2R EX. 2010.8804
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Rolf Sele als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der Exekutionssache der betreibenden Partei LL***, vertreten durch Wolff Gstöhl Bruckschweiger, Advokaturbüro in FL-9490 Vaduz, wider die verpflichtete Partei SF***, vertreten durch Müller & Partner, Rechtsanwälte in FL-9494 Schaan, wegen Forderungsexekution (Bemessungsgrundlage: CHF 2,379.011,93) über den Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 9.2.2011, 2R EX.2010.8804-10, mit dem in Stattgebung des Rekurses der verpflichteten Partei die Exekutionsbewilligung des Fürstlichen Landgerichtes vom 30.11.2010 (ON 2) im Sinne der Abweisung des Exekutionsantrages vom 24.11.2010 abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Die betreibende Partei ist schuldig, der verpflichteten Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen vier Wochen die mit CHF 18.132,46 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
Der für die nunmehr dem OGH obliegende Entscheidung massgebliche Sachverhalt und bisherige Verfahrensgang lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Mit seinem Urteil vom 5.11.2010 gab der OGH der Revision der Verpflichteten keine Folge. Wohl aber änderte das Höchstgericht in Stattgebung der Revision der betreibenden Partei die vorinstanzlichen Urteile dahin ab, dass die Verpflichtete schuldig erkannt wurde, der betreibenden Partei binnen vier Wochen den Betrag von USD 1,963.985,29 samt Zinsen und Kosten zu bezahlen. Dieses OGH-Urteil wurde den Parteien am 22.11.2010 zugestellt.
2.1 Mit dem schon am 25.11.2010 beim Landgericht eingelangten Antrag vom 24.11.2010 begehrte die betreibende Partei zur Hereinbringung des Frankengegenwertes des Betrages von USD 2,199.969,23 s.A. (USD 1,804.075,-- einschliesslich 5 % Zinsen seit 6.7.2006) sowie der vom Landgericht und Obergericht zugesprochenen Kosten von insgesamt CHF 135.043,93 die exekutive Pfändung und Überweisung zur Einziehung der der Verpflichteten auf zwei Konten bei der betreibenden Partei zustehenden Guthaben. Hiezu brachte sie vor, dass mit der Zustellung des "abschliessenden" OGH-Urteils am 22.11.2010 die Urteile des Landgerichtes und des Obergerichtes insoweit rechtskräftig und vollstreckbar geworden seien, als die darin enthaltenen Stattgebungen der Klagsforderung gegen die Verpflichtete bestätigt worden seien. Die über diese vorinstanzlichen Urteile hinausgehenden Teile der OGH-Entscheidung würden erst nach Ablauf der vierwöchigen Leistungsfrist seit 22.11.2010 und somit erst am 2.12.2010 vollstreckbar werden.
2.2 Das Landgericht gab mit seinem Beschluss vom 30.11.2010 ohne weitere Begründung dem Exekutionsantrag vollinhaltlich Folge und bewilligte die beantragte Guthabenspfändung und deren Überweisung an die betreibende Partei zur Einziehung.
3.1 Diese Exekutionsbewilligung wurde von der Verpflichteten ihrem gesamten Inhalte nach mit Rekurs vom 29.12.2010 angefochten. Dies mit der wesentlichen Begründung, dass die vierwöchige Leistungsfrist erst mit der Zustellung des OGH-Urteils begonnen habe und deshalb erst am 20.12.2010 abgelaufen gewesen sei. Die Exekution sei deshalb von der betreibenden Partei vor Fälligkeit ihrer Forderung beantragt und vom Landgericht bewilligt worden.
3.2 In ihrer Gegenäusserung (richtig: Rekursbeantwortung) vom 7.1.2011 trat die betreibende Partei dem Rechtsmittel entgegen. Die vom Land- und Obergericht zuerkannten Leistungen seien zum Zeitpunkt des Exekutionsantrages bereits fällig gewesen.
Unabhängig davon habe der Verpflichteten zum Zeitpunkt der Rekurserhebung die Beschwer gefehlt. Selbst ausgehend von ihrer Rechtsauffassung sei die Leistungsfrist zum Zeitpunkt des Rekurses bereits abgelaufen gewesen und damit ein allfälliger Mangel der Exekutionsbewilligung geheilt worden.
Auch habe die Exekutionsbewilligung ausgehend vom Rekursvorbringen ohnedies erst am 22.12.2010 "stattgefunden", da erst an diesem Tag die Konten der Verpflichteten saldiert und deren Guthaben an die betreibende Partei überwiesen worden sei.
Das mit Rekurs bekämpfte Ergebnis des Exekutionsverfahrens sei deshalb nicht anders ausgefallen, "als wenn der Exekutionsantrag erst am 20.12.2010 gestellt und die Exekutionsbewilligung erst am 22.12.2010 erlassen worden wäre". Spätestens seit dem 21.12.2010 sei die Verpflichtete somit nicht mehr beschwert und deshalb nicht berechtigt gewesen, einen Rekurs zu erheben.
Zusammengefasst begründete das Rekursgericht seine Entscheidung damit, dass der OGH die vorinstanzlichen Entscheidungen hinsichtlich des zugesprochenen Hauptsachenbetrages, des Zinsenlaufes und der Prozesskosten abgeändert und deshalb mit seinem Urteil einen eigenständigen Spruch mit eigener Leistungsfrist gefällt habe. Erst mit der Zustellung des OGH-Urteils am 22.11.2010 sei die vierwöchige Leistungsfrist ausgelöst worden, die damit am 20.12.2010 geendet habe. Das Landgericht habe deshalb entgegen dem Art 3 Abs 2 EO vor Ablauf der Leistungsfrist dem Exekutionsantrag stattgegeben.
Soweit die betreibende Partei in diesem Zusammenhang einwende, dass der Verpflichteten die Beschwer zur Rekurserhebung fehle, erweise sich dieser Einwand als rechtsmissbräuchlich.
5.1 Gegen die Rekursentscheidung richtet sich der rechtzeitige und zulässige Revisionsrekurs der betreibenden Partei, die sie mit einer Rechtsrüge vollumfänglich anzufechten erklärt und deren Abänderung im Sinne der kostenpflichtigen Abweisung des Rekurses der Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung des Landgerichtes begehrt.
Die Revisionsrekurswerberin hält in ihrem Rechtsmittel inhaltlich nur mehr ihren Einwand der fehlenden Beschwer der Verpflichteten zum Zeitpunkt der Erhebung des Rekurses aufrecht. Das Obergericht habe ihre Argumentation in der Rekursbeantwortung offensichtlich missverstanden.
Jedenfalls zum Zeitpunkt der Rekurserhebung am 29.12.2010 sei nämlich die Leistungsfrist auch entsprechend dem OGH-Urteil abgelaufen gewesen. Somit sei das Ergebnis des Exekutionsantrages vom 24.11.2010 genau dasselbe, "wie wenn dieser Exekutionsantrag erst nach Ablauf der Leistungsfrist am 21.12.2010 gestellt worden wäre". Die Verpflichtete sei deshalb durch die bekämpfte Exekutionsbewilligung vom 30.11.2010 zumindest ab dem 20.12.2010 nicht schlechter gestellt worden als sie stünde, wäre die Exekution erst am 21.12.2010 begehrt worden. Mit diesem Tag habe nämlich die betreibende Partei die Exekution hinsichtlich ihrer noch offenen Forderungen aus dem OGH-Urteil beantragt und habe die Verpflichtete gegen die hiezu am 22.12.2010 zu 2R EX.2010.9348 bewilligte Exekution kein Rechtsmittel eingebracht.
Von einem Rechtsmissbrauch könne entgegen der Meinung des Obergerichtes keine Rede sein, zumal Rekurse im Exekutionsverfahren keine aufschiebende Wirkung hätten und die Rechtskraft einer Exekutionsbewilligung nicht abgewartet werden müsse. Vielmehr sei eine Exekutionsbewilligung mit deren Zustellung, auch wenn sie noch nicht rechtskräftig sei, vollstreckbar.
5.2 Die Verpflichtete beantragt in ihrer Gegenäusserung (richtig: Revisionsrekursbeantwortung) die Bestätigung der Rekursentscheidung.
Nach Darlegungen über die Prozessvoraussetzungen des Rechtsschutzbedürfnisses bzw der formellen und materiellen Beschwer des Rechtsmittelwerbers im Rechtsmittelverfahren vertritt die Verpflichtete zusammengefasst den Standpunkt, dass die Exekutionsbewilligung des Landgerichtes vom 30.11.2010 wegen ihres Verstosses gegen Art 3 Abs 2 EO augenfällig rechtswidrig gewesen sei, da die im OGH-Urteil bestimmte Leistungsfrist von vier Wochen weder zum Zeitpunkt des Einlangens des Exekutionsantrages bei Gericht am 25.11.2010 noch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichtes am 30.11.2010 abgelaufen gewesen sei.
Die damit ausgelöste Beschwer durch die Exekutionsbewilligung sei durch den zwischenzeitlichen Ablauf der Leistungsfrist weder weggefallen noch sei die Rechtswidrigkeit der Exekutionsbewilligung geheilt worden. Grundsätzlich werde diese Beschwer durch eine nachträgliche Änderung der Entscheidungsgrundlagen (Sach- und Rechtslage) nicht tangiert. So wie es ausgeschlossen sei, im Prozess die auf einem Verstoss gegen § 406 ZPO beruhende Beschwer des Beklagten zu verneinen, wenn die ihm auferlegte Leistung nach Schluss der Verhandlung in erster Instanz - vor Fällung des Urteils oder während des Rechtsmittelverfahrens - fällig geworden sei, so könne die Beschwer des Verpflichteten auch dann nicht verneint werden, wenn er sich gegen eine nach Art 3 Abs 2 EO rechtswidrige Exekutionsbewilligung zu einem Zeitpunkt wehre, in dem die Leistungsfrist inzwischen schon abgelaufen sei (Rechtsprechungshinweise).
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Hiezu hat der Senat erwogen:
Nicht anders verhält es sich im vorliegenden Fall.
Die erstinstanzliche Exekutionsbewilligung wurde entgegen dem Art 3 Abs 2 EO (§ 7 Abs 2 öEO), wie nun auch die betreibende Partei einräumt, vor Ablauf der im massgeblichen OGH-Urteil vom 5.11.2010 bestimmten Leistungsfrist beantragt und bewilligt (vgl Jakusch in Angst² § 7 EO Rz 65 ff).
Der Umstand, dass die Leistungsfrist bis zur Rekurserhebung und/oder bis zur Rekursentscheidung bereits abgelaufen war, ändert nichts an der Fortdauer des Anspruchs des Verpflichteten auf Rechtsschutz gegen eine wegen Nichtablaufs der Leistungsfrist im hier massgeblichen Zeitpunkt des Einlangens des Exekutionsantrages und der Exekutionsbewilligung rechtswidrigen Entscheidung. Die Beschwer kann, wie schon in der Entscheidung LES 2010, 280 f hervorgehoben, nicht wegen einer Änderung der Entscheidungsgrundlagen fortfallen. Zu diesen Entscheidungsgrundlagen zählt aber auch die Fälligkeit der im Exekutionswege geforderten Zahlung zum Zeitpunkt der Exekutionsbewilligung (vgl 3 Ob 207/73).
Auf die bis zur Rekurserhebung eingetretene Fälligkeit kann sich die betreibende Partei im Übrigen auch deshalb nicht berufen, weil dieser Einwand auch die Behauptung inkludiert, die verpflichtete Partei habe nach Eintritt der Fälligkeit keine Zahlung erbracht; die Geltendmachung dieses Einwandes ist schon aufgrund des absoluten Neuerungsverbotes im Rekurs ausgeschlossen.
Gegen das Neuerungsverbot im Revisionsrekursverfahren verstösst im Übrigen auch das - ohnehin irrelevante - Vorbringen der betreibenden Partei zu dem von ihr zu 2R EX.2010.9348 eingeleiteten zweiten Exekutionsverfahren. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
Dem Revisionsrekurs muss sohin ein Erfolg versagt bleiben.
In ihrem Kostenverzeichnis unterstellt die Verpflichtete gemäss Art 6 RATG entsprechend dem Wechselkurs zum Zeitpunkt ihrer Revisionsrekursbeantwortung vom 7.3.2011 (USD 1,-- = CHF 0,93) eine Bemessungsgrundlage von (einschliesslich der Kostenforderung von CHF 135.043,93) CHF 2,045.971,38, während die betreibende Partei in ihrem Revisionsrekurs auf einen Wechselkurs von CHF 0,982511 = USD 1,-- am 16.2.2011 und damit auf eine Bemessungsgrundlage von insgesamt CHF 1,772.523,54 abstellt.
Die Bemessungsgrundlage für die Verfahrenskosten richtet sich nach Art 6 RATG (vgl § 6 öRATG), der ua normiert, dass Ansprüche in ausländischer Währung im Zeitpunkt der Erbringung der zu entlohnenden Leistung zu bewerten ist. Um unpraktikable Ergebnisse und insbesondere zu verhindern, dass die Kosten der Rechtsvertretung in den verschiedenen Instanzen bei unverändertem Entscheidungsgegenstand je nach Entwicklung des Wechselkurses steigen oder fallen, ist die Bestimmung des Art 6 RATG auch dem System der ZPO konform dahin auszulegen, dass in Verfahren, bei denen keine mündliche Verhandlung stattfindet, die zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung gegebene Sachlage (Wechselkurs) auch für das Rechtsmittelverfahren bestimmend bleibt (Beschluss des OGH vom 20.10.2010, 6 CG.2009.162 mwN; 8 Ob 321/98h).
Das Landgericht ist in seiner Exekutionsbewilligung vom 30.11.2010, von den Parteien unbekämpft, der Umrechnung im Exekutionsantrag folgend von einem "Gegenstandswert" von CHF 2,379.011,93 der betriebenen Forderung (einschliesslich der darin enthaltenen Kosten) ausgegangen und hat auf dieser Basis die Kosten des Exekutionsantrages bestimmt. Dieser Betrag ist somit auch dem Revisionsrekursverfahren zugrundezulegen. Die von der Verpflichteten ihrer Kostennote zugrundegelegte Bemessungsgrundlage von CHF 2,181.015,31 liegt unter dem genannten Betrag und waren ihr deshalb die mit CHF 18.132,46 tarifgerecht verzeichneten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung in voller Höhe zuzuerkennen (§ 405 ZPO).
Vaduz, am 10. Juni 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat