Im Exekutionsverfahren ist der Rekurs und Revisionsrekurs in einer Bagatellsache unzulässig. Hat der Gläubiger auf den Exekutionsvollzug verzichtet (Art 21 Abs 1 lit f EO), fehlt dem Verpflichteten das Rechtschutzinteresse für einen Rekurs bzw Revisionsrekurs gegen die Exekutionsbewilligung.
2R EX. 2015.296
OGH. 2020.31
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsrekursgericht hat durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der betreibenden Partei AHV-IV-FAK, Gerberweg 2, 9490 Vaduz, gegen die verpflichtete Partei A, vertreten durch ..., wegen CHF 48.00, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 08.08.2019, 2R EX.2015.296, ON 13, mit dem der Rekurs der verpflichteten Partei vom 05.06.2019, ON 4, gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 22.01.2015, ON 2, zurückgewiesen wurde und aus Anlass des Rekurses das Exekutionsverfahren gem Art 21 Abs 1 lit f EO eingestellt wurde, in nicht öffentlicher Sitzung (Videokonferenz gem Art 6 Covid-19-VJBG) beschlossen:
Der Revisionsrekurs wird z u r ü c k g e w i e s e n .
1. Mit Beschluss vom 22.01.2015 bewilligte das Fürstliche Landgericht aufgrund "der Beitragsvorschreibung vom 30.12.2013 sowie der Mahnungen vom 05.02.2014 und 10.12.2014" der betreibenden Partei "Liechtensteinische AHV-IV-FAK" wider die verpflichtete Partei A zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von "CHF 3'136.75 AHV-IV-FAK- und VK-Beiträge vom 30.12.2013 restlich CHF 26.10 Mahngebühren für Beitragsvorschreibung vom 30.12.2013" sowie der Exekutionskosten von CHF 48.00 die Exekution durch Pfändung, Schätzung und Verkauf der in der Gewahrsame der verpflichteten Partei befindlichen und beweglichen Sachen jeder Art, insbesondere Taschenpfändung, einschliesslich der in Art. 218 EO angeführten Wertpapiere (ON 2).
2. Eine Zustellung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses an die von den betreibenden Parteien in ihrem Exekutionsantrag angegebene Adresse des Verpflichteten in Liechtenstein, erfolgte nicht. Noch vor Durchführung eines Zustellversuchs beantragten die betreibenden Parteien mit beim Erstgericht am 13.03.2015 eingelangten Antrag die Einstellung des Exekutionsverfahrens, weil der betriebene Betrag von CHF 3'210.85 am 13.03.2015 bezahlt worden sei.
Ein Einstellungsbeschluss wurde durch das Erstgericht nicht gefasst.
3. Mit dem am 06.06.2019 eingebrachten Rekurs beantragt der Verpflichtete nach einem umfangreichen Rekursvorbringen zur behaupteten Unzulässigkeit der "Exekutionsführung im Inland (fehlende inländische Gerichtsbarkeit)" und zur mangelhaften Bezeichnung der betreibenden Partei im angefochtenen Beschluss die Exekutionsbewilligung vom 22.01.2015 aufzuheben und den ihr zugrunde liegenden Exekutionsantrag abzuweisen sowie die betreibende Partei zum Ersatz der Kosten des Rekurses zu verpflichten; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
4. In der Rekursbeantwortung verweisen die betreibenden Parteien darauf, dass sie bereits am 13.03.2015 die Einstellung des Exekutionsverfahrens beantragt haben. Im Übrigen seien sie nach der Rechtsprechung selbständige juristische Personen, die eine Streitgenossenschaft bildeten. Der geltend gemachte Gesamtbetrag sei auf die einzelnen Streitgenossen entsprechend der zugrunde liegenden Verfügung aufzuteilen.
5. Das Fürstliche Obergericht hat den Rekurs der verpflichteten Partei zurückgewiesen und dazu erwogen wie folgt:
5.1. Voraussetzung für jede Rechtsmittelentscheidung sei die sogenannte Beschwer. Das Rechtsmittel sei zurückzuweisen, wenn das Rechtsschutzinteresse (Beschwer) im Zuge des Verfahrens wegfalle. Bestehe es somit im Zeitpunkt der Behandlung eines Rechtsmittels nicht mehr, sei das entsprechende Rechtsmittel zurückzuweisen.
5.2. Bereits im Zeitpunkt der Rekurserhebung habe kein Rechtsschutzbedürfnis des Rechtsmittelwerbers bestanden, weil die betreibende Partei bereits im Schriftsatz vom 13.03.2015 klar zum Ausdruck gebracht habe, dass sie gem Art 21 Abs 1 lit f EO auf den Vollzug der bewilligten Exekution verzichte und von der Fortsetzung des Exekutionsverfahrens Abstand nehme.
5.3. Das Erstgericht hätte daher das Exekutionsverfahren gem Art 21 Abs 1 lit f EO einstellen müssen, was einen endgültigen Abbruch des Vollzugsverfahrens bedeute und das Exekutionsverfahren daher nicht mehr fortgesetzt werden dürfe. Eine Beschwer des Verpflichteten liege somit durch die zuvor bewilligte Exekution nicht (mehr) vor.
5.4. Weil der Verpflichtete einen Anspruch darauf habe, dass ein formeller Beschluss des Gerichts festhalte, dass die Exekutionsbewilligung und die mit ihr verbundene Anordnung staatlicher Zwangsgewalt zurückgenommen werde, sei aus Anlass des Rekurses auszusprechen, dass die Exekution nach Art 21 Abs 1 lit f EO eingestellt werde. Um dieses Ziel zu erreichen, hätte der Verpflichtete beim Erstgericht lediglich einen Einstellungsantrag nach Art 22 EO einbringen müssen. Der Antrag auf Aufhebung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurückzuweisen.
6. Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitige erhobene Revisionsrekurs des Verpflichteten aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Beantragt wird, die Exekutionsbewilligung vom 22.01.2015 aufzuheben und den Exekutionsantrag abzuweisen. In eventu wird beantragt, die Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts dahingehend abzuändern, dass die Exekution nach Art 21 Abs 1 lit f EO nicht eingestellt wird, sondern aus einem anderen Einstellungsgrund. Weiters wird beantragt, die Exekutionssache zur neuerlichen Entscheidung an die Unterinstanzen zurückzuverweisen. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Zusammengefasst wird im Revisionsrekurs ausgeführt:
6.1. Beschwert sei der Verpflichtete aufgrund der der betreibenden Partei zugesprochenen Exekutionskosten.
Die betreibende Partei habe wider besseres Wissen eine inländische Adresse im Exekutionsantrag angeführt und den ausländischen Wohnsitz verschwiegen. Deshalb sei der betreibenden Partei kein Prozesskostenersatz zu leisten. Durch die Einstellung aus den Gründen des Art 21 Abs 1 lit f EO sei der Verpflichtete schlechter gestellt, da die betreibende Partei diesfalls die ihr zuerkannten Exekutionskosten einfordern könne (Art 49 EO).
6.2. Das rechtliche Gehör sei verletzt, der Verpflichtete sei zum Einstellungsantrag zu hören gewesen sei. Die Einstellung sei deshalb gem Art 21 Abs 1 lit e EO, allenfalls nach lit a, lit b, lit c oder lit i EO vorzunehmen gewesen.
6.3. Die fehlende Beschwer hätte nur über Einwand des Betreibenden aufgegriffen werden dürfen, ein solcher Einwand fehle aber.
6.4. Durch die Entscheidung vom 08.08.2019 sei der Prozesskostenzuspruch der Exekutionsbewilligung nicht beseitigt worden, da die Einstellung nicht aus den vom Verpflichteten geltend gemachten Grund der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit beseitigt worden sei, sondern aufgrund eines Einstellungsantrags der betreibenden Partei, was den Beschwerdeführer schlechter stelle. Auch ein drohender, späterer Prozesskostenverlust könne eine Beschwer darstellen.
6.5. Kein Anspruch auf Kostenersatz stehe dem betreibenden Gläubiger im Fall der Einstellung des Exekutionsverfahrens aus einem der in Art 18, 19 und 21 Abs 1 lit a und i EO angeführten Gründe zu. Der nachträgliche Wegfall der Beschwer wäre in Anwendung des § 50 Abs 2 ZPO iVm Art 49 EO bei der Entscheidung über das Rechtsmittel nicht zu berücksichtigen. Es sei der Erfolg des Rechtsmittels hypothetisch nachzuvollziehen, sodass der Rechtsmittelwerber, der ohne Wegfall der Beschwer seine Kosten erhalten hätte, diese auch so zugesprochen bekommen.
7. Die betreibende Partei hat rechtzeitig eine Revisionsrekursbeantwortung erstattet, mit der sie beantragt, den Revisionsrekurs zu verwerfen, in eventu diesem keine Folge zu geben. Zusammengefasst führt die Revisionsrekursbeantwortung aus:
7.1. Der Revisionsrekurs sei als unzulässig zurückzuweisen, eine falsche Rechtsmittelbelehrung vermag keinen gesetzlich nicht zulässigen Rechtsmittelzug zu eröffnen. Beim vorliegenden Rechtsstreit handle es sich um eine Bagatellsache, deshalb sei gem § 485 Abs 2 ZPO der Rekurs ausgeschlossen.
7.2. Die betreibenden Parteien hätten bereits am 13.03.2015 die Einstellung des Exekutionsverfahrens beantragt, daraus folge, dass der Revisionsrekurs zu verwerfen sei. Daher sei es unrichtig, wenn der Revisionsrekurswerber einwende, die Anstalten hätten fehlende Beschwer in ihrer Rekursbeantwortung nicht eingewendet.
7.3. Unrichtig sei, dass die betreibenden Parteien den Wohnsitz in Österreich nicht angegeben hätten, vielmehr sei dies dem Exekutionsantrag ausdrücklich zu entnehmen, dass der Revisionsrekurswerber in Vorarlberg wohne.
8. Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
8.1. Art 51 EO - überschrieben mit "Anwendung der Zivilprozessordnung" - verfügt, dass mangels gegenteiliger Anordnungen der EO im Exekutionsverfahren die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Parteien, das Verfahren und die mündliche Verhandlung, über den Beweis, die Beweisaufnahme und über die einzelnen Beweismittel, über richterliche Beschlüsse und über das Rechtsmittel des Rekurses zur Anwendung zu kommen haben. Die Bestimmung entspricht § 78 öEO. Danach sind im Exekutionsverfahren subsidiär die betreffenden Bestimmungen der ZPO "über das Rechtsmittel des Rekurses" anzuwenden. Nach der öZPO betrifft dies die §§ 514 - 528a ZPO über den Rekurs. § 517 öZPO normiert einen weitgehenden Ausschluss des Rekurses in Bagatellsachen, die bei einem EUR 2'700.00 an Geld oder Geldeswert nicht übersteigenden Streitgegenstand unzulässig sind, ausser in bestimmten Ausnahmefällen, die im gegenständlichen Fall nicht vorliegen (vgl § 517 Abs 1 Z 1 - 6 öZPO). Für den hier gegebenen Rechtsmittelausschluss ist daher im Hinblick auf die Regelung des Rezeptionsvorbildes öEO hervorzuheben, dass der Verweis des § 78 öEO auf die Bestimmungen über das Rechtsmittel des Rekurses nach österreichischem Recht ebenso die Unzulässigkeit des Rekurses in Bagatellsachen erfasst (§ 517 Abs 1 ZPO). Für die Zulässigkeit von Rekursen sind daher die Vorschriften der EO und ZPO maßgebend (RS0002044; öOGH 3 Ob 174/19p; 03 CG.2005.392).
8.2. Hieraus ergibt sich, dass die Verweisungsnorm des Art 51 EO auf die Bestimmungen über das Rechtsmittel des Rekurses auch die Bestimmungen über dessen Zulässigkeit in der ZPO erfasst. § 485 ZPO sieht - vergleichbar mit § 517 öZPO -die weitgehende Unzulässigkeit des Rekurses in Bagatellsachen vor, wobei auch die dort genannten Ausnahmen im gegenständlichen Fall nicht vorliegen. Was eine Bagatellsache ist definiert § 535 Abs 1 ZPO, nach dessen Streitwertgrenze Bagatellsachen bei Streitwerten unterhalb von CHF 5'000.00 vorliegen.
8.3. Zusammengefasst ist daher davon auszugehen, dass schon der Rekurs, aber auch der Revisionsrekurs des Verpflichteten aufgrund des unterhalb der Bagatellgrenze liegenden Wertes des Entscheidungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen ist. Eine Bagatellsache ist auch dann gegeben, wenn der Streitwert auf Nebengebühren eingeschränkt wird (OGH 01 CG.2017.526 GE 2018, 345; 01 CG.2012.85; vgl 10 CG.2011.63 GE 2013, 100; LES 1982, 151). Vorliegendenfalls geht es um eine Kostenposition iHv CHF 48.00.
8.4. Das Fürstliche Obergericht hat den Rekurs des Verpflichteten mit einer anderen Begründung zurückgewiesen. Nach dieser fehlte dem Rekurswerber das Rechtschutzbedürfnis, zumal die betreibende Partei in diesem Fall bereits mit Schriftsatz vom 13.03.2015 auf den Vollzug der Exekution gem Art 21 Abs 1 lit f EO verzichtet hat und daher das Erstgericht das Exekutionsverfahren nach dieser Gesetzesstelle einzustellen hatte.
8.4.1. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass diese Begründung per se zutreffend ist, wenngleich im gegenständlichen Fall der Rekurs bereits mangels Zulässigkeit zurückzuweisen ist. Hievon abgesehen ist nämlich im Fall des Exekutionsverzichtes des betreibenden Gläubiger gem Art 21 Abs 1 lit f EO die Exekution einzustellen. Das Erklären des betreibenden Gläubigers, von der Exekution abstehen zu wollen bzw auf deren Vollzug zu verzichten hat grundsätzlich zur Folge, dass die Exekution unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte einzustellen ist. Die Rechtswirkung der Einstellung der Exekution besteht daher in der Beseitigung aller im eingestellten Verfahren gesetzten Exekutionsakte, so als hätten sie nie stattgefunden (öOGH 3 Ob 14/69 EvBl 1969/311; 3 Ob 210/01f).
8.4.2. Damit bildet der Einstellungsbeschluss des Exekutionsgerichtes das Gegenstück zum Exekutionsbewilligungsbeschluss, unabhängig davon, ob der Exekutionsbewilligungsbeschluss zu Recht erging oder nicht (OGH 2R EX.2019.3200). Im gegenständlichen Fall wurde die Erklärung des betreibenden Gläubigers gem Art 21 Abs 1 lit f EO bereits im Jahre 2015 gesetzt, sodass die Exekution jedenfalls zur Gänze einzustellen war. Ein Rechtschutzinteresse des Verpflichteten war demnach nicht mehr gegeben. Wenn der Verpflichtete es unterliess, die Einstellung aufgrund des Exekutionsverzichtes des betreibenden Gläubigers zu beantragen, fehlt ihm das Rechtschutzinteresse für seinen Rekurs ebenso wie für seinen Revisionsrekurs.
9. Weiter ist nicht auf die Ausführungen im Revisionsrekurs einzugehen, weil dieser bereits aus dem oben angeführten Grund der Unzulässigkeit zurückzuweisen war. Die Begründung des Obergerichts ist per se inhaltlich richtig, jedoch hier nur mehr ergänzend zu erwähnen, zumal die Zurückweisung des Revisionsrekurses des Verpflichteten bereits aufgrund dessen Unzulässigkeit begründet ist.
10. Ein Kostenspruch konnte entfallen, weil Kosten von den betreibenden Parteien nicht verzeichnet wurden.