2R EX.2018.3331
2R EX.2018.3331Li Supreme Court01.02.2019
Die für die Zurücknahme der Berufung geltenden Grundsätze sind auch für die Zurücknahme von Revisionen anzuwenden.
Die für die Zurücknahme der Berufung geltenden Grundsätze sind auch für die Zurücknahme von Revisionen anzuwenden.
2R EX. 2018.3331
OGH. 2018.125
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsrekursgericht hat durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und Dr. Stefan Becker als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der betreibenden Partei und Revisionsrekurswerber A, vertreten durch ..., wider die verpflichtete Partei und Revisionsrekursgegnerin B Foundation vertreten durch ... wegen CHF 4'318.95 s.A., über den Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 18.10.2018, 2R EX.2018.3331, ON 17, mit dem dem Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 26.07.2018, ON 4, Folge gegeben und der Exekutionsantrag abgewiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Zurücknahme des Revisionsrekurses wird zur Kenntnis genommen.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
1. Die betreibende Partei hat gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 18.10.2018, ON 17, fristgerecht einen Revisionsrekurs erhoben. Mit Schriftsatz vom 28.12.2018 erklärte die betreibende Partei, infolge der vergleichsweisen Erledigung der gegenständlichen Angelegenheit den Revisionsrekurs zurückzuziehen.
2. Gemäss § 454 ZPO iVm § 482 ZPO (vgl § 484 öZPO iVm § 513 öZPO) ist die Zurückziehung der Revision bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0118330; RS0042041; OGH vom 07.09.2018, 07 CG.2014.318, Erw 2; 08 CG.2014.415).
3. Die Zurücknahme eines Revisionsrekurses ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Es entspricht jedoch der ständigen Judikatur, dass die Zurücknahme des Revisionsrekurses, die bedingungsfeindlich und unwiderruflich ist sowie den sofortigen Eintritt der Rechtskraft bewirkt, in sinngemässer Anwendung der §§ 482, 454 ZPO zulässig und mit einem deklarativen Beschluss zur Kenntnis zu nehmen ist (OGH 01 CG.2012.113; 05 CG.2012.339 GE 2013, 381; vgl RIS-Justiz RS0110466, RS0042041).
4. Im gegenständlichen Fall hat die betreibende Partei mit Schriftsatz vom 28.12.2018 erklärt, dass sich die Parteien aussergerichtlichen verglichen haben und die Zurücknahme des Revisionsrekurses ON 18 erklärt werde. Diese Zurücknahme war iS der oben dargestellten Rechtsprechung vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen.