2 REX. 2010.4572
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, lic. iur. Rolf Sele und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der Exekutionssache der betreibenden Partei KF***, vertreten durch Dr. iur. Stephan Amann, Rechtsanwalt in FL-9494 Schaan, wider die verpflichtete Partei BS***, vertreten durch lic. iur. Ivan Brüschweiler, Rechtsanwalt in CH-9422 Staad, Hauptstrasse 17, Zustellungsbevollmächtigte: Ospelt & Partner Rechtsanwälte AG, Landstrasse 99, FL-9494 Schaan, wegen CHF 780,20 s.A. über den Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 25.8.2010, 2R EX.2010.4572-15, mit dem ua in Stattgebung des Rekurses der Verpflichteten die Exekutionsbewilligung des F Landgerichtes vom 2.7.2010 (ON 2) im Sinne der Abweisung des Exekutionsantrages abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revisionsrekurs wird als verspätet z u r ü c k g e w i e s e n .
Die betreibende Partei ist schuldig, der verpflichteten Partei binnen vier Wochen die mit CHF 593,20 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
Mit ihrem am 1.7.2010 beim Landgericht eingelangten Antrag vom 28.6.2010 beantragte die betreibende Partei - zur Hereinbringung ihrer Kostenforderung aus dem Beschluss des Obergerichtes vom 2.6.2010 zu 10 CG.2009.368 - in Höhe von CHF 780,20 die Pfändung und Überweisung von Geldforderungen der Verpflichteten gegen mehrere Drittschuldner. Dem Exekutionsantrag war der genannte Beschluss des Obergerichtes vom 2.6.2010 ohne Vollstreckbarkeitsbestätigung beigeschlossen. Die betreibende Partei, deren Vertreter dieser Beschluss offenbar am 14.6.2010 zugestellt wurde, brachte auch nicht vor, dass die Leistungsfrist abgelaufen sei.
Mit diesem Beschluss des Obergerichtes vom 2.6.2010 war einem Rekurs der (nunmehr) Verpflichteten keine Folge gegeben und diese schuldig erkannt worden, der (nunmehr) betreibenden Partei binnen vier Wochen die mit CHF 780,20 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen. Die betreibende Partei verzeichnete für ihren Exekutionsantrag vom 28.6.2010 Kosten von CHF 222,07 (ON 1).
Mit Beschluss vom 2.7.2010 bewilligte das Landgericht die beantragte Exekution und bestimmte die weiteren Exekutionskosten (nur) mit CHF 30,--. Der Beschluss des Rechtspflegers enthält auch insoweit keine Begründung.
Diese Exekutionsbewilligung vom 2.7.2010 wurde sowohl von der betreibenden Partei mit Kostenrekurs als auch von der durch einen schweizerischen Rechtsanwalt vertretenen Verpflichteten mit Rekurs angefochten. Die betreibende Partei begehrte in ihrem Rechtsmittel den Zuspruch weiterer Kosten von CHF 192,07. Hingegen bekämpfte die Verpflichtete mit ihrem Rekurs die Exekutionsbewilligung vollumfänglich vor allem mit der Behauptung, dass die mit dem Beschluss des Obergerichtes vom 2.6.2010 bestimmte vierwöchige Leistungsfrist zum Zeitpunkt der Exekutionsbewilligung noch nicht abgelaufen gewesen sei.
Die Parteien erstatteten jeweils Rekursbeantwortungen, die betreibende Partei stellte überdies einen Kautionsantrag für das Rekursverfahren.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 25.8.2010 wies das Obergericht den Kautionsantrag der betreibenden Partei ab und gab im Übrigen dem Rekurs der Verpflichteten dahin Folge, dass die Exekutionsbewilligung vom 2.7.2010 im Sinne der Zurückweisung des Exekutionsantrages abgeändert wurde. Die betreibende Partei wurde mit ihrem Kostenrekurs auf diese Entscheidung verwiesen.
Das Obergericht vertrat mit näherer Begründung und unter Hinweis auf Art 3 Abs 2 EO zusammengefasst die Rechtsansicht, dass die in Exekution gezogene Kostenforderung der betreibenden Partei frühestens am 12.7.2010 zur Zahlung fällig gewesen sei. Das Erstgericht hätte deshalb am 2.7.2010 die Exekutionsbewilligung nicht erteilen dürfen. Der Kautionsantrag der betreibenden Partei für das Rekursverfahren sei gemäss § 57 Abs 2 Z 1 ZPO abzuweisen, weil mit der Schweiz ein Vollstreckungsabkommen bestehe und ein Kostentitel dort vollstreckt werden könne.
Diese Rekursentscheidung konnte zunächst dem rechtsfreundlichen Vertreter der betreibenden Partei, der seinen Kanzleisitz in Schaan hält, am 31.8.2010 nicht zugestellt werden. Sie wurde deshalb bei der Poststelle in Schaan hinterlegt und eine diesbezügliche Verständigung gemäss Art 2 ZustV hinterlassen. Noch am 31.8.2010 wurde allerdings das Zustellstück von einer Kanzleibediensteten des Vertreters der betreibenden Partei entgegengenommen (Zustellschein verso ON 15).
Gegen die Rekursentscheidung des Obergerichtes vom 25.8.2010 richtet sich der Revisionsrekurs der betreibenden Partei vom 14.9.2010, welcher am 17.9.2010 zur Post gegeben wurde und am 20.9.2010 beim Landgericht einlangte. Der Revisionsrekurswerber behauptet in seinem Rechtsmittel, dass ihm die Rekursentscheidung erst am 3.9.2010 zugestellt worden sei. Auf den Inhalt und die Anträge dieses Rechtsmittels ist wegen dessen offenkundiger Verspätung nicht weiter einzugehen.
In ihrer fristgerecht erstatteten Revisionsrekursbeantwortung beruft sich die Verpflichtete auf die verspätete Überreichung des Revisionsrekurses, der im Übrigen auch aus näher dargestellten Gründen nicht berechtigt sei.
Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei muss als verspätet zurückgewiesen werden.
Die Zustellung der Rekursentscheidung galt aus den vorgenannten Gründen und gemäss den Art 16 Abs 3 iVm 19 Abs 1 und 5 ZustG bereits mit der postamtlichen Hinterlegung am 31.8.2010 als vollzogen. Unabhängig davon wurde das Zustellstück ohnedies noch am gleichen Tag von einer Kanzleibediensteten des Rechtsanwaltes der betreibenden Partei in Empfang genommen (vgl ON 6, 8, 9a).
Die 14-tägige Frist für den Revisionsrekurs ist somit am 14.9.2010 verstrichen. Der erst am 17.9.2010 zur Post gegebene Revisionsrekurs war deshalb als verspätet zurückzuweisen (vgl § 126 Abs 3 ZPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art 51 EO iVm den §§ 41, 50 ZPO.
Entgegen der von der betreibenden Partei in der Rekursbeantwortung ON 12 (und auch im Revisionsrekurs) vertretenen Ansicht ergibt sich aus den vom Vertreter der Verpflichteten RA lic. iur. Ivan Brüschweiler vorgelegten Unterlagen, dass dieser seine Absicht zur anwaltlichen grenzüberschreitenden Dienstleistung im Fürstentum Liechtenstein ab 1.5.2010 meldete und gemäss Bestätigung der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vom 3.5.2010 die dafür vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt. Der durch den Schweizer Rechtsanwalt vertretenen Verpflichteten gebührt deshalb für ihre Revisionsrekursbeantwortung der nach dem RATG vorgesehene und tarifgerecht verzeichnete Kostenersatz (Art 55 Abs 4 RAG iVm der "Vaduzer Konvention" idF LGBl 2004/311 [LR 0632.310.12]).
Sohin war wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Vaduz, 3. Dezember 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat