2R EX. 2012.3
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle-Karth sowie die OberstrichterIn Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter und lic. iur. Rolf Sele als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der Schuldentriebsache des Gläubiger A*** und der Schuldnerin B***, vertreten durch C***, wegen Kosten (CHF 730,50) über den Revisionsrekurs des Gläubigers gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 09.05.2012, 2R EX.2012.3-18, mit dem in Stattgebung des Rekurses der Schuldnerin der Beschluss des F Landgerichtes vom 20.02.2012 (ON 4) ersatzlos aufgehoben und der Gläubiger zum Ersatz der mit CHF 730,50 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens verpflichtet wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Schriftsatz des Gläubigers samt Urkundenvorlage vom 30.07.2012 wird z u r ü c k g e w i e s e n .
Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Der Gläubiger ist schuldig, der Schuldnerin binnen vier Wochen die mit CHF 402,56 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
Mit seiner am 03.01.2012 beim Landgericht eingelangten Eingabe beantragte der - noch nicht rechtsfreundlich vertretene - Gläubiger die Erlassung eines Zahlbefehles über CHF 2.048,75 s.A. gegen die Schuldnerin unter deren Adresse in "9496 Balzers, xxxx ***". Der Rechtspfleger des Landgerichtes erliess den Zahlbefehl, in dem allerdings als Anschrift der Schuldnerin "9496 Balzers, yyyyy ***" angeführt war, am 23.01.2012. Dieser Zahlbefehl konnte der Schuldnerin am 30.01.2012 nicht zugestellt werden, weil die obige Adresse in yyyyy nicht (mehr) zutraf. Der zuständige Zustellbeamte der Post besserte die Zustelladresse sodann wiederum auf "Balzers, xxxxx ***" aus, wo am 31.01.2012 ein Zustellversuch an die Schuldnerin neuerlich scheiterte. Der Zahlbefehl vom 23.01.2012 wurde am obigen Tag beim Postamt Balzers zur Abholung bis zum 14.02.2012 hinterlegt und die Schuldnerin davon verständigt. Die Schuldnerin übernahm das Dokument am 10.02.2012 beim Postamt und erhob am 18.02.2012 den Widerspruch gegen den Zahlbefehl (ON 1, 2, 3, 14).
Dieser Widerspruch wurde mit Beschluss des Rechtspflegers des Landgerichtes vom 20.02.2012 mit dem Hinweis auf die am 31.01.2012 erfolgte Zustellung und die damit um vier Tage überschrittene Frist zur Erhebung des Widerspruchs als verspätet zurückgewiesen (ON 4).
Die anwaltlich vertretene Schuldnerin bekämpfte diesen Zurückweisungsbeschluss mit einem fristgerecht erhobenen Rekurs, in dem sie inhaltlich vor allem die Rechtsunwirksamkeit der am 31.01.2012 erfolgten postamtlichen Hinterlegung geltend machte. Sie brachte vor, dass sie zwar seit dem 01.05.2011 unter der Adresse in Balzers, xxxx*** (bei ihrem Vater) gemeldet gewesen sei; allerdings habe sie während der Woche in zzzzz, ***, gewohnt.
In seiner Rekursbeantwortung beantragte der inzwischen ebenfalls rechtsfreundlich vertretene Gläubiger die Verwerfung und hilfsweise die Abweisung des Rekurses der Schuldnerin. Er berief sich zusammengefasst darauf, dass die Zustellung des Zahlbefehls unter der Adresse in Balzers, xxxx ***, am 31.01.2012 rechtens gewesen sei. Die Hinterlegung an diesem Tag habe damit dem Gesetz entsprochen und sei die Schuldnerin in der Lage gewesen, vom Zustellvorgang an den der Hinterlegung folgenden Tagen Kenntnis zu erlangen. Da somit die Widerspruchsfrist am 14.02.2012 abgelaufen sei, sei dieser am 18.02.2012 beim Landgericht eingelangte Rechtsbehelf zu Recht als verspätet zurückgewiesen worden (ON 9).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 09.05.2012 gab das Obergericht dem Rekurs der Schuldnerin Folge, hob den Zurückweisungsbeschluss des Landgerichtes vom 20.02.2012 ersatzlos auf und verpflichtete den Gläubiger um Ersatz der mit CHF 730,50 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens.
Das Obergericht ging unter anderem aufgrund der beim Postamt Balzers gepflogenen Erhebungen in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass die Schuldnerin zwar seit dem 01.05.2011 in Balzers, xxxx ***, behördlich gemeldet gewesen sei. Sie habe jedoch "nach Mitte 2005" ihren Wohnsitz zu ihrer Mutter nach zzzzz, ***, verlegt, wo sie als sogenannte Wochenaufenthalterin von Montag Morgen bis Freitag Abend verweilt habe und einer beruflichen Beschäftigung nachgegangen sei. Die 5. Kalenderwoche einschliesslich des Wochenendes am 04. und 05.02.2012 habe die Schuldnerin bei ihrer Mutter in zzzz verbracht und sei erst an 10.02.2012 nach Balzers zurückgekehrt. Schon am 08.02.2012 sei sie aber von ihrem Vater an die ausstehende Abholung des behördlichen Dokuments beim Postamt Balzers erinnert worden. Aus rechtlicher Sicht gelangte das Obergericht zur Auffassung, dass die Frist für den Widerspruch am 09.02.2012 zu laufen begonnen habe, weshalb der am 18.02.2012 erhobene Widerspruch rechtzeitig eingelangt sei. Die Kostenentscheidung wurde auf die §§ 41, 50 iVm 587 ZPO gestützt.
Gegen die Rekursentscheidung richtet sich der zulässige und fristgerecht erhobene Revisionsrekurs des Gläubigers vom 24.05.2012 mit dem Erklären, sich ab sofort persönlich zu vertreten. Der Gläubiger macht geltend, dass die ungenaue Zustellung des Zahlbefehls unter der Adresse yyyy nicht durch ihn verschuldet worden sei. Dort sei die Schuldnerin vor ihrem Wohnsitz in Balzers, xxxx ***, angemeldet gewesen. Die Informationen seiner vormaligen Rechtsvertretung hätten dem Gläubiger ein völlig falsches Bild vermittelt. Ihm sei gleich, dass der Rekurs der Schuldnerin nun doch anerkannt werde; Einwände habe er jedoch gegen die ihm unverschuldet auferlegten Kosten (ON 19). Sinngemäss gleiche Schreiben des Gläubigers langten beim Landgericht am 15.06. und 28.06.2012 ein. In Entsprechung eines Verbesserungsauftrages des Landgerichtes vom 22.06.2012 stellte der Gläubiger klar, dass er einen "(Kosten)Rekurs" erhebe. Überdies stellte er formgerechte Rechtsmittelanträge (ON 20, 21, 23, 24).
In ihrer Gegenäusserung zum Revisionsrekurs stellte die Schuldnerin den Antrag, das Rechtsmittel kostenpflichtig abzuweisen. Der Gläubiger übersehe bei seiner Argumentation, dass er sich mit seiner Rekursbeantwortung gegen den Rekurs der Schuldnerin gewandt und dessen Abweisung unter Auferlegung der Kosten der Rekursbeantwortung beantragt habe. Mit diesen Anträgen sei der Gläubiger im Rekursverfahren erfolglos geblieben und seien ihm deshalb die Kosten der erfolgreichen Rekurswerberin zu Recht auferlegt worden.
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Es ist im Revisionsrekursverfahren nicht strittig, dass der Widerspruch der Schuldnerin vom Landgericht zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen wurde. Der Gläubiger missversteht allerdings die dafür ausschlaggebenden Gründe und die Erwägungen des Obergerichtes. Tatsächlich wurde nämlich der Zahlbefehl am 31.01.2012 beim Postamt Balzers hinterlegt, nachdem der Zustellversuch auch unter der vom Gläubiger im Zahlbefehlantrag angeführten Adresse "Balzers, xxxx ***" gescheitert war. Die vom Landgericht zuvor ohne Rechtsgrundlage vorgenommene Änderung der Anschrift der Schuldnerin auf "Balzers, yyyy", war zuvor von dem zuständigen Postboten korrigiert worden. Die unzulässige Änderung der Schuldnerinnenadresse durch den Rechtspfleger des Landgerichtes führte damit nicht zur Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses vom 20.02.2012. Ursache hiefür war allein der Umstand, dass die Schuldnerin festgestelltermassen aufgrund ihrer Ortsabwesenheit von Balzers und ihres Aufenthaltes in zzzz weder am 31.01.2012 (dem Tag der Hinterlegung des Zahlbefehls) noch an den Folgetagen den Zahlbefehl beim Postamt Balzers beheben konnte. Gemäss Art 19 Abs 3 ZustG gelten hinterlegte Dokumente als an jenem Tag zugestellt, an dem diese erstmals zur Abholung bereitgehalten werden. Diese - sogenannte - Zustellfunktion tritt jedoch dann nicht ein, wenn der Empfänger - wie hier - glaubhaft machen kann, dass er nicht binnen drei Werktagen vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Als Hinderungsgrund kommt hiebei unter anderem auch eine berufliche oder urlaubsbedingte Abwesenheit von der Abgabestelle bzw Wohnanschrift in Betracht (Beschluss des OGH vom 06.08.2012, Sv. 201.43 Erw. 10.10 ff mwN).
Der den Widerspruch zurückweisende Beschluss des Landgerichtes vom 20.02.2012 entsprach damit nicht dem Gesetz und wurde vom Obergericht in Stattgebung des Rekurses der Schuldnerin zu Recht behoben.
Zutreffend verweist die Schuldnerin nun darauf, dass der Gläubiger im Rekursverfahren in seiner Rekursbeantwortung eine gegenteilige Position bezogen hatte. Dort behauptete er nämlich die Rechtmässigkeit der postamtlichen Hinterlegung des Zahlbefehls am 31.01.2012 und trug auch sinngemäss vor, die Schuldnerin hätte von der Hinterlegung Kenntnis erlangen können.
Beim Rekursverfahren handelte es sich damit um einen echten Zwischenstreit im Sinne des § 48 ZPO (§ 48 öZPO). Zwar erging der Zurückweisungsbeschluss des Landgerichtes von Amts wegen. Die Schuldnerin ergriff dagegen den Rekurs und wurde dessen Berechtigung vom Gläubiger in der Rekursbeantwortung zu Unrecht bestritten. Das Obergericht hat deshalb dem im Rekursverfahren unterlegenen Gläubiger entsprechend dem das Kostenrecht beherrschenden Erfolgsprinzip zutreffend die Kosten der Rekursbeantwortung auferlegt (vgl Obermaier, Kostenhandbuch² Rz 291 mwN; 7 Ob 161/03g).
Das Unterliegen des Gläubigers im Revisionsrekursverfahren hat gemäss den §§ 50, 41 ZPO auch dessen Kostenersatzpflicht in dritter Instanz zur Folge. Die Schuldnerin hat allerdings ihre Kosten mit CHF 595,34 überhöht verzeichnet. Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens war allein der dem Gläubiger auferlegte Kostenersatz in Höhe von CHF 730,50. Damit ist die Gegenäusserung (Revisionsrekursbeantwortung) der Schuldnerin gemäss TP 3 A Z 5 lit b RATG nach dieser Tarifpost zu entlohnen. Diese Kosten errechnen sich mit CHF 402,56.
Das nach Ablauf der Rechtsmittelfrist an den OGH gerichtete Schreiben des Gläubigers vom 30.07.2012, in dem dieser zu der im derzeitigen Verfahrensstadium ohnehin nicht relevanten Frage des Zurechtbestehens der betriebenen Forderung Stellung nimmt, musste schon wegen des Verstosses gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels zurückgewiesen werden (LES 2009, 59 uva).
Es war deshalb wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Vaduz, am 07. Dezember 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat