2R EX. 2011.6650
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle-Karth sowie die Oberstrichter Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter und lic. iur. Rolf Sele als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der Schuldentriebsache der Gläubiger 1. A***, und 2. B***, beide in , wider die Schuldner 1. C, und 2. D***, wegen CHF 30.000,-- s.A. über die Revisionsrekurse der Schuldner I gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 14.03.2012, 2R EX.2011.6650-13, mit dem der Rekurs der Schuldner gegen den Beschluss des F Landgerichtes vom 17.01.2012 (ON 4) als verspätet zurückgewiesen wurde und II gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 02.05.2012, 2R EX.2011.6650-20, mit dem der Antrag der Schuldner, dem Revisionsrekurs zu I die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Zu I:
Dem Revisionsrekurs wird F o l g e gegeben.
Der Beschluss des Obergerichtes vom 14.03.2012 wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht z u r ü c k v e r - w i e s e n .
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Zu II:
Der Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 02.05.2012, dessen Kosten die Schuldner selbst zu tragen haben, wird z u r ü c k g e w i e s e n .
Der vom Rechtspfleger sodann am 09.12.2011 erlassene Zahlbefehl wich vom Antrag in zweifacher Hinsicht ab. Zum einen wurde als Schuldner zu 1C***, D*** bezeichnet. Zum anderen wurde der Zahlbefehl auch gegenüber der Schuldnerin zu 2, nämlich eine E***, erlassen.
Der Zahlbefehl konnte den Schuldnern am 29.12.2011 vom Zustelldienst des Postamtes Ruggell nicht zu eigenen Handen zugestellt werden und wurde deshalb an diesem Tag beim Postamt hinterlegt.
C*** übernahm am 13.01.2012 das Gerichtsstück beim Postamt Ruggell und erhob am gleichen Tag einen Widerspruch gegen den Zahlbefehl.
Mit Beschluss vom 17.01.2012 wies der Rechtspfleger des Landgerichtes den Widerspruch als verspätet zurück. Dies mit der Begründung, dass ausgehend von der am 29.12.2011 erfolgten Zustellung (gemeint: postamtliche Hinterlegung) des Zahlbefehls die 14-tägige Frist zur Erhebung des Widerspruchs um einen Tag überschritten worden sei.
Auch dieser Beschluss vom 17.01.2012 konnte den Schuldner am 20.01.2012 nicht zugestellt werden und wurde am gleichen Tag beim Postamt Ruggell hinterlegt. Dieses Gerichtsstück wurde am 03.02.2012 von C*** für beide Schuldner übernommen.
2.1 Am 08.02.2012 gab "C***, D***" einen Rekurs gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 17.01.2012 mit dem Antrag auf dessen Aufhebung zu gerichtlichem Protokoll. Darin wurde vorgebracht, dass "der Rekurswerber" den angefochtenen Beschluss unmittelbar nach Rückkehr aus den Ferien am 13.01.2012 behoben und unmittelbar darauf den Widerspruch eingebracht habe.
Im Akt erliegt ein bislang noch nicht in Behandlung gezogener Antrag der Schuldnerin zu 2 vom 13.12.2012 auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Widerspruchs gegen den Zahlbefehl vom 09.12.2011. Weiters befindet sich im Akt ein Schriftsatz dieser Schuldnerin beinhaltend eine "ergänzende Stellungnahme" zum bisherigen Verfahrensgang (ON 10, 11).
2.2 Mit dem nunmehr zu I angefochtenen Beschluss vom 14.03.2012 wies das Obergericht den Rekurs gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 17.01.2012 als verspätet zurück. Überdies wurde die - oben angeführte - "ergänzende Stellungnahme" vom 13.03.2012 als unzulässig zurückgewiesen.
In der Rekursentscheidung wird, wiederum abweichend vom erstinstanzlichen Beschluss, als "verpflichtete Partei zu 1" (richtig: Schuldnerin zu 1) die "D***" und als Zweitverpflichteter (richtig: Zweitschuldner) "C***" bezeichnet.
Das Rekursgericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Zurückweisungsbeschluss des Landgerichtes vom 17.01.2012 am 20.01.2012 durch Hinterlegung beim Postamt Ruggell gemäss Art 19 Abs 2 ZustG rechtswirksam zugestellt worden sei. Der dagegen erhobene Rekurs sei erst am 08.02.2012 zu Protokoll des Landgerichtes erhoben worden und sei zu diesem Zeitpunkt die 8-tägige Rekursfrist längst abgelaufen gewesen. Damit erübrige es sich, auf das weitere Rekursvorbringen der Schuldner näher einzugehen. Es sei von den Schuldnern nicht bescheinigt worden, dass sie nicht binnen 3 Tagen von dem am 29.12.2011 (richtig: 20.01.2012) erfolgten Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnten; insbesondere fehle jede Substanziierung darüber, wann sie in die Ferien gereist und wann sie von dort wieder zurückgekehrt seien. Sofern die verpflichtete Partei dies mit der ergänzenden Stellungnahme vom 13.03.2012 nachzuholen versuche, könne darauf schon wegen der Einmaligkeit der Rechtsmittelhandlung nicht näher eingegangen werden. Aus diesem Grunde sei die ergänzende Stellungnahme vom 13.03.2012 als unzulässig zurückzuweisen.
2.3 Mit dem ebenfalls angefochtenen weiteren Beschluss vom 02.05.2012 wies das Obergericht den im Revisionsrekurs der Schuldnerinnen vom 04.04.2012 gestellten Antrag, diesem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ab.
Dies mit folgender Begründung:
"Selbst wenn man mit den Ausführungen der verpflichteten Parteien im Revisionsrekurs davon ausgehen würde, dass die verpflichteten Parteien vom Beschluss des Landgerichtes vom 17.01.2012 erst am 25.01.2012 Kenntnis erlangen konnten, wäre die am 08.02.2012 erfolgte Rekurserhebung verspätet erfolgt. Denn entgegen der Auffassung der verpflichteten Partei beträgt die Rekursfrist gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 17.01.2012 nicht 14 Tage, sondern nach § 588 ZPO lediglich 8 Tage, weshalb auch in diesem Falle die Rekursfrist spätestens am 03.02.2012 abgelaufen war".
Den Gläubigern wurde die Gelegenheit eingeräumt, zu diesen Rechtsmitteln Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahmen befassen sich allerdings überwiegend mit dem für die anstehende Entscheidung nicht relevanten materiellen Bestand ihrer Forderung. "Die Abweisung der gegnerischen Rekurse sei von den Gerichten ohne Einwilligung der Gläubiger vollzogen worden."
3.1 Im Revisionsrekurs gegen den ihren Rekurs zurückweisenden Beschluss des Obergerichtes vom 14.03.2012 bringen die Schuldnerinnen, soweit für die nunmehr anstehende Entscheidung des OGH von Relevanz, vor, dass sich C*** am 20.01.2012 sowie vom 23. bis zum 25.01.2012 nicht an der Zustellanschrift in Ruggell aufgehalten habe. Gemäss Art 19 Abs 3 ZustG gelte der Beschluss des Landgerichtes vom 17.01.2012 somit erst am 26.01.2012 als zugestellt und habe die 14-tägige Rekursfrist folglich erst am 09.02.2012 geendet. Der am 08.02.2012 zu gerichtlichem Protokoll erklärte Rekurs sei deshalb zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen worden. Das Rechtsmittel mündet in den Anträgen, die Rekursentscheidung im Sinne der Stattgebung des Rekurses abzuändern und in eventu, den Beschluss des Obergerichtes aufzuheben und die Rechtssache an das Obergericht, allenfalls an das Landgericht zurückzuverweisen.
3.2 Das weitwendige Vorbringen im Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 02.05.2012 (Ablehnung des Aufschiebungsantrages) kann, soweit entscheidungsrelevant, dahin zusammengefasst werden, dass das Obergericht - nach Auffassung der Schuldner - von Amts wegen hätte Abklärungen treffen müssen, ob die Schuldner daran gehindert gewesen seien, vom Beschluss des Landgerichtes vom 17.01.2012 Kenntnis zu erlangen bzw ob damit diese Zustellung durch postamtliche Hinterlegung dem Gesetz entsprochen habe. Dies sei nicht der Fall gewesen. Ausgehend von einer rechtswirksamen Zustellung erst am 26.01.2012 und einer 14-tägigen Rekursfrist habe diese erst am 09.02.2012 geendet und sei der Rekurs deshalb rechtzeitig gewesen.
