Die 3-tägige Frist des Art 19 Abs 3 ZustG beginnt mit jenem Tag zu laufen, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird und nicht mit jenem Tag, der auf das fristauslösende Ereignis folgt. § 125 Abs 1 ZPO ist daher zur Berechnung der 3-Tage-Frist des Art 19 Abs 3 letzter Satz ZustG nicht anzuwenden.
2R EX.2016.6668
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsrekursgericht hat durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Rolf Sele als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Exekutionssache der Antragstellerin B Pensionskasse in Liechtenstein, ***, vertreten durch ***, wider die Antragsgegnerin C AG, ***, vertreten durch ***, wegen CHF 7'049.00 samt 5 % Zins seit 01.10.2016, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 18.05.2017, ON 23, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Die Antragstellerin ist schuldig, der Antragsgegnerin binnen 4 Wochen die mit CHF 1'155.06 bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen.
1. Am 20.12.2016 hat das Fürstliche Landgericht antragskonform einen Zahlbefehl erlassen und der Antragsgegnerin aufgetragen, binnen vierzehn Tagen ab Zustellung des Zahlbefehls den angesprochenen Betrag von CHF 7'049.00 samt 5 % Zinsen seit 01.10.2016 und die mit CHF 48.00 bestimmten Zahlbefehlskosten zu ersetzen.
1.1. Dieser Zahlbefehl konnte am 03.01.2017 nicht zugestellt werden und wurde deshalb an diesem Tag hinterlegt und eine entsprechende Hinterlegungsanzeige am 03.01.2017 bei den Geschäftsräumlichkeiten der Schuldnerin angebracht, wobei aufgeführt wurde, dass das hinterlegte Schriftstück ab 03.01.2017 um 07.45 Uhr abgeholt werden könne (vgl Rückschein bei ON 2).
1.2. Am 18.01.2017 erhob die Schuldnerin Widerspruch (vgl ON 3).
2. Mit dem durch die Schuldnerin angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht den Widerspruch gegen den Zahlbefehl als verspätet zurückgewiesen. Begründend führte es aus, dass der Zahlbefehl am 03.01.2017 dem Schuldner zugestellt worden sei, der Widerspruch am 18.01.2017 daher um einen Tag verspätet erhoben sei und daher zurückzuweisen gewesen sei.
3. Gegen diesen Beschluss erhob die Antragsgegnerin Rekurs an das Fürstliche Obergericht. Sie machte geltend, dass der Zahlbefehl erst am 09.01.2017 gemäss Empfangsbestätigung zugestellt worden sei, da dies für die empfangsberechtigte Schuldnerin der erste Arbeitstag im neuen Jahr gewesen sei und sich diese am 03.01.2017 noch im Urlaub befunden hätte.
3.1. In der Gegenäusserung wird unter Hinweis auf eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 1R RU.2011.580 vom 25.05.2012 (GE 2012, 102) damit argumentiert, dass die 3-Tages-Frist des Art 19 Abs 3 ZustellG im gegenständlichen Fall mit dem 04.01.2017 zu laufen begonnen habe. Der dritte Werktag im Sinne des Art 19 Abs 3 ZustellG sei der 09.01.2017 gewesen, da es sich bei den dazwischenliegenden Feiertagen sowie Samstag und Sonntag um keine Werktage gehandelt habe. Da nach dem Zustellnachweis der Zahlbefehl am 09.01.2017 behoben worden sei, sohin am dritten Werktag und innerhalb der 3-Tages-Frist, habe die 14-tägige Frist zur Erhebung des Widerspruchs bereits am 03.01.2017 zu laufen begonnen und sei diese Frist am 17.01.2017 abgelaufen und der nachweislich erst am 18.01.2017 bei Gericht eingereichte Widerspruch damit verspätet.
Überdies habe die Schuldnerin den Behörden gegenüber nicht glaubhaft gemacht, dass sie nicht binnen drei Werktagen vom Zustellvorgang hätte Kenntnis erlangen können. Eine derartige Glaubhaftmachung könne nicht erst im Rahmen eines Rechtsmittels erfolgen, sondern aus prozessökonomischen Gründen bereits mit der durch die Frist ausgelösten Eingabe. Die Glaubhaftmachung hätte daher bereits im Zusammenhang mit der Erhebung des Widerspruches vorgenommen werden müssen. Die durch nichts belegte Behauptung der Schuldnerin im Rekurs, dass es für die Empfangsberechtigte der erste Arbeitstag (gemeint der 09.01.2017) im neuen Jahr gewesen sei, reiche als Glaubhaftmachung nicht aus. Abgesehen davon behaupte die Rekurswerberin nur, dass die Empfangsberechtigten am 03.01.2017 noch im Urlaub gewesen seien, dass sie auch noch am 04.01.2017, also dem zweiten Werktag der 3-Tages-Frist im Urlaub gewesen sein sollen, werde nicht einmal behauptet, geschweige denn bescheinigt.
4. Folgendes hat das Fürstliche Obergericht erwogen:
4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund der durch das Obergericht veranlassten und vom Landgericht durchgeführten Erhebungen davon auszugehen ist, dass vom 23.12.2016 bis 05.01.2017 Betriebsferien im schuldnerischen Betrieb waren (wie auch erfahrungsgemäss in vielen anderen Betrieben um diese Zeit) und der 09.01.2017 der erste Arbeitstag im Jahr war. Dies ist durch die Angaben von A, an dessen Richtigkeit keine Zweifel bestehen, als bescheinigt anzunehmen. Der Zahlbefehl wurde dem Schuldner am 09.01.2017 zugestellt, da dies für die Antragsgegnerin der erste Arbeitstag im neuen Jahr war.
Es ist daher davon auszugehen, dass der (einzige) Empfangsberechtigte A erst am 09.01.2017 von der Zustellung Kenntnis erlangen konnte.
4.2. Zahlbefehle sind dem Schuldner gemäss § 583 ZPO nach den für Klagen geltenden Bestimmungen, somit eigenhändig zuzustellen (§ 106 ZPO). Ausgeschlossen ist daher eine Ersatzzustellung gemäss Art 18 ZustellG, nicht aber die Zustellung durch Hinterlegung gemäss Art 19 dieses Gesetzes. Nach Absatz 3 dieser Gesetzesstelle ist das hinterlegte Dokument mindestens 14 Tagen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinn des Art 19 Abs 3 ZustellG glaubhaft macht, dass er nicht binnen drei Werktagen von der Zustellung Kenntnis erlangen konnte. Gelingt ihm diese Glaubhaftmachung, wird die Zustellung erst mit dem ersten Tag nach Wegfall des Hindernisses rechtswirksam (LES 2012, 219).
4.3. Dem Zustellgesetz ist nicht zu entnehmen, ab wann die Frist von drei Werktagen für die Kenntniserlangung des Zustellvorganges zu laufen beginnt. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat ein einer Strafsache entschieden, dass die Frist von drei Werktagen analog § 6 StPO mit dem auf das fristauslösende Ereignis folgenden Tag zu laufen beginnen (OGH 1R RU.2011.580 GE 2012, 102). Die Entscheidung wies darauf hin, dass nichts anderes nach § 125 ZPO gilt.
Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt (Art 19 Abs 3 ZustellG). Der erste Tag dieser Abholfrist ist jener, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Im gegenständlichen Fall ist dies - wie sich aus der Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokumentes entnehmen lässt - der 03.01.2017 (ab 07.45 Uhr).
4.4. Die Frage, ab wann die in § 19 Abs 3 ZustellG genannte Frist von drei Werktagen zu laufen beginnt, hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof in einer Strafsache mit Beschluss vom 25.02.2012 zu 1R RU.2011.580 in die Richtung gelöst, dass (in analoger Anwendung von § 6 StPO) Fristen, die nach Tage berechnet werden, nicht mit dem Eintritt des fristauslösenden Ereignisses, sondern mit dem darauffolgenden Tag zu laufen beginnen und nichts anderes im Übrigen bei einer Fristberechnung nach § 125 ZPO gelten würde.
4.5. Nach Auffassung des Senates wird die analoge Anwendung des § 125 ZPO auf die Frage, wann die 3-Tages-Frist des Art 16 Abs 3 ZPO zu laufen beginnt, dem Telos dieser Bestimmung nicht gerecht, wie ein Blick in den BuA 2008/45, 66 zu Art 19 ZustellG zeigt.
Dem Bericht und der Antrag ist in diesem Zusammenhang Folgendes zu entnehmen:
"Ein Vernehmlassungsteilnehmer brachte vor, dass er die dreitägige Frist betreffend die Unkenntnis vom Zustellvorgang als zu kurz erachte und daher die Ausdehnung der Frist auf fünf Werktage vorschlage.
Dazu ist festzuhalten, dass die Ausdehnung der dreitägigen auf eine fünftägige Frist im gegenständlichen Zusammenhang kein Plus, sondern - im Gegenteil - ein Minus an Rechtsschutz für den Empfänger bedeuten würde. Dies deshalb, weil die ratio legis verlangt, jedem Empfänger bzw dessen Vertreter im Sinne des Art 16 Abs 3 RV ZustG unabhängig von der konkreten Form der Zustellung grundsätzlich die gleiche Reaktionszeit zur Vornahme allfälliger Prozesshandlungen oder sonstiger Vorkehrungen einzuräumen.
Wenn nun die gegenständliche Frist von drei auf fünf Werktage ausgedehnt würde, so würde die Reaktionszeit eines Empfängers, dem durch Hinterlegung zugestellt wurde, um mindestens zwei weitere Tage verkürzt. Dann könnte aber keinesfalls mehr davon die Rede sein, dass ein solcher Empfänger zum selben Zeitpunkt reagieren konnte wie ein Empfänger üblicherweise reagieren kann. Vielmehr würde dies bedeuten, dass ihm zB von einer durch die Zustellung ausgelösten Rechtsmittelfrist mindestens 5 Tage weniger zur Verfügung stünden, als einem anderen Empfänger, ohne dass er die Wirksamkeit der Zustellung wegen nicht rechtzeitiger Kenntnisnahme vom Zustellvorgang hinausschieben könnte. Daraus ergibt sich, dass die Ausdehnung der gegenständlichen Frist um zwei weitere Tage der Rechtsposition des Empfängers abträglich wäre und daher nicht in Betracht kommt."
Diesen Ausführungen ist unschwer zu entnehmen, dass eine analoge Anwendung des § 125 ZPO, welcher den Fristbeginn zu Gunsten des von der Frist Betroffenen erst mit dem das fristauslösende Ereignis folgenden Tag festlegt, im gegebenen Zusammenhang dem von der Frist "Betroffenen" zum Nachteil gereichen würde, hätte er doch zumindest um einen Tag weniger Zeit, eine Eingabe bzw ein Rechtsmittel zu verfassen bzw im konkreten Fall 6 Tagen weniger Zeit.
Die ratio legis, wonach jedem Empfänger unabhängig von der konkreten Form der Zustellung grundsätzlich die gleiche Reaktionszeit zur Vornahme allfälliger Prozesshandlungen oder sonstiger Vorkehrungen einzuräumen ist, würde mit einer analogen Anwendung des § 125 ZPO auf die 3-Tages-Frist des Art 19 Abs 3 ZustG konterkariert.
Dem erkennenden Senat erscheint es deshalb sachgerecht, die Fristenregelung des § 125 ZPO nicht auf die 3-Tages-Frist des Art 19 Abs 3 ZustellG analog anzuwenden, sondern den Fristbeginn mit jenem Tag anzusetzen, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde, im gegebenen Fall also mit 03.01.2017.
Dies bedeutet, dass die 3-Tages-Frist am 05.01.2017 abgelaufen ist und sohin der Empfänger wegen Betriebsurlaub nicht innerhalb von drei Werktagen Kenntnis vom Zustellvorgang erlangen konnte.
Damit erweist sich der Widerspruch als rechtzeitig, da die Zustellung erst mit dem auf den Wegfall des Hindernisses folgenden Tag (im gegebenen Fall mit 09.01.2017) wirksam wurde.
5. Gegen diesen Beschluss erhebt die Antragstellerin rechtzeitig Revisionsrekurs, mit dem sie beantragt, den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichts ON 23 dahin abzuändern, dass der Widerspruch gegen den Zahlbefehl als verspätet zurückgewiesen wird. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Zusammengefasst führt die Antragstellerin aus:
Gemäss dem zu ON 2 erliegenden Zustellnachweis sei der Zahlbefehl ON 2 von der Antragsgegnerin am 09.01.2017 behoben worden, sohin am 3. Werktag und damit innerhalb 3-Tagesfrist, weshalb er im Sinne der Rechtsprechung als am 03.01.2017 zugestellt gelte. Damit habe die Antragsgegnerin nicht nur innert 3 Werktagen Kenntnis zum Zustellvorgang erhalten, sondern den Zahlbefehl ON 2 auch innerhalb dieser 3 Werktage behoben. Die 14-tägige Frist zur Erhebung des Widerspruchs gegen den Zahlbefehl ON 2 habe damit am 03.01.2017 zu laufen begonnen und sei diese Frist am 17.01.2017 abgelaufen. Der nachweislich erst am 18.01.2017 bei Gericht eingereichte Widerspruch sei damit verspätet und deshalb zu Recht vom Erstgericht mit Beschluss ON 4 als verspätet zurückgewiesen worden. Die Argumentation des Obergerichts sei nicht haltbar.
6. Die Antragsgegnerin hat rechtzeitig eine Revisionsrekursbeantwortung mit dem Antrag überreicht, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Zusammengefasst führt die Revisionsrekursbeantwortung der Antragsgegnerin aus:
6.1. Gegenständlich würde die Berechnung der 3-Tagesfrist; wie sie die Revisionsrekurswerberin vornehme, dazu führen, dass der Rechtsmittelwerber 6 volle Tage der 14-tägigen Frist verliere (03.01.2017 - 09.01.2017) und nur mehr 8 Tage verblieben.
Die österreichische Regelung des § 17 Abs 3 ZustG sei deutlich "empfänger-freundlicher" ausgestaltet, als die liechtensteinische Regelung des Art 19 Abs 3 ZustG. Es werde in Österreich auf die hier strittige 3-Tagesfrist verzichtet. Jedoch seien die ersten drei Sätze und sogar der Beginn des hier strittigen Satzes 4 in Art 19 Abs 3 und § 17 Abs gleichlautend. Daher könne die österreichische Bestimmung auch als Hilfe bei der Interpretation von Art 19 Abs 3 ZustG herangezogen werden.
6.2. Die Regelung in Art 19 Abs 3 ZustG sei daher so auszulegen, dass die drei-Tagesfrist bereits am 03.01.2017 zu laufen begonnen hat. Damit sei der 03.01.2017 der erste Werktag dieser drei Tagesfrist, der 04.01.2017 der zweite Werktag und der 05.01.2017 der dritte Werktag. Unstrittig sei, dass der Zahlbefehl von der Antragsgegnerin am 09.01.2017 abgeholt worden sei. Die Antragsgegnerin habe glaubwürdig bescheinigt, dass sie bis 09.01.2017 in Betriebsferien gewesen sei und der erste Arbeitstag dieser Tag gewesen sei.
Überdies regt die Antragsgegnerin an, gem Art 18 Abs 1 lit b StGHG diese Rechtssache dem StGH zur Normenprüfung des Art 19 Abs 3 ZustG in Bezug auf die Verfassungskonformität der Formulierung "Werk" vorzulegen.
7. Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
7.1. Art 19 Abs 1 ZustG normiert, dass dann, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann, dieses bei Zustellung durch einen Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber bei der zuständigen Gemeindeverwaltung oder bei der zustellenden Behörde zu hinterlegen ist.
Art 19 Abs 2 ZustG verfügt, dass der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen ist. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung einzulegen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Art 19 Abs 3 ZustG ordnet an, dass das hinterlegte Dokument mindestens 14 Tage zur Abholung bereitzuhalten ist. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird (zum Begriff der Bereithaltung öOGH 8 Ob 106/03a). Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Art 16 Abs 3 ZustG gegenüber der Behörde glaubhaft macht, dass er nicht binnen 3 Werktagen vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem auf den Wegfall des Hindernisses folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Gem Art 16 Abs 3 ZustG ist dann, wenn der Empfänger keine natürliche Person ist, das Dokument dem Repräsentanten im Sinne des Art 239 PGR oder einem anderen zur Empfangnahme befugten Vertreter, insbesondere dem Geschäftsführer oder einem Prokuristen, zuzustellen.
7.2. Aufgrund der durch das Obergericht veranlassten und vom Landgericht durchgeführten Erhebungen ist von folgenden entscheidungsrelevanten Daten auszugehen: Vom 23.12.2016 bis 05.01.2017 waren im Betrieb der Antragsgegnerin Betriebsferien. Weiters wurde festgestellt, dass der (einzige) Empfangsberechtigte, Herr A, erst am 09.01.2017 von der Zustellung Kenntnis erlangen konnte. An diesem Tag wurde der Zahlbefehl behoben. Der Widerspruch wurde am 18.01.2017 eingebracht (ON 3).
7.3. Auszugehen ist von folgenden Normen: § 583 ZPO bestimmt, dass Zahlbefehle dem Schuldner nach den für Klagen geltenden Bestimmungen, somit eigenhändig (Art 23 ZustG), zuzustellen sind (§ 106 ZPO). Art 19 Abs 3 ZustG normiert eine Fiktion dahingehend, dass hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der 14-tägigen Abholfrist "als zugestellt" gelten. Sie gelten aber dann nicht als zugestellt, wenn der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Art 16 Abs 3 ZustG gegenüber der Behörde glaubhaft macht, dass er nicht binnen 3 Werktagen vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Doch wird die Zustellung mit dem auf den Wegfall des Hindernisses folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Art 19 Abs 3 ZustG normiert nicht, wann die 3-Tage-Abholfrist zu laufen beginnt.
7.4. In der Entscheidung vom 07.12.2012, 2R EX.2012.3, GE 2013, 76, hielt der Fürstliche Oberste Gerichtshof fest, dass die sogenannte Zustellfiktion des Art 19 Abs 3 ZustG dann nicht eintritt, wenn der Empfänger nicht binnen 3 Tagen vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Als Hinderungsgrund kam nach dieser Entscheidung unter anderem auch eine berufliche oder urlaubsbedingte Abwesenheit von der Abgabestelle bzw Wohnanschrift in Betracht.
7.5. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat zuletzt in seiner Entscheidung 06 CG.2016.76 darauf hingewiesen, dass die Zustellfiktion des Art 19 Abs 3 ZustG bei fehlender Möglichkeit des Empfängers zur Kenntniserlangung von hinterlegten Schriftstücken binnen 3 Tagen entkräftet wird. Nach dem Sachverhalt dieser Entscheidung stand fest, dass der Beklagte als Empfänger nicht binnen 3 Tagen innerhalb der Abholfrist von dem Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Daher wurde angenommen, dass die Zustellfiktion des Art 19 Abs 3 ZustG in diesem Fall nicht eingreift, weil der Beklagte nicht entsprechend dem Zeitrahmen, in dem ein grosser Teil der Bevölkerung infolge einer bloss kurzfristigen beruflichen Abwesenheit von einem hinterlegten Stück Kenntnis erlangen kann, von der (in jenem Fall) Klage und Ladung zur ersten Tagsatzung die relevante Kenntnis erlangen habe können (vgl RIS-Justiz RS0083990). Daher konnte die Zustellfiktion des Art 19 Abs 3 ZustG in jenem Fall (OGH 06 CG.2016.76) nicht eingreifen.
7.6. Der StGH hat in seiner Entscheidung vom 02.07.2013, StGH 2012/92, GE 2013, 378, das Ziel der Regelung des Art 19 Abs 3 ZustG darin erblickt, die Funktionsfähigkeit der Justiz und die Rechtssicherheit zu gewährleisten. Diese Regelung verunmögliche nicht den Zugang zu Gericht. Es stelle auch keine übermässige Anforderung dar, wenn von einem Bürger verlangt wird, dass er behördliche Dokumente sorgfältig lese, um eine Rechtsmittelfrist wahren zu können. Diese Regelung sei auch weder gleichheitswidrig noch willkürlich. Sie sei ohne weiteres für jedermann - auch ohne anwaltschaftliche Vertretung - verständlich und alle Rechtsunterworfenen würden bei einem Zustellvorgang im Sinne des Art 19 Abs 3 ZustG gleich behandelt.
Bereits in seiner Entscheidung zu StGH 2010/046, GE 2011, 172, auf die in der Entscheidung StGH 2012/92 verwiesen wird, führte der StGH zu dieser Bestimmung aus, dass man bei Übernahme eines gerichtlichen Dokuments eine "Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokumentes" unterzeichnen müsse, worauf ersichtlich sei, dass das Dokument grundsätzlich als an jenem Tag zugestellt gelte, an dem es zum ersten Mal zur Abholung bereitgehalten worden sei. Weiters ist der Verständigung zu entnehmen, dass eine Ausnahme nur dann besteht, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Adressat nicht binnen 3 Werktagen vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. In diesem Falle würde die Zustellung mit dem auf den Wegfall des Hindernisses folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Dieser Hinweis sei sehr klar und es könne bei der Übernahme behördlicher Dokumente von jedem Bürger erwartet werden, dass er die Hinweise sorgfältig lese und auch zur Kenntnis nehme sowie aus diesem unmissverständlichen Hinweis die richtigen Schlüsse ziehe.
7.7. Der öOGH hat bei hinsichtlich der Frist abweichender, aber im Kern der Bestimmung vergleichbarer Rechtslage (OGH 06 CG.2016.76) zur Frage der "rechtzeitigen" Kenntnis vom Zustellvorgang wiederholt die Rechtsansicht vertreten, dass diese jedenfalls dann gegeben ist, wenn der Empfänger ebenso wie der Grossteil der berufstätigen, tagsüber von der Abgabestelle abwesenden Bevölkerung die Möglichkeit hat, eine hinterlegte Sendung an dem der Hinterlegung nächstfolgenden Werktag zu beheben (vgl öOGH 5 Ob 513/93, 2 Ob 265/97b; 2 Ob 96/07t). Vor dem Hintergrund, dass Art 17 Abs 3 öZustG nicht eine Frist für die mögliche Kenntnisnahme statuiert, sondern nur auf die Rechtzeitigkeit der Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Zustellempfänger abstellt ("Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, ...") wird in der öLehre die Frage der rechtzeitigen Kenntnisnahme vom Zustellvorgang nur durch Betrachtung des Zustellvorgangs selbst ermittelt. Es wird nur darauf abgestellt, ob der Empfänger auf die Sendung zum selben Zeitpunkt reagieren konnte wie ein Empfänger üblicherweise reagieren kann, dem nach dem Willen des Gesetzgebers durch Hinterlegung zugestellt werden durfte (Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 § 17 ZustG Rz 21). Dieser Grundgedanke der Gleichstellung des Zustellempfängers in der Reaktionsmöglichkeit mit der üblicherweise anderen Zustellempfängern offenstehenden Reaktionsmöglichkeit (zB bei kurzfristiger Abwesenheit und Abholung am nächsten Tag), liegt daher offensichtlich dem Rezeptionsvorbild im Kern der Norm zugrunde, wie sich auch an der oben zit Judikatur des öOGH zeigt.
7.8. Daher liegt eine "rechtzeitige" Kenntnis vom Zustellvorgang noch dann vor, wenn der Empfänger am Abend oder in der Nacht des Tages des Zustellversuchs heimkehrt, mag auch dieser Tag selbst als möglicher Abholtag verloren gehen. Die Hinterlegung wird daher schon mit dem Beginn der Abholfrist wirksam, wenn der Empfänger etwa am späten Abend des Tages des Zustellversuchs von einer längeren Geschäftsreise zurückkehrt. Während also der regelmässige Aufenthalt an der Abgabestelle durch berufsbedingte (und vergleichbare) Abwesenheiten als vom Gesetzgeber in Kauf genommen erhalten bleibt, liegt eine nach Art 17 Abs 3 öZustG relevante Abwesenheit typisch bei Urlaubs- und Krankenhausaufenthalten sowie vergleichbaren Abwesenheiten vor (Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 § 17 ZustG Rz 21). Dem entspricht auch die Entscheidung des öOGH vom 22.10.2007, 9 ObA 120/07y, nach der ein mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhaltendes Zustellstück dann nicht als zugestellt anzusehen ist, wenn es vom Empfänger nicht behoben werden kann, weil es am Postamt nicht auffindbar ist. Mangels einer Möglichkeit des Empfängers, das hinterlegte Zustellstück zu beheben, verneinte der OGH die Zustellwirkung der Hinterlegung.
7.9. Es zeigt also ein wertender Rechtsvergleich mit dem Rezeptionsvorbild, dass der Rechtsschutz des vorübergehend nicht an der Abgabestelle anwesenden Zustellempfängers nur dann zu bejahen ist, wenn diesem die Reaktionszeit nur geringfügig gegenüber dem "Massstabs-Zustellempfänger" eingeschränkt wird. Nur in diesen Fällen hat er noch "rechtzeitig" von der Zustellung erfahren und mutet ihm das Gesetz daher zu, dass die Zustellfiktion aufrecht bleibt und die Rechtsbehelfsfrist daher schon mit der Hinterlegung zu laufen beginnt. MaW ist Telos der Bestimmung, dass der abwesende Empfänger nicht gegenüber einer Vielzahl von berufstätigen Empfängern, die eine hinterlegte Sendung regelmässig noch am selben oder am nächsten Tag beheben können, benachteiligt werden soll.
7.10. Für den vorliegenden Fall ist aufgrund der Feststellungen davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin bis zum 09.01.2017 keine Gelegenheit hatte, von dem Schriftstück Kenntnis zu erlangen. Der "Zustellvorgang" im Sinne des Art 19 Abs 3 ZustG ist im vorliegenden Fall der am 03.01.2017 vorgenommene Zustellversuch, an welchem Tag auch die Hinterlegung des Zahlbefehls erfolgte und das Schriftstück auch an diesem Tag bereits zu Abholung bereitgestellt war.
7.11. Für die Wahrung der grundlegenden Verfahrensrechte einer abwesenden Person, an die ein gerichtliches Schriftstück durch Hinterlegung zugestellt wird, ist daher vor dem Hintergrund der dem Rezeptionsvorbild zugrundeliegenden ratio legis zu fordern, dass der Zustellempfänger nach Erlangung der Kenntnis von dieser Hinterlegung - gleich wie in den üblicherweise vorkommenden Fällen einer Hinterlegung und baldigen Abholung danach - noch mit einer weitestgehend uneingeschränkten Frist auf das Schriftstück durch eine (gerichtliche) Eingabe (Rechtsbehelf, Rechtsmittel) reagieren kann.
7.11.1. Die Bestimmung des Art 19 Abs 3 ZustG sagt nicht, ab wann die Frist von "drei Werktagen" zu laufen beginnt. Sie ist daher iS des oben dargestellten, gesetzlich postulieren Rechtsschutzes zugunsten des abwesenden Zustellempfängers zu interpretieren. Das Fürstliche Obergericht hat zutreffend erkannt, dass die Frage, ob die Fristberechnungsregel des § 125 ZPO hier analog anzuwenden ist, entscheidend für den Rechtsschutz des Abwesenden ist. Nach allgemeinem Fristenrecht der ZPO wird jener Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll (§ 125 Abs 1 ZPO). Legt man die Fristbestimmung nach dieser Regel aus, ist offenkundig, dass die Reaktionszeit des Abwesenden verkürzt wird, weil die Zustellfiktion um einen Tag länger aufrecht bleibt. Die ratio des Gesetzes liegt dagegen darin, dass eine Gleichstellung mit den Reaktionsmöglichkeiten der Vielzahl von (zB berufsbedingt) nur kurzfristig im Zustellzeitpunkt nicht anwesenden Personen erfolgt. Das systematische Argument, dass für die durch die Zustellung ausgelöste Rechtsbehelfsfrist die Fristberechnungsregel des § 125 Abs 1 ZPO gilt und in einer Bestimmung nicht zwei verschiedene Fristberechnungen enthalten sein sollten, sticht hier nicht, weil der Rechtsschutz des Abwesenden gegenüber systematischen Auslegungsargumenten höher zu bewerten ist. Im vorliegenden Fall ist daher mit den zutreffenden Überlegungen des Fürstlichen Obergerichts davon auszugehen, dass die 3-Tage-Frist bereits am 03.01.2017 zu laufen begonnen hat und der 05.01.2017 der letzte Tag dieser Frist war. Die Antragsgegnerin hat daher nicht innerhalb von 3 Tagen vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen können, ihr Rechtsbehelf wurde rechtzeitig eingebracht.
7.11.2. Diese Auslegung entspricht dem Ziel der Regelung, wie oben ausgeführt, dem Abwesenden noch ein weitestgehend uneingeschränktes Ausmass der Frist für den jeweils erforderlichen Rechtsbehelf offen zu lassen. Das Ergebnis dieser Fristberechnung ist weder unbillig noch den Grundsätzen des Art 19 ZustG widerstrebend. Die Funktionsfähigkeit der Justiz und die Rechtssicherheit werden dadurch gewährleistet.
8. Zusammenfassend ist daher aufgrund der hier dargestellten, massgeblichen teleologischen Gründe der Rezeptionsvorlage von der Entscheidung des OGH 1R RU.2011.580 vom 25.05.2012 (GE 2012, 102) in der Frage der Fristverrechnung abzuweichen: Die 3-tägige Frist des Art 19 Abs 3 letzter Satz ZustG beginnt mit jenem Tag zu laufen, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird und nicht mit jenem Tag, der auf das fristauslösende Ereignis folgt. § 125 Abs 1 ZPO ist daher zur Berechnung der 3-Tage-Frist des Art 19 Abs 3 letzter Satz ZustG nicht anzuwenden.
9. Eine Vorlage dieser Rechtssache an den StGH Art 18 Abs 1 lit c StGHG), wie sie die Antragsgegnerin in ihrer Revisionsrekursbeantwortung anregt, ist nicht erforderlich, weil im Wege der Auslegung ein mit dem Ziel des Gesetzgebers der Rezeptionsvorlage und dem Telos des Art 19 Abs 3 ZustG in Übereinstimmung stehendes Ergebnis erzielt werden kann. Ein Eingriff in ein Grundrecht ist nicht ersichtlich.
9. Der erfolgreichen Antragsgegnerin sind die tarifmässig verzeichneten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung von der Antragstellerin zu ersetzen (Art 51 EO, §§ 41,50 ZPO).