Nichtvorlage der Rechtskraftbestätigung der IV ist nicht verbesserbar, wenn diese im Exekutionsantrag nicht erwähnt
2R EX. 2019.4539
OGH. 2020.50
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsrekursgericht hat durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Exekutionssache der betreibenden Partei mj A, ***, vertreten durch die Kindeseltern, diese vertreten durch ***, wider die verpflichtete Partei Liechtensteinische Invalidenversicherung, vertreten durch ***, wegen rückständiger und künftiger Renten infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 26.03.2020, ON 23, mit dem der Rekurs der betreibenden Partei vom 23.12.2019 zurückgewiesen wurde, dem Rekurs der verpflichteten Partei vom 12.12.2019, ON 6 Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Berichtigungsantrag wird k e i n e Folge gegeben.
Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
1. Die betreibende Partei (das vierjährige Kind des rentenberechtigten B) beantragte aufgrund der Verfügung der "Liechtensteinische AHV-IV-FAK" vom 19.11.2015 sowie der Erklärung ihres Vaters B vom 23.11.2016 ("Rückzug der Vorstellung vom 03.02.2016 gegen die Verfügung der IV vom 19.11.2015") die Bewilligung der Exekution zur Hereinbringung "der rückständigen Rentenforderung von CHF 205.00 und der zukünftig fälligen Monatsraten von CHF 205.00 jeweils im Voraus fällig am 1. eines jeden Monats, erstmals fällig am 01.10. und eine zusätzliche Monatsrente von CHF 205.00, jeweils fällige am 10.12. eines jeden Jahres durch Pfändung und Überweisung der gegen die Drittschuldnerin C AG zustehenden Ansprüche aus Kontoguthaben auf Girokonten, welche von der Drittschuldnerin C AG für die verpflichtete Partei von der Drittschuldnerin geführt werden".
2. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 26.11.2019 (ON 4) bewilligte der Rechtspfleger beim Erstgericht "aufgrund der rechtskräftigen Verfügung der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung und Familienausgleichskasse vom 19.11.2015zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von CHF 205.00 rückständige Monatsrate" sowie der Exekutionskosten von CHF 213.86 die Exekution durch Pfändung der der verpflichteten Partei gegen die Drittschuldnerin C AG aufgrund der Bankverbindung angeblich zustehenden Forderungen aus Guthaben aus Giro- und Sparkonten, Sparbüchern, Wertpapierdepots und sonstigen Guthaben. Zugleich wurde die Überweisung der gepfändeten Forderung zur Einziehung bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung, unbeschadet etwa früher erworbener Rechte dritter Personen, bewilligt. Gegenüber den Drittschuldnern wurde ein Zahlungsverbot, hinsichtlich der verpflichteten Partei ein Verfügungsverbot erlassen.
Das Mehrbegehren, die Exekution auch zur Hereinbringung der zukünftig fälligen Monatsraten von je CHF 205.00 zu bewilligen, wurde abgewiesen, "da nach Art 215 Abs 2 EO zur Hereinbringung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen und von Renten nur künftig fällig werdendes Einkommen wegen künftig fällig werdender Ansprüche gepfändet werden kann". Zugleich wurde das Kostenmehrbegehren von CHF 133.14 abgewiesen, da die Bemessungsgrundlage CHF 205.00 und nicht CHF 2'870.00 betrage.
3. In dem sich gegen den abweisenden Teil dieser Exekutionsbewilligung richtenden Rekurs der betreibenden Partei wird beantragt, dass die Exekutionsbewilligung im Sinne einer "antragsgemässen Stattgebung der Exekution" abgeändert werde; in eventu wird beantragt, dass die Exekution ebenfalls hinsichtlich "der Renten September, Oktober, November und Dezember, sowie aller bis zur Rechtsmittelentscheidung fälligen Renten" bewilligt werde. Jedenfalls möge der verpflichteten Partei "die Verfahrenskosten beider Instanzen auferlegt" werden.
Inhaltlich wird in dem Rekurs lediglich ausgeführt, dass - sollte die Rechtsauffassung des Erstgerichts richtig sein - "alle bis zur Exekutionsbewilligung fälligen Monatsrenten der Exekution zugrunde zu legen (seien). Die Exekutionsbewilligung hätte somit auf die bis zur Bewilligung fälligen Renten erfolgen müssen".
Im Übrigen wäre die Exekutionsbewilligung auch für die noch nicht fälligen Renten zu bewilligen gewesen. "Das Einkommen der Verpflichteten erhalte diese auf ihr Bankkonto. DieRentenbewilligung auf das auf dem Bankkonto erliegende Einkommen" sei deshalb zulässig.
4. Über die Rekurse beider Parteien hat das Fürstliche Obergericht wie folgt entschieden: Dem Rekurs der verpflichteten Partei wurde Folge gegeben und der angefochtene Beschluss des Erstgerichtes dahin abgeändert, dass der Exekutionsantrag der betreibenden Partei vom 25.09.2019 abgewiesen wurde. Der Rekurs der betreibenden Partei vom 23.12.2019 wurde zurückgewiesen.
Im Wesentlichen und zusammengefasst begründete das Fürstliche Obergericht seine Entscheidung wie folgt:
4.1. Die Prozessfähigkeit des Rekurswerbers (eines 4-jährigen Kindes) sei nach inländischem Recht zu bejahen, zumal die Ausnahmetatbestände der §§ 2 ZPO (soweit sie noch aktuell seien) sowie des § 151 Abs 2 und 3 ABGB offensichtlich nicht verwirklicht seien. Die Prozessfähigkeit von Ausländern sei allerdings nach der für sie günstigeren Norm ihres Heimatstaates oder des liechtensteinischen Rechts zu beurteilen. Beim mj A handle es sich um einen österreichischen Staatsbürger, wobei sich die Frage einer gerichtlichen Genehmigung, die mit der in §§ 1, 4 ZPO genannten besonderen Ermächtigung vergleichbar sei, bedürfe.
Das Fürstliche Obergericht kam zum Schluss, dass vorliegend von einem Auftrag zur Vorlage einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung abzusehen war. Dies deshalb, weil die Einbringung eines Exekutionsantrags und die Erhebung eines Rekurses in einer exekutionsrechtlichen Angelegenheit nicht der Erhebung einer Klage gleichzusetzen sei und es nach der österreichischen Rechtsprechung - so wie in einem Passivprozess - auch in einem Exekutionsverfahren keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedürfe. Überdies würde die Rekursgegnerin vorliegendenfalls ein Zuspruch von Kosten nicht begehren.
Der Rekurs der verpflichteten Partei erweise sich als berechtigt: Für den hier gegenständlichen Exekutionstitel - eine Verfügung der Liechtensteinischen Invalidenversicherung (Art 1 lit p EO) müsse nach Art 23 Abs 2 EO eine Bestätigung der betreffenden Stelle darüber beigebracht werden, dass die Verfügung einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliege. Die Erklärung des Vaters des Betreibenden könne diese Bestätigung nicht ersetzen. Das Erstgericht hätte daher die Exekution auf Basis der vorgelegten Verfügung der IV nicht genehmigen dürfen. Es lasse sich überdies der Exekutionsbewilligung nicht entnehmen, für welche angeblich rückständige Monatsrate die Exekution bewilligt worden sei. In Stattgebung des Rekurses der verpflichteten Partei sei der angefochtene Beschluss dahin abzuändern gewesen, dass der Exekutionsantrag abgewiesen werde.
4.2. Der Rekurs der betreibenden Partei erweise sich als unzulässig: Es habe bereits im Zeitpunkt der Erhebung des gegenständlichen Rekurses ein Rechtschutzbedürfnis für den Rechtsmittelwerber nicht mehr bestanden. Es ergebe sich nämlich aus dem Exekutionsakt, dass die verpflichtete Partei am 12.12.2019 unter Vorlage ihrer Verfügung vom 24.09.2019, mit der nach Vorlage der bereits am 22.07.2019 eingemahnten ("Lebensbescheinigung") die Auszahlung der betriebenen Kinderrente per 01.09.2019 zu Handen des Vaters B wieder angeordnet worden sei, die Einstellung der Exekution nach Art 22 EO beantragt habe. In der Stellungnahme der betreibenden Partei vom 27.12.2019 werde zwar eingeräumt, dass die verpflichtete Partei die Kinderrente entsprechend der Verfügung vom 24.09.2019 erhalte, doch sei diese nicht an das betreibende Kind, sondern an dessen Vater ausbezahlt worden. Der Betreibende selbst habe rückständige Renten (gemeint offenbar vom September, Oktober und November) erst am 06.12.2019 erhalten. Infolge Zahlungsverzugs habe die verpflichtete Partei die Rente nicht an ihren Vater, sondern an das Kind direkt auszahlen müssen. Der Einstellungsantrag der verpflichteten Partei sei dem Rechtsvertreter der betreibenden Partei bereits am 20.12.2019 zugestellt worden und dennoch sei der Rekurs am 23.12.2019 eingebracht worden. Es ergebe sich ganz klar, dass die Rente richtigerweise zu Handen des Vaters der betreibenden Partei (nicht direkt an das 4-jährige Kind) ausbezahlt worden sei. Nach Art 102 AHVV nehme die IV-Anstalt periodisch erforderliche Lebenskontrollen betreffend Kinder von rentenberechtigten Elternteilen vor, weshalb vorliegend durch die verzögerte Auszahlung der Kinderrente für September 2019 bis zur angeforderten Lebensbescheinigung auch keine Verletzung der Rentenverpflichtung durch die IV erkennbar sei. Nach Art 99 AHVV sei die Kinderrente grundsätzlich an den rentenberechtigten Elternteil auszubezahlen.
Damit erweise sich der Rekurs an sich als mutwillig, jedenfalls mangels Rechtschutzbedürfnisses als unzulässig.
5. Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitig überreichte Revisionsrekurs der betreibenden Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 26.03.2020 ersatzlos aufzuheben und die Exekution antragsgemäss zu bewilligten, in eventu die Exekution hinsichtlich der Renten September, Oktober, November und Dezember sowie aller bis zur Rechtsmittelentscheidung fälligen Renten zu bewilligen, in eventu den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Exekutionssache zur neuerlichen Entscheidung an die Unterinstanzen zurückzuweisen. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Zusammengefasst führt der Revisionsrekurs der betreibenden Partei aus:
5.1. Die Rente sei erst nach Exekutionsführung bezahlt worden. Im September 2019 sei sie nicht bezahlt worden. Die Kindeseltern beantragten mangels Zahlung die Exekution.
5.2. Die Verfügung vom 19.11.2015 sei ein Exekutionstitel, da der Exekutionstitel nicht aufgehoben worden sei, berechtige er zur Exekutionsführung. Bei einer Säumigkeit mit der Lebensbestätigung sei es Aufgabe der Titelbehörde gewesen, über die Einstellung der Rente bis zur Vorlage der Lebensbestätigung rechtskräftig zu entscheiden. Einer Bestätigung für die Fälligkeit von Invalidenrenten bedürfe es nicht, zumal sich diese aus dem Gesetz ergeben.
5.3. Das Rechtsmittelgericht überschreite seine Entscheidungsbefugnis, da über das Nichtbestehen eines Exekutionstitels durch Oppositionsklage zu entscheiden sei. Der Rentenanspruch für September 2019 sei bei Antragstellung am 25.09.2019 fällig im Sinne des Art 3 Abs 2 EO gewesen, Invalidenrenten seien vor dem 25. eines jeden Monats fällig.
5.4. Zur Vorlage weiterer Bestätigungen hätte ein Verbesserungsauftrag an die betreibende Partei gerichtet werden müssen, die Rechtsansicht des Rechtsmittelgerichtes sei überraschend. Durch die Verweigerung der Exekutionsbewilligung sei die verpflichtete Partei in verfassungsrechtlich garantierten Rechten verletzt: Die Verweigerung der Vollstreckung erfolge willkürlich, da über den Untergang der Schuld der verpflichteten Partei nicht in einem gesetzeskonformen Gerichtsverfahren entschieden worden sei, es sei nach Art 19 EO vorzugehen gewesen. Darüber hinaus liege ein Verstoss gegen Art 6 EMRK vor: Das Erstgericht erkenne eine Zahlungsverpflichtung ab, ohne dass die Verpflichtete öffentlich gehört worden sei. Das Rechtsmittelgericht verweigere die Vollstreckung, ohne dass die verpflichtete Partei gehört werde. Es liege ein Verstoss auch gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter vor: Dieses sei nur dann gewahrt, wenn alle Angriff- und Verteidigungsmittel gewahrt werden könnten. Darüber hinaus liege ein Verstoss gegen das Recht auf Schutz des Eigentums vor, der Eigentumseingriff sei willkürlich erfolgt. Die Vorgangsweise des Rechtsmittelgerichts verstosse auch gegen Art 1 1. ZProEMRK. Das Fürstliche Landgericht hätte vor Abweisung des Antrags auf Vollstreckung ein Erkenntnisverfahren über den Ausspruch durchführen müssen. Sofern die Anwendung des Art 2 Abs 2 EO nicht willkürlich erfolgt sei, verstosse die vorgenannte Gesetzesbestimmung gegen Verfassungsgrundsätze. Die verpflichtete Partei beantrage ein Gesetzesprüfungsverfahren. Die Verweigerung der Vollstreckung sei mangels Durchführung eines Gerichtsverfahrens willkürlich. Der Verstoss gegen Art 6 wird mangels Anhörung der verpflichteten Partei geltend gemacht. Ein Verstoss gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter wird ebenso ins Treffen geführt, weil ein Verbesserungsauftrag hätte ergehen müssen und mangels eines solchen das rechtliche Gehör verletzt sei. Es liege auch ein Verstoss gegen das Recht auf Schutz des Eigentums vor. Der Eigentumseingriff sei willkürlich erfolgt. Ausserdem verstosse die Vorgangsweise des Rechtsmittelgerichtes auch gegen Art 1 1.ZProEMRK.
5.5. Die Exekution sei auch für nicht fällige Renten zu bewilligen gewesen. Das Kind habe im vorliegenden Fall ein Rechtschutzinteresse auch nach Zahlung der Rente für September 2019. Ein Rechtschutzbedürfnis des Kindes liege sehr wohl vor. Das Kind sei auf die pünktliche Bezahlung der Rente als Ersatz für die Unterhaltsleistung des Vaters angewiesen. Die Rente stelle eine Unterhaltsleistung dar. Es gehe auch um ein Wohlverhalten der verpflichteten Partei in der Zukunft. Das Rechtschutzinteresse bestehe auch darin, dass die Kosten des Einschreitens für den Fall der Stattgebung seines Rechtsmittels vollständig zu ersetzen gewesen sei. Die Differenz zwischen den bewilligten und den beantragten Kosten belaufe sich auf mehr als CHF 1'000.00. Die Exekutionsbewilligung hätte auf die bis zur Bewilligung fälligen Renten erfolgen müssen. Dies seien die Renten für September, Oktober, November und Dezember gewesen, nicht bloss die Rente für September. Nur weil bezahlt worden sei, fehle nicht das Rechtschutzinteresse, welches auch in der verspäteten Zahlung und den dadurch verursachten Aufwendungen und Mühen bestehe. Selbst wenn die Schuld nach Fälligkeit zumindest teilweise erloschen sei, berechtige Art 215 Abs 2 EO die betreibende Partei auf Leistung zu vollstrecken und bei Verweigerung Rechtsmittel zu ergreifen. Das Kind sei durch die Exekutionsbewilligung vom 26.11.2019 unmittelbar in seiner Rechtssphäre betroffen, weshalb es ihm nicht an der für ein Rechtsmittel erforderlichen (formellen bzw materiellen) Beschwer mangele. Die Zurückweisung sei daher zu Unrecht erfolgt.
5.6. Eingangs des Revisionsrekurses wird ein Berichtigungsantrag dahingehend gestellt, dass der Spruch des Beschlusses des Fürstlichen Obergerichts vom 26.03.2020 wegen Undeutlichkeit und einem inneren Widerspruch zu berichtigen sei. Die Abänderung des Beschlusses des Erstgerichtes sei mangels Anführung des erstgerichtlichen Beschlusses nicht näher präzisiert, da sich im Akt mehrere Beschlüsse befänden. Es sei auszuführen gewesen, welcher Beschluss abgeändert werde. Die verfahrenseinleitende Verfügung sei als "Exekutionsbewilligung" zu bezeichnen gewesen. Im Übrigen sei ein Teil des Exekutionsantrags bereits durch das Erstgericht abgewiesen worden, worauf im Spruch insoweit Rücksicht zu nehmen gewesen wäre. Dies hätte lauten müssen, dass dem Rekurs der verpflichteten Partei Folge gegeben werde und die Exekutionsbewilligung dahingehend geändert werde, dass der Exekutionsantrag vom 25.09.2019 zur Gänze abgewiesen werde. Eine diesbezügliche Berichtigung werde beantragt.
6. Die verpflichtete Partei hat rechtzeitig eine Revisionsrekursbeantwortung mit dem Antrag überreicht, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben. Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revisionsrekursbeantwortung der verpflichteten Partei aus:
6.1. Die verpflichtete Partei spricht sich gegen die beantragte Ergänzung des obergerichtlichen Beschlusses aus. Dies mit der Begründung, dass schon in der Einleitung als auch im Spruch des angefochtenen Beschlusses von "Exekutionsbewilligungsbeschluss" die Rede und weiters im Spruch die Abänderung dahin ausgesprochen werde, dass "der Exekutionsantrag der betreibenden Partei vom 25.09.2019 abgewiesen wird". Es sei daher klar erkennbar, welchen Beschluss das Obergericht abgeändert habe, wobei der Spruch richtig sei.
6.2. Zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses wird ausgeführt: Der Revisionsrekurswerber übersehe, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Kinderrentenauszahlung fällig gewesen sei. Bereits im Rekurs vom 12.12.2019 sei vorgebracht worden, dass keine Rentenzahlungen an den Rekursgegner ausständig seien. Richtig sei, dass die vorübergehende Einstellung der Kinderrenten-Auszahlung nicht verfügt worden sei, jedoch sei der Erlass einer solchen Verfügung nicht angezeigt. Dies deshalb, weil der Anspruch bestehen bleibe und nur die Auszahlung bis zur Übermittlung einer Lebensbescheinigung ausgesetzt werde.
6.3. Zur Aufhebung der Exekutionsbewilligung wird vorgebracht: Da die Voraussetzungen zur Einstellung der Kinderrente (Nichtübermittlung der Lebensbescheinigung) vorgelegen seien, könne im Verhalten der IV keine Willkür erblickt werden. Art 33 EO bestimme die notwendigen Angaben und Belege, die ein Antrag auf Exekutionsbewilligung enthalten müsse. Während Abs 1 allgemeine Angaben enthalte, regle Abs 2, dass im Fall eines Exekutionstitels gem Art 1 Bst j, p und q eine Bestätigung der betreffenden Stelle darüber beigebracht werden müsse, dass die Entscheidung oder Verfügung einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszuge nicht unterliege. Dem Exekutionsantrag des Revisionsrekurswerbers sei eine Verfügung der IV vom 19.11.2015 beigelegt gewesen, somit ein Exekutionstitel nach Art 1 Bst p EO. Eine Vollstreckbarkeitsbestätigung sei weder an diesem Titel angebracht noch befinde sich eine entsprechende Bestätigung in der Beilage. Der Gesetzeswortlaut sei diesbezüglich klar, weswegen die Exekutionsbewilligung zu Unrecht erteilt worden sei. Die Invalidenversicherung sei für die Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung zuständig, eine solche sei jedoch nicht angebracht gewesen und auch nicht auf einer gesonderten Urkunde erteilt worden. Bereits daraus folge, dass die Exekutionsführung unzulässig sei.
6.4. Oppositionsgründe seien dann, wenn sie sich gegen Ansprüche richten, über die in einem Verwaltungsverfahren entschieden wurde, bei jener Behörde geltend zu machen, von der der Exekutionstitel stamme. Thema des Oppositionsprozesses sei der materielle Bestand bzw die Fälligkeit des betriebenen Anspruchs, der durch eine Nachentstehung des Exekutionstitels verwirklichten Sachverhalt berührt sei. Daraus sei ersichtlich, dass nach Ansicht der IV die Oppositionsklage nicht beim Landgericht einzubringen sei.
6.5. Der Kinderrentenanspruch sei bis zur Weiterausrichtung am 24.09.2019 (bzw am 03.10.2019) nicht erloschen, aber auch nicht fällig gewesen. Dies, da die Auszahlung aufgrund der geltenden Vorschriften zu Recht vorübergehend eingestellt worden sei.
6.6. Art 215 EO sei nicht anwendbar, weil es sich bei der Einlage auf dem Konto der C nicht um ein Einkommen, sondern um Vermögen handle.
6.7. Der Revisionsrekurswerber übersehe, dass Art 215 EO in Abs 2 normiere, dass schon vom Wortlaut dieser Bestimmung her klar sei, dass es einerseits um gesetzliche Unterhaltsansprüche gehe. Bei der Kinderrente handle es sich jedoch um keinen solchen Unterhaltsanspruch. Andererseits sei auch bei Renten wegen Körperverletzung und Gesundheitsstörung eine "Vorratspfändung" möglich. Der Kinderrentenanspruch gegenüber der IV sei hierunter nicht zu subsummieren, weil dieser nicht an den Revisionsrekurswerber, sondern gem Art 60 IVG iVm Art 78 AHVG an die rentenberechtigte Person (konkret den Vater des Revisionsrekurswerbers) ausgerichtet werde.
7. Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen.
7.1. Zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses:
Gem Art 51 EO iVm §§ 485, 535 ZPO ist im Exekutionsverfahren der Revisionsrekurs in einer Bagatellsache unzulässig (OGH 2R EX.2015.296; 2R EX.2019.3200). Im gegenständlichen Fall war daher zunächst die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses zu überprüfen, zumal Gegenstand des Revisionsbegehrens rückständige und auch künftige Renten sind. Damit geht es nicht nur um eine monatliche Rente von CHF 205.00. Die öJN sieht in § 58 Abs 1 für die Ermittlung des Werts des Rechtes auf den Bezug von "Renten" oder "anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen" vor, dass bei Ansprüchen auf Unterhalts- oder Versorgungsbeträge und auf Zahlung von Renten wegen Körperbeschädigung oder Tötung eines Menschen das Dreifache der Jahresleistung zugrunde zu legen ist (vgl öOGH 3 Ob 292/05b). Im Fall einer Rente ging denn auch der öOGH gem § 58 Abs 1 JN von einem Streitwert in Höhe der dreifachen Jahresleistung aus (öOGH 2 Ob 50/93). § 58 öJN wurde in Liechtenstein nicht rezipiert. Eine entsprechende Bewertungsbestimmung findet sich daher in den Zivilverfahrensgesetzen nicht.
7.2. Allerdings normiert Art 10 Abs 1 RATG, dass Ansprüche auf Leistung von Unterhalts- oder Versorgungsbeiträgen mit dem doppelten der Jahresleistung, Ansprüche auf Zahlung von Renten im Falle von Körperbeschädigungen oder wegen der Tötung eines Menschen mit dem dreifachen der Jahresleistung zu bewerten sind. Diese Bestimmung regelt zwar die Bemessungsgrundlage für den Tarif der Rechtsanwälte, stellt jedoch eine mit § 58 Abs 1 öJN vergleichbare Bewertungsvorschrift zur Berechnung des Kapitals bei wiederkehrenden Leistungen, im speziellen bei Renten, dar. Art 14 Abs 1 RATG regelt die Bemessungsgrundlage für den Rechtsanwaltstarif im Exekutionsverfahren. Art 14 Abs 1 lit a RATG legt die Bemessungsgrundlage mit dem Wert des Anspruchs an Kapital samt den bis zum Exekutionsantrag laufenden Nebengebühren fest. Der im Exekutionsverfahren verfolgte bzw zu sichernde Anspruch ist nach dem BuA (BuA 1987, 34) gleich zu bestimmen, wie im streitigen Zivilverfahren. Damit bezieht sich der für die Bewertung im Exekutionsverfahren geltende Art 14 RATG auf Art 10 RATG, sodass nach dem RATG die Berechnung von Renten auch im Exekutionsverfahren nach der dem § 58 Abs 1 öJN entsprechenden Bestimmung des Art 10 Abs 1 RATG vorzunehmen ist.
7.3. Ein Rückgriff auf diese Bestimmungen des RATG ist im gegebenen Zusammenhang zulässig, weil ein Rezeptionsvorbild (§ 58 öJN) in der liechtensteinischen JN nicht vorhanden ist, andererseits aber die vorgenannte Bestimmung des RATG (Art 10 Abs 1) inhaltlich dem § 58 Abs 1 öJN entspricht. Mangels einer expliziten Rezeptionsvorlage ist es nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen geboten, zur Lückenfüllung die Bestimmung des inhaltlich entsprechenden Art 10 Abs 1 RATG zur Berechnung des den Streitwert konstituierenden Kapitals bei Renten heranzuziehen (vgl OG 06 SH.2019.14 LES 2020, 55).
7.4. Unter Zugrundelegung des dreijährigen Rentenbetrags ergibt sich daher eine Bemessungsgrundlage von CHF 7'380.00, die über der Bagatellgrenze liegt und daher von einer Zulässigkeit des Revisionsrekurses auszugehen ist.
8. Ungeachtet dessen ist der Revisionsrekurs aus folgenden Gründen nicht berechtigt:
8.1. Gem Art 1 lit p EO sind Exekutionstitel rechtskräftige Verfügungen und Beitragsvorschreibungen ua der Liechtensteinischen Invalidenversicherung. Gem Art 33 Abs 2 EO muss dann, wenn sich der Exekutionsantrag auf einen solchen Exekutionstitel stützt, "eine Bestätigung der betreffenden Stelle darüber beigebracht werden, dass die Entscheidung oder Verfügung einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszuge nicht unterliegt."
8.2. Im Exekutionsantrag vom 25.09.2019, ON 1, hat sich der Revisionsrekurswerber auf die Verfügung der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung und Familienausgleichskasse vom 19.11.2015 (Verfügung über die Zusprache der Anstalt betreffend Ihren Antrag auf Ausrichtung einer IV-Rente), sohin auf eine Verfügung im Sinne des Art 1 lit p EO als Exekutionstitel gestützt. Zu Punkt 4a des Exekutionsantrags wurde behauptet, dass die Entscheidung rechtskräftig sei. Als Beilage wurde (nur) die Verfügung der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 19.11.2019 sowie die Erklärung über den Rückzug der Vorstellung vom 23.11.2016 im Exekutionsantrag angeführt und beigelegt. Eine gem Art 33 Abs 2 zwingend vorzulegende (verb "so muss") Bestätigung der betreffenden Stelle iS des Art 1 Bst p EO darüber, dass die Entscheidung oder Verfügung einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt, wurde weder vorgelegt noch wurde ihr Vorhandensein im Exekutionsantrag behauptet.
8.3. Aufgrund des Fehlens wesentlicher und zwingend vorgesehener Beilagen zum Exekutionsantrag (Art 33 Abs 2 EO) hätte das Erstgericht diesem Exekutionsantrag keine Folge geben dürfen. Ein Verbesserungsverfahren war vom Erstgericht ebenso wenig durchzuführen, weil die Anordnung der Verbesserung eines Exekutionsantrags wegen einer fehlenden Urkunde voraussetzt, dass der Exekutionsantrag Anhaltspunkte enthält, aus denen darauf geschlossen werden kann, dass eine derartige Urkunde besteht und das Unterbleiben der Vorlage der erforderlichen Beilage auf einem Versehen oder auf mangelnden Rechtskenntnissen beruht (Jakusch in Angst/Oberhammer, EO3 [2015] § 54 Rz 58). Ein derartiger Anhaltspunkt ist dem gegenständlichen Exekutionsantrag vom 25.09.2019 nicht zu entnehmen. Abgesehen davon ist im Fall des Fehlens einer Bestätigung im Sinne des Art 33 Abs 2 EO eine Verbesserung jedenfalls dann nicht mehr möglich, wenn über den mangelhaften Antrag bereits entschieden wurde (OG 02.09.1981 LES 1982, 30/1). Dem Revisionsrekurs war daher schon aus diesem Grund ein Erfolg zu versagen.
9. Die betreibende Partei hat eingangs ihres Revisionsrekurses einen Berichtigungsantrag mit der Begründung gestellt, dass der angefochtene Beschluss vom 26.03.2020 undeutlich sei und mit sich in einen inneren Widerspruch stehe. Es sei der Hinweis auf einen Beschluss des Erstgerichts nicht näher präzisiert und es sei auszuführen gewesen, welcher Beschluss abgeändert werde. Bei der verfahrenseinleitenden Entscheidung handle es sich um die Exekutionsbewilligung und, wäre diese zu beseitigen gewesen, sei dies in den Spruch aufzunehmen gewesen.
Dem Berichtigungsantrag ist keine Folge zu geben: In der Einleitung des Spruchs der angefochtenen Entscheidung ON 23 vom 26.03.2020 wird darauf hingewiesen, dass infolge der Rekurse der betreibenden Partei gegen den "Exekutionsbewilligungsbeschluss" der folgende Beschluss getroffen wird: Dem Rekurs der verpflichteten Partei wird Folge gegeben wird und der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert, dass der Exekutionsantrag der betreibenden Partei vom 25.09.2019 abgewiesen wird.
Es ist nicht ersichtlich, welche Zweifel bzw Unklarheiten sich aus dem Spruch des angefochtenen Beschlusses ergeben sollten. Der Berichtigungsantrag war daher abzuweisen.
Vaduz, am 03. Juli 2020