2R EX. 2008.970
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterInnen Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, lic. rer. pol. Franz Hilbe und Annemarie Hassler-Gstöhl als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Iris Feuerstein, in der Exekutionssache der betreibenden Partei AK***, vertreten durch Dr. Peter Marxer & Partner, Rechtsanwälte in 9490 Vaduz, wider die verpflichtete Partei HJ***, vertreten durch Dr. Stefan Becker, Rechtsanwalt in 9490 Vaduz, sowie der Drittschuldner
1.) GI***, 2.) GC***, und 3.) GL***, und vertreten durch Dr. Stefan Becker, Rechtsanwalt in 9490 Vaduz, wegen CHF 1,3 Mio s.A. infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 10.6.2009,
2R EX.2008.970-67, mit dem in Stattgebung des Rekurses des Verpflichteten der Beschluss der F Landgerichtes vom 2.4.2009 ON 59 in näher bestimmter Weise abgeändert wurde (Revisionsrekursinteresse CHF 11.992,93), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird t e i l w e i s e Folge gegeben und die angefochtene Rekursentscheidung einschliesslich ihres Kostenausspruchs dahin abgeändert, dass sie wie folgt zu lauten hat:
Der betreibenden Partei wird die gepfändete Forderung bis zur Höhe ihrer vollstreckbaren Forderung von CHF 1,300.000,-- sowie der Exekutionskosten von CHF 7.364,85, CHF 3.949,35 sowie CHF 678,23 unbeschadet etwa früher erworbener Rechte dritter Personen zur Einziehung überwiesen.
Die betreibende Partei ist schuldig, dem Verpflichteten an anteiligen Kosten sowohl des Rekurs- als auch des Revisionsrekursverfahrens je CHF 204,65, somit insgesamt CHF 409,30 binnen vier Wochen zu ersetzen.
1. Mit ihrer Eingabe vom 8.5.2008 beantragte die betreibende Partei - nach vorausgegangener und mit Beschluss des Landgerichtes vom 20.2.2008 bewilligter sowie in der Folge vollzogener Fahrnisexekution (ON 2, 5) - zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von CHF 1,300.000,-- aufgrund eines vermittleramtlichen Vergleiches vom 5.11.2007 und der mit CHF 7.364,85 verzeichneten Kosten ihres Antrages ua die Pfändung der dem Verpflichteten ua gegen die nunmehrigen Drittschuldnerinnen zu 1.) bis 3.) zustehenden (Lohn-/ Gehalts-)Forderungen sowie deren Überweisung zur Einziehung bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung unbeschadet etwa früher erworbener Rechte dritter Personen.
Das Landgericht entsprach mit seinem Beschluss vom 13.5.2008 (Exekutionsbewilligung) vorerst dem Pfändungsantrag (bzw ging hinsichtlich der Kosten über diesen hinaus) insoweit, als es ua auch "zur Hereinbringung der Exekutionskosten von zweimal CHF 7.364,85, sohin CHF 14.729,70" die Exekution durch Pfändung des dem Verpflichteten in Geld zahlbaren Gehaltsanspruches als Mitglied des Verwaltungsrates und als Geschäftsführer (einzufügen: der Drittschuldnerinnen) bewilligte (ON 10, 11). Diese Exekutionsbewilligung wurde im hier massgeblichen Punkt vom Verpflichteten sowie einer Drittschuldnerin bekämpft. Im Zuge des Exekutionsverfahrens beantragte der Verpflichtete am 4.6.2008 auch die Aufschiebung der Exekution, wogegen sich die betreibende Partei mit Schriftsatz ON 36 unter Verzeichnung von Kosten aussprach. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluss vom 18.6.2008 wies das Landgericht den Aufschiebungsantrag ab und bestimmte die Kosten der Äusserung der betreibenden Partei zum Aufschiebungsantrag mit CHF 3.964,85 als weitere Exekutionskosten (ON 27, 36, 38).
Mit Beschluss vom 9.7.2008 entschied das Obergericht über die Rekurse der Beteiligten gegen die Exekutionsbewilligung des Landgerichtes vom 13.5.2008 ua dahin, dass diese - hinsichtlich der geltend gemachten Kosten der betreibenden Partei für den Exekutionsantrag - statt zweimal gemäss deren Verzeichnis nur einmal mit CHF 7.364,85 bestimmt wurden (ON 46).
Mit Beschluss vom 4.12.2008 erkannte der OGH über die gegen diese Rekursentscheidung erhobenen Revisionsrekurse ua auch des Verpflichteten in näher bezeichneter Weise. Ua wurde der Verpflichtete schuldig erkannt, der betreibenden Partei an Kosten des Revisionsrekursverfahrens CHF 678,23 zu ersetzen (ON 58).
2. Mit Beschluss vom 2.4.2009 bewilligte das Landgericht - aufgrund des Antrages der betreibenden Partei vom 8.5.2008 - die Überweisung der gepfändeten Forderung des Verpflichteten gegenüber den drei Mitschuldnerinnen zur Einziehung auch zur Hereinbringung der "Exekutionskosten von CHF 14.729,70, der Kosten der Äusserung (ON 36) von CHF 3.949,85" sowie "der Kosten Revisionsrekurs von CHF 678,23" (ON 59).
Dieser Überweisungsbeschluss wurde vom Verpflichteten insoweit mit Rekurs angefochten, als die gepfändete Forderung des Verpflichteten auch zur Deckung weiterer Exekutionskosten der betreibenden Partei in Höhe von insgesamt CHF 11.992,93 (doppelte Zuerkennung von CHF 7.364,85, CHF 3.949,85 und CHF 678,23) heranzuziehen sei. Gepfändet worden sei, so der Verpflichtete, seine Forderung gegenüber den Drittschuldnerinnen laut der insoweit rechtskräftigen Rekursentscheidung nur zugunsten der mit CHF 7.364,85 bestimmten Kosten des Exekutionsantrages, nicht aber hinsichtlich der weiteren Kosten der Zwischenstreitigkeiten im Exekutionsverfahren. Die Überweisung der gepfändeten Forderung könne nur im Umfange der rechtskräftigen Pfändung erfolgen.
Die betreibende Partei beantragte in ihrer Äusserung zum Rekurs (Rekursbeantwortung), dem Rechtsmittel keine Folge zu geben (ON 60, 62).
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 10.6.2009 gab das Obergericht dem Rekurs des Verpflichteten teilweise Folge und änderte den (Überweisungs-)Beschluss des Landgerichtes vom 2.4.2009 wie folgt ab:
Der betreibenden Partei wird die gepfändete Forderung nur bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung von CHF 1,300.000,-- und der Exekutionskosten in Höhe von CHF 7.364,85 zur Einziehung überwiesen.
Ferner wurde die betreibende Partei schuldig erkannt, dem Verpflichteten binnen 14 Tagen die mit CHF 1.278,28 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Das Rekursgericht begründete seine Entscheidung zusammengefasst wie folgt:
Zum einen seien die Kosten des Exekutionsantrages der betreibenden Partei vom 8.5.2008 mit der insoweit auch vom OGH bestätigten Rekursentscheidung vom 9.7.2008 auf CHF 7.364,85 herabzusetzen.
Zum anderen handle es sich bei den Kosten der Äusserung der betreibenden Partei von CHF 3.949,85 sowie den ihr zugesprochenen Kosten des Revisionsrekursverfahrens in Höhe von CHF 678,23 um Kostenzusprüche, die im gegenständlichen Exekutionsverfahren nach Erlass der Exekutionsbewilligung vom 13.5.2008 zugunsten der betreibenden Partei ergangen seien. Das von der betreibenden Partei erworbene Pfändungspfandrecht werde nach dem Umfang der Exekutionsbewilligung bestimmt. Demnach seien aber die Lohnforderungen des Verpflichteten gegenüber den Drittschuldnerinnen nur zur Hereinbringung der Exekutionskosten der betreibenden Partei von CHF 7.364,85 gepfändet worden. Die Pfändung könne das Recht nur mit dem Inhalt erfassen, welches es zum Zeitpunkt der Pfändung gehabt habe (Hinweis auf JBl 1994, 615).
Dies bedeute, dass die Pfändung - ohne entsprechende Klarstellung im Exekutionsantrag - nicht automatisch auch die Nebenrechte, insbesondere einen Kostenersatzanspruch erfasse. Vielmehr habe nach dem zitierten Judikat des öOGH der Drittschuldner den Pfändungsakt nicht dahin zu verstehen, dass vom exekutiven Pfandrecht auch allenfalls erst später entstehende Prozesskosten mitumfasst seien.
Daraus sei abzuleiten, dass das mit der Exekutionsbewilligung vom 13.5.2008 erworbene exekutive Pfandrecht nur dann allenfalls erst später entstehende Exekutionskosten umfassen könne, wenn die betreibende Partei dies bereits in ihrem Exekutionsantrag begehrt habe. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Vielmehr habe die betreibende Partei mit dem Exekutionsantrag die Pfändung nur zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von CHF 1,300.000,-- und von CHF 7.364,85 an Exekutionskosten beantragt. Umfasse aber die Pfändung nachträglich entstehende Exekutionskosten nicht, könnten diese auch nicht in einem weiteren Umfange an die betreibende Partei zur Einziehung überwiesen werden. Das bedeute, dass die nachträglich der betreibenden Partei zugesprochenen Exekutionskosten gesondert exekutionsrechtlich betrieben werden müssten.
Damit könne auch offen bleiben, ob und wie jene Gesetzeslücke zu schliessen sei, die sich für die liechtensteinische ZPO aus dem Umstand ergebe, dass dort ua die mit der öZVN 1983 novellierte Bestimmung des § 54 Abs 2 öZPO (Ersatz für nachträglich entstandene Kosten) nicht nachvollzogen worden sei.
4.1. Gegen die Rekursentscheidung richtet sich der fristgerecht erhobene und zulässige Revisionsrekurs der betreibenden Partei, die sie mit einer Rechtsrüge zur Gänze anzufechten erklärt und deren Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des Beschlusses des Landgerichtes vom 2.4.2009 beantragt.
Der Revisionsrekurswerber vertritt zusammengefasst die Auffassung, dass die Bewilligung einer Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen gemäss Art 269 Abs 1 EO auch die Bewilligung der Exekution zur Hereinbringung der mit dem Exekutionsverfahren verbundenen und nach Art 48 EO vom Verpflichteten zu ersetzenden Kosten des betreibenden Gläubigers umfasse, ohne dass es eines diesbezüglichen besonderen Begehrens im Exekutionsantrag oder eines ausdrücklichen Ausspruches in der Exekutionsbewilligung bedürfe. Für die betreibende Partei sei es zum Zeitpunkt der Einbringung des Exekutionsantrages nicht vorhersehbar, welche Kosten im weiteren Verlauf des Exekutionsverfahrens etwa aufgrund von Rechtsmitteln der Gegenseite zusätzlich zu den Bewilligungskosten anfielen. Die gerichtliche Bestimmung solcher Kosten habe den Zweck, dass diese nicht gesondert exekutionsrechtlich betrieben werden müssen, was nur mit einem unnötigen und unzweckmässigen Mehraufwand verbunden sei.
Das Obergericht habe hinsichtlich der Kosten des Exekutionsantrages übersehen, dass diese das erste Mal bereits im Rahmen der vom Landgericht mit Beschluss vom 20.2.2008 ON 2 bewilligten Fahrnisexekution mit CHF 7.364,85 bestimmt worden seien. Dazu kämen die Kosten in gleicher Höhe für den gegenständlichen Exekutionsantrag. Somit lägen im gegenständlichen Exekutionsverfahren zwei Exekutionsbewilligungen vor. Die Kosten dafür seien richtigerweise mit je CHF 7.364,85, somit mit insgesamt CHF 14.729,70 bestimmt und in dieser Höhe gepfändet worden.
Im Übrigen seien alle vom Erstgericht berücksichtigten Kosten vom Überweisungsbeschluss umfasst, der nichts anderes als den Vollzug der gepfändeten Forderung darstelle.
4.2. In seiner Gegenäusserung (Revisionsrekursbeantwortung) beantragte der Verpflichtete, dem Rechtsmittel kostenpflichtig keine Folge zu geben.
Auf das Wesentliche zusammengefasst verweist der Verpflichtete auf den zutreffenden Standpunkt des Rekursgerichtes und untermauert diesen durch weitere Argumente. Die vom Revisionsrekurswerber ins Treffen geführte Bestimmung des Art 269 EO finde nur auf Naturalexekutionen Anwendung; hingegen gehe es hier um die Vollstreckung einer Geldforderung. Es gebe keinen allgemeinen Grundsatz in der EO, dass durch ein exekutionsgerichtlich begründetes Pfandrecht auch bei Geldexekutionen zukünftig entstehende Exekutionskosten mitumfasst und mitgesichert seien.
Unabhängig davon lasse der gegenständliche Exekutionsantrag entgegen Art 33 Abs 1 lit. b EO die Angabe des Exekutionsobjektes und der Exekutionsmittel zur Vollstreckung des künftigen Kostenersatzanspruches vermissen. Das Exekutionsgericht sei gemäss § 405 ZPO an den Exekutionsantrag gebunden gewesen, der vorliegend allfällige zukünftige Exekutionskosten auch dem Grunde nach nicht umfasst habe (Hinweis auf LES 1986, 35). Im Stadium der Überweisung zur Einziehung könne dieser Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden, umso mehr, als die Exekutionsbewilligung insoweit in Rechtskraft erwachsen sei.
Die betreibende Partei könne ihre Kostenersatzansprüche lediglich binnen vier Wochen nach Beendigung oder Einstellung der gegenständlichen Exekution bei Gericht geltend machen.
Zu Recht habe das Obergericht die Kosten des Exekutionsantrages mit nur einmal CHF 7.364,85 berücksichtigt und ergebe sich dies auch aus dem Exekutionsantrag der betreibenden Partei selbst. Überdies könnten die Kosten der zunächst in die Wege geleiteten Fahrnisexekution nicht "in das mit der anschliessend verfolgten Lohnpfändung erlangte Pfändungspfandrecht inkludiert werden".
Insgesamt habe das Rekursgericht dem Überweisungsbeschluss somit richtigerweise nur die allein mit dem Exekutionsantrag verzeichneten Kosten zugrundegelegt. Gemäss der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung JBl 1983, 333 könne ein Drittschuldner darauf vertrauen, dass von der betreibenden Partei in den Exekutionsantrag nicht aufgenommene Kostenersatzansprüche vom Pfandrecht nicht erfasst und mitgesichert seien.
5. Der Revisionsrekurs ist teilweise berechtigt.
Hiezu hat der Senat erwogen:
5.1. Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes und des Verpflichteten umfasst die Bewilligung der Exekution zur Hereinbringung einer - wie hier - Geldforderung grundsätzlich auch die Bewilligung der Exekution zur Hereinbringung der mit dem Exekutionsverfahren künftig verbundenen und vom Verpflichteten gemäss Art 48 EO (§ 74 öEO) zu ersetzenden Kosten, ohne dass es eines diesbezüglichen Begehrens im Antrag oder eines ausdrücklichen Ausspruches in der Exekutionsbewilligung bedarf.
Die Bestimmungen des Art 269 EO (§ 369 öEO) verschaffen diesem allgemein geltenden Grundsatz auch im Falle einer Naturalexekution Geltung. Dieser besonderen Regelung in Art 269 EO bedurfte es deshalb, weil in der Naturalexekution anders als in der Geldexekution ohne entsprechenden Antrag unklar bliebe, auf welches Vermögensobjekt des Verpflichteten mit welchem Exekutionsmittel zur Hereinbringung dieser Kosten zu greifen ist (Jakusch in Angst Komm² § 74 Rz 136, 137; § 3 Rz 31; Angst/Jakusch/Mohr, EO14 [2004] § 74 E 397 f; Feil, Exekutionsordnung4 § 74 Rz 21; § 369 Rz 2 mwN; Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner EO Komm § 369 Rz 2; Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren² Rz 179).
Daraus folgt: Die exekutionsrechtliche Grundlage für die zwangsweise Eintreibung aller dem betreibenden Gläubiger im Zuge einer Exekution gleicher Art auch künftig erwachsenden Kosten ist schon - auch ohne ausdrücklichen Antrag des betreibenden Gläubigers und Ausspruch in der Exekutionsbewilligung - durch den die Exekution bewilligenden Beschluss gegeben. Voraussetzung dafür ist die fristgerecht erfolgte Verzeichnung dieser Kosten. Inhaltlich ist für den Kostenersatzanspruch des betreibenden Gläubigers die Bestimmung des Art 48 EO (§ 74 öEO) massgeblich. Kostenzusprüche im Rahmen des Exekutionsverfahrens gelten als materiell sofort vollstreckbare Titel im Sinne des Art 3 EO (§ 7 öEO) und als von der Exekutionsbewilligung mitumfasst. Sie müssen deshalb auch keinen Leistungsbefehl enthalten (WR 527; Jakusch aaO § 74 Rz 137). Dem Gläubiger gebühren alle ihm im Zuge eines Zwischenstreits oder eines Rechtsmittelverfahrens im Laufe der Exekution entstandenen (und rechtskräftig bestimmten) weiteren Kosten. Schon aus diesem Grunde ist bei der Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen stets auch auf die bis zur Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich noch erwachsenden künftigen Kosten Bedacht zu nehmen (Art 14 Abs 2 EO = § 27 Abs 2 öEO). Schliesslich normiert die Bestimmung des Art 205 EO (§ 284 öEO) das Recht des betreibenden Gläubigers, seine gerichtlich noch nicht bestimmten Exekutionskosten nachträglich zu verzeichnen und aus dem Versteigerungserlös ausgefolgt zu erhalten.
Die vom Rekursgericht geforderte Bewilligung einer neuen gleichartigen Exekution für spätere Exekutionskosten ist damit, solange das Exekutionsverfahren anhängig ist, nicht nur unökonomisch sondern auch unzulässig (vgl RPflSlgE 1959/261; 1967/93; RS0000142; RS0002175; WR 527; DR EvBl 1940/284). Auch die Auffassung des Verpflichteten, der betreibende Gläubiger könne seine nachträglichen Exekutionskosten erst nach Beendigung oder Einstellung der Exekution geltend machen, findet im Gesetz keine Deckung.
Von diesen Erwägungen ausgehend hat die betreibende Partei die hier ua strittigen Kosten ihrer Äusserung zum Aufschiebungsantrag des Verpflichteten sowie des zum OGH-Beschluss vom 4.12.2008 führenden Revisionsrekursverfahrens fristgerecht verzeichnet und wurden diese Kosten in der im Überweisungsbeschluss des Landgerichtes genannten Höhe von CHF 3.949,85 und CHF 678,23 auch zu Recht als weitere Exekutionskosten bestimmt.
Der gegenteilige auf die Entscheidung des öOGH JBl 1983, 330 f gestützte Rechtsstandpunkt des Rekursgerichtes und des Verpflichteten beruht auf einer irrigen Interpretation dieses Judikats. Es ging dort um die Pfändung einer Forderung des Verpflichteten gegenüber dem Drittschuldner und damit um die Frage, ob das damit erworbene richterliche Pfändungspfandrecht auch die "Kostenersatzforderung" des Verpflichteten gegenüber dem Drittschuldner umfasst. Mit Rücksicht auf die Interessenlage des Drittschuldners vertrat der öOGH den Standpunkt, dass die Pfändung der Forderung nicht automatisch auch deren annexe Kostenersatzansprüche umfasse, welche dem Verpflichteten aus der Durchsetzung der gepfändeten Forderung gegenüber dem Drittschuldner zustehen. Der Drittschuldner, dem das Zahlungsverbot zugestellt worden sei, müsse den Pfändungsakt nicht dahin verstehen, dass vom exekutiven Pfandrecht auch allenfalls erst später entstandene Prozesskosten mitumfasst seien (vgl Oberhammer in Angst aaO § 294 Rz 24).
Im gegenständlichen Fall geht es aber nicht um das Exekutionsobjekt und damit den Umfang des Pfändungspfandrechtes sondern um die Frage, ob die betreibende Partei das Pfandrecht an der hier nicht strittigen Forderung des Verpflichteten gegenüber den Drittschuldnern (Exekutionsobjekt) auch zur Hereinbringung der ihr im gegenständlichen Exekutionsverfahren entstandenen, rechtskräftig bestimmten Kosten erworben hat. Diese Frage ist im Lichte der aufgezeigten Rechtslage zu bejahen.
Von alldem abgesehen verstösst die Rekursentscheidung gegen die Bindungswirkung des rechtskräftigen Beschlusses des Landgerichtes vom 18.6.2008, mit dem die Kosten der Äusserung der betreibenden Partei zum Aufschiebungsantrag mit CHF 3.964,85 als weitere Exekutionskosten der betreibenden Partei im Rahmen der gegenständlichen Forderungsexekution bestimmt wurden. Von dieser Entscheidung durfte das Obergericht im Rahmen des hier gegenständlichen Überweisungsbeschlusses nach Art 229 EO (§ 308 öEO) nicht abweichen.
Der vom Rekursgericht aufgrund des Fehlens einer dem § 54 Abs 2 öZPO analogen Bestimmung in der flZPO festgestellten Gesetzeslücke kommt für die Beurteilung dieser Rechtssache keine Relevanz zu, zumal die betreibende Partei die hier strittigen Kosten fristgerecht geltend machte und diese Kosten auch vom Landgericht bzw vom OGH festgesetzt wurden.
Schliesslich lässt sich auch aus der vom Verpflichteten zitierten Entscheidung LES 1986, 35 für seinen Standpunkt nichts gewinnen. Der OGH vertrat darin die Auffassung, dass es dem Exekutionsgericht gemäss § 405 ZPO verwehrt ist, ein anderes als das von der betreibenden Partei beantragte Exekutionsmittel anzuwenden. Darum es geht hier nicht.
5.2. Anders verhält es sich mit den hier ebenfalls strittigen "doppelten" Kosten des bzw der Exekutionsanträge.
Die betreibende Partei hat diese Kosten in ihrem der gegenständlichen Forderungsexekution zugrundeliegenden Antrag vom 8.5.2008 nur mit CHF 7.364,85 angesprochen und wurden diese Kosten vom Landgericht im Pfändungsbeschluss vom 13.5.2008 irrigerweise in doppelter Höhe, sohin CHF 14.729,70 bestimmt. Das Rekursgericht hat diesen Fehler in seiner Entscheidung vom 9.7.2008 korrigiert und diese Exekutionskosten auf CHF 7.364,85 reduziert. Damit liegt auch für den Überweisungsbeschluss nur in dieser Höhe ein in Rechtskraft erwachsener Kostenbestimmungsbeschluss vor.
Abweichend vom Exekutionsantrag vom 8.5.2008 und im Übrigen auch von ihrer Rekursbeantwortung ON 82 beruft sich die betreibende Partei zur Rechtfertigung weiterer Kosten von CHF 7.364,85 nunmehr auf ihre schon am 19.2.2008 beantragte und mit Beschluss vom 20.2.2008 bewilligte Fahrnisexekution, in deren Rahmen ihre Exekutionskosten ebenfalls in der genannten Höhe bestimmt wurden.
Mit diesem Vorbringen kann die betreibende Partei, abgesehen davon, dass es gegen ihren eigenen Antrag, die rechtskräftige Rekursentscheidung vom 9.7.2008 und gegen das im Revisionsrekursverfahren geltende Neuerungsverbot verstösst, kein Gehör finden.
Der zu Punkt 5.1 näher dargelegte allgemeine Grundsatz des Exekutionsverfahrens, wonach die exekutionsrechtliche Grundlage für die zwangsweise Eintreibung aller dem Gläubiger im Zuge des Verfahrens erwachsenen Kosten schon durch den die Exekution bewilligenden Beschluss gegeben ist, gilt nur für eine bestimmte Exekution gleicher Art. Auch davon ausgehend können die Kosten der von der betreibenden Partei zuvor beantragten, überdies bereits vollzogenen Fahrnisexekution nicht zusätzlich auch als Kosten der hier gegenständlichen Forderungsexekution angesehen werden.
6. Aus den dargelegten Grundsätzen ergibt sich im Übrigen unter Bindung an den sonst nicht angefochtenen Spruch der Rekursentscheidung sowie den Exekutionsantrag, dass der betreibenden Partei die gepfändete Forderung bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung von CHF 1,300.000,-- sowie der Exekutionskosten von CHF 7.364,85, CHF 3.949,85 sowie CHF 678,23 zur Einziehung zu überweisen ist.
Die Rekursentscheidung war deshalb wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern.
7. Aufgrund der Abänderung der Rekursentscheidung hat der OGH über die Kosten des Rekursverfahrens und Revisionsrekursverfahrens zu erkennen. Diese Kostenentscheidung stützt sich auf Art 51 EO iVm den §§ 50, 40, 43 Abs 1 ZPO iVm TP 3 A Z 5 lit. b RATG.
Ausgehend von seinem Rekursinteresse von CHF 11.992,93 ist der Verpflichtete hinsichtlich eines Kostenbetrages von CHF 4.627,58 (CHF 3.949,35 zuzüglich CHF 678,23) als unterlegen und mit CHF 7.364,85 als obsiegend anzusehen. Daraus errechnet sich seine Obsiegensquote mit annähernd 40 %, weshalb er Anspruch auf 20 % seiner Rekurskosten hat. Diese Rekurskosten wurden vom Verpflichteten mit Ausnahme der von ihm nicht geschuldeten Eingabe- und Beschlussgebühr (Art 28, 29 GGG) zu Recht nach TP 3 A RATG verzeichnet. Damit errechnet sich sein anteiliger Kostenersatzanspruch für das Rekursverfahren mit CHF 204,85.
Gleiches gilt für das Revisionsrekursverfahren bzw die Revisionsrekursbeantwortung des Verpflichteten mit der Ergänzung, dass diese nicht nach TP 3 C RATG sondern - so wie bereits der Rekurs - nur nach TP 3 A RATG honoriert werden kann. Auch für das Revisionsrekursverfahren hat der Verpflichtete deshalb Anspruch auf Ersatz von anteiligen Kosten in Höhe von CHF 204,65.
Vaduz, am 5. November 2009.Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat