§ 485 ZPO, Art 51 EO: In Exekutionssachen ist der Rekurs bei unter der Bagatellgrenze liegendem Wert des Entscheidungsgegenstands unzulässig.
§ 21 Abs 1 lit f EO: Wird der Exekutionsantrag ohne weitere Einschränkung zurückgezogen, ist die Exekution zur Gänze einzustellen. Dies gilt auch dann, wenn der Exekutionsbewilligungsbeschluss über den Exekutionsantrag hinausging.
2R EX. 2019.3200
OGH. 2020.30
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Exekutionssache der betreibenden Partei Land Liechtenstein, vertreten durch Liechtensteinische Steuerverwaltung, Aeulestrasse 38, 9490 Vaduz, wider die verpflichtete Partei A AG, ***, vertreten durch Dr. B, c/o A AG, ***, wegen CHF 300.00 samt 4% Zinsen seit 29.05.2018 infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 30.01.2020, 2R EX.2019.3200, ON 15, mit dem der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 31.07.2019, ON 4, 1. zurückgewiesen wurde und 2. die Liechtensteinische Landeskasse (Zentrale Dienste Abt. Gerichtskasse) verpflichtet wurde, der verpflichteten Partei binnen 14 Tagen die von dieser entrichtete Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 20.00 zurückzuerstatten, in nicht öffentlicher Sitzung (Videokonferenz gem Art 6 Covid-19-VJBG) beschlossen:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
1. Die Liechtensteinische Steuerverwaltung beantragte auf Grundlage des rechtskräftigen und vollstreckbaren Verwaltungsstrafbots vom 24.04.2018 zur Hereinbringung der damit begründeten Forderung von CHF 300.00 die Fahrnisexekution wider die verpflichtete Partei.
2. Am 31.07.2019 erliess der Rechtspfleger beim Erstgericht aufgrund der erwähnten rechtskräftigen Verfügung der Steuerverwaltung die gegenständliche Exekutionsbewilligung, mit welcher der betreibenden Partei wider die verpflichtete Partei zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von "CHF 300.00 samt 4 % Zins seit 29.05.2018" die Fahrnisexekution bewilligt wurde. Zugleich wurde der verpflichteten Partei gemäss Art. 12 GGG die Bezahlung der mit CHF 20.00 bestimmten Gerichtsgebühren aufgetragen.
3. Mit dem am 01.10.2019 zur Post gegebenen Rekurs focht die verpflichtete Partei die Exekutionsbewilligung des Erstgerichts ausschliesslich hinsichtlich des Zinsenzuspruchs von "4 % Zins seit 29.05.2018" an. Dem folgend wurde im Rekurs die Abänderung des angefochtenen Exekutionsbewilligungsbeschlusses dahin beantragt, dass die Exekutionsbewilligung "im Umfang der Anfechtung ersatzlos aufgehoben und der Exekutionsantrag insoweit abgewiesen sowie das Land Liechtenstein verpflichtet werde, der RW CHF 40.00 an bestimmten Rekurskosten binnen 4 Wochen zu ersetzen."
Im Rekurs wurde ausgeführt, dass keine gesetzliche Norm bestehe, wonach eine Busse nach dem Steuergesetz ab einem bestimmten Tag mit 4 % zu verzinsen wäre. Hinsichtlich der zugesprochenen Zinsen würde die betreibende Partei auch über keinen Exekutionstitel verfügen.
4. Mit dem am 03.10.2019 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz vom 02.10.2019 zog die betreibende Partei ihren Exekutionsantrag zurück.
5. Das Fürstliche Obergericht hat den Rekurs der verpflichteten Partei zurückgewiesen und die Liechtensteinische Landeskasse zur Bezahlung von CHF 20.00 Gerichtsgebühr an die verpflichtete Partei verhalten. Im Wesentlichen und zusammengefasst führt das Fürstliche Obergericht aus:
5.1. Eine Beschwer sei auch im Exekutionsverfahren Zulässigkeitsvoraussetzung für die Erhebung eines Rechtsmittels. Die Beschwer fehle dann, wenn das Rechtsmittel seinen eigentlichen Zweck, die Rechtswirkungen der bekämpften Entscheidung durch deren Abänderung oder Aufhebung zu verhindern oder zu beseitigen, nicht mehr erreicht werden könne und die angefochtene Entscheidung keinen rechtlichen oder prozessualen Nachteil mehr für die Partei darstelle. Die Beschwer müsse zur Zeit der Erhebung des Rechtsmittels und zur Zeit der Entscheidung hierüber noch fortbestehen, andernfalls sei das Rechtsmittel zurückzuweisen (LES 2010, 211).
5.2. Die Beschwer sei infolge Rückzugs des Exekutionsantrags und damit nach der gem Art 21 Abs 1 lit f EO vorzunehmenden Einstellung des Exekutionsverfahrens weggefallen, zumal sich der Rekurs lediglich gegen den Zinsenzuspruch richte und damit der Erfolg des Rekurses keine Auswirkung auf die im Exekutionsbewilligungsbeschluss der verpflichteten Partei auferlegte Gerichtsgebühr von CHF 20.00 nach Art 12 GGG gehabt habe. Es sei jedoch aufgrund der zu treffenden Kostenentscheidung zu prüfen, ob der Rekurs der verpflichteten Partei Erfolg gehabt hätte (§ 50 Abs 2 ZPO). An sich sei das Rechtsmittel auch tatsächlich erfolgreich gewesen, weil die Liechtensteinische Steuerverwaltung eine Verzinsung des Verwaltungsstraf[an]bot im Exekutionsantrag gar nicht beantragt gehabt habe. Der Exekutionstitel selbst habe nur einen Betrag von CHF 300.00 betroffen. Insofern erweise sich die Exekutionsbewilligung als nichtig, zumal der Rekurs erfolgreich gewesen wäre, sei die Gerichtskasse zur Rückzahlung von CHF 20.00 an Gebühren anzuweisen.
Im Übrigen habe die Rekurswerberin die pauschalen Unkosten selbst zu tragen, zumal entstandene Kosten entsprechend zu spezifizieren und zu bescheinigen seien.
6. Gegen den Beschluss Fürstlichen Obergerichts erhebt die verpflichtete Partei gegen die Spruchpunkte 1. und 3. einen Revisionsrekurs und beantragt die Beschlüsse der Vorinstanzen dahin abzuändern, dass die Exekutionsbewilligung im Umfang der Rekursanfechtung ersatzlos aufgehoben werde. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Zusammengefasst führt der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei aus wie folgt:
6.1. Das Erstgericht habe in der Exekutionsbewilligung keinen konkreten Exekutionstitel angeführt.
Die Eingabe der betreibenden Partei, mit der sie ihren Rekursantrag zurückgezogen habe, sei der verpflichteten Partei nie zur Kenntnis gebracht worden.
6.2. Die betreibende Partei habe den Exekutionsantrag nicht in einem weiteren Umfang zurückziehen (nämlich hinsichtlich der Zinsen) können, als sie ihn ursprünglich gestellt habe. Eine Exekutionsbewilligung hinsichtlich Zinsen habe die betreibende Partei gar nicht begehrt. Im Umfang von 4% Zinsen seit dem 29.05.2018 aus CHF 300.00 gehöre die konkrete Exekutionsbewilligung nach wie vor dem Rechtsbestand an.
6.3. Die Exekutionsbewilligung sei im Umfang der Zinsen zu Folge Nichtigkeit zwingend als ersatzlos und kostenpflichtig aufzuheben.
6.4. Auch die Kostenentscheidung erweise sich als gänzlich verfehlt: Die verzeichneten pauschalen Unkosten von CHF 20.00 würden vom Rekursgericht rechtsmissbräuchlich abgetan.
7. Eine Rekursbeantwortung hat die betreibende Partei nicht erstattet.
8. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat Folgendes erwogen:
8.1. Art 51 EO - überschrieben mit "Anwendung der Zivilprozessordnung" - verfügt, dass mangels gegenteiliger Anordnungen der EO im Exekutionsverfahren die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Parteien, das Verfahren und die mündliche Verhandlung, über den Beweis, die Beweisaufnahme und über die einzelnen Beweismittel, über richterliche Beschlüsse und über das Rechtsmittel des Rekurses zur Anwendung zu kommen haben. Die Bestimmung entspricht § 78 öEO. Danach sind im Exekutionsverfahren subsidiär die betreffenden Bestimmungen der ZPO "über das Rechtsmittel des Rekurses" anzuwenden. Nach der öZPO betrifft dies die §§ 514 - 528a ZPO über den Rekurs. § 517 öZPO normiert einen weitgehenden Ausschluss des Rekurses in Bagatellsachen, die bei einem EUR 2'700.00 an Geld oder Geldeswert nicht übersteigenden Streitgegenstand unzulässig sind, ausser in bestimmten Ausnahmefällen, die im gegenständlichen Fall nicht vorliegen (vgl § 517 Abs 1 Z 1 - 6 öZPO). Für den hier gegebenen Rechtsmittelausschluss ist daher im Hinblick auf die Regelung des Rezeptionsvorbildes öEO hervorzuheben, dass der Verweis des § 78 öEO auf die Bestimmungen über das Rechtsmittel des Rekurses nach österreichischem Recht ebenso die Unzulässigkeit des Rekurses in Bagatellsachen erfasst (§ 517 Abs 1 ZPO). Für die Zulässigkeit von Rekursen sind daher die Vorschriften der EO und ZPO maßgebend (RS0002044; öOGH 3 Ob 174/19p; 03 CG.2005.392).
8.2. Hieraus ergibt sich, dass die Verweisungsnorm des Art 51 EO auf die Bestimmungen über das Rechtsmittel des Rekurses auch die Bestimmungen über dessen Zulässigkeit in der ZPO erfasst. § 485 ZPO sieht - vergleichbar mit § 517 öZPO -die weitgehende Unzulässigkeit des Rekurses in Bagatellsachen vor, wobei auch die dort genannten Ausnahmen im gegenständlichen Fall nicht vorliegen. Was eine Bagatellsache ist definiert § 535 Abs 1 ZPO, nach dessen Streitwertgrenze Bagatellsachen bei Streitwerten unterhalb von CHF 5'000.00 vorliegen.
8.3. Zusammengefasst ist daher davon auszugehen, dass schon der Rekurs, aber auch der Revisionsrekurs der Verpflichteten aufgrund des unterhalb der Bagatellgrenze liegenden Wertes des Entscheidungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen ist.
8.4. Überdies: Gemäss Art 21 Abs 1 lit f EO ist die Exekution einzustellen, wenn der betreibende Gläubiger das Exekutionsbegehren zurückgezogen hat, wenn er auf den Vollzug der bewilligten Exekution überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat oder wenn er von der Fortsetzung des Exekutionsverfahrens abgestanden ist. Zusammengefasst ist daher die Exekution einzustellen, wenn der betreibende Gläubiger dem Gericht gegenüber erklärt, die Exekution nicht weiter fortsetzen zu wollen. Im Kern sind diese Tatbestände Ausdruck der Dispositionsbefugnis des betreibenden Gläubigers im Exekutionsverfahren. Da die Einstellung in seinem Belieben steht, muss er den Einstellungsantrag auch nicht begründen (öOGH 3 Ob 78/13m).
8.5. Wenn der Gläubiger sein Exekutionsbegehren zurückgezogen hat, hat dies grundsätzlich zur Folge, dass die Exekution unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte einzustellen ist. Die Rechtswirkung der Einstellung der Exekution besteht in der Beseitigung aller im eingestellten Verfahren gesetzten Exekutionsakte, so als hätten sie nie stattgefunden (öOGH 3 Ob 14/69 EvBl 1969/311; 3 Ob 210/01f). Der Einstellungsbeschluss bildet also das Gegenstück zum Exekutionsbewilligungsbeschluss, unabhängig davon, ob der Exekutionsbewilligungsbeschluss zu Recht erging oder nicht. Wird ein Einstellungsantrag seitens des Betreibenden ohne Einschränkung gestellt, hat das Exekutionsgericht die Einstellung der gesamten Exekution auszusprechen. Wollte der Einstellungswerber die Exekution nur teilweise einstellen, müsste er seinen Einstellungsantrag entsprechend einschränken bzw auf konkrete Exekutionsobjekte reduzieren.
8.6. Im gegenständlichen Fall hat die betreibende Partei tatsächlich nur hinsichtlich der Hauptsache von CHF 300.00 die Exekution beantragt, der Exekutionsbewilligungsbeschluss erging jedoch von einer betriebenen Forderung von CHF 300.00 samt 4% Zinsen seit 29.05.2018 aus. Die betreibende Partei zog jedoch mit Schriftsatz vom 02.10.2019 ihren Exekutionsantrag einschränkungslos zurück, was einen von Amts wegen wahrzunehmenden Einstellungstatbestand darstellt (Art 21 Abs 1 lit f EO).
8.7. Die verpflichtete Partei meint nun, dass zwar die Exekution hinsichtlich der Hauptsache recte eingestellt sei, doch gehöre die Exekution hinsichtlich der gar nicht beantragten Zinsen immer noch dem Rechtsbestand an, zumal sie vom betreibenden Gläubiger auch gar nicht beantragt und daher von ihm auch nicht rückziehbar gewesen sei. Diese Rechtsmeinung trifft nicht zu:
Wenngleich die Bewilligung der Exekution hinsichtlich der (nicht begehrten und nicht titulierten) Zinsen eine unzulässige pluris datio war, wird das Wesen der Einstellung der Exekution verkannt. Die Einstellung der Exekution führt - wie oben ausgeführt - zur Beendigung der Exekution, so wie sie sich im Zeitpunkt des Einstellungsantrags darstellt. Dies war im gegenständlichen Fall eine Exekution hinsichtlich der Hauptsache und (unrichtig) auch hinsichtlich eines Zinsenbetrags. Die Einstellung der Exekution ohne weitere Einschränkung erfasst diese in dem exekutionsgerichtlich bewilligten Umfang und hängt daher nicht davon ab, ob die bewilligte Exekution vom betreibenden Gläubiger so beantragt war bzw ob - wie hier - die Exekution allenfalls in weiterem Ausmass bewilligt als vom betreibenden Gläubiger beantragt bzw überhaupt tituliert war. Die Exekution wird jedenfalls zur Gänze eingestellt. Wollte der betreibende Gläubiger einen geringeren Einstellungsumfang, so muss er dies ausdrücklich im Einstellungsantrag bzw in der Zurückziehung des Exekutionsantrags anführen. Andernfalls wird die Exekution zur Gänze eingestellt.
8.8. Daher billigt der Fürstliche Oberste Gerichtshof die Ausführungen des Fürstlichen Obergerichts, wonach ein Rechtsschutzinteresse der verpflichteten Partei hinsichtlich des erhobenen Rekurses nicht gegeben ist, zumal die Exekution wirksam eingestellt wurde. Daher ist auch entgegen den Ausführungen der verpflichteten Partei die Exekution hinsichtlich der Zinsen nicht mehr "Gegenstand des Rechtsbestandes."
8.9. Soweit der Verpflichtete in seinem Revisionsrekurs moniert, es sei ihm die Zurückziehung des Exekutionsantrags (unrichtig im angefochtenen Beschluss: Rekursantrag) nicht zugestellt worden, ist er darauf zu verweisen, dass die Einseitigkeit des Exekutionsverfahrens in erster Instanz grundsätzlich auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR nicht gegen EMRK verstösst (vgl nur öOGH 3 Ob 163/03x ecolex 2004/286, 616 ua). Dies nach dieser Judikatur sogar hinsichtlich der Exekutionsbewilligung, wobei es sich gegenständlich nur um die Zurückziehung des Exekutionsantrags handelt.
8.10. Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Kostenscheidung des Fürstlichen Obergerichts richtet, ist er unzulässig. Kostenentscheidungen der zweiten Instanz sind beim Fürstlichen Obersten Gerichtshof nicht mehr bekämpfbar.
8.11. Mangels Zulässigkeit war der Revisionsrekurs zurückzuweisen, Kosten waren daher auch nicht zuzusprechen.
Vaduz, am 08. Mai 2020