Die außergewöhnliche, überraschende und sehr kurze Frist von 8 Tagen gemäss § 588 ZPO verletze die Rechtssuchenden in ihren Grundrechten wie insbesondere im Beschwerderecht gemäss Art 43 LV, im Anspruch auf den ordentlichen Richter gemäss Art 33 LV sowie im Anspruch auf ein faires Verhalten gemäss Art 6 EMRK. Dies insbesondere im Zusammenhang mit den im gegenständlichen Fall angewendeten Hinterlegungsbestimmungen (Art 19 ZustG). Die 8-Tages-Frist sei deshalb grundrechtskonform dahingehend auszulegen, dass die Rekursfrist 14 Tage betrage. Sollte eine solche grundrechtskonforme Auslegung nicht möglich sein, werde angeregt bzw beantragt, gemäss Art 18 Abs 1 lit b StGHG das Verfahren zu unterbrechen und den § 588 ZPO und/oder den Art 19 ZustG dem Staatsgerichtshof zur Prüfung auf seine Verfassungsmässigkeit vorzulegen.
Der Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 14.03.2012 habe deshalb entsprechende Erfolgsaussichten und hätte das Obergericht diesem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zuerkennen müssen.
Hiezu hat der Senat erwogen:
Das Rekursgericht stützte seine Entscheidung auf die Bestimmung des § 588 ZPO und die dort normierte 8-tägige Rekursfrist. Diese Rekursfrist habe mit der Hinterlegung des erstinstanzlichen Beschlusses am 20.01.2012 zu laufen begonnen. Der Protokollarrekurs der bzw des Schuldners vom 08.02.2012 sei jedenfalls verspätet erhoben worden, und zwar auch dann, wenn im Sinne der Ausführungen im Revisionsrekurs davon ausgegangen würde, dass die Schuldner vom erstinstanzlichen Beschluss erst am 25.01.2012 hätten Kenntnis erlangen können bzw wenn die Zustellung erst zu diesem Zeitpunkt Wirksamkeit erlangt hätte.
Im Revisionsrekurs wird vorgetragen, dass sich C*** bis einschliesslich 25.01.2012 ausserhalb seiner Zustellanschrift in Ruggell aufgehalten und deshalb daran gehindert gewesen sei, den erstinstanzlichen Beschluss zu beheben. Dieser Beschluss könne deshalb erst am 26.01.2012 als zugestellt gelten.
Diese Ausführungen, die sich gegen die vom Obergericht angenommene Verfristung des Rekurses wenden, verstossen nicht gegen das sonst im Revisionsrekursverfahren geltende Neuerungsverbot (Beschluss des OGH vom 10.06.2011, Erw. 6; RIS-Justiz RS004923; Beschluss des StGH vom 21.10.2010, StGH 2010/046).
Sollte dieses Vorbringen zutreffen (was vom Obergericht im zweiten Verfahrensgang zu prüfen sein wird), wäre eine Rekursfrist von 14 Tagen am 09.02.2012 und eine solche von 8 Tagen am 06.02.2012 abgelaufen gewesen. Im erstgenannten Fall wäre der hier zu beurteilende, am 08.02.2012 zu gerichtlichem Protokoll gegebene Rekurs als rechtzeitig anzusehen.
Gemäss § 588 ZPO "ist der Rekurs gegen Bescheide, wodurch der Widerspruch zurückgewiesen und dem Gläubiger der Ersatz der Kosten des Widerspruchs auferlegt wird, binnen einer Frist von 8 Tagen zulässig".
Diese Bestimmung beruht auf einer wörtlichen Rezeption des § 12 des ausser Kraft getretenen öMahnG vom 27.04.1873, RGBl Nr 67. Der OGH hat bereits in seiner Entscheidung LES 1991, 6 unter Hinweis auf Fasching dargelegt, dass die Angleichung dieser 8-tägigen Rechtsmittelfrist (ebenso wie jener des § 582 Abs 3 ZPO) an die sonst im Rekursverfahren der ZPO geltende einheitliche Frist von 14 Tagen (wie sie auch für den Widerspruch gemäss § 582 Abs 1 Z 3 ZPO gilt) aus einem offenkundigen legislatorischen Versehen unterlassen wurde, welches für den österreichischen Rechtsbereich mit der ZVN 1983 behoben wurde. Daraus zog der OGH in der zitierten Entscheidung den Schluss, dass die 8-Tages-Frist des § 588 ZPO nur ausnahmsweise auf die darin taxativ aufgezählten Ausnahmefälle beschränkt und eine ausdehnende Interpretation auf andere, nicht geregelte Fälle nicht statthaft sei (LES 1991, 6 ff; Fasching Komm II S 65 Anm 6; S 70; vgl auch Beschluss des OGH vom 10.06.2011, 2R EX.2010.5597 Erw. 5).
Im Lichte dieser Rechtslage kann die 8-Tages-Frist des § 588 ZPO auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finden. Entgegen dem darin geregelten Tatbestand beinhaltet der hier angefochtene Beschluss des Landgerichtes vom 17.01.2012 ausschliesslich die Zurückweisung des Widerspruchs (als verspätet), jedoch nicht - überdies - bzw kumulativ auch eine Kostenentscheidung, wobei es dahingestellt bleiben kann, ob dieser Gesetzesstelle und ihrem ö Rezeptionsvorbild noch ein weiteres Redaktionsversehen dahin anhaftet, dass die beiden objektiven Tatbestandsmerkmale nicht kumulativ, sondern alternativ (... wodurch der Widerspruch zurückgewiesen oder dem Gläubiger der Ersatz der Kosten ...) zu verstehen sind.
Für die Anfechtung des Beschlusses des Landgerichtes vom 17.01.2012 gilt sohin gemäss § 489 ZPO die Rekursfrist von 14 Tagen. Diese Frist wäre im gegenständlichen Fall gewahrt worden, hätte sie unter Zugrundelegung des Vorbringens im Revisionsrekurs erst am 25.01.2012 zu laufen begonnen. Das Rekursgericht wird deshalb über die vom Schuldner zu 1 behauptete Ortsabwesenheit bis einschliesslich 25.01.2012 entsprechende Feststellungen zu treffen oder aber die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens an das Landgericht zurückzuverweisen haben.
Der Zurückweisungsbeschluss des Obergerichtes vom 14.03.2012 beruht damit auf einer vom OGH nicht geteilten Rechtsauffassung, weshalb er in Stattgebung des Revisionsrekurses aufzuheben und dem Rekursgericht eine neuerliche Entscheidung über den Rekurs, allenfalls nach Verfahrensergänzung, aufzutragen war.
Die Kognition bzw Überprüfungskompetenz des OGH beschränkt sich im vorliegenden Fall allein auf die vom Rekursgericht unterstellte Verspätung des Rechtsmittels. Ein Eingehen auf die weiteren sich hier aufdrängenden Verfahrensfragen ist dem OGH verwehrt (LES 2005, 332).
Im fortzusetzenden Verfahren wird das Obergericht insbesondere darauf Bedacht zu nehmen haben, dass, wie zu Punkt 1 dargetan, der Zahlbefehlantrag der rechtsunkundigen Gläubiger allein gegen C***, offenkundig per Adresse "D***" gerichtet wurde. Demgegenüber erliess der Rechtspfleger des Landgerichtes den Zahlbefehl auch gegenüber der von den Gläubigern nicht in Anspruch genommenen "D***" und wurde die Adresse des C*** amtswegig auf "E***" abgeändert. Es war auch allein die von den Gläubigern gar nicht in Anspruch genommene "D***", welche den Antrag auf Wiedereinsetzung ON 10 stellte und die ergänzende (mit dem Beschluss des Obergerichtes vom 02.05.2012 zurückgewiesene) Stellungnahme vom 13.03.2012 ON 11 einbrachte.
Diese Verfahrensfehler werden im fortgesetzten Verfahren zu korrigieren sein.
Es war sohin wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.
Mit der Erledigung des - ersten - Revisionsrekurses kam das Interesse der Revisionsrekurswerber an der Bewilligung der einstweiligen Hemmung gemäss § 492 Abs 2 (§ 524 Abs 2 öZPO) in Wegfall (LES 2009, 22; vgl auch LES 2010, 193).
Insoweit stützt sich die Kostenentscheidung auf die §§ 50, 40 ZPO.
Vaduz, am 7. September 2012.Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat