatteten am 09.02.2009 die Rekursbeantwortung.
Die verpflichtete Partei brachten gegen die am 06.02.2009 anlässlich der Akteneinsicht zur Kenntnis genommenen Exekutionsbewilligung rechtzeitig, nämlich am 18.02.2009 Rekurs beim Fürstlichen Obergericht ein.
Das Fürstliche Obergericht gab mit Beschluss vom 08.04.2009, ON 19, den Rekursen Folge und änderte den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 22.12.2008, ON 2, dahin ab, dass der Exekutionsantrag der betreibenden Parteien zurückgewiesen wird. Die betreibenden Parteien verpflichtete es zur Zahlung der Kosten des Rekursverfahrens von CHF 12.699,61 an die verpflichtete Partei und von CHF 13.876,96 an den Drittschuldner binnen 14 Tagen.
6). Mit Beschluss vom 05.03.2009 hat das Fürstliche Landgericht zu 09 CG.2008.81 den Widerspruch der verpflichteten Partei gegen den Zahlbefehl vom 18.04.2008 als rechtzeitig und zulässig erklärt, und damit den Zahlbefehl außer Kraft gesetzt.
7). Damit stand für das Fürstliche Obergericht fest, dass die Exekutionsbewilligung vom 22.12.2008, ON 2, zu Unrecht erlassen worden sei, da entgegen der Behauptung der betreibenden Parteien der Zahlbefehl vom 18.04.2008 weder rechtskräftig noch vollstreckbar sei. Damit habe das Erstgericht die Exekution bewilligt, ohne das ein Exekutionstitel nach Art 1 EO vorgelegen habe. Das Erstgericht habe schon aus diesem Grund den Exekutionsantrag zurückweisen müssen.
Das Erstgericht hätte den Exekutionsantrag schon wegen Fehlens des Vermögensgerichtsstands nach § 50 JN zurückweisen müssen.
Mit dem im Rechtssicherungsverfahren ergangenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 05.02.2009 sei nämlich die vom Obergericht vertretene Auffassung, wonach die der verpflichteten Partei nach der Trusturkunde zustehende Begünstigung gegenüber dem Drittschuldner keinen realisierbaren Vermögenswert, sondern lediglich eine bloße Anwartschaft darstelle, ausdrücklich bestätigt und damit der von der betreibenden Partei ausschließlich geltend gemachte Vermögensgerichtstand nach § 50 JN verneint worden.
Diese Entscheidung sei auch für das Schuldentriebverfahren bindend, zumal die betreibenden Parteien die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes auf dieselben Umstände stützten, wie im Antrag auf Erlass des Sicherungsbotes.
Es könne offen bleiben, ob die Begünstigtenstellung der verpflichteten Partei bzw die ihr daraus zustehenden Anwartschaften gegenüber dem Drittschuldner als Trustee pfändbar seien oder nicht.
8). Dagegen richtet sich der rechtzeitig überreichte Revisionsrekurs der betreibenden Parteien aus den Revisionsrekursgründen der Mangelhaftigkeit der Rekursentscheidung und unrichtigen rechtlichen Beurteilung (auch im Kostenpunkt). Beantragt wird, die angefochtene Rekursentscheidung des Fürstlichen Obergerichts vom 08.04.2009, ON 19, ersatzlos aufzuheben und die Exekutionsbewilligung des Erstgerichts vom 22.12.2008, ON 2, wiederherzustellen. Weiters wird beantragt, die Kosten des Rekurs- und Revisionsrekursverfahrens als weitere Exekutionskosten zu bestimmen, in eventu die angefochtene Kostenentscheidung dahin abzuändern, dass den betreibenden Parteien nicht ein Prozesskostenersatz von CHF 12.699,61 an die verpflichtete Partei sowie an die Drittschuldnerin W. Trust reg. ein Betrag von CHF 13.876,96, sondern nur ein Betrag von CHF 12.066,16 an die verpflichtete Partei und ein Betrag nur CHF 12.720,54 an die Drittschuldnerin auferlegt werde.
Im wesentlichen und zusammengefasst führt der Revisionsrekurs der betreibenden Parteien aus:
8.1). Der Beschluss des Landgerichts zu 09 CG 2008.81, mit welchem der der gegenständlichen Exekutionsbewilligung zugrunde liegende Zahlbefehl außer Kraft gesetzt worden sei, sei aufgrund des fristgerecht eingebrachten Rekurses der betreibenden Parteien nicht in Rechtskraft erwachsen und sei daher vom Rekursgericht nicht zu berücksichtigen.
Dazu komme, dass dem Rekurs aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei.
Der gegenständliche Zahlbefehl vom 18.04.2008, 09 CG.2008.81, ON 11, sei daher nach wie vor rechtskräftig und vollstreckbar.
8.2). Unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird zur Frage des Fehlens des Vermögensgerichtsstands nach § 50 JN vorgebracht:
Die gegenständliche Exekutionsbewilligung stütze sich auf den rechtskräftigen und vollstreckbaren inländischen Zahlbefehl des Landgerichts zu 09 CG.2008.81, sei deshalb zu Recht ergangen und sei erst im weiteren Verlauf des Exekutionsverfahrens zu prüfen, ob die Begünstigtenstellung der verpflichteten Partei pfändbar sei oder nicht.
8.3). Im Kostenpunkt wird gerügt, dass das Rekursgericht der verpflichteten Partei 15 % Streitgenossenzuschlag und der Drittschuldnerin antragsgemäß 20% Streitgenossenzuschlag zugesprochen habe, obwohl beiden Parteien richtigerweise gem Art 15 lit a RAG nur ein 10 %iger Streitgenossenzuschlag zustehe. Überdies betrage die Eingabengebühr gem Art 34 Abs 1 lit e GGG nur CHF 170,-- und nicht wie zugesprochen CHF 340,--.
9). Die verpflichtete Partei und die Drittschuldnerin erstatteten rechtzeitig eine Gegenäußerung zum Revisionsrekurs. Sie beantragen die Zurückweisung des Revisionsrekurses, eventualiter auch dessen Abweisung und hinsichtlich des Revisionsrekurses im Kostenpunkt eine Abweisung insoweit, dass die Rekurskosten der Drittschuldnerin mit CHF 13.213,75 und die Rekurskosten des Verpflichteten mit CHF 12.529,61 bestimmt werden. Weiters wird ein Kostenantrag gestellt.
Im wesentlichen und zusammengefasst führt die Gegenäußerung aus:
9.1). Der Zahlbefehl vom 14.04.2008, 09 CG.2008.81, ON 11, sei durch die rechtzeitige Erhebung des Widerspruches durch die verpflichtete Partei am 18.02.2009 gem § 585 Abs 1 ZPO ex lege außer Kraft getreten. Der deklarative Beschluss des Fürstlichen Landgerichts habe in dieser Hinsicht zu keiner Änderung der Außerkraftsetzung ex lege geführt.
Es mangle daher jedenfalls an einem vollstreckbaren Titel für die beantragte Exekutionsbewilligung.
9.2). Der Zahlbefehl sei zum einen schon aufgrund der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit nichtig, zum anderen aber durch die rechtzeitige Erhebung des Widerspruchs jedenfalls wirkungslos. Der Exekutionsantrag sei zu Recht zurückgewiesen worden.
9.3). Der Zahlbefehl sei von vornherein zu Unrecht erlassen worden, das Fürstliche Landgericht hätte die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit von Amts wegen prüfen müssen. Aus § 580 Abs 2 Z 2 ZPO ergebe sich, dass das Fürstliche Landgericht die betreibenden Partei hätte auffordern müssen, zur Frage der Zuständigkeit Ausführungen zu machen.
9.4). Die Kostenverzeichnisse der Revisionsrekursgegner seien im Rekursverfahren von den Revisionsrekurswerbern in den Rekursbeantwortungen nicht gerügt worden. Es fehle daher an der Legitimation zum Revisionsrekurs im Kostenpunkt.
Inhaltlich sei der Revisionsrekurs im Kostenpunkt teilweise berechtigt. Für den Rekurs der Drittschuldnerin stehe kein 20 %iger StGZ, sondern nur ein 15 %iger StGZ zu. Es stehe ein 15 %iger StGZ zu. Der Einwand bezüglich der Eingabegebühr sei berechtigt.
Auf Basis der Korrektur des StGZ bezüglich des Rekurses der Drittschuldnerin von 20% auf 15% und der Eingabegebühr ergebe sich eine Reduktion der von der Drittschuldnerin im Rekurs verzeichneten Kosten von CHF 13.876,96 auf CHF 13.213,75. Die Kosten der Verpflichteten reduzierten sich um CHF 170,--, somit auf CHF 12.529,61.
10). Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
10.1). Im gegenständlichen Fall ist eine Frage der Zuständigkeit (und inländischen Gerichtsbarkeit im Sinne der internationalen Zuständigkeit) auf der Basis des § 50 JN zu lösen. Das Vorliegen des Vermögensgerichtsstandes indiziert nach jüngerer Rechtsprechung des OGH die inländische Gerichtsbarkeit (LES 2008, 256, 1e).
Gem § 50 Abs 1 JN besteht die Zuständigkeit gegen Personen, die im Inland keinen Wohnsitz haben, wegen vermögensrechtlicher Ansprüche dann, wenn sich Vermögen dieser Personen oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand selbst im Inland befindet.
Gem § 50 Abs 2 JN gilt bei Forderungen der Wohnsitz des Drittschuldners als der Ort, an welchem sich das Vermögen befindet.
10.2). Für die Beurteilung der inländischen Gerichtsbarkeit ist allein ausschlaggebend, dass das Vermögen aus wirtschaftlicher Sicht und objektiv einen Vermögenswert verkörpert (LES 2008, 298). Vermögen iSd § 99 öJN (= § 50 Abs 1 JN) bilden grundsätzlich auch nur jene Güter, die dem Beklagten - hier: dem Verpflichteten - eine Verfügungsmacht gewähren und daher wirtschaftlich verwertbare Rechte sind (Simotta in Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen2 I [2000] § 99 JN Rz 20 mwN; Mayr in Rechberger, ZPO3 § 99 JN Rz 5). Auch aufschiebend bedingte Rechte, bei denen der Eintritt der Bedingung von einem Willensakt des Beklagten oder Sicherungsgegners (zB des Begünstigten einer Stiftung) abhängig ist, sind als Vermögenswert anzusehen (LES 2008, 256). Bedingte Rechte können daher Vermögen im Sinne vom § 50 Abs 1 JN dann sein, wenn der Eintritt der Bedingung nur von einem Willensakt des Beklagten bzw Verpflichteten abhängt (LES 2007, 141).
10.2). Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat in seinem - auf der Basis der streitgegenständlichen Trusturkunde ergangenen - Beschluss vom 05.02.2009, 09 CG.2008.81 ua ausgesprochen, dass aufschiebend bedingte Rechte Vermögen im Sinne von § 99 Abs 1 öJN darstellten, wenn der Eintritt der Bedingung nur von einem Willensakt des Beklagten abhängt, sodass die Bedingung einer Befristung nahe kommt. Aufschiebend bedingte Rechte, bei denen der Eintritt der Bedingung jedoch von Umständen abhängt, die zumindest teilweise vom Willen des Beklagten unabhängig sind oder bei denen der Eintritt der Bedingung im normalen Ablauf nicht vorausgesehen werden kann, bilden wirtschaftlich für den Beklagten keinen realisierbaren Vermögenswert. Sie gewährten ihm nur ein Anwartschaftsrecht, das im Vermögensverkehr nicht realisierbar ist. Nicht realisierbare Anwartschaftsrechte begründen keinen Gerichtsstand des Vermögens (zum Ganzen: Simotta in Fasching Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen2 I [2000] § 99 JN Rz 39).
Vor diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen zur Bejahung eines den Gerichtsstand und die inländische Gerichtsbarkeit begründenden Vermögens iSd § 50 JN im gegenständlichen Fall nicht gegeben:
10.3). Nach der "Bestimmung 6 - Ausschüttungen" der Trusturkunde des W. Trust reg. ...... ist der Treuhänder nach alleinigem, ausschließlichem und uneingeschränktem Gutdünken befugt, zu gegebener Zeit Ausschüttungen vorzunehmen, die er für die Gesundheit, das Wohlergehen, den Nutzen oder den Genuss eines Begünstigten oder von Begünstigten angemessen erachtet. Ungeachtet dessen ist er zu Lebzeiten des Erstbegünstigten berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, in Bezug auf Ausschüttungen, Anlagen oder sonstige Angelegenheiten Ersuchen oder Ratschläge nur vom Erstbegünstigten oder seinem bestellten Vertreter zu berücksichtigen. Ersuchen des Zweitbegünstigten werden zu Lebzeiten des Erstbegünstigten und während dessen Geschäftsfähigkeit nicht berücksichtigt.
Gem Anhang 2 ist die Verpflichtete Erstbegünstigte dieses Trusts (siehe auch Vorbringen der betreibenden Parteien im Exekutionsantrag ON 1 zu B).
Die betreibenden Parteien haben in ihrem Exekutionsantrag ON 1 zu B darauf hingewiesen, dass die verpflichtete Partei einen ausreichend konkretisierten, freilich von der Beschlussfassung der Treuhänderin abhängigen und damit bedingten Anspruch auf Zuwendungen aus den Erträgnissen und dem Vermögen des drittschuldnerischen Trusts habe. Solche Forderungen seien einer Pfändung zugänglich.
10.4). Im gegenständlichen Fall kann angesichts der oben erwähnten "Bestimmung 6 - Ausschüttungen" von einer bedingten Forderung allerdings nicht die Rede sein: Tatsächlich hängt es nicht von einem Willensakt der verpflichteten Partei als Begünstigte des drittschuldnerischen Trusts ab, ob es zu Ausschüttungen kommt. Vielmehr hat der Treuhänder des Trusts "nach alleinigem, ausschließlichem und uneingeschränktem Gutdünken" zu bestimmen, ob zu gegebener Zeit eine Ausschüttung vorzunehmen ist. Der Treuhänder hat sich lediglich danach zu richten, ob er eine solche Ausschüttung für "die Gesundheit, das Wohlergehen, den Nutzen oder den Genuss eines Begünstigten" als angemessen erachtet. Schließlich ist der Treuhänder zu Lebzeiten der Erstbegünstigten "berechtigt, jedoch nicht verpflichtet", in Bezug auf Ausschüttungen Ersuchen oder Ratschläge vom Erstbegünstigten oder seinem bestellten Vertreter zu berücksichtigen.
Es zeigt sich damit, dass aufgrund der ausschließlichen Abhängigkeit von Ausschüttungen vom "alleinigen, ausschließlichen und uneingeschränkten Gutdünken" des Treuhänders ein bedingter Anspruch der verpflichteten Partei den Vermögensgerichtsstand nicht begründen kann.
10.5). Damit ist aber ein im Sinne der oben dargestellten Rechtslage aktuelles und schon entstandenes Vermögen des Verpflichteten im Sinne des § 50 Abs 1 JN, das bereits eine "Verfügungsmacht" der hier Verpflichteten und Unabhängigkeit seines Entstehens von einer durch einen Dritten herbeizuführenden Bedingung voraussetzt, zu verneinen. Damit fehlt es an der inländischen Gerichtsbarkeit für das gegenständliche Exekutionsverfahren.
Die fehlende inländische Gerichtsbarkeit ist in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (§ 24 Abs 1 JN). Das Fürstliche Obergericht hat daher den Exekutionsantrag der betreibenden Parteien zu Recht mangels (internationaler) Zuständigkeit zurückgewiesen. Es kommt daher entgegen den Ausführungen des Revisionsrekurses nicht darauf an, ob die gegenständliche Exekutionsbewilligung auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Exekutionstitel stützt.
10.6). Was den Revisionsrekurs im Kostenpunkt betrifft, so wird zunächst von den Revisionsrekursgegnern eingeräumt, dass für den Rekurs der Drittschuldnerin kein 20 %iger SGZ, sondern nur ein 15 %iger SGZ zustehe. Der Revisionsrekurs macht dagegen geltend, dass beiden Parteien richtigerweise gem Art 15 lit a RAG nur ein 10%iger Streitgenossenzuschlag zustehe.
Gem Art 15 lit a RAG steht dem Rechtsanwalt eine Erhöhung seiner Entlohnung dann zu, "wenn er in einer Rechtssache mehrere Personen vertritt oder mehreren Personen gegenüber steht. Die Erhöhung beträgt, wenn nur auf einer Seite zwei vom Rechtsanwalt vertretene oder ihm gegenüberstehende Personen vorhanden sind 10%, für jede weitere von ihm vertretene und für jede weitere ihm gegenüberstehende Person je 5%".
Damit steht der verpflichteten Partei für den Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung ein 15%iger SGZ zu, zumal ihr Rechtsvertreter nicht nur die Verpflichtete, sondern auch die Drittschuldnerin vertreten hat und andererseits diesem Rechtsvertreter auf der Gegenseite zwei betreibende Parteien gegenüberstehen, sodass 15% SGZ gerechtfertigt sind. Dies gilt auch für die Berechnung der Kosten der Drittschuldnerin, da ihr Rechtsvertreter mit jenem der verpflichteten Partei ident ist und auch ihm zwei betreibende Parteien gegenüber stehen.
Was die zuviel verzeichnete Eingabengebühr betrifft, so räumt die Revisionsrekursbeantwortung ein, dass diese um CHF 170,- zu reduzieren sei.
Die Kosten der Verpflichteten reduzieren sich daher auf CHF 12.529,61, jene der Drittschuldnerin auf CHF 13.213,75.
11). Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens stützt sich auf die §§ 40, 51 ZPO.
Für den Kostenrekurs waren Kosten ebenso wenig wie für die diesbezügliche Stellungnahme in der Gegenäußerung zum Revisionsrekurs zuzusprechen, weil Revisionsrekurse und Revisionsrekursbeantwortungen im Kostenpunkt grundsätzlich einen Teil des Rechtsmittels in der Hauptsache darstellen, von diesem umfasst sind und daher nicht gesondert entlohnt werden (RIS-Justiz RS0119892).
Vaduz, 2. Juli 2009Fürstlicher Oberster Gerichtshof